OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2016 - 3 L 27/16
Fundstelle
openJur 2020, 30049
  • Rkr:

Der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, die die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hindert, wird bei freiwilliger Vorlage des Gutachtens durch den Betroffenen überlagert. Denn das Ergebnis des vom Betroffenen offen gelegten Gutachtens ist eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen kann.

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 7. Kammer - vom 26. Januar 2016 hat keinen Erfolg.

1. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Ziffer I. 1. seiner Antragsbegründungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

1.1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht etwa daraus, dass das Verwaltungsgericht offen gelassen habe, ob das seit dem 12. April 2012 rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichtes Dessau-Roßlau Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entfalte oder nicht. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass es auf die Frage, ob der Beklagte mit Schreiben vom 31. Januar 2013 zu Recht den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden sei, nicht (entscheidungserheblich) ankomme.

Voranzustellen ist, dass der Kläger bereits am 4. April 2013 ein medizinisch-psychologischen Gutachten des Dekra e. V. D-Stadt datierend vom 26. März 2013 vorgelegt hat. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die sich aus diesem Gutachten ergebenden Erkenntnisse sind als neue Tatsache selbständig verwertbar und überlagern die aus einer etwaigen Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG) abzuleitende Rechtswidrigkeit der Beibringungsanordnung.

Obergerichtlich ist - wie das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgeführt hat - geklärt, dass die Verwertbarkeit eines - wie hier - beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass von Seiten der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbständig Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich weder aus den Regelungen der §§ 11 ff. FeV noch aus sonstigem innerstaatlichen Recht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 - sowie Parallelentscheidung - 3 C 20.09 -, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, Beschluss vom 18. November 1983 - 7 C 35.82 -, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, alle juris; OVG LSA, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 3 M 358/10 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 5. März 2008 - 3 M 142/08 -, n. v.; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -, juris; OVG MV, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -, juris; BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - 11 B 98.1093 -, juris).

Auch der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ergangene Beschluss des Senates vom 24. Januar 2014 (3 M 280/13), auf den sich der Kläger beruft, stellt keinen gegenteiligen Rechtssatz auf. Danach hat der Senat zwar die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bejaht und festgestellt, dass der Beklagte gehindert sei, den Kläger wegen der am 10. Dezember 2009 begangenen Straftat zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Gegenstand seiner Ausführungen war jedoch nicht, dass das Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 26. März 2013, das auf einer wegen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG rechtswidrigen Beibringungsanordnung beruhe, nicht verwertbar sei und damit nicht Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis sein könne. Hiermit hat sich der Senat nicht weiter befasst.

Hat der Betroffene - wie hier - ein angeordnetes Gutachten durch Übermittlung an den Beklagten - was der Kläger auch nicht in Abrede stellt - freiwillig zugänglich gemacht, ist es rechtlich unerheblich, ob eine etwaige Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung des Landgerichtes Dessau-Roßlau nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung entgegenstand. Allein der Kläger ist als Auftraggeber des Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) berechtigt, über dessen weitere Verwendung zu entscheiden, so dass es darauf ankommt, ob der Betroffene das Gutachten aus freien Stücken offen gelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 9 B 99.07 -, juris). Vorliegend hat der Kläger trotz der sich nach dem Gutachten ergebenden Eignungsmängel sowie der aus seiner Sicht vorliegenden rechtsfehlerhaften Beibringungsanordnung den Inhalt des Gutachtens am 4. April 2013 dem Beklagten offenbart. Die sich nach dem Gutachten ergebenden neuen Tatsachen sind damit von selbstständiger Bedeutung und verwertbar. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragenen Einwendungen - die sich darauf beschränken, dass das Verwaltungsgericht den Gründen der Beschwerdeentscheidung des Senates nicht gefolgt sei und die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bestehe - sind folglich schon nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen, zumal festzustellen ist, dass sich der Kläger mit der vorbezeichneten obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 5 oben), nicht ansatzweise auseinandersetzt. Mit dem vom Kläger gezogenen Schluss, es habe für den Beklagten überhaupt keine rechtliche Möglichkeit bestanden, den streitgegenständlichen Bescheid zu erlassen, übersieht dieser die Erledigung der Beibringungsanordnung und die sich aus dem verwertbaren Gutachten ergebenden neuen Tatsachen, die zur Entziehung berechtigen (siehe Darstellung oben).

Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass das beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten in sich schlüssig, widerspruchsfrei und im Ergebnis überzeugend sei, legt der Kläger schon nicht in der gebotenen Art und Weise dar, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Unrecht auf das Gutachten gestützt wurde. Seine Einwendungen im Zulassungsverfahren beschränken sich darauf, zur Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils auszuführen und auf die Beschwerdeentscheidung des Senates im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (3 M 280/13) zu verweisen, ohne sich mit den Gründen und dem Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen. Sein Vorbringen erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe des insoweitigen Urteilsinhalts (vgl. Seite 3 letzter Absatz und Seite 4 oben der Antragsbegründungsschrift). Etwaige Mängel des medizinisch-psychologischen Gutachtens des Dekra e. V. D-Stadt vom 26. März 2013 legt der Kläger damit weder schlüssig dar noch drängen sich solche dem Senat auf.

2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Kläger, der sein Vorbringen unter Ziffer I. 2. der Antragsbegründungsschrift darauf beschränkt, dass die Einzelrichterin, die bereits im Eilverfahren Berichterstatterin gewesen sei, die Beschwerdeentscheidung des Senats (Beschluss vom 24. Januar 2014 - 3 M 280/13 -) nicht zur Kenntnis genommen habe oder habe nehmen wollen und, ohne einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, von der obergerichtlichen Rechtsauffassung abgewichen sei, hat bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt.

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) . Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Dem Vorbringen mangelt es bereits an einer zureichenden, d. h. erkennbaren Differenzierung danach, worin gerade die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache bestehen sollen. Allein das Vorhandensein widerstreitender Rechtsauffassungen begründet etwaige besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht. Ungeachtet dessen legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der (wohl) beabsichtigten Frage - wie weit vorliegend die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Fahrzeugführereignung des Klägers reiche, wenn sich aus dem vom Betroffenen vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten gleichwohl Eignungsmängel ergäben - wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, zumal die den Kern des Rechtsstreites bildenden Rechtsfragen bereits durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte geklärt sind. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles von vier Seiten, von denen sich nur eine halbe Seite mit der hier maßgebenden Problematik befasst, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Schließlich legt der Kläger auch nicht ansatzweise dar, weshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache aus der Nichterteilung eines rechtlichen Hinweises des Gerichts abzuleiten seien, zumal festzustellen ist, dass im Widerspruchsbescheid auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits Bezug genommen wurde (vgl. S. 4 vorletzter Absatz des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 31. März 2015).

3. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist unter Zugrundelegung seiner Ausführungen unter Ziffer I. 3. der Antragsbegründungsschrift eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Es fehlt bereits an einer aufgeworfenen und ausformulierten (Rechts-)Frage und der damit im Zusammenhang stehenden gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur. Dies hat zur Folge, dass der Senat durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Überdies ist festzustellen, dass - wie bereits dargestellt - die wohl beabsichtigte Rechtsfrage nicht nur von den Obergerichten, sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits beantwortet ist (siehe Darstellung unter Ziffer I.1. und I.2.).

4. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz.

Das Vorbringen unter Ziffer I. 4. der Antragsbegründungsschrift zur Abweichung des erstinstanzlichen Urteiles von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge, wonach es unverzichtbar ist, die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichtes einerseits sowie des angefochtenen Urteils andererseits aufzuzeigen und gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, juris). Diesen Anforderungen wird mit der Bezeichnung des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2014 (3 M 280/13) und dem Hinweis, das erstinstanzliche Urteil weiche von diesem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ab, nicht genügt. Ungeachtet dessen hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2014 (3 M 280/13) keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten dann nicht verwertbar sei, wenn aufgrund der Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG die Beibringungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen (siehe Darstellung unter I.1.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).