VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2018 - 2 S 747/18
Fundstelle
openJur 2020, 33996
  • Rkr:

1. Auch die Kosten eines im Widerspruchsverfahren ohne förmliche Bevollmächtigung nur beratend tätig gewordenen Rechtsanwaltes können nach § 80 Abs 1 S 1 LVwVfG im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs 3 S 1 LVwVfG erstattet werden, sofern diese Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1988 - 6 C 41.85 -).

2. Kosten einer "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" liegen nur dann vor, wenn sie mit dem Beginn, der Durchführung oder dem Abschluss eines Vorverfahrens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und sich die geltend gemachten Kosten spezifisch auf das Vorverfahren beziehen. Nachweispflichtig hierfür ist derjenige, der die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen geltend macht.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Februar 2018 - 4 K 5836/17 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 272,87 EUR festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, zugunsten der Kläger - unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27.03.2017 und des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Ravensburg vom 03.07.2017 - erstattungsfähige Kosten des Vorverfahrens gegen den Wasserversorgungsbescheid der Beklagten vom 06.11.2012 in Höhe von 272,87 EUR festzusetzen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Hintergrund ist, dass die Kläger persönlich gegen einen ihnen gegenüber ergangenen Wasserversorgungsbescheid vom 06.11.2012 über 2.219,59 EUR Widerspruch eingelegt hatten. Mit Bescheid vom 13.08.2012 hob die Beklagte diesen Bescheid - ebenso wie eine Vielzahl gegenüber anderen Grundstückseigentümern ergangene Heranziehungsbescheide - auf und entschied mit Änderungs- und Abhilfebescheid vom 17.07.2014, dass sie - die Beklagte - die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger erstmals gegenüber der Beklagten die Festsetzung von Kosten im Beitragsverfahren i.H.v. 272,87 EUR (1,3 - fache Geschäftsgebühr aus 2.219,59 EUR nebst Auslagenpauschale und MWSt). Dieser Antrag war Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Sigmaringen geführten Klageverfahrens 4 K 5017/15. Mit Urteil vom 28.10.2016 wies das Verwaltungsgericht die von den Klägern erhobene Verpflichtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung ab, zwar könnten interne Beratungskosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten aufgetreten sei, prinzipiell nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LVwVfG angerechnet und erstattet werden. Hierbei müssten die Kläger aber die auf sie entfallenden und ihnen konkret in Rechnung gestellten Kostenanteile an der Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts M... für die Interessengemeinschaft im Einzelnen darlegen und belegen. Das sei ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gelungen. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2017 bei der Beklagten erneut die Festsetzung von Kosten i.H.v. 272,87 EUR. Die Beklagte lehnte dies ab, weshalb die Kläger abermals Klage beim Verwaltungsgericht erhoben haben. Mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Urteil vom 20.02.2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage erneut abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könnten auch die Kosten eines Rechtsanwalts, der wie hier nur beratend tätig geworden sei, nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG angerechnet werden. Die Beratungsleistungen müssten dann aber substantiiert dargelegt und belegt werden. Die Kläger hätten als weitere Unterlagen ein Schreiben der "Interessengemeinschaft der Wasserbetroffenen" vom 15.01.2017, Rechnungen des Rechtsanwalts M... vom 23.04.2013 und vom 27.01.2014 sowie Kontoauszüge vorgelegt. Aus diesen ergebe sich aber weiterhin keine nachvollziehbare Aufteilung der der Interessengemeinschaft in Rechnung gestellten Anwaltskosten auf die einzelnen beitragsrechtlichen Verfahren, sondern nur, dass der Rechtsanwalt gegenüber den Mitgliedern der Interessengemeinschaft auf Stundenhonorarbasis abgerechnet habe und die Interessengemeinschaft die Honorarrechnungen erhalten und beglichen habe. Zu belegen seien im vorliegenden Verfahren aber die Anwaltskosten für das hier abzurechnende, abgeschlossene beitragsrechtliche Verfahren zum Bescheid vom 06.11.2012.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung hier nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist. Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Gemessen an diesen Maßstäben liegen die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel nicht vor.

a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt seiner Überlegungen unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.04.1988 - 6 C 41.85 -, juris) davon ausgegangen, dass die Kosten eines im Widerspruchsverfahren nur beratend - ohne förmliche Bevollmächtigung - tätig gewordenen Rechtsanwaltes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG erstattet werden können, sofern diese Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Entgegen dem Zulassungsvortrag der Kläger ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Kläger für verpflichtet gehalten hat, die Notwendigkeit ihrer Beratungskosten substantiiert darzulegen und zu belegen. Denn einen Nachweis ihnen entstandener Kosten können nur sie führen und nicht die Beklagte oder das Verwaltungsgericht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung auch klargestellt, dass "verbleibende Zweifel zulasten desjenigen gehen, der die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen geltend macht und hierfür zunächst einmal den Nachweis erbringen muss, dass sowie in welcher Weise und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt tatsächlich für ihn tätig geworden ist" (a.a.O., juris Rdnr. 23). Als richtig erweist sich ferner die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass ein solcher Nachweis nur als geführt angesehen werden kann, wenn er sich auf dasjenige Verfahren bezieht, das Gegenstand des Kostenerstattungsantrages ist. Denn auch beim nicht förmlich bevollmächtigten und lediglich beratend tätig gewordenen Rechtsanwalt werden im Kostenerstattungsverfahren nur diejenigen Kosten erstattet, die im Falle einer förmlichen Bevollmächtigung angefallen wären (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 20). Kosten einer "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" liegen daher nur dann vor, wenn sie mit dem Beginn, der Durchführung oder dem Abschluss eines Vorverfahrens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und sich die geltend gemachten Kosten spezifisch auf das Vorverfahren beziehen (vgl. Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG § 80 Rdnr. 29).

b) Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist es nicht als ernstlich zweifelhaft zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht einen auf das Vorverfahren zu dem Beitragsbescheid vom 06.11.2012 bezogenen Nachweis notwendiger Beratungskosten im vorliegenden Fall nicht als geführt angesehen hat.

aa) Das Schreiben der Interessengemeinschaft an die Kläger vom 15.01.2017, mit dem diesen "die auf Ihren Beitragsbescheid entfallenden Kosten nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte" i.H.v. 272,87 EUR vorläufig in Rechnung gestellt wurden, hat das Verwaltungsgericht aus zweierlei Gründen nicht als ausreichenden Nachweis angesehen: Zum einen handele es sich nicht um eine anwaltliche Honorarnote, zum anderen würden auch die tatsächlichen Kosten der Interessengemeinschaft im beitragsrechtlichen Vorverfahren nicht belegt, da bei dieser gerade keine auf den einzelnen Bescheid bezogene Beratung stattgefunden habe. Die Kläger gehen ebenfalls davon aus, dass es sich um keine anwaltliche Honorarnote handele, meinen aber, aus dem Schreiben ergebe sich, dass "die anteiligen Kosten der Kläger an erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage des RVG den ausgewiesenen Betrag ausmachen". Dabei übersehen sie, dass der "anteilige Betrag" nicht von dem beratenden Rechtsanwalt, sondern von der Interessengemeinschaft bestimmt wurde und zwar - wie sich aus dem Schreiben selbst ergibt und was die Kläger im Zulassungsvorfahren dezidiert vortragen - entsprechend den einzelnen Streitwerten der Mitglieder der Interessengemeinschaft. Die Aufteilung spiegelt damit nicht wie erforderlich den konkreten und individuellen Arbeitsaufwand wieder, den der beratend tätig gewordene Rechtsanwalt gerade im Vorverfahren der Kläger zum Bescheid vom 06.11.2012 erbracht hat. Daran ändert nichts, dass die Mitglieder der Interessengemeinschaft es als "gerechteste Lösung" angesehen haben, die Kosten, welcher der Interessengemeinschaft von Rechtsanwalt M...-... für die Gesamtberatung der Mitglieder in Rechnung gestellt wurde, im Innenverhältnis entsprechend den einzelnen Streitwerten aufzuteilen.

bb) Bezüglich der Anwaltsrechnungen vom 23.04.2013 und vom 27.01.2014 (gerichtet an die Eheleute W... in Vertretung für die Interessengemeinschaft) hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich auch hieraus nicht die anteilige Höhe des auf die Kläger entfallenen Honorars ergebe und zudem offen sei, ob das geltend gemachte Honorar zur Gänze für das beitragsrechtliche Vorverfahren entstanden sei, zumal die Rechnung vom 27.01.2014 eine Leistungszeit ab 08.11.2013 und damit einen Zeitraum ab Abschluss des Widerspruchsverfahrens betreffe. Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht mit dem Erlass des Abhilfebescheides vom 13.08.2013 geendet habe. Letzteres mag sein, nach den oben unter 1a) erwähnten Abrechnungsgrundsätzen sind die Kosten des Vorverfahrens jedoch - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - nur abrechenbar, wenn sie sich auf eine Tätigkeit bis zum Abschluss des Vorverfahrens beziehen. Aus demselben Grund ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob der Interessengemeinschaft noch weitere Kosten entstanden sind oder noch entstehen werden. Die diesbezüglichen Angriffe im Zulassungsverfahren führen deshalb nicht weiter.

c) Die Kläger bemängeln ferner, das Verwaltungsgericht habe übersehen bzw. nicht (ausreichend) gewürdigt, dass die Beklagte im Kostenerstattungsverfahren des Herrn Sch... einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten nicht verlangt und den Kostenerstattungsanspruch in Höhe des RVG ohne konkreten Nachweis akzeptiert habe. Hieraus resultiere ein Gleichbehandlungsanspruch. Mit dieser Argumentation verkennen sie, dass das Verwaltungsgericht die Abrechnungspraxis in jenem Kostenerstattungsverfahren nicht übersehen hat. Aus den Ausführungen auf S. 10 des Urteils ergibt sich vielmehr, dass dort die konkreten Beratungskosten zwar nicht durch den die Interessengemeinschaft beratenden Rechtsanwalt M..., sondern durch einen anderen Rechtsanwalt nachgewiesen wurden. Das aufgeworfene Gleichbehandlungsproblem stellt sich daher nicht.

c) Im Rahmen ihrer Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beanstanden die Kläger weiter, das Gericht habe seine Hinweis- und Ermittlungspflicht verletzt, indem es auf die Anforderungen der Nachweispflicht - und die hierbei notwendige Substantiierung - nicht hingewiesen und die Kläger nicht zur Mitwirkung aufgefordert habe. Der Sache nach machen sie damit Verfahrensfehler in Form von Verstößen gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO geltend.

Insoweit geht der Senat zwar davon aus, dass im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - insbesondere eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - in zulässiger Weise gerügt werden können, weil die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als das Bundesverwaltungsgericht mit der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht prüfen müssen (SächsOVG, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 A 286/14 -, juris Rdnr. 12; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 124 Rdnr. 82 m.w.N.; im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rdnr. 5). Allerdings hat dies mit Blick auf die selbstständigen Anforderungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Konsequenz, dass ernstliche Zweifel in diesen Fällen nur vorliegen, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG und VGH Bad.-Württ., aaO, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier aber nicht der Fall.

In Bezug auf den gerügten Verstoß gegen Art. 86 Abs. 3 VwGO gilt dies bereits deshalb, weil für die Erteilung eines Hinweises zu den Anforderungen an den Nachweis konkreter Beratungskosten im vorliegenden Verfahren kein hinreichender Anlass bestand. Den Klägern war nämlich schon aus dem vorangegangenen Klageverfahren 4 K 5017/15 und dem dort ergangenen Urteil vom 28.10.2016 bekannt, dass sie in Zusammenhang mit den abgerechneten Beratungskosten die auf ihr Widerspruchsverfahren entfallenen Kostenanteile an der Beratungstätigkeit der Interessengemeinschaft konkret zu substantiieren und zu belegen haben.

Auch gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen, weil es - wie unter 1. ausgeführt wurde - Sache der Kläger ist, im Kostenfestsetzungsverfahren den Nachweis über die ihnen konkret entstandenen Aufwendungen zu führen. In einem solchen Fall ist der Amtsermittlungsgrundsatz von vornherein eingeschränkt. Hinzu kommt, dass die Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und damit auf die ihr innewohnenden Aufklärungsmöglichkeiten verzichtet haben.

d) Soweit die Kläger schließlich unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung damit begründen, dass die Festsetzung von Verfahrenskosten den effektiven Rechtsschutz nicht praktisch unmöglich machen dürfe, liegt dies neben der Sache. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern die Kläger wegen der Festsetzung prohibitiver Verfahrenskosten an der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert worden sein könnten. Soweit sie aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein Gebot wohlwollender Gewichtung des Sachverhalts ableiten und dieses verletzt sehen, substantiieren sie dies nicht weiter und zeigen insbesondere nicht in Auseinandersetzung mit ihrer materiell-rechtlichen Nachweispflicht (s.o.) und dem prozessualen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) auf, inwiefern ein solches Gebot hier Platz greifen und verletzt sein könnte.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss des Senats vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 10).

Die Kläger möchten folgende Frage geklärt haben:

"Ist, ohne dass der Abwägungsvorgang bzw. das Abwägungsmaterial ersichtlich ist und damit der Rechtsweg in einer nicht zu rechtfertigenden Weise erschwert wird, bzw. ohne dass die Kläger zu den Zweifeln des Gerichts gehört wurden, durch das Verwaltungsgericht die Verwendung des Begriffes der "fehlenden substantiierten Darlegung, Aufteilung und Belegung" zulässig ?"

Ungeachtet des Umstands, dass insoweit erhebliche Darlegungsmängel bestehen, ist die aufgeworfene Frage angesichts ihrer Weite und Unbestimmtheit ("Rechtswegerschwerung in nicht zu rechtfertigender Weise") sowie wegen ihrer Abhängigkeit von den Verhältnissen des Einzelfalles schon keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Aus den unter 1. genannten Gründen würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich stellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.