LG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2019 - 4b O 57/18
Fundstelle
openJur 2020, 31473
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagten werden auf den Hilfsantrag verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die für die Beklagte zu 1) an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1 ) zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Filterkartuschen anzubieten und/oder zu liefern,

welche geeignet sind für eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten,

- mit einer Filterkartusche

- mit einem Einlauftrichter mit einer Umfangswand, mit einer Trichterbodenwand und mit einer in der Trichterbodenwand angeordneten Aufnahmeöffnung, in die die Filterkartusche von oben einsteckbar ist, wobei der Dichtrand der Filterkartusche am Rand der Aufnahmeöffnung anliegt und wobei sich von der Aufnahmeöffnung eine, mindestens eine Auslauföffnung aufweisende Aufnahmekammer mit Umfangswand und Bodenwand nach unten erstreckt,

- der Einlauftrichter weist unterhalb der Aufnahmeöffnung mindestens ein erstes Fixiermittel auf, wobei mindestens das erste Fixiermittel die Drosseleinrichtung bildet, um die von der Filterkartusche vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren,

- die Bodenwand der Aufnahmekammer weist mindestens eine erste Einstülpung auf, die ein an die Bodenwand der Aufnahmekammer angeformter, nach innen weisender zylinder- oder kegelstumpfförmiger Hohlkörper ist, an dessen freien Rand mindestens ein nach innen weisender kreisbogenförmiger, mindestens eine Auslassöffnung freilassender, erster Wulst angeordnet ist,

wobei die Filterkartusche

- ein Kartuschenoberteil mit mindestens einer Einlauföffnung, ein Kartuschenunterteil mit mindestens einer Auslauföffnung und einen Dichtrand aufweist,

- unterhalb und beanstandet zum Dichtrand mindestens ein zweites Fixiermittel aufweist, das beim Einstecken der Filterkartusche in die Aufnahmeöffnung mit dem ersten Fixiermittel zusammenwirkt, sodass die Fixiermittel die Position der Filterkartusche definieren,

- die Bodenwand der Filterkartusche weist mindestens eine die erste Einstülpung übergreifende zweite Einstülpung auf, in der ein nach außen weisender Dorn angeordnet ist, der beim Einstecken der Filterkartusche in den zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörper eingreift,

- wobei die ersten und zweiten Einstülpungen mindestens in Teilbereichen beabstandet zueinander angeordnet sind,

ohne

a)

im Falle des Anbietens an gewerbliche Abnehmer im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Filterkartusche nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP X B9 betreffend Vorrichtungen zur Filtration von Flüssigkeiten mit den vorstehend genannten Merkmalen verwendet werden dürfen und insbesondere auch nicht so beworben werden dürfen, und

b)

dass im Übrigen jegliche Hinweise - seien sie bildlicher, sprachlicher oder sonstiger Art - insbesondere auf Verpackungen oder im Internet, auf eine Verwendung der Filterkartuschen für Filtervorrichtungen "C " und/oder "B " zu unterbleiben haben, insbesondere in der Form mit Formulierungen wie "C ", "B ", "A ", "A +", "C kompatibel", "B kompatibel", "A kompatibel", "A + kompatibel";

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2008 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten deren Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1 bezeichneten und seit dem 01.07.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € vorläufig vollstreckbar, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I. 1.: 700. 000,00 EUR

Ziff. I. 2., 3.: 200.000, 00 EUR

Ziff. IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents X B9 (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 27. April 2005 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 28. Mai 2004 (DE X ) angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.07.2007 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten.

Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1, 13, 14 und 15 lauten:

1.

Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten mit einer Filterkartusche (100), die ein Kartuschenoberteil (101) mit mindestens einer Einlauföffnung (102), ein Kartuschenunterteil (110) mit mindestens einer Auslauföffnung (113) und einen Dichtrand (160) aufweist,

und mit einem Einlauftrichter (10) mit einer Umfangswand (11), mit einer Trichterbodenwand (12) und mit einer in der Trichterbodenwand (12) angeordneten Aufnahmeöffnung (13), in die die Filterkartusche (100) von oben einsteckbar ist, wobei der Dichtrand (160) der Filterkartusche (100) am Rand der Aufnahmeöffnung (13) anliegt, wobei sich von der Aufnahmeöffnung (13) eine, mindestens eine Auslassöffnung (17) aufweisende Aufnahmekammer (14) mit Umfangswand (15) und Bodenwand (16) nach unten erstreckt,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Einlauftrichter (10) unterhalb der Aufnahmeöffnung (13) mindestens ein erstes Fixiermittel (30) aufweist,

dass die Filterkartusche (100) unterhalb und beabstandet zum Dichtrand (160) mindestens ein zweites Fixiermittel (130) aufweist, das beim Einstecken der Filterkartusche (100) in die Aufnahmeöffnung (13) mit dem ersten Fixiermittel (30) zusammenwirkt, sodass die Fixiermittel (30, 130) die Position der Filterkartusche (100) definieren, und

dass mindestens das erste Fixiermittel (30) die Drosseleinrichtung (200, 200’) bildet, um die von der Filterkartusche (100) vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren.

13.

Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Bodenwand (16) der Aufnahmekammer (14) mindestens eine erste Einstülpung (31) aufweist und dass die Bodenwand (112) der Filterkartusche (100) mindestens eine die erste Einstülpung (31) übergreifende zweite Einstülpung (131) aufweist.

14.

Vorrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten und zweiten Einstülpungen (31,131) mindestens in Teilbereichen beabstandet zueinander angeordnet sind.

15.

Vorrichtung nach Anspruch 13 oder 14, dadurch gekennzeichnet, dass

die erste Einstülpung (31) ein an die Bodenwand (16) der Aufnahmekammer (14) angeformter, nach innen weisender zylinder- oder kegelstumpfförmiger Hohlkörper (32) ist, an dessen freien Rand (33) mindestens ein nach innen weisender kreisbogenförmiger, mindestens eine Auslassöffnung (17) freilassender, erster Wulst (34) angeordnet ist und

dass in der zweiten Einstülpung (131) ein nach außen weisender Dorn (132) angeordnet ist, der beim Einstecken der Filterkartusche (100) in den zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörper (32) eingreift.

Die folgenden Zeichnungen erfindungsgemäßer Ausführungsformen stammen aus der Klagepatentschrift und geben einen Vertikalschnitt durch einen Einlauftrichter mit eingesetzter Filterkartusche (Figur 3) und einen vertikalen Schnitt durch den Bereich der beiden Einstülpungen nach eingesetzter und positionierter Filterkartusche (Figur 6) wieder:

Die Klägerin vertreibt Filtervorrichtungen für Wasser, in denen Kartuschen mit den Typenbezeichnungen "C " und "B " zum Einsatz kommen.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt Wasserfilter und Filterkartuschen.

Dabei vertreibt sie Filterkartuschen, die mit den C -Kartuschen der Klägerin kompatibel sind (angegriffene Ausführungsform 1) und solche, die mit den B -Kartuschen der Klägerin kompatibel sind (angegriffene Ausführungsform 2). Sie eignen sich jeweils für den Einsatz in entsprechenden Filtersystemen der Klägerin, sind dafür vorgesehen und liegen jeweils in einer Version mit runden und langen Löchern vor. Die B -kompatiblen Kartuschen eigenen sich dabei auch für C -Systeme, nicht jedoch umgekehrt. Die Kompatibilität der angegriffenen Ausführungsformen mit den jeweiligen Kartuschen der Klägerin wird durch die Beklagte auch ausdrücklich beworben, unter anderem durch entsprechende Aufschriften auf den Produktverpackungen.

Die Klägerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellten eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Denn mit dem Einbau der explizit (auch) für die Systeme der Klägerin bestimmten Filterkartuschen entstehe eine patentgemäße Vorrichtung.

Dabei verlange das Klagepatent keineswegs, dass die Trichterbodenwand im wesentlichen horizontal ausgerichtet sei, dies entspreche auch nicht dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch.

Die Schutzwirkung des Klagepatents sei auch nicht durch das In-Verkehr-Bringen der klägerischen Filtervorrichtungen erschöpft, auch wenn es sich bei den Filterkartuschen um ein Verschleiß- und Austauschteil handele. Denn gerade in den Kartuschen verwirkliche sich die patentgemäße Lehre. So komme in der geltend gemachten Anspruchskombination, die insoweit über den Anspruch 1 hinausgehe, zum Ausdruck, dass die Drosselwirkung aus einem Zusammenspiel einer Ausgestaltung der Kartusche mit einer dazu passenden Ausgestaltung des Trichters resultiere, wie sie sich aus den Unteransprüchen 13 bis 15 ergebe.

Es bedürfe auch eines Schlechthinverbotes, da nicht zu erwarten sei, dass sich die angesprochenen Verbraucher an etwaige Warnhinweise halten würden und dies auch nicht müssten, da sie selbst keine Patentverletzung begingen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die für die Beklagte zu 1) an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1 ) zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Filterkartuschen anzubieten und/oder zu liefern,

welche geeignet sind für eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten,

- mit einer Filterkartusche

- mit einem Einlauftrichter mit einer Umfangswand, mit einer Trichterbodenwand und mit einer in der Trichterbodenwand angeordneten Aufnahmeöffnung, in die die Filterkartusche von oben einsteckbar ist, wobei der Dichtrand der Filterkartusche am Rand der Aufnahmeöffnung anliegt und wobei sich von der Aufnahmeöffnung eine, mindestens eine Auslauföffnung aufweisende Aufnahmekammer mit Umfangswand und Bodenwand nach unten erstreckt,

- der Einlauftrichter weist unterhalb der Aufnahmeöffnung mindestens ein erstes Fixiermittel auf, wobei mindestens das erste Fixiermittel die Drosseleinrichtung bildet, um die von der Filterkartusche vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren,

- die Bodenwand der Aufnahmekammer weist mindestens eine erste Einstülpung auf, die ein an die Bodenwand der Aufnahmekammer angeformter, nach innen weisender zylinder- oder kegelstumpfförmiger Hohlkörper ist, an dessen freien Rand mindestens ein nach innen weisender kreisbogenförmiger, mindestens eine Auslassöffnung freilassender, erster Wulst angeordnet ist,

wobei die Filterkartusche

- ein Kartuschenoberteil mit mindestens einer Einlauföffnung, ein Kartuschenunterteil mit mindestens einer Auslauföffnung und einen Dichtrand aufweist,

- unterhalb und beanstandet zum Dichtrand mindestens ein zweites Fixiermittel aufweist, das beim Einstecken der Filterkartusche in die Aufnahmeöffnung mit dem ersten Fixiermittel zusammenwirkt, sodass die Fixiermittel die Position der Filterkartusche definieren,

- die Bodenwand der Filterkartusche weist mindestens eine die erste Einstülpung übergreifende zweite Einstülpung auf, in der ein nach außen weisender Dorn angeordnet ist, der beim Einstecken der Filterkartusche in den zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörper eingreift,

- wobei die ersten und zweiten Einstülpungen mindestens in Teilbereichen beabstandet zueinander angeordnet sind,

hilfsweise zum Schlechthinverbot

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die für die Beklagte zu 1) an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1 ) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Handlungen wie im Antrag zu I.1. vorzunehmen,

ohne im Falle des Anbietens gegenüber gewerblichen Abnehmern im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP X B9 betreffend Vorrichtungen zur Filtration von Flüssigkeiten verwendet werden dürfen, und

jegliche Werbehinweise insbesondere auf Verpackungen oder im Internet, auf eine Verwendung der Filterkartuschen für Filtervorrichtungen "C " und/oder "B " zu unterbleiben haben, insbesondere in der Form mit Formulierungen wie "C ", "B ", "A ", "A +", "C kompatibel", "B kompatibel", "A kompatibel", "A + kompatibel" und

im Falle der Lieferung an gewerbliche Abnehmer den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 1.000 € pro Stück, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Filterkartuschen für Vorrichtungen zur Filtration von Flüssigkeiten zu verwenden, die mit den vorstehenden Merkmalen ausgestattet sind;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2008 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten deren Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 01.07.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent bezeichne mit der Trichterbodenwand eine Wandung, die der Fachmann als (im Wesentlichen) horizontal verlaufende Fläche ansehe, was einerseits aus dem Begriff Boden folge, aber auch aus der Abgrenzung der Bodenwand zur Umfangswand. Eine solche Trichterbodenwand gebe es in der Filtersystemen der Klägerin des Typs B nicht. Dementsprechend liege auch der Dichtrand der Filterkartuschen nicht am Rand der Aufnahmeöffnung der Trichterbodenwand an.

Ferner fehle es auch an einem zweiten Fixiermittel, das unterhalb und beabstandet vom Dichtrand mit dem ersten Fixiermittel zusammenwirke, sodass die Position der Filterkartusche definiert werde. Denn die insoweit in Frage kommende Ausstülpung der Kartusche, die der Einstülpung des Filtereinsatzes zugeordnet sei, weise in der Einbausituation in dieser Einstülpung ein Spiel auf.

Auch sei nicht erkennbar, dass mindestens das erste Fixiermittel eine Drosseleinrichtung bilde, um die von der Filterkartusche freigegebene Strömungsmenge zu reduzieren.

Schließlich sei eine mittelbare Verletzung nicht gegeben, weil Erschöpfung eingetreten sei, denn es handele sich bei den Filterkartuschen um Verbrauchsmaterial, mit dessen Austausch über die Lebensdauer der Gesamtfiltervorrichtung üblicherweise zu rechnen sei. In den Filterkartuschen zeigten sich auch nicht die technischen Wirkungen der Erfindung, deren Kerngehalt gerade darin bestehe, die Strömung unabhängig von einer damit in Zusammenhang stehenden Gestaltung der Filterkartuschen zu drosseln. Die Drosselung solle nach dem Kerngedanken der Erfindung also gerade durch die anderen Vorrichtungsbestandteile zustande kommen.

Im Übrigen erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe stets um die Wettbewerbereigenschaft der Beklagten gewusst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform stellen eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 in Verbindung mit den Ansprüchen 13, 14 und 15 des Klagepatents dar. Allerdings kommt ein Schlechthinverbot der angegriffenen Ausführungsform, anders als von der Klägerin beantragt, nicht in Betracht.

I.

Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten, wobei die Vorrichtung eine Filterkartusche umfasst.

In Absatz [0002] der Klagepatentschrift (Absätze ohne Bezugsangaben sind im Folgenden solche des Klagepatents) wird dazu ausgeführt, unter Filterkartuschen würden zum einen solche verstanden, die ein siebartiges Gebilde zur mechanischen Filtration aufweisen. Zum anderen würden unter Filterkartuschen solche verstanden, die außer einem siebartigen Gebilde mindestens ein Filtermedium, z. B. in Granulatform, enthalten, das zur chemischen und/oder mechanischen Entfernung und/oder Verminderung von organischen und/oder anorganischen Verunreinigungen diene. Derart ausgestattete Filterkartuschen ermöglichten somit eine nichtmechanische Filtration, die mit einer mechanischen Filtration kombiniert sein könne. Diese Filterkartuschen würden zur Optimierung von Wasser eingesetzt, wobei unter Optimierung die mechanische und/oder nichtmechanische Filtration verstanden werde. Hierzu zähle z. B. die Enthärtung und Entkalkung von Trinkwasser.

Vorrichtungen zur Filtration von Flüssigkeiten mittels solcher Kartuschen seien im Stand der Technik bekannt, so beschreibe die WO X A2 beispielsweise Filtervorrichtungen mit kugelförmigen Filterkartuschen, die von unten mittels eines Bajonettverschlusses an den Einlauftrichter angeschraubt würden.

Aus der DE X A1 sei eine solche Vorrichtung mit einem Einlauftrichter bekannt, der eine Aufnahmeöffnung mit einem Dichtring aufweise. Die Filterkartusche werde von unten in die Aufnahmeöffnung gesteckt und mittels eines separaten Befestigungsrings in die Aufnahmeöffnung gedrückt. Hierzu sei sie unterhalb des Dichtrandes am Kartuschenoberteil mit einer Nut versehen, in die der Befestigungsring mit seinem unteren Abschnitt angreife. Der obere Abschnitt des Befestigungsringes werde in einer Nut eines am Trichterboden angeformten Stutzens geführt. Der Ein- und Ausbau der Filterkartusche sei aufwändig und erfordere besonderes Geschick der Bedienungsperson.

Andere Ausführungen sähen vor, dass der Einlauftrichter in seiner Bodenwand eine Aufnahmeöffnung aufweise, in die die Filterkartusche von oben eingesetzt werden. Die Filterkartusche besitze in der Regel einen konischen Dichtrand, der am Rand der Aufnahmeöffnung anliege. Beim Einsetzen könne die Filterkartusche verkanten, so dass nicht die vorgesehene Dichtposition eingenommen werde.

Aus der DE X A1 sei eine Filterkartusche und eine Vorrichtung zur Aufbereitung von Flüssigkeiten bekannt, bei der der Dichtrand zusätzliche Rastmittel aufweise, die mit korrespondierenden Rastmitteln im Bereich der Öffnung des Bodens des Einlauftrichters zusammenwirkten. Durch eine Drehbewegung würden die Rastmittel miteinander in Eingriff gebracht. Bei dieser Ausführung werde die Filterkartusche nur am Rand gehalten und befinde sich im Filtratraum. Wenn es sich um einen Wasserkocher handele, befinde sich die Filterkartusche damit auch im Kochraum, sodass während des Erwärmens der filtrierten Flüssigkeit eventuell Beeinträchtigungen der Filterkartusche auftreten könnten. Es sei daher wünschenswert, dass die Filterkartusche vom Filtratraum bzw. Kochraum abgeschirmt angeordnet sei.

Um hier Abhilfe zu schaffen, würden Einlauftrichter mit einer Aufnahmekammer für die Filterkartusche verwendet. Auch in dieser Ausführung liege der konische Dichtrand der Filterkartusche am Rand der Aufnahmeöffnung der Bodenwand des Einlauftrichters an. Die Umfangs- und Bodenwand der Filterkartusche sei beabstandet zur Umfangs- und Bodenwand der Aufnahmekammer angeordnet, sodass sich während der Filtration in diesem Zwischenraum zwar filtrierte Flüssigkeit sammeln könne, aber dadurch die Durchflussmenge nicht begrenzt werde. Eine Auslassöffnung, die mit einem Verschlusselement versehen sei, befinde sich in der Bodenwand der Aufnahmekammer.

Aus der DE X A1 sei eine solche Wasserfiltereinrichtung mit einer Auffangkanne und mit einem Heizelement bekannt. Der Einlauftrichter besitze eine Aufnahmekammer, in die die Filterkartusche von oben eingesetzt werde. Die Aufnahmekammer werde von einem Filtereinsatz gebildet, der mit dem Einlauftrichter fest verbunden sein könne oder in die Aufnahmeöffnung einsetzbar sei. Der Filtereinsatz sei an die konische Gestalt der Filterkartusche angepasst und bilde ein Führungselement für die Filterkartusche. Da die Umfangswand der Filterkartusche vollflächig an dem Filtereinsatz anliege, ließen sich beide Komponenten nur schwer voneinander trennen, insbesondere dann, wenn der Benutzer die Filterkartusche zu tief in den Filtereinsatz drücke. Durch das Ineinandergleiten von zwei konischen Flächen sei es für den Benutzer nicht erkennbar, wann er die Endstellung erreicht habe, die für den optimalen Sitz der Filterkartusche erforderlich sei und die Dichtposition der Filterkartusche definiere.

Nach Absatz [0012] sei bei allen bekannten Filtervorrichtungen erforderlich, die Filterkartusche an die gewünschte Durchflussmenge anzupassen.

Aufgabe der Erfindung (das technische Problem) ist es nach Abs. [0013], eine Filterkartusche und eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten bereit zu stellen, mit der die durch die Filterkartusche vorgesehene Durchflussmenge auf einfache Weise reduziert und eingestellt werden kann.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in der geltend gemachten Anspruchskombination eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten mit den Merkmalen der Ansprüche 1, 13, 14 und 15 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind.

1. Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten

2. mit einer Filterkartusche (100), die

2.1 ein Kartuschenoberteil (101) mit mindestens einer Einlauföffnung (102),

2.2 ein Kartuschenunterteil (110) mit mindestens einer Auslauföffnung (113) und

2.3 einen Dichtrand (160) aufweist;

3. mit einem Einlauftrichter (10)

3.1 mit einer Umfangswand (11 ),

3.2 mit einer Trichterbodenwand (12) und

3.3 mit einer in der Trichterbodenwand (12) angeordneten Aufnahmeöffnung (13), in die die Filterkartusche (100) von oben einsteckbar ist,

3.4 wobei der Dichtrand (160) der Filterkartusche (100) am Rand der Aufnahmeöffnung (13) anliegt und

3.5 wobei sich von der Aufnahmeöffnung (13) eine, mindestens eine Auslassöffnung (17) aufweisende Aufnahmekammer (14) mit Umfangswand (15) und Bodenwand (16) nach unten erstreckt;

4. der Einlauftrichter (10) weist unterhalb der Aufnahmeöffnung (13) mindestens ein erstes Fixiermittel (30) auf;

5. die Filterkartusche (100) weist unterhalb und beabstandet zum Dichtrand (160) mindestens ein zweites Fixiermittel (130) auf,

5.1 das beim Einstecken der Filterkartusche (100) in die Aufnahmeöffnung (13) mit dem ersten Fixiermittel (30) zusammenwirkt,

5.2 sodass die Fixiermittel (30, 130) die Position der Filterkartusche (100) definieren;

6. mindestens das erste Fixiermittel (30) bildet die Drosseleinrichtung (200, 200’), um die von der Filterkartusche (100) vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren;

7. die Bodenwand (16) der Aufnahmekammer (14) weist mindestens eine erste Einstülpung (31) auf;

7.1 die ein an die Bodenwand (16) der Aufnahmekammer (14) angeformter, nach innen weisender zylinder- oder kegelstumpfförmiger Hohlkörper (32) ist,

7.2 an dessen freien Rand (33) mindestens ein nach innen weisender kreisbogenförmiger, mindestens eine Auslassöffnung (17) freilassender, erster Wulst (34) angeordnet ist;

8. die Bodenwand (112) der Filterkartusche (100) weist mindestens eine die erste Einstülpung (31) übergreifende zweite Einstülpung (131) auf;

8.1 in der ein nach außen weisender Dorn (132) angeordnet ist,

8.2 der beim Einstecken der Filterkartusche (100) in den zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörper (32) eingreift;

9. die ersten und zweiten Einstülpungen (31; 131) sind mindestens in Teilbereichen beabstandet zueinander angeordnet.

II.

Der Streit der Parteien gibt Anlass zur Befassung mit den Merkmalen 3.2 und 3.3, ferner mit den Merkmalen 5.2 und 6.

1.

Merkmal 3.2 sieht eine Trichterbodenwand des Einlauftrichters vor, die in Merkmal 3.3 insoweit wieder aufgegriffen wird, als sich in dieser die Aufnahmeöffnung für die Filterkartusche befindet, in welche die Filterkartusche von oben einsteckbar ist.

Der Einlauftrichter hat dabei die Funktion, das in die Filtervorrichtung eingefüllte Wasser und die Filterkartusche aufzunehmen. Merkmal 3.5 verlangt, dass sich an die Aufnahmeöffnung in der Trichterbodenwand eine Aufnahmekammer anschließt, die sich nach unten erstreckt und eine Umfangswand und wiederum eine Bodenwand aufweist sowie mindestens eine Auslassöffnung.

Diese Aufnahmekammer dient der Aufnahme der Kartusche und befindet sich unterhalb der Aufnahmeöffnung und ist - bis auf die ausdrücklich vorgesehene mindestens eine Auslassöffnung - durch Umfangs- und Bodenwand, also nach unten und zu den Seiten hin geschlossen.

Es ist mithin zwischen der Umfangswand und der Bodenwand des Trichters und Umfassungswand der sich anschließenden Aufnahmekammer zu differenzieren. Dabei macht das Klagepatent jedoch keine Vorgabe dahingehend, dass die Trichterbodenwand eine bestimmte, im Wesentlichen horizontale Ausrichtung haben müsste. Die Ausführungsbeispiele mögen dies zeigen, schränken den Patentanspruch aber als solchen nicht ein.

Räumlichkörperlich umschreiben Umfangswand und Bodenwand dabei unterschiedliche Bereiche des Trichters, der insgesamt der Aufnahme einer bestimmten Menge von Flüssigkeit dient, die durch die in der Bodenwand befindliche Aufnahmeöffnung in die Filterkartusche fließen soll. Angesichts dieser Funktion wird der Fachmann die Trichterbodenwand, da von "Boden" die Rede ist und die Austrittsöffnung sich in ihr befindet, im unteren Bereich des Trichters verorten. Weder als direkte räumlichkörperliche Anordnung noch als funktionales Erfordernis sind dem Anspruch dabei jedoch besondere Anforderungen an die Gestaltung zu entnehmen, die darüber hinausgehen, dass die Formgebung ein sinnvolles Abfließen der eingefüllten Flüssigkeit durch die Aufnahmeöffnung in die Filterkartusche ermöglicht. Einer im Wesentlichen horizontal ausgerichteten Bodenwand bedarf es dazu nicht.

Damit verbleibt es letztlich dabei, dass Umfangswand und Trichterbodenwand vorhanden sein, also auch räumlich körperlich unterscheidbar sein müssen. Daraus mag ein Erfordernis jeweils unterschiedlicher Neigungen folgen, jedoch nicht mehr.

Räumlichkörperliche Vorgaben für die Aufnahmeöffnung enthalten nur die Merkmale 3.3, 3.4 und 3.5. Diese Merkmale verlangen nicht, dass die Aufnahmeöffnung eine bestimmte Formgebung aufweisen muss, etwa einen von den Wandungen im Übrigen unterscheidbaren Rand. Es kann sich bei der Öffnung als solcher mithin schlicht im den Bereich handeln, in dem die Trichterbodenwand in die Umfangswand der Aufnahmekammer übergeht. Der "Rand" der Öffnung kann dabei durchaus einen Bereich beschreiben. Letztlich ist auch hier nur eine räumlichkörperliche Unterscheidung von Trichterbodenwand und Umfangswand der Aufnahmekammer erforderlich - ggf. aufgrund unterschiedlicher Neigungswinkel.

2.

Nach Merkmalsgruppe 5 weist die Filterkartusche unterhalb und beabstandet zum Dichtrand mindestens ein zweites Fixiermittel auf, das beim Einstecken der Filterkartusche in die Aufnahmeöffnung mit dem ersten Fixiermittel zusammenwirkt, sodass sie die Position der Kartusche definieren.

Daraus folgt eine räumlich körperliche Vorgabe in Bezug auf die Anordnung des zweiten Fixiermittels an der Kartusche: Es befindet sich unterhalb des Dichtrandes der Kartusche und muss einen Abstand zu ihm aufweisen.

Das erste Fixiermittel wird in Merkmal 4 als Teil des Einlauftrichters definiert, und räumlich unterhalb der Aufnahmeöffnung angeordnet. Es befindet sich somit in dem Teil des Einlauftrichters, der in Merkmal 3.5 als Aufnahmekammer bezeichnet wird.

Räumlich körperliche Vorgaben an die Ausgestaltung der jeweiligen Fixiermittel macht der Klagepatentanspruch hier nicht.

In Absatz [0027] werden verschiedene Beispiele benannt, wie man anspruchsgemäße Fixiermittel ausgestalten kann, namentlich als Abstands- und/oder Führungs- und/oder Rastmittel, die in den folgenden Absätzen näher beschrieben werden.

Der Anspruch ist auf solche Ausführungen indes nicht beschränkt: So zeigt Absatz [0033], dass das Fixiermittel auch schlicht die Bodenwand der Aufnahmekammer sein kann, wie auch im Ausführungsbeispiel in Figur 1 und in Absatz [0078] der Beschreibung gezeigt: Das erste Fixiermittel ist dabei schlicht der Boden der Aufnahmekammer (30, 16), auf dem das zweite Fixiermittel als Ausstülpung der Filterkartusche (130) aufliegt.

Nach Absatz [0034] kann umgekehrt auch die Bodenwand der Kartusche ein Fixiermittel sein. Auch dies wird im Ausführungsbeispiel in Figur 2 gezeigt und in Absatz [0079] beschrieben, wonach die Bodenwand (112) der Kartusche das zweite Fixiermittel ist, die auf Einstülpungen (31) des Bodens der Aufnahmekammer aufliegt, die jeweils zwei erste Fixiermittel sind:

Die funktionale Zuschreibung von Merkmal 5.1 und 5.2 bezieht sich dabei auf ein Zusammenwirken beider Fixiermittel, die gemeinsam die Position der Kartusche im Einlauftrichter definieren sollen.

Die Beschreibung erläutert in Absatz [0023], was der Klagepatentanspruch unter dem Definieren der Position versteht: Danach liegt im Falle des Zusammenwirkens der Fixiermittel zum einen der Dichtrand der Kartusche in der vorgesehenen Position am Rand der Aufnahmeöffnung an und zum anderen wird dadurch auch der Querschnitt des Strömungskanals und damit die Drosseleinrichtung festgelegt.

Diese Funktion können auch Fixiermittel in Form bloßer Führungselemente übernehmen, durch die die Filterkartusche beim Einsetzen in ihre vorgesehene Position geführt wird (Abs. [0035]). Nach der Beschreibung des Klagepatents eignen sich dafür insbesondere Einstülpungen an der Filterkartusche und am Einlauftrichter (Abs. [0035]), wie sie auch von der Lehre des Klagepatents in den Merkmalen 7 bis 9 vorgesehen sind. Demnach weist die Bodenwand der Aufnahmekammer eine erste Einstülpung in Form eines nach innen weisenden zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörpers auf, an dessen freien Rand ein nach innen weisender Wulst angeordnet ist (Merkmalsgruppe 7). Die Bodenwand der Filterkartusche weist eine zweite Einstülpung mit einem darin angeordneten Dorn auf, wobei die zweite Einstülpung beim Einstecken der Filterkartusche die erste Einstülpung übergreift und der Dorn in die erste Einstülpung eingreift (Merkmalsgruppe 8).

In der Beschreibung des Klagepatents heißt es zu einer solchen Gestaltung, dass der Wulst der ersten Einstülpung und der Dorn der zweiten Einstülpung das erste und zweite Führungselement - das sind das erste und zweite Fixierelement - darstellen (Abs. [0046]). Durch die in Merkmal 7.2 genannte Auslassöffnung kann zudem die Drosseleinrichtung gebildet werden (vgl. [0047]). Genau diesen konstruktiven Aufbau beschreibt auch das Klagepatent in einem Ausführungsbeispiel, das in den Figuren 3 bis 7a dargestellt ist. Darin bilden der Dorn 132 und der Wulst 34 erste und zweite Fixierelemente 30,130, die als Führungselemente dienen. Denn der Dorn 132 greift, wenn die Filterkartusche 100 in die Aufnahmekammer 14 eingesteckt wird, in den kegelstumpfförmigen Hohlkörper 32 ein, wobei die Außenfläche 133 des Dorns 132 an dem Wulst 34 entlang gleitet (Abs. [0082]).

Nach alledem ist es für erste und zweite Fixiermittel unter anderem ausreichend, wenn eine durch korrespondierende Einstülpungen beider Bauteile bedingte geführte Bewegung erfolgt, die es dem Nutzer erleichtert, die Filterkartusche in die vorgesehene Position zu bringen, in der der Dichtrand der Kartusche am Rand der Aufnahmeöffnung liegt und der Strömungskanal festgelegt wird.

3.

Nach Merkmal 6 bildet mindestens das erste Fixiermittel die Drosseleinrichtung. Bei der Drosseleinrichtung handelt es sich um die Stelle der Vorrichtung mit dem geringsten Strömungsquerschnitt der Vorrichtung, die so die effektive Durchflussmenge der Flüssigkeit durch Filterkartusche und Einlauftrichter bestimmt (Abs. [0015], [0018], [0019], [0029], [0087]).

Indem die Drosseleinrichtung nach der Lehre des Klagepatents jedenfalls durch das erste Fixiermittel gebildet sein soll, wird das in den Absätzen [0012] und [0013] angesprochene technische Problem gelöst, wonach die Drosselung im Stand der Technik durch die Wahl einer bestimmten Filterkartusche beeinflusst wurde und nunmehr die Durchflussmenge auf einfache Weise reduziert und eingestellt werden soll. Da das erste Fixiermittel dem Einlauftrichter zugeordnet ist, kann die Filterkartusche anders als im Stand der Technik nunmehr unabhängig von der Drosseleinrichtung gestaltet werden. Dies bietet den Vorteil, dass nur ein Filterkartuschentyp erforderlich ist und die Strömungsmenge über die Wahl einer entsprechenden Aufnahmekammer oder eines entsprechenden Einlauftrichters eingestellt werden kann (Abs. [0015]). Demzufolge muss die Filterkartusche nur in einer Ausführung hergestellt und bereitgehalten werden, während sich über die Wahl des Einlauftrichters die Durchflussmenge definieren lässt. Dadurch - so die Beschreibung des Klagepatents - ließen sich die Kosten für das Ersatzteilgeschäft deutlich reduzieren (Abs. [0019]).

Dies schließt nicht aus, dass die Drosselfunktion dabei letztlich durch ein Zusammenwirken mit der Kartusche zustande kommt, schließlich kann die gesamte Vorrichtung überhaupt nur funktionieren, wenn eine passende Kartusche eingesetzt wird. Auch die geltend gemachte Anspruchskombination setzt zum Zweck der Drosselung eine passende Kartusche mit einer entsprechenden Einstülpung und einem Dorn voraus, wie sich aus Merkmalsgruppe 8 und Merkmal 9 ergibt (vgl. dazu auch die den Unteransprüchen entsprechenden Ausführungen in den Detaildarstellungen in den Figuren 5 und 6).

Merkmal 6 schließt aber jedenfalls solche Ausgestaltungen als nicht mehr anspruchsgemäß aus, bei denen die effektive Durchflussmenge nicht durch das erste Fixiermittel (mit-) bestimmt wird, etwa weil durch andere Bauteile ein so starke Drosselung erfolgt, dass die erste Fixiereinrichtung sich nicht mehr auswirken kann.

III.

Es handelt sich bei den angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 jeweils um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, das die Beklagte zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und liefert, obwohl es auf Grund der Umstände jedenfalls offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, § 10 Abs. 1 PatG.

1.

Die angegriffenen Ausführungsformen sind objektiv geeignet, in einer Filtervorrichtung im Sinne der geltend gemachten Anspruchskombination verwendet zu werden. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen sämtliche Merkmale, die für eine Filterkartusche im Sinne der Lehre des Klagepatents erforderlich sind und können in eine Filtervorrichtung, die den Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination entspricht, erfindungsgemäß eingebracht werden.

a)

Es ist dabei zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass sich beiden angegriffenen Ausführungsformen objektiv eignen, in den Filtersystemen der Klägerin des Typs C eingesetzt zu werden.

Es ist dabei zwischen der Parteien zu Recht auch außer Streit geblieben, dass die Vorrichtung des Typs C der Klägerin sämtliche Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination zeigt, bis auf Merkmalsgruppe 5, deren Verwirklichung durch die Kombination der Vorrichtung mit den angegriffenen Kartuschen im Streit steht, und bis auf Merkmal 6, dessen Verwirklichung die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten.

Erstes und zweites Fixiermittel der angegriffenen Ausführungsformen und der C /B -Filtersysteme der Klägerin wirken beim Einstecken der Kartusche in der Weise zusammen, dass sie die Position der Kartusche definieren, wie Merkmalsgruppe 5 dies fordert.

Das zweite Fixiermittel ist dabei der Dorn innerhalb der Einstülpung der angegriffenen Ausführungsformen. Werden nämlich die angegriffenen Ausführungsformen etwa in das C -Filtersystem der Klägerin gesteckt, greift der Dorn gemäß Merkmal 8.2 in die Einstülpung auf der Bodenwand der Aufnahmekammer des C -Filtersystems. Diese Einstülpung weist zudem einen nach innen weisenden, kreisbogenförmigen Wulst mit einer Auslassöffnung auf. Bei Einsetzen der Kartusche wird der Dorn an diesem Wulst entlang geführt. Damit übernehmen Wulst und Dorn die Funktion von als Führungselementen fungierenden Fixierelementen, wie sie auch das Klagepatent in der allgemeinen Beschreibung und im Ausführungsbeispiel beschreibt. Ob dabei noch zwischen Dorn und Wulst ein Spiel vorhanden ist, kann dahinstehen. Zum einen bedarf es immer eines Spiels, damit der Dorn überhaupt in die erste Einstülpung eingreifen kann und nicht aufsitzt oder verkantet. Zum anderen ist das Spiel jedenfalls ersichtlich so gering, dass es eine Qualifikation von Wulst und Dorn als Fixiermittel nicht entgegensteht. Denn der untere Bereich der Filterkartusche kann beim Einsetzen durch das Zusammenwirken von Dorn und Wulst nicht mehr zur Seite bewegt werden, wodurch ein Verkanten oder Verkippen der Kartusche verhindert wird. Insofern definieren die Fixiermittel die Position der Filterkartusche.

Das erste Fixiermittel - der Wulst, oder besser die Auslassöffnung im Wulst - bildet dabei auch zusammen mit dem als zweiten Fixiermittel dienenden Dorn eine Drosseleinrichtung im Sinne von Merkmal 6. Das Bestreiten dieses Umstandes mit Nichtwissen durch die Beklagte bleibt dabei ohne Erfolg.

Die Klägerin hat mittels der von ihr dargestellten Versuche substantiiert dargetan, dass eine Drosselung dann insgesamt nicht mehr funktioniert, wenn man den in Merkmal 8.1 angesprochenen "Dorn" der angegriffenen Ausführungsform entfernt. Die Aufgabe dieses Dornes ist es dabei nach dem Klagepatent, die mit der in Merkmal 7.2 angesprochenen Wulst versehene Öffnung der Einstülpung des Bodens der Aufnahmekammer im Wesentlichen zu verschließen, so dass sich die Durchbrechungen der Wulst auf die Durchflussmenge auswirken. Dadurch wird ein Zusammenwirken des Dorns mit dem ersten Fixierelement hergestellt, dessen Folge die konkrete Drosselung ist, wie die Versuche der Klägerin auch veranschaulichen. Mehr verlangt das Klagepatent nicht. Es obläge von daher der Beklagten, substantiiert darzulegen, dass und warum sie der Auffassung ist, dass sich bei der von ihr gewählten Ausgestaltung das erste Fixiermittel auf die Drosselung nicht auswirkt (vgl. zur Darlegungslast der Beklagten OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I-2 U 53/04 -, Rn. 131, juris). Dies gilt zumal, als die angegriffenen Ausführungsformen in diesem Detail dem Ausführungsbeispiel in Figur 6 praktisch vollkommen entsprechen.

b)

Da sich beide angegriffenen Ausführungsformen für die Verwendung in der Karaffe C (Elemaris XL) eignen, sind auch beide schon aus diesem Grund objektiv geeignet, Teil einer insgesamt patentgemäßen Vorrichtung zu sein.

Aber auch die Verwendung der B kompatiblen angegriffenen Ausführungsform 2 in der nur für diese vorgesehenen Karaffe "Style XL" der Klägerin führt zur Herstellung einer insgesamt patentgemäßen Vorrichtung.

Denn auch die Karaffe des Typs "Style XL" weist die Merkmale der geltend gemachten Klagepatentanspruchskombination auf. Das Klagepatent verlangt dabei - wie ausgeführt - nicht mehr, als dass sich durch die Ausgestaltung die Trichterumfangs- und die Trichterbodenwand voneinander unterscheiden lassen. Dies geschieht bei der "Style XL"-Vorrichtung dadurch, dass der Einlauftrichter im oberen Bereich zwei Abschnitte aufweist, die eine erkennbar voneinander unterscheidbare Neigung aufweisen. Das Gefälle der Wandung ist im oberen Bereich eher vertikal ausgeführt und verändert sich dann zur Aufnahmeöffnung hin in eine sich verjüngende Form.

Dass die Übergänge dabei gleitend gestaltet sind, schadet nicht.

Im Bereich der Aufnahmeöffnung verändert sich das Gefälle erneut hin zu einer im Wesentlichen vertikalen Ausrichtung. In diesem wiederum fließend gestalteten Bereich wird der Fachmann die Aufnahmeöffnung ansiedeln, an die sich die zunächst dann eher vertikal verlaufende Umfangswand der Aufnahmekammer anschließt, die im unteren Bereich durch die Bodenwand der Aufnahmekammer abschließt.

Da für die die Aufnahmeöffnung im Übrigen keine bestimmte Form vorgegeben ist und der Rand durchaus einen Bereich beschrieben kann, liegt der Dichtrand des Filters auch am Rand der Aufnahmeöffnung an, wenn er im Bereich der Aufnahmeöffnung anliegt und dichtet. Die Einhaltung eines bestimmten Maßes ist dabei nicht gefordert.

Im Übrigen ist das B -System "Style XL" der Klägerin mit dem Filtersystem für C -Kartuschen identisch.

2.

Die angegriffenen Ausführungsformen beziehen sich auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, nämlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe). Das Mittel stellt sogar selbst ein wesentliche Element der Erfindung dar, wenn es als solches im Patentanspruch genannt ist (BGH GRUR 2007, 773 - Rohrschweißverfahren). Das ist hier aber der Fall, weil die angegriffenen Ausführungsformen Filterkartuschen mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs darstellen.

3.

Unstreitig bieten die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung im Inland an und liefern sie auch. Dies erfolgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch an Personen, die zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind. Insbesondere können sich diese Personen nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Erschöpfung berufen.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden (vgl. BGH GRUR 2000, 299 - Karate). In der Folge ist der rechtmäßige Erwerber befugt, das Erzeugnis - also vorliegend die Filtervorrichtung insgesamt - bestimmungsgemäß zu gebrauchen.

Zu einem bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört dabei im Grundsatz auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des Erzeugnisses, etwa durch den Austausch von Verschleißteilen, wie sie vorliegend die Filterklartuschen unzweifelhaft sind.

Vor einem patentfreien Gebrauch kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Austausch der betreffenden Teile darauf hinausläuft, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne; GRUR 1973, 518, 520 - Spielautomat II; GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler).

Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen. Das kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der Eigenart des Gegenstands der Erfindung und unter Abwägung der einander widerstreitenden Interessen beurteilt werden BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler). Demgemäß liegt in dem Austausch eines Verschleißteils, das während der zu erwartenden Lebensdauer einer Maschine gegebenenfalls mehrfach ersetzt zu werden pflegt, regelmäßig keine Neuherstellung, es sei denn, gerade dieser Teil verkörpert wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens und gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht (vgl. dazu GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 - Pipettensystem, GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II). Denn dann kann nicht gesagt werden, dass der Patentinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte. Der bei Vorrichtungen der betreffenden Art an sich übliche Austausch eines Teils kann die Neuherstellung der Vorrichtung bedeuten, wenn die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgewechselten Teil in Erscheinung treten, weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst. Hingegen rechtfertig es die Annahme einer Neuherstellung regelmäßig nicht, wenn das ausgewechselte Teil lediglich Objekt der erfindungsgemäß verbesserten Funktionsweise der Gesamtvorrichtung ist (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 119 - Palettenbehälter II).

Nach diesen Maßgaben handelt es sich vorliegend um eine verbotene Neuherstellung, wenn eine angegriffene Ausführungsform in ein zuvor von der Klägerin erworbenes Filtersystem eingesetzt wird.

Das Klagepatent beschäftigt sich mit dem technischen Problem, dass im Stand der Technik die Filterkartuschen beim Einsetzen dazu neigten, zu verkanten und infolgedessen nicht ihre vorgesehene Dichtposition einzunehmen (Abs. [0006], [0009] und [0011]). Dieses Problem löst das Klagepatent dadurch, dass der Einlauftrichter und die Filterkartusche jeweils Fixiermittel aufweisen, die dergestalt zusammen wirken, dass sie die Position der Filterkartusche in der Aufnahmekammer definieren (Merkmale 4 und 5). Die technischen Wirkungen der Erfindung treten damit auch in der Filterkartusche in Erscheinung wird (vgl. BGH GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II). Denn neben dem Einlauftrichter weist auch die Filterkartusche zahlreiche Merkmale der geschützten Gesamtvorrichtung auf, darunter auch die zweiten Fixiermittel, unter deren Zuhilfenahme die Dichtposition der Kartusche in der Aufnahmeöffnung definiert wird. Sie weist somit räumlichkörperliche Merkmale auf, die die Funktion haben, den technischen Vorteil des verbesserten Einsetzvorgangs zu erzielen. Dieser Vorteil wird insofern bei jedem Austausch der Filterkartusche unter Zuhilfenahme der gegenständlichen Merkmale der Kartusche erneut verwirklicht.

Es mag zwar sein, dass die Fixiermittel Ausdruck eines funktionalen Zusammenwirkens von Filterkartusche und Einlauftrichter sind, was zwar regelmäßig notwendige Voraussetzung für eine mittelbare Patentverletzung ist, nicht aber hinreichende Bedingung für die Qualifizierung des Austauschs eines Teils als Neuherstellung der Gesamtvorrichtung (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem). Der technische Vorteil der Erfindung besteht aber darin, die Filterkartusche besser in eine definierte Position in der Aufnahmeöffnung einsetzen zu können. Anders als in der Entscheidung "Pipettensystem" des Bundesgerichtshofes ist die Filterkartusche in dieser Hinsicht nicht nur bloßes Objekt des Einsetzvorgangs (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem). Denn seine gegenständliche Verkörperung findet der verbesserte Einsetzvorgang - anders als in der Entscheidung "Pipettensystem" - unter anderem in der Filterkartusche, die dafür mit einem zweiten Fixiermittel ausgestattet ist, das mit dem ersten Fixiermittel des Einlauftrichters zusammenwirken muss. Dem kann nicht entgegengehalten werden, diese Sacheigenschaften seien nur konventionelle Eigenschaften einer Filterkartusche, wie sie auch schon im Stand der Technik bekannt waren. Denn die Filterkartusche unterscheidet sich vom Stand der Technik gerade durch die zweiten Fixiermittel, die nicht vorbekannt waren. Dies mag für den Fall, dass es sich bei den zweiten Fixiermitteln nur um die Bodenwand der Filterkartusche handelt, anders zu bewerten sein. Nach der patentgemäßen Lehre ist jedoch der in der zweiten Einstülpung vorgesehene Dorn (Merkmalsgruppe 8) als zweites Fixiermittel anzusehen, der in die erste Einstülpung eingreift, so dass er beim Einsetzvorgang an dem Wulst entlang geführt wird. Der Vorteil des verbesserten Einsetzvorgangs ist damit durch technische Eigenschaften der Gesamtvorrichtung bedingt, deren gegenständliche Verkörperung auch in der Filterkartusche ihren zwingenden Niederschlag gefunden haben, ohne dass gesagt werden könnte, die Merkmale der Kartusche unterschieden sich räumlichkörperlich nicht von denen vorbekannter Kartuschen.

4.

Es ist für die Beklagten aufgrund der Umstände jedenfalls offensichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform zur Verwendung in einer erfindungsgemäßen Filtrationsvorrichtung geeignet und bestimmt ist.

Für die Offensichtlichkeit ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat). Es genügt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umständen die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 839 - Deckenheizung). Zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals kann auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden (BGH GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug). Regelmäßig liegt der notwendig hohe Grad der Erwartung einer Patentverletzung dann vor, wenn der Anbieter oder Lieferant selbst eine solche Benutzung vorgeschlagen hat (BGH GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat). Dies kann der Fall sein, wenn in Bedienungsanleitungen oder dergleichen der Angebotsempfänger oder Belieferte darauf hingewiesen wird, das Mittel in einer klagepatentgemäßen Weise zu verwenden, weil die Erfahrung dafür spricht, dass sich der Angebotsempfänger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (BGH GRUR 2005, 848, 853 - Antriebsscheibenaufzug).

Nach diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung zu bejahen. Die angegriffenen Ausführungsformen werden gezielt als mit den Filtervorrichtungen der Klägerin kompatible Kartuschen beworben, unter anderem durch auffällige Aufkleber auf den Verpackungen. Dies lässt eine patentgemäße Verwendung der angegriffenen Ausführungsform sicher erwarten.

IV.

Da die Beklagten Mittel zur Benutzung der patentierten Erfindung gemäß § 10 Abs. 1 PatG anbieten und liefern, ohne dazu berechtigt zu sein, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.

Die Beklagten sind der Klägerin gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG im Grundsatz zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der patentierten Erfindung ohne Berechtigung erfolgt.

Dem auf ein Schlechthinverbot gerichteten Hauptantrag war dabei der Erfolg jedoch zu versagen.

Da für die durch die Beklagten vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen auch eine andere (schutzrechtsfreie) Verwendungsmöglichkeit in Betracht kommt, scheidet ein Schlechthinverbot aus (BGH GRUR 1961, 627 - Metallspritzverfahren; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 39, 41 - Patentverletzende Einsätze für Coffee-Pad-Systeme).

Die für die Voraussetzungen eines Schlechthinverbots darlegungs- und beweisbelastete Klägerin kann sich dabei nicht darauf beschränken, die patentfreie Benutzbarkeit der angegriffenen Ausführungsformen zu bestreiten. Technisch ist die Benutzung der angegriffenen Ausführungsformen in einer nicht den Patentansprüchen genügenden Kanne dabei ohne weiteres denkbar.

Der auf Warnhinweise und Vertragsstrafen gerichtete Hilfsantrag der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGH GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat). Dies wird gegebenenfalls auch davon abhängen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, mit der eine erfindungsgemäße Benutzung der Vorrichtung zu erwarten ist (BGH GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat).

Zu Recht begehrt die Klägerin daher, dass jegliche Bewerbung der Kompatibilität mit ihren Filtern zu unterbleiben hat (vgl. dazu Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 11. Aufl. Kap. A R. 468).

Auch ein Hinweis gegenüber gewerblichen Abnehmern darauf, dass die Kartuschen generell nicht ohne die Zustimmung der Klägerin in Filtervorrichtungen mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs zum Einsatz kommen dürfen und sie insbesondere auch nicht so beworben werden dürfen, ist geboten: Denn zum einen würde sich der gewerbliche Abnehmer jedenfalls im Falle einer entsprechenden Werbung selbst dem Vorwurf einer mittelbaren Patentverletzung aussetzen. Zum anderen muss im Interesse einer Wirksamkeit der Warnhinweise gewährleistet sein, dass nicht nur die Beklagte selbst auf den Verpackungen etc. Hinweise auf die Kompatibilität unterlässt, sondern auch die Zwischenhändler.

Die Auferlegung des Abschlusses der beantragten Vertragsstrafenvereinbarung mit gewerblichen Abnehmern für den Fall einer patentgemäßen Nutzung kommt hingegen nicht in Betracht:

Dass auch gewerblich handelnde Zwischenhändler, welche die angegriffenen Ausführungsformen an die Verbraucher vertreiben, etwa Drogerieketten, selber Kannen und Filter zusammensetzen und damit die angegriffene Ausführungsform für Vorrichtungen mit den Merkmalen des Patentanspruchs verwenden würden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit kommt die Auferlegung einer Vertragsstrafe für den Fall einer solchen Verwendung mangels Begehungsgefahr nicht in Betracht.

2.

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Der Beklagte zu 2) haftet persönlich aus eigenem Verschulden, da er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Einrede der Verjährung sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Damit haben sie vorzutragen, dass die Klägerin die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn des Fristlaufs erforderliche Kenntnis hatte, was die Klägerin bestreitet. Dies ergibt sich nicht aus dem bloßen und allein vorgetragenen Umstand, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1) Wettbewerber sind.

V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 1.000.000 EUR, von denen 100.000 EUR auf die gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Schadensersatz entfallen.

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