VG München, Urteil vom 04.08.2016 - M 11 K 16.30984
Fundstelle
openJur 2020, 67327
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. 4. 2016 wird in den Nrn. 1 und 3 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein nach seinen Angaben am ... Juni 1997 geborener somalischer Staatsangehöriger mit der Clanzugehörigkeit der Shansi (Unterclan Bandhabow) aus ...

Er stellte am 5. März 2013 in Deutschland einen Asylantrag. Am 20. Oktober 2014 fand die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 14. April 2016 lehnte es das Bundesamt jeweils ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. 1), ihn als Asylberechtigten anzuerkennen (Nr. 2) und ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3). Das Bundesamt stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 vorliegt (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde am 22. April 2016 abgesendet.

Am 4. Mai 2016 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid in Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Juni 2016 ließ der Kläger die Klage begründen. Der Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, setzt sich ausführlich mit der Lage in Somalia auseinander. Es träfe nicht zu, dass der Kläger, nachdem er nun volljährig sei, nicht mehr zwangsrekrutiert werden könne. Er lebe mittlerweile 6 Jahre außerhalb Somalias. Er könne allenfalls nach ... zu seiner Familie zurückkehren, wo er sofort als Rückkehrer erkannt und erneutes Ziel von al Shabaab werde.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Am 4. August 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus der Klageschrift vom 3. Mai 2016 mit der Maßgabe,

dass beantragt wird, den Bescheid vom 14. April 2016 in Ziffern 1 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Das Bundesamt hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren auch nicht sachlich geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; der angefochtene Bescheid ist in den Nummern 1 und 3, welche dieser Verpflichtung entgegen stehen, aufzuheben (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihm in Somalia seitens nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG eine politische und religiöse Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. § 3 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 b AsylG droht und die in § 3 c Nummern 1 und 2 AsylG genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, ihm im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten.

Der Kläger ist seiner glaubhaften Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2016 zufolge vor seiner Ausreise im Jahr 2010 von al Shabaab bedroht worden, damit er sich al Shabaab anschließt.

Er war einer Verfolgung nach §§ 3 Absatz 1, 3 a Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 AsylG ausgesetzt und ist davon weiter bedroht.

Der Kläger hat glaubhaft und detailreich geschildert, dass er von den UN-Truppen aus Äthiopien in ein Lager, dem Fußballstadion von Mogadischu, gebracht worden wurde, um ihn zu rekrutieren.

Es ist auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass Nachbarn, die al Shabaab-Anhänger sind, al Shabaab mitgeteilt haben, dass er in dem Lager gewesen ist und dass al Shabaab ihn daraufhin mitgenommen hat, da sie ihn verdächtigten, dass er mit den UN-Truppen zusammenarbeitet.

Da al Shabaab auch mehrfach in den Lebensmittelladen seiner Mutter kam, um ich zu suchen, wusste al Shabaab seine Adresse und seinen Namen. Demnach sollte er nicht wahllos zwangsrekrutiert werden, indem er z. B. in einer Gruppe junger Männer von der Straße festgenommen wurde, vielmehr kam al Shabaab gezielt in sein Haus.

Eine Rückkehr kommt für den Kläger allenfalls nach Mogadischu zu seiner Familie in Betracht, da bei den Verhältnissen in Somalia es unabdingbar ist, sich unter den Schutz der (Clan)Familie zu begeben. Dies gilt für den Kläger noch viel mehr, da er einem Minderheitenclan angehört.

Auch wenn al Shabaab nicht mehr die Vorherrschaft in Mogadischu hat, so gab und gibt es dort noch Anhänger.

Es ist daher nachvollziehbar, dass er die Rache von al Shabaab immer noch fürchten muss, weil er damit rechnen muss, von Spionen in der Nachbarschaft an al Shabaab gemeldet und von al Shabaab bestraft zu werden, da er sich ihnen nicht angeschlossen hat und geflohen ist.

Die Schilderung deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts über das Verhalten von al Shabaab.

Die Schilderung des Klägers entspricht auch dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 1.12.2015, wonach al Shabaab brutal gegen alle Gegner vorgeht und Kinder sowie junge Männer als Soldaten rekrutiert werden (Ziffer II 1.4 und 2.1.8. ff.).

Das Gericht geht davon aus, dass Süd- und Zentralsomalia zwar überwiegend unter der Kontrolle der Regierung steht, was jedoch nicht bedeutet, dass es dort zu keiner die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehenden willkürlichen Gewalt mehr kommt. Dafür, dass die al Shabaab-Miliz dort nach wie vor in hohem Maße präsent ist, spricht, dass nach den Angaben des Auswärtigen Amtes auch Teile dieses Gebiets, in dem sich immerhin die Hauptstadt befindet, immer noch unter der Kontrolle dieser Organisation stehen (Lagebericht, S. 5).

Der frühere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Juni 2013 verweist darauf, dass nach übereinstimmenden Schätzungen diverser VN-Organisationen und internationaler Nichtregierungsorganisationen im somalischen Bürgerkrieg 2007 bis 2011 über 20.000 Zivilisten zu Tode gekommen sind, davon der größte Teil in Süd- und Zentralsomalia. Im Jahr 2012 seien allein in Mogadischu mindestens 160 Zivilisten getötet worden. Außerdem habe es mindestens 6.700 Verletzte durch Kampfhandlungen gegeben (S. 8).

Im Jahr 2013 war gegenüber dem Jahr 2012 in Mogadischu wieder eine Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Im April 2013 kamen bei einem Angriff auf ein Gerichtsgebäude und einer kurz danach gezündeten Autobombe 34 Zivilisten ums Leben; weitere 58 Menschen wurden bei dreistündigen Kämpfen im Gericht verletzt (vgl. Zeit Online vom 14.04.2013 - "Tote durch Anschläge in Mogadischu"). Es handelte sich um den Vorfall mit den meisten Todesopfern in Mogadischu im Jahr 2013 und den schwersten Terroranschlag seit Vertreibung der al Shabaab-Miliz aus Mogadischu. Bei einem Selbstmordanschlag am 5. Mai 2013 wurden über 10 Personen getötet (vgl. Bericht des Generalsekretärs der VN an den Sicherheitsrat vom 31.05.2013, Nr. 11). Bei einem weiteren schweren Selbstmordattentat der al Shabaab-Miliz am 19. Juni 2013 auf ein Gebäude des VN-Entwicklungsprogramms in Mogadischu wurden mindestens 18 Menschen getötet (Meldung der Deutschen Welle vom 19.06.2013 - "Keine Stabilität für Somalia"). Am 27. Juli 2013 kamen bei einem Selbstmordanschlag auf ein Wohngebäude der türkischen Botschaft in Mogadischu nach Polizeiangaben zwei Personen und der Attentäter ums Leben, weitere Personen wurden verletzt (Süddeutsche.de vom 28. Juli 2013 "Shabaab-Miliz verübt Anschlag auf türkische Botschaft"). Insgesamt hat die Zahl der Bombenanschläge im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 zugenommen (vgl. Bericht des Generalsekretärs der VN an den Sicherheitsrat vom 31.05.2013). Dass die al Shabaab-Miliz relativ leicht prominente und theoretisch gut bewachte Ziele in der Hauptstadt angreifen kann, stellt nach Einschätzung von Beobachtern eine schwerwiegende Besorgnis für die Regierung dar und schwächt ihre Hoffnungen auf eine schnelle Rückkehr zu "Normalität" in Somalia (vgl. Länderbericht der UK Border Agency zu Somalia vom 05.08.2013, dort Ziffer 1.28, S. 23). Das Auswärtige Amt wies auf seiner Internetseite in der dort eingestellten Reisewarnung vom 24. September 2013 ausdrücklich darauf hin, dass die Zahl der Selbstmordattentate in den letzten Jahren zugenommen habe, wovon vor allem auch der Großraum Mogadischu betroffen sei.

Für den Zeitraum von 2014 bis heute lässt sich noch keine grundlegende Veränderung der Sicherheitslage feststellen. Die vom Auswärtigen Amt herausgegebene Reisewarnung vom 27. Mai 2014 wies weiterhin darauf hin, dass die Zahl der Selbstmordattentate in den letzten Jahren zugenommen habe, wovon vor allem auch der Großraum Mogadischu betroffen sei. Da der aktuelle Lagebericht vom 1. Dezember 2015 (Stand November 2015) diesbezüglich keine näheren Angaben enthält, ist zwar die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Zahl der Attentate durch die al Shabaab-Miliz und das Ausmaß der Kämpfe zwischen den somalischen Sicherheitskräften und den sie unterstützenden Einheiten einerseits und der al Shabaab-Miliz andererseits abgenommen haben. Gleichwohl sind jedoch auch für das Jahr 2015 noch Terroranschläge in erheblichem Umfang zu verzeichnen. So gab es im Juli 2015 wohl mindestens 28 Tote bei Anschlägen auf drei Hotels (Meldungen der Deutschen Welle vom 10.07.2015 - "Tote bei Anschlägen auf Hotels in Somalia" und vom 27.07.2015 - "Tote bei Bombenexplosion in Mogadischu"). Wohl Ende August 2015 überrannten Kämpfer der al Shabaab-Miliz gut 75 Kilometer südlich von Mogadischu einen Militärstützpunkt der AMISOM-Friedensmission der Afrikanischen Union, und richteten ein Blutbad an (Meldung der Deutschen Welle vom 01.09.2015 - "Viele Tote bei Anschlag auf AU-Soldaten in Somalia"). Bei einem Selbstmordanschlag auf den Amtssitz des somalischen Präsidenten im September 2015 gab es mindestens 12 Tote (Meldung von Focus Online vom 22.09.2015 - "Zwölf Tote nach Anschlag auf Präsidentensitz in Somalia"). Wohl Ende Oktober 2015 gab es im Südwesten des Landes zahlreiche Tote bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und der al Shabaab-Miliz (Meldung vom Deutschlandfunk vom 01.11.2015 - "Viele Tote bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und al Shabaab"). Ebenfalls wohl Ende Oktober attackierten wohl Mitglieder der al Shabaab-Miliz in Mogadischu unter Zündung von Autobomben ein Hotel, wobei nach Polizeiangaben wohl mindestens acht Menschen ums Leben kamen (Meldung von Spiegel online vom 01.11.2015 - "Angreifer zünden zwei Bomben - und stürmen Hotel"; Meldung der FAZ vom 02.11.2015 - "Terrorangriff auf Hotel in Mogadischu").

Angesichts des Umstands, dass die vorhandenen staatlichen Strukturen nach wie vor sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können (aktueller Lagebericht, S. 5), muss die erforderliche wertende Betrachtung aber hier in Betracht ziehen, dass eine erneute Verschlechterung der Lage nach aktuellem Stand nicht weniger wahrscheinlich ist als eine weitere Stabilisierung. Eine grundlegende Verbesserung der Sicherheitslage kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade das Umfeld der Hauptstadt Mogadischu, in dem sich Hunderttausende von Binnenvertriebenen befinden, ein Brennpunkt der insgesamt angespannten Lage ist (Lagebericht, S. 14).

Ausgehend von der zugunsten des Klägers als Vorverfolgten eingreifenden Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiterhin von der oben dargestellten Verfolgung bedroht ist.

Eine inländische Fluchtalternative für den aus ... stammenden Kläger besteht nicht. Er hat nur noch Kontakt zu seiner dort lebenden Familie. Es ist bereits davon auszugehen, dass es für ihn schwierig oder gar unmöglich sein würde, relativ sichere Zufluchtsgebiete z. B. in nördlichen Landesteilen zu erreichen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dort Ziff. II.3.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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