VG des Saarlandes, Urteil vom 18.05.2016 - 1 K 2102/14
Fundstelle
openJur 2020, 80652
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Jäger und Jagdpächter im Landkreis A-Stadt. Er begehrt die Feststellung, dass er den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, nicht dem Beklagten gemäß § 4d BDSG melden muss.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz kontrolliert die Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen im Saarland. In diesem Zusammenhang erstellte sie ein Merkblatt zum datenschutzkonformen Einsatz von Tierbeobachtungskameras in saarländischen Wäldern, welches sie auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Hierin führte sie u.a. aus, dass ihr der Betrieb von Tierbeobachtungskameras vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei. Am Ende des beigefügten Meldebogens befindet sich der Hinweis, dass eine verantwortliche Stelle, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4d Abs. 1 BDSG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Am 19.12.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse folge daraus, dass der Beklagte in einem Artikel der Saarbrücker Zeitung mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht drohe.

Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei einer Kirrung nicht um einen öffentlichen Raum handele, was aus § 23 Abs. 3 SJG folge, wonach die Kirrung eine jagdliche Einrichtung sei. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 SJG stelle das Betreten einer Jagdeinrichtung eine Ordnungswidrigkeit dar. Hieraus folge zwingend, dass das Betreten des Bereichs einer Kirrung verboten sei. Wenn das Betreten verboten sei, könne es sich aber nicht um einen öffentlichen Raum handeln. Das BDSG sei damit schon gar nicht anwendbar, weil die Beobachtungskameras des Klägers ausschließlich auf den Bereich der jagdlichen Einrichtung ausgerichtet seien. Da bereits kein öffentlicher Raum vorliege, sei die Inbetriebnahme von Wildkameras der Landesdatenschutzbeauftragten auch nicht anzuzeigen.

Im Übrigen handele es sich um eine Datenerhebung ausschließlich für persönliche Tätigkeiten. Die Jagdausübung des Klägers sei ausschließlich seinem Privatleben zuzuordnen. Die Verwendung der Kamera ziele nicht auf die Aufzeichnung von Personen oder deren Abschreckung ab, sondern auf die Aufzeichnung von Wildtieren. Insoweit fehle es an dem subjektiven Element des "Erhebens" der Daten. In subjektiver Hinsicht sei ein aktives, auf Datenerlangung gerichtetes Element erforderlich, d.h. ein zielgerichtetes Beschaffen von personenbezogenen Daten, wozu nicht die zufällige Beobachtung zähle.

Bei den hier streitbefangenen Wildkameras würden schon nach dem Einsatzzweck keine Daten über Betroffene, sondern über Wildtiere gesammelt, so dass keine personenbezogenen Daten zielgerichtet beschafft würden. Die Aufnahmen von Personen seien gerade nicht erwünscht. Sollten versehentlich Personen aufgenommen werden und deren Daten nicht gleich gelöscht werden, so sei dies eine Frage der "Verarbeitung" im Datenschutzrecht und keine Frage des "Erhebens".

Der Kläger nehme das Erfassen von Daten von Personen auch nicht billigend in Kauf, weil die Kameras an Stellen im Wald aufgehängt seien, an denen keine Personen herumliefen. Es fehle deshalb bereits an dem Anwendungsbereich des § 6 b BDSG, da mit einer Wildkamera weder Personen erfasst werden sollten, noch Räume, in denen sich Personen üblicherweise aufhielten.

Fehle es bereits an einer "Erhebung", finde bei Speicherung dieser Daten auch eine "Verarbeitung" im Sinne des BDSG nur dann statt, wenn die Speicherung zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung erfolge (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Dies sei jedoch gerade bei dem zwecktypischen Einsatz einer Wildkamera zum Zwecke der Jagd unter "Erstspeicherung" in der Kamera selbst nicht anzunehmen, weil zufällig aufgezeichnete Personenaufnahmen eben nicht von Interesse seien und auch nicht verarbeitet oder genutzt werden sollten. Auch § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG sei nicht einschlägig, da die Daten nicht zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke erhoben würden.

Im Übrigen könnten schutzwürdige Interessen der Betroffenen auch nicht überwiegen, da ein Betretungsverbot für den Bereich der Kirrung bestehe. Kirrungen befänden sich in der Regel auch fernab von Orten, an denen Waldbesucher üblicherweise verkehrten, und seien problemlos erkennbar. Dies folge schon daraus, dass der Waldboden umgewühlt sei und es keinerlei Vegetation an dieser Stelle gebe. Insoweit unterscheide sich die Kirrung schon rein optisch deutlich von dem übrigen Wald.

Soweit die Beklagte erkläre, dass sie die Kamerapositionen nicht mehr veröffentlichen wolle, habe sie ihre Rechtsauffassung bereits geändert. Darin liege ein teilweises Anerkenntnis.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Kläger den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, nicht dem Beklagten melden muss.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig. Ein Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Insbesondere folge dies daraus, dass der Kläger die Frage, auf welche Art und Weise eine Kamera konkret zu installieren sei, im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine auf Grund von § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG erlassene Anordnung der Beklagten klären lassen müsse. Im hiesigen Verfahren ginge es allein um die Meldepflicht.

Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet.

Eine gesetzliche Verpflichtung, den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienten, der Beklagten zu melden, ergebe sich aus § 4d Abs. 1 BDSG.

Diese Vorschrift, die Art. 18 der Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in nationales Recht umsetze, verlange, dass Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme von nicht öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 4e BDSG zu melden seien. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 28a Abs. 1 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) i.V.m. § 38 BDSG. Danach sei die Beklagte die für nicht-öffentliche Stellen mit Sitz im Saarland zuständige Aufsichtsbehörde.

Der Kläger sei Adressat der Vorschriften des BDSG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gelte das Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiteten, nutzten oder dafür erhöben [...], es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolge ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

Der Kläger sei eine nicht-öffentliche verantwortliche Stelle i.S.d. Gesetzes.

Bei der Videoüberwachung mittels Tierbeobachtungskameras handele es sich um eine Erhebung und Verarbeitung (Speicherung) personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG. Die Bildaufnahmen von Personen, die zufällig den Aufnahmebereich der Kamera passierten, stellten personenbezogene Daten dar.

Durch das Anbringen und Inbetriebnehmen der Wildkamera eröffne der Kläger die Möglichkeit, dass ohne sein weiteres Zutun personenbezogene Daten bei ihm anfielen. Dabei sei es irrelevant, dass Anlass und Zweck der Kamerainstallation nicht in der Beobachtung von Personen bestünden. Genauso wenig müsse die Verwendung der erhaltenen Informationen beabsichtigt sein. Für das vom Begriff des Beschaffens geforderte aktive und subjektive Element reiche es bereits aus, wenn das Anfallen personenbezogener Daten als unvermeidliche Folge mitakzeptiert werde.

Gelangten Personen in den Aufnahmebereich, würden zweifelsfrei personenbezogene Daten gespeichert. Unter Speichern, als Unterfall der Verarbeitung, verstehe das Gesetz, das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 4 S. 1, 2 Nr. 1 BDSG).

Der mit der Speicherung verfolgte Zweck liege hier in der Kenntnisnahmemöglichkeit für den Kläger, was als Nutzung personenbezogener Daten zu werten sei. Nutzung meine nach § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handele. Es handele sich beim Begriff der Nutzung um einen Auffangtatbestand, der weit und umfassend auszulegen sei. Die Kenntnisnahme personenbezogener Daten sei ein Fall des Nutzens, ohne dass es auf eine Verwendung oder eine Verwendungsabsicht ankomme. Das Anfertigen der Aufnahmen durch die Wildkamera diene dem Kläger dazu, die Aufnahmen später sichten zu können um die Gewohnheiten des Wildes zu beobachten. Soweit die Kamera aber anstatt Wild Personen aufgenommen habe - worauf der Kläger keinen Einfluss habe - bekomme er bei der Sichtung der Aufnahmen Kenntnis von personenbezogenen Daten der aufgenommenen Personen.

Bei dem Betrieb der Tierbeobachtungskamera handele es sich zudem um ein automatisiertes Verfahren. Automatisiert sei ein Verfahren nach § 3 Abs. 2 BDSG dann, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen stattfinde. Jede Art von Digitalkamera, auch eine Tierbeobachtungskamera, stelle eine solche Datenverarbeitungsanlage dar.

Der Betreiber der Wildkamera sei auch verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG, da er die Aufnahmen für eigene Zwecke anfertige.

In dem Beobachten von Kirrungen mittels Tierbeobachtungskameras liege keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, die vom Anwendungsbereich des BDSG ausgenommen wäre. Die Begrifflichkeit der "ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit", die Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG umsetze, sei eng auszulegen und daher restriktiv anzuwenden.

Während familiäre Tätigkeiten mit dem Familienleben in Verbindung stünden, erfasse der Begriff der persönlichen Tätigkeit solche Tätigkeiten, die in enger und objektiver Verbindung mit dem Privatleben einer Person stünden. Das Aufstellen und Inbetriebnehmen der Tierbeobachtungskamera an einer Kirrung erfolge jedoch in Ausübung einer gesetzlich regulierten Jagdtätigkeit.

Die Frage der materiellen Zulässigkeit einer konkreten Tierbeobachtungskamera sei nicht entscheidungserheblich. Auf die vom Kläger aufgeworfene Problematik, ob der Einsatz von Tierbeobachtungskameras an Kirrungen ein Fall des § 6b BDSG sei, komme es für die Frage der Meldepflicht daher nicht an.

Das Ziel der Meldepflicht sei, dass die verantwortliche Stelle sich über die Zweckbestimmung ihrer Datenverarbeitung Gedanken mache, diese samt ihrer wichtigsten Merkmale offenlege und damit eine erste kursorische Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften ermögliche, bevor überhaupt personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt würden und damit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen eingegriffen werde.

Im Rahmen dieser Prüfung könne dann erst beurteilt werden, ob die konkrete Kamerainstallation als Ausnahme vom Verbotsprinzip nach § 4 BDSG ausnahmsweise (beispielsweise nach § 6b BDSG oder alternativ nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) zulässig sei. Durch die Meldepflicht werde die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, bereits vorab Empfehlungen für einen datenschutzkonformen Einsatz zu geben - etwa im Hinblick auf die Ausrichtung der Kamera oder Transparenzanforderungen - um so die Streubreite der Videoüberwachung und die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu minimieren oder ganz auszuschließen.

Die Ausführungen des Klägers, dass es sich bei Kirrungen um nicht öffentlich zugängliche Räume handele und daher eine Anwendung des § 6b Abs. 1 BDSG nicht in Betracht käme, seien für die vorliegende Klage nicht entscheidungserheblich, aber im Ergebnis auch unrichtig. Unter einem öffentlich zugänglichen Raum i.S.d. § 6b BDSG seien alle Bereiche - innerhalb und außerhalb von Gebäuden - zu verstehen, die dazu bestimmt seien, von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten oder genutzt werden zu können. Maßgeblich für die Bewertung der Kirrung als öffentlichem Raum sei zunächst die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz (LWaldG). Danach sei es jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet, den Wald und die freie Landschaft zu betreten. Auch wenn es sich bei den zu betretenden Flächen um solche handele, die im Privateigentum stünden, widmeten das SNG und das LWaldG diese Flächen der Öffentlichkeit. Hieran könne auch die vom Kläger zitierte Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SJG nichts ändern.

Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Jagdausübungsberechtigte als Betreiber der Wildkamera und als die Person, die die Kirrung errichte, nur eingeschränkt Einfluss darauf habe, wer die jagdliche Einrichtung zulässigerweise betreten dürfe, denn § 23 Abs. 3 Satz 1 SJG bestimme, dass neben dem Jagdausübungsberechtigten selbstverständlich auch der Eigentümer darüber entscheiden dürfe, wer sein Grundstück und die dort errichtete jagdliche Einrichtung in welchem Umfang betreten dürfe. Aus Sicht des Jagdausübungsberechtigten sei der Personenkreis damit unbestimmt, da er den Kreis der Zutrittsberechtigten nicht abschließend bestimmen könne. Entscheidend sei aber viel mehr, dass die Kirrung trotz eines gesetzlich normierten Betretungsverbotes faktisch zugänglich sei und bleibe. Die Kirrung sei gerade nicht eingefriedet oder eingegrenzt, da dies ihrem Zweck zuwiderlaufen würde und im Übrigen auch nach § 46a Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) untersagt sei.

Eine faktische Zugangsmöglichkeit begründe aber nur dann keine Öffentlichkeit i.S.d. § 6b Abs. 1 BDSG, wenn der entgegenstehende Wille bzw. die Nichtöffentlichkeit aus den Umständen (etwa durch vorhandene Verbotsschilder) oder aus dem Kontext der Umgebung erkennbar werde.

Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Weder werde durch die Anbringung von Hinweisschildern im Umfeld der Kirrung darauf hingewiesen, dass es sich um eine solche handelt, noch sei der normale, mit der Jagd nicht vertraute Waldbesucher und Spaziergänger in der Lage, eine Kirrung als solche zu erkennen bzw. deren flächenmäßige Ausdehnung zu bestimmen.

Die fehlende Möglichkeit, die flächenmäßige Begrenzung der Kirrung zu bestimmen, führe auch dazu, dass die Wildkameras durch die Kegelform des Aufnahmebereichs von bis zu 20 Metern zwingend auch solche Bereiche erfassten, die nicht mehr Teil der Kirrung seien, und damit wohl unstreitig öffentlich zugänglich seien. So werde die Wildkamera regelmäßig nicht nur den engen Bereich der Kirrung erfassen, sondern auch die darüber hinausgehenden angrenzenden Waldflächen, die von Waldbesuchern uneingeschränkt frequentiert werden dürften.

Die Frage, ob es sich um einen öffentlich zugänglichen Bereich handele, müsse maßgeblich aus der Sicht des Datensubjekts beantwortet werden. Der Waldbesucher gehe auf Grund der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 LWaldG davon aus, dass er ein Recht habe, sich im Wald frei zu bewegen. Solle dieses Recht räumlich eingeschränkt werden, so müsse der Umfang der Einschränkung klar erkennbar sein. Dies gelte umso mehr, wenn ein Verstoß mit einem Bußgeld sanktioniert werde. Diese Erkennbarkeit fehle jedoch bei Kirrungen.

Zudem sei völlig klar, dass das BDSG auch dann Anwendung finde, wenn der Aufnahmebereich der Kamera auch - wenngleich nur am Rande - öffentlich zugängliche Bereiche miterfasse. Dies lasse sich bei einer Wildkamera, die auf eine Kirrung ausgerichtet sei, gar nicht vermeiden.

Die Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG, die allein Gegenstand der vorliegenden Feststellungsklage sei, habe keine Veröffentlichung der Kameraposition zur Folge. Zwar werde in dem Meldeformular die GPS-Position der Kamera abgefragt. Diese diene dem Beklagten aber allein dazu, vorläufig zu beurteilen, ob die Installation der konkreten Kamera in Kombination mit den vom Jäger mitgeteilten Vorkehrungen angemessen sei. Dies hänge nämlich entscheidend davon ab, wie weit die Kamera von Waldwegen entfernt sei.

Soweit nach Ansicht des Klägers durch die Veröffentlichung von Kamerapositionen im Amtsblatt oder durch Hinweisschilder in der Nähe der Kamera die Gefahr des Diebstahls erhöht werde, sei dies für die vorliegende Feststellungsklage unerheblich. Es handele sich hierbei um Maßnahmen der Transparenz, die für jede Kamera individuell und in Abhängigkeit der sonstigen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen beurteilt werden müssten. Die Beklagte habe in ihrem Merkblatt und auch an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass die Schaffung von Transparenz, also die Informationen von Waldbesuchern darüber, dass sie Gegenstand einer Videoüberwachung sein können, ein wichtiges Abwägungskriterium sei und damit einen gewichtigen Einfluss auf die Frage der Zulässigkeit einer konkreten Kamerainstallation darstelle. Wie diese Transparenz hergestellt werde, müsse aber im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Faktoren beurteilt werden. Für die Frage der Meldepflicht spiele dies indes keine Rolle.

Insoweit fehle es dem Kläger bereits an einem Feststellungsinteresse, da er diese Frage im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine vom Beklagten auf der Grundlage von § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG erlassene Anordnung klären lassen müsse.

Ein, auch nur teilweises Anerkenntnis liege selbstverständlich nicht vor. Der Kläger habe mit seiner Klageschrift vom 31.08.2015 den Antrag dahingehend formuliert, dass festgestellt werden solle, dass der Kläger den Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienten, nicht dem Beklagten melden müsse. Diesen Anspruch habe der Beklagte zu keiner Zeit anerkannt.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Ein teilweises Anerkenntnis des Beklagten liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist nach dem eindeutigen Klageantrag allein die Frage, ob der Kläger den Betrieb von Wildkameras dem Beklagten gemäß § 4d Abs. 1 BDSG vorab melden muss. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen der Beteiligten nochmals klargestellt. Insoweit hat der Beklagte seine Rechtsansicht nicht geändert.

Die Frage, ob der Beklagte die ihm mitgeteilten Standortdaten veröffentlichen darf, ist dagegen nicht Gegenstand der Klage. Im Übrigen hat der Beklagte auch nicht angegeben, dies tun zu wollen, sondern in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung seinerseits nicht erfolgt. Gleiches gilt auch für die Frage, wie der Betreiber die aus Sicht des Beklagten erforderliche Transparenz zu schaffen hat.

Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO.

Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf das dem Kläger drohende Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gegeben. Zur Klärung verwaltungsgerichtlicher Zweifelsfragen ist der Verwaltungsrechtsweg insoweit die "fachspezifischere" Rechtsschutzform (Kopp/Schenke, 20. Aufl. 2014, § 43, Rdn. 24). Nicht erforderlich ist es indes, dass die konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder mit einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durch eine Behörde erfolgt ist, vielmehr kann auch der Hinweis der zuständigen Aufsichtsbehörde auf die einschlägigen Straf- oder OWiG-Tatbestände es für den Kläger unzumutbar machen, unter dem Druck einer etwaigen Strafbewehrung seines Verhaltens erst nachträglich gegenüber einer Ordnungsverfügung - hier nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG - mittels Anfechtungsklage um Rechtsschutz zu suchen (OVG Münster, Urt. v. 17.09.2013 - 13 A 1100/12 -; VG Trier, Urt. v. 02.09.2003 -2 K 471/03 -, beide in juris).

Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Kläger konnte nicht mittels Anfechtungsklage vorgehen, denn ein ihn belastender Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz SVwVfG wurde von dem Beklagten bisher nicht erlassen. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte in seinem Meldeformular lediglich einen auch als solchen bezeichneten Hinweis erteilt, der keine Regelungswirkung entfaltet. Ferner ist es - wie bereits dargelegt - aufgrund der Hinweise des Beklagten auf die einschlägige Bußgeldvorschrift dem Kläger nicht zuzumuten, erst nachträglich mittels einer Anfechtungsklage um Rechtschutz zu ersuchen (OVG Münster, a.a.O.). Denn etwaige Maßnahmen nach § 38 Abs. 5 BDSG, die bei festgestellten Verstößen einschlägig sind, sind zu unterscheiden von der unabhängig hiervon bestehenden Bußgeldbewehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach bereits ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4d Abs. 1 BDSG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger unterliegt der Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG. Nach dieser Vorschrift sind Verfahren automatisierter Verarbeitungen vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 4e BDSG zu melden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Bundesdatenschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG anwendbar. Nach dieser Vorschrift gilt das BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG sind nicht-öffentliche Stellen natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts. Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Unter automatisierter Verarbeitung versteht man gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BDSG die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Der Kläger ist als natürliche Person nicht-öffentliche Stelle im Sinne der Vorschrift.

Die von den Wildkameras aufgezeichneten Szenen stellen personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift dar. Durch die Aufnahmen der Kameras ist es möglich, Erkenntnisse über persönliche oder sachliche Verhältnisse einzelner natürlicher Personen zu erlangen, die sich - wenn auch nur zufällig - im Bereich der Wildkameras befinden. Es ist insoweit unerheblich, zu welchem Zweck die Daten erfasst worden sind (Simitis/Dammann BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3, Rdn. 4; Plath/Schreiber in: Plath, BDSG, § 3, Rdn. 7).

Die Daten werden von dem Kläger als nicht-öffentliche Stelle mittels einer Datenverarbeitungsanlage erhoben und ggf. verarbeitet und genutzt.

Unter einer Datenverarbeitungsanlage ist, wie sich aus der Legaldefinition der "automatisierten Verarbeitung" (§ 3 Abs. 2 BDSG) ergibt, eine Anlage zum automatischen Datenumgang zu verstehen, wobei der Begriff der Datenverarbeitungsanlage wegen der heutigen Vielfalt von Geräten außerordentlich weit zu fassen ist (Simitis/Dammann, aaO, § 1, Rdn.140). Kameras, die Bilder und Videoaufnahmen aufzeichnen und abspeichern, werden hiervon erfasst (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 - C-212/13 -, in juris). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die aufgezeichneten Bilder die Identifikation einer Person nicht ermöglichen (EuGH, a.a.O.).

Die vom Kläger eingereichten sowie die in der Beiakte (Gutachten der Vereinigung der Jäger des Saarlandes) Bl. 20 bis 23 präsentierten Lichtbilder aus Sicht einer Wildkamera sprechen eindeutig für eine Identifikationsmöglichkeit, da sie nicht nur die Kirrung selbst, sondern einen weiten Bereich um die Kirrung herum erfassen, und zwar in einer Höhe, dass eine Person, die sich der Kirrung nähert oder an ihr vorbeigeht, bei einer Aufnahme vollständig zu sehen ist.

Die Daten werden schließlich auch erhoben. Hierunter versteht man das Beschaffen von Daten, § 3 Abs. 3 BDSG. Erforderlich ist ein aktives und willentliches Tätigwerden. Nicht jedes Erhalten oder Empfangen von Daten ist hiervon erfasst, sondern vielmehr muss zu der objektiven Tatsache der Begründung der Verfügung über die Daten ein aktives Handeln kommen, das von einem entsprechenden der erhebenden Stelle zurechenbaren Willen der handelnden Person getragen ist (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 3 Rdn. 24; Simitis/Dammann, aaO, § 3, Rdn. 102). Es braucht hingegen nicht die Absicht zu bestehen, die Informationen personenbezogen zu verwenden, und auch nicht, die beschaffte Information zur Kenntnis zu nehmen; es genügt die bloße Möglichkeit hierzu (Simitis/Dammann, aaO, § 3, Rdn. 105 u. 106).

Ausgehend davon gilt hier Folgendes:

Zwar sollen nach den Angaben des Klägers die Wildkameras ausschließlich dazu verwendet werden, Bewegungen von Wildtieren an den Kirrungen aufzuzeichnen und nicht natürliche Personen im Bereich der Kirrungen. Durch das Anbringen von Wildkameras eröffnet der Kläger allerdings die Möglichkeit, dass ohne sein weiteres Zutun personenbezogene Daten von Waldbesuchern bei ihm anfallen.

Die oben genannten Lichtbilder zeigen in diesem Zusammenhang den umfangreichen Blickwinkel einer Wildkamera, der über den engen Bereich einer Kirrung hinausgeht, weshalb es nicht ausgeschlossen ist, dass auch sich im Hintergrund befindliche, unbeteiligte Personen erfasst werden. Eine Erhebung personenbezogener Daten durch eine Videokamera ist aber auch dann anzunehmen, wenn die Erfassung von Personen eine lediglich (unvermeidliche) Nebenfolge des eigentlich Gewollten und sogar unerwünscht ist. Insoweit ist irrelevant, dass der Zweck der Kamerainstallation nicht in der Beobachtung von Personen besteht. Für das vom Begriff des Beschaffens geforderte subjektive Element ist es bereits ausreichend, dass das Anfallen personenbezogener Daten als unvermeidliche Folge einer Videoüberwachung mit akzeptiert wird. Von daher ist das subjektive Element der Erhebung von Daten sehr wohl verwirklicht, wenn die nicht-öffentliche Stelle ihre Kirrung in Bereichen anlegt, an denen Öffentlichkeit anzutreffen ist. In diesem Fall nimmt sie nämlich billigend in Kauf, dass unbeteiligte Dritte von dem Blickfeld der Kameras erfasst werden (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 18.06.2015 - 6 B 1637/15 SN -, in juris).

Für den Begriff des Erhebens ist es unerheblich, ob die Bilder - was vorliegend indes der Fall wäre - gespeichert werden oder nicht (Plath/Schreiber, a.a.O., § 3, Rdn. 30). Ungeachtet dessen liegt vorliegend eine Verarbeitung in Gestalt einer Speicherung vor, denn in dem Einsatz der Wildkamera liegt ein Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Menschen, die sich der Kamera nähern, werden von ihr erfasst, und die Bilder oder Videoaufnahmen werden auf einem Speichersystem der Kamera abgelegt.

Unter Nutzen versteht man gemäß § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt.

Vorliegend besteht für den Kläger die Möglichkeit, die gespeicherten Aufnahmen zu sichten und etwaige Dritte auf den Aufnahmen zu erblicken, was für den Begriff der Nutzung ausreichend ist. Der Begriff des Nutzens ist nämlich umfassend angelegt und die Kenntnisnahme ist ein Fall des Nutzens, wobei es in diesem Zusammenhang nicht auf eine Verwendung oder eine weitere Verwendungsabsicht ankommt (Simitis/Dammann, aaO, § 3, Rdn. 189).

Es handelt sich schließlich auch nicht um eine der Anwendbarkeit des BDSG entgegenstehende Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Diesbezüglich ist eine restriktive Auslegung geboten (Simits/Dammann, aaO, § 1, Rdn. 148).

Dies folgt zum einen aus dem Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 95/46/EG zu Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG. Darin heißt es u.a.:

Auszunehmen ist die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person in Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten - wie zum Beispiel Schriftverkehr oder Führung von Anschriftenverzeichnissen - vorgenommen wird.

Aus den beiden genannten Beispielen wird deutlich, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Kommission mit dieser Ausnahmeregelung nur einen äußerst engen Ausnahmetatbestand schaffen wollten. Denn Schutzobjekt der Datenschutzregelungen ist gerade das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatsphäre, wie sich aus Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 95/46/EG ergibt.

Erforderlich ist somit, dass die Datenerhebung ausschließlich zu einem persönlichen oder privaten Zweck erfolgt, was sich nach der Verkehrsauffassung richtet. Bezogen auf den Einsatz von Wildkameras ergibt die Verkehrsauffassung, dass diese Datenerhebung, auch wenn die Jägerei vom Kläger als Hobby ausgeübt wird, nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit aufzufassen ist.

Zum einen hat der Personenkreis von unbeabsichtigt gefilmten Dritten, die sich im näheren Umfeld einer Kirrung bewegen und von der Kameraperspektive noch erfasst werden, in keinerlei Hinsicht einen Bezug zu der Jagdausübung des Klägers und damit zu dessen Betreiben der Wildkamera. Es handelt sich lediglich um Waldbesucher (z.B. Spaziergänger, Wanderer, Sportler), die zufällig von der Wildkamera erfasst werden. Zu der als Freizeitbeschäftigung ausgeübten Tätigkeit des Klägers (Jagd) stehen diese Personen in keiner inneren Beziehung. Sie stellen vielmehr einen außerhalb dieser Freizeitbeschäftigung stehenden Personenkreis dar, der nur zufällig in den Einflussbereich des Kamerabetreibers gelangt.

Zum anderen spricht auch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH für eine enge, restriktive Anwendung der Ausnahmeregelung (EuGH, a.a.O., Rn 35). Nach dieser Rechtsprechung stellt der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch - wenn auch nur teilweise - den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung dar, die im Sinne des Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der RL 95/46 zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Der EuGH verneint also eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit dann, wenn unbeteiligte Personen im öffentlichen Raum gefilmt werden.

Unter öffentlichem Raum sind dabei alle Bereiche zu verstehen, die dazu bestimmt sind, von einem unbestimmten Personenkreis betreten oder genutzt werden zu können. Der Wald ist grundsätzlich öffentlich zugänglich und damit öffentlicher Raum in diesem Sinne. Maßgeblich sind insoweit zunächst § 11 Abs. 2 Satz 1 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz (LWaldG). Danach ist es jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet, den Wald und die freie Landschaft zu betreten, auch wenn es sich bei den zu betretenden Flächen um solche handelt, die im Privateigentum stehen.

Für Kirrungen als jagdliche Einrichtungen besteht zwar gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SJG ein Betretungsverbot, was der Annahme eines öffentlich zugänglichen Raums nach §§ 25 Abs. 7 SLWaldG, 11 Abs. 5 Satz 1 SNG für diesen Bereich entgegenstehen könnte. Allerdings ist aus den vorgelegten Aufnahmen der Wildkameras ersichtlich, dass diese regelmäßig nicht nur den eigentlichen Bereich der Kirrung erfassen, sondern auch den angrenzenden Wald, also einen ungeachtet der Kirrung in jedem Fall öffentlich zugänglichen Bereich. Auch Personen, die sich lediglich in der Nähe der Kirrung aufhielten, wären nach den vorgelegten Aufnahmen noch identifizierbar. Nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH steht aber allein das schon der Annahme einer ausschließlich privaten Tätigkeit entgegenstehen.

Hinzu kommt, dass eine Kirrung trotz eines gesetzlich normierten Betretungsverbotes jedenfalls faktisch zugänglich ist. Eine Kirrung ist nicht eingefriedet oder eingegrenzt, da dies ihrem Zweck zuwiderlaufen würde und auch nach § 46a Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) untersagt ist. Bei einem faktisch allgemein zugänglichen Bereich ist jedoch maßgeblich darauf abzustellen, ob nach außen für den Betroffenen erkennbar ist, dass der Bereich nicht öffentlich zugänglich ist. Denn aus datenschutzrechtlicher Sicht ist nicht das gesetzliche Betretungsverbot für die Abgrenzung "öffentlich zugänglich oder nicht" entscheidend, sondern die Vorgaben des Verfügungsberechtigten, d.h. dessen nach außen sichtbarer Wille (Simitis/Scholz, aaO, § 6b, Rdn. 48). Die faktische Zugangsmöglichkeit begründet keine Öffentlichkeit, wenn der entgegenstehende Wille aus den Umständen (z.B. Verbotsschilder) für die betroffene Person erkennbar ist (Simitis/Scholz, aaO). Maßgebliche Kriterien können hierbei bauliche Abgrenzungen (z.B. Mauer, Zaun) oder eine entsprechende Beschilderung sein.

Eine Kirrung kann damit nur dann als nicht öffentlicher Raum im vorgenannten Sinne angenommen werden, wenn für den normalen, jagdunkundigen Waldbesucher sich aus der konkreten Gestaltung der Kirrung klar ergibt, dass es sich um eine nicht zu betretende Fläche handelt und welche flächenmäßige Ausdehnung sie hat. Ausgehend von den vorgelegten Aufnahmen ist dies regelmäßig nicht der Fall. Wie im Regelfall hat auch der Kläger weder durch Hinweisschilder auf das Bestehen einer Kirrung hingewiesen, noch sind die Kirrung und ihre flächenmäßige Ausdehnung für den normalen, mit der Jagd nicht vertrauten Waldbesucher ohne weiteres erkennbar.

Ob bei dem Betreten einer solchen Fläche ein Verstoß gegen § 23 Abs. 3 S. 1 SJG vorliegt, kann insoweit kein entscheidendes Kriterium sein, weil das BDSG einen völlig anderen Schutzzweck verfolgt, nämlich den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 1 BDSG).

Liegt somit in dem Betrieb von Tierbeobachtungskameras, soweit diese zur Beobachtung von Kirrungen dienen, keine ausschließlich persönliche Tätigkeit des Klägers, so ist das BDSG anwendbar, mit der Folge, dass für den Kläger insoweit eine Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG besteht. Diese dient der Umsetzung von Art. 18 der RL 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie). Nach Erwägungsgrund 48 der RL 95/46/EG dienen die Meldeverfahren der Offenlegung der Zweckbestimmungen der Verarbeitungen sowie ihrer wichtigsten Merkmale mit dem Zweck der Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie. Sinn und Zweck der Meldung ist es, der Aufsichtsbehörde eine kursorische Rechtmäßigkeitsprüfung zu ermöglichen (Plath/v. d. Bussche, aaO, § 4d, Rdn. 6; Simitis/Petri, aaO, § 4d, Rdn. 26). Erst durch diese Meldung erhält die zuständige Aufsichtsbehörde, hier gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 SDSG i.V.m. § 38 Abs. 6 BDSG die Landesbeauftragte für Datenschutz, Kenntnis von der geplanten Maßnahme und kann erste Prüfungen vornehmen, ob die geplante Maßnahme aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, wird die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.