VG Bayreuth, Urteil vom 07.06.2016 - B 5 K 15.405
Fundstelle
openJur 2020, 66720
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stand als ... im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern und befindet sich seit ... im Ruhestand. Er begehrt mit seiner Klage den Ersatz der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung seines am ... geborenen Sohnes, der seit 01. September 2013 selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, sich von September 2013 bis August 2015 in Ausbildung befand und in dieser Zeit im Familienzuschlag des Klägers berücksichtigt war.

Den Heil- und Kostenplan der kieferorthopädischen Behandlung vom 12. Dezember 2011 bestätigte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern mit Schreiben vom 16. Februar 2012 dem Grunde nach als beihilfefähig.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2015 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, den Antrag des Klägers auf Ersatz der Kostenrechnung des Kieferorthopäden Dr. K... vom 02. Oktober 2014 in Höhe von 1.035,89 EUR unter Hinweis auf Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV ab.

Den Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2015 zurück. Für den Sohn sei zwar dem Grunde nach gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV ein Beihilfeanspruch gegeben, der Leistungsumfang sei aber bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus; kieferorthopädische Leistungen seien davon nicht erfasst. Der Einwand der laufenden Behandlung könne nicht berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 08. Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragte zuletzt:

Der Beihilfebescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 08. Mai 2015 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes des Klägers ... auf Grundlage des kieferorthopädischen Behandlungsplanes der Praxis Dr. K..., ..., in vollem Umfang zu erstatten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen nach Ziffer 5 VV zu § 15 BayBhV beihilfefähig seien.

Mit Schreiben vom 30. November 2015 erwiderte die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern die Klage und beantragte zuletzt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07. Juni 2016 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 14. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 08. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die Aufwendungen der streitgegenständlichen kieferorthopädischen Behandlung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

a) Die Gewährung von Beihilfe richtet sich für den Kläger als bayerischen Beamten nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG - i. V. m. der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV). Der Sohn ... gehörte als im Familienzuschlag berücksichtigungsfähiges Kind des beihilfeberechtigten Klägers zum Zeitpunkt der Behandlung und somit zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV, Art. 96 Abs. 1 BayBG. Da der Sohn des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war, findet Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG Anwendung. Hiernach ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Kieferorthopädische Behandlungskosten werden nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erstattet. Darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt, kommt es nicht an, eine Einzelfallprüfung ist der Beihilfestelle aufgrund der allgemein gefassten Regel des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG weder möglich noch veranlasst.

b) Die Beihilfebeschränkung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein anderes Ergebnis. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Beihilferecht sind Beihilfeausschlüsse bzw. -beschränkungen, wie sie Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG vorsieht, mit Bundes- und Landesverfassungsrecht - namentlich mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV), dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 BV folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes - vereinbar (st. Rspr.; vgl. BayVerfGH, E. v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21; BVerfG-K, B. v. 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - NVwZ 2008, 1004; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris). Mit dem in Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG vorgesehenen grundsätzlichen Vorrang der Sachleistungen und der ergänzend in Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG enthaltenen Ausnahme für die Gewährung bestimmter Beihilfeleistungen werden die verschiedenen Krankenversorgungssysteme voneinander abgegrenzt. Den unterschiedlichen Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung würde es widersprechen, wenn Aufwendungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung von einem dem Grunde nach Berechtigten selbst getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt würden (BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 8 m. w. N.). Der Ausschluss bzw. die Beschränkung von Beihilfeleistungen für gesetzlich Versicherte sind durch die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Gesundheitsvorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe gerechtfertigt (BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21).

c) Die Beschränkung des Beihilfeanspruchs verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte wird dadurch nicht mit erheblichen, ihm nicht zumutbaren Aufwendungen belastet. Ihm verbleibt lediglich ein Aufwand, der auch allen anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugemutet wird (BayVerfGH, E. v. 8.10.2012 - Vf. 14-VII-07 - BayVBl 2013, 367; BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 14 ZB 14.1178 - juris Rn. 9). Zwar muss der Dienstherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen etwa durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Eine den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffende unzumutbare Belastung entsteht hier nicht. Bei einem Bemessungssatz von 80% verbleibt dem Beamten für eine Kostenrechnung in Höhe von 1.035,89 EUR eine Belastung in Höhe von 828,71 EUR, die er über die ihm zumutbare Eigenvorsorge abzusichern vermag. Eine Gefährdung des Lebensunterhalts kann hieran nicht erkannt werden. Eine lückenlose Erstattung von Aufwendungen, die durch Leistungen einer Krankenversicherung - sei es beim Beamten selbst oder bei seinen Angehörigen - nicht gedeckt sind, gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerade nicht (BVerfG-K, B. v. 27.9.2011 - 2 BvR 86/11 - BayVBl 2012, 205; BayVGH, U. v. 14.7.2015 - 14 B 13.654 - juris Rn. 23).

d) Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus der Vorlage des Heil- und Kostenplans vom 12. Dezember 2011. Abzustellen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den Zeitpunkt, in welchem die beihilfefähige Aufwendung entsteht. Die Aufwendungen gelten als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die begründete Leistung erbracht wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV). Die Aufwendungen eines Heil- und Kostenplanes bzw. eines Kostenvoranschlags lassen die Aufwendungen nicht entstehen. (vgl. hierzu VG Ansbach, U. v. 28.06.2006 - AN 15 K 06.01407 - juris, unter Berufung auf BVerwG, U. v. 03.07.2003 - BayVBl 2004, 88, 91).

Das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 16. Februar 2012 ist auch keine schriftliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, einen bestimmten Verwaltungsakt (Beihilfegewährung) zu erlassen. Das Schreiben enthält nur allgemeine Informationen. Dass die aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Aufwendungen übernommen würden und dies zeitlich unbegrenzt, kann dem Wortlaut nicht eindeutig entnommen werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass ausgeführt wurde, dass bestimmte Leistungen nur nach Vorlage einer entsprechenden Begründung erstattet werden.

Dass in dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 16. Februar 2012 nicht auf die Vorschrift des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG hingewiesen wurde, verletzt die Fürsorgepflicht nicht. Es gibt keine allgemeine Pflicht des Dienstherren zur Belehrung über die einschlägigen Vorschriften, außer wenn für den Dienstherr erkennbar ist, dass der Beamte um Auskunft über die Rechtslage bittet oder sich für den Dienstherren offensichtlich in einem Irrtum über die Rechtslage befindet (VG Ansbach, U. v. 28.06.2006 - AN 15 K 06.01407 - juris unter Berufung auf BVerwG, B. v. 30.05.1979, Buchholz 238.41 § 4 SVG Nr. 1). Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 den Heil- und Kostenplan vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war weder für den Kläger noch für den Dienstherren absehbar, dass der Sohn ab 01. September 2013 in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein würde. Der Kläger hat somit nur in sachlicher Hinsicht, nicht aber bezüglich der persönlichen Voraussetzungen seines Sohnes Auskunft begehrt.

e) § 15 Satz 1 BayBhV und Ziff. 5 zu § 15 der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung - VV-BayBhV - begründen keinen Anspruch auf Ersatz der kieferorthopädischen Leistungen. In Ergänzung zu § 8 BayBhV gibt § 15 BayBhV besondere Bedingungen für die Anerkennung von kieferorthopädischen Leistungen vor. Demnach sind kieferorthopädische Leistungen nur unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die behandelte Person vor Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ziff. 5 VV-BayBhV zu § 15 (Aufwendungen für eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Behandlung sind auch dann beihilfefähig, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres entstehen) kann nicht isoliert ohne die höherrangige gesetzliche Regelung des Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG gelesen und verstanden werden. Die Vorschrift soll vielmehr § 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV näher erläutern. Bei diesem handelt es sich seinem Wortlaut nach aber nicht um eine Anspruchsgrundlage, die einen Anspruch unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen der § 7 Abs. 1, § 8 BayBhV, Art. 96 BayBG vermittelt. Vielmehr formuliert § 15 Satz 1 Nr. 2 BayBhV nur zusätzliche Voraussetzungen, die dann wiederum durch Ziff. 5 VV-BayBhV zu § 15 ergänzt bzw. abgemildert werden.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.