VG Würzburg, Urteil vom 26.04.2016 - W 1 K 16.30269
Fundstelle
openJur 2020, 65622
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1.

Der Kläger wurde nach widersprüchlichen Angaben entweder am 1. Januar 1993 oder im Jahr 1995 in der Provinz Samangan geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischer Religion. Er verließ nach eigenen Angaben Mitte August 2011 sein Heimatdorf und reiste über den Iran und die Türkei in einem Lkw am 13. September 2011 in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte er am 16. September 2011 Asyl.

2.

In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11. Oktober 2011 verwies der Kläger auf die vorgelegte Tazkira (Bl. 47/48 und 50 der BA-Akte) und gab im Wesentlichen an, er sei ledig und habe keine Kinder, im Herkunftsland wohne noch seine Mutter, die bei einem seiner Onkel mütterlicherseits im Dorf Q. lebe. Er selbst habe bis zur Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt. Sein Vater sei verstorben. Des Weiteren lebten im Herkunftsland noch ein jüngerer Bruder sowie zwei weitere Onkel mütterlicherseits, einer in Q. und einer in Ghazni, darüber hinaus habe er keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht, dort lesen und schreiben gelernt und anschließend bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Onkel, bei dem er seit dem Tod seines Vaters gelebt habe, habe fünf Söhne, die alle sehr viel Einfluss hätten. Einer dieser Cousins sei zu Zeiten der Mudjaheddin Kommandant gewesen. Der Kläger habe für seine Cousins auf seinem eigenen Land schwer arbeiten müssen. Obwohl das Land seinem Vater und seinem Onkel gemeinsam gehört habe, habe er nichts von den Erträgen erhalten. Wenn er seinen Anteil gefordert habe, sei er geschlagen worden. Etwa sieben Monate vor seiner Ausreise habe er sie dann aufgefordert, das Land mit ihm zu teilen. Er sei wie immer geschlagen und diesmal auch bedroht worden. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass seine Cousins sehr mächtig seien und dass es sehr gefährlich für ihn werden könnte, weshalb er besser das Land verlassen solle. Eine Anzeige beim Landrat würde nichts bringen, weil die Cousins zu viel Einfluss hätten. Der Kläger habe auch beim Dorfvorsteher verlangt, das Land zu teilen. Es habe auch eine Versammlung gegeben, seine Cousins seien dazu jedoch nicht erschienen. Sein Onkel habe ihn nicht unterstützt. Seine Cousins hätten ihm gedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er zum Landrat gehe. In den letzten sieben Monaten vor seiner Ausreise habe er weiter für seine Cousins in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten ihn weiterhin belästigt, bezüglich der Teilung des Landes aber nichts mehr gesagt. Auch sein elfjähriger Bruder müsse nun für die Cousins arbeiten und werde von ihnen schlecht behandelt. Seine Mutter habe den kleineren Bruder nicht mitgenommen, weil sein Onkel väterlicherseits dies nicht zugelassen habe. Der Onkel habe auch nicht zugelassen, dass der Kläger zu seiner Mutter gehe. In Kabul habe er niemanden, außerdem sei die Sicherheitslage dort schlecht.

3.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 entschied das Bundesamt, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt werde (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, da er aus einem sicheren Drittstaat auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine staatliche Verfolgung habe der Kläger nicht vorgetragen, eine solche sei auch nicht ersichtlich. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung durch nicht staatliche Akteure scheitere daran, dass seinem Sachvortrag eine Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal nicht zu entnehmen sei. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG werde durch sein Vorbringen nicht begründet. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass es in den letzten sieben Monaten vor seiner Ausreise zu weitergehenden Repressalien gekommen sei. Dies sei auch nicht ersichtlich, wenn er auf die Geltendmachung seines Anteiles weiterhin verzichte. Abgesehen davon bestünde für ihn auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil, z. B. in Kabul, niederzulassen. Es handele sich bei dem Kläger um einen jungen, ungebundenen und arbeitsfähigen Mann, so dass davon auszugehen sei, dass er auch ohne familiären Rückhalt in der Lage sein werde, sich zumindest durch Gelegenheitsarbeiten das Existenzminimum zu sichern. Darüber hinaus wolle er auch noch einen Onkel mütterlicherseits im Nachbardorf Q. haben, wo auch seine Mutter lebe, und einen weiteren Onkel mütterlicherseits in der Provinz Ghazni. Auch wenn der Onkel im Nachbardorf tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Kläger aufzunehmen, sei nichts dazu vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass der andere Onkel in Ghazni ihn nicht aufnehmen würde. Die Todesstrafe drohe dem Kläger im Herkunftsland nicht. Das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes für die Provinz Samangan und auch für die Provinz Ghazni sei zwar nicht auszuschließen, dem Antragsteller drohten aufgrund der gegebenen Situation bei einer Rückkehr dorthin jedoch keine erheblichen individuellen Gefahren. Er habe keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände glaubhaft gemacht, noch seien solche sonst erkennbar. Angesichts der im Gebiet der Hauptstadt Kabul herrschenden Situation sei das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes dort zu verneinen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die im Herkunftsland verbliebenen Verwandten dem Kläger bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung versagen würden. Abgesehen davon wäre der Kläger aufgrund seiner persönlichen Umstände in der Lage, auch ohne familiären Rückhalt zumindest in Kabul sein Existenzminimum zu sichern.

4.

Gegen diesen ihm am 5. Juli 2012 zugestellten Bescheid (Bl. 84/85 der BA-Akte) ließ der Kläger mit am 12. Juli 2012 per Telefax eingegangenem Schriftsatz Klage erheben (damaliges Az.: W 1 K 12.30160).

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

5.

Die Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

6.

Mit Beschluss vom 11. März 2016 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

7.

Verschiedene, in der Liste für Afghanistan, Stand Januar 2016, verzeichnete Erkenntnismittel waren Gegenstand des Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Gegenstand der Klage sind nach der Neufassung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung das Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist dem gegenüber nicht mit der Klage angegriffen und damit unanfechtbar geworden.

Dem Kläger stehen die begehrten Statusentscheidungen bzw. Feststellungen nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2012 einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 4) ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Anzuwenden ist vorliegend gemäß § 77 Abs. 1 AsylG das Asylgesetz vom 24. Oktober 2015 (Art. 1, Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2015, BGBl. I, S. 1722 ff.) in der Fassung der Änderungen durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 12. März 2016 (BGBl. I, S. 390 ff.) sowie Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 12. März 2016 (BGBl. I, S. 394 ff.). Die §§ 3 bis 3e AsylG setzen die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betroffenen Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger sein Herkunftsland nicht aus Furcht vor Verfolgung in Anknüpfung an eines der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmale verlassen. Ihm droht auch im Falle der Rückkehr keine derartige Verfolgung.

Die vorgetragenen Übergriffe auf den Kläger durch seine Cousins knüpfen nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i. S. d. § 3b Abs. 1 AsylG an. Zum einen knüpft dieses Vorgehen ersichtlich nicht an die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara an. Ihm droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit durch andere Akteure i. S. d. § 3c AsylG. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Ausgrenzung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 6. November 2015 - Stand: November 2015 - Seite 11; ebenso st.Rspr., z. B. BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 27; U. v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 24; VG Würzburg, U. v. 22.12.2015 - W 2 K 15.30616 - juris Rn. 30).

Zum anderen vermag das Gericht dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten auch nicht darin zu folgen, dass der Kläger als eine von einer Grundstücksstreitigkeit betroffene Person wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt werde. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Unter Zugrundelegung dieser Definition ist nicht ersichtlich, anhand welcher Merkmale Personen, die von Grundstücksstreitigkeiten betroffen sind, als Mitglieder einer abgegrenzten sozialen Gruppe bestimmt werden könnten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es überhaupt möglich wäre, abstrakte Merkmale einer solchen Gruppe zu bestimmen, durch welche deren Mitglieder von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden könnten. Die Umstände, weshalb eine Person von Landstreitigkeiten in Afghanistan betroffen sein kann, können vielfältig sein. Im Falle des Klägers geht es letztendlich um eine private Erbschaftsstreitigkeit. Die Cousins des Klägers weigern sich, die Grundstücke, die diesem sein verstorbener Vater hinterlassen hat, herauszugeben, obwohl sein Vater und dessen Bruder, d. h. der Onkel des Klägers, die Grundstücke ihrerseits zu gleichen Teilen geerbt hatten. Der vorliegende Fall ist deshalb nicht vergleichbar mit anderen dem Gericht bekannten Fällen, in denen die Zugehörigen verschiedener ethnischer Gruppen in einem bestimmten Gebiet um landwirtschaftliche Grundstücke streiten, wie dies beispielsweise in von sesshaften Hazara und paschtunischen Nomaden bewohnten Gebieten vorkommt. Weitere anders geartete Fallkonstellationen sind ebenfalls denkbar. Bereits diese Beispiele zeigen, dass es nicht möglich ist, die von einer Grundstücksstreitigkeit betroffenen Personen in Afghanistan als soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen. Vielmehr nennt auch der UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender als besonders schutzbedürftig Personen, die von Grundstücksstreitigkeiten mit ethnischem Hintergrund betroffen sind (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24. März 2011, zusammenfassende Übersetzung, Seite 10), so dass in solchen Fällen zumindest nach der Meinung des UNHCR eine Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Betracht kommen könnte. Einen derartigen ethnischen Hintergrund hat die vorliegende Grundstücksstreitigkeit jedoch, wie festgestellt, nicht.

2.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

§ 4 Abs. 1 AsylG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 2 - 2, ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12 - 23) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) -, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

2.1

Dem Kläger droht nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der QRL dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (z. B. EuGH, U. v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d. h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U. v. 21.1.2011 - 30696/09 - ZAR 2011, 395, Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U. v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 - NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a. a. O.; Hailbronner a. a. O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie z. B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a. a. O., Rn. 24, 25).

Der Kläger hat zwar glaubhaft vorgetragen, seine Cousins hätten ihn aufgrund seiner Erbschaftsforderungen geschlagen und ihm auch gedroht, ihn umzubringen. Er hat des Weiteren glaubhaft vorgetragen, dass er seine Cousins für fähig halte, ihn tatsächlich auch aus diesem Grunde zu töten. Dennoch ist nicht erkennbar, dass derartige Gewaltakte der Cousins des Klägers die Voraussetzungen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erfüllen würden. Der Vortrag des Klägers hierzu ist auch in der mündlichen Verhandlung zu unbestimmt und vage geblieben.

2.2

Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion. Die Provinz Samangan gehört - unabhängig von der Frage, ob dort ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt vorliegt - zur Nordregion Afghanistans, die trotz der Verschärfung der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Afghanistans noch kein signifikant erhöhtes Anschlagsrisiko aufweist (vgl. BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 13a ZB 14.30450 - juris; B. v. 18.3.2014 - 13a ZB 13.30269 - juris). Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht erkennbar, insbesondere auch nicht aufgrund der vorgetragenen Landstreitigkeit (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris Rn. 23), weil es sich bei den vom Kläger befürchteten Gefahren ersichtlich um andere Gefahren handelt als solche, die Zivilpersonen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt drohen.

3.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

3.1

Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Hinsichtlich der vom Kläger individuell vorgetragenen Gefahr der Verletzung oder Tötung durch seine Cousins kann auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (siehe oben Punkt 2.1) verwiesen werden. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt demgegenüber keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12). Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Derartige Umstände sind auch nicht anderweitig erkennbar.

3.2

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.

3.2.1

Dem Kläger droht nach der Überzeugung des Gerichts keine individuelle erhebliche und konkrete Gefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, auch nicht im Hinblick auf die vorgetragene Grundstücksstreitigkeit. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen Vortrag bestätigt, wonach seine Cousins ihn in Ruhe gelassen hätten, solange er nicht seine Erbschaftsansprüche geltend gemacht und für sie gearbeitet habe. Nur wenn er versucht habe, seine Ansprüche geltend zu machen, hätten sie ihn geschlagen und ihn bedroht. Daraus ergibt sich, dass der Kläger gewaltsame Übergriffe seiner Cousins vermeiden kann, indem er auf die Durchsetzung seiner Ansprüche verzichtet, soweit ihm hierzu keine staatliche Unterstützung zur Verfügung steht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass eine Versammlung der Dorfältesten stattgefunden habe, in der seine Ansprüche auch bestätigt worden seien. Seine Cousins seien der Versammlung jedoch ferngeblieben und seien auch danach nicht bereit gewesen, seine Ansprüche anzuerkennen. Soweit es dem Kläger somit nicht möglich ist, ggf. mit Hilfe der öffentlichen Gewalt seine Rechtsansprüche durchzusetzen, liegt darin möglicherweise eine Schwäche des Rechtsschutzsystems in Afghanistan, über die jedoch der internationale Schutz im Wege der Flüchtlings- oder subsidiären Schutzzuerkennung nicht hinwegzuhelfen vermag. Das System des internationalen Schutzes ist erkennbar nicht darauf ausgerichtet, zivilrechtliche Ansprüche im Herkunftsstaat eines Ausländers durchzusetzen bzw. diesem Schutz zu gewähren, weil ihm im Falle des Versuches, derartige Ansprüche durchzusetzen, Gefahren drohen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann auf einen derartigen Sachverhalt nicht gestützt werden. Vielmehr ist es dem Kläger zumutbar, gegebenenfalls zum Schutze seiner körperlichen Unversehrtheit bzw. seines Lebens auf die Durchsetzung derartiger Ansprüche gegenüber seinen Cousins zu verzichten.

3.2.2

Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z. B. BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17 m. w. N..; B. v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 - juris; OVG NW, U. v. 3.3.2016 - 13 A 1828/09.A - juris Rn. 73 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 21.10.2015 - 1 A 144/15.A - juris; NdsOVG, U. v. 20.7.2015 - 9 LB 320/14 - juris).

Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Zwar stelle Afghanistan nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015 (a. a. O. S. 23 f.) eines der ärmsten Länder der Welt dar und belege trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2015 weiterhin einen sehr niedrigen Rang im Human Development Index. Die afghanische Wirtschaft ringe in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen. So seien ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert hätten. Rund 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z. B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 werde das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4% pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkomme. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes sei die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage vom 13. September 2015, Seite 20 ff.) führt aus, die Arbeitslosenrate betrage bis zu 50% und Unterbeschäftigung sei weit verbreitet. Jedes Jahr gelangten weitere ca. 500.000 junge Personen auf den Arbeitsmarkt. Die Mehrheit verfüge nur über eine unzureichende Qualifikation. Die Analphabetenrate sei nach wie vor sehr hoch. Nur gerade etwa 5% könnten eine formale berufliche Ausbildung durchlaufen. Die Landwirtschaft beschäftige immer noch geschätzte 60% der Bevölkerung, erziele jedoch nur etwa 25% des Bruttoinlandprodukts. Vor allem in Kabul gehöre die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Noch immer verfügten nur etwa 39% der afghanischen Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser und gar erst 7,5% zu einer adäquaten Abwasserentsorgung. Die Situation für Rückkehrende bleibe weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen sei teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke sei es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld habe eher symbolischen Charakter. Während der afghanische Staat kaum in der Lage sei, die Rückkehrenden wirksam zu unterstützen, könnten auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen. Die Sicherheitslage insbesondere in Kabul wird unterschiedlich eingeschätzt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 23. Juli 2014, Seite 7 ff.). Abgesehen von den Selbstmordanschlägen sei Kabul jedoch wohl sicherer und besser unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte als andere Orte in Afghanistan. Mazare Sharif und Herat seien wahrscheinlich sogar sicherer als Kabul.

Dr. M. D. führt in seinem Gutachten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 unter anderem zur Frage der Rückkehrprognose für abgeschobene Asylbewerber aus Europa und speziell aus Deutschland aus, es sei nicht genau herauszufinden, ob unter den durch die schlechten Lebensumstände in Kabul ums Leben gekommenen Menschen abgeschobene Asylbewerber seien. In den Kabuler Flüchtlingslagern sei es überhaupt schwierig, abgeschobene Asylbewerber aus Europa oder Deutschland zu finden. Es sei zu vermuten, dass diese sich überhaupt nicht erst bei Hilfsorganisationen meldeten, sondern nach der Abschiebung noch direkt am Flughafen untertauchten und in Drittländer auswanderten. Es sei auch zu betonen, dass der größte Teil der Abgeschobenen länger in Europa gelebt habe und zum Teil dort auch Schulbildung genossen habe. Nicht zu unterschätzen sei auch der Umstand, dass es diesem Personenkreis überhaupt bei der Flucht gelungen sei, nach Europa zu gelangen und dort Asyl zu beantragen. Es handle sich daher bei diesen Asylbewerbern zum größten Teil um Menschen, die schon zu Beginn ihrer Fluchtgeschichte mutmaßlich über eine gewisse Bildung sowie finanzielle Mittel verfügten. Da es in der Regel mehrere Jahre dauere, bis es zu einer Abschiebung komme, verfügten sie zum Zeitpunkt ihrer Rückführung auch über mehrere Jahre Lebenserfahrung in Europa.

Zusammenfassend lassen sich damit auch aus den aktuellsten Dokumenten, ebenso wie aus den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in o.g. Entscheidungen ausgewerteten Berichten (BayVGH a. a. O. Rn. 17 ff.), keine für die Beurteilung der hier relevanten Gefahrenlage bedeutsamen Änderungen entnehmen. Aufgrund der in den Auskünften geschilderten Rahmenbedingungen sind insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch ihre Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer geflüchtet sind, wesentlich höher. Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer extremen Gefahr führen. Diese muss zwar, wie oben ausgeführt, nicht sofort, also noch am Tag der Ankunft eintreten. Erforderlich ist allerdings eine hinreichende zeitliche Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand. Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies ist aus den genannten Erkenntnismitteln nicht ersichtlich. Aus den von Klägerseite vorgelegten Berichten ergibt sich nichts anderes.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger als Zugehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen. Die vorliegenden Gutachten und Berichte enthalten keine entsprechenden Hinweise. Der Umstand, dass der Kläger längere Zeit in Europa verbracht hat, steht der Annahme, er könne sich in Kabul auf sich allein gestellt notfalls "durchschlagen", ebenfalls nicht entgegen. Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder in Drittländern, z. B. in Pakistan oder dem Iran. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene - wie hier der Kläger - den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Ein spezielles "Vertraut-Sein mit den afghanischen Verhältnissen" mag die Sicherung des Lebensunterhaltes vereinfachen. Anhaltspunkte, dass dies erforderlich sein könnte, sind jedoch nicht ersichtlich (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 24 m. w. N.). Damit fehlt es an der für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger alsbald existenzbedrohenden Mangellagen in Afghanistan ausgesetzt wäre. Der Kläger ist in Afghanistan aufgewachsen und spricht die Landessprache Dari. Er hat vier Jahre lang die Grundschule besucht und Lesen und Schreiben gelernt. Bis zu seiner Ausreise hat er in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch wenn der Kläger nicht über eine Berufsausbildung verfügt, verfügt er somit über Landeskenntnisse und über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Aufgrund seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft dürfte er gute Chancen haben, wiederum in der Landwirtschaft, auf Baustellen oder als Tagelöhner in anderen Wirtschaftszweigen Arbeit zu finden. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Sprachkenntnisse hätte er wohl auch gute Chancen, höherwertige Tätigkeiten zu finden. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten, etwa in Kabul, wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht komme (UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013, Seite 9). Im Übrigen verfügt der Kläger noch über familiäre Verbindungen in Afghanistan, denn zum einen leben sein Onkel väterlicherseits sowie seine Cousins noch im Heimatdorf, zum anderen lebt - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - ein Onkel mütterlicherseits in der Provinz Ghazni. Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Verwandten den Kläger - zumindest im Falle einer Notlage - nicht (erneut) aufnehmen würden.

4.

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken.

5.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.