FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2011 - 4 K 1690/05
Fundstelle
openJur 2020, 30875
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 80 v. H. zu tragen; im Übrigen hat der Beklagte die Kosten zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger ihrerseits zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn zu erfassen ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 01. Juli 2001 Landrat des Landkreises J.

Beim Landkreis J. wurde in 2004 eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Juli 2000 bis Oktober 2004 durchgeführt, im Rahmen derer bekannt wurde, dass dem Kläger in den Streitjahren ein Dienstfahrzeug mit Fahrer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt war. Die sich daraus ergebenden lohnsteuerlichen Folgen sind dem Kläger ausweislich des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung im August 2001 mitgeteilt und eine zutreffende Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Monate Juli bis Oktober 2001 vorgenommen worden. Aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Klägers an das Personalamt, dass er das Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr nutze, wurde die Sachbezugsbesteuerung ab November 2001 eingestellt.

Die Prüfungsfeststellungen der Lohnsteueraußenprüfung haben ergeben, dass das Fahrtenbuch des Dienstfahrzeuges in den Streitjahren zwar nur mangelhaft geführt wurde, diesem jedoch zu entnehmen ist, dass an einer Vielzahl von Tagen Fahrten zwischen dem Wohnort der Kläger (H.) und dem Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte (B.) durchgeführt wurden und nach der Dauer der Fahrten angenommen werden müsse, dass es sich um direkte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe.

In der Folge hat die Lohnsteueraußenprüfung den Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. 0,03%-Zuschlagsregelung ermittelt, wobei für die Fahrergestellung nach R 31 Abs. 10 Nr. 2a der Lohnsteuerrichtlinien ein Zuschlag von 50 v. H. in Ansatz gebracht wurde. Darüber hinaus wurden zwei Arbeitsstätten (G. und B., 6 bzw. 34 km einfache Entfernung) anerkannt und als einfache Entfernung der Saldo der Hälften beider Wegstrecken (20 km) angenommen. Die Anschaffungskosten des genutzten Fahrzeugs wurden mit 67.900 DM bzw. 34.665 EUR berücksichtigt.

Dem Beklagten wurde mit Prüfungsmitteilung vom 26. Mai 2005 mitgeteilt, dass der Kläger folgenden steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten habe, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden ist:

2001

1.220,40

DM

2002

3.736,80

EUR

2003

3.736,80

EUR

Mit geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2001, 2002 und 2003 vom 30. Juni 2005 erhöhte der Beklagte die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit jeweils um die mitgeteilten Beträge. Werbungskosten wurden nur in Höhe des jeweiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2.000,00 DM bzw. 1.044,00 EUR berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde für 2001 um 256,67 EUR, für 2002 um 1.716,00 EUR und für 2003 um 1.690,00 EUR heraufgesetzt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger am 24. November 2005 Klage erhoben.

In der Folge hat der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 durch Bescheide vom 04. Januar 2006 dahingehend geändert, dass nunmehr Werbungskosten in Höhe von jeweils 1.802,00 EUR (Entfernungspauschale in Höhe von 1.786,00 EUR für 235 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu jeweils 20 km sowie sonstige Werbungskosten in Höhe von 16,00 EUR) berücksichtigt wurden. Die Einkommensteuer wurde für 2002 um 366,00 EUR und für 2003 um 360,00 EUR herabgesetzt.

Zur Klagebegründung tragen die Kläger vor, dass die Fahrten zwischen der Wohnung und den Arbeitsstätten in G und B keinen geldwerten Vorteil darstellten, da dem Kläger kein Vorteil zugewandt worden sei. Bei den Fahrten habe es sich um die Erfüllung von Dienstpflichten gehandelt. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass dem Kläger kein ausschließlich personengebundenes Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, sondern ein Fahrzeug des Fuhrparks, mit dem auch andere Dienstpflichten der Kreisverwaltung erfüllt worden seien.

Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 30. Juni 2005 über Einkommensteuer für 2001, die Bescheide vom 30. Juni 2005 über Einkommensteuer 2002 und 2003 in der Fassung der Bescheide vom 04. Januar 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung und hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass sich aus den durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten ein geldwerter Vorteil ergebe, der der Einkommensbesteuerung unterliege.

Die für die Kläger geführte Einkommensteuerakte des Beklagten für 2001 bis 2003 hat dem Gericht vorgelegen.

Gründe

Über die Klage entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 sowie die Einkommensteuerfestsetzungen für 2002 und 2003 in der Fassung der während des Klageverfahrens erlassenen Änderungsbescheide vom 04. Januar 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der Beklagte hat zutreffend die unentgeltliche Nutzung des dem Kläger dienstlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs für die Fahrten von H. nach B. und G. nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst. Denn insoweit wurde das Fahrzeug des Arbeitgebers vom Kläger unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, mithin auch die zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss führende unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung (Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 7. November 2006 - VI R 95/04, BStBl. II 2007, 269). Zu dieser privaten Nutzung gehört auch die Überlassung eines Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Soweit der Beklagte darüber hinaus die Gestellung eines Fahrers als Einnahme berücksichtigt hat, war dies dem Grunde nach ebenfalls zutreffend.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27. September 1996 - VI R 84/05, BStBl. II 1997, 147) gelten die Grundsätze, die für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs gelten und zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil führen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, in gleicher Weise für die Gestellung eines Fahrers. Soweit der BFH nunmehr in seinem Urteil vom 22.09.2010 - VI R 54/09, BFH/NV 2011, 345 die Überlegung angestellt hat, ob die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für solche Fahrten überhaupt einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet oder die Überlassung eines Fahrers eine Arbeitsbedingung darstellt, die im Grundsatz nicht anders zu behandeln ist wie andere Personalüberlassungen durch den Arbeitgeber für die Zwecke der Berufsausübung des betreffenden Arbeitnehmers, hat er dort letztlich offengelassen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin festhält.

Die in der letztgenannten Entscheidung genannten Zweifel des BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung teilt der erkennende Senat nicht. Die Überlegungen, die für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs gelten, treffen für die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers gleichermaßen zu. Die unentgeltliche Überlassung eines Fahrers durch den Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil i.S. der §§ 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 8 Abs.2 EStG. Der Senat folgt der Begründung der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach der Umstand, dass ein Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeit bei der Gestellung eines Fahrers teilweise bereits während der Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erbringen kann, sich jedenfalls auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft auswirkt. Er kann dadurch die Dauer seines Aufenthalts an der regelmäßigen Arbeitsstätte verkürzen und damit die ihm für nichtberufliche Zwecke zur Verfügung stehende Zeitspanne vergrößern. Eine berufliche Mitveranlassung der Gestellung eines Fahrers für eine private Fahrt hat entsprechend nur geringes Gewicht und ist daher unbeachtlich.

Inwiefern der Sachverhalt anders zu bewerten sein sollte, wenn dem Kläger kein personengebundenes Fahrzeug sondern wechselnde Fahrzeuge aus dem Fuhrpark der Landkreisverwaltung zur Verfügung gestellt gewesen sein sollten, erschließt sich dem erkennenden Senat vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen in keiner Weise.

Dem im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung ermittelten Ansatz des geldwerten Vorteils ist ebenfalls zu folgen.

Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Danach ist die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung). Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,03%-Zuschlagsregelung), wobei nach der Rechtsprechung des BFH die Zuschlagsregelung nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt (BFH-Urteil vom 22. September 2010 - VI R 57/09, BFH/NV 2011, 349).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, nicht aber für eine sonstige private Nutzung. Denn nach der Rechtsprechung des BFH erfasst die 0,03 %-Zuschlagsregelung keinen privaten Nutzungsvorteil, der nicht schon durch die 1 %-Regelung erfasst wäre, sondern bezweckt lediglich als Korrekturposten den Ausgleich des Werbungskostenabzugs für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gewährt den Werbungskostenabzug in Form der Entfernungspauschale unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diesem Zweck als Korrekturposten entspricht es, wenn die 0,03 %-Zuschlagsregelung unabhängig von der 1 %-Regelung zur Anwendung kommt und ausgleicht, dass der Arbeitnehmer durch die Entfernungspauschale einen Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat, obwohl ihm angesichts der Dienstwagenüberlassung dafür kein Aufwand entstanden war (BFH-Urteil vom 22. September 2010 - VI R 54/09, a. a. O.).

Vorliegend sind unstreitig mit dem überlassenen Fahrzeug Fahrten zwischen der Wohnung in H. und den Arbeitsstätten in B. und G. tatsächlich durchgeführt worden. Insoweit war die 0,03 %-Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzuwenden, selbst wenn dem Kläger ein geldwerter Nutzungsvorteil nicht entstanden wäre. Denn nach der genannten Rechtsprechung des BFH hat die Zuschlagsregelung nicht die Funktion, eine private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt als Korrekturposten lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.

Soweit der Beklagte entsprechend der Verwaltungsrichtlinien den Aufschlag für die Gestellung eines Fahrers mit 50 v.H. des geldwerten Vorteils angesetzt hat, stößt dies im Ergebnis auf keine Bedenken. Die Regelungen des § 8 Abs. 2 EStG sehen für die Fahrergestellung keine Pauschalierung vor, so dass insoweit grundsätzlich eine Schätzung möglich ist. Eine Schätzung des zusätzlich erlangten geldwerten Vorteils für eine Fahrergestellung auf der Grundlage des Listenpreises des gefahrenen Fahrzeugs vorzunehmen, erscheint zwar - mangels erkennbarer Abhängigkeit eines Fahrerlohns vom Wert des gefahrenen Fahrzeugs - wenig sachgerecht. Sachgerechter wäre der Ansatz von Stundenlohn in Abhängigkeit von der Fahrzeit. Für den Streitfall mag dies jedoch dahingestellt bleiben, da ein Zuschlag von 50 v.H. des zuvor ermittelten geldwerten Vorteils im Ergebnis offensichtlich erheblich günstiger ist als eine am Fahrerlohn orientierte Schätzung.

Schließlich war der Beklagte auch befugt, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003 wegen der unentgeltlichen Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zu ändern. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuerfestsetzung führen. Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes erfüllt, also Zustände und Vorgänge der Seinswelt, die Eigenschaften der Gegenstände dieser Seinswelt und die gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen Gegenständen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 173 Rn. 2, m.w.N.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 - X R 157/95, BStBl. II 1999, 92). Das Zurverfügungstellen eines Dienstfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist eine Tatsache im vorgenannten Sinne, denn sie betrifft tatsächliche Umstände mit Bedeutung für die Einkommensteuerfestsetzung. Diese Tatsache ist dem beklagten Finanzamt auch nachträglich, nämlich erst im Rahmen der durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung bekannt geworden. Den Einkommensteuererklärungen 2001 bis 2003 war nicht zu entnehmen, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Dienstwagen samt Fahrer zur Verfügung stand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Soweit der Beklagte nach Rechtshängigkeit der Klage durch Änderungsbescheide vom 04. Januar 2006 die Einkommensteuer für 2002 und 2003 herabgesetzt und damit dem Klagebegehren teilweise entsprochen hat, waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.