VG Köln, Beschluss vom 28.01.2020 - 8 L 2430/19
Fundstelle
openJur 2020, 31525
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 7 B 222/20
Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der am 23. September 2019 erhobenen Klage (8 K 6238/19) gegen die der Beigeladenen am 20. August 2019 erteilte Baugenehmigung anzuordnen,

ist im Hinblick auf die gem. § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) entfallende aufschiebende Wirkung der Nachbarklage zwar zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung bzw. der Nutzung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung. Maßgeblich ist daher, ob sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ergeben. Des Weiteren muss die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruhen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Denn ein Nachbar kann nur eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz seiner eigenen Interessen dienen, mit Erfolg geltend machen, nicht aber jede mögliche Verletzung einer Baurechtsnorm, weil er durch die Baugenehmigung nur in diesem Fall gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt ist.

Die Interessenabwägung fällt danach zu Lasten der Antragsteller aus. Denn bei summarischer Prüfung bestehen - jedenfalls im Hinblick auf solche Vorschriften, die dem Schutz der Interessen der Antragsteller dienen - keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Baugenehmigung.

So verstößt das Vorhaben bei summarischer Prüfung voraussichtlich weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts. Dabei kann dahinstehen, ob maßgeblich für die Prüfung des Bauantrags die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000) oder vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018) sind, denn ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergibt sich hinsichtlich keiner der beiden Fassungen.

Es kann dahinstehen, ob sich das Vorhaben, wie von den Antragstellern vorgetragen, i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn darauf, dass sich ein Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, kann sich der Nachbar nicht berufen. Nur wenn er hierdurch zugleich in seinem Anspruch auf Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes verletzt ist, kann er aus einer Maßüberschreitung ein Abwehrrecht herleiten.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. September 2018 - 10 B 993/18 -, juris Rn. 5.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, juris Rn. 22.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Grundstück der Antragsteller durch das Vorhaben ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere übt das Vorhaben entgegen der Ansicht der Antragsteller keine sogenannte "erdrückende Wirkung" auf ihr Grundstück und dessen Bebauung aus.

Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 7 A 1251/15 -, juris Rn. 7.

Derartiges ist im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem Grundstück der Antragsteller nicht der Fall. Zwar weisen die drei das Vorhaben bildenden Gebäude eine höhere Geschosszahl sowie damit einhergehend eine höhere Gebäudehöhe auf als das auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandene Einfamilienhaus; diese Differenz führt jedoch - selbst wenn die Höhen wie von den Antragstellern vorgetragen etwas höher sein sollten als in den Bauvorlagen eingetragen - nicht dazu, dass dem Gebäude der Antragsteller förmlich "die Luft genommen" oder es "eingemauert" wirken oder das Grundstück der Antragsteller wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde. So grenzt das nördliche der drei Vorhabengebäude nicht direkt an das Grundstück der Antragsteller an, sondern wird von diesem durch einen mehr als sechs Meter breiten, unbebauten Grundstücksstreifen mit Fahrradstell- und Behindertenparkplätzen sowie die Stichstraße abgegrenzt. Das klägerische Grundstück ist zudem so groß und gleichmäßig rechteckig geformt, dass bei einer Bebauung im Rahmen der anhand der Umgebungsbebauung zulässigen Ausnutzung der Grundfläche stets ein Freiraum verbleibt, der die ausreichende Belichtung und Belüftung sicherstellt. So befindet sich gegenwärtig ein mehrere Meter tiefer Vorgarten zwischen der Stichstraße und dem Einfamilienhaus der Antragsteller, auch ist der Blick vom Grundstück der Antragsteller nach Osten unverstellt, da sich in dieser Richtung die zweispurige O. -N. -Straße anschließt. Auf der maßgeblichen Nordseite in den Obergeschossen des Vorhabens befinden sich lediglich die Schlafzimmer sowie im Staffelgeschoss ein schmaler Balkonumlauf, mithin keine Aussichtspunkte mit Aufenthaltsqualität, die das klägerische Grundstück einer "Beobachtungssituation" aussetzen würden. Die Balkone und Dachterrassen des Vorhabens sind sämtlich nach Süden ausgerichtet. Soweit die Antragsteller dennoch eine Beeinträchtigung der Privatsphäre durch den Blick in den Garten empfinden sollten, bestünde für sie die Möglichkeit, dem durch eine Bepflanzung der Grundstücksgrenze zu begegnen.

Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das in Bezug auf Stellplatzzufahrten auch in § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 seinen Niederschlag gefunden hat, ergibt sich auch nicht aus der Lage der Tiefgaragenzufahrt.

Unzulässig sind demnach Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen ist. Technischrechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, juris Rn. 42.

Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW 2000 bzw. § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO NRW 2018 sind Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, juris Rn. 42.

Für Tiefgaragenzufahrten kann damit - jedenfalls im Grundsatz - nichts anderes gelten. Gemessen daran ist die die Tiefgaragenzufahrt für die Antragsteller schon angesichts der großen Entfernung zum Einfamilienhaus der Antragsteller nicht unzumutbar. Dass das Grundstück der Antragsteller in dieser Konstellation unzumutbaren Emissionen ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Tiefgarage lediglich Platz für zehn PKW bietet, die angesichts der Wohnnutzung privat genutzt werden dürften, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass sich ausnahmsweise aus der Frequenz oder voraussichtlichen Tageszeiten der An- und Abfahrten etwas anderes ergeben würde.

Ob, wie die Antragsteller vortragen, die Vielzahl der zu errichtenden Wohnungen dazu führt, dass der bisherige "dörfliche" Charakter der näheren Umgebung beeinträchtigt bzw. sogar zerstört wird, kann dahinstehen. Der bauplanungsrechtliche Gebietsgewährleistungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 7 B 363/14 -, juris Rn. 3.

Auch der Einwand der Antragsteller, die Verkehrsflächen der O. -N. -Straße würden durch den Begegnungsverkehr durch das Vorhaben überlastet, greift nicht durch. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erfordernisse der ausreichenden Erschließung eines Baugrundstücks (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauO NRW 2000, § 4 Abs. 1 BauO NRW 2018) bestehen im öffentlichen Interesse und können daher von Nachbarn als eigene Rechte nicht geltend gemacht werden. Sie sollen die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschützende Funktion kann ihnen nur im Einzelfall zukommen, wenn die mit dem angegriffenen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Erschließung derart gravierend sind, dass die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 10 B 1876/04 -, juris Rn. 11.

Dies ist vorliegend nicht anzunehmen und zwar auch dann nicht, wenn die Breite des Stichwegs weniger als die im amtlichen Lageplan angegebenen 5,08 m betragen sollte. Denn selbst eine unzureichende Erschließung, bei der ein Begegnungsverkehr nicht möglich und im Abzweigungsbereich nicht ungefährlich wäre, würden selbst dann, wenn sich die Nutzung des Weges durch die Bewohner des angegriffenen Bauvorhabens weiter verstärkte, die Anlieger des Weges nicht derartigen Unzulänglichkeiten oder Gefahren ausgesetzt, dass von Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Anwohner als Grundstückseigentümer gesprochen werden könnte. Da das Bauvorhaben lediglich privat und nicht etwa gewerblich - etwa durch Kunden oder Lieferanten - genutzt werden wird, ist nicht damit zu rechnen, dass es zu ständigen oder doch häufigen überlastungsbedingten Verstopfungen des Weges kommen wird, die im Gefahrenfalle die Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke einschränken.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 10 B 1876/04 -, juris Rn. 13 für ein noch wesentlich längeres Straßenstück.

Im Übrigen wird das Grundstück der Antragsteller nicht über die Stichstraße, sondern den zweispurigen Teil der O. -N. -Straße erschlossen, so dass selbst eine Überlastung der Stichstraße auf die Verkehrssituation der Antragsteller keinerlei Auswirkungen hätte.

Entsprechendes gilt für die Lage der an der Stichstraße gelegenen Behindertenparkplätze, die schon aufgrund ihrer geringen Anzahl und Benutzungsfrequenz selbst dann keine unzumutbaren Belästigungen hervorrufen dürften, wenn eine Ausfahrt, wie von den Antragstellern gerügt, nur rückwärts möglich sein sollte.

Soweit die Antragsteller vortragen, die Parkmöglichkeiten auf den Verkehrsflächen würden nicht ausreichen, ist eine Verletzung in eigenen Rechten ebenfalls nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Zwar kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen. Eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne ist jedoch nur anzunehmen, wenn durch die unzureichende Stellplatzzahl unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation der Anlieger durch unkontrollierten Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge eintreten.

Vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22. September 2009 - 1 K 2712/07 -, juris Rn. 88 ff. m. w. Nachw.

Angesichts des schon erwähnten reinen Wohncharakters des Vorhabens sind derartige Beeinträchtigungen nicht zu befürchten, zumal für zehn PKW Stellplätze in der Tiefgarage zur Verfügung stehen.

Auch aus den brandschutzrechtlichen Bedenken der Antragsteller ergeben sich keine nachbarrechtsrelevanten Rechtsverstöße. § 5 Abs. 1 BauO NRW 2000 bzw. 2018, nach dem Grundstücke über ausreichende Feuerwehrzufahrten verfügen müssen, entfaltet keine nachbarschützende Wirkung. Die Norm ist im öffentlichen Interesse erlassen worden. Sie betrifft die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Brandbekämpfung auf dem (Vorhaben- )Grundstück. Eine Lücke im brandschutzrechtlichen Nachbarrechtsschutz entsteht durch diese Lesart nicht. Die Verhinderung des Übergreifens von Bränden ist Regelungsgegenstand anderer Normen, besonders derjenigen über die Abstandflächen, die Ausbildung von Brandwänden und die Schornsteine.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, juris Rn. 15.

Schließlich kann auch dem unsubstantiierten und lediglich auf das Baujahr der Abwasser- bzw. Löschwasseranlagen gestützten Vortrag der Antragsteller, durch das Vorhaben komme es zu einer gefährlichen Verknappung des Löschwassers für die übrigen baulichen Anlagen in der näheren Umgebung bzw. zu einer unzumutbar unzureichenden Abwasserentsorgung, nicht gefolgt werden, denn jedenfalls nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig gebotenen summarischen Prüfung ist schon nicht ersichtlich, dass das Vorhaben das Grundstücks der Antragsteller hinsichtlich dessen Versorgung in einem irgendwie gearteten Maße beeinträchtigen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die sich mit der Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziffer 7 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (veröffentlicht in BauR 2019, 610). Der sich hiernach ergebende Betrag von 10.000,00 Euro war angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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