Saarländisches OLG, Urteil vom 22.12.2016 - 4 U 130/13
Fundstelle
openJur 2020, 80782
  • Rkr:

1. Ist streitig, ob ein Rechtsgeschäft in eigenem oder in fremdem Namen vorgenommen wurde und ist diese Frage sowohl auf der Zulässigkeitsebene für das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO a.F. als auch auf der Begründetheitsebene für die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Partei von Entscheidungsrelevanz, reicht im Rahmen der Zulässigkeit die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch die klagende Partei aus, während deren Feststellung erst bei der Begründetheit notwendig ist.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Stellvertretung trägt derjenige, der Rechte aus ihr herleiten möchte. Will der Kläger den Vertretenen in Anspruch nehmen, hat er darzulegen und zu beweisen, dass der Vertreter im Namen und mit Vertretungsmacht des Vertretenen gehandelt hat.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.7.2013 - 3 O 355/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin errichtet sicherheitstechnische Anlagen im gewerblichen und privaten Bereich. Sie streitet mit der Beklagten um Vergütungsansprüche aus zwei Aufträgen aus dem Jahr 2010, der eine Leistungen an einer Villa in Gran Canaria betreffend, der andere Leistungen an einer Wohnung in Bad Nauheim betreffend. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach spanischem Recht, die ihren Geschäftssitz in ... pp. hat. Am gleichen Standort ist auch die ... pp. - Hotels S.A., eine Aktiengesellschaft nach spanischem Recht, ansässig. Geschäftsführende Alleingesellschafterin beider spanischer Gesellschaften ist Frau Dr. Dr. h.c. M. Sch..

Bezüglich der zu Wohnzwecken von der Alleingesellschafterin der Beklagten genutzten Objekte in Bad Nauheim in Deutschland und in ... pp. auf Gran Canaria waren durch eine Drittfirma, die S. GmbH mit Sitz in F., umfangreiche Sicherheitsinstallationen begonnen, allerdings aufgrund Kündigung seitens der Auftraggeberin nicht beendet worden. Die Klägerin sollte die Nachbearbeitung und Fertigstellung der Sicherheitstechnik verbunden mit weiteren grundlegenden Neuinstallationen in den beiden Objekten in Bad Nauheim und auf Gran Canaria durchführen. Unabhängig hiervon sollte der Mitgeschäftsführer der Klägerin, Herr M. J. Sch., in seiner Funktion als von der Handwerkskammer des Saarlandes öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für elektronische Sicherheitstechnik eine gutachterliche Dokumentation über die Qualität und den Bearbeitungsstand der Arbeiten der Firma S. an den Standorten Bad Nauheim und Gran Canaria erstellen. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Feststellungen wollte ausweislich des am 28.10.2010 in Kopie an den Geschäftsführer der Klägerin übermittelten Anwaltsschreibens vom gleichen Tag, Anlage K 15, die Geschäftsführerin der Beklagten als Bestellerin Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber der Firma S. geltend machen.

Bezüglich des Objekts auf Gran Canaria übersandte die Klägerin unter dem 4.10.2010 das aus der Anlage K 2 ersichtliche, an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich gerichtete Angebot zum "Umbau Ihrer Sicherheitsanlage auf Gran Canaria". Gemäß Blatt 7, vorletzter Absatz, erfolgte das Angebot gemäß den "umseitigen Verkaufs- und Lieferbedingungen".

In diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen war in Ziffer1 geregelt, dass Vertragsgrundlage aller Aufträge die VOB in ihrer letzten Fassung sei. Zudem war in Ziffer 8 unter der Überschrift "Erfüllungsort, Gerichtsstand" bestimmt, dass Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile Wadern sei und für die vertraglichen Beziehungen deutsches Recht gelte.

Unter dem 16.10.2010 übersandte die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin das aus der Anlage K 3 ersichtliche Telefax aus Gran Canaria unter dem gemeinsamen Briefkopf der ...pp.-Hotels S. A. und der Beklagten zusammen mit der als Anlage beigefügten Angebotsseite 13 und dem dort unterschriebenen Passus "Auftrag erteilt (Datum, Unterschrift, Name in Blockbuchstaben)". In dem Telefax heißt es auszugsweise:

"Sehr geehrter Herr Sch.,in der Anlage übersende ich ihnen den heute unterschriebenen Auftrag (16.10.2010), in dem nachfolgende Punkte Vertragsinhalt darstellen:

[....]3. MWSt Die MWSt entfällt wegen Auslandsauftrag.[...]

9. Bei Barzahlung direkt nach Montage wird ein handelsüblicher Skonto von 15 % in Abzug von der Gesamtrechnung gebracht.

Die hier aufgeführten Punkte werden bei Unterschrift zum Vertragsinhalt.

Der Rechnungsempfänger lautet korrekt:

Hotelgesellschaft S.L.Steuernummer: ... ... ... ... ...... pp.

Diese Rechnungsadresse gilt auch für Aufträge in Bad Nauheim.

Bitte teilen Sie uns schnellstens, dh maximal bis Montag Namen und Daten der anreisenden Techniker mit, so dass noch am Montag Flüge gebucht werden können."

Fax und Auftragsbestätigung sind ohne Vertretungszusatz von der Geschäftsführerin der Beklagten unterschrieben. Am Ende des Faxschreibens findet sich die Bitte, das Fax unterschrieben an die Absenderfaxnummer aus Gran Canaria zurückzusenden.

Auf dieses Faxschreiben antwortete die Klägerin mit der - erstmalig zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 3.11.2015 vorgelegten - E-Mail vom 18.10.2010, GA 761/762, an die Geschäftsführerin der Beklagten auszugsweise wörtlich wie folgt:

"Sehr geehrte Frau Dr. Dr. Sch.,vielen Dank für den uns erteilten Auftrag. Alle Bestellungen sind bereits eingeleitet. Wegen den Zusatzvereinbarungen haben wir folgende Lösungen für Sie:

[...]Punkt 3: Die Mehrwertsteuer entfällt natürlich bei der Berechnung nach Vorlage Ihrer Umsatzsteuer ID Nummer.[...]

Punkt 9: Bitte lassen Sie uns diesen Punkt wie zusammen besprochen vor Ort klären.[...]

Wegen der Flugbuchung die Namen der Techniker: [...]

Frau Dr. Dr. Sch., wenn Sie Fragen haben rufen Sie mich einfach an, ich freue mich. [....]"

Ab dem 29.10.2010 begann die Klägerin mit ihrer Leistungsausführung auf Gran Canaria. Die erbrachten Arbeiten wurden in den als Anlage K 16 vorgelegten Stundenzetteln von den Technikern der Klägerin erfasst und von der Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet.

Nach Erteilung der an die Beklagte adressierten Abschlagsrechnung vom 26.11.2010, Anlage K 4, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Mit Telefax vom 29.11.2010, Anlage K 5, das wiederum unter dem gemeinsamen Briefkopf der ...pp.-Hotels S. A. und der Beklagten - der Hotelgesellschaft S.L. - verfasst war, rügte die Geschäftsführerin der Beklagten verschiedene Schlechtleistungen. Die abgerechneten Arbeitszeiten wollte sie nicht akzeptieren. Sie setzte zugleich eine Frist zur Erstellung des Gutachtens durch Herrn M. J. Sch. und wies darauf hin, dass die Unterzeichnerin Anspruch auf ein mangelfreies Werk habe. Mit weiterem Telefax vom 2.12.2010, Anlage K 6, erklärte die Geschäftsführerin der Beklagten, wiederum unter dem gemeinsamen Briefkopf der ...pp.-Hotels S. A. und der der Beklagten, dass sie eine "derartige sittenwidrige Beutelschneiderei" nicht hinnehme. Eine weitere Zusammenarbeit sei wegen dem "unsäglichen Vertrauensbruch" nicht mehr möglich. Gleichzeitig berief sie sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB. Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.12.2010, Anlage B 5, wurde im Namen der Geschäftsführerin der Beklagten der Rücktritt von dem Vertrag erklärt und zur Rückzahlung des gezahlten Abschlags von 20.000 € aufgefordert.

Die Klägerin hat der Beklagten für das Objekt Gran Canaria die aus der Anlage K 7 ersichtliche Schlussrechnung vom 12.8.2011 über 16.132,62 € gestellt. Die in dieser Rechnung berücksichtigte Abschlagsrechnung vom 26.11.2010 über netto 30.851,60 € war hierin als bezahlt berücksichtigt, tatsächlich jedoch nicht beglichen.

Bezüglich des Objektes in Bad Nauheim hatte die Klägerin bereits unter dem 10.9.2010 ein Angebot erstellt, Anlage K 8, das sich dem Wortlaut nach ebenfalls an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich richtete. Dieses bezog sich auf die Erneuerung der Videoanlage und die Anpassung der Fahrstuhlsteuerung. Die Gestaltung des Angebots im Übrigen, insbesondere auch bzgl. der Bezugnahme auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen, entsprach dem späteren Angebot für das Objekt Gran Canaria. Nach einer Besprechung mit einem Beamten des Kriminaldienstes im September gab die Klägerin das aus der Anlage K 10 ersichtliche, erweiterte Angebot vom 4.10.2010 mit einem erhöhten Auftragsvolumen ab. Die Annahme dieser Angebote ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurden indes seitens der Klägerin verschiedene Leistungen in Bad Nauheim erbracht, so wurden das digitale Aufzeichnungsgerät durch ein anderes Gerät ersetzt, verschiedene Überprüfungen vorgenommen und die Kameras der Sicherheitsanlage von schwarz auf weiß umlackiert. Die Arbeiten wurden aufgrund der Auseinandersetzungen der Parteien nicht fertig gestellt. Für die Arbeiten in Bad Nauheim erteilte die Klägerin der Beklagten die aus der Anlage K 11 ersichtliche Schlussrechnung vom 12.8.2011 über einen Betrag von 8.729,16 €.

Die Klägerin hat sich darauf berufen, Vertragspartnerin sei die Beklagte geworden. Durch die Erteilung der Auftragsbestätigung auf dem Geschäftspapier der Beklagten habe die Geschäftsführerin der Beklagten bestimmt, dass die Beklagte Vertragspartnerin sei (GA 109). Die Passivlegitimation ergebe sich zudem aus der Tatsache, dass der unstreitig gezahlte Abschlag in Höhe von 20.000 € von der Beklagten geleistet worden sei (GA 109).

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens der Klägerin im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.826,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30.851,69 € seit dem 5.12.2010, sowie aus 25.975,09 € seit dem 1.9.2011 zu zahlen, sowie sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten ... pp., durch Zahlung von 1.479,90 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Passivlegitimation bestritten und die Ansicht vertreten, beide Verträge seien mit der Alleingesellschafterin der Beklagten, Frau Dr. Dr. Sch.persönlich, abgeschlossen worden. Bereits aus dem Angebot vom 4.10.2010 betreffend das Objekt Gran Canaria sei erkennbar, dass Frau Dr. Dr. Sch. als private Auftraggeberin angeschrieben worden sei. Die Auftragsbestätigung vom 16.10.2010 ändere daran nichts, denn danach habe die Hotelgesellschaft lediglich die Kosten für die Auftraggeberin übernehmen, nicht jedoch insgesamt als Vertragspartnerin auftreten sollen. Gleiches gelte für das Objekt in Bad Nauheim. Wie sich aus den Anlagen K 8 - K 10 ergebe, sei auch hier Frau Dr. Dr. Sch. persönlich als Privatperson angeschrieben worden. Die dienst- und werkvertraglichen Arbeiten an beiden Objekten hätten sich - was unstreitig geblieben ist - auf die Privatvilla und die Privatwohnung von Frau Dr. Dr. Sch. bezogen. Das Apartment in Bad Nauheim werde nur bei den vorübergehenden Aufenthalten von Frau Dr. Dr. Sch. in Deutschland genutzt. Dort befinde sich weder ein Wohnsitz von Frau Dr. Dr. Sch. noch eine Niederlassung der beklagten Hotelgesellschaft.

Hieraus folge die Unzulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe mit der Privatperson Dr. Dr. Sch. kontrahiert. Als solche habe diese keine wirksame Gerichtsstandvereinbarung im Sinne von Art. 23 EuGVVO treffen können. Selbst wenn man auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts abstelle, sei jedenfalls das angerufene Gericht in Saarbrücken nicht zuständig. Von den auf der Rückseite der Angebote abgedruckten allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen habe die Beklagte keine Kenntnis erlangt, da das Angebot per Telefax übermittelt worden sei.

Für den Fall der Annahme der Passivlegitimation und der Zulässigkeit der Klage hat die Beklagte diverse Einwände gegen die Begründetheit der geltend gemachten Vergütungsansprüche geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zudem hat die Beklagte hilfsweise Widerklage erhoben, im Rahmen derer sie neben der Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlung von 20.000 € einen Erstattungsanspruch für fehlgeschlagene Aufwendungen bezüglich der Beauftragung von Elektroarbeiten durch eine Drittfirma, Flug-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für die Mitarbeiter der Klägerin, die Beauftragung eines Sachverständigen sowie den Kostenaufwand für Personen- und Sicherheitsschutz der Geschäftsführerin der Beklagten während der Montagearbeiten, insgesamt weitere 10.364,85 €, erstattet verlangt.

Die Beklagte hat insoweit beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 30.364,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Mit seinem am 8.7.2013 verkündeten Urteil (GA 400 ff.) hat das Landgericht die Beklagte nach durchgeführter Beweisaufnahme verurteilt, an die Klägerin 50.751,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 28.035,23 € seit dem 5.12.2010, sowie aus 22.716,14 € seit dem 12.9.2011 zu zahlen und ferner die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten ... pp., in Höhe von 1.479,90 € freizustellen. Die Klage im Übrigen und die Hilfswiderklage hat das Landgericht abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte Rechtsverletzungen, unvollständige Tatsachenfeststellungen und Verfahrensfehler geltend.

Die erstinstanzliche Entscheidung gehe zu Unrecht von einer Passivlegitimation der beklagten Hotelgesellschaft S.L. aus, die jedoch nach dem Willen der Parteien nicht als Vertragspartei aufgetreten sei.Der Klägerin sei sehr wohl bekannt gewesen, dass nicht die Beklagte, sondern die Privatperson Frau Dr. Dr. Sch. den streitgegenständlichen Vertragsabschluss in eigenem Namen, aber für Rechnung der Hotel Gesellschaft S.L. vorgenommen habe. Bei vollständiger Würdigung aller erkennbaren Umstände lasse sich die gegenteilige Auffassung des Landgerichts nicht aufrechthalten.

Entscheidend sei zunächst, dass sich die Installationsaufträge in beiden Fällen auf Immobilien bezogen hätten, die von Frau Dr. Dr. Sch. ausschließlich zu privaten Wohnzwecken und in keinem Fall geschäftlich genutzt worden seien. Deshalb sei das Angebot vom 4.10.2010 folgerichtig auch nicht an die beklagte Hotel Gesellschaft S.L., sondern an die natürliche Person ohne Firmenzusätze adressiert worden, wie sich den mit der Klage vorgelegten Anlagen Nr. 2, 8, 9 und 10 entnehmen lasse.

Auch der Inhalt der Schriftstücke lasse klar erkennen, dass die angebotenen Leistungen nicht für die Beklagte hätten erbracht werden sollen. Vielmehr habe es einen Bezug zur Privatperson Frau Dr. Dr. Sch. gegeben. So sei diese im Angebot für das Objekt Gran Canaria vom 4.10.10, Anlage K 2, auf Blatt 7, vorletzter Absatz persönlich angesprochen worden. Die gleichen Formulierungen seien auch für das Objekt in Bad Nauheim im Angebot vom 10.9.2010, Anlage K 8, und vom 4.10.2010, Anlage K 10, verwendet worden.

Für die modifiziert abweichende Angebotsannahme habe Frau Dr. Dr. Sch. keinen förmlichen Geschäftsbriefbogen der Hotel Gesellschaft S.L., sondern ein allgemeines Telefax-Vorblatt der ...pp. Hotels S.A. und der Hotel Gesellschaft S.L. verwendet. Deshalb komme eine ausschließliche Zuordnung für die letztgenannte Juristische Person ohnehin nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang sei ferner von Bedeutung, dass die Unterschriftsleiste von Frau Dr. Dr. Sch. keinerlei Zusätze enthalte, die auf eine geschäftliche Funktion hindeuteten.

Die Tatsache, dass Frau Dr. Dr. Sch. sich selbst und nicht die beklagte Hotelgesellschaft als Vertragspartnerin angesehen habe, ergebe sich zudem aus verschiedenen Formulierungen in den Schreiben vom 29.10.2010, Anlage K 5, und vom 2.12.2010, Anlage K 6.

Dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn M. J. M. J. Sch., sei außerdem aus laufenden Telefonaten und Korrespondenzen bekannt gewesen, dass die Privatperson Dr. Dr. Sch. ungeachtet der Kostenübertragung auf die beklagte Hotel Gesellschaft S.L. auch ihren gesamten Schriftverkehr und ihre sonstige Kommunikation ausschließlich über das Sekretariat der Beklagten zu führen gepflegt habe.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts deute kein Anschein darauf hin, dass es zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtstreites zu einem Vertragsabschluss gekommen sei. Dagegen sprächen bereits die Formulierungen "Der Rechnungsempfänger lautet korrekt" sowie "diese Rechnungsadresse gilt auch für Aufträge in Bad-Nauheim." Für eine Identität von Rechnungsempfänger und Vertragspartei bestünden keine Hinweise, mit der Formulierung habe im Gegenteil eine Differenzierung zwischen Vertragspartei einerseits und dem Kostenschuldner andererseits vorgenommen werden sollen.

Der Retournierungshinweis sei lediglich ein Beleg dafür, dass Frau Dr. Dr. Sch. ihre private Korrespondenz über das Sekretariat der beklagten Hotelgesellschaft abwickele.

Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung spreche auch die Interessenlage nicht für die Beklagte als Vertragspartei. Soweit sich die Villa der Geschäftsführerin in Gran Canaria auf dem Gelände des Geschäftsbetriebs der Beklagten befinde, könne dieser Umstand keine Interessenlage zugunsten der Vertragspartnerschaft der Beklagten begründen. Eigentümerin der streitgegenständlichen Objekte sei nicht die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, sondern die ...pp.-Hotels S.A.

Hinsichtlich des Objektes in Bad Nauheim stelle die angefochtene Entscheidung zutreffend fest, dass die Klägerin den Nachweis eines Vertragsabschlusses auf der Basis der vorgelegten Angebote nicht erbracht habe. Frau Dr. Dr. Sch.habe weder als Privatperson noch als geschäftsführende Alleingesellschafterin jemals eine Angebotsannahme erklärt. Deshalb könne es zu keiner Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der beklagten Hotel Gesellschaft S.L. gekommen sein, zumal das Objekt in Bad Nauheim auch keinerlei Bezug zum vorgenannten Hotelbetrieb in Spanien, sondern ausschließlich zu der Geschäftsführerin als Privatperson zulasse.

Im Ergebnis mangele es für beide Objekte an der Passivlegitimation der Beklagten. Alleinige Vertragspartei der Klägerin sei die Privatperson Frau Dr. Dr. Sch. gewesen.

Demzufolge stelle sich die Klage als unzulässig dar. Der Einwand der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts werde aufrechterhalten. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ein ausschließlicher Gerichtsstand für den Geschäftssitz in Wadern und damit für das Landgericht Saarbrücken zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Die Beklagte habe ihren Geschäftssitz unstreitig in Spanien, einem Mitgliedstaat der EU. Demzufolge gehe Artikel 23 EuGVVO als lex specialis dem § 38 ZPO bei der Beurteilung wirksam getroffener Gerichtsstandvereinbarungen mit internationaler Zuständigkeit vor. Die engen Voraussetzungen des Artikel 23 Abs. 1 EuGVVO bezüglich der Einhaltung der Schriftform seien im Streitfall nicht erfüllt. Bereits erstinstanzlich habe die Beklagte vorgetragen, dass ihr der auf der Angebotsrückseite abgedruckte Text der Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Gerichtsstandvereinbarung bei Angebotsannahme deshalb nicht zur Kenntnis habe gelangen können, weil das Angebot nur vorderseitig per Fax an den Geschäftssitz in Spanien übermittelt worden sei. Die Klägerin habe den Nachweis der Kenntnisnahme der rückseitig aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erbringen können. Eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung zu Gunsten der Klägerin bezüglich des angerufenen Landgerichts in Saarbrücken sei daher nicht zustande gekommen.

Hilfsweise, für den Fall der Zulässigkeit der Klage, sei diese entgegen der Ausführungen des Landgerichts unbegründet, die Hilfswiderklage dagegen begründet, wozu die Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens näher ausführt (im Einzelnen GA 522 - 533).

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und hilfsweise dem Widerklageantrag stattzugeben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Als verspätet gerügt werde der Vortrag der Beklagten, ihr seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nebst Gerichtsstandklausel nicht bekannt gewesen. Das Vorbringen sei auch offensichtlich unzutreffend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Gerichtsstandklausel der Klägerin seien auf sämtlichen klägerischen Schreiben abgedruckt. Die Behauptung der Beklagten, ihr sei das Angebot vom 4.10.2010 lediglich per Fax zugegangen, sei unzutreffend; das Angebot sei vielmehr per Post übersandt worden, dies ergebe sich bereits daraus, dass die Annahmeerklärung vom 16.10.2010 datiere, zu einem Zeitpunkt also, als das Angebot im Original vorgelegen habe. Die Annahmeerklärung sei offensichtlich auf dem Original des Angebotes abgegeben worden, da auf dem Rückfax keine Faxkennung der Klägerin zu erkennen sei.

Mit Schriftsätzen vom 3.11.2015 und 8.12.2015 hat die Klägerin erstmalig weiteren E-Mailverkehr zwischen ihr und der Geschäftsführerin der Beklagten vom 18.10.2010 betreffend das Objekt Gran Canaria sowie vom 14.9. und 15.11.2010 betreffend das Objekt Bad Nauheim vorgelegt. Wegen des Inhalts dieses E-Mailverkehrs im Einzelnen wird auf GA 746 - 748 bzw. GA 780 - 786 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet nunmehr, es sei zwar zutreffend, dass in dem maßgeblichen Angebot betreffend das Objekt Gran Canaria vom 4.10.2010 die Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Beklagten als Adressat aufgeführt gewesen sei. Es habe aber von Beginn an und zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien ein Zweifel daran bestanden, dass die Beklagte Vertragspartnerin hinsichtlich sämtlicher Verträge habe werden sollen. Eine falsche Bezeichnung schade bei übereinstimmendem Verständnis nicht. Dass die Beklagte das Angebot der Klägerin zutreffend verstanden habe, ergebe sich aus der Annahmeerklärung vom 16.10.2010. Als Reaktion auf das Angebot der Klägerin habe sie nicht etwa ausgeführt, dass sich das Angebot fälschlicherweise an Frau Dr. Dr. Sch. richte, während die Beklagte habe Vertragspartnerin werden sollen, sondern sie habe dies als gegeben vorausgesetzt. Dies ergebe sich insbesondere aus der Erklärung, dass der Rechnungsempfänger zutreffend Hotelgesellschaft S.L. laute.

Der Klägerin dagegen hätten die Rechnungen der Fa. S. vorgelegen, welche zuvor sowohl auf Gran Canaria als auch in Bad Nauheim tätig gewesen sei. Auch dort sei die Beklagte Vertragspartnerin gewesen. Darüber hinaus habe der Klägerin ein Beschluss des Landgerichts Gießen vom 29.6.2010 in dem Verfahren 7 T 539/05 vorgelegen. In dem dortigen Verfahren habe die Beklagte mit den übrigen Wohnungseigentümern über die Ausgestaltung von Sicherheitsvorkehrungen betreffend die Wohnung in Bad Nauheim gestritten. Auch in dem dortigen Beschluss sei die Beklagte als Inhaberin aufgeführt.

Die Erklärung der Beklagten vom 16.10.2010 sei nicht als Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen und insoweit als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag aufzufassen. Es liege eine Annahme und keine modifizierende Annahme vor, wenn der Annehmende - für den Vertragspartner erkennbar - zwar Ergänzungen vorschlage, aber klar zum Ausdruck bringe, dass er bei einem Beharren des Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot dieses in der ursprünglichen Form auf jeden Fall annehme und nicht auf seinen Änderungsvorschlägen beharre. Es handele sich dann um eine uneingeschränkte Annahme verbunden mit einem Ergänzungs- oder Änderungsangebot. Aufgrund der Tatsache, dass die zu beurteilende Erklärung der Beklagten am 16.10.2010, einem Samstag, um 19:00 Uhr erfolgt sei und sie mit der Aufforderung geendet habe, schnellstens die Namen und Daten der anreisenden Techniker mitzuteilen, um noch am Montag Flüge buchen zu können, habe die Klägerin diese als uneingeschränkte Annahmeerklärung auffassen dürfen. Entsprechend habe sie sich mit E-Mail vom 18.10.2010 für den erteilten Auftrag bedankt und bezüglich der Zusatzvereinbarungen Lösungsvorschläge unterbreitet. Jedenfalls habe die Erklärung der Klägerin aus der E-Mail vom 18.10.2010 die schriftliche Annahmeerklärung beinhaltet. Daraus folge, dass die Gerichtsstandvereinbarung wirksam getroffen worden sei.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.2.2015 durch Vernehmung der Zeugen G., F., B., W. und M. sowie Parteivernehmung der Geschäftsführerin der Beklagten und des Mitgeschäftsführers M. J. Sch. der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9.7.2015 (GA 662 ff.) und vom 10.9.2015 (GA 697 ff.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.4.2012 (GA 133 ff.), 5.9.2012 (GA 240 ff.) und 28.11.2012 (GA 327 ff.) und des Senats vom 4.12.2014 (GA 572 ff.), vom 9.7.2015 (GA 662 ff.), vom 10.9.2015 (GA 697 ff.) und vom 24.11.2016 (GA 833 ff.) Bezug genommen.

B.

Die nach Maßgabe der §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in eine Klageabweisung.

I.

Allerdings rügt die Berufung vergeblich, dass das Landgericht die Klage als zulässig angesehen hat; insbesondere fehlt es nicht an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts.

a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist als eine von der örtlichen Zuständigkeit zu unterscheidende, selbstständige Prozessvoraussetzung in jedem Verfahrensabschnitt, auch in der Rechtsmittelinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Entgegen des zu allgemein gefassten Wortlauts von § 513 Abs. 2 ZPO, wonach mit Rechtsmitteln nicht gerügt werden kann, dass die erste Instanz die örtliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat, kann das Fehlen der internationalen Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz auch dann gerügt werden, wenn das Erstgericht sie unzutreffend angenommen hat (BGH, Urteil vom 16. 12.2003, XI ZR 474/02, BeckRS 2004, 01423 - für die Revision; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.2.2011 - 1 U 574/09, bei Juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 21.1.2010 - I-12 U 49/09, bei Juris Rn. 25; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 513 Rdn. 8).

b) Die internationale Zuständigkeitdeutscher Gerichte ist entgegen der Auffassung der Berufung gegeben.Die Klägerin kann die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken in Bezug auf das Objekt Gran Canaria mit Erfolg auf Ziffer 8 ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen, die den im Tatbestand dargestellten Inhalt haben, stützen. Die dortige Gerichtsstandregelung begründet für die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche aus dem Vorhaben Gran Canaria die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. In Bezug auf das Vorhaben Bad Nauheim sind die formellen Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO a.F. zwar nicht erfüllt. Insoweit folgt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts jedoch aus Art. 5 Nr. 1 b) zweiter Spiegelstrich EuGVVO a.F.

aa) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich im vorliegenden Fall noch nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(im Folgenden: EuGVVO a.F.).Die EuGVVO a.F. ist sachlich und zeitlich anwendbar, denn es handelt sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO a.F., beide Parteien haben ihren Wohn- bzw. Firmensitz in der EU, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO a.F., und das Streitverfahren wurde nach Inkrafttreten der EuGVVO a.F., aber vor dem 10.1.2015 eingeleitet. Insoweit folgt aus Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (EuGVVO n.F.), dass noch die EuGVVO a.F. anzuwenden ist (vgl. Rauscher/Staudinger, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Artikel 66 Bruessel-Ia-VO Rn. 3).

bb) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO a.F. können die Parteien, die ihren Wohnsitz in einem der Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten haben, schriftlich vereinbaren, dass ein Gericht eines Vertrags- bzw. Mitgliedstaats über eine bereits entstandene oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO a.F. schließt für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F. begründete allgemeine Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten aus und verdrängt in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.3.2015 - 23 U 11/14, bei Juris Rn. 45; OLG Celle NJW-RR 2010, 136, 137).

cc) Entgegen der Auffassung der Berufung ist zwischen den Parteien zumindest in Bezug auf die Ansprüche betreffend das Vorhaben Gran Canaria eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO a.F. zustande gekommen.

(1) Soweit zwischen den Parteien im Streit steht, ob die Beklagte oder deren Alleingeschäftsführerin Vertragspartnerin der Klägerin ist, handelt es sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache, da der Abschluss eines Werkvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten unter Einbezug der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für den geltend gemachten Vergütungsanspruch aus §§ 649 Satz 2, 631 BGB bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B Voraussetzung ist. Im Rahmen der Zulässigkeit reicht daher die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch die Klägerin aus, während deren Feststellung erst bei der Begründetheit notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.2015 - VIII ZR 125/14, bei Juris Rn. 25; Urteil vom 29.6.2010 - VI ZR 122/09, bei Juris Rn. 8; ferner Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240/241). Soweit der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aus dem Jahr 1993 die schlüssige Behauptung der doppelrelevanten Tatsachen nicht genügen lässt, gilt dies nur für die internationale Anerkennungszuständigkeit des ausländischen Gerichts nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Was die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte anbelangt, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung die Auffassung nicht beanstandet, dass die zu doppelrelevanten Tatsachen vertretenen Grundsätze auch hierfür gelten (vgl. BGH, aaO, - bei Juris Rn. 18, 24; ausdrücklich in diesem Sinne: BGH, Urteil vom 25.3.2015 - VIII ZR 125/14, bei Juris Rn. 25; OLG Koblenz, Beschluss vom 1.3.2010 - 2 U 816/09, NJW-RR 2010, 1004 m.w.N.).

(2) Dies führt dazu, dass im Streitfall die zuletzt aufgestellte Rechtsbehauptung der Klägerin, es habe von Beginn an und zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien ein Zweifel daran bestanden, dass die Beklagte Vertragspartnerin hinsichtlich sämtlicher Verträge habe werden sollen, die Verträge betreffend die Objekte in Gran Canaria und Bad Nauheim seien daher mit der Beklagten und nicht mit deren Geschäftsführerin zustande gekommen, für die Zulässigkeit ausreichend ist und an dieser Stelle einer näheren Überprüfung noch nicht bedarf. Wie die nachfolgenden Ausführungen in der Begründetheit zeigen, kann eine abschließende Entscheidung der Frage, wer Vertragspartner der Klägerin ist, nur nach umfänglicher Auswertung und Würdigung des gesamten zur Akte gereichten Schrift-, Telefax- und E-Mailverkehrs auch unter indiziellen Gesichtspunkten erfolgen. Es ist nicht der Sinn der nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a.F. zu prüfenden internationalen Zuständigkeit, diese sich typischerweise für die materielle Entscheidung des Rechtsstreits stellenden Fragen in ihrer Gänze in die Zulässigkeit zu verlagern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.6.1999 - 18 U 217/98, bei Juris Rn. 9; zur Kritik an der Verlagerung der Sachprüfung in den Zuständigkeitsstreit vgl. auch: BGH, Urteil vom 29.6.2010 - VI ZR 122/09, bei Juris Rn. 8). Durch den Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind, erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden, erreicht der Kläger die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor dem angerufenen Gericht auf seine bloße schlüssige Behauptung hin. Er riskiert damit allerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbegründet, falls sich seine Darstellung nicht als wahr feststellen lässt. Einem Beklagten ist diese Verfahrenskonzentration zuzumuten. Bestreitet er nämlich die zuständigkeitsbegründenden (doppelrelevanten) Tatsachen mit Recht, so erlangt er mit dem klageabweisenden Sachurteil zugleich den rechtskräftigen Ausspruch, nichts zu schulden (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, - bei Juris Rn. 17). Bestreitet er andererseits zu Unrecht, so erleidet er keinen ungerechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Falle bleibt in einem streitigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen gerichtlich festgestellt werden muss (vgl. BGH, aaO, - bei Juris Rn. 17).

(3) Eine Gerichtsstandvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO a.F. setzt eine entsprechende Willenseinigung der Parteien voraus. Die vorgeschriebene Schriftform soll gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.2015 - VIII ZR 125/14, bei Juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 30.3.2006 - VII ZR 249/04, bei Juris Rn. 13, 14; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 25 EuGVVO n.F. Rn. 8).Dabeiwird die Vereinbarung durch die eingehaltene Form indiziert: Sind die in Art. 23 Abs. 1 Abs.1S. 3 a) - c) EuGVVO a.F. aufgestellten Formanforderungen eingehalten, wird eine Vereinbarung der Parteien vermutet (Musielak/Voit/Stadler, aaO, Art. 25 EuGVVO n.F. Rn. 4).

(4) Die Geltung der in Ziffer 8 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin enthaltenen Gerichtsstandklausel ist in Bezug auf das Vorhaben Gran Canaria in der von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 a) Alt. 1 EuGVVO a.F. vorgeschriebenen Schriftform vereinbart worden.

(a) Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 a) Alt. 1 EuGVVO a.F. liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihre Willenserklärung schriftlich so niedergelegt hat, dass sie ihren Urheber erkennen lässt. Dagegen ist eine Unterzeichnung oder gar eine eigenhändige Unterschrift nicht zwingend erforderlich (Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 8. Teil Rn. 8.60; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 25 Bruessel-Ia-VO Rn. 88; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 13). Daher können - wie Art. 23 Abs. 2 EuGVVO a.F. ausdrücklich klarstellt - auch Telegramme, Fernschreiben, Telekopien (Telefax) das Formerfordernis erfüllen, sofern nur die Identität des Erklärenden feststeht (Reithmann/Martiny/Hausmann, aaO, 8. Teil Rn. 8.60; Zöller/Geimer, aaO, Art. 25 EuGVVO Rn. 13; ferner: Musielak/Voit/Stadler, aaO, Art. 25 EuGVVO n.F. Rn. 9). Auch elektronische Übermittlungen (E-Mails) genügen, solange die Möglichkeit der Reproduzierbarkeit in traditioneller Schriftform via Ausdruck gegeben ist (Zöller/Geimer, aaO, Art. 25 EuGVVO Rn. 13).

(b) Die Schriftform wird in jedem Fall durch eine von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde gewahrt, welche die Gerichtsstandklausel selbst enthält. Ausreichend ist aber auch eine Vereinbarung in getrennten Schriftstücken, sofern aus ihnen nur die Einigung über einen Gerichtsstand für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit ausreichend deutlich hervorgeht (BGH, Urteil vom 16.1.2014 - IX ZR 194/13, ZInsO 2014, 739 - bei Juris Rn. 9 zur Parallelvorschrift in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 a) LugÜ 2007; ferner: Reithmann/Martiny/Hausmann, aaO, 8. Teil Rn. 8.60). Dem Formerfordernis entspricht daher auch ein Briefwechsel oder ein Austausch von Fernschreiben/Telekopien, sofern in dem Antwortschreiben auf das die Gerichtsstandvereinbarung enthaltende Angebot erkennbar Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 16.1.2014 - IX ZR 194/13, aaO - bei Juris Rn. 10; Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 25 Bruessel-Ia-VO Rn. 90). In gleicher Weise genügt ein Vertragsschluss per E-Mail oder Internet, sofern nur für eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung Sorge getragen wird (Reithmann/Martiny/Hausmann, aaO, 8. Teil Rn. 8.60; Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 25 Bruessel-Ia-VO Rn. 90).

(c) Ist die Gerichtsstandklausel - wie hier der Fall - nicht in dem Vertrag selbst, sondern in nur rückseitig abgedruckten oder dem Vertrag beigefügten AGB enthalten, so wird die Form des Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a Alt. 1 EuGVVO a.F. gewahrt, wenn in dem unterzeichneten Vertragstext ausdrücklich auf die auf der Rückseite der Urkunde abgedruckten oder dem Vertrag beigefügten AGB verwiesen ist (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9.12.2003 - 4 U 645/02, OLGR 2004, 285; Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 25 Bruessel-Ia-VO Rn. 91). Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Gerichtsstandvereinbarung selbst oder ihrer besonderen Hervorhebung im Klauseltext bedarf es nicht (Reithmann/Martiny/Hausmann, aaO, 8. Teil Rn. 8.63; Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 25 Bruessel-Ia-VO Rn. 91; Musielak/Voit/Stadler, aaO, Art. 25 EuGVVO n.F. Rn. 9).Der Schriftform ist genügt, wenn der Vertragspartner des AGB-Verwenders der Erklärung des Verwenders, welche auf die AGB hinweist, schriftlich zustimmt (Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 25 Bruessel-Ia-VO Rn. 91). Dagegen reicht es nicht, wenn die Hinweisklausel nur in der Vertragserklärung einer Vertragspartei enthalten ist, ohne dass die andere Vertragspartei dieser zugestimmt hätte (Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 25 Bruessel-Ia-VO Rn. 91).

(d) Neben dem ausdrücklichen Hinweis im Vertragstext ist erforderlich, dass die AGB dem Vertragspartner spätestens bei Vertragsschluss auch tatsächlich vorgelegen haben, also zB auf der Rückseite der Vertragsurkunde oder auf dem beigefügten Formular abgedruckt waren, denn andernfalls bringt das erklärte Einverständnis mit der Geltung der AGB nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich auch auf eine in den AGB enthaltene Gerichtsstandklausel erstreckt (Reithmann/Martiny/Hausmann, aaO, 8. Teil Rn. 8.69; Rauscher/Mankowski, aaO, Art. 25 Bruessel-Ia-VO Rn. 92; ferner OLG Celle, NJW-RR 2010, 136, 137). Allerdings genügt es, wenn die AGB bereits einem früheren Angebot beigefügt waren oder wenn auf die bei früheren Geschäften zwischen den Parteien verwandten Bedingungen verwiesen wird; in diesem Fall ist es unschädlich, wenn die AGB beim Vertragsschluss selbst nicht mehr vorliegen (Reithmann/Martiny/Hausmann, aaO, 8. Teil Rn. 8.69).

(e) Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen sind die formellen Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 a) Alt. 1 EuGVVO a.F. in Bezug auf das Objekt Gran Canaria erfüllt. Die Klägerin hat für dieses Vorhaben unter dem 4.10.2010 das aus der Anlage K 2 ersichtliche 7-seitige Angebot mit der Nr. 102118-01 abgegeben, in dem am Ende auf der letzten Seite der ausdrückliche Hinweis enthalten war, dass die Leistung der Klägerin "gemäß den umseitigen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfolgt". Das Angebot ist von einem der beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin, Herrn H.-J. H., handschriftlich unterschrieben. Unter dem 16.10.2010 hat die Geschäftsführerin der Beklagten das Blatt 13 zu dem Angebot Nr. 102118-01 mit dem dortigen Hinweis auf die Geltung der AGB der Klägerin und dem Passus "Auftrag erteilt" mit handschriftlicher Unterschrift versehen per Telefax an die Klägerin zurückgesandt. Es kann an dieser Stelle noch offen bleiben, ob die in dem Telefaxanschreiben vom 16.10.2010 enthaltenen Punkte, die nach dem Willen der Geschäftsführerin der Beklagten Vertragsinhalt werden sollten, der Wertung als Angebotsannahme entgegen stehen oder ob dies - wie die Klägerin meint - nicht der Fall ist. Denn selbst wenn man - wie im Hinweisbeschluss des Senats vom 8.10.2015 problematisiert - das Telefax vom 16.10.2010 in Bezug auf den abzuschließenden Werkvertrag als neues, inhaltlich modifiziertes Angebot einstufen würde, durfte die Klägerin die Unterzeichnung der Angebotsseite 13 als schriftliche Zustimmung zur Geltung ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen, hilfsweise als Angebot der Auftraggeberin zum Abschluss einer zu ihren Lasten gehenden Gerichtsstandvereinbarung verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.2015 - VIII ZR 125/14, bei Juris Rn. 53), welches die Klägerin mit ihrer per E-Mail vom 18.10.2010 gesendeten Rückantwort auf das vorangehende Telefax vom 16.10.2010 schriftlich angenommen hat.

(f) Soweit die Parteien darüber gestritten haben, ob der Beklagten die Verkaufs- und Lieferbedingungen bei Vertragsschluss vorlagen, war - anders als für die Frage der Passivlegitimation - nicht allein auf den Vortrag der Klägerin abzustellen. Da die Vergütungsklage gegen die Beklagte auch begründet sein kann, wenn die AGB der Klägerin nicht Vertragsinhalt geworden sind, handelt es sich insoweit nicht um eine "doppelrelevante Tatsache", so dass sie bereits auf der Zulässigkeitsebene zur Überzeugung des Senats nachzuweisen war (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2015 - VII ZB 8/15, bei Juris Rn. 25; ferner: BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 1/11, bei Juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.4.2015 - 5 U 120/14, bei Juris Rn. 54).

(g) Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis im Rahmen der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme geführt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen W. und des Geschäftsführers der Klägerin M. J. Sch. steht zur hinreichenden Überzeugung des Senats gemäß § 286 ZPO fest, dass der Geschäftsführerin der Beklagten die AGB der Klägerin bereits Anfang September 2010 im Zuge einer Reise des Geschäftsführers der Klägerin M. J. Sch. nach Gran Canaria zusammen mit einem Angebot für das Vorhaben Bad Nauheim persönlich übergeben worden waren. Der Zeuge W., der zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin M. J. Sch. nach Gran Canaria gereist war, konnte sich sicher an die Übergabe eines entsprechenden Angebots mit dem Logo der Klägerin - einer Eule mit blauem Schriftzug - erinnern. Die Klägerin hat als Anlage K 1 ihr Geschäftspapier mit diesem, von dem Zeugen erinnerten Logo vorgelegt. Auf der Rückseite des Geschäftspapiers sind die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin abgedruckt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen W. bekundet, dass der Geschäftsführerin der Beklagten bei der Reise nach Gran Canaria ein Original-Angebot für das Objekt Bad Nauheim übergeben wurde und auf den einzelnen Seiten auf der Rückseite die Verkaufs- und Lieferbedingungen abgedruckt waren. Aufgrund dieser beiden Aussagen, die der Senat als glaubhaft einstuft, ist der Senat mit der für § 286 ZPO hinreichenden Gewissheit davon überzeugt, dass der Geschäftsführerin der Beklagten die AGB der Klägerin im Zuge dieser Angebotsübergabe zugegangen sind. Die widersprechende Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten steht dieser Überzeugungsbildung nicht entgegen. Die Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten war aus Sicht des Senats zweifelhaft. Nicht nachvollziehbar war bereits ihre Aussage zu den chronologischen Abläufen. Genau entgegen der zur Akte gereichten - objektiven - Stundenbelege hat die Geschäftsführerin der Beklagten behauptet, die Leistungsausführung betreffend das Objekt Gran Canaria sei vor derjenigen betreffend das Objekt Bad Nauheim erfolgt. Die Geschäftsführerin der Beklagten hat zudem einen gemeinsamen Aufenthalt des Geschäftsführers M. J. Sch. und des Zeugen W. auf Gran Canaria in Abrede gestellt, obwohl die Klägerin als objektiven Beleg hierfür die entsprechenden Flugbuchungsbelege des Zeugen W. und des Geschäftsführers M. J. Sch. zur Akte gereicht hat.

dd) In Bezug auf das Vorhaben Bad Nauheim kann demgegenüber nicht festgestellt werden, dass die Parteien eine formgerechte schriftliche Gerichtsstandvereinbarung i. S. des § 23 Abs.1 Satz 3 a) EuGVVO a.F. getroffen haben. Die Klägerin hat es insoweit bereits nicht vermocht, zu den Angeboten vom 10.9.2010, Anlage K 8, und vom 4.10.2010, Anlage K 10, eine schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten respektive der Geschäftsführerin der Beklagten vorzulegen. Aus der mit Schriftsatz vom 3.11.2015 zur Akte gereichten E-Mail des Direktionsassistenten der Geschäftsführerin der Beklagten vom 14.10.2010 ergibt sich nicht, dass hiermit gerade das schriftliche Angebot vom 10.9.2010 oder dasjenige vom 4.10.2010 angenommen worden wäre, denn in der E-Mail vom 14.10.2010 ist die Rede von einem "gestrigen" Angebot. Dass eine wirksame mündliche Gerichtsstandvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung i. S. des § 23 Abs.1 Satz 3 a) EuGVVO a.F. oder eine solche gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 b) EuGVVO a.F. durch die Gepflogenheiten der Parteien oder aber gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 c) EuGVVO a.F. aufgrund internationalen Handelsbrauchs zu Stande gekommen wäre, ist von der Klägerin bereits nicht vorgetragen worden.

ee) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die streitgegenständlichen Ansprüche betreffend das Vorhaben Bad Nauheim ist jedoch nach Art. 5 Nr. 1 a), b) zweiter Spiegelstrich EuGVVO a.F. begründet.

(1) Nach Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO a.F. kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dabei ist der Erfüllungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen der Ort, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, Art. 5 Nr. 1 b) zweiter Spiegelstrich EuGVVO. Der Begriff des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO ist - anders als für die Bestimmung des Erfüllungsorts nach der Generalklausel des Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO a.F. - autonom auszulegen (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 10; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 7 Bruessel-Ia-VO Rn. 38 ff. und Rn. 66). Hiernach besteht für die Erbringung von Dienstleistungen und deren Gegenleistungen ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung, mithin am Ort der Erbringung der Dienstleistung (vgl. Musielak/Voit/Stadler, aaO, Art. 7 EuGVVO Rn. 10 - 13; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 15; ferner Rauscher/Leible, aaO, Art. 7 Bruessel-Ia-VO Rn. 73).

(2) Gemessen daran ist im Streitfall für das Vorhaben Bad Nauheim die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 b) zweiter Spiegelstrich EuGVVO a.F. begründet, denn Werk- und Werklieferungsverträge fallen unter den Begriff des Dienstleistungsvertrags im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Musielak/Voit/Stadler, aaO, Art. 5 EuGVVO Rn. 9; Rauscher/Leible, aaO, Art. 7 Bruessel-Ia-VO Rn. 67) und - anders als in Bezug auf das Objekt Gran Canaria - sollte die vertragstypische Leistung - die Werkleistung der Klägerin - in Bezug auf dieses Vorhaben in Deutschland erbracht werden und wurde auch dort erbracht.

c) Soweit die Beklagte erstinstanzlich (auch) das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Saarbrücken gerügt hatte, findet eine Nachprüfung dieser Frage in der Berufungsinstanz gemäß § 513 Abs. 2 ZPO auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.3.2015 - VI ZR 1/14, bei Juris Rn. 17).

II.

Die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht - auch nicht teilweise - begründet. Mit Erfolg wendet die Berufung ein, dass einer Inanspruchnahme der Beklagten deren fehlende Passivlegitimation entgegensteht. Bei umfassender Würdigung des wechselseitigen, teils streitigen Parteivortrags, wie er sich zweitinstanzlich darstellt, der Gesamtumstände sowie sämtlicher vorgelegter Unterlagen sind die betreffend die Vorhaben in Bad Nauheim und Gran Canaria geschlossenen Verträge nicht mit der Beklagten, sondern mit der geschäftsführenden Alleingesellschafterin der Beklagten, Frau Dr. Dr. Dr. Sch., geschlossen worden, so dass die mit der Klage verfolgten Vergütungsansprüche nicht gegenüber der Beklagten bestehen.

1. Das Landgericht hat die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zutreffend nach deutschem Recht beurteilt. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts wird von der Berufung nicht angegriffen und unterliegt auch sonst keinen Zweifeln. Sie ergibt sich gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008(Rom I) aufgrund - zumindest - nachträglicher konkludenter Rechtswahl der Parteien, nachdem die Parteien erstinstanzlich durchgängig übereinstimmend deutsches Recht zugrunde gelegt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt die ausschließliche Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften die Annahme, dass sie jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben (BGH, Urteil vom 9.12.1998 - IV ZR 306/97, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 4.5.2004 - XI ZR 40/03, bei Juris Rn. 25 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 30.10.2008 - I ZR 12/06, bei Juris Rn. 19).

2. Unter Anwendung von §§ 133, 157 BGB hat das Landgericht die Verträge betreffend beider Vorhaben - Bad Nauheim und Gran Canaria - dahin ausgelegt, dass sie jeweils mit der Beklagten als Vertragspartnerin zustande gekommen seien. Zur Begründung seiner diesbezüglichen Wertung hat das Landgericht ausgeführt, der im Telefax vom 16.10.2010 verwendete Begriff "Rechnungsempfänger" erscheine auslegungsbedürftig. Vom Wortlaut her werde nicht vollständig deutlich, ob nur die Rechnung an eine dritte Person habe adressiert oder ob diese auch habe Vertragspartner werden sollen. Das Angebot vom 4.10.2010 für die Arbeiten in Gran Canaria sei an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich übersandt worden. Dieses Angebot sei unstreitig durch das Telefax vom 16.10.2010 angenommen worden. Dieses Telefax sei unter Verwendung des Briefkopfs der "P.-Hotels S.A." und der "Hotelgesellschaft S.L." erstellt worden. In dem Telefax seien verschiedene Modifikationen des Angebots vorgenommen worden, so sei unter anderem eine fünfjährige Gewährleistung nach BGB gefordert worden. Am Ende sei angegeben, dass der Rechnungsempfänger "korrekt" auf Hotelgesellschaft S.L. laute. Diese Rechnungsadresse habe auch für Aufträge in Bad Nauheim gelten sollen. Zum Nachweis der Zustimmung der Klägerin zu diesen Modifikationen habe das Telefax unterschrieben an die Hotelgesellschaft S.L. retourniert werden sollen. Nach § 133 BGB sei bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen. Der erste Anschein weise hier auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien hin. Die im Telefax verwendete Formulierung bedeute für einen juristischen Laien, dass er sich zukünftig bei der Vertragsabwicklung einem anderen Vertragspartner gegenüber sehe. Auch die weiteren Schreiben der Parteien zeigten, dass offenbar beide Seiten von einer Vertragspartnerschaft der Beklagten ausgegangen seien. Die Schreiben der Klägerseite hätten sich nach der Annahme ausschließlich an die Beklagte gerichtet. Die Beklagte selbst habe nur unter ihrem Briefkopf korrespondiert. Hinweise auf einen anderen Vertragspartner habe es in der Korrespondenz erstmalig in dem außergerichtlichen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 11.8.2011 gegeben. Aber auch bei einer Auslegung auf der Grundlage des Empfängerhorizonts sei die Beklagte als Vertragspartnerin anzusehen. Zwar sei der Erklärungsempfänger verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint habe. Entscheidend sei allerdings nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern die objektive Bedeutung seines Gesamtverhaltens. Für die Klägerseite sei aus den sonstigen Umständen bei Vertragsschluss nicht ersichtlich gewesen, dass gegebenenfalls eine Aufspaltung in Rechnungsempfänger und Vertragspartner habe stattfinden sollen. Das Verhalten der Beklagten sei so zu verstehen gewesen, dass die weitere Vertragsabwicklung mit ihr habe erfolgen sollen. Dafür spreche, dass es nicht erforderlich gewesen wäre, die Annahme eines Angebots unter dem Briefkopf der Beklagten zu fertigen, wenn diese lediglich habe Rechnungsempfänger sein sollen. Diese Auslegung werde gestärkt durch die weiteren Schreiben, aus denen sich ergebe, dass auch die Beklagte vor Beginn der Auseinandersetzungen offenbar die Auffassung vertreten habe, selbst Vertragspartnerin zu sein. Nach Erteilung der Abschlagsrechnung habe sich die Beklagte an die Klägerseite gewandt und unter ihrem Briefkopf eine "Abmahnung" erteilt und verschiedene Mängel und das Verhalten der Klägerseite gerügt. Dies habe einem bloßen Rechnungsempfänger nicht zugestanden. In diesem Schreiben sei keine Differenzierung dahingehend erfolgt, dass die Geschäftsführerin der Beklagten für sich persönlich habe handeln wollen. Unter dem 2.12.2010 habe die Beklagte unter ihrem Briefkopf ein weiteres Telefax übersandt, in dem sie eine weitere Zusammenarbeit als unmöglich angesehen und Leistungsverweigerungsrechte geltend gemacht habe. In diesem Schreiben sei ebenfalls nicht dargelegt worden, dass die Erklärungen für die Geschäftsführerin persönlich und nicht für die Beklagte erfolgt seien. Auch die Interessenlage spreche eher dafür, dass die Beklagte Vertragspartnerin habe werden sollen. Zwar handele es sich bei den betroffenen Objekten um Privatwohnungen der Geschäftsführerin der Beklagten. Allerdings befinde sich das Privathaus der Geschäftsführerin der Beklagten in Gran Canaria auf dem Gelände des Hotelbetriebs der Beklagten. Entsprechende Arbeiten könnten problemlos dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zugeordnet werden. Offenbar habe die Beklagte es auch als sinnvoll angesehen, Rechnungen für die Objekte Gran Canaria und Bad Nauheim an sie zu adressieren. Dies sei von der Geschäftsführerin der Beklagten ausdrücklich gewünscht worden. Im Übrigen seien auch die Rechnungen der Firma R. und des Zeugen B. sowie das Privatgutachten O. an die Beklagte übersandt worden. Wie in der Auftragsannahme für das Objekt Gran Canaria ausgeführt worden sei, habe gleiches auch für Aufträge betreffend das Objekt Bad Nauheim gelten sollen (LGU 9/10).

3. Gegen diese erstinstanzliche Vertragsauslegung des Landgerichts wendet sich die Berufung mit Erfolg.

a) Der Senat hat die erstinstanzliche Vertragsauslegung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält. Dem steht nicht entgegen, dass § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO verweist. Aus dieser Verweisung und dem Regelungsgehalt des § 546 ZPO ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht - bei der Kontrolle des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten Inhalts einer Vereinbarung - die mit der richterlichen Vertragsauslegung verbundene rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen in geringerem - nämlich revisionsrechtlich beschränktem - Umfang überprüfen dürfte als die von der Vorinstanz festgestellte Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts, für deren Überprüfung § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt (vgl.BGH, Urteil vom 29.6.2016 - VIII ZR 191/15, bei Juris Rn. 24; grundlegend: BGH, Urteil vom 14.7.2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 ff.).

b) Ausgehend von dieser Prüfungskompetenz und bei umfassender Würdigung aller für die Auslegung erheblichen Umstände kann die Vertragsauslegung des Landgerichts zur Passivlegitimation keinen Bestand haben. Der Senat gelangt zu einem abweichenden Auslegungsergebnis.

aa) Für die Abgrenzung zwischen einem Vertretergeschäft und einem Eigengeschäftgelten die für die Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 133,157 BGB maßgeblichen allgemeinen Auslegungsregeln. Entscheidend ist danach, wie die jeweilige Gegenpartei das Verhalten des Handelnden unter Berücksichtigung des gewählten Wortlauts, des mit der Erklärung verfolgten Zwecks und der Interessenlage sowie der sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können, verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.2016 - VIII ZR 61/15, bei Juris Rn. 28; Urteil vom 15.10.2014 - XII ZR 111/12, bei Juris Rn. 48; Urteil vom 16.10.2012 - X ZR 37/12, bei Juris Rn. 18; ferner: Palandt/Ellenberger, aaO, § 133 Rn. 14 ff.), wobei ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss selbst dann maßgeblich ist, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom Urteil vom 11.2.2000 - II ZR 34/99, bei Juris Rn. 8 ff.; Palandt/Ellenberger, aaO, § 133 Rn. 8). Im Rahmen der für die Vertragsauslegung zu berücksichtigenden Begleitumstände kann auch das nachträgliche Verhalten der Parteien von Relevanz sein. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien haben (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.2016 - VIII ZR 61/15, bei Juris Rn. 28)

bb) Bei den sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber-Vertragspartner werden soll (BGH, Urteil vom 18.1.1996 - III ZR 121/95, bei Juris Rn. 10; JurisPK BGB/Gehrlein/Weinland, aaO, § 164 Rn. 20).Allein die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht dafür, dass es nicht mit dem Erklärenden, sondern mit dem Unternehmen abgeschlossen werden soll (BGH, Urteil vom 7.5.1998 - III ZR 268/96, bei Juris Rn. 11). Der Wille, im Namen des Unternehmens zu handeln, muss indes hinreichend zum Ausdruck kommen, denn die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte ändern nichts an dem für das Vertretungsrecht geltenden Offenkundigkeitsprinzip (BGH, Urteil vom Urteil vom 4.4.2004 - XI ZR 152/99, bei Juris Rn. 19). Nur wenn das Geschäft in dem Sinne unternehmensbezogen ist, dass es eindeutig mit einem bestimmten Handelsunternehmen abgeschlossen und ersichtlich der Inhaber dieses Unternehmens Vertragspartner werden sollte, wird der tatsächliche Inhaber Vertragspartner (BGH, aaO, bei Juris Rn. 19).Bleiben Zweifel an der Unternehmensbezogenheit, so greift der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein, § 164 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 27.10.2005, III ZR 71/05,bei Juris Rn. 17 m.w.N.; ferner: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.2011 - 23 U 218/09, bei Juris Rn. 73; JurisPK BGB/Gehrlein/Weinland, aaO, § 164 Rn. 20).

cc) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Stellvertretung trägt derjenige, der Rechte aus ihr herleiten will. Ist streitig, ob ein Rechtsgeschäft in eigenem Namen oder im fremden Namen vorgenommen wurde, trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein Handeln in fremdem Namen derjenige, der ein Vertreterhandeln behauptet (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 164 Rn. 18). Will - wie hier der Fall - der Kläger den Vertretenen in Anspruch nehmen, hat er zu beweisen, dass der Vertreter im Namen und mit Vertretungsmacht des Vertretenen gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4.4.2004 - XI ZR 152/99, bei Juris Rn. 17; JurisPK BGB/Gehrlein/Weinland, 7. Aufl., § 164 Rn. 57).

dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, wie er sich aufgrund der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und des zuletzt von der Klägerseite vorgelegten E-Mailverkehrs aus September und Oktober 2010 darstellt, bedarf die erstinstanzliche Vertragsauslegung der Korrektur. Verpflichtet aus den bezüglich der Objekte in Bad Nauheim und Gran Canaria abgeschlossenen Verträgen ist auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen nicht die Beklagte, sondern deren geschäftsführende Alleingesellschafterin Frau Dr. Dr. Sch., §§ 133, 157, 242 BGB i.V.m. § 164 Abs. 2 BGB.

(1) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Vertragsschluss betreffend die Arbeiten in Gran Canaria zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits durch das Angebot der Klägerin vom 4.10.2010 gemäß der Anlage K 2 und die per Telefax vom 16.10.2010 versandte Auftragsbestätigung gemäß der Anlage K 3 zustande gekommen ist. Da ein Vertragsschluss zwei korrespondierende Willenserklärungen der jeweiligen Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB bedingt, kann dieses Auslegungsergebnis nur richtig sein, wenn bereits das Angebot der Klägerin vom 4.10.2010 an die Beklagte gerichtet war. Das war nach dem unstreitigen erstinstanzlichen Parteivortrag indes nicht der Fall: Erstinstanzlich war nicht streitig, dass die Klägerin mit dem als Anlage 2 vorgelegten Angebot vom 4.10.2010 Frau Dr. Dr. Sch. persönlich als private Auftraggeberin angeschrieben hat. Auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.3.2012, GA 71, 72, hatte die Klägerin in ihrer Replik vom 11.4.2012, GA 109, nur erwidert, durch die Verwendung des Geschäftspapiers der Beklagten für die Auftragsbestätigung vom 16.10.2010 sei durch die Beklagte bestimmt worden, dass sie Vertragspartnerin sei. Damit hatte die Klägerin zugleich unstreitig gelassen, § 138 Abs. 3 ZPO, dass ihr Angebot vom 4.10.2010 noch an Frau Dr. Dr. Sch. persönlich gerichtet war. Davon ist augenscheinlich auch das Landgericht ausgegangen, denn sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen findet sich der Satz, dass das Angebot vom 4.10.2010 an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich übersandt worden war. Damit ist die erstinstanzliche Vertragsauslegung bereits an dieser Stelle rechtlich nicht stimmig: Wenn das Angebot vom 4.10.2010 an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich gerichtet war, kann es nicht durch die Beklagte per Telefax vom 16.10.2010 angenommen worden sein. Es mangelt an korrespondierenden Willenserklärungen der beiden Vertragspartner.

(2) Soweit die Klägerin erstmals zweitinstanzlich im Zuge ihres Schriftsatzes vom 3.11.2015 behauptet hat, es habe von Beginn an zwischen den Parteien keinerlei Zweifel darüber bestanden, dass nicht die Geschäftsführerin der Beklagten als natürliche Person sondern die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - habe Vertragspartnerin werden sollen, und schon das Angebot vom 4.10.2010 sei an die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - gerichtet und die Adressierung an Frau Dr. Dr. Sch. persönlich sei nur eine Falschbezeichnung gewesen, überzeugt diese Darstellung unbeschadet der Tatsache, dass dieser Vortrag streitig ist und die Klägerin nichts zu den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen hat, nicht. Aus der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Angebote der Klägerin nicht nur von dem zuständigen Projektleiter G. mindestens zweifach geprüft, sondern gesondert auch noch durch den Geschäftsführer gesichtet werden, bevor die Versendung erfolgt, GA 664/665. Es ist nicht glaubhaft, dass bei dieser Verfahrensweise die angebliche Falschbezeichnung des Kunden nicht aufgefallen sein soll, zumal der Klägerin diese angebliche Falschbezeichnung dann mehrfach - nämlich auch bezüglich der Angebote gemäß den Anlagen K 8 und 10 vom 10.9.2010 und vom 4.10.2010 betreffend das Vorhaben Bad Nauheim - unterlaufen wäre. Der Senat hat auf diesen Gesichtspunkt mit Hinweisbeschluss vom 4.10.2016 aufmerksam gemacht. Die Klägerin hat sich hierzu nicht weiter erklärt.

(3) Für die Behauptung, es sei von Beginn an klar gewesen, dass die beklagte Hotelgesellschaft und nicht deren Geschäftsführerin habe Vertragspartnerin werden sollen, kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese unstreitig die Arbeiten der Fa. S. habe fortführen sollen und im Verhältnis zur Fa. S. ebenfalls die Beklagte Vertragspartnerin gewesen sei. Die Beklagte hat die Rechtsbehauptung der Klägerin, auch im Verhältnis zur Fa. S. sei die Beklagte Vertragspartnerin gewesen, in Abrede gestellt und sich ihrerseits auf den Standpunkt gestellt, auch im Verhältnis zur Fa. S. sei Vertragspartnerin die Geschäftsführerin der Beklagten Frau Dr. Dr. Sch. persönlich gewesen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.11.2016 ein Angebot der Fa. S. vom 28.2.2009 und mehrere Rechnungen und Lieferscheine der Fa. S. zur Akte gereicht hat, sind diese Schriftstücke entgegen der schriftsätzlichen Darstellung der Klägerin gerade nicht eindeutig an die beklagte Hotelgesellschaft S.L. adressiert. In der Adresszeile heißt es jeweils "Frau Dr. Dr. hc M. Dr. Dr. Sch. in Hotelgesellschaft S.L., Plaza de ... pp. Diese Formulierung deutet auf die Geschäftsführerin persönlich als Adressatin hin. In einem Teil der vorgelegten Rechnungen ist Umsatzsteuer ausgewiesen, in einem anderen Teil nicht. Wer im Verhältnis zur Fa. S. Vertragspartnerin war, ob die beklagte Hotelgesellschaft S.L., oder deren Geschäftsführerin Frau Dr. Dr. Sch. persönlich, ist den vorgelegten Schriftstücken nicht eindeutig zu entnehmen. Der Ausgleich der Rechnungen durch die Beklagte ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ebenfalls nicht aussagekräftig, denn es liegt nicht fern, dass Frau Dr. Dr. Sch. auch gegenüber der Fa. S. den Wunsch geäußert hat, die Bezahlung der Rechnungen über die Beklagte abzuwickeln. Da es sich bei dem Vortrag, im Verhältnis zur Fa. S. sei ebenfalls die Beklagte Vertragspartnerin gewesen, um eine Rechtsansicht der Klägerin handelt, ist sie einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht zugänglich. Eine Vernehmung des im Schriftsatz vom 2.11.2016 benannten Zeugen D. hatte zu unterbleiben. Im Ergebnis bleibt offen, wer im Verhältnis zur Fa. S. Vertragspartnerin war. Dies wirkt sich zu Lasten der für das Vertretergeschäft darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin aus, denn sie kann nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen betreffend das Vertragsverhältnis mit der Fa. S. sei von Anfang an klar gewesen, dass Vertragspartnerin die Beklagte habe sein sollen.

(4) Auch die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts verhelfen der für das Vertretergeschäft darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht weiter. Es ist zwischen den Parteien unstreitig und vom Landgericht zudem mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass die Arbeiten in Bad Nauheim wie auch diejenigen in Gran Canaria an Objekten erfolgen sollten, die nicht zum Geschäftsbetrieb respektive den Geschäftsräumen der Beklagten gehören, sondern die von der Geschäftsführerin der Beklagten persönlich zu privaten Wohnzwecken genutzt werden. Selbst wenn sich die Privatvilla in Gran Canaria auf demselben Gelände befindet wie der Geschäftsbetrieb der Beklagten, war der Klägerin die private Nutzung zu Wohnzwecken von Beginn an bekannt. Insoweit fehlte es an einem eindeutigen Unternehmensbezug und bei Zweifeln an der Unternehmensbezogenheit greift, wie ausgeführt, der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen, § 164 Abs. 2 BGB.

(5) Mit Blick hierauf ist es daher nur als konsequent anzusehen, dass die Klägerin ihr Angebot vom 4.10.2010 betreffend das Vorhaben Gran Canaria an Frau Dr. Dr. Sch. persönlich und nicht an die Beklagte - die Hotelgesellschaft S.L. - gerichtet hatte. Für eine an Frau Dr. Dr. Sch. als Privatperson gerichtete Willenserklärung spricht zuletzt auch, dass das Angebot betreffend die Arbeiten in Gran Canaria - wie im Übrigen auch die beiden Angebote betreffend die Arbeiten in Bad Nauheim - jeweils mit Umsatzsteuer angesetzt sind, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn die Klägerin sich von Beginn an an ein Unternehmen - die beklagte Hotelgesellschaft S.L. - hätte wenden wollen.

(6) Das Angebot der Klägerin vom 4.10.2010 hat die Geschäftsführerin Frau Dr. Dr. Sch. mit Telefaxschreiben vom 16.10.2010 angenommen, § 147 Abs. 2 BGB. Unter Beachtung der o.a. Auslegungsgrundsätze und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Telefaxschreiben vom 16.10.2010 als entsprechende Eigenerklärung der Geschäftsführerin Frau Dr. Dr. Sch. auszulegen. Zwar ist das Telefax für sich betrachtet aus objektiver Sicht hinsichtlich seines Erklärungsinhalts nicht eindeutig, die nachfolgende - erstmals mit Schriftsatz vom 3.11.2015 zur Akte gereichte - Antwort der Klägerin vom 18.10.2010 zeigt jedoch, dass die Klägerin von einer Auftragsannahme durch die handelnde Alleingesellschafterin der Beklagten, an die auch das Angebot gerichtet war, ausgegangen ist, mit der Folge, dass auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs vom 4.10., 16./10 und 18.10.2010 ein Vertragsschluss nur mit der Geschäftsführerin Frau Dr. Dr. Sch., nicht jedoch mit der Beklagten, festgestellt werden kann.

(a) Dem Landgericht ist noch darin beizupflichten, dass das Telefax vom 16.10.2010 ausgehend von dessen Wortlaut auslegungsbedürftig ist, denn durch die Verwendung des gemeinsamen Firmentelefaxpapiers der ...pp.-Hotels-S.A. und der Hotelgesellschaft S.L. wird einerseits der Eindruck eines Handelns für diese beiden ausländischen Gesellschaften erweckt, andererseits ist aber das Telefax von Frau Dr. Dr. Sch. persönlich und ohne Vertretungszusatz unterschrieben. Auch aus dem Text heraus ergeben sich aufgrund des Wechsels zwischen der "ich" - Form und der "wir" - Form Zweifel, in wessen Namen der Text verfasst sein soll. Die Bezeichnung der Beklagten als "korrekte Rechnungsempfängerin" lässt bei objektiver Betrachtung sowohl die Deutung zu, dass der Klägerin mit diesem Telefax eine Änderung des Vertragspartners angetragen werden sollte, als auch, dass "nur" eine Änderung der Zahlungsabwicklung und eine Rechnungsadressierung an die Beklagte - die Hotelgesellschaft S.L. - in Gran Canaria gewünscht war.

(b) Die erstmals mit dem Schriftsatz vom 3.11.2015 vorgelegte schriftliche Antwort der Klägerin auf das Telefax vom 16.10.2010, die das Landgericht im Zuge seiner erstinstanzlichen Auslegung folglich nicht berücksichtigen konnte, zeigt jedoch, dass die Klägerin das Telefax vom 16.10.2010 als Auftragsannahme durch die geschäftsführende Alleingesellschafterin der Beklagten verstanden hat und nicht als Ablehnung und neues Angebot der Beklagten im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB. Die Antwortmail vom 18.10.2010 ist nicht an die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - gerichtet, sondern an Frau Dr. Dr. Sch. unter Verwendung der E-Mailadressen "... pp." und "... pp.". Auf die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - gibt es in der Antwortmail objektiv keinen Hinweis. Die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer M. J. M. J. Sch., bedankt sich bei Frau Dr. Dr. Sch. für den erteilten Auftrag und teilt mit, dass alle Bestellungen bereits eingeleitet seien. Die im Telefax vom 16.10.2010 als Vertragsinhalt gewünschten Einzelpunkte werden nicht, wie gewünscht, durch unterschriebenes Rückfax vorbehaltlos akzeptiert, stattdessen wird zu Punkt 9, wonach bei Barzahlung direkt nach Montage ein Skonto von 15 % auf die Gesamtrechnung gewährt werden sollte, in der E-Mail vom 18.10.2010 mitgeteilt: "Bitte lassen Sie uns diesen Punkt wie zusammen besprochen vor Ort klären." Auch die Vorgabe unter Punkt 3 im Telefax vom 16.10.2010 betreffend die Mehrwertsteuer wird nicht etwa durch unterschriebenes Rückfax bestätigt, stattdessen heißt es in der Antwortmail vom 18.10.2010 wörtlich: "Die Mehrwertsteuer entfällt natürlich bei Rechnungen nach Vorlage Ihrer Umsatzsteuer ID". Gerade dieser Satz deutet aus Sicht des Senats darauf hin, dass die Klägerin zumindest zu diesem, für den Vertragsschluss maßgeblichen Zeitpunkt, nach wie vor Frau Dr. Dr. Sch. als Vertragspartnerin angesehen hat, denn hätte die Klägerin das Telefax vom 16.10.2010 so verstanden, dass ihr damit die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - als neue Vertragspartnerin angetragen wird und hätte sie dies akzeptiert, dann hätte es der Nachfrage nach der Umsatzsteuer ID nicht bedurft, da die Umsatzsteuer ID der Beklagten "B 35 80 14 55" bereits im Telefax vom 16.10.2010 angegeben worden war.

(c) Die Klägerin selbst hat im Schriftsatz vom 3.11.2015 mit überzeugenden Argumenten die Ansicht vertreten, die im Telefax vom 16.10.2010 enthaltenen Zusatzpunkte, die nach dem erkennbaren Willen der Verfasserin des Schreibens Vertragsbestandteil werden sollten, stellten entgegen § 150 Abs. 2 BGB keine Ablehnung des vorangegangenen Angebots verbunden mit einem neuen Antrag dar, sondern eine Angebotsannahme verbunden mit dem Angebot auf eine Vertragsänderung. In der Tat beinhaltet § 150 Abs. 2 BGB, nach dem eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen in der Regel als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt, nur eine Auslegungsregel (vgl. JurisPK BGB/Backmann, 7. Aufl., § 150 Rn. 13). Die Beantwortung eines Vertragsangebots mit dem Versuch, günstigere Bedingungen zu erreichen, kann im Einzelfall auch als Annahme gewertet werden, die zugleich den Vorschlag bzw. den Antrag enthält, den soeben geschlossenen Vertrag zugunsten des Annehmenden zu ändern (BGH, Urteil vom 30.1.1997 - IX ZR 133/96, bei Juris Rn. 25; Urteil vom 18.10.2000 - XII ZR 179/98, bei Juris Rn. 18; JurisPK BGB/Backmann, aaO, § 150 Rn. 13). Eine Auslegung der in dem Telefax vom 16.10.2010 enthaltenen Erklärung in diesem Sinne ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Die Erklärung ist auszulegen aus der Sicht des Erklärungsempfängers, also aus der Sicht der Klägerin (BGH, Urteil vom 18.10.2000 - XII ZR 179/98, bei Juris Rn. 25). Aus dem Telefaxanschreiben, das die gewünschten Zusatzpunkte enthält, wird nicht ersichtlich, dass der Vertrag nur zustande kommen soll, wenn die Klägerin die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert. Im Gegenteil hat die Klägerin selbst berechtigterweise darauf verwiesen, dass die zu beurteilende Erklärung am 16.10.2010 um 19.00 Uhr erfolgte und dass es sich bei dem 16.10.2010 um einen Samstag handelte. Das Telefax endet vor der Unterschriftszeile mit der Aufforderung, "schnellstens, d.h. maximal Montag Namen und Daten der anreisenden Techniker mitzuteilen, so dass noch am Montag Flüge gebucht werden können." Das Telefax vom 16.10.2010 enthält als Anlage die Seite 13 zum Angebot mit der Nr. 102118-01. In dieser Anlage ist der Passus "Auftrag erteilt (Datum, Unterschrift, Name in Blockbuchstaben)" ohne Einschränkung von Frau Dr. Dr. Sch. und ohne Vertretungszusatz unterschrieben. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass sie diese Erklärung von Auftraggeberseite so verstehen durfte, dass der Vertragsschluss nicht von dem Einverständnis der Klägerin mit den Zusatzpunkten abhängen, sondern das Vertragsangebot bereits durch die in der Anlage beigefügte Auftragsbestätigung verbindlich angenommen werden sollte, verbunden mit dem Antrag, die im Telefax gewünschten Zusatzpunkte durch Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin und Retournierung per Fax nachträglich noch Vertragsbestandteil werden zu lassen. Dass die Klägerin das Telefax vom 16.10.2010 auch tatsächlich in diesem Sinne verstanden hat, belegt die vorgelegte Antwortmail vom 18.10.2010 des Geschäftsführers der Klägerin M. J. M. J. Sch.

(d) Damit kann dem Landgericht im Ergebnis zwar darin beigepflichtet werden, dass der Vertrag betreffend das Objekt Gran Canaria durch die wechselseitigen Erklärungen vom 4.10.2010 und 16.10.2010 zustande gekommen ist. Vertragspartnerin der Klägerin ist jedoch die Privatperson Frau Dr. Dr. Sch. und nicht die Beklagte - die Hotelgesellschaft S.L. - geworden.

(e) Weder die jeweiligen Interessenlagen, noch die Begleitumstände, noch das nachvertragliche Verhalten der Parteien nötigen zu einem anderen Auslegungsergebnis. Gleich mehrere insoweit in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Argumente erachtet der Senat auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen als nicht (mehr) tragfähig:

(aa) Es trifft nicht zu, dass - wie es in LGU 8 heißt - sich die Schreiben der Klägerseite nach dem 16.10.2010 ausschließlich an die Beklagte richteten und auch die Beklagte selbst nur unter ihrem Briefkopf korrespondierte. Die mit Schriftsatz vom 3.11.2015 vorgelegten beiden E-Mails vom 18.10.2010 belegen anderes. Wie bereits oben ausgeführt, enthält die am 18.10.2010 um 8.58 Uhr versendete Antwort des Geschäftsführers der Klägerin M. J. Sch. auf das Telefax vom 16.10.2010 keinen objektiven Hinweis auf die Beklagte. Gleiches gilt für die hierauf um 13.29 Uhr von dem Direktionsassistenten B. im Auftrag und im Namen von Frau Dr. Dr. Sch. per Mail von der Adresse "... pp." versendete Antwort (GA 780). Diese E-Mail hat folgenden Wortlaut: "Sehr geehrter Herr M. J. Sch., danke für Ihre Mail. Folgende Antworten hat Frau Dr. Dr. Sch. für Sie: - die Elkron Alarmanlage bleibt zunächst erhalten und soll von Ihnen wieder in Betrieb genommen werden um die Montagedauer zu verkürzen. - ein 16 Kanal Digitalrecorder ist - wie Sie wissen - total unzureichend: aufgrund der Anzahl der Kameras. Es muss ein 24 Kanal Digitalrecorder installiert werden. Die Aufzeichnungszeit muss Minimum 2-3 Monate betragen. - Die Türzylinder benötige ich ALLE GOLDFARBEN. - Was die Rauchmelder betrifft, so habe ich mich an die Aussagen der Kripo Friedberg gehalten, dass günstigere Melder den gleichen Zweck erfüllen wie teure. - Punkt 9: ich bin einverstanden, die Besprechung erfolgt vor Ort. Mit freundlichen Grüßen Dr. M. Dr. Dr. Sch. (i.A. E. B.)."

(bb) Ebenfalls trifft es nicht zu, dass auch die weiteren Schreiben der Parteien nach dem 16.10.2010 zeigen, dass offenbar beide Seiten von einer Vertragspartnerschaft der Beklagten ausgingen. Dies ist schon deshalb falsch, weil das Landgericht insoweit das Anwaltsschreiben vom 9.12.2010, Anlage B 5, nicht berücksichtigt hat, das im Namen von Frau Dr. Dr. Sch. verfasst war und das keinen Zweifel daran ließ, dass sie sich selbst als Vertragspartnerin der Klägerin ansah. Im Übrigen war der Klägerin über ihren Geschäftsführer M. J. Sch. spätestens aufgrund des ihm übermittelten Rechtsanwaltsschreibens vom 28.10.2010, Anlage K 15, bekannt, dass gegenüber der Fa. S. nicht die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. -, sondern Frau Dr. Dr. Sch. persönlich als Bestellerin Haftungsansprüche geltend machen wollte. In dem Schreiben vom 28.10.2010 - und erst am 29.10.2010 hat die Klägerin mit der Leistungsausführung auf Gran Canaria begonnen - ist Frau Dr. Dr. Sch. als Bestellerin der Leistungen der Fa. S. bezeichnet und nach dem unstreitigen Sachverhalt sollte es die Aufgabe der Klägerin sein, die bereits begonnenen Sicherheitstechnikinstallationen der Fa. S. nachzubearbeiten und diese verbunden mit weiteren grundlegenden Neuinstallationen fertig zu stellen. Vor diesem Hintergrund und der weiter unstreitigen Tatsache, dass es sich bei den Objekten in Gran Canaria und Bad Nauheim - wie die Klägerin wusste - jeweils um Privatwohnungen von Frau Dr. Dr. Sch. und nicht um Geschäftsräume der Beklagten - der Hotel Gesellschaft S.L. - handelte, sprachen bei objektiver Betrachtung gewichtige Umstände für ein Eigengeschäft von Frau Dr. Dr. Sch., bei dem diese lediglich die Bezahlung über die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - abwickeln wollte, §§ 133, 157 BGB. Dafür, dass auch die Klägerin dies so gesehen und verstanden hat, spricht neben der Antwortmail vom 18.10.2010 indiziell auch, dass die ab dem 29.10.2010 ausgestellten Stundennachweise, Anlage K 16, wie auch bereits die zuvor für das Objekt Bad Nauheim ab dem 23.9.2010 ausgestellten Stundennachweise, Anlage K 9, jeweils auf den Kunden "Dr. Dr. Sch." und nicht etwa auf die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - ausgestellt sind.

(cc) Entgegen der Sichtweise des Landgerichts vermag der Senat auch nicht zu erkennen, wieso (auch) die Interessenlage eher dafür sprechen soll, dass die Beklagte Vertragspartnerin werden sollte. Weder aus der Urteilsbegründung noch aus dem Vortrag der für das Vertretergeschäft darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ergibt sich hierfür ein überzeugendes Argument.

(7) Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 2.11.2016 dargestellte Steuerrechtsproblematik und der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung nötigen nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis.

(a) Im Ausgangspunkt ist zwar zutreffend, dass bei der Beurteilung der Frage, wie die wechselseitigen Willenserklärungen auszulegen sind und wer nach der Vorstellung der Parteien Vertragspartner werden sollte, der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung zu beachten ist. Insoweit gilt, dass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (BGH, Urteil vom 17.3.2011 - I ZR 93/09, bei Juris Rn. 26).

(b) Diesem Grundsatz wird jedoch Rechnung getragen. Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin als richtig, dass der im Telefax vom 16.10.2010 geäußerte Änderungswunsch "Die Mehrwertsteuer entfällt wegen Auslandsauftrag" für die Geschäftsführerin der Beklagten als Privatperson nicht erfüllbar war und die Klägerin deswegen der Aufforderung, die Rechnungsabwicklung so zu gestalten, dass aus Sicht der Finanzbehörden die Hotelgesellschaft als Leistungsempfängerin und Vertragspartnerin erscheint, nicht zustimmen durfte, ohne sich auf rechtswidrigen Boden zu begeben. Gerade weil die Klägerin dies richtigerweise erkannt hat und sie mit diesem Änderungswunsch folgerichtig auch nicht einverstanden war, heißt es jedoch in der Antwortmail des Geschäftsführers der Klägerin: "Die Mehrwertsteuer entfällt natürlich bei Vorlage ihrer Umsatzsteuer ID." Dieser Satz wäre nicht nötig gewesen, wenn der Geschäftsführer der Klägerin das Telefax vom 16.10.2010 so verstanden hätte, dass der Klägerin damit zugleich die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - als neue Vertragspartnerin angetragen wird und die Klägerin dies akzeptiert hätte. Dann nämlich hätte es der Nachfrage nach der Umsatzsteuer ID nicht bedurft, da die Umsatzsteuer ID der Beklagten "... ... ... ... ..." bereits im Telefax vom 16.10.2010 angegeben worden war.

(c) Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin später, nach Leistungsausführung, ihre Rechnungen gleichwohl an die Beklagte unter Verwendung der Umsatzsteuer ID, wie sie im Telefax vom 16.10.2010 mitgeteilt worden war, adressiert hat. Allerdings kommt diesem nachträglichen Verhalten der Klägerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine entscheidende Bedeutung mehr für die Frage zu, wer im Zuge des wechselseitigen Schriftverkehrs vom 4.10.2010, 16.10.2010 und 18.10.2010 Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin insoweit Rechnungen erstellt hat, die sie vor dem Hintergrund der objektiv getroffenen vertraglichen Vereinbarungen so nicht hätte erstellen dürfen. Nachdem sich die Geschäftsführerin der Beklagten ihr gegenüber nicht als Unternehmerin mit eigener Umsatzsteuer ID ausgewiesen hatte, hätte die Klägerin konsequent bleiben und ihre Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer an die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich adressieren müssen.

(8) Auch in Bezug auf das Objekt Bad Nauheim ergibt die Vertragsauslegung, dass - entgegen der Beurteilung des Landgerichts - Frau Dr. Dr. Sch. persönlich Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist, §§ 133, 157 BGB.

(a) Nach dem Prozessstoff steht das Objekt Bad Nauheim, anders als die Privatvilla auf Gran Canaria, die sich immerhin auf demselben Gelände wie der Geschäftsbetrieb der Beklagten befindet, in keinerlei Bezug zu der beklagten Gesellschaft. Der Verweis der Klägerin im Schriftsatz vom 3.11.2015 auf das Verfahren vor dem Landgericht Gießen mit dem Aktenzeichen 7 T 539/05 verfängt nicht. Aus dem vorgelegten Beschluss ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - mit den dortigen Wohnungseigentümern gestritten hat. Das Kurzrubrum lautet auf "H. ./.übrige Eigentümer der WEG" und aus dem Beschlusstext ergibt sich keine hinreichende Differenzierung zwischen der ...pp. Hotels S.A. und der Hotel Gesellschaft S.L.

(b) Das als Anlage 8 vorgelegte Angebot der Klägerin vom 10.9.2010 hinsichtlich "Erneuerung der Videoanlage und Anpassung der Fahrstuhlerneuerung", richtete sich ebenso wie das als Anlage K 10 vorgelegte ergänzende Vertragsangebot vom 4.10.2010 ausschließlich an die Privatperson Dr. Dr. Sch.. Soweit die Klägerin auch dies mit Schriftsatz vom 3.11.2015 in Abrede gestellt und behauptet hat, auch hinsichtlich der Sicherheitsanlage in Bad Nauheim habe für sie von Anfang an kein Zweifel daran bestanden, dass die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - habe Vertragspartnerin werden sollen, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Der Senat erachtet diese Darstellung, unbeschadet der Tatsache, dass dieser Vortrag streitig ist und die Klägerin nichts zu den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen hat, aus den genannten Gründen nicht für wahr, § 286 ZPO. Es ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin beide Angebote nur versehentlich falsch adressiert und auch nur versehentlich die Umsatzsteuer in Ansatz gebracht haben will.

(c) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.11.2015 erstmals eine schriftliche Annahmeerklärung vom 14.9.2010 in Bezug auf das Objekt Bad Nauheim zur Akte gereicht hat, ergibt sich daraus weder, dass hierdurch gerade das schriftliche Angebot vom 10.9.2010 angenommen wurde - die Rede ist in der E-Mail vom 14.09.2010 vielmehr von einem "gestrigen" Angebot -, noch, dass die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - die Angebotsannahme erklärt hätte. Die E-Mail vom 14.9.2010 ist von dem Direktionsassistenten E. B. im Auftrag von Frau Dr. Dr. Sch. unter Verwendung der E-Mailadresse "... pp." verfasst. Auf die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - gibt es in dieser Mail keinen objektiven Hinweis.

(d) Auch der weitere zur Akte gereichte Schriftverkehr - die Antwort von Herrn M. J. Sch. und die weitere E-Mail von Herrn E. B. vom gleichen Tag, GA 763, 783, wie auch die E-Mail vom 15.10.2011, GA 785/786 - sind im Auftrag von Frau Dr. Dr. Sch. jeweils unter Verwendung von E-Mailadressen verfasst, die keinen objektiven Hinweis auf die Beklagte - die Hotel Gesellschaft S.L. - ergeben.

(e) Dafür, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien (auch) in Bezug auf das Objekt Bad Nauheim Frau Dr. Dr. Sch. persönlich Vertragspartnerin der Klägerin sein sollte, spricht indiziell auch der Stundenzettel vom 23.09.2010, der die Aufnahme der Arbeiten der Klägerin belegen soll, und als Kunden alleine "Frau Dr. Dr. Sch." bezeichnet, vgl. Anlage K 9.

(f) Aus der bei der Klägerin durch das Telefax vom 16.10.2010 nachträglich eingegangenen Mitteilung, dass auch für die Aufträge in Bad Nauheim die Beklagte Rechnungsempfängerin sein sollte, konnte die Klägerin billigerweise bereits aus rein objektiver Sicht nicht folgern, die Beklagte sei hierdurch (im Nachhinein) Vertragspartnerin geworden. Der Vertrag war zu diesem Zeitpunkt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin längst geschlossen und zumindest die Arbeiten vom 23.9.2010 waren auch bereits ausgeführt.

(9) Nach alledem steht dem Erfolg der Klage insgesamt entgegen, dass die Passivlegitimation der Beklagten für die mit der Klage verfolgten vertraglichen Vergütungsansprüche nach ausgesprochener Kündigung weder für das Vorhaben Bad Nauheim noch für das Vorhaben Gran Canaria festgestellt werden kann.

C.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Anwendung gefestigter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.