Bayerischer VGH, Urteil vom 12.12.2019 - 8 B 19.31004
Fundstelle
openJur 2020, 52344
  • Rkr:
Tenor

I. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. August 2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger vom Volk der Oromo. Er gab an, am 18. August 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, wo er am 7. September 2016 einen Asylantrag stellte.

Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) am 28. Juni 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei nach seinem Schulabschluss im Jahr 2014 unter Vortäuschung anderer Umstände in ein Ausbildungslager der äthiopischen Armee in der Nähe von Gonder gebracht und zum Militärdienst gezwungen worden. Er habe sich geweigert und sei deswegen einen Monat lang in einem unterirdischen Gefängnis inhaftiert gewesen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme habe er in den Militärdienst eingewilligt und sei daraufhin medizinisch versorgt worden. Nach drei Monaten Militärausbildung habe er sich für zehn Jahre verpflichten müssen zum Dienst bei der Agazi-Spezialeinheit, bei der er eine weitere Ausbildung erhalten habe. Diese sei so anstrengend gewesen, dass er nach acht Monaten Selbstmordgedanken gehabt habe. Ein Freund sei zur Militärverwaltung gegangen und habe für ihn die Entlassung aus dem Militär erbeten. Nach einer persönlichen Befragung sei er erneut in Haft genommen worden mit dem Ultimatum, entweder den Dienst zu verrichten oder in eine Institution für geistig Behinderte eingewiesen zu werden. Er habe sich für die Fortsetzung seiner Ausbildung entschieden. An deren Ende habe er Ausbilder für andere Soldaten werden sollen. Dies habe er verweigert und sollte daher zum Liyu Hayil Kommando der Agazi abkommandiert werden. Da er dies ebenfalls verweigert habe, sei er in Bishoftu stationiert und von dort aus vier Monate lang zu normalen Einsätzen der Agazi geschickt worden. Da diese Einheit auch gegen Angehörige der Oromo vorgegangen sei und aufgrund der strikten Anweisung zum Schusswaffengebrauch bei Widerstand, sei er in einen Gewissenskonflikt geraten. Nachdem bei einem Einsatz eine schwangere Frau angeschossen worden sei und ihr Kind verloren habe, habe er seinen bereits zuvor gefassten Entschluss zu desertieren in die Tat umgesetzt. Er sei dann aus Äthiopien ausgereist.

Mit Bescheid vom 1. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde unter Abschiebungsandrohung nach Äthiopien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass der Kläger seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht habe. Das Vorbringen zu seiner Zwangsrekrutierung und die Beschreibung seiner Haftbedingungen in dem Militärcamp seien insgesamt als unglaubhaft zu bewerten. Abschiebungsverbote seien ebenfalls zu verneinen.

Hiergegen erhob der Kläger am 9 August 2017 beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage. Dabei legte er ein Schreiben der TBOJ/UOSG (Tokkumma Bartoota Oromoo Biyya Awurooppaa Damee Jarmanii/Union of Oromo Students in Europe, German Branch) vom 12. Juni 2017 vor, welches die Mitgliedschaft des Klägers und dessen Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen bescheinigte.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2017 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 1. August 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es könne offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei. Ungeachtet des Vorfluchtgeschehens drohten diesem im Falle der Rückkehr jedenfalls aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit an seine politische Überzeugung anknüpfende staatliche Verfolgungshandlungen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2019 (Az. 8 ZB 17.31348) zugelassenen Berufung. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, im Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf die einschlägige berufungsgerichtliche Spruchpraxis des Senats u.a. gemäß der Urteile vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30257 und 8 B 18.30261). Die Beklagte habe sich bereits im Ablehnungsbescheid mit der Behauptung des Klägers befasst, unerlaubt den Militärdienst verlassen zu haben, und sei zum Ergebnis gelangt, dass die diesbezüglichen Schilderungen nicht glaubhaft seien. Des Weiteren bestehe hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in Äthiopien kein weiterer Aufklärungsbedarf. Es lägen nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes keine Hinweise darauf vor, dass es nach einer Rückkehr anderer Personen nach Äthiopien alleine aufgrund von deren Zugehörigkeit zu einer früher als terroristisch eingestuften oppositionellen Gruppierung zu staatlichen Sanktionen gekommen sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die von der Beklagten geltend gemachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zwangsrekrutierung und der Haftbedingungen seien unbegründet. Der Kläger habe unerlaubt den Militärdienst verlassen und müsse im Falle einer Rückkehr mit einer langjährigen Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen rechnen. Die neuen politischen Verhältnisse hätten daran nichts geändert. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung habe der Kläger nicht gesagt, man habe ihm und 20 weiteren Personen sein Schulabschlusszeugnis nicht aushändigen wollen. Lediglich er selbst habe dies nicht erhalten. Die weiteren 20 Personen seien damit gelockt worden, dass sie - wie auch der Kläger - eine Mechanikerausbildung beginnen könnten. Tatsächlich seien sie jedoch in einem Ausbildungslager der äthiopischen Armee gelandet. Die Armee sei auf Fachkräfte angewiesen, die sich jedoch freiwillig nicht meldeten. Ferner habe der Kläger bei der Anhörung nicht gesagt, dass die Zelle 4 m x 5 m groß gewesen sei. Tatsächlich sei die Notdurft in einer Ecke des Raumes verrichtet worden. Der dortige Erdboden sei aufgegraben und dann wieder mit Erde bedeckt worden. Der übrige Zellenboden sei mit Zeltplane überdeckt gewesen. Genauso wenig habe der Kläger angegeben, dass er ein manipuliertes Foto mit Uniform vorgelegt habe. Das Foto sei auch nicht auf der Straße aufgenommen worden. Vielmehr habe der Kläger bei seiner Anhörung angegeben, dass er in Uniform auf der Straße unterwegs gewesen sei und in einem Fotostudio ein übliches Erinnerungsfoto habe machen lassen. Das Foto in Uniform sei daher echt. Nur die Kulisse des Fotostudios sei künstlich.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 hat der Senat zu verschiedenen Fragen betreffend die äthiopische Armee, insbesondere zu Zwangsrekrutierungen, zur Dauer des Militärdienstes, zur Spezialeinheit "Agazi Commando" und zur Fahnenflucht, sowie betreffend die Haftbedingungen in Äthiopien Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtiges Amt und des Bundeskriminalamts. Auf den Inhalt des Beschlusses und der Auskünfte wird verwiesen.

Die Beteiligten haben sich nachfolgend mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamts vom 1. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. unten Ziff. I.) noch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. unten Ziff. II.). Auch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. unten Ziff. III.) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. unten Ziff. IV.) steht dem Kläger nicht zu. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern nicht die in dieser Bestimmung angeführten - hier nicht einschlägigen - besonderen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllt sind. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Diese Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 S. 9 - im Folgenden: RL 2011/95/EU) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 11). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind unter anderem gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Für die Verfolgungsprognose gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch wenn der Antragsteller Vorverfolgung erlitten hat. Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 16; U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14; U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 = juris Rn. 22).

Vorverfolgte bzw. geschädigte Asylantragsteller werden durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Handlungen oder Bedrohungen eine Beweiskraft für die Wiederholung in der Zukunft bei, wenn sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 = juris Rn. 94). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 23).

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 22). Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 32). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - DVBl 2008, 1255 = juris Rn. 37).

2. Nach diesen Maßstäben steht unter Zugrundelegung des vorliegenden Erkenntnismaterials und der Angaben des Klägers nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe droht.

a) Der Kläger hat keine staatliche Verfolgung dargelegt.

aa) Den klägerischen Vortrag, wonach er wegen Desertion von der äthiopischen Armee bei seiner Rückkehr nach Äthiopien eine langjährige Haftstrafe zu befürchten habe, erachtet der Senat als nicht glaubhaft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990, 171 = juris Rn. 3). Dabei kommt es auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person entscheidend an, so dass seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = juris Rn. 19; U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, 182). Der Schutzsuchende hat daher die Gründe für seine Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 - juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - a.a.O.). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.1990 - 9 B 45.90 - VBlBW 1991, 53 = juris Rn. 2; OVG NRW, U.v. 2.7.2013 - 8 A 2632/06.A - juris Rn. 59).

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung durch seine in einigen Bereichen umfangreichen Schilderungen zwar gezeigt, dass er über ein Grundwissen in Bezug auf den Alltag in einem Ausbildungslager der äthiopischen Armee verfügt, so dass der Senat nicht ausschließt, dass der Kläger eine Zeitlang selbst Angehöriger der äthiopischen Armee war. Allerdings sind seine Ausführungen an mehreren maßgeblichen Stellen - wie bei der angeblichen Zwangsrekrutierung und insbesondere bei der behaupteten späteren Fahnenflucht - äußerst vage, stehen teilweise im Widerspruch zu seinen Äußerungen beim Bundesamt oder sind von gesteigertem Vortrag geprägt.

Die Ausführungen des Klägers zu seiner Rekrutierung durch die äthiopische Armee sind in sich nicht stimmig. So schilderte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt, dass er von der Bezirksverwaltung unter dem Vorwand, seine Schulunterlagen abholen zu können, nicht wie versprochen in die Hauptstadt begleitet, sondern mit 20 anderen Personen direkt in ein Ausbildungslager der äthiopischen Armee gebracht worden sei. Demgegenüber trug er erstmals schriftsätzlich im Rahmen des Berufungsverfahrens vor, dass er ebenso wie die anderen mit einer Mechanikerausbildung angelockt worden sei und ergänzte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat damit, zunächst zur Bundesregierung nach Addis Abeba gebracht und erst von dort aus mit den anderen 19 Personen ins militärische Ausbildungslager gefahren worden zu sein. Diese Unstimmigkeiten konnte der Kläger nicht überzeugend auflösen, zumal er dem Senat ausgehend von seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines intelligenten und aufgeweckten jungen Mannes vermittelte. Neben den widersprüchlichen Angaben, ob der Kläger direkt von der Bezirksverwaltung ins Ausbildungslager kam oder davor noch in der Hauptstadt war, steht der weiteren Schilderung des Klägers, wonach er inhaftiert worden sei wegen seiner Weigerung, eine Militärausbildung zu machen, die aktuelle Erkenntnislage gegenüber. Danach ist die äthiopische Armee eine Freiwilligenarmee (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 8.4.2019 [im Folgenden: AA, Lagebericht] S. 15; Republik Österreich, Länderinformationsblatt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Äthiopien vom 8.1.2019 [im Folgenden: BFA Länderinformationsblatt] S. 18). Das Auswärtige Amt hat in seiner vom Senat mit Beweisbeschluss vom 2. Juli 2019 eingeholten Auskunft vom 29. Juli 2019 (im Folgenden: AA, Auskunft vom 29.7.2019 S. 1) dazu präzisiert, dass keine Erkenntnisse vorliegen, nach denen die äthiopischen Streitkräfte Zwangsrekrutierungen durchführen. Gleiches wird vom Danish Immigration Service berichtet (vgl. Ministry of Immigration and Integration, The Danish Immigration Service, Ethiopia: Political situation and treatment of opposition, September 2018, Deutsche (Teil)-Übersetzung [im Folgenden: The Danish Immigration Service] S. 18). Widersprüchlich zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes sind ferner die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnten Mindestverpflichtungszeiten in der äthiopischen Armee. Laut Kläger verpflichte man sich grundsätzlich für 7 Jahre, bei der Spezialeinheit für 10 Jahre. Das Auswärtige Amt berichtet demgegenüber von zwei Jahren Mindestverpflichtungszeit bei den äthiopischen Streitkräften und von sechs Jahren bei der Agazi-Einheit (vgl. AA, Auskunft vom 29.7.2019 S. 2).

Der Senat ist zudem nicht überzeugt von der Darstellung des Klägers, dass er im Anschluss an die dreimonatige Grundausbildung gegen seinen Willen aufgrund einer vorherigen Haftandrohung eine achtmonatige Ausbildung als Kommandosoldat bei einer Spezialeinheit, dem sogenannten "Agazi Commando", angetreten habe. Der Kläger konnte zwar die Uniform dieser Einheit beschreiben und berichtete von einer harten Ausbildung. Der weitere Vortrag steht jedoch nicht in Einklang mit der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes. Dieses führt in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2019 aus, dass man zum Dienst in Einheiten der Agazi nicht gezwungen wird, sondern der Dienst auf Freiwilligkeit beruht. Der Dienst ist hart, beruht jedoch auf Motivation und Stolz, in dieser Spezialtruppe zu dienen, da die Herausforderungen ansonsten nicht zu meistern wären. Die Bewerber werden einem anspruchsvollen Auswahltest unterzogen, der sich sowohl auf körperliche und psychische Belastbarkeit sowie geistige Aufnahmefähigkeit bezieht (vgl. AA, Auskunft vom 29.7.2019 S. 2). Dass der Kläger einen solchen Auswahltest bestehen musste, berichtete er weder vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren. Es erscheint vor allem vor dem Hintergrund, dass der Dienst in der Agazi-Einheit eine besondere Ehre ist, unwahrscheinlich, dass der Kläger ohne einen solchen Auswahltest und vor allem gegen seinen Willen in die Spezialeinheit aufgenommen worden sein soll. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er nach dem von ihm geschilderten Selbstmordversuch weiterhin Teil der Spezialeinheit geblieben und sogar psychologisch betreut worden sein soll. Dies erscheint fragwürdig insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Auswahl der Agazi-Soldaten besonderer Wert auf deren psychische Belastbarkeit gelegt wird. Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung steht bei Spezialeinheiten gerade die Zuverlässigkeit im Focus, was gegen Zwangsrekrutierungen in diesem Bereich spricht. Ferner ist dem Auswärtigen Amt eine besondere psychische Betreuung in der äthiopischen Armee nicht bekannt. Soldaten, die den Anforderungen in Spezialeinheiten nicht gewachsen sind, leisten Dienste in anderen Einheiten (vgl. AA, Auskunft vom 29.7.2019 S. 2). Augenfällig ist zudem, dass der Kläger die psychologische Betreuung erstmals im Rahmen der informatorischen Befragung durch den Senat erwähnt hat. Vor dem Bundesamt hatte der Kläger dagegen im Kontext seines Entlassungsgesuchs von einem Ultimatum der Militärverwaltung berichtet, dass er entweder den Militärdienst fortsetzen solle oder in eine Institution für geistig Behinderte eingewiesen werde. Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnt. Er hat seinen Vortrag hingegen dahin gesteigert, dass er von einem Selbstmordversuch berichtete, der durch die Vorgesetzten noch habe verhindert werden können, während er beim Bundesamt von reinen Selbstmordgedanken sprach, von denen ein Freund ihn abgebracht habe.

Auch der klägerische Vortrag rund um seine angebliche Desertion enthält Unstimmigkeiten. Gegenüber dem Bundesamt benannte der Kläger als endgültigen Auslöser seiner Flucht einen Einsatz, bei dem eine schwangere Frau angeschossen worden sei und ihr Kind verloren habe. Anders als in seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berichtete er damals nicht den mit Blick auf das Folgegeschehen relevanten Umstand, dass der Schießbefehl auf die schwangere Demonstrantin zunächst an ihn ergangen sei, er diesen jedoch verweigert habe. Bei der Bundesamtsanhörung erweckte der Kläger zudem den Eindruck, als sei er direkt vom Einsatzort geflohen, habe seine Ausrüstung weggeworfen und sei mit zerschnittener Kleidung sofort zu Fuß losgelaufen. Gegenüber dem Senat schilderte der Kläger hingegen, dass er mit seiner Einheit zunächst zurück ins Camp gekommen sei. Anstatt wie üblich den Vorgesetzten in einer Zusammenkunft zu informieren, hätten sie sich zunächst frei bewegen und auch umziehen dürfen. Unter Vortäuschung eines Toilettengangs sei er unbemerkt über den Hinterausgang geflohen.

Bereits bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt fiel der Vortrag des Klägers zum Fluchtgeschehen im Vergleich zu seinen vorherigen ausführlichen Schilderungen der angeblichen Zwangsrekrutierung und des anschließenden Lebens im Ausbildungslager auffallend kurz und detailarm aus. So fehlten zu seiner Flucht jegliche Angaben, wie und wo er sich von seiner Einheit unbemerkt entfernen konnte. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger den Senat nicht davon überzeugen, dass seine Darstellung der Flucht erlebnisbasiert gewesen ist. Er ergänzte zwar seine Ausführungen um die Rückkehr ins Camp. Allerdings erscheint es in diesem Zusammenhang eher fragwürdig, dass der Kläger, obwohl er den Schießbefehl verweigert haben will, unbehelligt ins Camp zurückkehren, sich unbeaufsichtigt umziehen durfte und dann durch einen unbewachten Hinterausgang fliehen konnte. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung detailliert eine schwere Sonderübung sowie verschiedene weitere Übungen beschrieb, ist auffallend, dass der Kläger die Details seiner Flucht aus dem Militärcamp, die für ihn um ein vielfaches aufregender und bewegender gewesen sein müsste, nur äußerst vage und ohne Emotionen schilderte. Es entstand für den Senat dabei nicht der Eindruck, dass es sich hierbei um tatsächliche Erlebnisse des Klägers handeln würde.

bb) Im Übrigen wäre selbst bei Unterstellung der vom Kläger geschilderten Fahnenflucht nicht erkennbar, dass dem Kläger dadurch Verfolgung wegen eines in § 3b AsylG normierten Verfolgungsgrundes droht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Militärdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, B.v. 2.6.2017 - 1 B 108.17, 1 PKH 62.17 - juris Rn. 10 m.w.N.). Die Bestrafung von Fahnenflucht dient dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz (vgl. auch § 16 Wehrstrafgesetz - WStG). Hierauf zielende Strafverfolgungsmaßnahmen schlagen erst dann in eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung um, wenn sie diskriminierenden Charakter besitzen, indem sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen eines asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerfG, B.v. 4.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500 = juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 12.2.2008 - 2 BvR 2141/06 - NVwZ-RR 2008, 634 = juris Rn. 22; B.v. 3.8.2006 - 1 B 20.06 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 18.30185 - juris Rn. 6). Dazu bedarf es einer über die bloße Strafe bzw. Strafandrohung hinausgehenden, auf einem Verfolgungsgrund beruhenden Verletzungshandlung, so dass dem strafrechtlich Verfolgten ein sog. Politmalus zukommt. Die politischen Tendenzen einer generellen Maßnahme oder Regelung wie gerade der Verpflichtung zum Waffendienst liegen nicht immer offen zutage. Damit ist aber nicht gesagt, dass einer solchen "Wehrpflicht" nicht neben ihrer allgemeinen - asylrechtlich nicht einschlägigen - Intention auch eine Verfolgungstendenz innewohnen kann. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (BVerwG, U. v. 31.3.1981 - 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 = juris Rn. 14).

Ein solcher Politmalus ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht erkennbar. Im Übrigen ist die Strafandrohung für Fahnenflucht als solche im Bereich von bis zu fünf Jahren Haft (vgl. Art. 288 Abs. 1 des äthiopischen Strafgesetzbuches, https://www...int/...pdf) nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Fahnenflucht wird auch in Deutschland nach § 16 WStG mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Für einen schweren Fall, in dem nach Art. 288 Abs. 2 des äthiopischen Gesetzbuches eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe verhängt werden kann, fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass die Fahnenflucht in Kriegszeiten u.ä. Ausnahmezuständen begangen worden ist.

Auch der Kläger behauptet nicht, dass er wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Bestrafung (sog. "Politmalus") bei seiner Rückkehr erleiden würde bzw. dass das Vorgehen des äthiopischen Staates über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit dieser sein legitimes Recht auf staatlichen Rechtsgüterschutz ausüben kann (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-472/13 - NVwZ 2015, 575 = juris Rn. 50). Er hat nicht vorgetragen, in Äthiopien politisch tätig gewesen zu sein oder - abgesehen von der nicht glaubhaften Inhaftierung während des Militärdienstes (s.o.) - Probleme mit staatlichen Stellen gehabt zu haben (vgl. S. 51 f. der Bundesamtsakte).

Aus den allgemein prekären Haftbedingungen in äthiopischen Gefängnissen einschließlich Berichten von Misshandlungen (vgl. AA, Lagebericht S. 14) kann der Kläger ebenso wenig eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 19) herleiten. Die harten Bedingungen und die Behandlung in den Gefängnissen Äthiopiens treffen potentiell alle äthiopischen Staatsangehörigen gleichermaßen. Dies gilt ebenso für die Militärgefängnisse. Nicht dargelegt oder sonst erkennbar ist, dass dem Kläger wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals im Verhältnis zu anderen Straftätern schlechtere Haftbedingungen ("Politmalus") drohten (vgl. auch OVG Hamburg, U.v. 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A - juris Rn. 59).

b) Infolge des den in das Berufungsverfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen zu entnehmenden grundlegenden Wandels der politischen Verhältnisse seit April 2018 und der daraus folgenden Situation für Oppositionelle in Äthiopien kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die exilpolitische Betätigung des Klägers in Deutschland für die der OLF nahestehenden TBOJ/UOSG (Tokkumma Bartoota Oromoo Biyya Awurooppaa Damee Jarmanii/Union of Oromo Students in Europe, German Branch) ist infolge der Veränderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien nicht (mehr) geeignet, eine darauf gerichtete Furcht zu begründen.

aa) Die politische Situation in Äthiopien hat sich für Regierungsgegner und Oppositionelle bereits seit Anfang 2018 deutlich entspannt. Anfang des Jahres kündigte der damalige Premierminister Heilemariam Desalegn nach zweijährigen andauernden Protesten Reformmaßnahmen und die Freilassung von politischen Gefangenen an. Am 15. Februar 2018 gab er bekannt, sein Amt als Regierungschef und Parteivorsitzender der regierenden EPRDF (Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front) niederzulegen, um den Weg für Reformen freizumachen. Dennoch verhängte die äthiopische Regierung am 16. Februar 2018 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand mit der Begründung, Proteste und Unruhen verhindern zu wollen. Nachdem der Rat der EPRDF, die sich aus den vier regionalen Parteien TPLF (Tigray People's Liberation Front), ANDM (Amhara National Democratic Movement), OPDO (Oromo People’s Democratic Organisation) und SEPDM (Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement) zusammensetzt, Abiy Ahmed mit 108 von 180 Stimmen zum Premierminister gewählt hatte (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik/Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, SWP-Aktuell von Juni 2018, "Abiy Superstar - Reformer oder Revolutionär" [im Folgenden: SWP-Aktuell von Juni 2018]; The Danish Immigration Service S. 11), wurde dieser am 2. April 2018 als neuer Premierminister vereidigt. Zwar kommt Abiy Ahmed ebenfalls aus dem Regierungsbündnis der EPRDF, ist aber der Erste in diesem Amt, der in Äthiopien der Ethnie der Oromo angehört (vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom 11.7.2018 zum Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2018 S. 1), der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens, die sich jahrzehntelang gegen wirtschaftliche, kulturelle und politische Marginalisierung wehrte (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse vom 26.9.2018 zum Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2018 [im Folgenden: Schweizerische Flüchtlingshilfe] S. 5).

Seit seinem Amtsantritt hat Premierminister Abiy Ahmed eine Vielzahl tiefgreifender Reformen in Äthiopien umgesetzt. Mitte Mai 2018 wurden das Kabinett umgebildet und altgediente EPRDF-Funktionsträger abgesetzt; die Mehrheit des Kabinetts besteht nun aus Oromo. Die bisher einflussreiche TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hatte (vgl. AA, Lagebericht S. 8), stellt nur noch zwei Minister (vgl. SWP-Aktuell von Juni 2018). Auch der bisherige Nachrichten- und Sicherheitsdienstchef und der Generalstabschef wurden ausgewechselt (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof vom 14.6.2018 S. 1; "Focus Äthiopien - Der politische Umbruch 2018" vom 16. Januar 2019 der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM [im Folgenden: SEM] S. 8 f.). Die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi wurde zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 6; SEM S. 7). Am 5. Juni 2018 wurde der am 16. Februar 2018 verhängte sechsmonatige Ausnahmezustand vorzeitig beendet. Mit dem benachbarten Eritrea wurde ein Friedensabkommen geschlossen und Oppositionsparteien eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 5 f.; The Danish Immigration Service S. 5, 10; SEM S. 6).

Gerade auch für (frühere) Oppositionelle hat sich die Situation deutlich und mit asylrechtlicher Relevanz verbessert. Bereits unmittelbar nach dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 wurde das berüchtigte "Maekelawi-Gefängnis" in Addis Abeba geschlossen, in dem offenbar insbesondere auch aus politischen Gründen verhaftete Gefangene verhört worden waren (vgl. The Danish Immigration Service S. 5, 14; BFA Länderinformationsblatt S. 24; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17.10.2018 [im Folgenden: AA, Ad-hoc-Bericht] S. 17). Im August 2018 wurde auch das bis dahin für Folter berüchtigte "Jail Ogaden" in der Region Somali geschlossen (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 24 f.). In der ersten Jahreshälfte 2018 sind ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte Personen vorzeitig entlassen worden. Seit Anfang des Jahres sind über 7.000 politische Gefangene freigelassen worden, darunter führende Oppositionspolitiker wie der Oppositionsführer der Region Oromia, Merera Gudina, und sein Stellvertreter Bekele Gerba (vgl. AA, Ad-hoc-Bericht S. 9 f.), weiterhin der Anführer von Ginbot7, Berghane Nega, der unter dem früheren Regime zum Tode verurteilt worden war, und der Kommandant der ONLF, Abdikarim Muse Qalbi Dhagah (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe S. 6). Am 26. Mai 2018 wurde Andargachew Tsige, ein Führungsmitglied von Ginbot7, begnadigt, der sich kurz nach seiner Entlassung öffentlichwirksam mit Premierminister Abiy Ahmed getroffen hatte (vgl. AA, Lagebericht S. 10). Neben führenden Politikern befinden sich unter den Freigelassenen auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (The Danish Immigration Service S. 13).

Am 20. Juli 2018 wurde zudem ein allgemeines Amnestiegesetz erlassen, nach welchem Personen, die bis zum 7. Juni 2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze, insbesondere wegen begangener politischer Vergehen, strafrechtlich verfolgt wurden, innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Amnestie stellen konnten (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof vom 7.2.2019 [im Folgenden: AA, Stellungnahme vom 7.2.2019]; AA, Lagebericht S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe S. 5; The Danish Immigration Service S. 14).

Weiterhin wurde am 5. Juli 2018 die Einstufung der Untergrund- und Auslands-Oppositionsgruppierungen Ginbot7 (auch Patriotic Ginbot7 oder PG7), OLF und ONLF (Ogaden National Liberation Front) als terroristische Organisationen durch das Parlament gestrichen und die Oppositionsgruppen wurden eingeladen, nach Äthiopien zurückzukehren, um am politischen Diskurs teilzunehmen (vgl. AA, Stellungnahme vom 7.2.2019; AA, Lagebericht S. 10, 16; The Danish Immigration Service S. 5, 14 f.; SEM S. 15; VG Bayreuth, U. v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 44 m.w.N.). Daraufhin sind sowohl Vertreter der OLF (Jawar Mohammed) als auch der Ginbot7 (Andargachew Tsige) aus der Diaspora nach Äthiopien zurückgekehrt (vgl. The Danish Immigration Service S. 5, 14 f.; SEM S. 17, 19). Nach einem Treffen des Gründers und Vorsitzenden der Ginbot7 (Berhanu Nega) mit Premierminister Abiy Ahmed im Mai 2018 hat die Ginbot7 der Gewalt abgeschworen (SEM S. 17). Die ONLF verkündete am 12. August 2018 einen einseitigen Waffenstillstand und unterzeichnete am 21. Oktober 2018 ein Friedensabkommen mit der äthiopischen Regierung (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 22; SEM S. 24 f.). 1.700 Rebellen der ONLF in Äthiopien haben inzwischen ihre Waffen niedergelegt (vgl. Neue Züricher Zeitung vom 9.2.2019 "Separatisten in Äthiopien legen Waffen nieder"). Am 7. August 2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der OLF in Asmara (Eritrea) ein Versöhnungsabkommen. Am 15. September 2018 wurde in Addis Abeba die Rückkehr der OLF unter der Führung von Dawud Ibsa gefeiert. Die Führung der OLF kündigte an, nach einer Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen (vgl. Bundesamt für ..., Briefing Notes vom 17.9.2018 - Äthiopien; SEM S. 19; Schweizerische Flüchtlingshilfe S. 5; WELT vom 15.9.2018, "Zehntausende begrüßen Rückkehr der Oromo-Rebellen in Äthiopiens Hauptstadt"). In den vergangenen sechs Monaten sind verschiedene herausgehobene äthiopische Exilpolitiker nach Äthiopien zurückgekehrt, die nunmehr teilweise aktive Rollen im politischen Geschehen haben (vgl. AA, Stellungahme vom 7.2.2019). So wurde etwa die Oppositionspolitikerin Birtukan Mideksa, die Anfang November 2018 nach sieben Jahren Exil in den Vereinigten Staaten zurückkehrte, am 23. November 2018 zur Vorsitzenden der nationalen Wahlkommission gewählt (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 23; SEM S. 7). Die Entkriminalisierung und das deutlich gewandelte politische Klima ermöglichen politische Aktivitäten in Äthiopien (vgl. AA, Lagebericht S. 16).

Schließlich wurden Verbote für soziale Medien aufgehoben. Im Juni 2018 hat die Regierung beschlossen, eine Reihe von Webseiten, Blogs, Radio- und TV-Sendern zu entsperren, die für die Bevölkerung vorher nicht zugänglich gewesen sind. Dies betraf nach Bericht eines nationalen Beobachters auch die beiden in der Diaspora angesiedelten TV-Sender ESAT und OMN (vgl. The Danish Immigration Service S. 12); die Anklage gegen den Leiter des OMN, Jawar Mohammed, wurde fallengelassen (vgl. BFA Länderinformationsblatt, S. 22).

Die bisherigen Erfolge des Premierminister Abiy Ahmed - insbesondere die Beendigung des Ausnahmezustands, die Amnestie von tausenden politischen Gefangenen, die Legalisierung von oppositionellen Gruppierungen und der Friedensprozess mit Eritrea - hat das Norwegische Nobel Komitee zu der am 11. Oktober 2019 verkündeten Entscheidung bewegt, Premierminister Abiy Ahmed mit dem Friedensnobelpreises 2019 auszuzeichnen (vgl. FAZ vom 11.10.2019, "Äthiopiens radikaler Erneuerer").

Unter Zugrundelegung dieser positiven Entwicklungen ist nicht anzunehmen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der von ihm angegebenen exilpolitischen Tätigkeit noch Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vor allem aufgrund der Tatsache, dass die TBOJ/UOSG der OLF nahesteht und die OLF von der Terrorliste gestrichen wurde, tausende von politischen Gefangenen freigelassen wurden und in den vergangenen Monaten sogar ehemals führende Oppositionspolitiker unbehelligt nach Äthiopien zurückgekehrt sind, spricht alles dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr keiner der in § 3a AsylG aufgeführten Verfolgungshandlungen (mehr) ausgesetzt sein wird.

bb) Zwar haben die Reformbestrebungen des neuen Premierministers auch Rückschläge erlitten. So ist es in Äthiopien in den vergangenen Monaten mehrfach zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen der Regierung und der Bevölkerung gekommen. Auch leidet das Land mehr denn je unter ethnischen Konflikten (vgl. The Danish Immigration Service S. 11). Am 15. September 2018 kam es nach Rückkehr der Führung der OLF zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, die zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 8, 19; Schweizerische Flüchtlingshilfe S. 7). Bei einer Demonstration gegen die Untätigkeit der Regierung bezüglich der ethnisch motivierten Zusammenstöße im ganzen Land vertrieb die Polizei die Demonstranten gewaltsam und erschoss dabei fünf Personen. Insgesamt 28 Menschen fanden bei den Zusammenstößen angeblich den Tod. Kurz darauf wurden mehr als 3.000 junge Personen festgenommen, davon 1.200 wegen ihrer Teilnahme an der Demonstration gegen ethnische Gewalt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe S. 7), die laut Angaben der Polizei nach "Resozialisierungstrainings" allerdings wieder entlassen wurden (vgl. AA, Ad-hoc-Bericht S. 11; SEM S. 20). Auch soll die äthiopische Luftwaffe bei Angriffen im Regionalstaat Oromia am 12./13. Januar 2019 sieben Zivilisten getötet haben. Die Regierung räumte hierzu ein, Soldaten in die Region verlegt zu haben, warf der OLF aber kriminelle Handlungen vor. Mit einer Militäroffensive sollte die Lage wieder stabilisiert werden (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 21. Januar 2019 - Äthiopien; vgl. auch SEM S. 21 f.). Es gibt immer noch Proteste von Personen mit gemeinsamem ethnischem Hintergrund, so von Oromos im März 2019 anlässlich der Übergabe von Sozialwohnungen in der Stadt Addis Abeba und in der regionalen Sonderzone von Oromia. Diese Proteste verliefen überwiegend friedlich; einzelne Demonstranten waren allerdings mit Macheten bewaffnet. Willkürliche Festnahmen oder Folter sind in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme an das BAMF vom 27. Mai 2019 S. 3).

Auch in den Regionen sind Gewaltkonflikte nach wie vor nicht unter Kontrolle (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 6 f.; SEM S. 30 ff.). In den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 8 f.). Rund um den Grenzübergang Moyale kam es mehrfach, zuletzt etwa im Dezember 2018, zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia-Region sowie den Sicherheitskräften, bei denen zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren. Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten in der Somali-Region geflohen (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 9 f.). Auch in der Region Benishangul Gumuz sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien, welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt dauern die Konflikte weiterhin an. Ebenso gibt es an der Grenze zwischen der Region Oromia und der SNNPR bewaffnete Auseinandersetzungen. Insgesamt erhöhte sich die Zahl an Binnenflüchtlingen in Äthiopien deswegen allein in der ersten Jahreshälfte 2018 auf etwa 1,4 Millionen Menschen (vgl. Neue Züricher Zeitung vom 27.12.2018, "Äthiopiens schmaler Grat zwischen Demokratie und Chaos"). Nach Angaben des UN-Nothilfebüros waren 2018 fast 3,2 Millionen Menschen innerhalb der Landesgrenzen auf der Flucht, fast doppelt so viele wie im Jahr davor (FAZ vom 11.10.2019, "Äthiopiens radikaler Erneuerer"). Die politische Instabilität zeigte sich erneut am 23. Juni 2019, als bei einem Putschversuch in der Amhara Region der Gouverneur und zwei seiner Mitarbeiter und in der Hauptstadt Addis Abeba der äthiopische Armeechef ermordet wurden (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 9.7.2019 S. 1; ZEITonline vom 23.6.2019, "Putsch gegen äthiopische Regionalvertretung gescheitert").

Bei diesen Ereignissen handelt es sich nach Überzeugung des Senats auf der Grundlage der angeführten Erkenntnismittel aber nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen darstellen (vgl. AA, Auskunft vom 7.2.2019 gegenüber dem Verwaltungsgericht Dresden, S. 2). Dies zeigt etwa auch die Tatsache, dass das äthiopische Parlament am 24. Dezember 2018 ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission verabschiedet hat, deren Hauptaufgabe es ist, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 20). Am 20. Dezember 2018 hat das äthiopische Repräsentantenhaus als Reaktion auf die ethnischen Konflikte zudem beschlossen, auf Bundesebene eine Kommission für Verwaltungsgrenzen und Identitätsfragen zu schaffen (vgl. SEM S. 32 f.).

Dass sich der Konflikt zwischen Regierung und OLF verschärft hat und es nach ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Oromo und ethnischen Minderheiten zu gewalttätigen Zusammenstößen mit der Regierung gekommen ist (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 21. Januar 2019 - Äthiopien), rechtfertigt keine andere Einschätzung. Diesen Auseinandersetzungen liegt insbesondere zugrunde, dass militante Teile der OLF entgegen ihrer Ankündigung ihre Ziele teilweise weiterhin mit Waffengewalt verfolgen (vgl. AA, Ad-hoc-Bericht S. 18). So hat etwa der äthiopische Sender Fana berichtet, die Einsatzkräfte der Regierung hätten nach einer Militäroffensive im Regionalstaat Oromia am 12./13. Januar 2019 über 800 militante Mitglieder der OLF inhaftiert (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 21. Januar 2019 - Äthiopien). Der Regierung geht es nach aktueller Auskunftslage mit ihren Einsätzen vor allem darum, bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden sowie bestehende Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien zu bekämpfen und durch hohe Präsenz von Regierungstruppen und Sicherheitskräften und gegebenenfalls durch militärisches Eingreifen die Lage zu beruhigen (vgl. AA, Ad-hoc-Bericht S. 9; BFA Länderinformationsblatt S. 11, 15; BAMF, Briefing Notes vom 21. Januar 2019 - Äthiopien). Auch insoweit handelt es sich aber nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen oppositionelle Oromo, sondern um die Ahndung kriminellen Unrechts und die Abwehr allgemeiner Gefahren.

cc) Insgesamt gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, nicht (mehr) angenommen werden kann, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris Rn. 40; ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54). Dies bestätigt auch die Einschätzung des Auswärtigen Amts, wonach aktuell nicht davon auszugehen ist, dass eine (einfache) Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die in Äthiopien nicht (mehr) als Terrororganisation eingestuft ist, bzw. in einer ihr nahestehenden Organisation bei aktueller Rückkehr nach Äthiopien negative Auswirkungen bzw. staatliche Sanktionen nach sich zieht (vgl. AA, Stellungnahme vom 7.2.2019 S. 2, AA, Stellungnahme vom 27.5.2019 S. 2). Ähnlich äußerte sich ein Vertreter der Britischen Botschaft, nach dessen Einschätzung es Mitgliedern der Diaspora, die sich entscheiden, nach Äthiopien zurückzukehren, erlaubt ist, sich wieder als Bürger in die Gesellschaft zu integrieren und etwa auch Privatunternehmen zu gründen (vgl. The Danish Immigration Service S. 19).

dd) Dass die Situation in Äthiopien nach der Änderung der politischen Verhältnisse noch nicht stabil erscheint, kommt asylrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu, auch wenn die Verhältnisse in Äthiopien nach den tiefgreifenden Veränderungen seit der Machtübernahme von Premierminister Abiy Ahmed noch nicht als gefestigt gewertet werden können. Dafür dürfte vor allem der Umstand sprechen, dass sich nach dem Machtantritt des neuen Premierministers, der vor allem mit den Stimmen aus Oromia und Amhara, aber gegen die Stimmen der Tigray und der Vertreter der Region der südlichen Nationen gewählt wurde, die Spannungen zwischen der regierenden EPRDF, die bislang von der Ethnie ihrer Gründungsgruppe TPLF dominiert wurde, welche die Tigray repräsentiert, und der Region Tigray in jüngster Zeit verschärft haben, offenbar nachdem die Regierung gegen Mitglieder der TPLF vorgegangen war. Als Folge der veränderten Machtverhältnisse innerhalb der Führung der EPDRF sind neue Formen der ethnisch motivierten Gewalt aufgetreten (vgl. The Danish Immigration Service S. 9, 11; SEM S. 8 ff., 26), die vor allem in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle sind. Hierdurch ist die Zahl der Binnenflüchtlinge erheblich gestiegen und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 7; Neue Züricher Zeitung vom 27.12.2018, "Äthiopiens schmaler Grat zwischen Demokratie und Chaos"). Auch auf Premierminister Abiy Ahmed selbst wurde bereits ein Anschlag verübt (SEM S. 9; ..de vom 18.11.2018 "Für eine Rückkehr nach Äthiopien ist es viel zu früh"; vgl. SWP-Aktuell Nr. 32 von Juni 2018, "Abiy-Superstar - Reformer oder Revolutionär") und gegen ihn ein Putschversuch unternommen (vgl. SEM S. 29).

II.

Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 AsylG steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes in Deutschland zu.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

1. Dass dem Kläger bei seiner Rückkehr die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), macht er selbst zwar geltend. Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger eine Verurteilung wegen Fahnenflucht droht, da er der Schilderung seiner Desertion keinen Glauben schenkt (vgl. I.2.a) aa)). Im Übrigen ist nach Art. 288 Abs. 1 des äthiopischen Strafgesetzbuches Fahnenflucht nur mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren belegt (vgl. oben S. 14). Warum beim Kläger Umstände vorliegen, die eine Todesstrafe begründen sollten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Tatsächlich liegen diese, selbst wenn man das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellen würde, nach den Vorgaben des Art. 288 Abs. 2 des äthiopischen Strafgesetzesbuches nicht vor (vgl. oben S. 14). Im Übrigen ist in Äthiopien seit 2007 die Vollstreckung der Todesstrafe de facto ausgesetzt (AA, Lagebericht S. 19).

2. Ebenso wenig kann angesichts der oben genannten grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien angenommen werden, dass dem Kläger in Äthiopien Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen.

a) Der Kläger hat auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung wegen harter Haftbedingungen zu erwarten. Dies ergibt sich schon daraus, dass aufgrund seines unglaubhaften Vortrags zur Desertion bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit einer Verurteilung wegen Fahnenflucht zu rechnen ist (vgl. I.2.a) aa)). Dessen ungeachtet sind im Falle einer Verurteilung die Haftbedingungen in äthiopischen Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren zwar nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (vgl. AA, Ad-hoc-Bericht S. 16). Zu den größten Problemen zählen massive Überbelegung und unzureichende Nahrungsmittel-, Wasser- und medizinische Versorgung sowie mangelhafte sanitäre Anlagen (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 24). Es gibt Berichte von Folter, Misshandlungen und Hinrichtungen, insbesondere während der Untersuchungshaft und gegenüber Häftlingen, die verdächtigt werden, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen (vgl. AA, Lagebericht S. 9; BFA Länderinformationsblatt S. 16). Auch unter Berücksichtigung dieser zweifellos harten Haftbedingungen und der Tatsache, dass bei Verurteilung wegen Desertion die Strafe in einem Militärgefängnis zu verbüßen ist (vgl. AA, Auskunft vom 29.7.2019 S. 3), erscheint es aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einem Inhaftierten eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Bei dieser Einschätzung legt der Senat zum einen zugrunde, dass die auf die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen bezogene Berichterstattung auf Militärgefängnisse übertragbar ist; zum anderen, dass sich die Kehrtwende Abiy Ahmeds weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger auch bei der Behandlung inhaftierter Gefangener positiv auswirken wird. Hierfür spricht, dass die für Folter berüchtigten Gefängnisse "Maekelawi" in Addis Abeba und "Jail Ogaden" in der Region Somali geschlossen wurden (vgl. AA, Ad-hoc-Bericht S. 17, BFA Länderinformationsblatt S. 24 f.) sowie der Umstand, dass die Regierung bemüht ist, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (BFA Länderinformationsblatt S. 16).

b) Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (zu diesem Erfordernis vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff. m.w.N.).

3. Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu.

Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (zum Ganzen vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.)

Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG beim Kläger, der keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände aufweist, nicht vor. Zwar werden, wie vorstehend ausgeführt, in Äthiopien zunehmend ethnische Konflikte mit Waffengewalt ausgetragen, die erhebliche Binnenvertreibungen zur Folge haben (vgl. SEM S. 32; BFA Länderinformationsblatt S. 8, 12). Es gibt nach aktueller Erkenntnislage aber in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände. Die Konflikte zwischen Ethnien, wie sie etwa in der Südregion von Gambella oder im Grenzgebiet der Siedlungsgebiete von Oromo und Somali vorkommen, oder die Auseinandersetzungen der Regierung mit bewaffneten Oppositionsbewegungen, insbesondere in Ogaden, haben trotz begrenzten Einflusses und Kontrolle der Zentralregierung in der Somali-Region keine derartige Intensität (vgl. AA, Ad-hoc-Bericht S. 20). Jedenfalls lässt sich für die Stadt Bale Robe, aus der der Kläger stammt, nicht feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson im Fall einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.

III.

Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auf Grund schlechter humanitärer Bedingungen liegen ebenfalls nicht vor.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9). Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

Dass sich der Kläger in einer derartigen besonders gravierenden Lage befände, macht er weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Zwar ist Äthiopien bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt. Auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag, lebt ein signifikanter Teil der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (vgl. BFA Länderinformationsblatt S. 33 f.).

Trotz dieser schwierigen Bedingungen ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Äthiopien nicht bestreiten könnte. Er ist seinen Angaben zufolge 19 Jahre alt und hat in Äthiopien die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Seine äthiopische Schulbildung entspricht dem erfolgreichen Abschluss einer deutschen Mittelschule. Er ist gesund und arbeitsfähig. Seine Mutter lebt mit seiner 12jährigen Schwester derzeit in Debre Zeyit. Eine Tante lebt in der Nähe von Robe. Anhaltspunkte für eine fehlende Erwerbsmöglichkeit in Äthiopien bestehen nicht. Vielmehr lebt seine Familie nach eigenen Angaben in einer guten wirtschaftlichen Situation. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bzw. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn eine Rückkehr in seine Heimtatregion nicht möglich sein sollte, ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum auch ohne familiäre Unterstützung an einem anderen Ort im ganzen Land bzw. am Zielort der Abschiebung in Addis Abeba (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146,12 = juris Rn. 38) sicherstellen kann.

IV.

Ebenso wenig besteht wegen der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Allerdings kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 31 f. m.w.N.). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen.

Nach diesen Maßstäben ist bei dem Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach dieser Bestimmung im Hinblick auf die schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien zu verneinen. Die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend (vgl. oben III.).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.