SG Münster, Urteil vom 14.01.2020 - S 24 R 48/19
Fundstelle
openJur 2020, 31293
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. L 14 R 122/20
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.1.2019, mit dem die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum bis einschließlich März 2014 abgelehnt wurde, verpflichtet, den Kläger wegen seiner ab dem 1.8.2012 bei X. auf Gegenseitigkeit ausgeübten Beschäftigung für die Zeit ab dem 1.8.2012 bis einschließlich März 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V.m. § 231 Abs. 4b Satz 1 und 4 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer rückwirkenden Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b Satz 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Der Kläger ist Assessor und seit dem 1.4.2012 zugelassener Rechtanwalt. Zudem ist er seit dem 1.8.2012 bei X. beschäftigt. Er war und ist – zunächst jedenfalls für seine selbstständige Tätigkeit – Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen.

Er beantragte am 21.11.2012 eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei der Beklagten für seine Tätigkeit bei X ... Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2013 ab. Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Münster nahm der Kläger mit Schreiben vom 19.3.2019 zurück.

Mit Schreiben vom 21.3.2016 beantragte er bei der Rechtsanwaltskammer Hamm die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und – nunmehr in Verbindung mit § 231 Abs. 4b SGB VI – eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der Beklagten für seine Tätigkeit bei X ... Es erfolgte eine Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer Hamm. Mit Bescheid vom 30.8.2017 befreite die Beklagte den Kläger auf seinen Antrag vom 23.3.2016 hin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei X. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit Wirkung vom 22.3.2016 an. Mit Bescheid vom 28.11.2018 befreite die Beklagte den Klä-ger von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wiederum für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis einschließlich 21.03.2016 gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 und 3 SGB VI. Mit Bescheid vom 27.11.2018 versagte die Beklagte eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.8.2012 bis zum 31.3.2014. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nicht die von § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI geforderten einkommensbezogenen Beiträge an das zuständige Versorgungswerk gezahlt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe nur freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk geleistet, somit lägen einkommensbezogene Beiträge nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2019, mit dem die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum bis einschließlich März 2014 abgelehnt wurde, zu verpflichten, den Kläger ab dem 01.08.2012 bis einschließlich März 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 231 Abs. 4b Satz 1 und 4 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Verwaltungsentscheidung, insbesondere hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeit des Klägers nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, weiterhin für rechtmäßig. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sinn und Zweck der Regelung sei es, für Syndikus-Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausüben und bereits bis zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 ihre einkommensbezogenen Rentenversicherungsbeiträge an ein berufsständiges Versorgungswerk entrichteten, rechtsprechungsbedingte Nachteile zu vermeiden. Ein Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.7.2016 und 22.7.2016 verfange nicht, weil es sich um Nichtannahmebeschlüsse handele, die keine materielle Entscheidung darstellten. Pauschale Beiträge, die aus einer neben der zu befreienden Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt resultieren und die keinen Bezug zum Einkommen aus der zu befreienden Beschäftigung haben, könnten nicht einkommensbezogen im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI sein.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Vorprozessakten beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Gründe

Der Antrag des Klägers ist sinngemäß so zu verstehen, dass er eine Befreiung für den Zeitraum 1.8.2012 bis einschließlich März 2014 für die von ihm bei X. ausgeübte Beschäftigung begehrt.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil die Ablehnung der von ihm beantragten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht durch die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.1.2019, zwar nicht formell, aber materiell rechtswidrig ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 231 Abs. 4b Satz 1 und 4 SGB VI.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird, § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI.

Der Kläger ist mit Bescheid vom 30.8.2017 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung in diesem Sinne als Syndikusrechtsanwalt von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die vom ihm bei X. ausgeübte Beschäftigung befreit worden.

Diese auf die Beschäftigung (bei X.) wirkende Befreiung wird in ihrer Rückwirkung nach § 231 Abs. 4b Satz 3 SGB VI auf den Zeitraum ab dem 1.4.2014 begrenzt. Sie wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1.4.2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden, § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI. Der Antrag auf die vorgenannten, rückwirkenden Befreiungen kann zudem nur bis zum Ablauf des 1.4.2016 gestellt werden, § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI.

Der Kläger hat den Antrag im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI am 23.3.2016 und damit vor Ablauf der nach § 231 Abs. 4b Satz 6 SGB VI maßgeblichen Frist gestellt.

Er hat auch einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk geleistet.

Auch bei den von dem Kläger gezahlten Mindestbeiträgen in Höhe von 10&8201;% des Regelpflichtbeitrags handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 22.7.2016, Aktenzeichen: 1 BvR 2534/14, NZS 2016, 825 (827); BVerfG, Beschluss vom 19.7.2016, Aktenzeichen: 1 BvR 2584/14, DStR 2016, 2170 (2172); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2018, Aktenzeichen: L 13 R 4841/17, juris, Rn. 16; Urteil vom 13.11.2018, Aktenzeichen: L 13 R 2254/18, juris, Rn. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.4.2019, Aktenzeichen: L 16 R 255/18, juris, Rn. 19 f.; SG Wiesbaden, Urteil vom 20.9.2019, S 8 R 174/17, juris, Rn. 29 ff.; SG Münster, Urteil vom 30.10.2018, Aktenzeichen: S 14 R 450/18, juris, Rn. 17; SG München, Urteil vom 30.1.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 44; SG Freiburg, Urteil vom 14.11.2017, Aktenzeichen: S 20 R 2937/17, BeckRS 2017, 147157, Rn. 16; SG Berlin, Urteil vom 11.1.2017, Aktenzeichen: S 11 R 645/16 WA, juris, Rn. 53; und wohl auch SG München, Urteil vom 15.3.2018, S 31 R 1340/17, juris, Rn. 20; ausdrücklich a.A. SG München, Urteil vom 8.2.2018, Aktenzeichen: S 30 R 1473/17, juris, Rn. 18).

Die Kammer hat bereits in ihrer Entscheidung vom 6.11.2018 (S 24 R 565/18, abrufbar unter juris) ausgeführt:

"Anders als zum Teil angenommen wird, steht der Annahme von einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB IV auch nicht entgegen, dass diese Pflichtbeiträge nicht für die Beschäftigung entrichtet worden sind, für die die Befreiung begehrt wird. Ein solcher Konnex zwischen den entrichteten Pflichtbeiträgen und der zu befreienden Tätigkeit ist nach Ansicht der Kammer nicht erforderlich.

Gegen die z.T. vertretene Auffassung, bei den einkommensbezogenen Beiträgen im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI müsse es sich um solche aus der zu befreienden Beschäftigung selbst handeln, spricht zunächst der Wortlaut der Norm, der eine solche Einschränkung nicht vorsieht (so zunächst auch: SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 47). So spricht schon der Wortlaut des Satzes 4 des § 231 Abs. 4b SGB VI von Beiträgen "für diese Zeiten", nicht jedoch von solchen "für diese Beschäftigung".

Auch systematische Erwägungen sprechen jedenfalls nicht zwingend für ein solches - beschäftigungsbezogenes - Verständnis der Norm. Soweit sich dies aus einer In-Bezug-Setzung der Regelung zu den Sätzen 1 bis 3 und Satz 5 des § 231 Abs. 4b SGB VI ergeben soll, verfängt dieses Argument nach Überzeugung der Kammer nicht (vgl. so aber ausdrücklich: SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 48 [ergänzend: SG Köln, Urteil vom 13.06.2018, Aktenzeichen: S 40 R 133/18, juris, Rn. 39 f.]). Der Beschäftigungsbezug in den vorgenannten Sätzen 1 bis 3 und Satz 5 findet sich lediglich jeweils auf Rechtsfolgenseite, nicht jedoch auf Tatbestandsseite der jeweiligen Norm. Es ist zweifelsfrei, dass Satz 4 des § 231 Abs. 4b SGB VI ebenfalls einen solchen Beschäftigungsbezug, allerdings auf Rechtsfolgenseite hat. Soweit hieraus gefolgert wird, dass auch die Regelung des Satz 4 einen Bezug auf die zu befreienden Beschäftigung fordert (ausdrücklich so: SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 48 [ergänzend: SG Köln, Urteil vom 13.06.2018, Aktenzeichen: S 40 R 133/18, juris, Rn. 39 f.]), so ist dies nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei, gilt jedoch für die Rechtsfolgen-, nicht jedoch (zwingend) auch für die Tatbestandsseite der jeweiligen Regelung.

Systematische Erwägungen sprechen aber auch gegen ein solches Verständnis der Regelung. Läge man dieses der Norm des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI zu Grunde, so hätte die Regelung des § 286f SGB VI für Zeiträume vor dem 01.04.2014 kaum noch einen Anwendungsbereich mehr (so auch: Schafhausen, NJW 2018, 1135 (1137)). Die Personengruppe, die keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, sondern allein an das Versorgungswerk geleistet hat, würde zwar (nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB IV) befreit, hätte jedoch - mangels Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung - keinen Bedarf für eine Erstattung im Sinne des § 286f SGB VI. Die Personengruppe, die im Sinne der Rechtsprechung aus dem Jahre 2014 des Bundessozialgerichts und der geänderten Praxis der Beklagten Beiträge aus dem Einkommen aus der jeweiligen Beschäftigung ausschließlich an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat, erfüllt bereits die Voraussetzung der Befreiungsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI nicht, so dass es auch nicht zu einer Erstattung im Sinne des § 286f SGB VI kommen könnte (so auch: Schafhausen, NJW 2018, 1135 (1137)). Eine Einschränkung des Ausgleichs auf April 2014 ergibt sich aus der Ausgleichsnorm des § 286f SGB VI selbst jedenfalls nicht.

Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: Auch das z.T. vertretene Argument der systematischen Inbezugsetzung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der in Buchstabe b) einkommensbezogene Pflichtbeiträge erfordert, verfängt insoweit nicht. Es ist unbestritten, dass für eine umfassende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sein müssen. Gesetzessystematisch muss dies aber zwingend (nur) hinsichtlich der zukunftsgerichteten Befreiung gelten. Infolge der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist der Kläger mit Bescheid vom 30.8.2017 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Zukunft von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden. Insoweit müssen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (nunmehr unter Beachtung des § 46 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)) unstreitig erfüllt sein. Systematisch erstreckt § 231 Abs. 4b Satz 1, Satz 3 und 4 SGB VI diese nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI einmal erteilte Befreiung auf die Vergangenheit. Das Argument, dass auch in der Vergangenheit stets die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gegeben sein müssten, verfängt in Anbetracht der Rechtsprechung des BSG vom 3.4.2014 und der darauffolgende Gesetzesänderungen des SGB VI und der BRAO nicht.

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 6.11.2018 (S 24 R 565/18, abrufbar unter juris) weiter ausgeführt:

Eine solche Interpretation der Norm im Sinne einer Beschäftigungsbezogenheit ließe sich allein durch eine teleologische Reduktion erreichen. Anders als bei der telelogischen Extension ist der Wortlaut in einem solchen Falle nicht zu eng, sondern für Sinn und Zweck der einschlägigen Norm zu weit gefasst (Larenz, Methodenlehre [1979], S. 377). Er muss zur Verwirklichung der gesetzlichen Wertung reduziert werden, was ebenfalls einen Eingriff in den Gesetzeswortlaut bedeutet und daher einer (besonderen) Rechtfertigungslast unterliegt (vgl. Meier/Jocham, JuS 2015, 490 (495)).

Dies setzt zunächst aber eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke voraus. Dass eine solche vorliegt, ist vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Beschäftigungsbezug in anderen Regelungen (namentlich in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) SGB VI) expressis verbis vorgesehen hat, nach Ansicht der Kammer jedenfalls zweifelhaft.

Den Vertretern eines beschäftigungsbezogenen Normverständnisses ist jedoch zuzugeben, dass hierfür die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Gesetzesbegründung streiten (historischgenetische Auslegung; vgl. so auch Schafhausen, NJW 2018, 1135 (1138)). So heißt es in der Gesetzesbegründung (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 47):

"Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung ... Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächliche Beitragszahlung legalisiert."

Hieraus wird gefolgert, dass einkommensbezogene Beiträge nur solche sein können, die aufgrund satzungsrechtlicher Regelungen des Versorgungswerkes für eine abhängige Beschäftigung anstelle von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt wurden (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 54). Die Begründung betone durch die Verwendung des Wortes "nur", dass eine Befreiung alleine im Fall einer ausschließlichen Beitragszahlung an das Versorgungswerk anstelle von Zahlungen an die Rentenversicherung möglich sein soll (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 54). Solche Beiträge stünden zwingend im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung und könnten nicht aus einer selbständigen Tätigkeit resultieren (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 54). Diese Befreiungsmöglichkeit solle nur diejenigen Rechtsanwälte erfassen, die keinerlei Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben, sondern alleine einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 55). Diese Einschränkung des Personenkreises, der von der Befreiung profitieren kann, werde insbesondere durch den Hinweis auf die Vermeidung der Rückabwicklung der an die berufsständische Versorgung entrichteten Beiträge und die Legalisierung der tatsächlichen Beitragszahlung bestätigt (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 55). Die Gesetzesbegründung streitet damit für eine Reduktion des § 231 Abs. 4b SGB VI.

Eine solche teleologische Reduktion, die aufgrund des Wortlautes ohnehin unter einem besonderen Rechtfertigungsdruck steht, verbietet sich nach Ansicht der Kammer jedoch vor dem Hintergrund des Postulats einer verfassungskonformen Auslegung einfachen Rechts. Ist eine Auslegung, die dem Verfassungsprinzip nicht widerspricht, nach den übrigen Auslegungskriterien (insbesondere nach dem Wortlaut) möglich, so ist sie jeder anderen, bei der die Bestimmung verfassungswidrig sein würde, vorzuziehen (Larenz, Methodenlehre [1979], S. 329). Daraus folgt, dass unter mehreren, den übrigen Kriterien nach möglichen Auslegung immer diejenige den Vorzug verdient, die mit dem Prinzip der Verfassung am Besten übereinstimmt (Larenz, Methodenlehre [1979], S. 329).

Es wäre im Lichte des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als kritisch zu erachten, dass mit der Auslegung im Sinne der Beklagten diejenigen Anwälte benachteiligt werden, deren Arbeitgeber sich - insbesondere nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte ihre bisherige Befreiungspraxis anhand der Vier-Kriterien-Theorie nicht mehr so (großzü-gig) handhabt wie in der Vergangenheit - korrekt verhalten haben und mangels Vorliegens eines Befreiungsbescheides die Meldung zur Rentenversicherung vorgenommen haben und für die daher an das Versorgungswerk nur Beiträge für ihre neben der Beschäftigung ausgeübte selbständige Tätigkeit gezahlt wurden (SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 57). Von einer (neuerlichen) Befreiung würden damit im Ergebnis nur diejenigen profitieren, deren Arbeitgeber entgegen der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts die Beiträge weiterhin allein an das jeweilige Versorgungswerk abgeführt haben. Die vom Gesetzgeber verfolgte Legalisierung von Beitragszahlungen zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Vermeidung der Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 46 f.[ergänzend: vgl. LSG Bayern, Urteil vom 7.2.2019, Aktenzeichen: L 14 R 264/18, juris, Rn. 51]) wäre aber auch durch eine wortlautgetreue Auslegung zu erreichen, die dann aber auch diejenigen erfasst, die bislang ihre Beiträge (ausschließlich) an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet haben.

Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: Soweit vertreten wird, dass ein "rechtsuntreues Verhalten" nicht vorliegen könne, weil der Arbeitgeber seine Entscheidung, an wen er die Beiträge abführte, in der Regel von der vor dem 3.4.2014 im Einzelfall ergangenen - divergierenden - sozial- und landessozialgerichtlichen Entscheidungen abhängig gemacht hatte und die Entscheidung vor dem Hintergrund großer rechtlicher Unsicherheit mit der Gefahr einer zweiten Verbeitragung anhand des Verfahrensstandes im Einzelfall getroffen werden musste (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 7.2.2019, Aktenzeichen: L 14 R 264/18, juris, Rn. 49), überzeugt dies die Kammer nicht. Diese Auffassung verkennt, dass es sich bei dem (begehrten) Befreiungsbescheid im Sinne des § 6 SGB VI um einen konstitutiven Verwaltungsakt handelt (Fichte in: Hauck/Noftz, § 6 SGB VI, Rn. 1). Wenn ein solcher nicht vorliegt, führt die fehlende Abführung von Beiträgen an die Rentenversicherung zu einem gesetzeswidrigen Handeln; auf eine divergierende Rechtsprechung kann eine mangelnde Abführung nicht gestützt werden, solange der konstitutiv wirkende Befreiungsbescheid nicht erteilt ist.

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 6.11.2018 (S 24 R 565/18, abrufbar unter juris) weiter ausgeführt:

Vor dem Hintergrund dieser Ungleichbehandlung bestünden an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung Zweifel der Kammer. Der an sich legitime Zweck der Vermeidung von Rückabwicklungen wäre jedenfalls nicht in angemessener [folgerichtiger] Weise umgesetzt worden.

Die vom Gesetzgeber verfolgte Legalisierung einer erfolgten Beitragszahlung zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte soll ein durch die frühere Rechtspraxis bei der Befreiung von Syndikusrechtsanwälten geschaffenes schutzwürdiges Vertrauen berücksichtigen (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 46). Woraus sich ein solches Vertrauen der Rechtsanwälte ergibt, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesen ein schon nach alter Rechtslage zwingend erforderlicher Befreiungsbescheid nicht erteilt wurde, für die Kammer nicht ersichtlich.

Auch das verfassungsrechtliche Postulat der Folgerichtigkeit erschiene bei Auslegung der Norm im Sinne der Beklagten als zumindest beeinträchtigt. Hiernach läge folgende Regelungssystematik und Gesetzesbegründung der Norm vor, die nach Ansicht der Kammer jedenfalls in Teilen inkonsistent wäre: Der Gesetzgeber wollte den Status quo, wie er vor den Urteilen des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014 bestand, wieder herstellen, wollte einen Ausgleich zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und den Versorgungswerken andererseits aber einschränken. Durch die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI hat der Gesetzgeber allerdings erst die Voraussetzungen für eine solche Ausgleichsverpflichtung selbst geschaffen. Eine Einschränkung des Ausgleichs auf April 2014 ergibt sich aus der Ausgleichsnorm des § 286f SGB VI selbst jedenfalls nicht. § 286f SGB VI verlöre vielmehr für den Zeitraum vor dem April 2014 jeglichen Anwendungsbereich. Ein dies erklärendes schutzwürdiges Vertrauen derjenigen, die von der Befreiung profitieren würden, ist nicht erkennbar. Auch ist unklar, inwieweit ein tatsächlicher Anwendungsbereich des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI verbliebe, also wie viele Arbeitgeber von Syndikus-Anwälten sich über die geänderte Praxis der Beklagten und die geänderte Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit hinweggesetzt haben.

Weiterhin waren die Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 Gegenstand von verfassungsgerichtlichen Verfahren. Das BVerfG hat allerdings mit Beschlüssen vom 19.07.2016 (Aktenzeichen: 1 BvR 2584/14, DStR 2016, 2170 (2172)) und vom 22.07.2016 (Aktenzeichen: 1 BvR 2534/14, NZS 2016, 825 (827)) entschieden, dass den Verfahren aufgrund der Gesetzesänderung (Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I Jahr 2015, S. 2517)) der Boden in Folge des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses vollständig entzogen worden sei. Etwaige "Rest-Probleme bzw. Altfälle" könnten über eine verfassungsmäßige Auslegung des Satzes 5 "gelöst" werden.

Durch eine solche Auslegung der Norm im Sinne einer Beschäftigungsbezogenheit der Beiträge werden aber die verfassungsrechtlichen Probleme und Fragestellungen der alten Rechtslage für Zeiträume bis einschließlich März 2014 perpetuiert. Das Bundesverfassungsgericht ist aber offensichtlich davon ausgegangen, dass dies nicht länger der Fall ist, und hat den anhängigen Verfassungsbeschwerden (nachträglich) das Rechtsschutzbedürfnis versagt. Dass das Bundesverfassungsgericht diese Problematik in seinen Beschlüssen vom 19.07.2016 und 22.07.2016 ggf. überhaupt nicht gesehen hat (so SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 69), würde jedenfalls vor dem Hintergrund des Wortlauts nicht verwundern. Dass es die Problematik nicht hat entscheiden "wollen" (in diese Richtung wohl SG München, Urteil vom 30.01.2018, Aktenzeichen: S 56 R 1003/17, juris, Rn. 69), erscheint einerseits im Lichte seiner Ausführungen zu § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI und der Tatsache, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer, die auch lediglich die Mindestbeiträge gezahlt haben, bei dieser Lesart (wohl) nicht entfallen wäre und die Verfassungsbeschwerden gemäß § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zur Entscheidung hätten angenommen werden können, fraglich. Unter Zugrundelegung der Lesart der Beklagten der Bestimmung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI hätte das Bundesverfassungsgericht nach Ansicht der Kammer die Nichtannahmebeschlüsse vom 19.07.2016 und 22.07.2016 nicht - jedenfalls nicht mit dieser Begründung - erlassen können."

Ein Ausschluss der vorgenannten Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI greift ebenfalls nicht.

Hiernach gelten die Sätze 1 bis 4 des § 231 Abs. 4b SGB VI nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer vor dem 4.4.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde.

Eine Befreiung des Klägers für die bei X. ausgeübte Beschäftigung ist aufgrund einer vor dem 4.4.2014 ergangenen Entscheidung (mit Bescheid vom 26.4.2013) bestandskräftig abgelehnt worden.

Zwar hat der Gesetzgeber den in § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI genannten Begriff des Syndikusrechtsanwalt erstmals mit Wirkung zum 1.1.2016 in § 46 Abs. 2 BRAO statuiert, so dass sich die Frage stellt, welche Fälle von der Norm erfasst werden sollen. Einen denkmöglichen Anwendungsbereich behält die Vorschrift des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI einzig, wenn man hierunter eine (begehrte) Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versteht, die sich auf die nichtanwaltliche Tätigkeit eines Assessors im Sinne der Doppelberufstheorie bezieht (zum Begriff vgl. allein BSG, Urteil vom 3.4.2014, Aktenzeichen: B 5 RE 3/14 R, juris, Rn. 43).

Der ursprüngliche Bescheid der Beklagten, mit dem diese den ursprünglichen Antrag des Klägers auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht abgehlehnt hat, datiert zwar vom 26.4.2013 und damit von vor dem 04.04.2014, nach Auffassung der Kammer kommt es für den Anwendung des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI aber im Hinblick auf das Datum des 04.04.2014 nicht auf die Wirksamkeit des Bescheides im Sinne des § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und seine materielle Bestandskraft, sondern auf den Eintritt der formellen Bestandskraft an. Nur wenn letztere auch vor dem 4.4.2014 eingetreten ist, greift nach Ansicht der Kammer der Ausschluss des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI.

Hierfür sprechen insbesondere auch Gesichtspunkte des Rechts auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.

Bescheide, die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unter Zugrundelegung des Status eines Syndikusrechtsanwaltes im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO zum Gegenstand haben (hier: Bescheid vom 27.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.1.2019), haben einen anderen Regelungsgegenstand also solche, die eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Nichtausübens einer anwaltlichen Beschäftigung versagten (hier: Bescheid vom 26.4.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2013). Dies hat zur Folge, dass § 96 Abs. 1 SGG keine Anwendung findet (vgl. BSG, Beschluss vom 22.3.2018, Aktenzeichen: B 5 RE 12/17 B, juris, Rn. 21, 24, 30 ff.).

Stellte man auf den Eintritt der Wirksamkeit des Bescheides ab, drohte im Einzelfall eine empfindliche Beschneidung der Effektivität des Rechtsschutzes: Eine Klägerin, die sich nicht nur gegen solche Bescheide (datierend von vor dem 4.4.2014) gerichtlich zur Wehr setzt, die eine Befreiung wegen Nichtausübens einer anwaltlichen Beschäftigung versagten (im Folgenden "alte Rechtslage"), sondern auch – ggf. parallel – gegen solche, die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unter Zugrundelegung des Status einer Syndikusrechtsanwältin zum Gegenstand haben (im Folgenden: "neue Rechtslage"), führt unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 22.03.2018 (Aktenzeichen: B 5 RE 12/17 B) mindestens zwei Verfahren. Träte – bspw. aufgrund früherer Terminierung – Bestandskraft hinsichtlich der alten Rechtslage – wenn auch nur ein Tag vor Entscheidung über die neue Rechtslage – ein, wäre auch letzteres unter Anwendung des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI aussichtslos. Der Rechtsschutz der Klägerin wäre also bspw. von der Reihenfolge der Terminierung zur mündlichen Verhandlung, der sonstigen gerichtlichen Handhabung oder anderen Faktoren abhängig, die ihr weitestgehend entzogen wären.

Ein solches – von Zufälligkeiten abhängiges – Ergebnis des gerichtlichen Rechtsschutzes ist nach Ansicht der Kammer mit dem Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. § 231 Abs. 4b SGB VI ist demnach verfassungskonform dahingehend zu verstehen, dass schädlich für die Befreiungen nach Satz 1 – 4 der Eintritt der formellen Rechtskraft vor dem in Satz 5 genannten Stichtag ist (im Ergebnis ebenso: SG Münster, Urteil vom 30.10.2018, Aktenzeichen: S 14 R 450/18, juris, Rn. 15). Der insoweit nicht eindeutige Wortlaut lässt eine solche Auslegung nach Ansicht der Kammer ohne die Notwendigkeit einer Analogie oder Reduktion zu.

Vor dem Hintergrund dessen ändert sich an der Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nichts, die besagt (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, S. 47):

folgt im Umkehrschluss, dass die Rückwirkung Befreiungsanträge erfasst, die durch eine nach 3. April 2014 ergangene Entscheidung abgelehnt worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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