BGH, Beschluss vom 20.05.2020 - XII ZB 226/18
Fundstelle
openJur 2020, 31507
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. April 2018 aufgehoben.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 27. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeverfahren sind gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 3.

Wert: 1.188 €

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 wehrt sich gegen eine Herabsetzung seiner Vergütungsansprüche.

Die Beteiligte zu 1, eine Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2, ist seit 2011 als Vereinsbetreuerin für die mittellose Betroffene bestellt, die an einer demenziellen Erkrankung leidet. Seit 2014 ist die Betroffene Gesellschafterin einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten selbstverantworteten Wohngemeinschaft, wobei der Gesellschaftszweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht. Die Betroffene lebt seitdem in Räumlichkeiten, die die Gesellschaft zu diesem Zweck angemietet hat. Von einem gesonderten Anbieter bezieht sie ambulante Pflegeleistungen zur unmittelbaren Alltagsassistenz.

Bei der Berechnung des Zeitaufwands des Betreuers ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die mittellose Betroffene nicht in einem Heim lebt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung - im Folgenden: aF). Es hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beteiligten zu 2 antragsgemäß für den Zeitraum vom 24. März 2016 bis 23. September 2016 auf 924 € festgesetzt und für den Zeitraum vom 24. September 2016 bis 23. September 2017 auf 1.848 €. Auf die hiergegen gerichtete zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht die Vergütung für die genannten Zeiträume auf 528 € beziehungsweise 1.056 € herabgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Bemessung der Vergütung sei die Wohnform der Betroffenen als Heim im Sinne des § 5 VBVG aF zu qualifizieren. Zwar seien der Vermieter und der Erbringer der Betreuungsleistungen hier verschiedene Personen. Es komme aber wesentlich darauf an, ob sich der Arbeitsaufwand des Betreuers bei abstrakter Betrachtung durch die Unterbringungsform reduziere. Vorliegend würden die tatsächlich vom Betreuer noch zu erbringenden Leistungen durch die im Betreuungsvertrag vereinbarte vollumfängliche Alltagsassistenz und Pflegeleistungen erheblich reduziert. Aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sei die Einrichtung auch in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig. Die Einstufung der Einrichtung als selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 25 des Wohn- und Teilhabegesetzes Nordrhein-Westfalen (WTG NRW) führe schon angesichts der unterschiedlichen Regelungszwecke nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr sei nach Art. 31 GG eine abweichende vergütungsrechtliche Betrachtung geboten.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die dem Beteiligten zu 2 für die Vereinsbetreuung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 VBVG zustehende Vergütung ist aufgrund des Stundenansatzes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG aF zu bemessen. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim.

a) § 5 VBVG aF unterscheidet für den pauschal zu vergütenden Zeitaufwand eines Betreuers danach, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Der danach maßgebende Begriff des Heims wird - in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HeimG - in § 5 Abs. 3 VBVG aF dahingehend definiert, dass Heime im Sinne des Vergütungsrechts Einrichtungen sind, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind. Die Regelung beruht auf dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005 (2. BtÄndG-BGBl. I 1073). Ziel dieses Gesetzes, das auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zurückgeht, ist es u.a., mit der Einführung von pauschalierenden Stundenansätzen die Abrechnung der Betreuervergütung zu vereinfachen. Praktisch sinnvoll erscheint danach ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs. Im Einzelfall dennoch bestehenden Schwierigkeiten ist durch eine teleologische Auslegung zu begegnen. Denn dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 8 f. und vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778 Rn. 14 ff.).

Dementsprechend hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs nur dann erfüllt sind, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden. Eine Wohnung wird danach nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt, dass die Betroffene in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF lebe.

aa) Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung werden vorliegend nicht "aus einer Hand" erbracht. Vermieter und Pflegedienst sind weder identisch noch personell oder rechtlich verbunden. Zwischen dem Vermieter und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Mieterin des der Betroffenen als Gesellschafterin zur Verfügung gestellten Wohnraums bestehen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine über den üblichen Inhalt eines Wohnraummietvertrags hinausgehenden vertraglichen Verbindungen. Den Vertrag über die Verpflegung und Betreuungsleistungen hat die durch ihre Betreuerin vertretene Betroffene anderweitig mit einem Pflegedienst individuell abgeschlossen. Dass über die Auswahl des Pflegedienstes nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterversammlung mit 3/4 Mehrheit entscheidet, vermag nichts an der rechtlichen Selbständigkeit des Mietvertrags und der individuell geschlossenen Pflegedienstverträge zu ändern.

Dass die Betroffene Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck nach dem Gesellschaftsvertrag in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Nach dem Gesellschaftsvertrag soll der Zweck dadurch erreicht werden, dass die Gesellschaft Wohnraum anmietet und die Betreuung der Gesellschafter durch einen ambulanten Pflege- und Betreuungsdienstleister rund um die Uhr organisiert und sicherstellt. Da indessen der von der Gesellschaft geschlossene Wohnungsmietvertrag und die von den einzelnen Gesellschaftern individuell geschlossenen Pflegedienstverträge rechtlich selbständig sind, fehlt es an der für den vergütungsrechtlichen Heimbegriff erforderlichen Bereitstellung von Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen "aus einer Hand".

bb) Auch der Zweck der §§ 5 Abs. 3 und 2 Satz 2 VBVG aF, durch den geringeren Stundenansatz einer Entlastung des Betreuers Rechnung zu tragen, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Wohnungsgewährung und die tatsächlichen Pflege- und Betreuungsleistungen werden rechtlich und organisatorisch selbständig erbracht. Dadurch werden dem Betreuer die ihm diesbezüglich obliegenden Aufgaben der Organisation und Überwachung nicht abgenommen. Auch die Auswahl des Pflegedienstes bleibt Aufgabe des Betreuers. Hinzu kommt die Überwachung des Gesellschaftsvertrags. Dass der Vertrag der Betroffenen mit ihrem ambulanten Pflegedienst nach seinem Leistungsinhalt zu einer vollumfänglichen Alltagsassistenz ausgestaltet ist, verringert entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts allenfalls den diesbezüglichen organisatorischen Aufwand des Betreuers, nicht aber den Überwachungsaufwand. Anders als bei einer stationären Heimunterbringung steht dem Betreuer dabei auch nicht eine der Heimaufsicht vergleichbare Unterstützung zur Verfügung.

cc) Diesem Ergebnis widerspricht es nicht, dass ambulante Wohnformen zunehmend in die landesrechtlichen Qualitätsvorschriften zur Heimpflege einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 14 mwN). Denn die Wohngemeinschaft der Betroffenen wird durch den zuständigen Kreis als selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 24 Abs. 2 WTG NRW eingestuft, was nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Aufgaben des Betreuers hat. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften unterliegen gemäß § 25 WTG NRW geringeren Anforderungen, indem bewusst "eigenständige, gegenüber den Vorschriften für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot abgestufte Anforderungen" aufgestellt und diese ordnungsrechtlich nicht anders behandelt werden, "als bei Nutzerinnen und Nutzern, die in der eigenen Häuslichkeit leben und betreut werden" (NRW LT-Drucks. 16/3388 vom 26. Juni 2013 S. 5 und 104). Auch dies spricht gegen eine Entlastung des Betreuers hinsichtlich seiner Überwachungsaufgaben. Zudem hat der Betreuer die sich aus §§ 24 Abs. 2, 29 WTG NRW ergebenden Rechte der Betroffenen wahrzunehmen. Art. 31 GG verbietet entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht, diese landesrechtlich geregelten Besonderheiten der von der Betroffenen gewählten Wohnform im Rahmen der Beurteilung des insoweit entstehenden Betreuungsaufwands zu berücksichtigen. Denn Art. 31 GG betrifft lediglich Konstellationen, in denen Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen (BVerfGE 121, 317 = NJW 2008, 2409 Rn. 99).

dd) Der Betreuer wird danach durch die vorliegend gewählte Wohn- und Betreuungsform nicht in einer mit einer stationären Heimunterbringung vergleichbaren Weise entlastet. Ob mit der gewählten Form der Unterbringung und Pflege gleichwohl einzelne Entlastungen, insbesondere hinsichtlich der Organisation, verbunden sein mögen, kann wegen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dahinstehen.

c) Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).

Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen:

AG Viersen, Entscheidung vom 27.11.2017 - 9 XVII 496/10 -

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 20.04.2018 - 5 T 2/18 -