FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2014 - 4 K 226/14
Fundstelle
openJur 2020, 31029
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt erhöhte Werbungskosten für Fahrtaufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen.

In der Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger für 200 Fahrten mit je 22 km Fahrtkosten in Höhe von 1320 € als "Reisekosten bei Auswärtstätigkeit" sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 200 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit in Höhe von 1200 € geltend. Der Kläger gab an, dass er aufgrund seines befristeten Arbeitsvertrages über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfüge und somit die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Reisekostengrundsätzen anzusetzen seien. Das gleiche gelte für die Verpflegungsmehraufwendungen.

Der Kläger hatte zum 1. Februar 2012 einen (zunächst) auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Großgerätefahrer in einem Bergwerk abgeschlossen. Die Beschäftigung begann mit einer Probezeit von sechs Monaten, innerhalb der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden konnte. Vereinbarungen hinsichtlich eines Zeitpunkts, zu dem eine eventuelle Verlängerung des Arbeitsvertrages auszusprechen sei, wurden nicht getroffen. Mit Schreiben des Arbeitgebers vom 22. November 2012 war die Befristung bis zum 31. Januar 2014 verlängert worden, mit Schreiben vom 25. November 2013 sodann bis zum 31. Juli 2014.

Im Einkommensteuerbescheid vom 3. Juli 2013 berücksichtigte der Beklagte die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale und setzte insoweit Werbungskosten in Höhe von 660 € (200 Tage x 11 km x 0,30 €) an. Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte der Beklagte nicht. In den Erläuterungen des Bescheides vertrat er die Ansicht, dass der Kläger über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfüge.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 8. Juli 2013. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass in Fällen eines befristeten Arbeitsvertrages keine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz vorliege. Der Arbeitnehmer sei nicht dauerhaft zugeordnet und es sei ihm daher nicht zuzumuten, seinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort zu verlegen. Solange eine Befristung vorliege, sei die Tätigkeit vorübergehend.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er vertrat die Ansicht, dass der Kläger eine regelmäßige Arbeitsstätte aufsuche, da er einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei und diese arbeitstäglich aufsuche.

Hiergegen richtet sich die Klage vom Montag, den 3. März 2014. In dieser hält der Kläger an seinem Vortrag fest und gibt an, dass er aufgrund seines befristeten Arbeitsvertrages in der Probezeit von sechs Monaten jederzeit innerhalb kürzester Zeit auch vor dem vereinbarten Fristende hätte gekündigt werden können und sich daher nicht in gebotener Weise auf eine Verkürzung der Wegekosten habe einrichten können. Da eine Fortsetzung des befristeten Arbeitsvertrages zudem vertraglich nicht geregelt gewesen sei, habe er bis zum letzten Tag in Ungewissheit gelebt. Die entstandenen Werbungskosten seien daher nach Reisekostengrundsätzen und nicht mit der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Abzug zu bringen.

Nach Auffassung des Klägers liegt während der Probezeit und auch während der gesamten Zeit der Befristung keine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Die Fortsetzung der Beschäftigung sei ungewiss gewesen, der Arbeitgeber habe im Verhältnis zu einer regulären Beschäftigung ohne Befristung häufiger kündigen können und daher sei das Beschäftigungsverhältnis vorläufig und nicht als dauerhaft einzustufen. Bereits die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages und die Vereinbarung einer Probezeit sowie gekürzte Kündigungsfristen würden aufzeigen, dass der Arbeitsvertrag von Beginn an nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. Dies beschränke sich nicht nur auf die ungewisse halbjährige Probezeit, sondern auch auf die restliche Zeit der auf ein Jahr befristeten Beschäftigung. Es sei dem Arbeitgeber möglich gewesen, bis zum letzten Tag der Befristung mit einer Mitteilung hinsichtlich einer eventuellen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses abzuwarten. Erst wenn der Arbeitgeber sich entschließe, die Probezeit nicht zu beenden bzw. die Befristung des Arbeitsvertrages aufzuheben, könne der Arbeitnehmer von einer dauerhaften Zuordnung ausgehen. Als Arbeitnehmer habe sich der Kläger daher vorher nicht auf eine Reduzierung der Wegekosten einstellen können. Die Bildung von Fahrgemeinschaften sei zur Kostenreduzierung auch nicht sofort bzw. von Anfang an möglich gewesen. Die jeweilige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei seitens des Arbeitgebers nur zwei Monate vor Ablauf der Befristung mitgeteilt worden. Diese Frist sei für eine Neuorientierung zu kurz. Insbesondere im Hinblick auf den Beruf "Großgerätefahrer" des Klägers sowie die allgemein schwierige Situation am Arbeitsmarkt stelle eine derart kurzfristige Information einen erheblichen Nachteil bei der beruflichen und räumlichen Orientierung des Klägers dar. Wegen der eventuell notwendigen Neuorientierung müsse sich der Kläger daher alle Möglichkeiten offen halten und könne nicht durch einen vorzeitigen Wohnungswechsel eine örtliche Festlegung treffen. Die Unsicherheit des Klägers sei erst mit der definitiven Zusage des Arbeitgebers entfallen, dass er unbefristet eingestellt werde. Erst ab diesem Zeitpunkt könne man von einer dauerhaften Arbeitsstätte ausgehen. Für den Streitfall sei maßgeblich die Unsicherheit des Klägers hinsichtlich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewesen; dass der Kläger nur elf Kilometer von seiner Arbeitsstätte gewohnt habe, sei dagegen unmaßgeblich. Zudem zeige die vereinbarte Probezeit mit kürzeren Kündigungsfristen, dass sich der Arbeitgeber noch nicht endgültig habe an den Arbeitnehmer binden wollen und sich die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbehalten habe.

Zur Begründung bezieht sich der Kläger des Weiteren auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 08.08.2012 VI R 72/12.

Der begehrte Ansatz erhöhter Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen beziehe sich darüber hinaus auf den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 5 EStG für die ersten drei Monate der Beschäftigung, hier für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 2012 mit insgesamt 62 Arbeitstagen á 6 € = 372 €.

Der Kläger beantragt,abweichend von dem Bescheid vom 3. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 die Einkommensteuer 2012 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 660 € sowie für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 372 € festzusetzen sowie hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen,hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nach dem vorliegenden Arbeitsvertrag dauerhaft einem ortsgebundenen Arbeitsplatz seines Arbeitgebers zugeordnet sei und damit von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen sei. Eine regelmäßige Arbeitsstätte sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung seiner Wegekosten hinwirken könne. Im Streitfall komme nur der auf die Entfernungspauschale begrenzte Werbungskostenabzug in Betracht.

Soweit der Kläger davon ausgehe, dass es in der Probezeit oder durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer dauerhaften Zuordnung komme, folgt der Beklagte dieser Ansicht nicht. Die Vereinbarung von Probezeiten entspreche dem in der Arbeitswelt Üblichen. Zudem würden die vereinbarten Kündigungsfristen nicht vom Tarifvertrag abweichen. Zutreffend sei, dass der Kläger durch das Vorliegen des Tarifvertrages hinsichtlich der Kündigungsfristen schlechter gestellt sei, als unbefristete Kollegen bei demselben Arbeitgeber. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Steuerrechts, diese Schlechterstellung, die nur bei den Kündigungsfristen gegeben sei, durch eine Besserstellung bei der Ermittlung der Fahrtkosten auszugleichen. Auch könne sich der Kläger bei einer Befristung von einem Jahr auf die gleichen Wege einstellen und auf eine Reduzierung der Wegekosten hinwirken. Aufgrund der Nähe des Wohnortes zum Arbeitsort könne man im Streitfall auch davon ausgehen, dass ein Umzug nicht zwingend erforderlich gewesen sei bzw. unwirtschaftlich gewesen wäre. Letztlich habe der Kläger bei der Einstellung und der entstehenden Ungewissheit auch selbst die Entscheidung getroffen, die Fahrtwege auf sich zu nehmen.

Da im Streitfall von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen sei, liege hier auch der Tätigkeitsmittelpunkt, so dass keine Mehraufwendungen für Verpflegungen in Ansatz zu bringen seien. Aus der vom Kläger eingereichten Aufstellung seines Tagesablaufes ergebe sich zudem, dass dieser sich während seiner Tätigkeit nicht vom Tätigkeitsmittelpunkt entfernt habe.

Dem Senat hat die Einkommensteuerakte 2012 des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte einen weiteren Werbungskostenabzug versagt. Die Entscheidung des Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Beklagte hat die Aufwendungen für Fahrten des Klägers zu seinem Tätigkeitsort zu Recht nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt und zutreffend nicht nach Reisekostengrundsätzen behandelt. Die beantragten Fahrten sind nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Entfernungspauschale mit 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Da keine auswärtige Tätigkeit vorliegt, können auch keine Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden.

Als Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind sämtliche Aufwendungen abziehbar, die beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören auch Fahrtkosten. Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nach Maßgabe der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG genannten Entfernungspauschalen nur eingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen.

Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. z.B. BFH Urteile vom 22.9.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19.1.2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).

Im Streitfall hat der Kläger seine Arbeitsstätte werktäglich fortdauernd und immer wieder aufgesucht. Maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Umstände und die arbeitsvertraglichen Regelungen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeitsstätte. Nach dem Arbeitsvertrag vom  23. Januar 2012 war ausschließlich das Werk ... des Arbeitsgebers der Einsatzort. Ein Wechsel zwischen verschieden Werken oder Einsatzorten sah der Arbeitsvertrag nicht vor. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass es auf (seine) subjektive Sicht ankomme und er aufgrund der Befristung anfänglich nur vorübergehend die Arbeitsstätte aufgesucht habe, folgt der Senat dem nicht. Bereits rein faktisch ist der Kläger jeden Tag zur gleichen Arbeitsstätte gefahren. Für die steuerliche Beurteilung ist ein objektiver Maßstab anzusetzen. Eine subjektive Einzelfallbewertung kann bei der pauschalierten und typisierenden Gesetzesfassung zum Abzug von Fahrtaufwendung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in Ansatz gebracht werden.

Der Kläger hat auch keine Auswärtstätigkeit ausgeübt. Eine Auswärtstätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (BFH-Urteile 8.8.2013 VI R 72/12, BStBl II 2014, 68; vom 15.5.2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704; vom 13.6.2012 VI R 47/11, BStBl II 2013, 169).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, weil der Kläger nicht vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte eingesetzt war. Das ist bereits denknotwendig ausgeschlossen, weil es sich bei der Arbeitsstelle um die einzige Arbeitsstätte des Klägers handelt.

Mit der Formulierung, "eine Auswärtstätigkeit liegt u.a. vor, wenn ...” bringt der BFH allerdings zum Ausdruck, dass auch Sachverhalte denkbar sind, bei denen eine Auswärtstätigkeit zu bejahen ist, ohne dass eine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist. Das ist bspw. bei einer reinen Reisetätigkeit, bei einem Stadtgebiet oder einem Gebiet wie dem Hamburger Hafen, einem 400 qkm großen Waldgebiet ohne ortsfeste oder dauerhaft betriebliche Einrichtung, einem Kehrbezirk (Schornsteinfeger) oder einem Zeitungszustellbezirk der Fall (vgl. die Auflistung bei Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG, 33. Auflage 2014, § 9 Rz. 117, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). In der Literatur wird die Rechtsaufassung vertreten, dass auch bei so genannten "Probearbeitsverhältnissen" noch nicht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen sei (vgl. Loschelder in Schmidt, a.a.O., § 9 Rz. 116). Nach Auffassung des Klägers soll das auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten, wenn die Befristung nicht über die Zeitspannen hinausgeht, über die der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 8. August 2013 VI R 72/12 zu entscheiden hatte (3 Jahre).

Der erkennende Senat lässt es dahinstehen, ob er diese Rechtsauffassungen vom Grundsatz her teilen könnte (vgl. so auch FG Köln, Urteil vom 19.2.2014 9 K 2957/12, EFG 2014, 902, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 21/14). Denn auch dann wäre das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit jedenfalls im hier vorliegenden Streitfall zu verneinen. Denn eine Auswärtstätigkeit kann in den Fällen, in denen es an einer befristeten Versetzung oder Abordnung an eine andere als die regelmäßige Arbeitsstätte fehlt, nach Auffassung des erkennenden Senats nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Kontrollüberlegung bei typisierender Betrachtung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Arbeitnehmer ein Familienumzug an den Tätigkeitsort nicht zuzumuten ist.

Besteht von vornherein lediglich eine einzige Arbeitsstätte und liegt diese - wie im Streitfall - nur 11 km vom Wohnort des Steuerpflichtigen entfernt, ist für eine solche Kontrollüberlegung kein Raum. Bei einer Entfernung von 11 Kilometer kommt ein Umzug an den Arbeitsort jedenfalls aus Gründen der Wegzeiteinsparung von vornherein nicht in Betracht. Der Senat sieht sich mit dieser Entscheidung in Einklang mit den Erwägungen des BFH im Urteil vom 24.9.2013, VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342. In dieser Entscheidung führt der BFH unter II. 2. aus, dass ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, typischerweise nicht die Möglichkeit hat, seine Wegkosten gering zu halten. Diese Überlegung spielt in Fällen, in denen der Arbeitsort in einer Entfernung von 11 Kilometer zum Wohnort liegt, keine Rolle.

Dass es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Auswärtstätigkeit vorliegt, nicht abstrakt auf das Vorliegen eines Probezeitarbeitsverhältnisses oder eine zeitliche Befristung ankommt, sondern auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen ist, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des BFH. Danach ist die Frage, ob der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 24.9.2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342).

Die gesetzlichen Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, die zu einer Begrenzung der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten führen, schränken das objektive Nettoprinzip ein. Eine mögliche Begrenzung des objektiven Nettoprinzips ist jedoch nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn  sich der Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege zu der auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.6.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852). Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und  ggf. durch eine entsprechend  Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip.

Liegt dagegen keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteile vom 10.4.2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; vom 18.12.2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475). Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall. Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet i.d.R. ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus (vgl. BFH-Urteil vom 9.7.2008 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822).

Auch bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall stellen die Fahrtkosten keine Reisekosten dar, so dass auch Verpflegungsmehraufwendungen nicht abzugsfähig sind.

Die einzige Arbeitsstelle stellte ab dem ersten Arbeitstag des Klägers seinen Beschäftigungsort und damit seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Aus dem Arbeitsvertrag vom   23. Januar 2012 und auch aus den Verlängerungen der Befristungen vom 22. November 2012 und 25. November 2013 wird erkennbar, dass der Kläger dauerhaft (für die Zeit des befristeten Arbeitsvertrages) im Werk ... des Arbeitgebers eingesetzt und damit für diese Zeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wurde. Der Kläger musste mithin nicht damit rechnen, an anderen Orten eingesetzt bzw. an andere Orte versetzt zu werden. Vielmehr konnte er sich auf die täglichen Fahrten nach ... einstellen. Dies ergibt sich aus seiner individuellen Berufssituation. Es geht aus dem Arbeitsvertrag und seinen Aufschreibungen zum Tagesablauf auch nicht hervor, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen hatte. Der Kläger musste sich daher auch nicht auf wechselnde Wohnsitze einstellen. Die Tätigkeit des Klägers war aufgrund des Arbeitsvertrages nicht nur vorübergehend, sondern für die Zeit der Befristung von (zunächst) einem Jahr und später mit zwei weiteren Verlängerungen von einem und einem halben Jahr auf Dauer angelegt. Die geschuldete Arbeitsleistung hatte der Kläger in ... zu erbringen, so dass dort die dauerhaft angelegte Tätigkeit erfolgte.

Es handelte sich vorliegend auch nicht um ein reines Probearbeitsverhältnis, sondern um eine im Arbeitsvertrag vorgeschaltete Probezeit, die allgemein üblich ist. Auch vor dem Hintergrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit von sechs Monaten, handelt es sich zur Überzeugung des Senats von Beginn an um eine (innerhalb des zeitlichen Rahmens von zunächst einem Jahr) dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers. Die Vereinbarung einer Probezeit nach Ziffer 3. des Arbeitsvertrages entspricht dem in der Arbeitswelt Üblichen und gibt für sich genommen keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien sich nicht von vornherein dauerhaft (wenn zunächst auch befristet) binden wollten (vgl. insoweit auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7.11.2012 2 K 135/12, DStRE 2014, 525). Zudem handelt es sich bei der Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund zwischenzeitlich um ein übliches Phänomen der Arbeitswelt, mit dem insbesondere Berufsanfänger zu kämpfen haben. In Sachsen-Anhalt sollen zwischenzeitlich fast die Hälfte aller neu Eingestellten nur einen befristeten Vertrag erhalten (vgl. Die Welt, Artikel "Jung, weiblich, befristet" vom 29. September 2014). Selbst wenn dies unter sozialen und wirtschaftlichen Gründen als problematisch angesehen werden sollte, handelt es sich um ein Problem, das bereits seit vielen Jahren besteht und ansteigend ist, ohne dass der Gesetzgeber hierauf steuerrechtlich reagiert hat. Es kann zudem nicht Aufgabe des Steuerrechts sein, ggf. entstehende Schlechterstellungen von befristet eingestellten Arbeitnehmern durch höhere Abzugsmöglichkeiten von Werbungskosten auszugleichen, da dies erhebliche Probleme mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aller Arbeitnehmer zur Folge haben könnte. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Zunahme befristeter Arbeitsverhältnisse die Abzugsregelungen der Werbungskosten unverändert gelassen. Eine Abrechnung entstandener Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen scheidet daher aus.

Auch nach neuem Recht (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013, BGBl I 2013, 285) ist von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte u.a. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer "für die Dauer des Dienstverhältnisses" an dieser Tätigkeitsstätte tätig werden soll (vgl. BFH Urteil vom 27.2.2014 III R 60/13, BFHE 244, 421, BFH/NV 2014, 1140). Selbst wenn hier das Arbeitsverhältnis des Klägers (zunächst) nur auf ein Jahr befristet war, war der Kläger dauerhaft für dieses eine Jahr (und im Rahmen der Verlängerungen der Befristungen auch für die Folgezeiträume), d.h. für die Dauer seines / seiner Dienstverhältnisse/-s, einer Tätigkeitsstätte seines Arbeitgebers zugeordnet. Daher führt auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses - selbst wenn sie zunächst nur ein Jahr betrug - zu keiner anderen Bewertung.

Aus der durch die Klägerseite angeführten Entscheidung des BFH vom 8.8.2013 VI R 72/12 ergibt sich ebenfalls keine andere Wertung. Die dort getroffenen richterlichen Wertungen sind aus Sicht des erkennenden Senats auf den hiesigen Streitfall mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht übertragbar.

In dem dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) zugrundeliegenden Fall war zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet oder nicht. Anders als in dem dortigen Streitfall war der hiesige Kläger stets nur an einer Betriebsstätte seines Arbeitgebers tätig und wurde weder vorübergehend versetzt noch musste er mit einem vorübergehenden Einsatz außerhalb der Betriebsstätte seines Arbeitgebers rechnen, der er als Arbeitnehmer zugeordnet war. Allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis im hiesigen Streitfall auf ein Jahre befristet war und im dortigen Streitfall eine auf zwei Jahre befristete Versetzung des Arbeitnehmers vorlag, rechtfertigt es nicht, die beiden Sachverhalte als vergleichbar anzusehen. Denn streiterheblich war in dem vom BFH zu entscheidenden Fall aus Sicht des hiesigen Senats letztlich nicht eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre, sondern die Versetzung des dortigen Arbeitnehmers an eine Einrichtung des Arbeitgebers, der er bisher nicht dauerhaft zugeordnet war. An einer solchen Gestaltung fehlt es im Streitfall. Auch ging es in der fraglichen BFH-Entscheidung letztlich nur um die Klärung des Begriffs der vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Insoweit nahm der BFH allenfalls inzident zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte Stellung. Im Streitfall fehlt es dagegen überhaupt an einer solchen Auswärtstätigkeit des Klägers (so auch Thüringer Finanzgericht 3 K 786/13, EFG 2014, 1873, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 54/14).

Soweit der BFH in verschiedenen Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte  nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.1.2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9.6.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend. Vielmehr kam in den betreffenden vom BFH entschiedenen Fällen hinzu, dass der Arbeitnehmer, anders als im hiesigen Streitfall, vorübergehend an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt war.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 8.8.2014 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei. Man könnte daraus schließen wollen, dass erst dann eine auf Dauer angelegte regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vorliegt, wenn im Rahmen einer ex-ante Prognose von einer Verwendung von mindestens vier Jahren auszugehen ist, während anderenfalls der Arbeitnehmer auswärts tätig ist (vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3). Der Senat ist jedoch nicht der Ansicht, dass allein wegen der hier vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses auf (zunächst) ein Jahr der in diesem Zeitraum allein angefahrene Betriebssitz des Arbeitgebers lediglich eine vorübergehende und keine regelmäßige Arbeitsstätte war. Denn diese Wertung würde im Streitfall dazu führen, dass der hiesige Kläger - anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen - gar keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt hätte. In den vom BFH zu entscheidenden Sachverhalten war der betreffende Arbeitnehmer zunächst einer regelmäßigen Arbeitsstätte seines Arbeitgebers zugeordnet und sollte vorübergehend an einem anderen Ort tätig sein. Der hiesige Streitfall liegt aber gerade anders. Würde man allein wegen der vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnis zu der Wertung kommen, dass der Kläger im Betriebssitz seines Arbeitgebers in ... nur vorübergehend und nicht auf Dauer tätig sei und deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliege, würde man die vertraglichen Vereinbarungen der am Arbeitsverhältnis Beteiligten unterlaufen. Denn ausweislich dieser Regelungen war der Kläger längerfristig (zumindest ein Jahr) dem Betriebssitz seines Arbeitgebers zugeordnet.

Auch das objektive Nettoprinzip verlangt eine solche rechtliche Wertung nicht. Anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass vorübergehend außerhalb einer bestehenden regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird, der er als Arbeitnehmer zugeordnet ist, konnte sich der Kläger bereits zu Beginn seiner auf ein Jahr befristeten Tätigkeit ("ex ante") in unterschiedlicher Weise auf die innerhalb des Ein-Jahreszeitraums immer gleichen Wege zu der auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften bzw. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Umstand, dass bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zunächst ein Jahr ein Wohnungswechsel an den Tätigkeitsort regelmäßig nicht zumutbar ist bzw. erwartet werden kann, ändert nichts an der Wertung des Senats. Der Frage, ob der Kläger während des auf zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses gerade nur durch einen Wohnsitzwechsel an den Tätigkeitsort auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann bzw. hinwirkt, kommt nach Auffassung des Senats keine allein entscheidende Bedeutung zu. Denn eine Überprüfung, ob und auf welchem Wege ein Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich seine Wegekosten mindern kann und / oder tatsächlich mindert, findet - da es sich um eine typisierende Betrachtungsweise handelt -  nicht statt.

Für den Streitfall ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich elf Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnt und bereits aus diesem Grunde ein Umzug von vornherein ausscheidet bzw. unwirtschaftlich gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Die Revision war zuzulassen. Zur Fortbildung des Rechts bedarf es einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der Frage, ob bei einem befristeten Arbeitsverhältnis auch dann eine Auswärtstätigkeit zu bejahen ist, wenn ein Arbeitnehmer eine bestimmte Betriebsstätte seines Arbeitgebers regelmäßig aufsucht, ohne an diese vorübergehend versetzt oder abgeordnet worden zu sein. Darüber hinaus liegen bereits mehrfach Revisionen vor, die vergleichbare Sachverhalte zum Streitgegenstand haben.