VG Köln, Urteil vom 22.05.2020 - 19 K 5208/18
Fundstelle
openJur 2020, 31510
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 15.03.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2018 verpflichtet, der Klägerin für die Betreuung des Kindes L. J. im Monat Februar 2018 eine laufende Geldleistung in Höhe von 682,00 € zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Stadtgebiet der Beklagten wohnhafte Tagespflegeperson, der eine Pflegerlaubnis gem. § 43 SGB VIII erteilt wurde.

Das für die Beklagte für den Nachweis von öffentlich geförderten Kindertagespflegeplätzen handelnde "Netzwerk D. Kinderbetreuung in Familien" bat die Klägerin unter dem 30.01.2018 um Mitteilung, ob sie bei einem Betreuungsbeginn im Februar oder März 2018 zur Betreuung des Kindes L. J. , geboren am 22.02.2017, bereit sei.

Die Klägerin schloss darauf hin mit den Eltern des Kindes einen auf den 31.01.2018/14.02.2018 datierenden Betreuungsvertrag mit einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden. Nach diesem Vertrag sollte die Betreuungsphase am "02/2018" beginnen. Nach Angaben der Klägerin begann die Betreuung des Kindes erstmals am 14.02.2018 in Anwesenheit der Eltern. Am 22.02.2018 betreute die Klägerin das Kind erstmals ohne Anwesenheit der Eltern.

Unter dem 31.01.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten auf einem von der Beklagten vorgefertigten Antragsformular die Gewährung einer laufenden Geldleistung gem. § 23 SGB VIII für die Betreuung des Kindes L. J. ab Februar 2018. Nach § 3 Abs. 4 der Satzung der Beklagten über die Förderung in der Kindertagespflege vom 01.03.2016 (FS) ist für die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ein gemeinsamer Antrag der Kindertagespflegeperson und der Eltern des zu betreuenden Kindes erforderlich. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 FS beginnt die Förderung frühestens zu Beginn des Monats, in dem der Antrag beim Netzwerk Kinderbetreuung in Familien D. bzw. beim Amt für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten eingeht.

Der Förderantrag der Klägerin ging am 01.03.2020 beim Netzwerk Kinderbetreuung in Familien D. ein.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15.03.2018 für die Betreuung des Kindes L. J. eine monatliche laufende Geldleistung in Höhe von 682,00 € für die Zeit vom 01.03.2018 bis zum 31.07.2020. Für den Monat Februar 2018 lehnte die Beklagte die Gewährung einer laufenden Geldleistung mit der Begründung ab, dass der Antrag der Klägerin erst am 01.03.2018 beim Netzwerk Kinderbetreuung in Familien D. eingegangen sei. Die Beklagte übersandte den an die Klägerin adressierten Bewilligungsbescheid an die Eltern des betreuten Kindes zur Kenntnisnahme.

Mit ihrem Widerspruch vom 29.03.2018 beanstandete die Klägerin, dass die Beklagte für den Monat Februar 2018 die Gewährung einer laufenden Geldleistung abgelehnt habe. Sie wies darauf hin, dass sie das Kind L. J. bereits seit dem 22.02.2020 betreut habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2018 zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23.07.2018 hob sie den Widerspruchsbescheid vom 11.06.2018 auf und wies den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen unter Hinweis auf die in § 3 Abs. 4 Satz 2 FS geregelte Fristbestimmung zurück.

Die Klägerin hat am 21.07.2018 und am 01.08.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Fristbestimmung in § 3 Abs. 4 Satz 2 FS nichtig sei. Dem Satzungsgeber sei vom Gesetzgeber keine Befugnis zur Regelung einer Ausschlussrist eingeräumt worden. Ihr sei die Fristregelung auch nicht bekannt gewesen. Die bestimmte Frist sei zudem zu knapp bemessen, weil die Beklagte mit ihrer FS verlange, dass der Förderantrag gemeinsam mit den Eltern zu stellen sei. Die gemeinsame Antragstellung mit den Eltern erhöhe den Zeitaufwand für die Antragstellung unverhältnismäßig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15.03.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2018 zu verpflichten, ihr für die Betreuung des Kindes L. J. im Monat Februar 2018 eine laufende Geldleistung in Höhe von 682,00 € zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Auffassung nach ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage unzulässig. Statthaft sei die Verpflichtungsklage, weil die Klägerin den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehre. Die Klage sei auch unbegründet, weil der Förderantrag der Klägerin erst am 01.03.2018 beim Netzwerk Kinderbetreuung in Familien D. eingegangen sei. Sie - die Beklagte - verfüge über die Kompetenz zur Regelung einer Ausschlussfrist. Im Bereich der Leistungsverwaltung stehe dem Satungsgeber ein weit gespannter Gestaltungsspielraum zu. Diesen habe sie mit Regelung einer Antragsfrist nicht überschritten. Sie diene der Vermeidung rückwirkender Anträge und damit der Planungssicherheit der Haushaltsausgaben. Es sei unerheblich, dass der Klägerin die Antragsfrist nicht bekannt gewesen sei. Sie hätte jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt. Die Klägerin hätte die Frist einhalten können, weil die Eltern des Kindes den Formularantrag bereits am 31.01.2018 unterschrieben hätten.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden.

Die Klage hat Erfolg. Die dem Wortlaut nach gemeinsam mit einer Anfechtungsklage erhobene allgemeine Leistungsklage war in die im Tatbestand genannte Verpflichtungsklage auszulegen, weil die Klägerin mit der Bewilligung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes L. J. im Monat Februar 2018 den Erlass eines begünstigen Verwaltungsaktes begehrt.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Klägerin steht für die Betreuung des Kindes L. J. im Monat Februar 2018 die Bewilligung einer monatlichen laufenden Geldleistung in Höhe von 682,00 € zu.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Bewilligung einer laufenden Geldleistung ist § 23 Abs. 1, 2 SGB VIII i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Förderung der Kindertages vom 01.03.2016 (Fördersatzung - FS). Nach dieser Vorschrift umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson, welche gem. § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), und einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach Maßgabe von Abs. 2a) (Nr. 2) beinhaltet. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird gem. § 23 Abs. 2a) Satz 1 SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Die Beklagte hat von der ihr nach § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII eingeräumten Befugnis zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung durch Erlass der Satzung über die Förderung in der Kindertagespflege vom 01.03.2016 (Fördersatzung - FS) Gebrauch gemacht. Nach § 3 Abs. 1 FS umfasst die den Tagespflegepersonen zu bewilligende laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII einen Betrag in Höhe von 1,16 € je Stunde und Kind für die Erstattung des Sachaufwandes für die Tagespflege im Haushalt der Tagespflegepersonen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und einen Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) in Höhe von 3,34 € je Kind und Stunde. Nach § 3 Abs. 3 FS gewährt die Beklagte diese Förderleistung (Sachaufwand und Anerkennungsbetrag) als monatliche Festbeträge, die in der Anlage der FS für sieben jeweils 5-stündige Betreuungszeitkorridore beginnend mit dem Zeitfenster "bis 15 Stunden" festgelegt werden. Der in der Anlage der FS festgelegte Festbetrag für eine Förderung der Kindertagespflege in Räumen der Tagespflegeperson bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von "bis 35 Stunden" beträgt 682,00 €. Für die Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 FS ein gemeinsamer Antrag der Kindertagespflegeperson und der Eltern erforderlich. Die "Förderung", also die Bewilligung einer Geldleistung an die Tagespflegeperson beginnt nach § 3 Abs. 4 Satz 2 FS frühestens zu Beginn des Monats, in dem der Antrag beim Netzwerk Kinderbetreuung in Familien in D. bzw. beim Amt für Kinder, Jugend und Familie eingeht. Der Anspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII steht von Gesetzes wegen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII ("Geldleistung an die Tagespflegeperson") allein der der betreuenden Tagespflegeperson zu. Vom Anspruch auf Bewilligung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII ist zu unterscheiden der Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 1, 2 SGB VIII. Inhaber des Anspruchs auf Förderung in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 1, 2 SGB VIII ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer das zu betreuende Kind. Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Bewilligung einer laufenden Geldleistung besteht wegen der gesetzlich in § 23 Abs. 1 SGB VIII geregelten Akzessorietät nur für die Zeit, während derer das betreute Kind einen Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 1, 2 SGB VIII hat. Die Bewilligung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson setzt mit der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Änderung des § 24 SGB VIII nicht mehr voraus, dass der Träger der Jugendhilfe dem betreuten Kind die Förderung in der Kindertagespflege bewilligt hat,

so: VGH BW, Urteil vom 08.04.2014 12 S 1925/12, juris; OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris,

weil die Vorschrift des § 24 Abs. 2 SGB VIII in der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Fassung dem Kind einen subjektivrechtlichen Anspruch auf Förderung in der öffentlichen Kindertagespflege gewährt, und der Förderanspruch des Kindes damit nicht erst mit behördlicher Bewilligung entsteht.

Nach diesen Vorgaben steht der Klägerin die in der FS der Beklagten monatlich pauschal festgelegte laufende Geldleistung für eine Betreuungsleistung von bis zu 35 Wochenstunden bereits für den Monat Februar 2018 zu. Das betreute Kind L. J. hatte im Februar 2018 einen Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII, weil es am 22.02.2018 sein erstes Lebensjahr vollendet hatte. Maßgeblich für den Beginn der Bewilligung der laufenden Geldleistung ist gem. § 5 Abs. 5 Satz 5 FS der Beginn des Betreuungsverhältnisses. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Betreuungsvertrages und ihrer unwidersprochen gebliebenen Angaben im vorliegenden Verfahren hat sie mit der Betreuung des Kindes auf der Grundlage des mit den Eltern des Kindes für Februar 2018 geschlossenen Betreuungsvertrages spätestens am 22.02.2018 begonnen. § 4 Abs. 4 Satz 2 FS bestimmt zwar, dass die Förderung durch die Gewährung der laufenden Geldleistung frühestens zu Beginn des Monats beginnt, in dem der Antrag auf Gewährung der laufenden Geldleistung beim Netzwerk Kinderbetreuung in Familien in D. bzw. beim Amt für Kinder, Jugend und Familie eingeht. Diese Bestimmung ist aber mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Die Beklagte ist nicht zur Regelung einer die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII ausschließenden materiellen Ausschlussfrist in § 3 Abs. 4 Satz 2 FS befugt. § 23 Abs. 2a SGB VIII räumt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur hinsichtlich der Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung einen Beurteilungsspielraum ein. Hat das zu betreuende Kind einen Anspruch auf Förderung nach § 24 Abs. 1, 2 SGB VIII, entsteht der Anspruch der Tagespflegeperson auf die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII von Gesetzes wegen ab dem Zeitpunkt der Erbringung der vertraglich geschuldeten Betreuungsleistung. Eine satzungsrechtliche materielle Ausschlussregelung - wie die Antragsfrist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 FS - setzt wegen des Entgeltcharakters der laufenden Geldleistung, der aus der in § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII bestimmten Pflicht zu ihrer "leistungsgerechten" Ausgestaltung folgt, eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung voraus, an der es vorliegend fehlt. Selbst bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung könnte eine satzungsrechtliche Ausschlussfrist für die laufende Geldleistung auch nicht mit Haushaltserwägungen gerechtfertigt werden, weil dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Bedarf einer öffentlich durch eine laufende Geldleistung geförderten Kindertagespflege bereits durch die Bedarfsanzeige der Eltern des zu betreuenden Kindes bekannt ist, die grundsätzlich gem. § 3 b Abs. 1 Kibiz NRW mindestens 6 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme öffentlich geförderter Kindertagespflege gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erfolgen hat. Erweist sich somit die auf den Antragseingang abstellende Ausschlussfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 FS als unwirksam, entsteht der Anspruch auf die nach der FS monatlich pauschal festgelegte laufende Geldleistung mit dem Beginn des Monats, in dem mit der Betreuung begonnen wurde. Die Höhe der laufenden Geldleistung hängt dabei nicht von der konkreten Anzahl der in diesem Monat erbrachten Betreuungsstunden ab, weil die Beklagte die laufende Geldleistung mit ihrer FS pauschalierend in Festbeträgen, gestaffelt nach 5-stündigen Zeitkorridoren bewilligt und nicht nach Maßgabe konkret erbrachter Betreuungsstunden berechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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