LAG Köln, Urteil vom 05.02.2020 - 11 Sa 356/19
Fundstelle
openJur 2020, 32322
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2019 - 2 Ca 897/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit.

Die Klägerin ist Mitglied des M und seit dem November 1992 als Ärztin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die zusammenfassend als "S -Klinken" bezeichnet wird. Zur Unternehmensgruppe gehören bundesweit über 50 Krankenhäuser. Die Beklagte betreibt in H ein Krankenhaus und beschäftigt etwa 320 Arbeitnehmer, davon ca. 60 Ärzte.

Die Unternehmensgruppe der "S -Klinken" entstand durch Übernahme einer Vielzahl verschiedener Klinken, die teils in kommunaler, privater oder kirchlicher Trägerschaft waren. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher tarifvertraglicher Regelungen entschloss sich die die S -Kliniken AG in Vollmacht der Konzernunternehmen, einschließlich der Beklagten, zum Abschluss eines Tarifwerkes mit dem M . Unter dem 22.04.2008 wurde der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der S Kliniken AG (TV-Ärzte S ) vereinbart, der in der Folgezeit Änderungen unterlag, zuletzt in den Fassungen des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 30.06.2016 (Bl. 99 ff. d.A.) und des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 28.03.2018 (Bl. 9 ff., 292 ff. d.A.), der zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist.

Die Änderungstarifverträge Nr. 5 und Nr. 6 regeln übereinstimmend u.a. Folgendes:

"(...)

§ 7 Sonderformen der Arbeit

(...)

(4) Die Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). (...) Der Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne.

(...)

(8) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

(...)

§ 8

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

(...)

b) Nachtarbeit 15 v.H.

(...)

§ 9

Ausgleich für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(...)

(2) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit jeweils in zwei Stufen als Arbeitszeit gewertet. Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:

Bereitschafts- Arbeitsleistung innerhalb des Bewertung als

Dienststufe Bereitschaftsdienstes Arbeitszeit

I 0 v.H. bis 40 v.H 70 v.H.

II mehr als 40 v.H bis 49 v.H 80 v.H.

Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, werden folgende Bereitschaftsdienstentgelte pro Stunde gezahlt:

(...)

Diese Bereitschaftsdienstentgelte verändern sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe. Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich) Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich der fixen Ergebnisbeteiligung (§ 15 Absatz 2) fortgezahlt. Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.

(3) Für jede Stunde des Bereitschaftsdienstes werden auf das entsprechend der Bewertung gemäß Absatz 2 zu berechnende Entgelt je Bereitschaftsdienststunde folgende Zeitzuschläge mit der auf den Monat der Entstehung (Ableistung des Bereitschaftsdienstes) folgenden Gehaltsabrechnungen vergütet, soweit für die jeweilige Stunde die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind:

a) bei Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden

zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr und 4:00 Uhr und 6:00 Uhr 25 v.H.

b) bei Bereitschaftsdiensten in Nachtstunden

zwischen 00:00 Uhr und 4:00 Uhr 40 v.H.

c) bei Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen 50 v.H.

Bei Zusammentreffen der Zuschläge nach a) und c) oder b) und c) werden diese kumulativ gezahlt.

(...)

§ 25

Zusatzurlaub

(...)

(5) Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von

Mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag

300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage

450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage

600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

(...)

Protokollnotiz zu § 25 Absatz 5:

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt sind.

(...)"

Die Klägerin hat im Kalenderjahr 2017 Bereitschaftsdienste im Umfang von 447,25 Stunden und im Jahr 2018 im Umfang von 387 Stunden jeweils in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr des Folgetages geleistet.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2019 (Bl. 213 ff. d.A.) auf die Klage hin, die Beklagte verurteilt, der Klägerin im Hinblick auf die Bereitschaft während der Nachtarbeitszeiten jeweils zwei Zusatzurlaubstage für die Jahre 2017 und 2018 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auslegung des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S ergebe, dass auch Bereitschaftsdienststunden in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr als Nachtarbeitsstunden im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift anzusehen seien. Sinn und Zweck der Vorschrift sei der Ausgleich für Nachtarbeit, unabhängig vom Umfang tatsächlicher Arbeitsleistung. Die Tarifvorschrift des § 9 TV-Ärzte S stelle keine abschließende Ausgleichsregelung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 19.06.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.06.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.09.2019 begründet.

Die Beklagte tritt der Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen entgegen. Bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S knüpfe an Nachtarbeitsstunden an, nicht hingen an Zeiten des Sich-Bereithaltens zur Nachtzeit. Demgegenüber regele § 9 TV-Ärzte S abschließend den Ausgleich für Bereitschaftsdienste, einschließlich der Nachtzeit. Es sei systematisch widersprüchlich, wenn die Höhe des Zusatzurlaubs anders als das Bereitschaftsdienstentgelt undifferenziert an die gesamte Dauer des Bereitschaftsdienstes anknüpfe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az.: 2 Ca 897/19, zugestellt am 19. Juni 2019, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Köln, Az.: 2 Ca 897/19, zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub sei durch den finanziellen Ausgleich von Zeiten des Bereitschaftsdienstes während der Nachtzeit nicht ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 17.09.2019, 05.11.2019, 10.01.2020 und 27.01.2020, die Sitzungsniederschrift vom 05.02.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung unbegründet.

Die Beklagte ist aus § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S verpflichtet, der Klägerin für die Jahre 2017 (Änderungstarifvertrag Nr. 5) und 2018 (Änderungstarifvertrag Nr. 6) jeweils zwei Zusatzurlaubstage für mehr als 300 geleistete Bereitschaftsdienststunden in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr zu gewähren. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, erkannt, dass § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S dahin gehend auszulegen ist, dass als Nachtarbeitsstunden im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes anzusehen sind. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urt. v. 21.01.2020 - 3 AZR 73/19 - m.w.N.).

2. Der Wortlaut der tariflichen Regelung des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S ist nicht eindeutig. Danach löst die Leistung einer bestimmten Anzahl von Nachtarbeitsstunden den Anspruch auf Zusatzurlaub aus. Der Tarifvertrag definiert nicht diesen Begriff der Nachtarbeitsstunde, sondern in § 7 Abs. 8 TV-Ärzte S den der Nachtarbeit als Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Geleistet werden in dieser Zeitspanne sowohl regelmäßige Arbeitsstunden wie auch Bereitschaftsdienststunden.

3. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Der Tarifvertrag differenziert zwischen den in § 7 TV-Ärzte S geregelten Sonderformen der Arbeit einschließlich der Nachtarbeit (§ 7 Abs. 8 TV-Ärzte S ) und dem Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 4 TV-Ärzte Sana). Die Bestimmung des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S greift diese Differenzierung nicht auf. Dies kann daher bedeuten, dass nur innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Nachtarbeit den Anspruch auf Zusatzurlaub auslöst; denkbar ist aber auch ein tarifliches Verständnis, dass sämtliche Bereitschaftsdienststunden oder zumindest in diesem Rahmen tatsächlich anfallende Arbeitsstunden den Anspruch auslösen sollen.

4. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, dass nächtliche Bereitschaftsdienststunden Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S sind.

a) Ein tariflicher Zusatzurlaub dient in der Regel dem Ausgleich der durch Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit verursachten besonderen Belastungen. Die Bestimmung des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte Sana regelt den tariflichen Ausgleich im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG für die Belastung durch Nachtarbeit. Nach diesem Zweck ist der Auslegung der Norm der arbeitsschutzrechtliche Arbeitsbegriff zugrunde zu legen. Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, ist nach der Neufassung des ArbZG in vollem Umfang als gemäß Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welche Arbeitsleistung der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbringt. Bereitschaftsdienst in der Nachtzeit ist in seiner gesamten Dauer nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen, unabhängig davon, in welchen Arbeitsstunden tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde. Für jede Stunde des nächtlichen Bereitschaftsdienstes besteht deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf einen Belastungsausgleich, der im Streitfall durch § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S näher bestimmt wird (vgl. zu § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA: BAG, Urt. v. 23.02.2011 - 10 AZR 579/09 - m.w.N.).

b) Soweit die Beklagte ausführt, der Ausgleich werde abschließend anderweitig durch Zahlung von Zeitzuschlägen auf das Bereitschaftsdienstentgelt nach § 9 Abs. 2, Abs. 3 TV-Ärzte S geregelt, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass auf der Grundlage einer Kombination von Erfahrungswerten (Bereitschaftsdienststufe) und zeitlicher Lage des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden ein gestaffelter finanzieller Ausgleich erfolgt, verbunden mit der Option der Wahl eines Freizeitausgleichs im Verhältnis Eins zu Eins. Daraus folgt jedoch zum einen nicht zwingend der Ausschluss einer Kumulation von Entgelt- bzw. umgewandelten Freizeitansprüchen und weiteren Zusatzurlaubsansprüchen, wie sich am Tarifvorbehalt des § 6 Abs. 5 ArbZG zeigt. Diese gesetzliche Bestimmung überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs wegen Nachtarbeit aufgrund der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch auf Entgelt oder Freizeit. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln (BAG, Beschl. v. 17.01.2012 - 1 ABR 62/10 -; BAG, Urt. v. 13.12.2018 - 6 AZR 549/17 - m.w.N.). Zum anderen enthält der vorliegende Tarifvertrag in den einschlägigen Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 5 und Nr. 6 keinen hinreichenden Hinweis darauf, die Tarifvertragsparteien hätten den übereinstimmenden Willen gehabt, Zeiten des Bereitschaftsdienstes vollständig aus der Belastungsausgleichsregelung des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S herausnehmen zu wollen. Gerade vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.02.2011 hätte es nahe gelegen, dies in dem mehrfach geänderten Tarifwerk per Regelung zu verankern und in der Belastungsausgleichsregelung des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S den Bereitschaftsdienst ausdrücklich herauszunehmen. Ferner beinhaltet der Tarifvertrag für Nachtarbeit mit tatsächlicher Arbeitsleistung ein Nebeneinander von Zeitzuschlägen gemäß § 8 Abs. 1 b) TV-Ärzte S sowie von Zusatzurlaub nach § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S , was eher für den Willen der Tarifvertragsparteien spricht, einen Belastungsausgleich für jedwede Nachtarbeit durch eine Kumulation von Zeitzuschlägen und Urlaub herbeizuführen, wobei die Differenzierung des Ausgleichs nach Belastungsintensität aufgrund unterschiedlicher Zuschlagshöhe erfolgt.

c) Wenn die Beklagte auf die Unterschiede zwischen den Bemessungsgrundlagen des Bereitschaftsdienstentgeltes einerseits und dem Zusatzurlaub andererseits verweist, ist zu bemerken, dass gerade bei einer Kumulation der Ansprüche eine identische Bewertungsreglung aus Sachgründen nicht notwendig ist. Der Anspruch auf Zusatzurlaub folgt eigenen, erkennbar grob pauschalierten Regeln und tritt zu dem Anspruch auf (umgewandeltes) Bereitschaftsdienstentgelt hinzu. Der Verweis der Beklagten auf andere Tarifwerke ist nicht aussagekräftig, denn ein übereinstimmendes branchentypisches Verständnis vom Ausgleich des Bereitschaftsdienstes lässt sich nicht feststellen, wenn etwa die Asklepios-Tarifwerke einen Anspruch auf Zeitzuschläge unabhängig von einem Freizeitausgleich gewähren, während z.B. der Überleitungstarifvertrag Ärzte/DS vom 10.09.2013 (Bl. 202 ff. d.A.) bezüglich einer anderen konzernangehörigen Klinik in § 9 ausdrücklich Bereitschaftsdienste aus dem Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 TV-Ärzte S herausnimmt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.