Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu trage.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen widerrufener Kfz-Finanzierung.
Im Jahr 2016 kaufte der Kläger bei der B GmbH & Co. einen [Fahrzeugtyp] zur privaten Nutzung für 29.555,00 €. In Höhe von 21.034,38 € finanzierte der Kläger das Fahrzeug mit einem Darlehen der Beklagten, zu einem Sollzins in Höhe von 2,86 % p.a. (effektiver Jahreszins 2,90 % p.a.). Die Rückzahlung sollte in 37 Monatsraten in Höhe von je 200,00 € erfolgen, wobei jedoch die Schlussrate erhöht war und auf 15.445,90 € lautete. Die Schlussrate war am 20.06.2019 fällig. Der Darlehensvertrag wurde vom Autohaus vermittelt und war zweckgebunden für die Finanzierung des Fahrzeugs. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsinformation und eine Widerrufsbelehrung. Wegen der genauen Formulierungen wird Bezug genommen auf die Darlehensvertragsurkunde vom 05.04.2016, Anlage K 1 der Klageschrift, Bl. 56 ff d. Akte.
Mit Schreiben vom 12.11.2018 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung binnen zwei Wochen auf. Mit Schreiben vom 13.11.2018 wies die Beklagte den Widerruf des Klägers zurück.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.01.2019 ließ der Kläger an seinem Widerruf und dem Rückabwicklungsbegehren festhalten. Mit Schreiben vom 09.01.2019 wies die Beklagte den Widerruf erneut zurück. Auf die Anlage K5 und K6 der Klageschrift (Bl. 68 ff und 71 d.A.) wird Bezug genommen.
Zwischenzeitlich ist die Laufzeit des Darlehensvertrags abgelaufen und das Fahrzeug verkauft.
Der Kläger behauptet, er habe den Kaufpreis an die finanzierende Bank ausgekehrt. Insgesamt habe er 18.666,52 € auf das Darlehen an die Beklagte gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Widerruf rechtzeitig erklärt. Die Widerrufsfristen seien zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen nicht abgelaufen gewesen, weil die Widerrufsinformation sowie die Pflichtangaben fehlerhaft bzw. unvollständig gewesen seien und nicht dem gesetzlichen Muster entsprochen hätten.
Der Kläger beantragt zuletzt unter Teilerledigungserklärung im Übrigen,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 18.666,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 691,33 € freizustellen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019 der Teilerledigungserklärung zugestimmt beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte,
festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kraftfahrzeugs der Marke [Fahrzeugtyp], mit der Fahrgestellnummer [...] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufserklärung sei verfristet. Die verwendeten Erläuterungen zum Widerrufsrecht seien ordnungsgemäß.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ebenso Bezug genommen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019.
Der Kläger hat zunächst Klage vor dem Landgericht Stuttgart erhoben. Mit Beschluss vom 29.03.2019 (Bl. (Bl. 235 ff. d.A.) hat sich das Landgericht Stuttgart für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt verwiesen.
Die Klage ist - soweit nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung noch über sie zu entscheiden war - zulässig, aber vollumfänglich unbegründet.
Der Kläger kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in der Hauptsache Zahlung in Höhe von 18.666,52 € von der Beklagten verlangen.
Der Darlehensvertrag enthält jeweils die gemäß § 356 b Absatz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 bis 13 EGBGB a.F. Die Widerrufsinformation ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Darlehensvertrag sei unklar und unübersichtlich gestaltet, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Darlehensvertrag ist übersichtlich gegliedert. Auf der ersten Seite findet sich eine gut strukturierte und übersichtliche Darstellung über die wesentlichen Vereinbarungsinhalte. Was die Widerrufsinformation angeht, so findet sie sich auf Seite 5 des Darlehensvertrages und dort sogar dort in einem eingerahmten Textfeld, sodass die Kammer durchaus der Auffassung ist, dass ein angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die hinreichende Möglichkeit hat, die hier interessierenden Angaben aufzufinden und zu erfassen. Dies wird auch nicht durch die Schriftgröße erschwert, die die Kammer hier für unbedenklich hält. Insgesamt ist sind die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich heraus verständlich.
Die streitgegenständliche Widerrufsinformation ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der damals geltenden Fassung vollständig entspricht. Es besteht demnach die Gesetzlichkeitsfiktion dahin, dass die Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Artikels 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. hinsichtlich der im Vertrag erforderlichen Angaben entsprochen ist.
Auch die Art des Darlehens ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutlich beschrieben: Es heißt auf Seite 1 des Darlehensvertrages "Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs". Unter Ziffer V 5 wird zudem als Darlehensart "Verbraucherdarlehen/ Ratenkredit" angegeben. Ausreichend ist zur klaren und verständlichen Angabe der Art des Darlehens eine schlagwortartige Produktumschreibung (vgl. Münchener Kommentar /Schürnbrand, BGB, 7. Aufl. § 491 a, abgedruckt in beck-online, dort Rn. 18), die möglichst knapp und verständlich ist. Insbesondere geht es um eine erkennbare Unterscheidung von Geld, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen. Das Darlehen ist vorliegend konkret und eindeutig als Verbraucherdarlehen bezeichnet. Überdies ist der Zweck des Darlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs angegeben. Es ergibt sich zudem, dass es sich um einen Ratenkredit bei gleichbleibenden monatlichen Raten und einer erhöhten Schlussrate handelt.
Die Auszahlungsbedingungen sind gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB a. F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. unter Ziff. IX 2. der Vertragsbedingungen angeben: Dem Verbraucher ist auch mit der gewählten Formulierung ohne weiteres erkennbar, dass die Bank seinen Antrag prüfen wird und die Prüfung eben von bestimmten Informationen abhängig gemacht wird. Dem Verbraucher wird damit jedenfalls bekannt gemacht, dass ein positives Prüfungsergebnis im Hinblick auf eingereichte Unterlagen Voraussetzung für die Auszahlung ist. Dass insofern nicht konkrete Unterlagen individuell benannt sind, die ja von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich sein können, und im Vorhinein nicht vollständig überblickt werden können, liegt auch für den Verbraucher auf der Hand.
Auch sind die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes noch ausreichend. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Angaben in Ziffer VIII des Darlehensvertrages relativ pauschal sind, jedoch reichen diese Angaben aus, um dem Kläger vor Augen zu führen, was ihm bei verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind. Die Angabe des aktuellen Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss für einen Darlehensvertrag, dessen Laufzeit, wie hier, über mehrere Jahre angelegt ist, ist weder sachdienlich und hat auch für den Verbraucher keinen praktisch relevanten Informationswert.
Auch die für den Darlehensgeber nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB a.F. zuständige Aufsichtsbehörde war ordnungsgemäß unter Ziff. VIII 7. des Vertrages mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angegeben: Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Europäische Zentralbank anzugeben. Der EZB wurden überhaupt erst durch Einführung des § 1 Abs. 5 KWG mit Wirkung zum 19.12.2014 durch das BRRD-UG, mit dem die Umsetzung der SSM-VO (VO (EU) Nr. 1024/2013 vom 15.10.2013) erfolgte, und damit für bestimmte Institute in der EU ab dem 04.11.2014 ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus geschaffen wurde, Aufsichtsaufgaben anstelle der BaFin zugewiesen (vgl. Schwennike/Auerbach KWG, 3.Auflage 2016, Rn. 216, abgedruckt in Beck - online). Der EZB wurden nur hinsichtlich bestimmter in Art. 4 der SSM -VO definierter Aufgaben die Aufsicht zugesprochen. Nicht dazu zählen die Aufgaben des Verbraucherschutzes - Einhaltung von Pflichtangaben nach der Verbraucherkreditrichtlinie - (vgl. Fischer/Boegl in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Auflage 2017, § 125 Rn. 18.).
Ein Verstoß gegen Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. EGBGB liegt nicht vor, da ausweislich Ziffer IX 8.2 der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen sehr wohl zutreffend über das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers belehrt wurde. Dass hier die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB nicht explizit genannt ist, macht die Belehrung nicht fehlerhaft. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht bei dem streitgegenständlichen Vertrag mit fester Laufzeit ohnehin nicht. Unabhängig davon teilt die Kammer nicht die Auffassung, dass über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB überhaupt belehrt werden musste (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 78. Auflage, EGBGB 247 § 6 Randnummer 3).
Die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist im Darlehensvertrag enthalten. Dem Darlehensnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (Roth in: Langenbucher u. a., Bankrechtshandbuch, 2. Auflage 2006, Artikel 247 § 6 EGBGB Randnummer 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen, denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der Verdeutlichung hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften der Kündigung gelten (Landgericht Heilbronn, NJW-RR 2018, 88). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Darlehensgeber kann zum Beispiel nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch Landgericht Ulm, Urteil vom 30.07.2018, Aktenzeichen 4 O 399/17). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016, Aktenzeichen XI ZR 434/15, Randnummer 22).
Unter Ziffer VIII 3.2 des streitgegenständlichen Vertrages hat die Beklagte die geschuldete Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei ist für den Verbraucher klar ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Zudem sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt. Weitergehende Erläuterungen komplexer finanzmathematischer Formeln oder die Entscheidung für eine spezifische Berechnungsmethode hätten als Information für den Verbraucher keinen Mehrwert, da diese ohnehin abstrakt nur schwer verständlich sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung verlangt gerade nicht die Darstellung der mathematischen Formel für die Berechnung. Mit der streitgegenständlichen Formulierung wird dem gesetzgeberischen Ziel, wonach der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen können soll, demnach hinreichend Rechnung getragen (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2017 - Az. 21 O 23/17, Beck RS 2017, 128090, Landgericht Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, - Az. VE 6 O 311/17, Beck RS 2018, 651; anders: Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017 - Az. 4 O 150/16, Beck RS 2017, 134101).
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass man die Auffassung vertritt, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht ausreichend dargestellt, gem. § 502 Abs.2 Ziff.2 BGB a.F. dies dazu führen würde, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, weil diese Angaben nämlich nicht, wie bei anderen Angaben nach § 492 BGB nachgeholt werden können. Der Beginn der Widerrufsfrist kann dem entsprechend aber auch nicht verschoben werden (vgl. Schürnbrand in MüKO, 7. Aufl. 2017, § 495, abgedruckt in beck-online, dort Rz. 12). § 502 Abs.2 Ziff. 2 BGB a.F. stellt sich daher als lex specialis zu § 492 Abs. 6 BGB a.F. dar, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung jedoch ausgeschlossen ist (vgl. Schürnbrand in MüKO, 7. Aufl. 2017, § 492, abgedruckt in beck-online, dort Rz. 62, so jetzt wohl auch: Palandt/Grüneberg, BGB 78. Aufl., § 356 b, Rz.3).
Die Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a. F.) sind ebenfalls hinreichend in Ziffer VIII 8. des Vertrags enthalten.
Auch das unter Ziff. 11.4 der streitgegenständlichen Darlehensbedingungen bestimmte Aufrechnungsverbot macht die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft. Es ist allerdings zutreffend, dass der BGH entschieden hat, dass ein solches Aufrechnungsverbot im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam ist (BGH, Urteil vom 20.3.2018, Az. XI ZR 309/16) und dass die Bank sich auch hinsichtlich solcher Ansprüche, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf relevant werden, nicht auf dieses Aufrechnungsverbot berufen kann, weil dies zu Lasten des Verbrauchers eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts bedeutet (BGH, Urteil vom 25.4.2017, Az. XI ZR 108/16, NJW 2017, 2102, in beck-online Rz.21). Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft ist und daher die Frist nicht zu laufen beginnt. So hat der BGH ausdrücklich in seiner Entscheidung vom 10.10.2017, Az. XI ZR 443/16, BeckRS 2017, 131330 klargestellt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Genauso liegt es hier.
Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens entspricht dem gesetzlichen Muster. Soweit der Kläger hier weitere Informationen im Zusammenhang mit verbundenen Verträgen vermisst, sind diese unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zu finden. Dort hat die Beklagte den Gestaltungshinweise 6a und 6f korrekt umgesetzt.
Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, es sei über eine (teilweise) nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung belehrt worden. Auch hier folgen die Formulierungen der Beklagten dem gesetzlichen Muster.
Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe fehlerhaft über ein tatsächlich nicht verbundenes Geschäft belehrt (betreffend eine GAP-Versicherung und eine Restkreditversicherung), so ist dem nicht zu folgen: Die Beklagte hat vielmehr die für das gesetzliche Muster vorgesehenen Gestaltungshinweise ordnungsgemäß umgesetzt.
Soweit der Kläger beanstandet die Angabe der einmonatigen Bindungsfrist stehe im Widerspruch zur 14-Tage-Frist für den Widerspruch, so hat das Landgericht Bonn hierzu in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: "Die Widerrufsinformation steht auch nicht im Widerspruch zur vertraglichen Bindungsfrist. Die Widerrufsmöglichkeit bedingt gerade eine rechtlich bindende Erklärung des Verbrauchers. Zu einer nicht bindenden Erklärung bedarf es keines Widerrufsrechts. Die Bindungsfrist stellt eine gemäß §§ 145, 147 Abs. 2, 148 BGB mögliche und zur Vermeidung von Unsicherheiten, innerhalb welchen Zeitraums eine Annahmeerklärung durch die Beklagte erfolgen kann, § 147 Abs. 2 BGB, sinnvolle zeitliche Beschränkung der Verbindlichkeit des Antrages der Klägerin dar. Dass die Bindungsfrist an die Unterzeichnung der Erklärung und nicht deren Zugang gemäß § 130 BGB anknüpft, ist auch nicht zu beanstanden, da hiermit eine für die Klägerin und die Beklagte aufgrund der Datumsangabe durch die Klägerin jederzeit nachvollziehbare Frist gemäß §§ 145, 147 Abs. 2, 148 BGB zur Annahme des Angebots gesetzt wird." Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
Der nach Gestaltungshinweis Ziffer 3 bei den Widerrufsfolgen anzugebende genaue Zinsbetrag in Euro ist mit 0,00 € angegeben. Zwar hat der Darlehensnehmer entgegen der im vorangegangenen Satz enthaltenen Aussage, wonach für den maßgeblichen Zeitraum der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, dann im Falle des Widerrufs tatsächlich keine Zinszahlungen zu leisten. Diese für den Darlehensnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend. Der Widerspruch in Bezug auf den vorangegangenen Satz ist dabei nicht zu vermeiden, weil die Beklagte sich bei Weglassen des vorangestellten Satzes der Schutzwirkung des Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB hätte begeben müssen, ebenso wie sie anstelle des eingesetzten Betrages von 0,00 € den Zinsbetrag ganz weggelassen hätte (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 11.10.2017, Aktenzeichen 13 U 334/16).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte den Gestaltungshinweis 2a korrekt umgesetzt. Sowohl bei der RAK-Versicherung als auch bei der Restschuldversicherung handelt es sich nach Auffassung der Kammer um verbundene Verträge. Dass hier solche Verträge möglicherweise nicht abgeschlossen worden sind wäre im Hinblick die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unschädlich. Insofern würde es sich um unschädliche Überbelehrungen handeln.
Weitere Mängel sind nicht dargelegt und ersichtlich. Ohnehin ist die Kammer der Auffassung, dass nicht jede fehlerhafte Pflichtangabe das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist hindert, vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf den Bestimmungszweck einer ausreichenden Information des Verbrauchers einer fehlenden Angabe gleich gesetzt werden können. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 495 Abs.2 S. 1 Nr.2 b) a.F. BGB wie auch dem nunmehr geltenden § 356b Abs.2 BGB wird der Lauf der Widerrufsfrist nur dadurch gehindert, dass eine Pflichtangabe "nicht" erhalten wird, nicht aber, dass sie nur fehlerhaft erhalten wird. Der Fall der fehlerhaften Pflichtangabe ist nicht geregelt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl., § 356 b, Rz.4). Für einen solchen Fall hat der BGH im Urteil vom 14.10.2003, Az. XI ZR 134/02, BeckRS 2003, 9498, allerdings noch unter Geltung des VerbrKrG, ausgeführt, dass bei einer unrichtigen Angabe des im Vertrag ausgewiesenen Kostenbetrages das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher "nicht ganz" erreicht sein mag, dies aber einem Fehlen der Angabe i.S. des § 6 Abs.1 VerbrKRG nicht gleich steht.
Auf Verwirkungsfragen oder Fragen des Rechtsmissbrauchs, kommt es nach alledem nicht an, auch nicht darauf, ob hier eventuell wirksam aufgerechnet worden ist.
Dem Schicksal der Hauptforderung folgend waren die klägerseits geltend gemachten Nebenfordeurngen ebenfalls abzuweisen.
Da die innerprozessuale Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben worden ist, nicht eingetreten ist, war über diese nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dafür ist maßgeblich, welche Partei ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach im Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre. Dies ist vorliegend die Klägerseite. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Klägerseite bei streitigem Ausgang im Übrigen ebenfalls unterlegen gewesen wäre. Ihr waren deshalb auch insofern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
- Ab Klageerhebung: 29.555,00 €.
- Ab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2019: 18.666,52 €