VG Magdeburg, Urteil vom 01.03.2017 - 3 A 178/16
Fundstelle
openJur 2020, 30369
  • Rkr:

In einem verschlossenen und vergitterten Kellerraum bei einer Durchsuchung der Steuerfahndung von der Polizei aufgefundene Verwahrgegenstände (Waffenschrankschlüssel neben dem Waffenschrank, Revolver in einer Tasche, Munition überall im Raum) können den Schluss auf eine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines Jagdscheines durch den Beklagten.

Der am 6.7.1961 in Z. geborene Kläger ist von Beruf Schlosser. Nach Bestehen der Jägerprüfung erteilte der frühere Landkreis A. dem Kläger am 10.7.2001 einen bis 31.3.2002 befristeten Jagdschein, der zuletzt am 25.3.2014 bis zum 31.3.2017 verlängert wurde.

Der Beklagte erhielt sodann Kenntnis von einer Anzeige gegen den Kläger, der als Besitzer von Waffen und Munition nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Der Sachverhalt ergab sich anlässlich einer Durchsuchung im Haus durch Beamte der Steuerfahndung und der Polizei am 10.4.2014.

Der Kläger ließ sich ein, er lebe mit seiner Ehefrau zusammen in den betroffenen Wohnräumen. Einen weiteren Zutritt zu den Wohnräumen und zu dem eigens gesicherten Kellerraum hätten dritte Personen nicht. Der Kellerraum sei verschließbar, die Fenster seien vergittert. Seine Ehefrau verfüge ebenfalls über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Gefährlichkeit der aufgefundenen Munition sei im hier relevanten Maß ausgeschlossen. Der gelagerte Revolver sei defekt und habe repariert werden sollen.

Mit Bescheid vom 29.7.2014 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers. Hiergegen legte der Kläger am 28.8.2014 Widerspruch ein.

Am 22.9.2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Einziehung des Jagdscheines an. Der Kläger teilte hierzu seine Auffassung mit, die im Steuerverfahren gewonnenen Erkenntnisse unterlägen einem Verwertungsverbot in Bezug auf seine Jagderlaubnis. Im übrigen sei die aufgefundene Munition wegen ihrer Verwendung für Unterrichts- und Lehrzwecke zum Ausschluss einer Gefährdung aufgebohrt oder aufgeschnitten. Sie sei daher ungefährlich.

Auf Anfrage des Beklagten verneinte die Polizei eine Delaborierung der aufgefundenen Munition (Vermerk Bl. 65 der Beiakte).

Der Jagdbeirat erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerte sich dahin, er teile die Meinung der Jagdbehörde (Bl. 68 der Beiakte).

Nach Übersendung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 18.3.2015 - gestützt auf §§ 18, 17 Abs. 1 Nr. 2, 17 Abs. 3 Nr. 2, 3 BJagdG - den Jagdschein des Klägers für ungültig und gab dem Kläger auf, den Jagdschein zur Einziehung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe durch die nicht ordnungsgemäße Lagerung der Waffenschrankschlüssel, der Munition und der Kurzwaffe billigend in Kauf genommen, dass die Waffen und Munition abhandenkommen oder sie Dritte unbefugt an sich nähmen. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Kläger als jagdrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20.3.2015 zugestellt.

Am 21.4.2015 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Die Staatsanwaltschaft teilte mit, das Verfahren gegen die Ehefrau des Klägers sei gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden (Bl. 79 der Beiakte). Der Kläger wurde rechtskräftig wegen unzureichender Aufbewahrung von Schusswaffen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 30 € verurteilt (AG Aschersleben, Urt. v. 5.2.2015 - 17 Ds 550 Js 17315/14 -; LG B-Stadt, Urt. 21.4.2015 - 28 Ns 550 Js 17315/14 (34/15) -; OLG Naumburg, Beschl. v. 4.8.2015 - 2 Rv 91/15 -; Bl. 95, 127, 168 der Beiakte B).

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2015 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entziehung des Jagdscheins sei auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens aus den Gründen des ergangenen Bescheides berechtigt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.8.2015 zugestellt.

Am 17.9.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Schriftsätze vom 13.11.2015 und 21.1.2016 sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor: Die Erwägungen des Beklagten griffen nicht durch. Die strafgerichtlichen Feststellungen seien für das erkennende Gericht zu seinen, des Klägers, Lasten nicht bindend, ebenso die rechtliche Einordnung der Tat. Die mitgeteilten Umstände ließen den angefochtenen Schluss auf seine Unzuverlässigkeit nicht zu. Die Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden unterlägen einem Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO. Es seien Erkenntnisse außerhalb der Durchsuchungsmaßnahme gewonnen worden. Nach den aktenkundigen Feststellungen habe die verfahrensgegenständliche Kurzwaffe in einem verschlossenen Kellerraum gelegen, welcher durch ein vergittertes Fenster geschützt sei. Bei der unangekündigten Durchsuchung durch die Steuerbehörde habe der Kellerraum durch seine Ehefrau erst aufgeschlossen werden müssen. Seine Frau habe zum damaligen Zeitpunkt als Jagdscheininhaberin die Berechtigung zum Umgang mit Langwaffen gehabt. Als Jagdscheininhaberin sei sie nicht "unbefugt" im Sinne des Gesetzes. Eine konkrete Gefahr habe nicht bestanden. Der auf den Fotos bestehende ungeordnete Eindruck habe vor der Durchsuchung nicht bestanden, sondern erst durch Herausnahme der Munition bei der Durchsuchung. Die Ordnung in einem abgeschlossenen Kellerraum sei auch kein eigenständiger gefahrenabwehrrelevanter Umstand. Die vorgefundene Munition sei unbrauchbar gemacht worden für Lehr- und Unterrichtszwecke. Einer ausdrücklichen Demunitionierung habe es ersichtlich nicht bedurft. Damit seien die rechtlichen Voraussetzungen in der Variante der Ermöglichung des unbefugten Zugriffs nicht erfüllt. Die gefahrenrechtliche Unzuverlässigkeit könne auf diesen Verstoß nicht gestützt werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 18.3.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.8.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und das ergangene Strafurteil und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B-Stadt und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 18.3.2015 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.8.2015 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist nicht nur der Kläger selbst, sondern auch gem. § 42 Abs. 3 LJagdG LSA der Jagdbeirat zu der beabsichtigten Entziehung des Jagdscheins des Klägers angehört worden.

Die behördliche Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die im Bescheid verfügte Einziehung des Jagdscheins des Klägers ist § 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 S. 1 BJagdG und § 5 WaffG.

Gem. § 18 S. 1 BJagdG ist die Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, in den Fällen des § 17 Abs. 1 verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekanntwerden. Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Fehlt die Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG). Gem. § 17 Abs. 3 Nr. 2., 3. BJagdG (ebenso § 5 Abs. 1 Nr. 2. lit. b, c WaffG) besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden oder Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt.

§ 5 WaffG normiert die absolute Unzuverlässigkeit, so dass keine Möglichkeit besteht, diese zu widerlegen (vgl. Braun, Die aktuelle Rechtsprechung zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, GewArch 2012, 52, 53; zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Schusswaffen müssen grundsätzlich in Behältnissen aufbewahrt werden, die den in den einschlägigen Vorschriften bezeichneten technischen Normen entsprechen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht kann die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Es können auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit reichen (vgl. VG Aachen, Urt. v. 12.2.2010 - 6 L 471/09 -, zit. nach juris).

§ 36 WaffG regelt die Aufbewahrung von Waffen und Munition und lautet: (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Hierzu sind wegen der hohen Gefahr, auch Lebensgefahr, strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. Braun, a.a.O., S. 59). Ein einmaliges Fehlverhalten im Zusammenhang mit Sorgfaltspflichten oder ein einziger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften kann bereits die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zur Folge haben (vgl. Braun, a.a.O., S. 57 m.w.N.; VG Ansbach, Beschl. v. 16.12.2009 - AN 15 K 09.01147 -, zit. nach juris).

Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheides, im vorgenannten Sinne unzuverlässig war, ergeben sich aus dem gegen den Kläger ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen strafrichterlichen Urteil, mit dem der Kläger wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen á 30 € verurteilt worden ist (AG Aschersleben, Urt. v. 5.2.2015 - 17 Ds 550 Js 17315/14 -; LG B-Stadt, Urt. 21.4.2015 - 28 Ns 550 Js 17315/14 (34/15) -; OLG Naumburg, Beschl. v. 4.8.2015 - 2 Rv 91/15 -; Bl. 95, 127, 168 der Beiakte B).

Die Jagdbehörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen; etwas anderes gilt allenfalls in - hier nicht gegebenen - Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2008, NVwZ 2009, 398, 399).

Danach hat der Kläger aufgrund der Ermittlungen der Polizei, die Grundlage der strafrichterlichen Feststellungen und auch der dort noch geständigen, im Tatbestand des strafrichterlichen Urteils erwähnten Einlassung des Klägers im Strafverfahren waren, in einem (verschlossenen, vergitterten) Kellerraum seines Hauses Langwaffen in einem verschlossenen Behältnis verwahrt, aber den Schlüssel dazu direkt daneben auf einem Schrank liegen lassen und einen Revolver Kaliber Magnum in einer nicht im Waffenbehältnis befindlichen Umhängetasche gelagert. Diverse Munition befand sich, so das Urteil, "in Tüten und Taschen überall im Raum". Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Bilddokumentation Bl. 39-48 der Beiakte A. An einer sicheren Verwahrung der Waffen fehlt es, wenn der Waffenschrankschlüssel nicht seinerseits sicher verwahrt ist, sondern in unmittelbarer Nähe zu den Langwaffen quasi offen herumliegt. Ein verschlossener Kellerraum ist kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Behältnis. Da die Ehefrau des Klägers keinen Waffenschein für Kurzwaffen hatte, war auch für sie als Unberechtigte ein nicht erlaubter Zugriff auf den Revolver möglich. Sie selbst hatte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der Polizei den Keller geöffnet. Damit bestand auch zugleich die vom Kläger bezweifelte konkrete und nicht nur abstrakte Gefahr, dass unbefugte Dritte an die nicht ordnungsgemäß aufbewahrten Gegenstände gelangen. Die Behauptung, er habe die Munition für Unterrichts- bzw. Lehrzwecke verwenden wollen, hält das Gericht für eine reine Schutzbehauptung. Ebenso tut nichts zur Sache, dass der Revolver nach Angaben des Klägers defekt gewesen sei und dort nur kurz für die bevorstehende Reparatur gelegen habe. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass auch Dritte dadurch die Möglichkeit gehabt hätten, die Schussfähigkeit der Waffe ggf. wiederherzustellen.

Ordnungsbehörde und Verwaltungsgericht sind nicht aufgrund eines vom Kläger geltend gemachten Beweisverwertungsverbots gehindert, die Feststellungen, welche die Polizeibeamten vor Ort im Haus des Klägers getroffen und aktenkundig gemacht haben und die dem strafrichterlichen Urteil zugrundegelegen haben, bei der Beurteilung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist nicht einmal ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot festgestellt worden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.6.2010 - 2 BvR 1046/08 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9.2.2016 - 3 M 14/16 -; VG Ansbach, Urt. v. 16.12.2009 - AN 15 K 09.01147 -, Rn. 36 ff., zit. nach juris).

Da der Kläger im Verfahren eine Tendenz zur Bagatellisierung und Uneinsichtigkeit gezeigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ihm keine günstige Prognose für einen sicheren Umgang mit Waffen und Munition in der Zukunft auszustellen vermochte.

Nach alldem muss das persönliche Interesse des Klägers an der Jagdausübung im vorliegenden Fall hinter das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten, wenn es - wie hier - bei der Person des Klägers an der Zuverlässigkeit zur Jagdausübung fehlt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide - auch hinsichtlich der Nebenentscheidungen - folgt, und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von der Darstellung weiterer Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.