OLG München, Beschluss vom 21.08.2019 - 19 U 3407/19
Fundstelle
openJur 2020, 72206
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2019, Aktenzeichen 27 O 12876/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages, mit dem er den Kauf eines Kraftfahrzeuges finanziert hat, und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, welcher beantragt,

Unter Abänderung des am 24.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts München

I, Az.: 27 O 12876/18 wird wie folgt erkannt:

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 21.01.2019 wird aufgehoben;

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 33.855,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25.07.2019 (Bl. 259/282 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2019 führte der Kläger aus, dass

- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen sei (KlSS vom 20.08.2019 Seite 1/2) und

- der Zinsbetrag in der Widerrufsinformation mit 0,00 € fehlerhaft angegeben sei (KlSS vom 20.08.2019 Seite 2/12).

Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 27 O 12876/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 25.07.2019, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.

1. Soweit der Kläger nochmals die Ausführungen des LG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019 - 03 O 52718, wörtlich wiedergibt und wiederholt, die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages von 0,00 € sei fehlerhaft, hat der Senat im Hinweis von 25.07.2019 bereits ausführlich dargelegt, warum er diese Ansicht nicht teilt. Auf den Hinweis wird insoweit verwiesen. Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst.

2. Soweit der Kläger meint, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (KlSS vom 20.08.2019 Seite 1/2), lässt er die Ausführungen des Senats im Hinweis vom 25.07.2019 (dort Seite 20/21) außer acht. Er verkennt, dass der Senat keinen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts abgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Insoweit sind die aufgeführten Landgerichtsentscheidungen unbeachtlich. Dass es sich bei der zitierten Auffassung des OLG Düsseldorf I-7 U 99/17 (vgl. KlSS vom 20.08.2019, Seite 2) um eine Entscheidung handelt, trägt der Kläger schon nicht vor. Zudem ist dem Senat aus anderen Rechtsstreiten, in denen die Klägervertreter ebenfalls die Darlehensnehmer vertreten, bekannt, dass das OLG Düsseldorf insoweit lediglich einen Hinweis im Sitzungsprotokoll vom 15.12.2017 - I -7 U 99/19 gegeben hat. Abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte hingegen sind dem Senat nicht bekannt und werden von der Berufung nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert bis zu 35.000,00 € für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, §§ 3, 4 ZPO anhand des Nettodarlehensbetrages von 24.446,03 € und der Anzahlung von 8.000,00 € bestimmt.