Hessischer VGH, Beschluss vom 06.02.1986 - 1 TH 2444/85
Fundstelle
openJur 2012, 17941
  • Rkr:
Gründe

Die nach §§ 46, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 06.11.1985 gegen die Verfügung des Präsidenten der Philipps-Universität in Marburg vom 01.11.1985 zu Unrecht abgelehnt. Die genannte Verfügung enthält unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dienstliche Anweisung an den Antragsteller, die von Frau Prof. Dr. M. angekündigten Kurse in Medizinischer Terminologie ab Dienstag, den 05.11.1985, durchzuführen. Sie stellt sich als ein rechtswidriger Verwaltungsakt dar, weil der Präsident der Philipps-Universität Marburg (noch) nicht berechtigt war, eine dienstrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung des Lehrangebots in dem Fach "Medizinische Terminologie" zu erlassen. An der sofortigen Vollziehung dieses offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse.

Die Verfügung des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 01.11.1985 hat Verwaltungsaktscharakter, weil sie als dienstliche (persönliche) Weisung an den Antragsteller, zusätzliche Kurse im Fach "Medizinische Terminologie" zu übernehmen, ihn als Grundrechtsträger trifft (vgl. zur Unterscheidung von amtlichen - fachlichen und dienstlichen - persönlichen - Weisungen: Battis, Bundesbeamtengesetz mit Erläuterungen, 1980, § 56, Erl. 8 m.w.N.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Zuweisung weiterer Lehrveranstaltungen eine bloße innerdienstliche Maßnahme im Sinne einer "Umsetzung" ohne Verwaltungsaktseigenschaft ist oder ob sie Verwaltungsaktscharakter trägt, sind § 43 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26.01.1976 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.1985 (BGBl. I S. 1065), und § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen (Universitätsgesetz - HUG -) vom 06.06.1976 (GVBl. I S. 348). Danach nehmen beamtete Professoren - wie der Antragsteller - die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und  L e h r e   in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese - im Beamtenrecht seltene gesetzliche Bestimmung der Dienstaufgaben der Professoren hat für sie grundrechtssichernde Bedeutung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. D. Scheven in Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, 1982, S. 433). Es kommt hinzu, daß die Professoren ihre dienstlichen Aufgaben als   s e l b s t ä n d i g e   Träger der Wissenschaftspflege und der Hochschulausbildung im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 GG ausüben (vgl. D. Scheven, a.a.O., m.w.N.). Wird demnach das funktionelle Amt des Professors im abstrakten Sinne im wesentlichen durch die Aufgaben der Hochschule bestimmt, so wird sein Amt im konkret-funktionellen Sinne vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch ein Netz von korporations- (hochschul-) rechtlichen und beamtenrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen bestimmt. Ebenso wie der beamtete Professor im Verhältnis zu dem "Normal"-Beamten einen stärkeren Schutz gegen Abordnungen und Versetzungen genießt (vgl. § 50 Abs. 2 HRG), ist er auch in größerem Maße vor einer Veränderung seiner Aufgabengebiete bzw. Aufgaben in Forschung und Lehre innerhalb der Hochschule - sei es durch Zuweisung neuer Aufgabengebiete bzw. Aufgaben, sei es durch Beschneidung seiner Aufgabengebiete bzw. Aufgaben - sowohl nach Inhalt und Umfang geschützt.

Zwar hat sich der erkennende Senat in seiner (rein) beamtenrechtlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1980 (BVerwGE 60, 144) angeschlossen, wonach die Umsetzung eines Beamten, d.h. die an ihn allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf organisationsinterne Wirkung zielenden Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtung bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der Behörden, in deren Organisation er eingegliedert ist, kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, weil derartige Maßnahmen lediglich die das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde darstellen; ähnliches gilt für den Entzug oder die Zuweisung weiterer Aufgaben. Jedoch greifen vergleichbare Maßnahmen des Dienstherrn bei einem beamteten Professor wie dem Antragsteller in seine mit der Berufung begründeten, grundrechtsgeschützten Rechte ein. Mit seiner Berufung auf einen bestimmten Lehrstuhl werden dem Professor entsprechende Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen, ihre Art und ihr Umfang richten sich nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung dieser Stelle (§ 43 Abs. 3 Satz 1 HRG); insoweit hat der beamtete Professor ein Recht an diesem konkret-funktionellen Amt (so D. Scheven, a.a.O., S. 444 m.w.N.). Wie der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 24.01.1986 - 6 TH 2443/85 - ausgeführt hat, ist der Antragsteller für die "Medizinische Terminologie" fachlich zuständig und nach seinem Dienstverhältnis zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen in diesem Fach verpflichtet; der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an. Seine fachliche Verpflichtung bestreitet der Antragsteller auch nicht, indessen wehrt er sich gegen die in der Verfügung des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 01.11.1985 ausgesprochene Anweisung, zusätzlich zu den von ihm bereits abgehaltenen Kursen im Fach "Medizinische Terminologie" zwei weitere Kurse abhalten zu müssen. Mit dieser Zuweisung weiterer Lehraufgaben greift der Antragsgegner jedoch in den Individualrechtskreis (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) des Amtswalters "Professor" - hier des Antragstellers ein, er wird von der dienstlichen Anweisung in seiner Lehrfreiheit betroffen. Dieser mit den Stichworten "Grundrechte und Amtswaltung" (vgl. hierzu Erichsen in DVBl. 1982, 95, 99 m.w.N.) umschriebene Interessenkonflikt läßt sich nach Auffassung des erkennenden Senats nur dadurch lösen, daß angesichts der "verhaltenssteuernden Wirkung" (so Erichsen, a.a.O., der dienstrechtlichen Maßnahme vom 01.11.1985 diese als Verwaltungsakt qualifiziert wird, weil das Rechtsverhältnis eines Professors als "Amtswalter" der Hochschule grundrechtsbezogen geregelt ist; zugleich entfaltet die dienstliche Maßnahme in bezug auf den Antragsteller auch "Außenwirkung". Insoweit sieht sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22.05.1980 a.a.O., Darin wird die unmittelbare rechtliche Außenwirkung einer Regelung als unverzichtbare Voraussetzung ihrer Eigenschaft als Verwaltungsakt bestimmt. Ob eine Regelung diese Voraussetzung erfüllt, hängt nach dieser Entscheidung davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu   b e s t i m m t   ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt. Dieses finale Element ist der Verfügung vom 01.11.1985 eigen. Sie soll den Antragsteller veranlassen, weitere Lehrveranstaltungen im Fach "Medizinische Terminologie" abzuhalten.

Für die Verwaltungsaktseigenschaft der Verfügung vom 01.11.1985 spricht vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses "Grundrechte und Amtswaltung" noch ein weiterer Gesichtspunkt. Nach § 46 des Hessischen Hochschulgesetzes (Hochschulgesetz - HHG -) vom 06.06.1978 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert am 10.10.1980 (GVBl. I S. 391) stellt die Hochschule auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Die organisatorische Grundeinheit für die Erfüllung dieser Aufgabe ist der Fachbereich (§ 20 HUG), während die Professoren Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten und im Rahmen der für ihre Dienstverhältnisse geltenden Vorschriften die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane zu verwirklichen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HUG). Wenn in diesem Bereich der "wissenschaftsrelevant" Angelegenheiten vom Vorrang der individuellen Eigeninitiative der Hochschullehrer auszugehen ist und die korporative Initiative im Regelfall nur subsidiär zum Zuge kommt, wenn sie etwa zur Koordination von Eigeninitiativen oder zur Kompensation fehlender Eigeninitiative erforderlich ist (vgl. § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 6 Sätze 2 und 3 HUG), so müssen an die Rechtsqualität dienstrechtlicher Maßnahmen als "letztes Mittel" zur Quasi-Disziplinierung eines Hochschullehrers strengere Anforderungen gestellt werden, als sie in vergleichbaren Fällen im allgemeinen Beamtenrecht erforderlich sind, weil derartige Maßnahmen gegen Hochschullehrer - wie hier dem Antragsteller - in aller Regel grundrechtsbezogen bzw. grundrechtsverletzend sind.

Erweist sich demnach die Verfügung des Präsidenten der Philipps-Universität in Marburg vom 01.11.1985 als ein Verwaltungsakt, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig. Er ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch begründet, weil der Präsident der Philipps-Universität Marburg (noch) nicht berechtigt war, eine dienstrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung des Lehrangebots im Fach "Medizinische Terminologie" zu erlassen. Er war hierzu, (noch) nicht sachlich zuständig, so daß sich die Maßnahme als rechtswidrig erweist (vgl. hierzu Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz mit Erläuterungen, 3. Aufl. 1983, § 46 RdNr. 16 m.w.N.). Zwar ist der Präsident der Philipps-Universität Marburg Dienstvorgesetzter der Bediensteten an dieser Universität und damit auch der Professoren (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 2 HHG) und als solcher zum Erlaß dienstrechtlicher Maßnahmen zuständig, seiner Kompetenz vorgreiflich ist jedoch die Zuständigkeit des Fachbereichsvorstandes (Dekan), der nach § 23 Abs. 3 Satz 2 HUG darauf hinwirkt, daß die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Aufgaben eines Professors, so steht dem Präsidenten der Universität - gleichsam nach Erschöpfung des korporationsrechtlichen Entscheidungs- und Maßnahmekataloges - auf der dienstrechtlichen Ebene (erst) eine Zuständigkeit im Sinne einer "Letzt-Entscheidungskompetenz" zu (vgl. hierzu  D. Scheven, a.a.O., S. 432).

Die Frage, wie ein Professor seine Dienstpflicht "Lehrtätigkeit" erfüllt, kann nur vor dem Hintergrund seines teils kooperations(hochschul-) rechtlichen, teils beamtenrechtlichen Status geklärt werden, der zudem von dem Grundrecht der Lehrfreiheit im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 GG geprägt ist. Dieser Dualismus der Hochschulverwaltung wirkt sich auch auf Art und Umfang der Maßnahmen aus, die darauf abzielen, einen Professor anzuhalten, seinen "Dienstpflichten" nachzukommen. Wie bereits dargelegt, stellt die Hochschule das Lehrangebot sicher (§ 12 Abs. 1 HRG, § 46 HHG), während der Fachbereich die hierfür erforderlichen Lehrveranstaltungen nach entsprechender Abstimmung auf die Mitglieder des Fachbereichs überträgt (§ 12 Abs. 2 HRG, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Sätze 1 und 2 HUG). Geht das Hochschulrecht somit einerseits von der Eigeninitiative der Hochschullehrer aus und stellt es lediglich für die Abstimmung und Verteilung ein Gremium, nämlich den Fachbereich, zur Verfügung, so erklärt - dienstrechtlich betrachtet - § 43 Abs. 2 Satz 2 HRG diese Entscheidungen im Rahmen der für sein Dienstverhältnis geltenden Regelungen zur Dienstpflicht des jeweiligen Professors (so D. Scheven, a.a.O., S. 440). Entstehen über die Verteilung und die Übernahme der Lehrveranstaltungen Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet ebenfalls der Fachbereich -Fachbereichsrat - (§§ 22 Abs. 6 Satz 3, 24 Abs. 1 Satz 1 HUG). Für die Abgrenzung der korporationsrechtlichen und dienstrechtlichen Komponente der "Dienstpflicht" eines Professors ist demnach darauf hinzuweisen, daß deren Bestimmung - abgesehen von der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle (§ 43 Abs. 3 Satz 1 HRG) dem Fachbereich als hochschulrechtlichem Selbstverwaltungsorgan obliegt, wenn das erforderliche Lehrangebot durch die Eigeninitiative und Selbstkoordination der Hochschullehrer nicht abgedeckt werden kann oder Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung und die Übernahme der Lehrveranstaltungen entstehen.

Auf derselben Ebene ist nach der Systematik des Gesetzes die nächste Maßnahme angesiedelt, die den beamteten Professor dazu anhalten soll, seine Dienstpflichten hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit zu erfüllen. Nach  § 23 Abs. 3 Satz 2 HUG wirkt der Fachbereichsvorstand (Dekan) darauf hin, daß die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten, insbesondere ihre Lehrverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Wenn auch diese (selbstverwaltungs-) organschaftliche Kompetenz des Dekans, auf eine Pflichterfüllung hinzuwirken, nicht mit Sanktionsrechten ausgestattet ist (vgl. hierzu Schrimpf in Denninger, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, § 64 RdNr. 78), so vermag der erkennende Senat hierin gleichwohl nicht ein "zahnloses Instrument" (so Leutze/Bender, Gesetz über die Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Februar 1985, § 27 RdNr. 6, S. 8) zu erblicken. Vielmehr sieht er darin eine Stärkung der hochschulrechtlichen Komponente des Professorenverhältnisses, der (noch einmal) im Wege eines Appells eines Selbstverwaltungsorgans zur Einhaltung seiner Dienstpflichten angehalten werden soll, bevor sein Dienstherr/Dienstvorgesetzter eine dienstrechtliche Maßnahme gegen ihn ergreift. Durch diesen Appell soll der Hochschullehrer angehalten werden, der seiner Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG entsprechenden Verantwortung für die Ausbildung des akademischen Nachwuchses gerecht zu werden. Erst nach einer entsprechenden Maßnahme des Dekans gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 HUG sind die korporations- (hochschul-) rechtlichen Möglichkeiten erschöpft, erst jetzt ist Raum für eine dienstrechtliche Maßnahme des Dienstvorgesetzten. Sie soll im grundrechtsgeschützten Bereich der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eine "Letzt-Entscheidungskompetenz" bleiben. Da der Dekan eine entsprechende "Hinwirkungsmaßnahme" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 HUG noch nicht erlassen hatte, war der Präsident der P.-Universität Marburg noch nicht zuständig, die dienstrechtliche Verfügung vom 01.11.1985 zu erlassen; ihm stand auch insoweit keine "Notkompetenz" zu (§ 3 Abs. 4 HVwVfG entsprechend).

Nach allem erweist sich die angegriffene Verfügung vom 01.11.1985 als rechtswidrig, so daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 06.11.1985 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wiederherzustellen war.

Der Antragsgegner hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen  (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Seine Höhe entspricht einem Drittel des Regelstreitwertes, den der erkennende Senat in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO festsetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).