VG Magdeburg, Urteil vom 26.04.2018 - 8 A 421/16
Fundstelle
openJur 2020, 30586
  • Rkr:

Voraussetzung für die beihilferechtliche Erstattungsfähigkeit einer kieferorthopädischen Maßnahme ist die durchgehende Beihilfeberechtigung zum Zeitpunkt der einzelnen ärztlichen Leistungen. Auf den Heil- und Kostenplan ist nicht abzustellen. Der diesbezügliche Bescheid (§ 15 a BBhV) enthält auch keine Zusicherung Beihilfe ohne Beihilfeberechtigung zu gewähren (§ 38 Abs. 3 VwvfG).

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Beihilfeberechtigter im Land Sachsen-Anhalt die Bewilligung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seines am 11.03.1994 geborenen Sohnes S.. Mit Bescheid vom 13.01.2015 wurden aufgrund des Heil- und Kostenplans vom 18.11.2014 die Aufwendungen der geplanten kieferorthopädischen Behandlung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 6 BBhV für den Sohn dem Grunde nach für den Behandlungszeitraum von Januar 2015 bis Dezember 2018 anerkannt.

Für den Sohn bestand bis zum 31.07.2015 nach § 4 Abs. 2 BBhV die Beihilfeberechtigung. Ab dem 01.08.2015 entfiel für ihn der Anspruch auf Kindergeld und somit der Anspruch auf Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Ab diesem Zeitpunkt war der Sohn in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Mit seinem Beihilfeantrag vom 14.01.2016 machte der Kläger die Aufwendungen für seinen Sohn S. für ambulante kieferorthopädische Leistungen vom 16.10.2015 und 15.12.2015 laut Rechnung vom 22.12.2016 geltend.

Der Beklagte lehnte den Beihilfeantrag mit Bescheid vom 29.01.2016 ab, weil für S. zum Zeitpunkt der Leistungserbringung kein Anspruch auf den kindergeldbezogenen Anteil im Familienzuschlag mehr bestehe. Den dagegen eingelegten Widerspruch lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2016 als unbegründet ab. Die Leistung sei nicht vor dem Übertritt in die gesetzliche Krankenversicherung begründet gewesen. Die Erstellung des Heil- und Kostenplans sei dafür unerheblich.

Mit der dagegen fristgerecht erhoben Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2016 aufzuheben, soweit dadurch Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung des Kindes des Klägers S. nicht bewilligt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zum Beihilfeantrag vom 14.01.2016 (Eingang: 15.01.2016) für die kieferorthopädische Leistungen für den Sohn S. Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Mit dem Wegfall des Familienzuschlages seien Kinder dann nicht mehr bei dem Beihilfeberechtigten zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Gründe

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Denn die Ablehnung der Beihilfe für die kieferorthopädischen Leistungen bei dem Sohn des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Beihilfe.

1.) Nach § 4 Abs. 2 BBhV sind Kinder berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Dies war unstreitig bis zum 31.07.2015 der Fall. Demnach sind die zeitlich danach entstandenen Aufwendungen bzw. ärztlichen Leistungserbringungen für das Kind vom 16.10.2015 und 15.12.2015 nicht mehr von der Beihilfeberechtigung des Vaters abgedeckt. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Erstattungsfähigkeit krankheitsbedingter Leistungen ist der Zeitpunkt in dem der Anspruch auf Beihilfe entstand. Dies ist der Zeitpunkt, in welchem dem Beihilfeberechtigten die beihilfefähigen Aufwendungen entstehen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 15.12.2005, 2 C 35.04; juris). Die Aufwendungen wiederum gelten als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Auch wenn diese Regelung nicht mehr explizit in der BBhV enthalten ist (vgl. früher: 5 Abs. 2 Satz 2 BhV) gilt er als allgemeiner Grundsatz in der ständigen Rechtsprechung weiter fort (etwa noch aufgeführt in: § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV; § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürBhV). Die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans oder eines Kostenvoranschlages lassen die Aufwendungen danach nicht entstehen (VG Ansbach, Urteil v. 28.06.2006, AN 15 K 06.01407; VG Bayreuth, Urteil v. 07.06.2016, B 5 K 15.405; BSG, Urteil v. 20.11.2001, B 1 KR 31/99 R; alle juris).

a.) Dabei ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht auf den Zeitpunkt des Bescheides vom 13.01.2015 abzustellen, wonach aufgrund des Heil- und Kostenplanes vom 18.11.2014 die Aufwendungen der geplanten kieferorthopädischen Behandlung nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 6 BBhV für den Sohn dem Grunde nach anerkannt wurden. Denn diese Regelung (jetzt § 15 a BBhV) ist überhaupt Grundlage der späteren Erstattungsfähigkeit und beabsichtigt eine Vorabprüfung der geplanten Maßnahme nach den Tatbestandsmerkmalen der Beihilfefähigkeit, wie der Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18.Lebensjahres.

Dieser kann allenfalls dann den Entstehungszeitpunkt der Beihilfe markieren, wenn es sich um eine kontinuierlich unter dem rechtlichen Regime der Beihilfeberechtigung stattfindende Behandlung handelt; anders gewendet: Die persönliche Beihilfeberechtigung bzw. auch Versicherungseigenschaft muss stetig während der gesamten Behandlung andauern.

Somit hilft die aufzufindende und auch von dem Kläger zitiere Rechtsprechung zum Behandlungsbeginn bei einer kieferorthopädischen Behandlung nicht weiter (vgl. nur: VG Saarland, Urteil v. 13.07.2011, 6 K 1775/10; VG Greifswald, Urteil v. 20.11.2014, 6 A 1692/12; VG Köln, Urteil v. 24.08.2015, 10 K 2616/14; VG Düsseldorf, Urteil v. 30.10.2007, 2 K 1098/07; alle juris). Denn diese besagt nur, dass die Behandlungsbedürftigkeit, der Behandlungswunsch und die Behandlungsbereitschaft des Zahnarztes und die rechtlichen Voraussetzungen etwa den Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Erstellung des Heil- und Kostenplans gegeben sein müssen, woraus die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt - ohne die Berücksichtigung eines Wechsels der Beihilfeberechtigung oder des Versicherungsverhältnisses - festgestellt wurde. Gleiches gilt für die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Stuttgart (Urteil v. 06.09.2013, 3 K 2570/13; juris). Dort ging es um die Beihilfefähigkeit von Materialaufwendungen nach einer Rechtsänderung; aber unter Beibehaltung der Beihilfeberechtigung.

Davon unabhängig ist aber weitere Erstattungsvoraussetzung, dass die Beihilfeberechtigung oder das Versicherungsverhältnis überhaupt über den gesamten Behandlungszeitpunkt besteht. Dies kann aber zum Zeitpunkt der Erstellung des Behandlungsplans und des Bescheides über die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach noch nicht überblickt werden und ist von vielen, auch in der Person und dem schulischen und beruflichen Werdegang des Kindes, eben dem Familienzuschlag abhängig. Ähnlich wie auch der Abbruch der Behandlung oder deren Unterbrechungen die Erstattungsfähigkeit entfallen lässt, muss die Behandlung fortwährend unter dem Regime der Beihilfe oder dem Versicherungsverhältnis stattfinden. Anders gewendet: Verliert der Beihilfeberechtigte etwa seinen Beamtenstatus und damit seine Beihilfeberechtigung dem Grunde nach, können auch zeitlich danach erfolgte Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn es sich um eine kontinuierlich fortgesetzte unter dem Regime der Beihilfe begonnene Behandlung handelt. Denn der Beamtenstatus ist die Voraussetzung und damit das Bindeglied für die sich am beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz orientierende Erstattungsfähigkeit überhaupt (vgl. dazu: VG München, Urteil v. 08.12.2016, M 17 K 15.2634; juris). Für die Erstattungsfähigkeit etwa einer ärztlichen Leistung muss daher der jeweilige Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung seitens des Beihilfeberechtigten oder Versicherten entscheidend sein. § 2 Abs. 1 BBhV bestimmt ausdrücklich, dass die Beihilfeberechtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung bestehen muss. Anders noch z. B. § 4 Abs. 1 BBhV a. F. wonach die Einkommensgrenzen für Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung - also nach der Leistungserbringung - geprüft werden (vgl. dazu: VG München, Urteil v. 08.12.2016, M 17 K 15.2634; juris). Gleiches gilt im Übrigen nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte bei einem Kassenwechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch dort ist die durchgehende tatsächliche Versicherungszugehörigkeit überhaupt Voraussetzung für eine Erstattung, welche von der Kasse vorzunehmen ist, in welcher im Zeitpunkt der jeweiligen Inanspruchnahme der Leistung die Versicherungsmitgliedschaft bestand (vgl. BSG, Urteil v. 20.11.2001, B 1 KR 31/99 R; juris).

b.) Dementsprechend hat sich der Beklagte mit seinem Bescheid vom 13.01.2015 auch nicht dahingehend gebunden, die Kosten der Kieferorthopädie ohne durchgehende Beihilfeberechtigung zu erstatten. Denn diese ist - wie ausgeführt - gerade Grund- und Anspruchsvoraussetzung überhaupt (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). Der Wegfall der Erstattungsfähigkeit beruht allein auf dem Wegfall des Kindes als berücksichtigungsfähige Person des Beihilfeberechtigten.

c.) Da die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes innerhalb des Beihilfeanspruchs des Vaters auch für diesen erkennbar war, weil S. unstreitig seit dem 01.08.2015 gesetzlich versichert ist, entsteht auch für den Kläger keine unzumutbare Härte; er fällt in keine "Gesetzes- oder Anspruchslücke". Vielmehr hätte er den behandelnden Zahnarzt auf die veränderten Umstände hinweisen müssen, damit dieser ab dem 01.08.2015 die hier streitentscheidenden ärztlichen Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse hätte abrechnen können und müssen. Wieweit dies jetzt noch möglich ist oder der Kläger die Behandlung über dem 01.08.2015 selbst tragen muss, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Ein beamtenrechtlicher Fürsorgeanspruch oder der daraus resultierende Beihilfeanspruch (vgl. dazu: VG Ansbach, Urteil v. 28.06.2006, AN 15 K 06.01407; VG Bayreuth, Urteil v. 07.06.2016, B 5 K 15.405; VG München, Urteil v. 08.12.2016, M 17 K 15.2634; alle juris) besteht nach dem Vorstehenden jedenfalls nicht.