OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2019 - 27 W 76/19
Fundstelle
openJur 2020, 31225
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. VR 2130 (Fall 7)
Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 16.04.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Hamm vom 03.04.2019, nicht abgeholfen unter dem 26.06.2019, wird verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 16.04.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Hamm vom 03.04.2019, nicht abgeholfen unter dem 26.06.2019, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1.) bis 3.) zu je 1/3, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist bereits unzulässig, da es insofern an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung i.S.v. § 59 FamFG fehlt.

Bei dem Beschwerdeführer zu 1.) handelt es sich lediglich um ein Mitglied des Vereins, welches dessen Vorstand weder tatsächlich angehört noch anzugehören behauptet. Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde aber allein demjenigen zu, der durch den gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, müssen schlüssig vorgetragen werden (BGH, Beschluss v. 24.04.2012, Az. II ZB 8/10 Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss v. 30.01.2014, Az. 8 W 32/14 Rn. 10 m.w.N.).

Der Beteiligte zu 1.) hat eine Beeinträchtigung in einem eigenen Recht vorliegend nicht schlüssig dargelegt. Er sieht seine Mitgliedsrechte hier lediglich dadurch beeinträchtigt, dass das Registergericht die Anmeldung der Beteiligten zu 2.) und 3.) zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins zurückgewiesen hat. Die schlüssige Behauptung einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts ist hierin nicht zu erkennen (vgl. zu den damit korrespondierenden - eingeschränkten - Rechten eines Vereinsmitglieds im Klageverfahren etwa auch OLG Celle, Beschluss v. 12.12.2017, Az. 20 W 20/17, Rn. 60 ff.).

II.

Die (demgegenüber) nach §§ 58 Abs. 1, 59 FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) gegen den Beschluss des Registergerichts vom 03.04.2019 ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat auch mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung einer eingehenden Prüfung unterzogen hat, unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Registergerichts verwiesen werden. Die Beschwerde gibt allenfalls Anlass für folgende ergänzende Bemerkungen:

1.

Die in der Mitgliederversammlung vom 19.11.2017 gefassten Beschlüsse stellen keine taugliche Grundlage für die am 30.11.2017 zur Eintragung angemeldeten Tatsachen dar.

a)

Mit der Beschwerde wird schon nicht in Abrede gestellt, dass es mit Blick auf die fehlerhaft unterbliebene Einladung des Vereinsmitglieds A und die verspätet erfolgte Einladung des Beteiligten zu 4.) an einer den Vorgaben der Satzung entsprechenden Ladung sämtlicher Vereinsmitglieder fehlt. Denn nach § 12 der Vereinssatzung hat die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Diese Frist ist vorliegend, wie das Registergericht im Rahmen des angefochtenen Beschlusses näher ausgeführt hat und was mit der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird, (jedenfalls) in Bezug auf den Beteiligten zu 4.) nicht eingehalten worden.

b)

In einer Mitgliederversammlung getroffene Vereinsbeschlüsse stellen sich grundsätzlich als nichtig dar, wenn nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß - also in der nach der Satzung bestimmten Form und Frist, § 58 Nr. 4 BGB - geladen worden sind (BGH, Urteil v. 09.11.1972, Az. II ZR 63/71, Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.09.2015, Az. 3 Wx 167/15, Rn. 23 m.w.N.; Senat, Beschluss v. 28.07.2015, Az. I-27 W 52/15; Senat, Beschluss v. 26.04.2018, Az. I-27 W 55/18). Maßgeblich ist, dass ein Verein sich bei der Form der Einladung an seine Satzung halten muss. Dies beruht schon darauf, dass infolge von Wechseln in der Zusammensetzung der Mitglieder eines Vereins eine Verlässlichkeit hinsichtlich der Art und Weise der Einladung zu Mitgliederversammlungen für jedes Vereinsmitglied erforderlich ist. Insoweit muss jedes Vereinsmitglied auf die in der Satzung vorgesehene Form und Frist der Einberufung vertrauen können (so bereits Senat, Beschluss v. 28.07.2015, a.a.O.).

c)

Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) haben keine Umstände glaubhaft gemacht, die entgegen den vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen.

aa)

So ist zwar anerkannt, dass ein Verstoß gegen Form- und Fristvorschriften in Ausnahmefällen nicht zur Nichtigkeit von gefassten Beschlüssen führen kann. Dafür muss allerdings einwandfrei feststehen, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso ausgefallen wäre. Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass sich bei ordnungsgemäßer Ladung das gleiche Ergebnis ergeben hätte, genügt insofern nicht. Vielmehr muss der Verein den sicheren Nachweis führen, dass der beanstandete Beschluss nicht auf dem Mangel beruhen kann (BGH, Urteil v. 09.11.1972, Az. II ZR 63/71, Rn. 16; BGH, Urteil v. 10.10.1983, Az. II ZR 213/82, Rn. 13).

Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn alle Mitglieder erschienen sind und der Durchführung der Versammlung nicht widersprochen haben (BGH, a. a. O.).

bb)

Das Vorbringen der Beteiligten zu 1.) bis 3.) ergibt hier aber nicht das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls. Der behauptete und mit einer Erklärung der Beteiligten zu 2.) und 3.) sowie der weiteren Mitglieder B, C und D unterlegte Umstand, dass die für die Abwahl des bisherigen Vorstandes und eine entsprechende Neuwahl stimmenden vier Mitglieder sich durch eine mögliche, von Seiten der nicht erschienenen Mitglieder angestoßene, Diskussion im Vorfeld der Abstimmung nicht zu einer abweichenden Entscheidung hätten bewegen lassen, genügt insofern nicht. Denn für die Abwahl des ursprünglichen und die Wahl eines neuen Vorstandes haben letztlich nur vier der anwesenden fünf Mitglieder gestimmt. Diesen vier Mitgliedern hätten möglicherweise nicht nur der Beteiligte zu 4.) und Frau A, sondern darüber hinaus auch die weiteren nicht erschienenen Mitglieder E und G gegenüberstehen und gegenteilig abstimmen können mit der Folge, dass die gem. § 13 Abs. 6 der Satzung erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden wäre. Denn es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass auch die Mitglieder E und G nicht fristgerecht zu der Mitgliederversammlung geladen worden und gerade deshalb nicht erschienen sind; die in der Akte befindliche Einladung trägt schon kein Datum. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass - wie die Beteiligten zu 2.) und 3.) vortragen - Frau E wenig später aus dem Verein ausgetreten ist und zu Herrn/Frau G keinerlei Kontakt besteht.

Im Ergebnis steht hier daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Einladungsmangel ohne Auswirkungen war.

2.

Auch die in der Mitgliederversammlung vom 03.02.2018 gefassten Beschlüsse stellen keine taugliche Grundlage für die Eintragung der angemeldeten Tatsachen dar. Hier gelten die obigen Ausführungen entsprechend, denn auch insofern sind jedenfalls zwölf Vereinsmitglieder nicht zu dieser Versammlung geladen worden. Hierbei handelt es sich um die in der Vorstandssitzung vom 23.12.2017 neu aufgenommenen Mitglieder, deren Namen in dem angefochtenen Beschluss des Registergerichts im Einzelnen aufgeführt sind. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Registergerichts, wonach die durch den Beteiligten zu 4.) in seiner Eigenschaft als erstem Vorsitzenden des Vereins an diesem Tag gefassten Vorstandsbeschlüsse die Aufnahme der Neumitglieder betreffend wirksam sind.

Fehlt - wie hier in Bezug auf die Einberufung von Vorstandssitzungen - in der Satzung eine Bestimmung über die Einberufungsfrist, so ist diese so zu veranschlagen, dass es jedem Mitglied möglich ist, sich auf die Versammlung vorzubereiten und an ihr teilzunehmen. Welche Ladungsfrist angemessen ist, lässt sich allgemein nicht sagen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, ob die Geladenen am Versammlungsort wohnen oder ob sie von weit her anreisen müssen. Auch die bei beruflich stark belasteten Personen vorhersehbaren Terminschwierigkeiten sind in Rechnung zu stellen. Bei reinen Geselligkeitsvereinen, die nur ortsansässige Mitglieder haben, erscheint eine Ladungsfrist von noch einer Woche noch akzeptabel (so betreffend die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage 2016, Rn. 172).

Im vorliegenden Fall betrug die Frist zwischen dem - per E-Mail, Whats-App-Nachricht auf das Mobiltelefon des Beteiligten zu 5.) und Brief bewirkten - Zugang der Ladung und der Vorstandssitzung zwar nicht einmal zwei Tage. Allerdings bestand im hier zu beurteilenden Einzelfall die Besonderheit, dass am Tag der anberaumten Vorstandssitzung bereits eine Mitgliederversammlung des Vereins angesetzt war, die nur 90 Minuten nach dem Beginn der Vorstandssitzung beginnen und nahezu am selben Ort (Vorstandssitzung: H-straße 4, I; Mitgliederversammlung: H-straße 3, I) stattfinden sollte. Darüber hinaus befindet sich der Wohnort des Beteiligten zu 5.), bei dem es sich um das einzige Vorstandsmitglied neben dem Beteiligten zu 4.) handelte, ebenfalls in unmittelbarer Nähe beider Versammlungsorte (H-straße 17, I). Mit Blick auf diese Gesamtumstände sowie angesichts der Tatsache, dass der Beteiligte zu 5.) nach Zugang der Ladung zur Vorstandssitzung und deren - für den Beteiligten zu 4.) auch erkennbaren - Kenntnisnahme in Form (jedenfalls) der WhatsApp-Nachricht keinerlei Einwände gegen deren kurzfristige Anberaumung erhoben hat, ist vorliegend davon auszugehen, dass er trotz der Kürze der Frist in der Lage war, an der Vorstandssitzung teilzunehmen und sich auch auf diese vorzubereiten.

Da sich auch aus dem Inhalt der mit der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Erklärung des Beteiligten zu 1.) vom 06.08.2018 keine für die Beteiligten zu 1.) bis 3.) günstigere Beurteilung ergibt, hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) insgesamt keinen Erfolg.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, § 420 BGB (zur Teilhaftung mehrerer Schuldner vgl. etwa Keidel, Kommentar zum FamFG, 19. Aufl. 2017, § 81, Rn. 15), die Wertfestsetzung auf § 36 Abs.3 GNotKG.