VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2018 - A 11 S 1753/18
Fundstelle
openJur 2020, 34052
  • Rkr:

Eine entscheidungserhebliche Abweichung hinsichtlich allgemeiner Tatsachenfeststellungen im Sinne von § 78 Abs 3 Nr 2 AsylG einer zu einem nationalen Abschiebungsverbot ergangenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von einer Tatsachenfeststellung des Rechtsmittelgerichts zur Frage des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittelgericht für die Situation am vermeintlichen Schutzort bereits festgestellt hat, dass eine Rückführung dorthin aufgrund der allgemeinen Lebensumstände die Verletzung von Art 3 EMRK zur Folge hätte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2018 - A 2 K 664/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) gestützt ist, hat keinen Erfolg.

1. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Dies erfordert, dass in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen.

Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z. B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, juris, und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, juris; HessVGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 -, juris, und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; SächsOVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 -, juris; Berlit, in: GK-AsylG § 78 Rn. 609 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 214).

Hinsichtlich der aufgeworfenen und formulierten Frage,

"ob ein alleinstehender, leistungsfähiger, erwachsener afghanischer Mann, der im Iran aufgewachsen ist und keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan insbesondere in der Provinz und Stadt Kabul die Möglichkeit hat, sein Existenzminimum zu sichern,

ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass diese Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Das Verwaltungsgericht geht nämlich davon aus, dass dem Kläger jedenfalls in Herat und auch in Mazar-e-Sharif keine Gefahren nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG tatsächlich drohten, so dass es für das Verwaltungsgericht auf die Situation in der Provinz und der Stadt Kabul nicht entscheidungstragend angekommen ist. Es hat die Entscheidung vielmehr selbstständig tragend auf das Fehlen einer rechtlich relevanten Gefahr für den Kläger für den Fall seiner Niederlassung in Herat oder Mazar-e-Sharif gestützt. Erfolgreiche (Verfahrens-)rügen gegen diese Feststellungen hat der Kläger nicht erhoben. Insbesondere ist auch dann, wenn man den Angriff gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

"Zudem widerspricht die pauschale ohne jegliche Begründung aufgestellte Behauptung für den Antragsteller bestehe in Herat oder Mazar-e-Sharif eine interne Fluchtalternative der Rechtsprechung des Senats..."

als Verfahrensrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO verstehen möchte, die entsprechende Feststellung nicht erfolgreich angegriffen. Denn eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind oder wenn der Inhalt der Entscheidungsgründe unverständlich oder verworren ist (Kraft, in: Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 56 f.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier erkennbar nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Gerichtsbescheid ausgeführt, dass es in Würdigung der herangezogenen Erkenntnismittel, insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 10.10.2016 und der UNHCR-Richtlinie vom 19.04.2016 davon ausgehe, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage seien, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen wie insbesondere den Städten Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif zu leben und dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen - ggf. unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe - zu erzielen.

Bezogen auf Herat und Mazar-e-Sharif legt das Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage dar. Denn die Ausführungen zu den Lebensbedingungen für Rückkehrer im Zulassungsantrag beziehen sich auf die Situation von Rückkehren in den "Kabul Informal Settlements".

2. Auch die geltend gemachten Abweichungen des Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats liegen entweder nicht vor oder werden nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht; unerheblich ist dabei, ob die Abweichung bewusst oder unbewusst erfolgt ist. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, Rn. 3 juris m.w.N.). Entsprechendes gilt für eine Divergenz in Bezug auf Tatsachenfragen, d.h. verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen und -bewertungen.

a) Soweit der Kläger eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des beschließenden Senats vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - hinsichtlich des Maßstabs zur Beurteilung einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung in Art. 3 EMRK geltend macht, zeigt er die jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit nicht auf. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem von ihm in Bezug genommenen Gerichtsbescheid ausgehend von den zuvor dargelegten Maßstäben zwar zunächst entschieden, dass beim Kläger keine "ganz außerordentlichen individuellen Umstände" vorlägen, um dann aber auszuführen, dass das Gericht davon ausgehe, dass der Kläger in der Lage sein werde, sein Existenzminimum in Afghanistan zu sichern. Im angegriffenen Urteil geht das Verwaltungsgericht überdies davon aus, dass der Kläger in Herat oder Mazar-e-Sharif sich keiner tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sähe. Dies zugrunde gelegt hätte es dem Zulassungsvorbringen oblegen, darzutun, dass die Anwendung der von ihm zitierten Obersätze aus dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2018 zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können. Denn wenn das Existenzminimum im Herkunftsstaat gesichert sein sollte, droht infolge der Abschiebung dorthin keine ernsthafte, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Abgeschobenen.

b) Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265) liegt nicht vor.

aa) Das Zulassungsvorbringen meint, das angegriffene Urteil weiche von dem Rechtssatz

"Die Fluchtalternative im Sinne des Asylrechts muß, wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung als "inländische" ergibt, innerhalb des Verfolgerstaates selbst ohne unzumutbare Gefährdung tatsächlich erreichbar sein; nur dann kann einem Asylsuchenden angesonnen werden, in eine verfolgungsfreie Zone seines Heimatlandes zurückzukehren."

ab. Zunächst wird mit dem Zulassungsvorbringen bereits nicht dargelegt, dass sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG beziehen und damit eine Divergenz bei einer Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG überhaupt in Betracht kommt. Angesichts der Bezugnahme auf das Asylrecht im Sinne des Art. 16a GG in der vom Zulassungsvorbringen herangezogenen Urteilspassage wäre dies vor dem Hintergrund des Darlegungsgebots erforderlich gewesen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, die näheren Umstände einer bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch Lektüre des gesamten Urteils zunächst aufzuklären, selbst wenn - wie hier - tatsächlich eine Entscheidung zu § 53 Abs. 4 AuslG in Rede steht.

Unbeschadet dessen liegt eine Abweichung aber in der Sache nicht vor. Denn es lässt sich der Entscheidungspassage in verschiedener Hinsicht nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Fragen der Erreichbarkeit eines Gebiets innerhalb des Herkunftsstaates in Fällen des Umsteigens in dritten Staaten entschieden hätte. Denn in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, aus der die zitierte Passage entnommen ist, geht es darum, dass dann, wenn die die Einreise in das Heimatland oder einen anderen Zielstaat der Abschiebung faktisch unmöglich ist, kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliege, sondern ein Hindernis für die freiwillige Ausreise oder für die Vollstreckung der angedrohten Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG bestehe; anders gewendet also allein Duldungsgründe vorliegen. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass es an der tatsächlichen Erreichbarkeit verfolgungsfreier Gebiete schon dann fehle, wenn der Schutzsuchende sein Heimatland (oder einen anderen Zielstaat der angedrohten Abschiebung) weder bei einer freiwilligen Rückkehr noch bei einer zwangsweisen Abschiebung tatsächlich erreichen könne, weil die Verkehrsverbindungen dahin infolge des Bürgerkriegs unterbrochen seien. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich also gar nicht mit der Erreichbarkeit von Teilgebieten eines Staates auf dem Luftweg bei einer fehlenden Direktverbindung aus dem Land des derzeitigen Aufenthalts.

bb) Soweit das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang geltend macht, dass gar nicht geklärt sei, ob es dem Kläger möglich wäre, ein Transitvisum der Drittstaaten zu erhalten, über die Herat und Mazar-e-Sharif angeblich angeflogen werden könnten, führt dies auch der Sache nach nicht mit Erfolg auf einen Zulassungsgrund. Zwar fehlen in dem Urteil jegliche Feststellungen zu der Frage, welche Voraussetzungen für eine Flugreise mit Zwischenstopps in eine der beiden afghanischen Städte erfüllt sein müssten und ob eventuell erforderliche Transitvisa mit Erfolg beantragt werden könnten. Die insoweit erkennbar zu schmale Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung führt auf einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO und damit auf einen materiell-rechtlichen Fehler des Urteils, der mit den Zulassungsgründen des § 78 Abs. 3 AsylG nicht angegriffen werden kann.

c) Die behauptete Divergenz zu dem Urteil des beschließenden Senats vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, ist ebenfalls nicht gegeben.

aa) Mit der zitierten Passage auf den Seiten 47 f. des Urteilsabdrucks setzt sich das angegriffene Urteil nicht in Widerspruch. Denn dort geht der beschließende Senat für die Prüfung einer tatsächlichen Gefahr einer Abschiebung zunächst vom Zielort der Abschiebung Kabul aus, um sodann deutlich zu machen, dass ein Abschiebungsverbot nur in Betracht kommt, wenn die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung landesweit droht. Davon geht auch das angegriffene Urteil aus.

d) Eine Divergenz liegt auch nicht zu den Erwägungen auf S. 61 f. des insoweit in Bezug genommenen Urteils des beschließenden Senats vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 - vor. Zunächst betreffen die in Bezug genommenen Passagen die Frage, ob die Kläger im dortigen Verfahren an einem anderen Ort als Kabul in Afghanistan internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG erlangen könnten. Daher kann das Verwaltungsgericht mit Erwägungen zur Frage der Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG von diesen Ausführungen nicht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abweichen. Denn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Art. 3 EMRK und § 3e AsylG besteht lediglich dergestalt, dass für den Fall, dass die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellte, dieser Schutzort den Anforderungen des § 3e AsylG nicht genügen würde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - Asylmagazin 2018, 207; juris Rn. 271). Eine entscheidungserhebliche Abweichung hinsichtlich allgemeiner Tatsachenfeststellungen im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG einer zu einem nationalen Abschiebungsverbot ergangenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts von einer Tatsachenfeststellung des Rechtsmittelgerichts zur Frage des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG kommt daher nur in Betracht, wenn das Rechtsmittelgericht für die Situation am vermeintlichen Schutzort bereits festgestellt hat, dass eine Rückführung dorthin aufgrund der allgemeinen Lebensumstände die Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte.

e) Ebenso wenig besteht eine Divergenz zu der in Bezug genommenen Passage auf S. 62 des Urteils des beschließenden Senats vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17. Denn es geht auch insoweit um die Frage internen Schutzes nach § 3e AsylG, auf die es im angegriffenen Urteil nicht ankommt. Das Kriterium der Zumutbarkeit, nämlich die Frage, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sich ein Ausländer am Ort des internen Schutzes niederlässt, ist nicht mit dem Fehlen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen (Marx, ZAR 2017, 304 (306)).

f) Ebenso wenig weicht das angegriffene Urteil mit der Passage

"Dabei entspricht die Berücksichtigung der Starthilfen in diesem Zusammenhang dem Grundsatz, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylbewerber, der durch eigens zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige ihm im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat"

entscheidungstragend von den Erwägungen des beschließenden Senats zur Bedeutung von Rückkehr- und Starthilfen im Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - ab. Denn auch der Senat hat die finanziellen Hilfen in den Blick genommen und nicht etwa aus Rechtsgründen außer Betracht gelassen. Der Senat hat allein entschieden, dass aufgrund der Höhe der Lebenshaltungskosten einerseits und der Höhe der Rückkehrhilfen andererseits diese eine allenfalls untergeordnete Rolle bei der Frage der Existenzsicherung spielen könnten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.