VG Köln, Urteil vom 09.06.2020 - 6 K 14278/17
Fundstelle
openJur 2020, 31475
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die medienrechtliche Beanstandung einer Produktplatzierung.

Sie ist Veranstalterin des Fernsehprogramms VOX und strahlt u. a. die Sendung "Shopping Queen" aus. Dabei handelt es sich um eine "Reality-Show", in der zumeist Kandidatinnen wöchentlich unter einem vorgegebenen Budget und einem gemeinsamen Thema darum konkurrieren, wer sich am besten Kleidung, Schuhe und Accessoires aussucht sowie sich frisieren und schminken lässt. Vom 30.01. bis zum 03.02.2017 sendete die Klägerin täglich zwischen 15.00 und 16.00 Uhr eine Folge der Sendung "Shopping Queen" unter dem Motto "Jetzt wird’s heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von ,Fifty Shades of Grey‘ zum Glühen!". Die Romanverfilmung "Fifty Shades of Grey - Gefährliche Liebe" kam im Februar 2017 in die deutschen Kinos.

Am 01.02.2017 ging bei der Beklagten eine Programmbeschwerde über eine unzulässige Produktplatzierung in der Sendung ein. Danach stelle die gesamte Sendung primär eine Werbemaßnahme für den aktuellen Kinofilm "Fifty Shades of Grey - Gefährliche Liebe" dar.

Mit Schreiben vom 14.02.2017 hörte die Beklagte die Klägerin wegen möglicher Verstöße gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 1 und 3 RStV an.

Auf die Beschlussvorlage der Beklagten vom 30.08.2017 stimmte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) in der Sitzung vom 12.09.2017 für die Beanstandung eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV. Dabei machte sie sich das Votum und die Beschlussvorlage zu eigen. An der Sitzung nahmen auch drei Mitarbeiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Landesmedienanstalten sowie eine Beschäftigte der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teil.

Mit Bescheid vom 25.09.2017, zugestellt am 29.09.2017, beanstandete die Beklagte einen Verstoß der Klägerin gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV mit dem Format "Shopping Queen/Fifty Shades of Grey", ausgestrahlt vom 30.01. bis 03.02.2017 jeweils zwischen 15.00 und 16.00 Uhr (Ziffer 1 des Bescheides). Im Übrigen stellte sie das Verfahren ein (Ziffer 2). Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) wurden der Klägerin auferlegt (Ziffer 3.) Zudem setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 1.000,00 fest (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Sendung eine unzulässige Produktplatzierung enthalten habe. Der Film "Fifty Shades of Grey - Gefährliche Liebe" sei als Produkt zu stark herausgestellt, ohne dass der Zuschauer zwischen Produktplatzierung und redaktioneller Gestaltung unterscheiden könne. Durch die Bezüge zum aktuellen wie auch zum ersten "Fifty Shades of Grey"-Film sowie die Einspielung zahlreicher Ausschnitte käme es zur Ineinssetzung von redaktionellem Inhalt und Produkt. Die redaktionellen Handlungsstränge seien ohne die beiden Kinofilme eigenständig kaum denkbar. Die Verfahrenseinstellung betraf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 RStV.

Am 30.10.2017, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Beanstandungsbescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Die für die Beklagte bindende Entscheidung der ZAK sei weder eigens noch durch Bezugnahme hinreichend begründet worden. Auch fehlten wesentliche tatsächliche und rechtliche Angaben zur von der Beklagten als unzulässig erachteten Art, Anzahl und Intensität der Bezüge zu den Filmen. Zudem sei der ZAK-Beschluss unter Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit zustande gekommen, weil bei der Beratung und Abstimmung auch Dritte anwesend gewesen seien. Dadurch sei sie in ihren subjektiven Rechten verletzt worden. Sie habe die Voraussetzungen der Ausnahme für Produktplatzierungen bei Sendungen der leichten Unterhaltung nach § 7 Abs. 7 Satz 1, § 44 Satz 1 Nr. 1 RStV eingehalten. Insbesondere sei das platzierte Produkt nicht zu stark herausgestellt worden. Der Werbezweck habe das Sendungsgeschehen bei wertender Gesamtbetrachtung nicht derart dominiert, dass der natürliche Handlungsablauf in den Hintergrund gerückt sei. Die Beklagte habe die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen verkannt. Die Rechtsprechung missbillige gerade nicht die hier beabsichtigte Verwobenheit von redaktionellem Inhalt und Produkt, sondern deren Fehlen, wenn sich die Darstellung des platzierten Produkts vom redaktionell vorgegebenen Handlungsstrang zu stark abhebe. Der Werbecharakter werde bereits durch den Verweis im Sendungsmotto auf den bevorstehenden Kinostart klar erkennbar. Aus dem redaktionell gewählten Motto ergäben sich zwangsläufig dramaturgische Konsequenzen für den Inhalt der Sendung in Form von Bezügen zum beworbenen Produkt. Die Beklagte habe auch außer Acht gelassen, dass die streitgegenständliche Sendung einen in höchstem Maße werbe- und produktgeprägten Ausschnitt der Realität abgebildet habe. Schließlich habe die Beklagte darüber geirrt, was als platziertes Produkt anzusehen gewesen sei. Dieses sei lediglich die Eintrittskarte für die Vorführung des damals aktuellen zweiten Kinofilms gewesen. Hinsichtlich des ersten Films habe es sich um eine zulässige Cross-Promotion gehandelt, weil dieser am 23.04.2017 bei einem Sender aus ihrer Senderfamilie gezeigt worden sei. Schließlich sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass aufgrund der mittlerweile geltenden AVMD-Richtlinie das Regel-Ausnahme-Verhältnis in Bezug auf Produktplatzierung umgekehrt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Ziffern 1., 3. und 4. des Bescheides vom 25.09.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den streitgegenständlichen Beanstandungsbescheid für formell und materiell rechtmäßig. Die Bezugnahme der ZAK auf die Begründung der Beschlussvorlage sei ausreichend gewesen ebenso wie die Bezugnahme der Beklagten im Beanstandungsbescheid auf die Sendungsprotokolle. Sie habe ausführlich erläutert, woraus sich die zu starke Herausstellung des Produkts ergebe. Ein Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot liege nicht vor, da an der Sitzung der ZAK nur ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter von Landesmedienanstalten bzw. deren Gemeinsamer Geschäftsstelle unterstützend teilgenommen hätten, ohne inhaltlich Einfluss zu nehmen. Die unzulässige Produktplatzierung erscheine vorliegend deshalb nicht als Fremdkörper, weil sie von der Redaktion der Sendung von vornherein zum integralen Bestandteil des redaktionellen Inhalts gemacht worden sei, weshalb das Produkt omnipräsent und auch in quantitativer Hinsicht zu stark herausgestellt sei. Dies ändere nichts daran, dass einige Bezüge mangels Sinnhaftigkeit wie Fremdkörper wirkten. Die Anforderungen an die Dominanz der Werbeprägung seien auch nicht deshalb höher, weil ein werbegeprägtes Umfeld vorhanden sei. Denn die im Rahmen der Sendung erkennbaren Bekleidungsmarken würden nicht zielgerichtet platziert. Es habe keine zulässige Cross-Promotion in Bezug auf den ersten "Fifty Shades of Grey"-Film vorgelegen, weil nicht deutlich auf das Programm in der eigenen Senderfamilie verwiesen worden sei. Vorliegend sei nicht für ein gegenständliches Produkt, sondern für eine Dienstleistung in Form einer Kinovorführung geworben worden, die vom europarechtlich zu bestimmenden Begriff der Produktplatzierung erfasst werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 25.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung ist § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3, § 44 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 20.11.1991 in der Fassung vom 21.03.2017. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Rücknahme und Widerruf, § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV.

Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV sind Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken grundsätzlich unzulässig. Allerdings ergeben sich aus §§ 15 und 44 RStV Ausnahmen. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2, § 44 Satz 1 Nr. 1 RStV ist eine Produktplatzierung im privaten Rundfunk abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung zulässig, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder handelt. Nach § 44 RStV zugelassene Produktplatzierungen müssen ausweislich § 7 Abs. 7 Satz 2 RStV die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müssen unbeeinträchtigt bleiben (Nr. 1), die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen (Nr. 2), und das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter (Nr. 3). Auf eine Produktplatzierung ist nach § 7 Abs. 7 Sätze 3 - 6 RStV eindeutig hinzuweisen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bescheid in formeller Hinsicht rechtmäßig.

Die Beklagte bediente sich, wie durch § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV vorgeschrieben, der zur bundesweiten Medienaufsicht berufenen ZAK. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die ZAK bei ihrer Beschlussfassung am 12.09.2017 nicht dadurch gegen die Grundsätze der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit ihrer Sitzungen verstoßen, dass neben den Mitgliedern der ZAK auch drei Mitarbeiter der Gemeinsamen Geschäftsstelle sowie eine Beschäftigte der BLM teilgenommen haben. Nach § 24 Satz 1 RStV in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der ZAK maßgeblichen Fassung dürfen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbart werden. Nach § 35 Abs. 8 Sätze 2 und 3 RStV gilt § 24 RStV für die Mitglieder der ZAK entsprechend; die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 RStV gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der ZAK zu anderen Organen der Landesmedienanstalten. Aus dem Rundfunkstaatsvertrag ergibt sich weder, dass Nichtmitglieder an einer Sitzung der ZAK teilnehmen dürfen, noch folgt daraus das Gegenteil. Aus diesem folgt auch kein Grundsatz der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen der ZAK, der derart weitgehend ist, wie von der Klägerin angenommen. Für die Zulässigkeit der Teilnahme von Mitarbeitern der Gemeinsamen Geschäftsstelle sowie Beschäftigten von Landesmedienanstalten als Nichtmitglieder an den Sitzungen der ZAK spricht insbesondere, dass diese nach § 24 RStV zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Außerdem spricht hierfür die verwaltungstechnische Unterstützungstätigkeit für das Gremium in der Vorbereitung, Durchführung, Protokollierung der Sitzungen und Veröffentlichung der Sitzungsergebnisse. Auf solche Sachgründe verweist auch das Protokoll der Sitzung. Es gibt überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die anwesenden Nichtmitglieder an der hier maßgeblichen Beratung und Entscheidung der ZAK inhaltlich mitgewirkt oder die nach § 35 Abs. 8 Satz 1 RStV unabhängigen Mitglieder der ZAK unzulässig beeinflusst hätten.

Vgl. dazu: VG Hannover, Urteil vom 03.09.2019 - 7 A 7146/17 -, juris, Rn. 82 ff. m. w. N.; s. a. VG Köln, Urteil vom 15.08.2019 - 6 K 1410/17 -, juris, Rn. 22 zur unterstützenden Teilnahme von Mitarbeitern beim IMPP.

Der Begründungspflicht aus § 35 Abs. 9 Sätze 3 und 4 RStV ist Genüge getan. Der Einwand der Klägerin, der Beschluss der ZAK sei nicht begründet worden und dies führe zu einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides, greift nicht durch. Im Rahmen der Anfechtung des Beanstandungsbescheides unterliegt die Entscheidung der ZAK zwar der inzidenten Rechtskontrolle durch das Gericht. Diese Entscheidung begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 35 Abs. 9 Sätze 3 und 4 RStV sind die Beschlüsse der ZAK in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Dieser Begründungspflicht kann jedoch auch durch eine Verweisung oder Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage oder -empfehlung Genüge getan werden. Allerdings müssen eine solche Verweisung und der Wille, sich die Begründung zu eigen zu machen, aus der Niederschrift klar und unmissverständlich hervorgehen.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 19.09.2013 - 7 B 12.2358 -, juris, Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.08.2013 - 2 A 10002/13 -, juris, Rn. 45 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21.02.2018 - 5 K 772/17.NW -, juris, Rn. 30; VG Hannover, a.a.O., Rn. 73 ff.

Im vorliegenden Fall genügt die Begründung diesen Anforderungen. Die ZAK formulierte auf den Seiten 12 f. des Protokolls der Sitzung vom 12.09.2017:

"Die ZAK macht sich unter Berücksichtigung dieses Vorschlags das Votum und die Beschlussvorlage zu Eigen und fasst folgenden Beschluss: [...]"

Der Beschluss der ZAK ist entsprechend §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des Empfängerhorizonts, hier also der Beklagten, auszulegen. Aus deren Sicht ging aus der Bezugnahme in Verbindung mit dem Beschlusstenor der ZAK klar und eindeutig hervor, dass mit der Bezugnahme die für die Sitzung vom 12.09.2017 vorbereitete Beschlussvorlage gemeint ist. Die Bezugnahme auf "das Votum und die Beschlussvorlage" erfüllt nach Ansicht des Gerichts die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit. Zwar ist es zutreffend, dass die in Bezug genommene Beschlussvorlage keinen Abschnitt mit der Überschrift "Begründung" enthält. Daraus folgt allerdings nicht, dass diese keine Begründung für das Votum enthält. Eine solche ergibt sich vielmehr eindeutig aus Abschnitt 3 der Beschlussvorlage ("Bewertung") sowie Abschnitt 4 zur "Ermessensabwägung" und Abschnitt 5 zur "Kostenentscheidung".

Der Bescheid der Beklagten enthält auch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung, § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Sie hat die zu starke Herausstellung des platzierten Produkts mit der unzulässigen Art, Anzahl und Intensität der Bezüge zu den Kinofilmen begründet. Insoweit konnte sie auf die ausführlichen Sendungsprotokolle verweisen. Dem Begründungserfordernis steht eine solche Bezugnahme nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass das in Bezug genommene Schriftstück dem Empfänger bekannt ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1999 - 1 B 79.99 -, juris, Rn. 4.

Die Sendungsprotokolle waren der Klägerin bereits durch die Anhörung bekannt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass, wie die Klägerin zwar nicht ausschließen mag, geänderte Sendungsprotokolle der Beanstandungsentscheidung zugrunde gelegen hätten.

Die Beanstandung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des zwischen den Beteiligten streitigen Tatbestandsmerkmals der zu starken Herausstellung des platzierten Produkts, § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich beim platzierten Produkt um die zum Sendezeitpunkt aktuelle Vorführung des Kinofilms "Fifty Shades of Grey - Gefährliche Liebe" und nicht etwa um die regelmäßig zu dessen Vorführungsbesuch berechtigende(n) Eintrittskarte(n) oder den Erstfilm der "Fifty Shades of Grey"- Trilogie. Eine Produktplatzierung ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung, vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Buchst. m) der Richtlinie 2010/13/EU. Die Vorführung eines Films stellt eine Dienstleistung dar, also eine selbstständige Leistung, die ihrerseits in der Regel gegen Entgelt erbracht wird (vgl. Art. 57 Abs. 1 AEUV).

S. a. EuGH, Urteil vom 18.03.1980 - C-62/79 -, juris, Rn. 12 ff.

Bei wertender Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände ist entscheidend, dass der Film "Fifty Shades of Grey - Gefährliche Liebe" im Februar 2017 in die deutschen Kinos kam. Die aktuellen Filmvorführungen waren die Dienstleistungen in Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV, auf die die Sendungsgestaltung der Klägerin Bezug nahm. Eintrittskarten sind regelmäßig - und so auch hier - nicht das beworbene oder platzierte Produkt, sondern ermöglichen lediglich in praktischer Hinsicht die entgeltliche Leistungserbringung. Der Produktplatzierung des zweiten Films der "Fifty Shades of Grey"-Trilogie steht auch nicht entgegen, dass die Sendungsgestaltung ebenso Bezüge zum damals nicht mehr in den Kinos vorgeführten ersten Film der Trilogie aufnahm, der im April 2017 bei einem Sender aus der Senderfamilie der Klägerin gezeigt wurde. Denn einerseits sind solche Bezüge bei Kino-Mehrteilern produktimmanent. Anderseits nutzen Werbung und Platzierung die bereits bestehende Bekanntheit eines Produkts, um den beabsichtigten Effekt zu intensivieren.

Bei den streitgegenständlichen Sendungen wurde der Film "Fifty Shades of Grey - Gefährliche Liebe" als Produkt zu stark herausgestellt. § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV verwehrt nicht, dass der mit der Produktplatzierung verfolgte Werbezweck sich eindeutig erkennbar im Sendungsgeschehen abbildet, d. h. die Sendungsgestaltung insoweit nicht ausschließlich redaktionellen Kriterien folgt, solange zwischen werblichen und redaktionellen Belangen ein angemessener Ausgleich gewahrt ist. Der Werbezweck darf das Sendungsgeschehen also nicht derart dominieren, dass der natürliche Handlungsablauf ihm gegenüber in den Hintergrund gerückt ist. Im Interesse des Irreführungsschutzes ist eine Herausstellung auch dann als zu stark anzusehen, wenn der Zuschauer nicht hinreichend klar unterscheiden kann, welche Elemente des Sendungsgeschehens werbebestimmt sind und welche nicht. Ob die werblichen Elemente - ihre Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Inhalt vorausgesetzt - das Sendungsgeschehen unzulässig dominieren, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung qualitativer und quantitativer Aspekte zu beurteilen. Nehmen Produktdarstellungen nach Zahl oder Länge überhand, so dass ihnen gegenüber der natürliche Handlungsablauf in den Hintergrund rückt, ist die durch § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV gesetzte Grenze überschritten. Bezugspunkt der rechtlichen Betrachtung ist dann die nach redaktionellen Parametern abgegrenzte Sendungssequenz, in welche die Produktdarstellung eingefügt ist, und nicht die Sendung als Ganze, wenn andernfalls das Verbot der zu starken Herausstellung unter dem genannten quantitativen Aspekt leer liefe. Von Belang kann darüber hinaus sein, ob sich die visuelle oder verbale Darstellung des Produkts aufgrund ihrer Art soweit vom redaktionell vorgegebenen Handlungsstrang abhebt, dass sie als regelrechter Fremdkörper innerhalb der Sendung erscheint, also das Sendungsgeschehen nicht nur partiell mitbestimmt und mit Werbungselementen anreichert, sondern den Sendungsfluss regelrecht unterbricht. Daraus folgt zwar kein Verbot sämtlicher Darstellungen, die bei Hinwegdenken eines Werbezwecks entfielen oder weniger intensiv ausfielen. Die Regelung steht aber solchen Darstellungen entgegen, die keinen sinnhaften Bezug zum redaktionellen Sendungskonzept mehr aufweisen, sich also vom Sendungskontext vollständig ablösen oder gar in Widerspruch zur redaktionellen Konzeption stehen, so dass die Sendung den Charakter des bloßen Vehikels einer Werbebotschaft gewinnt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Konzept ohne entsprechenden redaktionellen Anlass in eindringlicher Weise die vermeintlichen Vorzüge eines Produkts thematisiert oder das Produkt einseitig und intensiv in den Vordergrund stellt. In die wertende Gesamtbetrachtung ist ferner mit einzubeziehen, ob die Sendung bzw. der mit ihr abgebildete Wirklichkeitsausschnitt ohnehin bereits in größerem Umfang durch Werbung geprägt sind. Ist dies - wie vielfach bei Übertragungen im Bereich des Profisports - der Fall, liegt eine Dominanz des Sendungsgeschehens speziell durch die mit einer Produktplatzierung verfolgten werblichen Belange ferner als bei Sendungen bzw. Wirklichkeitsausschnitten, die typischerweise keine oder nur geringe Werbebezüge aufweisen. Die Anhäufung von Werbung insbesondere bei Fußballübertragungen lässt den Zuschauer werbebestimmte Sendungselemente regelmäßig mit geringerer Intensität wahrnehmen als die redaktionellen Inhalte. Erscheint ein bestimmter Handlungsstrang in die Sendung aufgenommen, um Gelegenheit für eine Produktplatzierung zu schaffen, müssen zusätzliche Anforderungen gelten. Es kommt auch darauf an, inwieweit der aufgenommene Handlungsstrang hinreichend starke Bezüge zum redaktionellen Sendungskonzept aufweist und sich so im Ganzen betrachtet - trotz der werblichen Motivlage - noch in das übrige Sendungsgeschehen inhaltlich einpasst. Ist dies nicht der Fall, wirkt also der aufgenommene Handlungsstrang innerhalb der Sendung konzeptionell als Fremdkörper, liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV auch dann vor, wenn sich die Produktdarstellung speziell in ihn unauffällig einfügt. Rundfunkveranstalter und werbetreibende Unternehmen haben es insofern nicht beliebig in der Hand, eine die Produktplatzierung rechtfertigende Szenerie selbst zu erschaffen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.2014 - 6 C 31.13 -, juris, Rn. 49 ff.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Mitgliedstaaten bis zum 19.09.2020 umzusetzenden Richtlinie (EU) 2018/1808, auf deren Vorwirkung sich die Klägerin im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei Produktplatzierungen beruft. Zwar sind nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie Produktplatzierungen in allen audiovisuellen Mediendiensten weitgehend gestattet. Diese stehen allerdings ausweislich Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) und c) der Richtlinie weiterhin unter den § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV entsprechenden Voraussetzungen.

So auch: VG Hannover, a. a. O., Rn. 118.

Bei der Sendung "Shopping Queen" mit dem Motto "Jetzt wird’s heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von ,Fifty Shades of Grey‘ zum Glühen!" liegt eine unzulässige Produktplatzierung vor. Bei wertender Gesamtbetrachtung qualitativer und quantitativer Aspekte ist der zweite Film der Trilogie als zu stark herausgestellt zu beurteilen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist das konkrete Konzept der Sendung. Dieses betrifft einen Wettstreit um das beste Outfit für die Premiere des zweiten "Fifty Shades of Grey"-Films. Die Umsetzung dieses Konzepts lässt keinen angemessenen Ausgleich mehr zwischen werblichen und redaktionellen Belangen erkennen. Ausweislich des Sendungsprotokolls greift die Sendung in qualitativ wie quantitativ massiver Weise auf Ausschnitte des Kinofilms zurück. Durch Zusammenfügen von Sendungs- und Filmsequenzen entsteht eine Montage mit neuen inhaltlichen Zusammenhängen. So wird beispielsweise in der Sendung vom 30.01.2017 ein Zusammenschnitt von Filmausschnitten (des ersten Films) im Wechsel mit redaktionellen Inhalten folgendermaßen gezeigt:

Filmausschnitt: Mr. Grey und Anastasia gehen einen Flur entlang und bleiben vor einer verschlossenen Tür stehen, Mr. Grey: "Es ist hinter dieser Tür."

Redaktioneller Inhalt: zwei Kandidatinnen stehen ebenfalls vor einer verschlossen Tür und überlegen, welcher Raum sich dahinter verbirgt, Kandidatin 1: "Das Schlafzimmer?", Kandidatin 2: "Das Ankleidezimmer?"

Filmausschnitt: Mr. Grey (zu Anastasia): "Mein Spielzimmer."

Redaktioneller Inhalt: Kandidatinnen: "Ein Spielzimmer...?"

Filmausschnitt: Mr. Grey (zu Anastasia): "Es ist wichtig, dass du weißt, du kannst jederzeit wieder gehen." Anastasia: "Wieso? Was ist da?"

Redaktioneller Inhalt: Kandidatin 1: "Ouh, ich hab Angst. Magst du?" Kandidatin 2: "Ja, komm, ich bin mutig." Kandidatin 2: "Du bist die Starke."

Filmausschnitt: Mr. Grey öffnet die Tür.

Redaktioneller Inhalt: Auch die Kandidatinnen öffnen die Tür und betreten das Schlafzimmer.

Einige Minuten später folgt eine Einblendung von verschiedenen Ausschnitten aus dem damals aktuellen zweiten Film. Dazu wird aus dem Off u.a. kommentiert: "Wer neugierig ist auf den zweiten Teil von ‚Fifty Shades of Grey - Gefährliche Liebe‘, hier sind die ersten Bilder."

Kurze Zeit später wird eine weitere Bildsequenz zum Kennenlernen der beiden Hauptdarsteller im ersten Film gezeigt. Dabei werden wiederum Filmausschnitte dergestalt mit redaktionellen Inhalten verknüpft, dass beim Zuschauer der Eindruck entstehen soll, die männliche Hauptfigur des Films führe einen Dialog mit den Kandidatinnen von "Shopping Queen". Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Kandidatinnen in die Filmkulisse hineinmontiert werden.

Derartige Szenenmontagen sowie die Einblendung von Filmausschnitten wiederholen sich auch in den darauffolgenden Sendungen. Insbesondere anhand dieser Montagen wird deutlich, wie die Darstellung des Wettstreits redaktionell um Filmelemente herum gestaltet wird. Weil die streitgegenständlichen Sendungen immer wieder die Handlungsebenen und Szenen der Filme spiegeln, wird ein eigenständiges und abgrenzbares Sendungskonzept nicht erkennbar, an dem ein Ausgleich mit werblichen Belangen gemessen werden könnte. Vielmehr dominiert der Werbezweck über das Sendungsgeschehen derart, dass die Ausschnitte des platzierten Films integraler Bestandteil des Handlungsablaufs werden und der Zuschauer nicht mehr hinreichend klar zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen des Sendungsgeschehens unterscheiden kann. Diese Art der redaktionellen Sendungsgestaltung geht weit über eine zulässige Produktplatzierung hinaus: Sie erweist sich in qualitativer Hinsicht als redaktionelle Produktgestaltung und damit als eine erheblich zu starke Herausstellung des platzierten Produkts. Dieser Eindruck wird in quantitativer Hinsicht dadurch bestätigt, dass neben wiederholt im Hintergrund gezeigten Filmausschnitten auch im Rahmen der redaktionellen Gestaltung zahlreiche Verweise, Bezüge oder Anspielungen auf das Roman- und Filmuniversuch in Wort und Bild hinzukommen. Der Trilogietitel ist bereits im tagesübergreifenden Sendungsmotto enthalten und die Filmwelt in allen fünf streitgegenständlichen Folgen omnipräsent. Zum Beispiel liest in der Sendung vom 31.01.2017 eine Kandidatin unter abwechselnder Einblendung entsprechender Filmausschnitte aus dem zweiten Teil der Romantrilogie vor oder eine Kandidatin unterschreibt in Anspielung auf die Filmvorlage einen "Shopping-Vertrag", was wiederum mit Filmausschnitten verknüpft wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Sendung nicht bereits in größerem Umfang durch Werbung geprägt. Denn auch wenn gekaufte und konsumierte Produkte im Rahmen des Sendekonzeptes für den Zuschauer erkennbar werden, weil die Kandidatinnen sich mit diesen auseinandersetzen, so handelt es sich dabei - anders als typischerweise bei Ereignissen des Profisports - nicht um konzipierte Produktplatzierungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV, sondern um auf dem Sendekonzept beruhende, aber nicht im Einzelnen vorhersehbare Ereignisse.

Die Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Im Rahmen des § 38 Abs. 2 RStV steht der Beklagten ein Auswahlermessen zu. Die Beanstandung ist nach § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV die insoweit mildeste Aufsichtsmaßnahme und bereits deshalb ermessensgerecht.

Gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,00 Euro bestehen keine Bedenken. Gemäß § 35 Abs. 11 RStV, §§ 1, 2 und 7 der Kostensatzung und Ziffer I.7 des Kostentarifs beträgt der Gebührenrahmen für die angefochtene Aufsichtsmaßnahme 250,00 Euro bis 5.000,00 Euro. Eine Gebühr in Höhe von 1.000,00 Euro beträgt nur ein Fünftel der zulässigen Höchstgebühr und ist bereits im Hinblick auf den Wert und den Aufwand der Sache für die Beklagte nicht zu hoch gegriffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

6.000,00 €

festgesetzt.

Gründe:

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Auffangwert in Bezug die angegriffene medienrechtliche Beanstandung zuzüglich der Summe der ebenfalls angefochtenen Verwaltungsgebühr.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.