VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2020 - VerfGH 6/20
Fundstelle
openJur 2020, 32495
  • Rkr:

1. Die Ausschussminderheit, die die einsetzungsberechtige Minderheit des Landtags repräsentiert, verfügt nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV über ein eigenes, unmittelbar aus der Verfassung folgendes Recht auf Sachaufklärung.

2. Die Auslegung des Art. 41 LV und der diese Regelung konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen. Dabei ist der Wahrung der Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss besondere Bedeutung beizumessen.

3. a) Der Begriff der Beweiserhebung im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV ist weit zu verstehen. Er umfasst neben der Beweisaufnahme im engeren Sinne den gesamten Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung.

b) Gegenstand eines Herausgabeverlangens zur Beweisverschaffung durch den Untersuchungsausschuss können grundsätzlich alle sächlichen Beweismittel sein, die sich im Herrschaftsbereich des Adressaten befinden. Nicht erfasst ist die Befugnis, die Adressaten zur Beschaffung von Unterlagen aus dem Machtbereich Dritter zu verpflichten.

c) Zu den sächlichen Beweismitteln gehören insbesondere Akten. Auch der Aktenbegriff ist weit zu verstehen. Erfasst werden alle dem konkreten Verfahren zuzuordnenden Dokumente oder Daten, auch in elektronischer Form.

4. a) Den Beweisanträgen der qualifizierten Ausschussminderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten. Das Beweiserhebungsrecht unterliegt allerdings Grenzen, die - auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind - ihren Ursprung im Verfassungsrecht haben müssen.

b) Diese Grenzen können sich unter anderem aus den Grundrechten ergeben. Dies gilt auch für Beweisanträge, die politische Amtsträgerinnen und Amtsträger oder Beamtinnen und Beamte betreffen. Ein Eingriff in deren Grundrechte liegt vor, wenn die Beweiserhebung sie nicht ausschließlich als Amtswalter, sondern auch in ihrer persönlichen Rechtsstellung berührt. Je stärker allerdings der Amtsbezug des grundrechtlich geschützten Verhaltens ist, umso mehr muss es im Konflikt mit anderen Rechtsgütern auf der Rechtfertigungsebene zurücktreten.

5. Nimmt die Ausschussmehrheit das Recht für sich in Anspruch, einen Beweisantrag der qualifizierten Minderheit aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, unterliegt sie einer Begründungspflicht. Die Begründung muss die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung erkennen lassen. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Rechts zur Ablehnung des Beweisantrags ist auf die von der Mehrheit angeführten Gründe beschränkt. Eine Nachholung der Begründung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag den Verfassungsverstoß, der in der Ablehnung eines Beweisantrags ohne hinreichende Begründung liegt, nicht nachträglich zu heilen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner mit der Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin in der Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II am 10. Januar 2020 als unzulässig gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verstoßen hat, soweit der Beweisantrag zu 1. auf die Herausgabe der im Herrschaftsbereich der betroffenen Amtsträger vorhandenen Verbindungsdaten sowie auf die Benennung sämtlicher dienstlich genutzter Telefonnummern mit dazugehörigen Providern gerichtet ist und soweit der Beweisantrag zu 2. den Zeitraum vom 15. März bis zum 9. Mai 2018 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

A.

Die Antragstellerin setzt sich aus den fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II der 17. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen zusammen. Sie begehrt im Wege des Organstreits die Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss mit der Ablehnung von Beweisanträgen gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verstoßen hat.

I.

1. Der Landtag setzte den - aus insgesamt 13 stimmberechtigten Mitgliedern bestehenden - Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II auf Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in seiner Sitzung am 13. Juni 2018 ein. Der Ausschuss prüft unter anderem Vorwürfe möglicher Vertuschungen und wahrheitswidriger Erklärungen der Landesregierung im Zusammenhang mit einem vermeintlichen "Hacker-Angriff" auf Frau Staatsministerin a. D. Christina Schulze Föcking. Der diesen Themenkomplex ("Themenkomplex A") betreffende Untersuchungsauftrag lautet:

"Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag, zuerst zu untersuchen, ob, wann und wie der Ministerpräsident und die Staatskanzlei den Verdacht der Staatsministerin a. D. Christina Schulze Föcking vom 15. März 2018, Opfer eines sogenannten Hacker-Angriffs geworden zu sein, in der Folgezeit durch auf unzureichender oder fehlender Tatsachengrundlage basierenden Veröffentlichungen, Interviews, Statements oder Presseerklärungen als vermeintlich feststehende Straftat gewertet haben und dies auch anschließend nicht korrigiert bzw. richtiggestellt zu haben, obwohl ihnen die Unrichtigkeit der Veröffentlichungen, Interviews, Statements oder Presseerklärungen hätte bewusst sein können, müssen bzw. bewusst war.

Der Untersuchungsausschuss soll sich hierzu ein Gesamtbild des Umgangs des Ministerpräsidenten, der Staatskanzlei und der Ministerinnen und Minister mit dem vermeintlichen Hacker-Angriff auf Ministerin a. D. Schulze Föcking verschaffen."

2. Der Einsetzung des Untersuchungsausschusses liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 15. März 2018 stellte Frau Staatsministerin a. D. Schulze Föcking Strafanzeige wegen eines mutmaßlichen "Hacker-Angriffs" auf das IT-System ihres Privathauses und des damit verbundenen landwirtschaftlichen Betriebs. Danach sei auf ihrem Fernsehgerät für sie unerklärlich ein "Youtube-Video" einer "aktuellen Fragestunde" des Landtags aus dem vergangenen Jahr abgespielt worden, in der sie Auskunft zu den Vorwürfen von Tierschutzverstößen in den Schweineställen des landwirtschaftlichen Betriebs ihrer Familie gegeben habe.

Am 16. März 2018 veröffentlichte die Landesregierung eine Erklärung des Regierungssprechers, in der es unter anderem heißt, nach Informationen der nordrheinwestfälischen Ermittlungsbehörden habe es von unbekannter Seite Versuche gegeben, auf persönliche Daten der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Christina Schulze Föcking, zuzugreifen. Mindestens teilweise seien diese Versuche erfolgreich gewesen. Die Landesregierung verurteile die offenkundig kriminellen Eingriffe in die Privatsphäre der Ministerin auf das Schärfste.

In der Folge fanden (weitere) polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen statt. Am 23. März 2018 vermerkte das Landeskriminalamt, das in Rede stehende Video sei exakt zur Tatzeit auf einem "iPad" eines Familienmitglieds der Staatsministerin a. D. abgespielt worden und könne so auch unbewusst auf den Fernseher gelangt sein. Der mögliche Ablauf solle nachgestellt und die Staatsministerin danach informiert werden. Ausweislich eines Vermerks des Landeskriminalamts vom 3. April 2018 bestätigte die Nachstellung, dass die Übertragung des Videos vom "iPad" auf den Fernseher auch vom Nutzer unbemerkt durch eine Fehlbedienung ausgelöst werden könne. Hinweise auf eine missbräuchliche Nutzung des "iPads" durch einen Zugriff von außen hätten dagegen nicht festgestellt werden können.

Am 29. März 2018 zwischen ca. 16:55 und 19:50 Uhr fand daraufhin ein Ortstermin des zuständigen Oberstaatsanwalts und weiterer Ermittler an der Wohnanschrift der Staatsministerin a. D. statt. In dem Vermerk vom 3. April 2019 ist festgehalten, Frau Schulze Föcking habe sich den ihr geschilderten technischen Ablauf nicht erklären können. Ihre Eltern seien als Zeugen vernommen worden. Der mutmaßliche Geschehensablauf sei auf den fraglichen Geräten demonstriert und der Fernseher danach zum Zwecke weiterer Auswertung zurück in das Landeskriminalamt gebracht worden.

In einem - für die Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags vom 30. Mai 2018 erstellten - Bericht des Ministeriums der Justiz zum "Stand des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens zum Verdacht des Hackerangriffs auf Ministerin Schulze Föcking" wird den 29. März 2018 betreffend ausgeführt: Bereits am frühen Nachmittag habe der ständige Vertreter des zuständigen Generalstaatsanwalts den Leiter der Strafrechtsabteilung im Ministerium der Justiz gemäß Nr. 4 Buchst. a) der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen fernmündlich informiert, dass sich der Anfangsverdacht einer Straftat nach dem Ergebnis der computerforensischen Ermittlungen nicht bestätigt habe und der zuständige Oberstaatsanwalt Frau Schulze Föcking darüber im Laufe des Nachmittags an deren Wohnort informieren werde. Eine entsprechende schriftliche Mitteilung sei mit Schreiben vom gleichen Tag erfolgt, das vorab per E-Mail übersandt worden sei. Auf dieser Grundlage habe der Leiter der Strafrechtsabteilung den Leiter des Ministerbüros mündlich über den Ermittlungsstand sowie den anstehenden Ortstermin unterrichtet. Der Minister der Justiz habe sich am frühen Abend des 29. März 2018 fernmündlich durch den zuständigen Oberstaatsanwalt über den aktuellen Stand der Ermittlungen informieren lassen. Dieser habe unter anderem mitgeteilt, Frau Schulze Föcking und ihre Familie hätten sich die vermutliche Ursache des Abspielvorgangs nicht vorstellen können. Die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen gewesen.

Nach weiteren computerforensischen Auswertungen und Ermittlungen unterrichtete der zuständige Oberstaatsanwalt die Staatsministerin a. D. am 18. April 2018, dass es auch nach dem Ergebnis der weiteren Aufklärung keinen externen Zugriff auf ihr privates IT-System gegeben habe und das Ermittlungsverfahren voraussichtlich einzustellen sei.

Für eine Sitzung des Rechtsausschusses am 9. Mai 2018 legte das Ministerium der Justiz einen Bericht zum "Stand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zum Verdacht eines Hackerangriffs auf Ministerin Schulze Föcking" vor. Darin ist unter anderem festgehalten, Anhaltspunkte für eine technische Kompromittierung des "Smart-TVs" oder anderer IT-Geräte im Haushalt der Familie Schulze Föcking hätten nicht erlangt werden können.

Frau Staatsministerin a. D. Schulze Föcking veröffentlichte am 7. Mai 2018 eine schriftliche Erklärung, in der sie unter anderem bekannt machte, das ihr zunächst nicht erklärliche Abspielen eines Videos auf dem Fernsehgerät ihrer Privatwohnung sei nicht auf den Zugriff Unbefugter zurückzuführen. Am 15. Mai 2018 trat sie von ihrem Ministeramt zurück.

3. Am 10. Juli 2018 kam der Parlamentarische Untersuchungsausschuss II zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

4. In der Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II am 8. Juli 2019 wurde der Minister der Justiz als Zeuge vernommen. Auf Fragen erklärte er unter anderem, er habe den ermittelnden Oberstaatsanwalt am Nachmittag des Gründonnerstag (29. März 2018) zufällig während des Ortstermins auf dem Hof Schulze Föcking angerufen, weil er sich habe erkundigen wollen, wie der ihm als wahrscheinlich berichtete Bedienfehler zustande gekommen sein könnte. Außerdem habe er ihn am 11. April 2018 anlässlich einer Sitzung des Hauptstaatsanwaltsrats am 11. April 2018 nach dem Stand der Ermittlungen gefragt.

Im Anschluss stellte die Antragstellerin einen ersten auf die Herausgabe von Verbindungsdaten gerichteten Beweisantrag, den die Ausschussmehrheit als unzulässig ablehnte.

Die SPD-Fraktion bat den Minister der Justiz daraufhin, vorerst gleichwohl keine Löschung der vorsorglich gesicherten Telekommunikationsverbindungsdaten vorzunehmen, was dieser bis zur Vorlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses spätestens am 14. Oktober 2019 zusagte.

5. In seiner Sitzung vom 11. Oktober 2019 fasste der Parlamentarische Untersuchungsausschuss II auf Antrag der Antragstellerin folgenden Beweisbeschluss Nummer 38:

"Zur Beweiserhebung über den Gegenstand des vom Landtag beschlossenen Untersuchungsausschusses (...) sollen die dienstlichen telefonischen Verbindungsdaten sowie die Verbindungsdaten der dienstlichen Social Media Kommunikation (bspw. Messenger Dienste),

1. zwischen Justizminister Peter Biesenbach und OStA G vom 23. und 29. März 2018

2. zwischen Justizminister Peter Biesenbach und Staatsministerin a. D. Christina Schulze Föcking vom 29. März 2018

3. zwischen Staatsministerin a. D. Christina Schulze Föcking und Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei Nathanael Liminski am 15. und 16. März 2018

4. zwischen Regierungssprecher Christian Wiermer und Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei Nathanael Liminski vom 15. und 16. März 2018

a) nicht gelöscht,

b) an den Untersuchungsausschuss herausgegeben werden."

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz übersandte dem Untersuchungsausschuss daraufhin mit Schreiben vom 7. November 2019 eine Verbindungsübersicht für den dienstlich genutzten Mobilfunkanschluss der Staatsministerin a. D., näher bezeichnet mit der Rufnummer 0172-6940***. Danach seien von diesem Anschluss am 15. und 28. März 2018 Gesprächsverbindungen ausgegangen sowie am 15., 26. und 29. März 2018 Datenverbindungen aufgebaut worden. Für den 16. März 2018 seien keine ausgehenden Gesprächsverbindungen verzeichnet. Der Einzelverbindungsnachweis sei aus abrechnungstechnischen Gründen gespeichert worden. Eine Herausgabe weiterer Daten sei nicht möglich, weil wie bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2019 mitgeteilt keine Sicherung erfolgt sei. Weder bezüglich des von der Staatsministerin a. D. genutzten Festnetzanschlusses noch bezüglich der dienstlichen "Social Media Kommunikation" hätten im Zeitpunkt des Beweisbeschlusses noch Verbindungsdaten vorgelegen.

Der Minister der Justiz übersandte dem Untersuchungsausschuss unter dem 14. November 2019 eine CD seines Ministeriums sowie einen USB-Stick der Generalstaatsanwaltschaft Köln, auf denen die mit dem Beweisbeschluss angeforderten Unterlagen gespeichert seien. Dazu führte er aus: Die Verbindungsdaten seines dienstlichen Festnetzanschlusses hätten sich trotz der systemseitig voreingestellten Anonymisierung der von diesem Anschluss gewählten Telefonnummern aufgrund der gespeicherten Rohdaten rekonstruieren lassen. Danach habe es im fraglichen Zeitraum von diesem Anschluss keine Verbindungen zu den Anschlüssen des Oberstaatsanwalts und der Staatsministerin a. D. gegeben. Für sein dienstliches Mobiltelefon lägen im Ministerium der Justiz die zur Rechnungslegung archivierten Verbindungsdaten vor. Für den 29. März 2019 ab 19:06 Uhr ergäben sich daraus eine rund siebenminütige Verbindung zum dienstlichen Mobiltelefon des Oberstaatsanwalts sowie ab 19:14 Uhr eine einminütige Verbindung zum dienstlichen Mobiltelefon der Staatsministerin a. D. Schulze Föcking, abweichend von der Angabe der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz bezeichnet mit der Rufnummer 0170-9168***. Von letzterem Eintrag sei er völlig überrascht. Ein Gespräch mit Frau Schulze Föcking sei ihm nicht erinnerlich. Die Verbindungsdaten über die dienstliche Nutzung von "Social Media Kommunikation (Messengerdienste etc.)" würden nicht nach verschiedenen Diensten aufgeschlüsselt ausgewiesen. Die Verbindungsübersicht enthalte daher nur eine aggregierte Nutzungsdauer der Verbindungsdaten pro Tag. Bezüglich der Verbindungsdaten aus dem Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Köln habe der Leitende Oberstaatsanwalt berichtet, dass Einzelverbindungsnachweise für das dienstliche Mobiltelefon von Oberstaatsanwalt G für den fraglichen Zeitraum nicht vorlägen. Vom Mobilfunkbetreiber könnten sie nach dessen fernmündlicher Auskunft nicht beschafft werden, weil sie auch dort nicht mehr gespeichert seien. Auch auf dem Gerät selbst seien keine entsprechenden Informationen mehr vorhanden. Es sei wegen eines Defekts im April 2018 außer Betrieb genommen und vollständig gelöscht worden.

Mit Schreiben vom 28. November 2019 nahm der Minister der Justiz im Rahmen einer "Aktuellen Stunde" im Landtag "aufgestellte Behauptungen" zum Anlass, dem Vorsitzenden des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II mitzuteilen, dass die zwischenzeitlich für den Ausschuss gesicherten Verbindungsdaten am 25. November 2019 "nach Erfüllung des Beweisbeschlusses Nr. 38" gelöscht worden seien. Eventuelle weitere Beweiswünsche seien ihm nicht bekannt. Vorsorglich weise er darauf hin, dass die Verbindungsdaten für den fraglichen Zeitraum der IT-Abteilung des Ministeriums aufgrund einer aus einem anderen Grund erfolgten Sicherung noch zur Verfügung stünden. Aus Gründen des Datenschutzes sei allerdings auch die Löschung dieser Daten zu veranlassen, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen - bis zum 10. Januar 2020 - ein weiterer Beweisbeschluss vorliege. Die Verbindungsdaten des von ihm genutzten Mobiltelefons lägen im Ministerium der Justiz zu Buchhaltungszwecken weiterhin in Papierform vor.

6. In der Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II am 9. Dezember 2019 wurde der Minister der Justiz erneut als Zeuge vernommen. Dabei gab er an, er habe Einsicht in die Einzelverbindungsnachweise genommen, die in der Buchhaltung des Ministeriums der Justiz zusammen mit den Rechnungen in Papierform gespeichert würden. Auf Frage wiederholte er, sich an ein Gespräch mit Frau Staatsministerin a. D. Schulze Föcking am 29. März 2018 nicht erinnern zu können. Er habe Zweifel, ob es ein solches gegeben habe. Auch Frau Schulze Föcking habe sich nach ihrer Aussage vor dem Untersuchungsausschuss an kein Gespräch an diesem Tag erinnern können. Auf Vorhalt anderer Zeugenaussagen, die für seinen Anruf bei dem ermittelnden Oberstaatsanwalt am 29. März 2018 eine deutlich frühere Uhrzeit angegeben hätten als aus dem Einzelverbindungsnachweis ersichtlich, gab er an, keine von dem Eintrag im Einzelverbindungsnachweis abweichende Erinnerung zu haben. Die weitere Frage, ob er neben seinem Diensthandy auch sein Privathandy für dienstliche Gespräche nutze, bejahte er. Er benutze das, das er gerade zur Hand habe. Auf Frage, ob er den Oberstaatsanwalt oder die Staatsministerin a. D. von seinem privaten Mobiltelefon angerufen habe, erklärte er, es habe einen Anruf bei Oberstaatsanwalt G gegeben.

7. Unter dem 11. Dezember 2019 stellte die Antragstellerin einen Beweisantrag auf Herausgabe der "dienstlichen telefonischen Verbindungsdaten sowie (der) Verbindungsdaten der dienstlichen Social Media Kommunikation (bspw. Messenger Dienste),

1. zwischen Justizminister Peter Biesenbach und OStA G zwischen 28. März 2018 und 17. April 2018

2. zwischen Justizminister Peter Biesenbach und Staatsministerin a. D. Christina Schulze Föcking zwischen 15. März 2018 und 17. April 2018

3. zwischen Staatsministerin a. D. Christina Schulze Föcking und Ministerialrat Christian Fronczak am 29. März 2018

4. zwischen Justizminister Peter Biesenbach und Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei Nathanael Liminski am 29. März 2018

5. zwischen Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei Nathanael Liminski und Ministerpräsident Armin Laschet am 29. März 2018

an den Untersuchungsausschuss ggf. nach einer Abfrage bei den jeweiligen Providern ".

In der Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II am 16. Dezember 2019 erklärte ein Sprecher der CDU-Fraktion, die beantragte Aufklärung gehe weit über den Untersuchungsauftrag hinaus, verstoße gegen die Landesverfassung und sei unverhältnismäßig. Er zitierte aus einem die Zulässigkeit eines Beweisantrags in einem Untersuchungsausschuss der vorangegangenen Legislaturperiode betreffenden Gutachten und teilte mit, die CDU werde den vorliegenden Antrag aus den dort ausgeführten Gründen ablehnen. In dem Gutachten heiße es: Die erbetene Übermittlung von Telekommunikationsdaten verletze das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Die Verbindungsnachweise seien zum Zweck der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung erstellt worden. Ihre Nutzung durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss bedürfe der Rechtfertigung über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Die Herausgabe der Verbindungsdaten sei nur eingeschränkt geeignet, den Untersuchungsgegenstand zu erhellen, weil sie keine Rückschlüsse auf Gesprächsinhalte erlaube. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte, dass die Angaben der Landesregierung nicht der Wahrheit entsprächen. Schließlich seien die Verbindungsdaten geeignet, Rückschlüsse über Gespräche zu erlauben, die Mitglieder der Landesregierung als Abgeordnete des Landtags geführt hätten. Diese Gespräche unterlägen dem Schutz des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 LV.

In der anschließenden Abstimmung lehnte die Ausschussmehrheit den Beweisantrag ab und stellte seine Unzulässigkeit fest.

In einer Fragestunde des Landtags am 18. Dezember 2019 erklärte der Minister der Justiz auf Fragen, Verbindungsdaten für sein privates Handy habe er nicht. Er sehe nur den monatlichen Rechnungsbetrag. Die Verbindungsdaten müssten ausgedruckt werden, was er nicht tue. Er wolle aber beim Anbieter nachfragen, ob dort noch Daten hinterlegt seien. Ob ihm zur steuerlichen Geltendmachung von Dienstgesprächen Einzelverbindungsnachweise vorgelegen hätten, die noch verfügbar seien, müsse er seine Steuerberaterin fragen.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 bat der Sprecher der SPD-Fraktion im Untersuchungsausschuss den Minister der Justiz um eine verbindliche Mitteilung, dass er bis zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Abschluss der Beweisaufnahme zu dem in Rede stehenden "Themenkomplex A" keine dafür relevanten Verbindungsdaten löschen werde. Der Minister der Justiz antwortete, er werde jedenfalls bis zum Eingang einer datenschutzrechtlichen Bewertung durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von einer Löschung noch gespeicherter Telefonverbindungsdaten mit einem möglichen Bezug zum Untersuchungsgegenstand des Ausschusses absehen. Sollte eine Löschung datenschutzrechtlich erforderlich werden, werde er die SPD-Fraktion in Kenntnis setzen.

8. In der Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II vom 10. Januar 2020 brachte die Antragstellerin die verfahrensgegenständlichen Beweisanträge ein.

Die Antragstellerin beantragte erstens:

"Zur Beweiserhebung über den Gegenstand des vom Landtag NRW beschlossenen Untersuchungsausschusses Einsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2018, Drucksache 17/2753 sollen die dienstlichen telefonischen Verbindungsdaten sowie die Verbindungsdaten der dienstlichen Social Media Kommunikation (z. B. Messenger Dienste)

zwischen dem Justizminister Peter Biesenbach und OStA G zwischen dem 28. März 2018 und dem 17. April 2018 und

zwischen dem Justizminister Peter Biesenbach und der Staatsministerin a. D. Christina Schulze Föcking zwischen dem 15. März 2018 und dem 17. April 2018

durch die Landesregierung (soweit das Diensthandy des Justizministers Biesenbach, der Staatsministerin a. D. Schulze Föcking und des OStA G betroffen sind) und durch die vorstehend genannten Personen persönlich (soweit private Handys betroffen sind) an den Untersuchungsausschuss - ggf. nach einer Abfrage bei den jeweiligen Providern - herausgegeben werden.

Die Verbindungsdaten über Gespräche, die Justizminister Biesenbach, Staatsministerin a. D. Schulze Föcking und OStA G am 29. März 2018 auf ihrem Diensthandy führten, werden vom Beweisbeschluss 38 vom 11. Oktober 2019 umfasst, der allerdings noch nicht vollständig abgearbeitet ist. Insoweit wird der vorliegende Beweisantrag eingeschränkt.

Soweit eine Herausgabe der Verbindungsdaten durch Justizminister Biesenbach, die Staatsministerin a. D. Schulze Föcking und OStA G nicht möglich ist, mögen sie durch Nachfragen beim Provider beschafft werden; hilfsweise sollen die Betroffenen dem Ausschussvorsitzenden ihre sämtlichen dienstlich genutzten Telefonnummern und die dazugehörigen Provider benennen.

Ausweislich der Ausführungen unter IV. sind dienstliche telefonische Verbindungsdaten seitens der oben Genannten nicht lediglich auf die Nutzung ihrer Diensttelefone beschränkt, sondern alle Telefone zu berücksichtigen, insoweit zwischen Justizminister Biesenbach und OStA G und zwischen Justizminister Biesenbach und Staatsministerin a. D. Schulze Föcking dienstliche Gespräche geführt wurden." (Hervorhebungen im Original)

Im Anschluss führte die Antragstellerin zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach Ziffer III. A. des Untersuchungsauftrags solle sich der Untersuchungsausschuss ein Gesamtbild des Umgangs des Ministerpräsidenten, der Staatskanzlei und der Ministerinnen und Minister mit dem vermeintlichen Hacker-Angriff auf Staatsministerin a. D. Schulze Föcking verschaffen. Dazu gehöre auch der Umgang mit Ermittlungsergebnissen und deren Verbreitung und Kommunikation durch die jeweiligen Minister und Staatssekretäre. Ein vollständiges Bild könne nur durch die Auswertung auch der Kommunikationsvorgänge untereinander gewonnen werden.

Nach der bisherigen Beweiserhebung hätten die Betroffenen im Untersuchungszeitraum miteinander telefoniert, allerdings sei unklar, wann und wie oft dies geschehen sei. Die Verbindungsdaten seien erforderlich, um die Zeugenaussagen im Untersuchungsausschuss bewerten zu können, vor allem aber, um die Kommunikationsabläufe eindeutig zu klären.

Nach dem Beweisbeschluss Nr. 38 hätten sich neue Erkenntnisse ergeben. In seiner Vernehmung am 9. Dezember 2019 habe der Minister der Justiz sinngemäß erklärt, dass er mindestens zwei Mobiltelefone in Gebrauch habe und jeweils dasjenige benutze, das er "gerade zur Hand habe". Deshalb seien allein die Daten seines Diensttelefons nicht ausreichend. Zudem habe er angegeben, für ein Dienstgespräch mit der Staatsministerin a. D. deren Privatanschluss angewählt zu haben. Soweit er auf deren dienstliches Gerät Bezug genommen habe, sei zu betonen, dass die Nummer, die er dafür genannt habe, von derjenigen abweiche, die das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz für das dienstliche Mobiltelefon der Staatsministerin a. D. angegeben habe. Die Frage, ob es über das von seinem dienstlichen Mobilfunkgerät nachgewiesene Telefonat hinaus weitere Anrufe bei Oberstaatsanwalt G gegeben habe, habe der Minister der Justiz verneint, gleichzeitig aber nicht ausschließen können, im fraglichen Zeitraum auch dienstliche Telefonate von seinem privaten Mobiltelefon geführt zu haben.

Eine weitere Aufklärung sei umso erforderlicher, als Justizminister Biesenbach eine nur lückenhafte Erinnerung an seine Telefonate im Zusammenhang mit dem vermeintlichen "Hacker-Angriff" offenbart habe. Nur die Auswertung der Telefonverbindungen könne diesen Erinnerungslücken abhelfen. Schon die vom Minister der Justiz mitgeteilten Telefonate am Abend des 29. März 2018 zeigten, dass er sich nicht - wie bei seiner Vernehmung am 8. Juni 2019 angegeben - aus Sorge, den Eindruck der Einflussnahme zu erwecken, aus den Ermittlungen herausgehalten, sondern im Gegenteil aktiv Einfluss genommen habe. Aufgrund der Aussagen weiterer Zeugen gebe es außerdem Hinweise darauf, dass im Zeitraum vom 28. März bis zum 17. April 2018 mehr als das eine bisher bekannte Telefonat zwischen dem Justizminister und Oberstaatsanwalt G stattgefunden habe. Während der vorgelegte Verbindungsnachweis des "Diensthandys" des Justizministers einen Anruf am 29. März 2018 um 19:06 Uhr ausweise, habe sich Oberstaatsanwalt G bei seiner Vernehmung vor dem Ausschuss an ein Gespräch zu Beginn des Ortstermins bei Familie Schulze Föcking - also rund zwei Stunden früher - erinnert. Auch der vom Untersuchungsausschuss vernommene Erste Kriminalhauptkommissar K habe sich dahingehend eingelassen. Soweit die Verbindungsdaten der dienstlichen Gespräche zwischen dem Minister der Justiz und Frau Ministerin a. D. Schulze Föcking in Rede stünden, sei hervorzuheben, dass beide in ihren Vernehmungen vor dem Untersuchungsausschuss Telefonate im Zeitraum der Ermittlungen zwar verneint, dabei aber auch auf Erinnerungslücken hingewiesen hätten. Zudem lasse der vorliegende Einzelverbindungsnachweis für das dienstliche Mobiltelefon des Justizministers, der eine Verbindung zu einem Mobiltelefon der Staatsministerin a. D. ausweise, die Angabe, es habe keine Telefonate gegeben, als wenig belastbar erscheinen.

Der Beweisantrag sei hinreichend bestimmt, weil er sich ausschließlich auf dienstliche Gespräche zwischen den benannten Personen im angegebenen Zeitraum beziehe. Vor dem Hintergrund des bisherigen Kenntnisstandes des Untersuchungsausschusses handele es sich auch nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Vielmehr sollten durch die Auswertung der Telefonverbindungsdaten in zulässiger Weise die bisherigen Aussagen im Untersuchungsausschuss geprüft und bewertet werden. Der Antrag wahre den Kernbereich der geschützten Kommunikation der Regierung. Deren Willensbildung, Beratungs- und Handlungsspielraum würden durch die Herausgabe der betreffenden Daten nicht berührt. Der Beweisantrag greife auch nicht unzulässig in das Fernmeldegeheimnis ein. Er beschränke sich auf ein Minimum von Verbindungen und sei insbesondere nicht auf die Ausforschung von Inhalten gerichtet. Grundrechte der Betroffenen würden nicht verletzt, weil nur dienstliche Daten abgefragt würden.

Die Antragstellerin beantragte zweitens,

"Zur Beweiserhebung über den Gegenstand des vom Landtag NRW beschlossenen Untersuchungsausschusses Einsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2018, Drucksache 17/2753 sollen die dienstlichen Telefonverbindungsdaten (insb. Festnetztelefone, dienstliche Mobiltelefone) sowie Verbindungsdaten der dienstlichen Social Media Kommunikation (z. B. Messenger Dienste) im Zeitraum vom 15. März 2018 bis zum 13. Juni 2018

1.des Ministeriums der Justiz des Landes NRW, bzgl.

a.Justizminister Peter Biesenbach

b.Staatssekretär Dirk Wedel

2.des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW, bzgl. Staatsministerin a. D. Christina Schulze Föcking

3.der Staatsanwaltschaft Köln, bzgl. OStA G

bis zu einem Beschluss des Untersuchungsausschusses II zum Abschluss der Beweisaufnahme zum Themenkomplex A des Untersuchungsauftrages nicht gelöscht werden." (Hervorhebungen im Original)

Auch zur Begründung dieses Antrags verwies sie auf Ziffer III. A. des Untersuchungsauftrags, für die ein vollständiges Bild nur durch die Auswertung auch der Kommunikationsvorgänge untereinander gewonnen werden könne. Die Verbindungsdaten sollten gesichert werden, um dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II je nach Ermittlungsstand zur weiteren Auswertung zur Verfügung zu stehen. Der - auf eine Auskunft der Landesdatenschutzbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zurückgehenden - Auffassung des Justizministers, die Verbindungsdaten seien aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen, sei entgegenzutreten. Sie stütze sich auf die "Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen in der Landesverwaltung NRW" (sog. Dienstanschlussvorschrift - DAV), die lediglich den ordnungsgemäßen Umgang mit Telekommunikationsanlagen, nicht jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe von Daten an Dritte betreffe. Jedenfalls sei das Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses erheblich höher einzuschätzen als das Interesse, Verbindungsdaten dienstlicher Gespräche zu löschen. Bereits die vom Minister der Justiz angekündigte Löschungsabsicht behindere die Arbeit des Untersuchungsausschusses.

Die Anträge wurden im Ausschuss diskutiert. Das Ausschussmitglied Klaus Voussem (CDU) erklärte, nach Auffassung seiner Fraktion verstoße der auf die Herausgabe von Verbindungsdaten gerichtete Beweisantrag zu 1. gegen geltendes Recht. Die Beweisaufnahme sei durch den Untersuchungsauftrag nicht geboten und verstoße gegen die Landesverfassung, nach der das Fernmeldegeheimnis unberührt bleibe. Ferner sei die beantragte Beweisaufnahme unverhältnismäßig und verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Einzelheiten seien zu dem abgelehnten Antrag vom 11. Dezember 2019 ausgeführt worden. Die Mitglieder Monika Düker (Grüne) und Christian Dahm (SPD) erwiderten, wie in der letzten Sitzung sei damit nicht hinreichend begründet worden, warum die Herausgabe der Verbindungsdaten rechtlich nicht zulässig sein solle. Ein Verstoß gegen die Landesverfassung werde lediglich behauptet. Die nun gestellten Beweisanträge seien verhältnismäßig, weil sie ausschließlich dienstliche Verbindungen beträfen und nicht in private Rechte des Ministers der Justiz oder der Staatsministerin a. D. eingriffen. Die Beweiserhebung sei geboten, um die Glaubwürdigkeit der Zeugen insbesondere des Ministers der Justiz und der Staatsministerin a. D. zu überprüfen. Ralph Bombies (FDP) erklärte, für seine Fraktion stehe fest, dass die Beweisanträge gegen Verfassungsrecht verstießen. Sie seien unzulässig, weil sie unbestimmt seien. Klaus Voussem (CDU) führte weiter aus, eine Trennung zwischen privaten und dienstlichen Verbindungen sei nicht möglich. Was das Fernmeldegeheimnis angehe, seien über die jeweiligen Minister hinaus auch deren Gesprächspartner zu berücksichtigen. Ralph Bombies (FDP) wies ergänzend darauf hin, mit den in Rede stehenden Verbindungsdaten könne lediglich aufgeklärt werden, dass ein Gespräch geführt worden sei und wie lange es gedauert habe. Damit sei letztlich nichts zu beweisen. Bezüglich des auf das Nichtlöschen von Daten gerichteten Antrags zu 2.) erklärte die CDU-Fraktion, es handele sich schon nicht um einen Beweisantrag. Er sei nicht auf die Vornahme einer Beweishandlung durch den Untersuchungsausschuss gerichtet und deshalb ein Verfahrensantrag. Die Fraktion werde ihn ebenfalls als unzulässig ablehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Diskussion wird auf das Protokoll der 20. Ausschusssitzung vom 10. Januar 2020 (nöAPr 17/202) verwiesen.

In der anschließenden Abstimmung lehnte die Ausschussmehrheit die Anträge ab und erklärte sie - jeweils in einer zweiten Abstimmung - für unzulässig.

9. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020, das zum Gegenstand der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 24. Januar 2020 gemacht wurde, verhielt sich der Minister der Justiz erneut zu dem Beweisantrag Nummer 38. Er führte aus: Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 sei die Firma Vodafone gebeten worden, die zwischen dem 23. und dem 29. März 2018 entstandenen Telekommunikationsverbindungsdaten seines dienstlichen Mobiltelefons sowie der von ihm und seinem Vorzimmer genutzten Festnetzanschlüsse zur Verfügung zu stellen. Die Firma Vodafone habe daraufhin mitgeteilt, die Speicherzeit von Verkehrsdaten belaufe sich nach dem Telekommunikationsgesetz sowohl für den Mobilfunk- als auch für den Festnetzbereich auf maximal 80 Tage. Nach Ablauf dieser Frist würden die Daten umgehend gelöscht und seien deshalb für den angefragten Zeitraum nicht mehr verfügbar.

Bezüglich der Verbindungsdaten des von Oberstaatsanwalt G genutzten Mobilfunkanschlusses erklärte der Minister der Justiz: Die Generalstaatsanwaltschaft Köln habe auf eine Auskunft der Firma Vodafone vom 23. Dezember 2019 verwiesen. Verbindungsdaten eventueller "Social Media Kommunikation" zwischen dem Minister der Justiz und dem Oberstaatsanwalt lägen der Generalstaatsanwaltschaft nicht vor. Verbindungsdaten des dienstlichen Festnetzanschluss von Oberstaatsanwalt G seien ebenfalls nicht verfügbar. Nach Mitteilung des Landgerichts Köln, das die Telefonanlage der Staatsanwaltschaft betreibe, lägen Daten für den fraglichen Zeitraum weder dort vor noch könnten sie vom Telefonanbieter beschafft werden.

10. Unter dem 29. Januar 2020 teilte der Minister der Justiz dem Ausschussvorsitzenden mit, er werde von der Löschung der in Rede stehenden Kommunikationsdaten bis auf Weiteres absehen. Eine Löschung von Telefonverbindungsdaten mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand werde jedenfalls nicht erfolgen, ohne dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dazu nahm er Bezug auf eine "präzisierte datenschutzaufsichtsrechtliche Bewertung" der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2020. In dieser Stellungnahme heißt es, es solle ein "offenkundig entstandenes Missverständnis" aufgeklärt werden. Eine strenge Frist für die Sicherung von Daten für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses bestehe nicht. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss sei nach § 13 UAG NRW gehalten, ohne schuldhaftes Verzögern darüber zu entscheiden, ob und welche Beweise zur Aufgabenerfüllung geboten seien. Datenschutzrechtliche Bedenken an der weiteren Speicherung der Verbindungsdaten bestünden deshalb dann, wenn der Untersuchungsausschuss sich der ihm obliegenden Entscheidung über die Beweiserhebung trotz Entscheidungsreife entziehe und so einen dauerhaften Schwebezustand entstehen lasse. Vorliegend sei der Willensbildungsprozess erkennbar in vollem Gange und ein andauernder Zustand der Rechtsunsicherheit nicht zu erkennen. Eine Löschung der Daten sei daher "zurzeit aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht geboten".

11. Unter dem 10. Juni 2020, dem Vorsitzenden des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II zugegangen am 12. Juni 2020, hat der Minister der Justiz unter Bezugnahme auf einen am 15. Mai 2020 vor dem Verfassungsgerichtshof durchgeführten Erörterungstermin folgende Erklärung abgegeben:

"1. Ich werde die im Ministerium der Justiz gesicherten Verbindungsdaten meines dienstlichen Festnetzanschlusses und meines dienstlichen Mobiltelefons sowie meiner dienstlichen Social Media Kommunikation mit OStA G zwischen dem 28. März 2018 und dem 17. April 2018 und mit Staatsministerin a. D. Christina Schulze-Föcking zwischen dem 15. März 2018 und dem 17. April 2018 in der Form herausgeben, dass die sich in den Unterlagen ggfs. befindlichen Daten von anderen Kommunikationspartnern bis auf die letzten beiden Ziffern geschwärzt sind.

2. Es erfolgt keine Löschung meiner dienstlichen Telefonverbindungsdaten (insbesondere Festnetztelefone, dienstliches Mobiltelefon) sowie Verbindungsdaten der dienstlichen Social Media Kommunikation im Zeitraum vom 15. März 2018 bis zum 13. Juni 2018 bis zu einem Beschluss des Untersuchungsausschuss II zum Abschluss der Beweisaufnahme zum Themenkomplex A des Untersuchungsauftrages.

3. Verbindungsdaten meines privaten Handys liegen mir für diesen Zeitraum weder elektronisch gespeichert noch bei meinem Steuerberater vor."

II.

1. Bereits am 24. Januar 2020 hat die Antragstellerin das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet. Sie beantragt,

festzustellen, dass

der Antragsgegner dadurch gegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 LV NRW verstößt, dass er die Beweisanträge des Antragstellers in der Sitzung des PUA II vom 10. Januar 2020 zur weiteren Sicherung von Verbindungsdaten und auf Herausgabe von Verbindungsdaten als unzulässig abgelehnt hat.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

a) Der Antrag sei zulässig.

Beide Beteiligte seien nach § 43 VerfGHG parteifähig als Teile eines obersten Landesorgans, die in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet seien. Die Antragstellerin repräsentiere die Einsetzungsminderheit des Untersuchungsausschusses und könne sich auf Art. 41 Abs. 1 LV berufen. Der Antragsgegner sei ein in Art. 41 LV mit eigenen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan des Landtags.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt i. S. d. § 44 Abs. 1 VerfGHG NRW. Der einsetzungsberechtigten und insofern qualifizierten Minderheit stünden nach Art. 41 LV Rechte zur Sicherung der Durchführung des Untersuchungsauftrags zu. Sie mache die Verletzung des durch Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV besonders geschützten Beweiserhebungsrechts geltend. Wenn der Antragsgegner die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nunmehr mit Blick auf die Unerreichbarkeit einiger der begehrten Beweismittel bestreite, übersehe er, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung durch die Ablehnung der Beweisanträge bereits eingetreten sei. In diesem Zeitpunkt habe es keine umfassenden und zweifelsfreien Informationen gegeben, dass einige der im fraglichen Zeitraum dienstlich generierten Verbindungsdaten nicht mehr vorhanden seien. Der Antragsgegner habe die Ablehnung im Übrigen auch nicht mit der Unerreichbarkeit der Daten begründet. Ein Nachschieben von Gründen sei nicht möglich.

Die Antragstellerin habe das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Ihr berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung sei auch durch die Erklärung des Ministers der Justiz vom 10. Juni 2020 nicht entfallen. Der Minister der Justiz sei am Verfahren nicht beteiligt. Der Antragsgegner halte an seiner Rechtsauffassung fest.

b) Der Antrag sei auch begründet. Mit der Ablehnung der in der Sitzung vom 10. Januar 2020 gestellten Beweisanträge habe der Antragsgegner gegen das Recht auf Beweiserhebung aus Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. § 13 Abs. 1 UAG NRW verstoßen.

aa) Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV seien Beweise zu erheben, wenn dies von einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt werde. Für die Beweiserhebung bedürfe es eines förmlichen, hinreichend bestimmten Beweisantrags. Solche Beweisanträge und nicht etwa bloße Verfahrensanträge habe sie am 10. Januar 2020 gestellt. Sowohl der auf die Herausgabe als auch der auf die weitere Sicherung gerichtete Antrag seien auf Sachverhaltsermittlung und nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Verfahrens gerichtet gewesen. Die Anträge seien auch hinreichend bestimmt gewesen. Das Beweisziel sei erkennbar und die jeweiligen Beweismittel abgrenzbar. Die Anträge hätten auch eine hinreichende Tatsachengrundlage, nachdem der Minister der Justiz in seiner Vernehmung vom 9. Dezember 2019 eingeräumt habe, dass ihm nicht mehr alle Telefonate in Erinnerung seien und er zwischen seinem dienstlichen und seinem privaten Mobiltelefon in der Weise wechsele, dass er jeweils das nehme, das er "gerade zur Hand habe".

Zu erheben seien nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV die Beweise, die die Antragsteller für erforderlich hielten. Die herauszugebenden und die weiter zu sichernden Verbindungsdaten seien erforderlich, um einen zentralen Teil des Untersuchungsgegenstands aufzuklären, nämlich die dienstliche Telekommunikation zwischen den in den Anträgen genannten Personen.

bb) Es gebe keinen Grund, der die Ablehnung der Anträge tragen könne.

Das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen regele ausdrücklich - wenngleich nicht abschließend - Gründe für die Ablehnung von Beweisanträgen. Dabei sei zu beachten, dass das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nur solchen Begrenzungen unterliege, die - auch soweit sie gesetzlich geregelt seien - ihren Grund im Verfassungsrecht hätten. Nach diesen Vorgaben hätten die am 10. Januar 2020 gestellten Beweisanträge nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 UAG NRW seien offenkundig nicht erfüllt. Andere Gründe, die die Ablehnung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Schutzwürdige Grundrechte der in den Anträgen genannten Personen würden nicht berührt. Jedenfalls überwiege das Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses. Die Verbindungsdaten seien Bestandteil digitaler Akten, die wichtige Beweismittel in einer parlamentarischen Untersuchung sein könnten. Insofern werde durch die Sicherung und Herausgabe der Daten auch nicht das Fernmeldegeheimnis berührt. Es handele sich um Verbindungsdaten, die vom jeweiligen Dienstherrn oder dem privaten Provider zu Abrechnungszwecken gespeichert worden seien. Sie unterlägen der Verfügungsgewalt der Landesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden. Diese Verfügungsbefugnis dürfe nicht unterlaufen werden, indem dienstliche Gespräche über private Geräte geführt würden. Deshalb sei es insbesondere dem Minister der Justiz zuzumuten, durch dienstliche Telefonate von seinem privaten Mobiltelefon generierte Verbindungsdaten, die sich in seinem Besitz befänden, herauszugeben oder beim Provider abzurufen.

Art. 49 Abs. 1 LV NRW stehe der beantragten Beweisaufnahme nicht entgegen. Die Vorschrift verleihe Abgeordneten ein statusbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht und ein korrespondierendes Beschlagnahmeprivileg für Schriftstücke. Indes sei ein Mandatsbezug der interessierenden Verbindungsdaten weder ersichtlich noch vom Minister der Justiz oder der Staatsministerin a. D. geltend gemacht worden.

Auch der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung werde von den Beweisanträgen ersichtlich nicht berührt.

Schließlich stützten auch datenschutzrechtliche Gründe eine Ablehnung der Beweisanträge nicht. Die vom Ministerium der Justiz unter Berufung auf die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit angeführte sog. Dienstanschlussvorschrift - DAV regele lediglich den ordnungsgemäßen Umgang mit Telekommunikationsanlagen, nicht die Zulässigkeit der Weitergabe von Daten an Dritte. Im Übrigen habe die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit an das Ministerium der Justiz gerichtetem Schreiben vom 20. Januar 2020 ausgeführt, dass eine Löschung der Daten "zurzeit aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht geboten" sei.

2. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

a) Er hält ihn teilweise bereits für unzulässig.

Soweit der Antrag sich auf die Herausgabe der Verbindungsdaten der dienstlich genutzten Mobiltelefone des Ministers der Justiz und des Oberstaatsanwalts beziehe, fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis (§ 44 Abs. 1 VerfGHG). Eine Rechtsverletzung sei von vornherein ausgeschlossen, weil die fraglichen Verkehrsdaten gar nicht mehr vorliegen könnten. In Übereinstimmung mit den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes seien sie längst vom Provider gelöscht worden.

In Bezug auf diejenigen Daten, die von der Erklärung des Ministers der Justiz vom 10. Juni 2020 erfasst seien, fehle der Antragstellerin zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit habe sie das Ziel ihrer Beweisanträge bereits erreicht, ohne dass es der weiteren Durchführung des Verfahrens bedürfe.

b) Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Ablehnung der am 10. Januar 2020 gestellten Beweisanträge wahre die verfassungsrechtlichen Grenzen des parlamentarischen Untersuchungsrechts.

Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV begründe einen Anspruch auf die Erhebung lediglich solcher Beweise, die "erforderlich" seien. Maßgeblich sei der Gesichtspunkt einer effektiven Kontrolle der Exekutive durch die parlamentarische Opposition. Erforderlichen Anträgen müsse die Ausschussmehrheit nachkommen. Kehrseite dieser grundsätzlichen Verpflichtung zur Beweiserhebung sei aber die Befugnis der Ausschussmehrheit, Beweisanträge abzulehnen, wenn das Antragsrecht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt werde. Der Untersuchungsausschuss habe einen Entscheidungsspielraum, der ihm eine eigene Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des jeweiligen Antrags ermögliche. Die Ablehnung eines Beweisantrags könne ein Untersuchungsausschuss nicht nur auf formelle Aspekte wie etwa die Bestimmtheit des Antrags stützen, sondern darüber hinaus auf jede Überschreitung des parlamentarischen Untersuchungsrechts, die die Adressaten parlamentarischer Untersuchungen berechtigen würde, die Herausgabe von Akten zu verweigern. Für den Schutz der parlamentarischen Minderheitenrechte sei nämlich unerheblich, ob bereits die Ausschussmehrheit den Antrag ablehne oder erst die Landesregierung die Vollziehung verweigere. Deshalb könne die Ausschussmehrheit ohne Rechtsfehler bereits deren Erlass ablehnen.

Das Bundesverfassungsgericht habe diese Grenzen der Minderheitenenquȇte in seinem Urteil zum Parteispendenuntersuchungsausschuss vom 8. April 2002 2 BvE 2/01 anerkannt. Danach dürfe die Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit durch die Mehrheit nicht allein auf das Mehrheitsprinzip gestützt werden, sondern bedürfe der Begründung. Die Ausschussmehrheit dürfe Beweisanträge der qualifizierten Minderheit zurückweisen, wenn sie nachvollziehbar darlege, dass die Minderheit die ihr zustehenden Rechte sachwidrig ausübe. Allerdings dürften die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an die anzuführende Begründung nicht überspannt werden. Begründungspflichten parlamentarischer Mehrheiten könnten aus systematischen Gründen nur ausnahmsweise und mit äußerster Zurückhaltung angenommen werden und seien dann äußerst restriktiv zu handhaben. Denn das demokratische Mehrheitsprinzip beruhe auf dem Gedanken, dass Entscheidungen der Mehrheit anders als etwa die einer Behörde oder eines Gerichts nicht durch die angeführte Begründung, sondern schlicht durch die in Wahlen auf Zeit errungene Mehrheit legitimiert würden. Der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Beurteilungsspielraum der Ausschussmehrheit drücke sich vor allem in einer reduzierten Kontrolldichte der verfassungsgerichtlichen Prüfung aus. Das von der Minderheit angerufene Gericht sei auf die Prüfung beschränkt, ob die Begründung der Mehrheit nachvollziehbar und der durch die Verfahrensautonomie eröffnete Wertungsrahmen insbesondere bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags in vertretbarer Weise ausgefüllt worden sei.

Eine Begründung könne auch noch im verfassungsgerichtlichen Verfahren "nachgeschoben" werden. Sinn der Begründungspflicht sei allein der Ausschluss von Missbrauch des Mehrheitsprinzips. Mit berechtigten Ablehnungsgründen sei die Ausschussmehrheit daher nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie diese zum Zeitpunkt der Ablehnung nicht vollständig benannt oder nicht zutreffend bezeichnet habe.

Nach diesen Maßstäben habe die Ausschussmehrheit die Anträge vom 10. Januar 2020 ordnungsgemäß abgelehnt.

Die Ablehnung sei nicht ohne Begründung, sondern mit einer aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen differenzierten Argumentation erfolgt. Im Sitzungsprotokoll habe die Ausschussmehrheit ihre Gründe für die Unzulässigkeit der Beweisanträge umfassend dargelegt. Dies sei auch nicht überraschend erfolgt, sondern unter Bezugnahme auf eine Argumentation, die bereits in vorangegangenen Sitzungen vorgetragen worden sei.

Der auf die Nichtlöschung von Daten gerichtete Beweisantrag zu 2. sowie der Beweisantrag zu 1., soweit er darauf ziele, die Verbindungsdaten zunächst von den Providern zu beschaffen, seien schon keine vom Minderheitenrecht des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV umfassten Beweisanträge. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV erfasse nur Anträge, die auf die Vornahme von Beweishandlungen durch den Untersuchungsausschuss gerichtet seien. Sie müssten bestimmen, dass und auf welche Weise insbesondere durch die Vorlage von Akten oder die Vernehmung von Zeugen dem Untersuchungsausschuss Beweise zugeführt werden sollten. Abzugrenzen seien sie von "Sistierungsbeschlüssen", mit denen die Speicherung bestimmter Daten erreicht werden solle. Außerdem müssten sie sich auf bereits vorhandene Beweise beziehen, denn Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV umfasse nicht die Befugnis, der Regierung weitere Maßnahmen zur Beweiserhebung aufzuerlegen. Danach sei der Beweisantrag zu 2. kein Beweis-, sondern ein bloßer Verfahrensantrag, der nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UAG NRW ohne weiteres von der Ausschussmehrheit abgelehnt werden könne. Im Übrigen sei er darauf gerichtet, der nach dem Landesdatenschutzgesetz und dem Telekommunikationsgesetz gebotenen Löschung der Daten zuvorzukommen. Die gesetzlich gebotene Löschung könne aber nicht deswegen unterbleiben, weil ein Untersuchungsausschuss dies beschließe. Der Beweisantrag zu 1. sei, soweit mit ihm eine Verpflichtung begründet werden solle, Daten von den Mobilfunkanbietern zu beschaffen, ein bloßer Ermittlungsauftrag, für den es keine Rechtsgrundlage gebe. Darüber hinaus sei die Abschöpfung der Daten bei den Providern durch eine Beschlagnahme entsprechend § 94 Abs. 2 StPO eine "flagrante Verletzung" des Art. 41 Abs. 3 LV, nach dem das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt bleibe. Der Beweisantrag zu 1. stelle eine verbotene Umgehung dieser Verfassungsvorschrift dar.

Die von der Ausschussminderheit begehrten Verbindungsdaten seien keine "erforderlichen" Beweismittel nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift seien nämlich nur solche Beweismittel, die zumindest geeignet seien, den Untersuchungszweck zu erreichen. An dieser Eignung fehle es, wenn die Beweistatsache keinen Zusammenhang zu dem Untersuchungsgegenstand aufweise, oder wenn feststehe, dass die Beweiserhebung im Hinblick auf den Untersuchungsauftrag keine Erkenntnisse zu Tage fördern würde. Nach dem den "Themenkomplex A" betreffenden Untersuchungsauftrag solle sich der Ausschuss ein "Gesamtbild des Umgangs des Ministerpräsidenten, der Staatskanzlei und der Ministerinnen und Minister mit dem vermeintlichen Hacker-Angriff auf Ministerin a. D. Schulze Föcking verschaffen." Im Lichte des Bestimmtheitsgrundsatzes dürfe dieser Auftrag so zu interpretieren sein, dass das Gesamtbild lediglich im Hinblick auf die Öffentlichkeitsarbeit nachgezeichnet werden solle. Diesen Zweck könnten Verbindungsdaten als Beweismittel nicht erfüllen, weil sie keine Gesprächsinhalte erfassten. Der im Raum stehende Vorwurf, der Minister der Justiz habe Einfluss auf die Ermittlungen genommen, werde sich aus ihnen weder bestätigen noch widerlegen lassen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, was die Verbindungsdaten der von Oberstaatsanwalt G und Frau Staatsministerin a. D. Schulze Föcking benutzten Geräte über die Verbindungsdaten des Ministers der Justiz hinaus zu Tage fördern sollten. Es sei logisch ausgeschlossen, dass sich unter diesen Daten Verbindungen befänden, die nicht schon in den Verkehrsdaten des Ministers enthalten seien. Dafür, dass dessen Daten unvollständig oder nicht verlässlich seien, gebe es keine Anhaltspunkte. Schließlich seien die am 10. Januar 2020 beantragten Beweisbeschlüsse nicht erforderlich im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV, soweit die betreffenden Daten wie bereits zur Antragsbefugnis ausgeführt nicht mehr verfügbar und damit unerreichbar seien. Unerreichbare Beweismittel könnten zum Untersuchungsauftrag nichts beitragen. Die Unzulässigkeit entsprechender Beweisanträge sei in § 13 Abs. 3 UAG NRW ausdrücklich geregelt. Dass sich die Ausschussmehrheit bei der Ablehnung der Beweisanträge auf die Unerreichbarkeit der Daten nicht ausdrücklich berufen habe, sei unerheblich. Ihr Hinweis auf die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und des informationellen Selbstbestimmungsrechts sei als Hinweis nicht nur auf die entsprechenden Verfassungsrechtssätze, sondern auch "auf Rechtsgedanken und Rechtsinstitute" zu verstehen. Dazu zähle beispielsweise auch die Unerreichbarkeit von Daten, die nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes gelöscht worden seien, denn das Telekommunikationsgesetz sei nichts anderes als eine Ausgestaltung des Fernmeldegeheimnisses und des informationellen Selbstbestimmungsrechts durch den Gesetzgeber. Jedenfalls könne dieser Gesichtspunkt noch "nachgeschoben" werden.

Dem Beweisantrag zu 2. fehle die nötige Bestimmtheit. Ein Beweisantrag im parlamentarischen Untersuchungsausschuss müsse vollziehbar sein und erkennen lassen, welche Tatsache mit welchem Beweismittel bewiesen werden solle. Nur ein in diesem Sinne bestimmter Beweisantrag biete die Gewähr dafür, dass er sich im Rahmen des Untersuchungsauftrags halte. Zu unbestimmt seien Beweisanträge im parlamentarischen Untersuchungsausschuss insbesondere dann, wenn mit ihnen ein bestimmter Amtsträger "flächendeckend ausgeforscht" werden solle, wenn Beweise "auf gut Glück" erhoben werden sollten oder wenn aus Sicht des Adressaten nicht eindeutig ermittelbar sei, welche Akten oder sonstigen Informationen zu übermitteln seien. Der Beweisantrag zu 2. genüge den Bestimmtheitsanforderungen nicht, weil er nicht auf Verbindungsdaten zwischen bestimmten Anschlüssen gerichtet sei, sondern alle Verbindungsdaten der genannten Organisationen "bzgl." des Ministers, des Staatssekretärs, der Staatsministerin a. D. und des Oberstaatsanwalts erfasse. Was mit "bzgl." gemeint sei, sei unklar. So könnten etwa alle Telefonate auch zwischen Dritten erfasst sein, deren Inhalt einen Bezug zu den genannten Personen aufweise. Gerade für die in Rede stehenden Ministerien sei zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kommunikation einen Bezug zur jeweiligen Hausleitung aufweise. Damit laufe der Beweisantrag zu 2. auf ein unspezifisches Abfischen von Informationen hinaus.

Der Untersuchungsausschuss habe die Beweisanträge vom 10. Januar 2020 auch deswegen zu Recht abgelehnt, weil sie gegen Art. 41 Abs. 3 LV verstießen, wonach das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt bleibe. Nach der überwiegenden Auffassung mache Art. 41 Abs. 3 LV das Fernmeldegeheimnis für einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss schlechterdings unverfügbar. Das Fernmeldegeheimnis begründe eine "absolute Eingriffssperre", denn es sei stets höher zu gewichten als das parlamentarische Untersuchungsrecht. Eine Güterabwägung finde nicht statt.

Die von den Beweisanträgen betroffenen Daten seien vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst, denn dieser schließe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 1 BvR 256/08 u. a. -- auch Verbindungsdaten ein. Lediglich Verbindungsdaten, die "im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert" seien, habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2006 2 BvR 2099/04 nicht dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses, sondern dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG zugeordnet, weil der Betroffene insoweit eigene Schutzvorkehrungen gegen ungewollten Datenzugriff treffen könne. Eine solche Zuordnung komme hier für Verbindungsdaten in Betracht, die sich im Besitz des Ministers der Justiz befänden. Solche stünden aber nicht in Rede. Vielmehr handele es sich durchweg um Verbindungsdaten, die bei der Landesverwaltung oder (vermeintlich) bei dem Telekommunikationsanbieter gespeichert seien.

Die in den Anträgen genannten Personen könnten sich auch auf Grundrechte, insbesondere das Fernmeldegeheimnis, berufen. Dies gelte ungeachtet ihrer Stellung als Beamte bzw. Amtsträger. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen zum Kopftuch der Lehrerin (Urteil vom 24. September 2003 2 BvR 1436/02 und Beschluss vom 27. Januar 2015 1 BvR 471/10 u. a. ) ausgeführt, dass die Stellung als Amtsträger nicht zum Ausschluss des Grundrechtsschutzes führe. Für Minister gelte nichts anderes, sofern sie auch als Person betroffen seien. Beim Fernmeldegeheimnis bestehe ein solcher persönlicher Bezug in besonderer Weise, da amtliche Äußerungen eines Ministers nie ausschließlich dienstlich, sondern schon wegen des höchstpersönlichen Klangs der Stimme stets unter Inanspruchnahme der individuellen Persönlichkeit erfolgten. Sollte die Erstreckung des Fernmeldegeheimnisses auf den gesamten dienstlichen Bereich zu weitgehend sein, müssten jedenfalls die Verkehrsdaten dienstlicher Mobiltelefone von Art. 10 Abs. 1 GG erfasst sein. Dienstliche Mobiltelefone hätten deshalb einen besonderen Rang, weil Ministerinnen und Minister in der Regel verpflichtet seien, sie auch außerhalb des Dienstes mitzuführen, um jederzeit erreichbar zu sein. Damit produzierten sie auch außerhalb der Dienstzeit unweigerlich Standort- und Verbindungsdaten. Gleiches gelte für ein privates Mobiltelefon, das ein Minister auch zu dienstlichen Zwecken benutze. Eine strikte Trennung zwischen dienstlichen und privaten Angelegenheiten sei bei Ministerinnen und Ministern nicht möglich. Sie bewegten sich in einer "dauernden Rollenmischung", denn sie seien zugleich "Amtschef", Mitglied des Regierungskollegiums, Abgeordnete des Parlaments und Vertreter ihrer Partei. Der Wechsel zwischen diesen Funktionen und deren gegenseitige Überlagerungen, die die ganze Persönlichkeit erfassten und unter den Bedingungen medial vermittelter Politik extrem hohe Anforderungen an die permanente verbale, digitale und schriftliche Kommunikation stellten, gehörten zu den wichtigsten Prinzipien des parlamentarischen Regierungssystems. Allgemeine Regelungen über die Benutzung von Diensttelefonen zu privaten Zwecken oder von privaten Geräten zu dienstlichen Zwecken gebe es nicht. Sofern oberste Landesbehörden entsprechende Dienstvorschriften erlassen hätten, gölten diese jedenfalls nur für die Beamtinnen und Beamten, die der Hausleitung unterstünden, nicht für die Ministerinnen und Minister, die Weisungsinstanz und nicht Weisungsadressaten seien.

Ein Beweisbeschluss eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, mit dem ein Grundrechtsträger verpflichtet werden solle, Verbindungsdaten herauszugeben oder gar von einem Provider zu beschaffen, stelle einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dem genannten Urteil zur Vorratsdatenspeicherung, sei ein solcher nämlich nicht erst bei der Kenntnisnahme staatlicher Stellen von dem Kommunikationsvorgang anzunehmen, sondern bereits bei der Anordnung eines Zugriffs auf entsprechende Daten.

Eine Güterabwägung zur Rechtfertigung des Eingriffs finde nicht statt. Im Übrigen erweise sich der Grundrechtseingriff sei es in das Fernmeldegeheimnis oder hilfsweise in das Recht des Amtsträgers auf informationelle Selbstbestimmung als Auffanggrundrecht selbst dann als verfassungswidrig, wenn man eine Güterabwägung vornehmen wollte. Das parlamentarische Untersuchungsrecht wiege vorliegend nicht besonders schwer. Die in Rede stehende Aufklärung betreffe eine innerhalb des Untersuchungsauftrags ganz marginale Frage. Zudem sei unklar, was die Beweiserhebung zum Untersuchungsziel überhaupt beitragen könne. Demgegenüber sei der Rang des betroffenen Grundrechts besonders hoch, weil die Ausforschung der Telekommunikation eines Ministers tief in den Bereich der persönlichen Lebensführung hineinreiche. Über den Einzelfall hinaus sei der Grundrechtseingriff auch wegen der möglichen indirekten Effekte für den Rechtsrahmen von "Politik als Beruf" besonders schwerwiegend. Die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung durch die Bekleidung öffentlicher Ämter dürfe nicht den gänzlichen Verlust des Schutzes der persönlichen Lebensführung zur Folge haben. Durch den medialen Wandel habe sich die öffentliche Aufmerksamkeit, unter der Spitzenpolitiker und Spitzenpolitikerinnen stünden, ohnehin ungeheuer verstärkt. Ziehe das Verfassungsrecht hier keine Grenzen, drohe sich ein Rechtsrahmen politischen Handelns zu entwickeln, in dem die Übernahme von Regierungsämtern mit nicht mehr hinnehmbaren Beschränkungen der privaten Lebensführung verbunden wäre.

Schließlich könne sich die Ablehnung der Beweisanträge auf die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grenzen des parlamentarischen Untersuchungsrechts stützen.

Grenzen der "Kollegialenquȇte" ergäben sich aus Art. 49 Abs. 1 LV, soweit die Verbindungsdaten des Ministers der Justiz und von Frau Staatsministerin a. D. Schulze Föcking betroffen seien. Beide seien nicht nur Mitglieder der Landesregierung, sondern auch Mitglieder des Landtags und als solche aufgrund von Art. 49 Abs. 1 LV in Bezug auf alle mandatsrelevanten Informationen Geheimnisträger. Zwar sei im vorliegenden Fall nicht naheliegend, dass die zwischen den genannten Personen geführten Gespräche einen mandatsbezogenen Inhalt gehabt hätten. Ein Mandatsbezug sei aber auch nicht auszuschließen.

Die am 10. Januar 2020 abgelehnten Beweisanträge berührten außerdem den vor parlamentarischer Untersuchung geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Dass der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt nicht bereits in der Ausschusssitzung am 10. Januar 2020 angeführt habe, sei unerheblich. Er könne ihn jedenfalls "nachschieben".

Erwiesen sich die Beweisanträge vom 10. Januar 2020 damit zumindest teilweise als verfassungswidrig, habe die Ausschussmehrheit sie insgesamt ablehnen müssen. Es sei Sache der Ausschussminderheit, beschlussreife, vollziehbare und rechtlich fehlerfreie Beweisanträge zu stellen. Die Ausschussmehrheit sei nicht verpflichtet, auf bessere Anträge hinzuwirken oder mangelhafte Anträge modifiziert anzunehmen.

3. Der Landtag Nordrhein-Westfalen und die Landesregierung sind von dem Organstreitverfahren in Kenntnis gesetzt worden. Sie haben von Stellungnahmen abgesehen.

B.

Der Antrag ist gemäß Art. 75 Nr. 2 LV i. V. m. § 12 Nr. 5, §§ 43 ff. des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), zulässig.

I.

Die Beteiligten sind im Organstreitverfahren parteifähig, denn sie sind in der Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattet (Art. 75 Nr. 2 LV i. V. m. § 12 Nr. 5, § 43 VerfGHG).

1. Die Antragstellerin kann ein eigenes verfassungsrechtliches Recht aus Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV herleiten.

Art. 41 LV NRW regelt das parlamentarische Untersuchungsrecht. Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV hat der Landtag das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Damit erhält das Parlament die Möglichkeit, sich ohne Einflussnahme von Regierung und Verwaltung über Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis es zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Das Schwergewicht der Untersuchungen liegt regelmäßig in der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung. Unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems hat sich das Untersuchungsrecht zu einem Recht der Opposition auf eine Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit entwickelt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 46; BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 102; Beschlüsse vom 2. August 1978 2 BvK 1/77, BVerfGE 49, 70 = juris, Rn. 36, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 75). Dementsprechend ist es als Minderheitenrecht ausgestaltet (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 75 m. w. N.), dem bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und bei der Durchführung seiner Untersuchungen ein hoher Stellenwert beizumessen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 46). Der Regelungsgehalt des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV erschöpft sich deshalb nicht in der Pflicht des Landtags, auf Antrag eines Fünftels der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Die bei der Einsetzung des Ausschusses von Verfassungs wegen vorhandene Spannung zwischen Mehrheit und qualifizierter Minderheit setzt sich vielmehr im Untersuchungsverfahren fort. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV wirkt insoweit in den Untersuchungsausschuss hinein. Die in den Untersuchungsausschuss entsandten Abgeordneten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen, die allein oder zusammen mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Mitglieder des Landtags umfassen, repräsentieren den einsetzungsberechtigten Teil des Parlaments im Ausschuss. Dies gilt jedenfalls solange, wie kein Dissens zwischen den jeweiligen Fraktionen und ihren Vertretern im Ausschuss erkennbar ist (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 94, 103; Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/05, BVerfGE 113, 113 = juris, Rn. 31 f., und vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 82). Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV erhebt der Untersuchungsausschuss die Beweise, die er oder die Antragsteller für erforderlich halten. Wie Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV enthält auch Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV eine Durchbrechung des Mehrheitsprinzips. Antragsteller im Sinne der Vorschrift sind die Ausschussmitglieder, die zusammen die einsetzungsberechtige Minderheit repräsentieren. Denn nur wenn diese in der Lage sind, die Beweiserhebung mitzubestimmen, kann die einsetzungsberechtigte Minderheit des Landtags ihre parlamentarische Kontrollfunktion effektiv ausüben (vgl. Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 18). Damit verfügt die qualifizierte Ausschussminderheit über ein eigenes, unmittelbar aus der Verfassung folgendes Recht auf Sachaufklärung (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 25. Februar 2016 - LVerfG 9/15, LVerfGE 27, 337 = juris, Rn. 38; VerfGH SN, Urteil vom 30. Januar 2009 - Vf. 99-I-08, LKV 2009, 219 = juris, Rn. 64; VerfGH BY, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-VIa-06, VerfGHE BY 59, 209 = juris, Rn. 24; VerfG BB, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 95/02, LVerfGE 14, 179 = juris, Rn. 37; anders zu Art. 44 Abs. 1 GG, der ein Kontrollrecht des gesamten Parlaments und/oder der Einsetzungsminderheit im Bundestag begründe, das die qualifizierte Ausschussminderheit nach § 18 Abs. 3 PUAG lediglich im Wege der Prozessstandschaft geltend machen könne, etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 85 f.; dazu: Walter, in: Walter/Grünewald, BVerfGG, Stand 1. Juni 2019, § 64 Rn. 17).

Die Antragstellerin wird danach in Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV mit einem eigenen Recht auf Sachaufklärung ausgestattet. Sie bildet eine qualifizierte Minderheit im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II, denn sie setzt sich aus den fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zusammen und repräsentiert damit die einsetzungsberechtigte Minderheit des Landtags im Untersuchungsausschuss. Für einen Dissens mit den jeweiligen Fraktionen im Landtag ist nichts ersichtlich.

2. Der Antragsgegner ist ein gemäß Art. 41 Abs. 1 LV mit eigenen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan des Landtags. Der Landtag kann von Verfassungs wegen als Plenum die besonderen Kontrollbefugnisse nicht selbst wahrnehmen. Die Antragstellerin kann aus diesem Grund Rechte im parlamentarischen Untersuchungsverfahren nur gegenüber dem Ausschuss geltend machen, der die beanstandete Maßnahme - hier die Ablehnung der Beweisanträge vom 10. Januar 2020 - selbst verantwortet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 41; Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 75 Rn. 26; zu Art. 44 GG: BVerfG, Urteile vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100 = juris, Rn. 83, und vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 91; Beschluss vom 15. Juni 2005 - 2 BvQ 18/05, BVerfGE 113, 113 = juris, Rn. 29).

II.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

Gemäß § 44 Abs. 1 VerfGHG ist ein Antrag im Organstreitverfahren nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Den Antragsteller trifft hierbei eine Substantiierungspflicht. Nach § 44 Abs. 2 VerfGHG NRW sind die Maßnahme oder Unterlassung, durch die der Antragsgegner gegen die Verfassung verstoßen haben soll, im Antrag näher darzulegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstatus nach dem Vortrag des Antragstellers möglich, d. h. nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VerfGH 11/10, OVGE 54, 289 = juris, Rn. 91; Beschlüsse vom 28. August 2001 - VerfGH 14/00, OVGE 48, 306 = juris, Rn. 40, vom 30. Juni 2015 - VerfGH 25/13, NWVBl. 2016, 105 = juris, Rn. 19, und vom 25. Oktober 2016 - VerfGH 6/16, NWVBl. 2017, 144 = juris, Rn. 25).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer in der Ausschusssitzung am 10. Januar 2020 gestellten Beweisanträge durch den Antragsgegner. Sie beruft sich auf Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV und damit, wie ausgeführt, auf ihr durch die Verfassung übertragenes Recht, die Beweiserhebung im Untersuchungsausschuss mitzubestimmen. Ein die Antragstellerin einerseits und den Antragsgegner andererseits umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VerfGH 12/14 -, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 69) liegt damit vor. Es ist auch nicht von vornherein auszuschließen, dass die Ablehnung der Beweisanträge vom 10. Januar 2020 das Recht der Antragstellerin aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Verfassungsrechtsverhältnis verletzt. Vielmehr erscheint es aufgrund des hinreichend substantiierten Vortrags der Antragstellerin möglich, dass der Antragsgegner mit der zwischen den Beteiligten in Streit stehenden Ablehnung der Beweisanträge das in Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verfassungsrechtlich garantierte Recht der Antragstellerin auf Sachaufklärung verletzt hat.

Eine Rechtsverletzung scheidet entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht von vornherein aus, soweit sich aus den nach Ablehnung der Beweisanträge eingegangenen Auskünften des Telekommunikationsanbieters ergeben habe, dass die Verbindungsdaten der dienstlich genutzten Mobiltelefone des Ministers der Justiz und des Oberstaatsanwalts dort nicht mehr vorgehalten würden, sondern in Übereinstimmung mit telekommunikationsrechtlichen Anforderungen gelöscht worden seien. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Antragsgegner berechtigt war, die beantragte Beweiserhebung wegen (etwaiger) Unerreichbarkeit einzelner Beweismittel abzulehnen, bedarf der näheren Prüfung.

III.

Die Antragsfrist des § 44 Abs. 3 VerfGHG ist eingehalten. Der Antrag ist am 24. Januar 2020 und damit innerhalb von sechs Monaten nach der streitigen Ablehnung der Beweisanträge vom 10. Januar 2020 gestellt worden.

IV.

Der Antragstellerin fehlt nicht das für die Durchführung des Organstreitverfahrens grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere besteht es auch, soweit die Beweisanträge der Antragstellerin diejenigen Verbindungsdaten betreffen, deren Herausgabe oder weitere Sicherung der Minister der Justiz mit seiner Erklärung vom 10. Juni 2020 zugesagt hat.

Auch im Organstreitverfahren ist ein Rechtsschutzbedürfnis des antragstellenden Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 13. Dezember 2011 - VerfGH 11/10, OVGE 54, 289 = juris, Rn. 99, vom 15. Dezember 2015 - VerfGH 12/14, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 98, und Beschluss vom 5. Juli 2018 - VerfGH 3/17, juris, Rn. 9; BVerfG, Urteile vom 22. September 2015 2 BvE 1/11, BVerfGE 140, 115 = juris, Rn. 80, und vom 3. Mai 2016 2 BvE 4/14, BVerfGE 142, 25 = juris, Rn. 76). Das Organstreitverfahren ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns, soll seiner Funktion nach aber auch eine objektive Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen verfassungsrechtlichen Fragen herbeiführen (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 15. Februar 1985 VerfGH 8/84, DVBl. 1985, 691 = juris, Rn. 7, vom 29. April 1997 VerfGH 9/95, OVGE 46, 282 = juris, Rn. 29 f., und vom 30. Oktober 2012 VerfGH 12/11, OVGE 55, 285 = juris, Rn. 40).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich gegeben, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht, denn mit der kontradiktorischen Ausgestaltung des Organstreitverfahrens ist eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen intendiert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 2 BvE 6/16, BVerfGE 147, 31 = juris, Rn. 18; und vom 17. September 2019 2 BvE 2/18, NVwZ 2019, 1669 = juris, Rn. 28; StGH NI, Urteil vom 17. August 2012 StGH 1/12, NdsVBl. 2012, 320 = juris, Rn. 50, jeweils m. w. N.). Es entfällt nicht bereits deshalb, weil die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt. Vielmehr besteht ein objektives Klärungsinteresse fort, wenn die Möglichkeit besteht, dass die aufgeworfenen Fragen zukünftig in vergleichbaren Fällen erneut in Streit stehen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 VerfGH 12/11, OVGE 55, 285 = juris, Rn. 48; BVerfG, Urteile vom 7. Mai 2008 2 BvE 1/03, BVerfGE 121, 135 = juris, Rn. 52, vom 19. Juni 2012 2 BvE 4/11, BVerfGE 131, 152 = juris, Rn. 88, vom 10. Juni 2014 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10, BVerfGE 136, 277 = juris, Rn. 85, und vom 21. Oktober 2014 2 BvE 5/11, BVerfGE 137, 185 = juris, Rn. 127 f.).

Auch soweit die Beweisanträge der Antragstellerin die Verbindungsdaten des Ministers der Justiz betreffen, liegt ein Rechtsschutzbedürfnis vor. Es entfällt nicht etwa wegen der schriftlichen Erklärung des Ministers der Justiz vom 10. Juni 2020. Zum einen erfasst die Zusage der Herausgabe bzw. Sicherung der Verbindungsdaten nicht den gesamten Umfang der beantragten Beweiserhebung. Sie schließt die nach dem Beweisantrag zu 1. "ggf." vorzunehmende Abfrage von Verbindungsdaten beim Provider nicht ein. Von daher bedarf es insoweit weiterhin einer verfassungsgerichtlichen Klärung. Zum anderen ist auch im Übrigen das objektive Klärungsinteresse der Antragstellerin in Bezug auf die vom Minister herauszugebenden oder zu sichernden Daten nicht entfallen. Der Minister der Justiz ist am Verfahren nicht beteiligt, insbesondere richten sich der erste Beweisantrag auch an die Landesregierung und der zweite Beweisantrag an drei Landesbehörden. Der Antragsgegner hält die Beweisanträge, auch soweit der Minister die begehrte Herausgabe bzw. weitere Sicherung nunmehr zugesagt hat, weiterhin für unzulässig. Die damit auch und gerade in Bezug auf die von der Erklärung vom 10. Juni 2020 erfassten Daten des Ministers weiter streitigen Rechtsfragen können sich deshalb auch zwischen den Beteiligten im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II künftig erneut stellen. Durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in Bezug auf die Verbindungsdaten der übrigen von den Beweisanträgen betroffenen Personen könnten die verfassungsrechtlichen Fragen nicht hinreichend geklärt werden. Denn es erscheint zumindest möglich, dass die Zulässigkeit der Beweisanträge in Bezug auf die verschiedenen Personen jeweils unterschiedlich zu beurteilen ist. Dies erweist sich erst durch die Prüfung der Begründetheit.

V.

Der von der Antragstellerin begehrten Prüfung steht schließlich nicht Art. 41 Abs. 4 Satz 1 LV entgegen, nach dem die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen sind. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die das Untersuchungsergebnis feststellenden Beschlüsse (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 42).

C.

Der Antrag ist begründet, soweit der Beweisantrag zu 1. auf die Herausgabe der im Herrschaftsbereich der betroffenen Amtsträger vorhandenen Verbindungsdaten sowie auf die "hilfsweise" Benennung sämtlicher dienstlich genutzter Telefonnummern mit dazugehörigen Providern gerichtet ist und der Beweisantrag zu 2. den Zeitraum vom 15. März bis zum 9. Mai 2018 betrifft. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

I.

1. Gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV erhebt der Untersuchungsausschuss diejenigen Beweise, die er mehrheitlich oder die Antragsteller, die eine qualifizierte Minderheit bilden (dazu oben B. I. 1.), für erforderlich erachten.

Das in Art. 41 LV gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 105, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 107 f., jeweils m. w. N.). Dem Untersuchungsrecht im Allgemeinen und den damit in Verbindung stehenden Minderheitenrechten im Besonderen kommt in der parlamentarischen Demokratie ein besonderer Rang zu. Über das Zitierrecht nach Art. 45 Abs. 2 LV, das Interpellationsrecht nach Art. 40 LV und das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten nach Art. 30 Abs. 2 und 3 LV hinaus verschafft das Untersuchungsrecht die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die das Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 105, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 107, jeweils m. w. N.). Diese Kontrolle der Regierung wird in erster Linie von der Opposition und damit in der Regel von einer Minderheit wahrgenommen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 46). Die Auslegung des Art. 41 LV und der diese Regelung konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen hat deshalb, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 105, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 108, jeweils m. w. N.). Dabei ist der Wahrung der Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss besondere Bedeutung beizumessen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 VerfGH 3/95, NWVBl. 1995, 248 = juris, Rn. 46).

Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV setzt einen förmlichen, hinreichend bestimmten Antrag voraus (dazu 2.), der auf Beweiserhebung gerichtet ist (dazu 3.). Dabei sind jeweils die Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen. Das Untersuchungsverfahren dient anderen Zielen als etwa ein Strafverfahren. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten, fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 110 f., m. w. N.).

2. a) Der einzelne Beweisantrag muss die Beweismittel und das Beweisziel in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angeben. Die Beweismittel müssen abgrenzbar, das Beweisziel muss erkennbar sein. Allerdings muss sich die Beweiserhebung nicht auf bestimmte Tatsachen beziehen, sondern kann darauf abzielen, zunächst "Licht ins Dunkel" eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen. Im Untersuchungsausschussverfahren ist eine bestimmte Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne (vgl. dazu etwa Krehl, in: Hannich, Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 244 Rn. 71 ff.) daher nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung. Die Grenze unzulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage "völlig ins Blaue hinein" gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 111; VerfG BB, Beschluss vom 16. Oktober 2003 VerfG 95/02, LVerfGE 14, 179 = juris, Rn. 51; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kapitel 16 Rn. 3; Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 17 Rn. 6).

b) Die Beweisanträge der Antragstellerin vom 10. Januar 2020 genügen diesen Anforderungen.

aa) Der Beweisantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt.

Die Antragstellerin hat ihn unter Verweis auf den im Einsetzungsbeschluss festgelegten Untersuchungsgegenstand des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II formuliert. Er bezieht sich ausdrücklich auf die dienstlichen Telefonverbindungsdaten sowie die Verbindungsdaten der "Social Media Kommunikation" zwischen dem Minister der Justiz und Oberstaatsanwalt G sowie zwischen dem Minister der Justiz und der Staatsministerin a. D. In zeitlicher Hinsicht sind bezogen auf die Staatsministerin a. D. die zwischen dem 15. März und dem 17. April 2018 und bezogen auf Oberstaatsanwalt G die zwischen dem 28. März und dem 17. April 2018 zustande gekommenen Verbindungen erfasst, wovon allerdings die bereits vom Beweisbeschluss Nr. 38 betroffenen Gespräche, die der Minister der Justiz, die Staatsministerin a. D. und der zuständige Oberstaatsanwalt am 29. März 2018 geführt haben, ausgenommen sind. Herauszugeben sind nach dem Wortlaut des Antrags von der Landesregierung die dienstlichen Verbindungsdaten der "Diensthandys", von den Betroffenen persönlich die der privaten Mobiltelefone. "Ggf." sollen die Daten zuvor von den Adressaten bei den jeweiligen Providern beschafft werden. Mit dieser Formulierung wird der Fall erfasst, dass die Daten den jeweiligen Adressaten nicht (mehr) vorliegen. In diesem Fall sollen sie wie von der Antragstellerin in ihrem Beweisantrag erläutert in erster Linie durch Nachfrage des Ministers der Justiz, der Staatsministerin a. D. bzw. des Oberstaatsanwalts beim Provider beschafft werden. "Hilfsweise" sollen die Betroffenen dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses die jeweiligen Telefonnummern und die dazugehörigen Provider nennen. Damit ist der Beweisantrag zu 1. vorrangig auf die Herausgabe der Verbindungsdaten gerichtet, die sich im Herrschaftsbereich der Betroffenen befinden. Lediglich für den Fall, dass die Betroffenen im eigenen Herrschaftsbereich über keine Verbindungsdaten (mehr) verfügen ("ggf."), zielt er nachrangig auf eine Beschaffung von Daten aus dem Machtbereich Dritter, nämlich der Provider, durch die Adressaten mit anschließender Herausgabe an den Untersuchungsausschuss. Nur soweit auch dies nicht möglich ist ("hilfsweise"), ist der Antrag weiter nachgeordnet auf die Angabe sämtlicher dienstlich genutzten Telefonnummern mit dazugehörigen Providern gegenüber dem Ausschussvorsitzenden gerichtet. Dieser Verpflichtung kommt lediglich eine Kontrollfunktion zu. Sofern sich die Adressaten auf die Unmöglichkeit sowohl der Herausgabe der Verbindungsdaten aus dem eigenen Herrschaftsbereich als auch der Abfrage bei dem jeweiligen Provider berufen, gibt die Angabe von Telefonnummern und Anbietern dem Ausschussvorsitzenden die Möglichkeit, nachzuvollziehen, für welche Nummern bei welchen Providern Herausgabe und Beschaffung versucht worden sind. Weiteres etwa eine anschließende Abfrage von Verbindungsdaten bei den angegebenen Anbietern durch den Ausschussvorsitzenden beinhaltet die bloße Benennung von Nummern und Providern nicht. Dafür gibt auch die von der Antragstellerin angeführte Begründung des Beweisantrags zu 1. nichts her.

Mit den dienstlichen Verbindungsdaten der "Diensthandys" sowie der privaten Mobilfunkgeräte der Betroffenen sind die Beweismittel eindeutig abgrenzbar bezeichnet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners folgt eine die Vollziehbarkeit in Frage stellende Unbestimmtheit der Beweismittel auch nicht daraus, dass eine Trennung zwischen privaten und dienstlichen Verbindungen nicht möglich sei. Private und dienstliche Kommunikation lassen sich gemeinhin unterscheiden. Die Unterscheidung wird von Beschäftigten sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft bei der Nutzung der vom Dienstherrn oder Arbeitgeber gestellten Telefonanlage regelmäßig verlangt. Sie ist auch politischen Amtsträgerinnen und Amtsträgern möglich. Dass in der Lebensrealität nicht selten dienstliche und private Inhalte zum Gegenstand desselben Gesprächs werden, steht der Abgrenzbarkeit nicht entgegen. Denn der Beweisantrag zielt allein auf Verbindungsdaten, die den dienstlichen Gesprächsteil erfassen. Jeder Amtsträger und jede Amtsträgerin hat es selbst in der Hand, die private Kommunikation so von der dienstlichen Kommunikation zu trennen, dass deren Daten auch getrennt erfasst werden. Veranlassen Amtsträgerinnen und Amtsträger diese Trennung nicht, etwa indem in einem Gespräch am privaten Endgerät auch Dienstliches besprochen wird oder indem in einem Gespräch am dienstlichen Endgerät auch Privates besprochen wird, müssen sie mit der Anwendung des dienstlichen Pflichtenregimes auf das Gespräch rechnen. Anderenfalls hätten es Amtsträger und Amtsträgerinnen in der Hand, das auf den dienstlichen Inhalt bezogene Pflichtenregime in eigener Entscheidung abzulegen.

Das Beweisziel ist mit Blick auf den angeführten Untersuchungsgegenstand erkennbar. Im Übrigen hat die Antragstellerin es in nachvollziehbarer Weise erläutert, indem sie zur Begründung des Beweisantrags zu 1. ergänzend ausgeführt hat, die Verbindungsdaten seien erforderlich, um die Kommunikationsabläufe eindeutig zu klären und die Zeugenaussagen im Untersuchungsausschuss bewerten zu können. Damit beruht der Antrag auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage und stellt sich nicht als unzulässige Ausforschung "ins Blaue hinein" dar.

bb) Auch der Beweisantrag zu 2. ist hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin hat ihn ebenfalls ausdrücklich unter Verweis auf den im Einsetzungsbeschluss formulierten Untersuchungsgegenstand des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II gestellt. Gerichtet ist er auf die "Nichtlöschung", mithin die weitere Sicherung. Nach seinem Wortlaut betrifft er die dienstlichen telefonischen Verbindungsdaten von Festnetz- und Mobilfunkgeräten sowie die dienstliche "Social Media Kommunikation" des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz sowie der Staatsanwaltschaft Köln "bzgl." des Ministers der Justiz, des Staatssekretärs, der Staatsministerin a. D. und des Oberstaatsanwalts im Zeitraum vom 15. März bis zum 13. Juni 2018. Dabei werden mit der Formulierung "bzgl." lediglich die Verbindungen zwischen den genannten Personen erfasst. Zwar ist der Wortlaut für sich genommen geeignet, darüber hinaus auch Verbindungsdaten dieser Personen zu Dritten oder, wie der Antragsgegner geltend macht, gar sämtliche Gespräche mit einem inhaltlichen Bezug zu den genannten Personen zu erfassen. Dass der Antrag sich auf die Daten der zwischen diesen Personen zustande gekommenen Verbindungen beschränkt, ergibt sich aber aus der Formulierung des Antrags im Übrigen sowie aus der von der Antragstellerin angeführten Begründung. Eine Bezugnahme auf Gesprächsinhalte lässt der Antrag im Übrigen nicht erkennen. Verbindungsdaten weisen einen inhaltlichen Bezug nicht auf. Sie umfassen die Nummern der beteiligten Anschlüsse sowie Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit. Wäre der Inhalt sämtlicher geführter Gespräche bekannt, würde eine Zuordnung von Inhalten zu Verbindungen möglich sein. Eine solche Zuordnung wird mit dem Antrag aber offensichtlich nicht verlangt. Auch die Antragsbegründung gibt dafür nichts her. Sie nimmt zudem auch Daten über Verbindungen der genannten Personen zu Dritten von der beantragten Sicherung aus. Denn die Antragstellerin führt ausdrücklich aus, ein vollständiges Bild könne nur durch die Auswertung der Kommunikationsvorgänge der genannten Personen "untereinander" gewonnen werden.

Damit sind die Beweismittel eindeutig abgrenzbar festgelegt. Das Beweisziel ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Untersuchungsgegenstand des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II. Darüber hinaus wird es auch in der Begründung ausdrücklich benannt. Danach sollen die Verbindungsdaten gesichert werden, um dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II je nach Ermittlungsstand zu einer weiteren Auswertung zur Verfügung zu stehen. Dies ist mit Blick auf die Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens nicht zu beanstanden. Die Grenze unzulässiger Ausforschung ist nicht erreicht, denn die Beweissicherung wird nicht "völlig ins Blaue hinein" beantragt. Sie kann sich auf tatsächliche Umstände, insbesondere vorangegangene Zeugenaussagen, stützen.

3. a) Der Begriff der Beweiserhebung im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur die Beweisaufnahme in der Sitzung selbst, sondern ist funktional betrachtet auf den gesamten Prozess der Sachverhaltsaufklärung erstreckt. Zur Beweiserhebung im parlamentarischen Untersuchungsverfahren zählt deshalb nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne, wie sie etwa in § 244 Abs. 1 StPO geregelt ist. Vielmehr ist der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung erfasst (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 109, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 109, jeweils m. w. N.; VerfG MV, Urteil vom 25. Februar 2016 LVerfG 9/15, LVerfGE 27, 337 = juris, Rn. 52; Brocker, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 42. Auflage, Stand: 1. Dezember 2019, Art. 44 Rn. 44; Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 17 Rn. 2). Dazu gehört etwa nicht nur die Vernehmung, sondern auch bereits die Ladung von Zeugen und nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch bereits deren Anforderung zur Vorlage (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 109, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 110).

b) Dies zugrunde gelegt ist der Beweisantrag zu 1. teilweise auf eine Beweisaufnahme im Sinne des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 LV gerichtet, der Beweisantrag zu 2. in vollem Umfang.

aa) Der Beweisantrag zu 1. zielt auf eine Beweisverschaffung durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II, soweit er vorrangig auf die Herausgabe der im Herrschaftsbereich der Adressaten befindlichen Verbindungsdaten und zuletzt genannt "hilfsweise" auf die Angabe der dienstlich genutzten Telefonnummern mit dazugehörigen Providern gerichtet ist. Nicht auf eine Beweisverschaffung in diesem Sinne zielt er dagegen, soweit er an zweiter Stelle "ggf." genannt die Abfrage von Daten bei dem jeweiligen Provider betrifft.

Gegenstand eines Herausgabeverlangens zur Beweisverschaffung durch den Untersuchungsausschuss sind grundsätzlich alle sächlichen Beweismittel, insbesondere Akten, die sich im Herrschaftsbereich des Adressaten befinden (vgl. Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 18 Rn. 17; Peters, Untersuchungsausschussrecht, Länder und Bund, 2. Aufl. 2020, Rn. 598, 602). Dabei ist auch der Aktenbegriff funktional und weit zu verstehen. Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der Zuordnung der fraglichen Unterlagen zu einem bestimmten Verfahren unabhängig davon, in welcher Form der Adressat über sie verfügt. Erfasst sind alle dem konkreten Verfahren zuzuordnenden Dokumente in Papierform ebenso wie elektronisch (vgl. Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 18 Rn. 15; Peters, Untersuchungsausschussrecht, Länder und Bund, 2. Aufl. 2020, Rn. 598 f., jeweils m. w. N.).

Dazu gehören hier sowohl Daten, über die die genannten Ministerien bzw. die Amtsträgerinnen und Amtsträger in ausgedruckter Form verfügen, als auch solche, die ihnen digital vorliegen, sei es, dass sie elektronisch gespeichert worden sind, sei es, dass sie in einem typischerweise vom Provider zur Verfügung gestellten elektronischen Postfach zum Download vorgehalten werden. Umfasst sind in dieser Weise vorhandene Verbindungsdaten ebenso wie die den Betroffenen vorliegenden Informationen über dienstlich genutzte Telefonnummern und dazugehörige Provider.

Anders verhält es sich dagegen mit der an zweiter Stelle genannten Verpflichtung der Adressaten zur vorherigen Abfrage der herauszugebenden (Roh-) Daten aus dem Machtbereich der Provider. Insoweit ist der Beweisantrag zu 1. auf eine Beschaffung von Unterlagen durch die Adressaten aus dem Machtbereich Dritter gerichtet. Er geht über eine Verschaffung von Beweismitteln durch den Untersuchungsausschuss aus dem Herrschaftsbereich der Adressaten hinaus und ist damit selbst vom funktional weit verstandenen Begriff der Beweiserhebung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV nicht mehr erfasst.

bb) Der Beweisantrag zu 2. zielt auf eine Beweissicherung, nämlich auf die Sicherung von Daten, die sich im Herrschaftsbereich der Adressaten befinden. Er ist damit auf eine Beweiserhebung im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV gerichtet.

II.

1. Den Beweisanträgen der qualifizierten Ausschussminderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten. Das Beweiserhebungsrecht unterliegt allerdings Grenzen, die auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind ihren Ursprung im Verfassungsrecht haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107; Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 116, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 111).

Die Ausschussmehrheit darf Beweisanträge der qualifizierten Ausschussminderheit deshalb nur aus einem verfassungsrechtlichen Grund ablehnen (dazu 2. a)). Dabei unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht (dazu 2. b)). Die Prüfung des von der Minderheit angerufenen Verfassungsgerichts ist auf die von der Mehrheit angeführten Gründe beschränkt (dazu 2. c)). Diesen Anforderungen genügt die Ablehnung des Beweisantrags zu 1. sofern sie noch zu prüfen ist nicht, die Ablehnung des Beweisantrags zu 2. nur, soweit dieser den Zeitraum nach dem 9. Mai 2018 betrifft (dazu 3.).

2. a) Die Ausschussminderheit darf ihr verfassungsrechtliches Recht auf Beweiserhebung nicht verfassungsrechtlich sachwidrig ausüben (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107).

aa) Begrenzt wird es zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss festgelegten Untersuchungsauftrag, der sich wiederum im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend deutlich bestimmt sein muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107; Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 117, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 116).

bb) Grenzen des parlamentarischen Untersuchungsrechts können sich zudem etwa aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen. Dabei sind auch in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet werden kann, geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nachträglich mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 119 ff., und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 117 ff.; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 24, 27).

cc) Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 128 ff., und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 137 ff.; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 24).

dd) Parlamentarische Untersuchungsausschüsse haben darüber hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Auch diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 132, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 141; Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 25).

Eine besondere grundrechtsbezogene Beschränkung des Untersuchungsrechts ergibt sich aus Art. 41 Abs. 3 LV, wonach das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 10 Abs. 1 GG unberührt bleiben. Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 Satz 6 LV zu sehen. Danach wird das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren durch Gesetz geregelt. Von dieser Befugnis hat der Gesetzgeber mit dem Untersuchungsausschussgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht.

Der Verweis auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis befand sich ursprünglich im zweiten Halbsatz des Art. 41 Abs. 3 LV und war auf dessen damaligen ersten Halbsatz bezogen, nach dem für die Beweiserhebung der Untersuchungsausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß galten (vgl. Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. 1950, S. 127). Die damit verliehenen Befugnisse schränkte die Landesverfassung ebenso wie die entsprechende Regelung in Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG dahingehend ein, dass einem Untersuchungsausschuss die Möglichkeiten des unmittelbaren Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG, insbesondere nach den §§ 99 ff. StPO, nicht zur Verfügung stehen (vgl. zur entsprechenden Regelung in Art. 44 Abs. 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07 , BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 132 ff.). Mit dem Gesetz zur Änderung der Landesverfassung vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985, S. 14) hat der Verfassungsgesetzgeber den Verweis auf die sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung durch Art. 41 Abs. 1 Satz 6 LV ersetzt, der auf die Regelungen im gleichzeitig geschaffenen Untersuchungsausschussgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verweist. Grund dieser Änderungen war die Einschätzung, die Strafprozessordnung werde den Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens nicht gerecht, weshalb insbesondere für die Befugnisse des Ausschusses im Rahmen der Beweisaufnahme ein spezielles Verfahrensgesetz geschaffen werden sollte (vgl. LT-Drs. 9/3403, S. 1, 5; LT-Drs. 9/3404, S. 1, 18 f.; dazu: Menzel, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes NRW, 2002, Art. 41 Rn. 5). Den in Art. 41 Abs. 1 Satz 6 LV enthaltenen Verweis auf diese Verfahrensregelungen beschränkt Art. 41 Abs. 3 LV nunmehr.

Damit ist dem Untersuchungsausschuss aber nicht jeglicher Zugriff auf Akten im Sinne des § 14 UAG NRW prinzipiell schon dann verwehrt, wenn sich darin Ergebnisse vorausgegangener Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG finden und die Kenntnisnahme seitens des Untersuchungsausschusses einen weiteren Eingriff darstellen würde, weil sie durch Ausdehnung des Kreises der Kenntnisnehmenden die Eingriffswirkung erweitert. Vielmehr stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Eingriffs oder der weiteren Aufbewahrung der fraglichen Informationen ein Verwertungsverbot ergeben kann, das auch den Informationszugang des Ausschusses beschränkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regeln und Abwägungen, die für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter oder rechtswidrig aufbewahrter Informationen etwa in Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren maßgebend sind, auf die Verwertung solcher Informationen durch einen Untersuchungsausschuss nicht ohne weiteres übertragen werden können. Insbesondere kann der Gesichtspunkt präventiver Vermeidung künftiger Rechtsverstöße gerade gegen ein Verwertungsverbot sprechen, soweit es um die Zugänglichkeit von Informationen für einen Untersuchungsausschuss geht. Dies gilt vor allem im Rahmen von Missstandsenquêten und erst recht dann, wenn das Ziel des Untersuchungsausschusses gerade in der Aufdeckung von Rechtsverstößen bei der Erhebung oder Aufbewahrung der fraglichen Informationen liegt. Denn die Kenntnisnahme und Verwertung seitens des Untersuchungsausschusses kann in solchen Fällen Voraussetzung dafür sein, dass Verantwortlichkeiten für die betreffenden Rechtsverstöße geklärt werden, und zu wirksameren Vorkehrungen gegen künftige Verstöße beitragen (vgl. Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 41 Rn. 31; zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 136).

Eine grundrechtliche Beschränkung des parlamentarischen Untersuchungsrechts kann sich ferner aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergeben. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darf, soweit es von der Beweiserhebung berührt wird, nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1 = juris, Rn. 150 ff.). Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. Die gebotene Abwägung kann auch die Prüfung einschließen, ob nach den Umständen eine öffentliche Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte einen Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 2 UAG NRW) und sonstige Vorkehrungen zur Geheimhaltung (§ 9 Abs. 5 UAG NRW) erfordern. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings auch die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips in der Demokratie, dem wie Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV NRW belegt, indem er die Beweiserhebung grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung vorsieht gerade auch für das parlamentarische Untersuchungsverfahren ein besonderer Stellenwert zukommt (vgl. zu Art. 44 GG: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 134, m. w. N.).

ee) Das Beweiserhebungsrecht endet schließlich an der Grenze des Rechtsmissbrauchs. So können Beweisanträge etwa zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich der Verzögerung dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 137, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 142).

b) Nimmt die Ausschussmehrheit das Recht für sich in Anspruch, einen Beweisantrag der qualifizierten Minderheit aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht. Eine substantiierte Begründung stellt nicht nur ein Instrument kritischer Selbstkontrolle dar. Vielmehr soll sie der Ausschussminderheit die Berechtigung der Ablehnung plausibel machen und ihr ermöglichen, zu prüfen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138, 166, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143). Darüber hinaus ist sie unentbehrliche Voraussetzung einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die anderenfalls weitgehend zur Disposition der Ausschussmehrheit stünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138).

Die Begründung muss daher die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung erkennen lassen und insbesondere Abwägungen betroffener Belange, die zur Ablehnung des Beweisantrags geführt haben, nachvollziehbar aufzeigen. Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe, die dem parlamentarischen Untersuchungsrecht Grenzen setzen, genügt nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 107; Beschlüsse vom 17. Juni 2009 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78 = juris, Rn. 138, 166, und vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143; VerfG MV, Urteil vom 25. Februar 2016 LVerfG 9/15 , LVerfGE 27, 337 = juris, Rn. 55; Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 17 Rn. 26; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 20). Entbehrlich ist eine substantiierte Begründung der Ablehnung nur dann, wenn der Ablehnungsgrund evident ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 = juris, Rn. 143, m. w. N.).

Die Begründung ist in der Ausschusssitzung anzuführen, in der über den Beweisantrag abgestimmt wird. Sie muss sich mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Eine Nachholung der Begründung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag den Verfassungsverstoß, der in der Ablehnung eines Beweisantrags ohne hinreichende Begründung liegt, nicht nachträglich zu heilen (vgl. VerfG MV, Urteil vom 25. Februar 2016 LVerfG 9/15, LVerfGE 27, 337 = juris, Rn. 71). Eine nachgeschobene Begründung kann weder den Zweck kritischer Selbstkontrolle der Ausschussmehrheit erfüllen, noch die Ausschussminderheit in die Lage versetzen, ihre Rechtsschutzmöglichkeiten vorab zu prüfen.

c) Die Prüfung des von der Ausschussminderheit angerufenen Verfassungsgerichts ist mit Rücksicht auf die parlamentarische Autonomie und die besondere Natur des Untersuchungsverfahrens als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse auf die von der Mehrheit angeführten Gründe beschränkt. Sie erstreckt sich lediglich darauf, ob die Begründung der Ausschussmehrheit nachvollziehbar und ein der Mehrheit durch die Verfahrensautonomie eröffneter Wertungsrahmen, etwa bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags, in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197 = juris, Rn. 108; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 20; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 44 Rn. 199).

3. a) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt sind die Gründe unerheblich, die der Antragsgegner für die Ablehnung der Beweisanträge vom 10. Januar 2020 erst im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof "nachgeschoben" hat. Sie sind nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung.

Erstmals mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020 angeführt hat der Antragsgegner zum einen die sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergebenden Grenzen der Beweiserhebung, zum anderen die Unerreichbarkeit einzelner der geforderten Verbindungsnachweise. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war ein ausdrücklicher Hinweis darauf, welche Verbindungsdaten die Ausschussmehrheit aus welchem Grund für unerreichbar hielt, in der Ausschusssitzung vom 10. Januar 2020 auch nicht entbehrlich. Welche Daten für die Adressaten der Herausgabe- und Sicherungsverlangen noch verfügbar sein würden, war für die Ausschussmitglieder nicht bereits offensichtlich. Ein Hinweis auf die Unerreichbarkeit bestimmter Daten ist den Ausführungen des Antragsgegners in der Ausschusssitzung am 10. Januar 2020 auch nicht mit hinreichender Bestimmtheit durch Auslegung zu entnehmen. Insbesondere lässt sich eine Bezugnahme (auch) auf Löschungsfristen nach dem Telekommunikationsgesetz und eine daraus gegebenenfalls folgende Unerreichbarkeit bestimmter Verbindungsnachweise anders als vom Antragsgegner nachträglich ausgeführt nicht in nachvollziehbarer Weise in den Verweis der Ausschussmehrheit auf einen Verstoß des Beweisantrags zu 1. gegen das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hineinlesen.

b) Die vom Antragsgegner in der Ausschusssitzung am 10. Januar 2020 angeführten Gründe tragen die Ablehnung des Beweisantrags zu 1. mit den insoweit nur noch zu prüfenden an erster und dritter Stelle ausgesprochenen Verpflichtungen zur Herausgabe der im Herrschaftsbereich der Betroffenen vorhandenen Verbindungsdaten bzw. zur Angabe der dienstlichen Telefonnummern und Provider nicht. Die Ablehnung des Beweisantrags zu 2. tragen sie nur, soweit dieser den über den 9. Mai 2018 hinausgehenden Zeitraum bis zum 13. Juni 2018 erfasst.

aa) Der Hinweis des Antragsgegners in der Ausschusssitzung am 10. Januar 2020, die beantragte Beweiserhebung gehe über den Untersuchungsgegenstand hinaus, trägt die Ablehnung der Beweisanträge nur, soweit der Beweisantrag zu 2. auf die Sicherung von Daten gerichtet ist, die nach dem 9. Mai 2018 zustande gekommene Verbindungen betreffen.

Der Hinweis auf den Untersuchungsgegenstand ist in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres nachvollziehbar. Nach dem Einsetzungsbeschluss ist der Parlamentarische Untersuchungsausschuss II beauftragt, zu untersuchen, "ob, wann und wie der Ministerpräsident und die Staatskanzlei den Verdacht der Staatsministerin a. D. Christina Schulze Föcking vom 15. März 2018, Opfer eines sogenannten Hacker-Angriffs geworden zu sein, in der Folgezeit durch auf unzureichender oder fehlender Tatsachengrundlage basierenden Veröffentlichungen, Interviews, Statements oder Presseerklärungen als vermeintlich feststehende Straftat gewertet haben und dies auch anschließend nicht korrigiert bzw. richtiggestellt zu haben, obwohl ihnen die Unrichtigkeit der Veröffentlichungen, Interviews, Statements oder Presseerklärungen hätte bewusst sein können, müssen bzw. bewusst war". Eine Richtigstellung durch das Ministerium der Justiz ist mit dem für die Sitzung des Rechtsausschusses am 9. Mai 2018 erstellten Bericht über den "Stand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zum Verdacht eines Hackerangriffs auf Ministerin Schulze Föcking" erfolgt. Darin war unter anderem festgehalten, Anhaltspunkte für eine technische Kompromittierung des "Smart-TVs" oder anderer IT-Geräte im Haushalt der Familie Schulze Föcking hätten nicht erlangt werden können. Inwiefern nach dieser Richtigstellung bis zur Einsetzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II am 13. Juni 2018 entstandene Verbindungsdaten für die Untersuchung noch relevant sein könnten, hat die Antragstellerin weder in ihrer schriftlichen Begründung des Beweisantrags zu 2. noch in der Ausschusssitzung am 10. Januar 2020 oder im verfassungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, ein Aufklärungsinteresse könne an der bis zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses geführten Kommunikation der Landesregierung bestehen, hat sie einen konkreten Bezug zum Untersuchungsgegenstand nicht aufgezeigt.

Im Übrigen ist der Verweis auf den Untersuchungsauftrag nicht geeignet, die Ablehnung der Beweisanträge vom 10. Januar 2020 zu tragen. Vielmehr hat der Antragsgegner insoweit den ihm bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags eröffneten Wertungsrahmen überschritten. Nach dem im Einsetzungsbeschluss formulierten Untersuchungsgegenstand ist aufzuklären, ob und inwieweit die Landesregierung die Öffentlichkeit auf unzureichender oder falscher Tatsachengrundlage informiert oder Fehlinformationen nicht korrigiert hat, obwohl ihr die Unrichtigkeit bewusst war oder hätte bewusst sein müssen. Dafür ist von Bedeutung, wann die von den Beweisanträgen betroffenen Personen welche Ermittlungsergebnisse gekannt haben oder hätten kennen müssen. Die nach den Beweisanträgen herauszugebenden bzw. zu sichernden Verbindungsdaten, aus denen sich die Teilnehmenden sowie der Zeitpunkt der Kommunikation ergeben, sind dafür in zweifacher Hinsicht von Bedeutung. Zum einen können sie Anhaltspunkte für den Gang von Informationen enthalten und damit gegebenenfalls Anlass zu weiterer Aufklärung geben. Zum anderen können sie Informationen liefern, um bisherige Zeugenaussagen zu bewerten. Dazu besteht, wie die Antragstellerin ausgeführt hat, insofern Anlass, als die Ereignisse geraume Zeit zurückliegen, einzelne Zeugen Gedächtnislücken eingeräumt haben und bestimmte Angaben, etwa über den Zeitpunkt einzelner Telefonate, auseinandergehen. In diesem Sinne erweist sich die beantragte Beweiserhebung, soweit sie nicht über den 9. Mai 2018 hinausgeht, als vom Untersuchungsgegenstand umfasst.

bb) Die Ausführungen des Antragsgegners in der Ausschusssitzung am 10. Januar 2020, die Beweisanträge verstießen gegen Art. 41 Abs. 3 LV, wonach das Fernmeldegeheimnis unberührt bleibe, und griffen unverhältnismäßig in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ein, tragen die Ablehnung des Beweisantrags zu 1. im noch zu prüfenden Umfang und die Ablehnung des Beweisantrags zu 2., soweit er den Zeitraum bis zum 9. Mai 2018 betrifft, nicht.

(1) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die beantragte Beweiserhebung überhaupt in Grundrechte der in den Beweisanträgen genannten Amtsträgerinnen und Amtsträger eingreift.

Staatsfunktion und grundrechtliche Freiheit stehen in einem Spannungsverhältnis. Die ältere Auffassung, dass Personen in öffentlichrechtlichen Sonderstatusverhältnissen sich nicht auf Grundrechte berufen könnten, ist überwunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1972 2 BvR 41/71, BVerfGE 33, 1 = juris). Auch im Beamtenverhältnis sowie für politische Amtsträgerinnen und Amtsträger beanspruchen die Grundrechte Geltung (vgl. zum Beamtenverhältnis: BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 = juris, Rn. 34; für politische Amtspersonen: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339 = juris, Rn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 3 C 41.03, BVerwGE 121, 115 = juris, Rn. 30 ff.). Dabei ist zu unterscheiden. Die bloße Amtsführung ist keine Grundrechtsausübung. Soweit Beamtinnen und Beamte oder politische Amtsträgerinnen und Amtsträger ausschließlich als Amtswalter berührt sind, liegt ein Grundrechtseingriff nicht vor. Soweit eine Maßnahme dagegen (auch) die persönliche Rechtsstellung betrifft, berührt sie auch die Grundrechte der betroffenen Amtspersonen. Die Pflicht zur Offenbarung von Amtshandlungen oder Zuständen innerhalb der öffentlichen Verwaltung im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung ist deshalb nicht schon aus sich heraus ein Grundrechtseingriff gegenüber den beteiligten Amtsträgerinnen und Amtsträgern. Einen Eingriff in die Grundrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern begründet sie aber immer dann, wenn die Maßnahmen (auch) deren persönliche Rechtsstellung berühren, etwa weil Amtshandlung und persönliche Umstände untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 272 f.). Dabei bleiben die besonderen Anforderungen des öffentlichen Amtes nicht unberücksichtigt. Sie sind auf der Rechtfertigungsebene in die Abwägung einzustellen. Je stärker der Amtsbezug des grundrechtlich geschützten Verhaltens ist, umso mehr muss es im Konflikt mit anderen Rechtsgütern auf der Rechtfertigungsebene zurücktreten (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282 = juris, Rn. 34, 39; Schwarz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 17a Rn. 18 ff., m. w. N.).

Ob die Beweisanträge der Antragstellerin in eingriffsbegründender Weise auf die persönliche Rechtsstellung der betroffenen Amtsträgerinnen und Amtsträger durchgreifen, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, erwiesen sich die durch die streitige Beweiserhebung verursachten Grundrechtseingriffe jedenfalls als verhältnismäßig.

(2) Art. 41 Abs. 3 LV steht weder den mit dem Beweisantrag zu 1. an erster und dritter Stelle ausgesprochenen Verpflichtungen zur Herausgabe der Verbindungsdaten bzw. zur Angabe von dienstlichen Telefonnummern und Providern noch der mit dem Beweisantrag zu 2. beantragten Sicherung von Verbindungsdaten für den Zeitraum bis zum 9. Mai 2018 entgegen. Auch die Auffassung des Antragsgegners, die beantragte Beweiserhebung greife unverhältnismäßig in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, trägt die Ablehnung der Beweisanträge insoweit nicht.

Im genannten Umfang begründen weder der Beweisantrag zu 1. noch der Beweisantrag zu 2. unmittelbare Eingriffe in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 10 Abs. 1 GG, zu denen der parlamentarische Untersuchungsausschuss nach Art. 41 Abs. 3 LV nicht berechtigt wäre. Vielmehr liegen die Grundrechtsbetroffenheit der Amtsträgerinnen und Amtsträger unterstellt jeweils entweder lediglich weitere und damit rechtfertigungsfähige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG oder ebenfalls der Rechtfertigung zugängliche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vor (dazu (a)). Auf die Zuordnung im Einzelnen kommt es dabei nicht an. Unabhängig von dem jeweiligen Grundrecht erweisen sich diese Eingriffe als jedenfalls verhältnismäßig (dazu (b)).

(a) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter einschließlich staatlicher Stellen ermöglicht. Es ist wesentlicher Bestandteil des Schutzes der Privatsphäre, es schützt vor ungewollter Informationserhebung und gewährleistet eine Privatheit auf Distanz (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 2 BvR 2099/04, BVerfGE 115, 166 = juris, Rn. 64 ff., m. w N.). Geschützt ist dabei auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Telekommunikationsvorgangs. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 2 BvR 2099/04, BVerfGE 115, 166 = juris, Rn. 72 m. w. N.).

Nicht mehr vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sondern vielmehr vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst sind jedoch solche Kommunikationsverbindungsdaten, die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmenden gespeichert werden. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei der Empfängerin oder dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Denn die spezifischen Gefahren der räumlich distanzierten Kommunikation bestehen im Herrschaftsbereich des Empfängers, der eigene Schutzvorkehrungen gegen den ungewollten Datenzugriff treffen kann, nicht mehr (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 2 BvR 2099/04, BVerfGE 115, 166 = juris, Rn. 73 ff.). Post und Telekommunikation bieten die Voraussetzungen für die private Kommunikation zwischen Personen, die nicht am selben Ort sind, und eröffnen so eine neue Dimension der Privatsphäre. Damit verbunden ist ein Verlust an Privatheit. Inhalt und Umstände der Nachrichtenübermittlung sind durch die Übertragung dem erleichterten Zugriff Dritter ausgesetzt. Art. 10 Abs. 1 GG soll (lediglich) einen Ausgleich für diese technisch bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung eines Dritten ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 2 BvR 2099/04, BVerfGE 115, 166 = juris, Rn. 76 ff.). Befinden sich die Daten dagegen - nach der Übertragung - nur noch in der eigenen Sphäre des Teilnehmenden, ändern sich die Einflussmöglichkeiten. Zum einen kann ein unbemerkter Zugriff Dritter auf die gespeicherten Daten ohne Kenntnis des Kommunikationsteilnehmers in der Regel nicht stattfinden. Zum anderen hat es die oder der Betroffene in erheblichem Umfang selbst in der Hand, ob die bei ihm vorhandenen Daten dauerhaft gespeichert werden. Die spezifischen Risiken eines der Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit des Teilnehmers entzogenen Übertragungsvorgangs bestehen dann nicht mehr. Der spezielle Schutz des Fernmeldegeheimnisses ist nicht berührt. Vielmehr wird die von dem Betroffenen selbst beherrschbare Privatsphäre von anderen Grundrechten, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, geschützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 2 BvR 2099/04, BVerfGE 115, 166 = juris, Rn. 81 ff.).

Das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen deshalb in einem Ergänzungsverhältnis. In seinem Anwendungsbereich enthält Art. 10 Abs. 1 GG bezogen auf den Fernmeldeverkehr eine spezielle Garantie, die die allgemeine Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verdrängt. Soweit der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis die Erlangung personenbezogener Daten betrifft, sind dabei die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG zur Rechtfertigung entwickelt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 u. a., BVerfGE 65, 1 = juris, Rn. 150 ff.), grundsätzlich auch auf die speziellere Garantie in Art. 10 Abs. 1 GG zu übertragen. Greift Art. 10 Abs. 1 GG nicht ein, werden die in der Herrschaftssphäre des Betroffenen gespeicherten personenbezogenen Verbindungsdaten durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 2 BvR 2099/04, BVerfGE 115, 166 = juris, Rn. 90 f.).

Soweit sich der Beweisantrag zu 1. auf die Verbindungsdaten von Privatgeräten bezieht, die im privaten Herrschaftsbereich der Betroffenen gespeichert oder abrufbar sind, ist nicht (mehr) das Fernmeldegeheimnis, sondern allenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Es handelt sich um Daten, die nach dem Ende des Kommunikationsvorgangs in der von der Empfängerin oder dem Empfänger selbst beherrschten Sphäre vorliegen, ohne dass noch spezifische Risiken eines der Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit des Teilnehmers entzogenen Übertragungsvorgangs bestehen. Betroffen ist ein Durchgreifen der Beweiserhebung auf die persönliche Rechtsstellung der beteiligten Amtspersonen unterstellt allein Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Gewährleistungen mit Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV zum Ausgleich zu bringen sind.

In Bezug auf die in den Ministerien gespeicherten Verbindungsdaten der dienstlichen Telefongeräte der Betroffenen begründen die Beweisanträge, vorausgesetzt sie betreffen auch die persönliche Rechtsstellung, entweder einen lediglich weiteren und damit auch unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 3 LV rechtfertigungsfähigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis oder einen entsprechend zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die in den Ministerien gespeicherten Verbindungsdaten der dienstlichen Telefongeräte des Ministers und der Staatsministerin a. D. befinden sich in deren dienstlichem Herrschaftsbereich. Mit dem Ministeramt verbunden ist auch die Entscheidungsbefugnis darüber, ob oder in welcher Weise Verbindungsdaten in dem jeweiligen Ministerium weiter gespeichert werden. So trägt es auch der Antragsgegner vor, wenn er in Bezug auf etwaige Dienstvorschriften über private und dienstliche Telefonate ausführt, Ministerinnen und Minister seien in ihren Ministerien "Weisungsinstanz und nicht Weisungsadressaten". Der Minister der Justiz, dessen Amtszeit fortdauert, hat diese Entscheidungsbefugnis weiterhin. Die Staatsministerin a. D. hatte sie im Zeitpunkt des Anfalls und der erstmaligen Sicherung der Daten. In der weiteren Speicherung wirkt diese ursprüngliche Entscheidungsbefugnis fort. Betroffen ist auch in Bezug auf die in den Ministerien vorliegenden Verbindungsdaten des Ministers und der Staatsministerin a. D. dann allein und in rechtfertigungsfähiger Weise Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Selbst wenn die Speicherung von Verbindungsdaten in dem jeweiligen Ministerium dem Einfluss der Hausleitung entzogen oder für die Staatsministerin a. D. ein Fortwirken der damaligen Entscheidungsbefugnis über die Amtszeit hinaus nicht anzunehmen sein sollte, folgte daraus im Ergebnis nichts anderes. Zwar stellte sich die Speicherung der Verbindungsdaten dann noch als spezifische Folge der Fernkommunikation und Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG dar. Das Herausgabe- bzw. Sicherungsverlangen durch den Untersuchungsausschuss, das den Kreis der Kenntnisnehmenden lediglich erweitert, würde aber nur einen weiteren Eingriff begründen, der wie ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG der Rechtfertigung zugänglich und mit Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV zum Ausgleich zu bringen wäre. Die in den Ministerien gespeicherten Verbindungsdaten der dienstlichen Telefongeräte des Oberstaatsanwalts und für den Beweisantrag zu 2. des Staatssekretärs unterliegen nicht allein deren Einfluss und sind deshalb nicht nur deren (dienstlicher) Herrschaftssphäre zuzuordnen. Für sie stellt sich deshalb die ursprüngliche Speicherung der Daten, sofern sie die persönliche Rechtsstellung betrifft, als unmittelbarer Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, die Anforderung durch den Untersuchungsausschuss als weiterer, rechtfertigungsfähiger Eingriff dar.

(b) Die Einordnung kann letztlich dahinstehen. Etwaige jedenfalls rechtfertigungsfähige Grundrechtseingriffe wären entgegen der in der Ausschusssitzung am 10. Januar 2020 angeführten Auffassung des Antragsgegners verhältnismäßig.

Die herauszugebenden bzw. zu sichernden Verbindungsdaten erweisen sich als zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstands des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II geeignet. Sie können diese Aufklärung zumindest fördern. Zwar geben sie wie in der Ausschusssitzung am 10. Januar 2020 vom Antragsgegner ausgeführt lediglich Auskunft über die Gesprächsteilnehmer und den Zeitpunkt der Kommunikation und ermöglichen damit keine sicheren Rückschlüsse auf Gesprächsinhalte. Ob der vermeintliche "Hackerangriff" Gegenstand der ausgewiesenen Gespräche gewesen ist, ist allein den Verbindungsdaten nicht zu entnehmen. Die Daten können aber Hinweise auf die zeitliche Abfolge von Gesprächen enthalten, die die Betroffenen geführt haben. Damit können sie zum einen konkreten Anhalt für weitere Aufklärung geben. Zum anderen können sie Informationen liefern, um bisherige Zeugenaussagen im Untersuchungsausschuss einordnen und bewerten zu können.

Auch die mit dem Beweisantrag zu 1. an dritter Stelle beantragte "hilfsweise" Angabe sämtlicher dienstlich genutzter Telefonnummern mit dazugehörigen Providern trägt zur Aufklärung zumindest bei. Falls sich die Adressaten auf die Unmöglichkeit der mit dem Beweisantrag zu 1. vorrangig begehrten Herausgabe der Verbindungsdaten aus dem eigenen Herrschaftsbereich berufen, gibt die Angabe von Telefonnummern und Anbietern dem Ausschussvorsitzenden die Möglichkeit, nachzuvollziehen, für welche Nummern bei welchen Providern das Herausgabeverlangen erfolglos geblieben ist. Auch diese Information kann dem Untersuchungsausschuss Anhaltspunkte liefern, um über weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entscheiden und bisherige Einlassungen beurteilen zu können.

Die mit dem Beweisantrag zu 1. an erster Stelle beantragte Herausgabe und an dritter Stelle beantragte Auskunft sowie die mit dem Beweisantrag zu 2. für den Zeitraum bis zum 9. Mai 2018 beantragte Beweiserhebung sind zur weiteren Aufklärung durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II auch erforderlich. Mit Blick auf die bisherige Beweislage ist insbesondere auch die vom Antragsgegner gerügte "Doppelerhebung" durch die Herausgabe bzw. Sicherung jeweils der Verbindungsdaten beider Gesprächsteilnehmer veranlasst. Nach bisherigem Stand erinnerte sich etwa der Minister der Justiz nicht an eine später in einem Einzelverbindungsnachweis dokumentierte Verbindung. Andere Zeugen, darunter Oberstaatsanwalt G, führten ein (weiteres) Telefonat zu einem anderen Zeitpunkt an als es aus den bisher vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II in Bezug genommenen Verbindungsnachweisen ersichtlich ist. Aufgrund dieses Befundes besteht ein berechtigtes Interesse an einer Kontrolle der Vollständigkeit, die durch die "Doppelerhebung" ermöglicht wird. Ebenfalls durch den Untersuchungsgegenstand veranlasst ist die vom Beweisantrag zu 1. umfasste Herausgabe nicht nur der Verbindungsdaten der dienstlichen, sondern auch der privaten Mobilfunkgeräte des Ministers der Justiz, der Staatsministerin a. D. und des Oberstaatsanwalts. Zwar hat lediglich der Minister der Justiz ausdrücklich erklärt, sowohl sein dienstliches als auch sein privates Mobilfunkgerät für dienstliche Gespräche zu nutzen, je nachdem, welches er gerade zur Hand habe. Diese Erklärung gibt aber nicht nur in Bezug auf seine Person, sondern auch auf seine Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner hinreichend konkreten Anlass, die Aufklärung auf die Verbindungsdaten der vom privaten Mobiltelefon geführten dienstlichen Telefonate zu erstrecken. Es ist nicht auszuschließen, dass der Minister der Justiz die Wahl zwischen dienstlichem und privatem Telefongerät im Allgemeinen nicht nach dem Inhalt des zu führenden Gesprächs, sondern situativzufällig trifft. Damit erscheint möglich, dass er nicht nur in Bezug auf seine eigenen Geräte nicht zwischen privatem und dienstlichem Anschluss unterscheidet, sondern auch bei seinen Kommunikationspartnerinnen und -partnern unabhängig von einem dienstlichen oder privaten Inhalt des Gesprächs jeweils diejenige Nummer anwählt, die er gerade als erstes zur Hand hat. Dafür spricht auch, dass der Minister der Justiz als von ihm gewählte Mobilfunknummer der Staatsministerin a. D. eine andere Nummer benannt hat, als das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz für deren dienstliches Mobilfunkgerät angegeben hat.

Die mit den Beweisanträgen im genannten Umfang beantragte Beweiserhebung erweist sich schließlich auch als angemessen. Die durch die Herausgabe und weitere Sicherung der Daten bzw. durch die Angabe der dienstlich genutzten Telefonnummern und Provider unterstellten Grundrechtseingriffe stehen zu der beabsichtigten Aufklärung nicht außer Verhältnis.

Sie sind von lediglich geringer Intensität. Vorrangig herauszugeben bzw. zu sichern sind allein Informationen über Zeitpunkt und Dauer der zwischen den Betroffenen zustande gekommenen Verbindungen. Das "hilfsweise" Informationsbegehren betrifft lediglich Telefonnummern und Anbieter. Damit sollen weder Gesprächsinhalte offenbart noch die vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vor dem Verfassungsgerichtshof angeführten "Standortdaten" ermittelt werden. Erfasst werden zudem lediglich die dienstlichen Verbindungen. Dadurch bleibt der Eingriff auf die dienstliche Sphäre beschränkt. Dies gilt auch für die Staatsministerin a. D., deren Amtszeit inzwischen beendet ist. Die herauszugebenden Daten betreffen sämtlich in ihrer Amtszeit zustande gekommene Telekommunikationsverbindungen. In Bezug auf diese Verbindungen wirkt das dienstliche Pflichtenregime für sie fort. Innerhalb der dienstlichen Sphäre der betroffenen Amtsträgerinnen und Amtsträger bleiben die (unterstellten) Eingriffe im Übrigen auch, soweit der Beweisantrag zu 1. Nachweise der von den privaten Mobilfunkgeräten geführten dienstlichen Kommunikation erfasst. Soweit die Betroffenen ein privates Gerät zur dienstlichen Kommunikation benutzen, ordnen sie es selbst der dienstlichen Sphäre zu und sind nicht über das für den dienstlichen Bereich gebotene Maß hinaus schutzwürdig. Die Gefahr der in der Antragserwiderung gerügten Ausforschung der Telekommunikation, die tief in den Bereich der privaten Lebensführung hineinreiche und den gänzlichen Verlust des Schutzes der persönlichen Lebensführung zur Folge habe, besteht bei der Abfrage allein dienstlicher Verbindungsdaten deshalb nicht. Soweit im gleichen Gespräch auch private Inhalte von den Amtsträgerinnen und Amtsträgern ausgetauscht worden sein könnten, werden diese durch die Verbindungsdaten nicht offengelegt. Dabei ist die Eingriffsintensität für die Staatsministerin a. D. und Oberstaatsanwalt G nicht anders zu beurteilen als für den Minister der Justiz. Auch mit Blick darauf, dass sie anders als der Minister nicht ausdrücklich erklärt haben, ihre privaten Mobilfunkgeräte auch für dienstliche Zwecke zu nutzen, werden sie durch die Offenbarung allein etwaiger dienstlicher Kommunikation mit dem Minister der Justiz nicht unverhältnismäßig belastet. Sofern sie von ihren privaten Endgeräten jeweils keine dienstlichen Gespräche mit dem Minister der Justiz geführt haben, genügt diese Angabe gegenüber dem Untersuchungsausschuss. Sollten sie ihre privaten Geräte hingegen auch für dienstliche Gespräche mit dem Minister der Justiz genutzt haben, sind sie wie dieser selbst zur Herausgabe aller Verbindungsdaten in dem gegenständlichen Zeitraum unter Teilschwärzung der Verbindungsdaten zu anderen Kommunikationspartnern verpflichtet.

Der für die Betroffenen geringen Eingriffsintensität steht das in Art. 41 Abs. 1 LV gewährleistete Untersuchungsrecht gegenüber, dem in der parlamentarischen Demokratie grundsätzlich und so auch hier ein besonderer Rang zukommt. Die nach den Beweisanträgen herauszugebenden bzw. zu sichernden Verbindungsdaten ebenso wie die "hilfsweise" an den Ausschussvorsitzenden zu übermittelnden Angaben tragen zur Aufklärung des vom Einsetzungsbeschluss des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II umfassten "Themenkomplexes A" bei. Durch die Beschränkung des Herausgabe- und des Sicherungsverlangens zum einen auf Verbindungsdaten, zum anderen auf dienstliche Gespräche bleiben diese Anträge auf das zur Aufklärung unerlässliche Maß beschränkt. Auch die "hilfsweise" Auskunftsverpflichtung geht darüber nicht hinaus. Damit überwiegt das Minderheitenrecht der Antragstellerin auf weitere parlamentarische Aufklärung das Interesse der betroffenen Amtsträgerinnen und Amtsträger, von dieser Aufklärung verschont zu bleiben.

cc) Schließlich ist auch der in der Ausschusssitzung vom 10. Januar 2020 in Bezug genommene Verweis auf das von der CDU-Fraktion bereits zur Ablehnung des Beweisantrags vom 11. Dezember 2019 angeführte Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten und den damit einhergehenden Beschlagnahmeschutz aus Art. 49 Abs. 1 LV nicht geeignet, die Ablehnung von Beweisanträgen der qualifizierten Ausschussminderheit durch die Ausschussmehrheit zu tragen. Unabhängig davon, dass hier ein Mandatsbezug der Verbindungsdaten des Ministers der Justiz und der Staatsministerin a. D. weder dargetan noch ersichtlich ist, liegt die Entscheidungsbefugnis, ob von den in Art. 49 Abs. 1 LV geregelten Statusrechten Gebrauch gemacht wird, allein bei dem jeweiligen Abgeordneten. Er entscheidet darüber nach seiner freien Überzeugung gemäß Art. 30 Abs. 2 LV (vgl. Thesling, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 49 Rn. 1). Die Ausschussmehrheit kann diese Entscheidung nicht treffen. Sie ist auch nicht gehalten, einen Beweisantrag wegen eines etwaigen Mandatsbezugs der Beweismittel gleichsam präventiv abzulehnen.