VG Magdeburg, Urteil vom 27.11.2014 - 8 A 5/14
Fundstelle
openJur 2020, 29900
  • Rkr:

Der einem Beamten vorgehaltene Drogenkonsum muss hinsichtlich Art und Dauer hinreichend bestimmt sein. Zur Sanktionsfindung bei dem Zulassen des Betreibens einer Indoor-Anlage durch einen Mitbewohner.

Tatbestand

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land ... im Rang eines Polizeikommissars und wendet sich gegen die disziplinarrechtliche Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/10 auf die Dauer von 12 Monaten durch Bescheid vom 01.10.2013.

Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung wird dem Kläger im Kern der Ausführungen vorgeworfen, dass er dadurch ein Dienstvergehen begangen habe, indem er

"2. Betäubungsmittel konsumiert und

3. das Betreiben einer Indoor-Anlage in seiner Wohnung geduldet, private Kontak- te in die einschlägige Drogenszene gehabt und in diesem Milieu gelebt [habe]."

Die Disziplinarverfügung führt zur Begründung aus, dass der

"Vorwurf (zu Nr. 2), [der Kläger] habe mit dem mehrfachen Konsum von Cannabisprodukten gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz verstoßen, sich bestätigt [hat].

Im Rahmen einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung gab Herr PK A. im Jahr 2008 an, dass er regelmäßig Cannabis geraucht habe. Die damals durchgeführten Laborbefunde bestätigten diese Aussage.

Im Sommer 2011 erfolgte eine erneute Begutachtung auf Betäubungsmittel. Die Befunde fielen positiv aus. Der Beamte bestätigte zudem gegenüber Herrn MD Dipl.-Med. ... und Frau MOR Dr. ... den neuerlichen gelegentlichen Cannabiskonsum."

Die Disziplinarverfügung macht sodann weitere Ausführungen zur Schädlichkeit des Cannabiskonsums und der Illegalität nach dem Betäubungsmittelgesetz. Zudem schränke der Beamte durch den Konsum seine dienstliche Verwendungsmöglichkeit ein. Dadurch habe der Kläger als Polizeibeamter seiner außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG zuwider gehandelt.

Die Disziplinarverfügung führt weiter aus:

"Der Vorwurf (zu Nr. 3), [der Kläger] habe mit der Duldung des Betreibens einer Indoor-Anlage in seiner Wohnung, den Kontakten in die einschlägige Drogenszene und seines Lebens in diesem Milieu gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, hat sich bestätigt."

Die von dem Mitbewohner Herrn E... betriebene Indoor-Anlage in der Wohnung des Klägers stelle einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Der Beamte habe diesen Betrieb geduldet, ohne selbst tätig zu sein. Der Kläger habe zwar die Deinstallation der Anlage gefordert. Herr E... habe den Kläger jedoch bis zur geplanten Ernte der Pflanzen hinhalten können, so dass der Kläger damit den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz geduldet habe. Dieser Duldungsumstand habe sich etwa drei Monate hingezogen.

Zwar treffe den Beamten in dem vorliegenden Fall keine Pflicht zur Strafanzeige. Gleichwohl hätte von dem Kläger als Polizeibeamten erwartet werden können, dass er in seinem häuslichen Umfeld aktiv geworden wäre um die Existenz der Indoor-Anlage zu beenden. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass er mit der Duldung der Anlage nicht nur Kontakte in das kriminelle Milieu pflege, sondern mitten in diesem Milieu lebe und damit Teil dessen sei. Bereits der private Kontakt in dieses Milieu stelle für einen Polizeibeamten ein Übertreten einer Schwelle in eine Grauzone dar, die gegen die zu erwartenden Verhaltungsgrundsätze des Berufsbeamtentums spreche. Der Kläger habe sich in die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begeben.

Es sei lebensnah davon auszugehen, dass der Kläger für seine Bekannten im Zweifel oder bei Bedarf wegen seiner Eigenschaft als Polizeibeamter ein Ansprechpartner gewesen sei. Dies habe insbesondere das Verhalten der Heroinabhängigen Frau H... bewiesen. So sei es bemerkenswert, dass der Kläger - obwohl er nach eigener Aussage die Telefonnummer in seinem Handy seit 2010 nur deshalb gespeichert habe, um keine Anrufe von ihr entgegennehmen zu müssen - Frau H... aus der Psychiatrie in ... abgeholt habe.

Durch die Duldung des Betreibens einer Indoor-Anlage und den Kontakten in die einschlägige Drogenszene und seines Lebens in diesem Milieu habe der Kläger als Polizeibeamter seiner außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG zuwider gehandelt.

Die Pflichtverletzungen seien als außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu werten. Denn sein Verhalten sei in besonderem Maße geeignet gewesen, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So sei anzunehmen, dass auch Kollegen sowie Teile der Bevölkerung von den vorgehaltenen Geschehnissen Kenntnis erlangt hätten.

Der Drogenkonsums eines Polizeivollzugsbeamten und dessen Kontakte zum Drogenmilieu seien als schweres Dienstvergehen zu bewerten, weil ein enger dienstlicher Bezug vorliege. Bei einem regelmäßigen Konsum von Betäubungsmitteln (Haschisch und Speed) durch einen Polizeibeamten könne es sich um eine derart schwere Pflichtverletzung handeln, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei. Diese Schwelle sei im Falle des Klägers noch nicht erreicht. Denn der Konsum "harter" Drogen sei nicht nachgewiesen. Gelegentlicher Drogenkonsum sei demnach auch ohne Hinzutreten erschwerender Umstände (z. B. dienstlicher Auswirkungen durch Fehlzeiten oder dienstlicher Einschränkungen) zumindest als ein mittelschweres Dienstvergehen einzuschätzen, für das als Ausgangspunkt der Bemessungserwägungen die Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge anzustellen sei. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beamte noch während des Disziplinarverfahrens versucht habe, den Konsum von Cannabis zu relativieren. Unter Berücksichtigung dessen sei im Hinblick auf § 13 Abs. 1 DG LSA die ausgesprochene Gehaltskürzung verhältnismäßig.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2014 als unbegründet zurück. Der Vorhalt des Klägers zum Maßnahmeverhängungsverbot nach § 15 Abs. 2 DG LSA trage nicht. Denn das Disziplinarverfahren sei wegen des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus vertiefte der Widerspruchsbescheid die Ausführungen des Disziplinarbescheides.

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist der Auffassung, ihm könne kein disziplinarrechtlich relevanter Cannabiskonsum vorgehalten werden. Denn die diesbezügliche Mitteilung des Polizeiarztes Dipl.-Med. ... sei nicht von der Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers umfasst gewesen. Darüber hinaus sei das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA zu beachten.

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2014 aufzuheben

sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung und insbesondere die Sanktionsfindung. Es werde bestritten, dass die Mitteilung durch den Polizeiarzt Dipl.-Med. ... zum Cannabiskonsum durch den Kläger von der Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht nicht umfasst gewesen sei. Der Kläger habe Herrn Dipl.-Med. ... ausdrücklich in Bezug auf das "Gutachten zu seiner Polizeidiensttauglichkeit" von der ärztlichen Schweigepflicht befreit. Inhalt dieses Gutachtens sei u. a. der positive Screeningbefund von Cannabinoiden. Es gehöre zur Anamnese insbesondere für die Aussage zur Polizeidienstfähigkeit die erforderliche Prognose zum Erfolg der Bekämpfung der Krankheit zu erhalten.

Während des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz fragte die Beklagte unter dem 14.12.2011 in dem behördlichen Disziplinarverfahren bei dem Polizeiarzt an, ob Anhaltspunkte bezüglich des Konsum vom Betäubungsmitteln bei dem Beamten bestehen und wenn ja, in welche und in welcher Regelmäßigkeit.

Aufgrund der Schweigepflichtsentbindung des Beamten zur Frage seiner Polizeidiensttauglichkeit führte der Polizeiarzt unter dem 13.02.2012 aus:

"[...] bestritt Herr A. bis zum Mai 2005 die Einnahmen von illegalen Drogen. Bei einem Telefonat am 21.05.2008 [...] gab Herr ... damals an, ca. alle 14 Tage Cannabis rauen würde. Bei dem Telefonat versprach er den Gebrauch einzustellen. Nach der letztmaligen Vorstellung bei mir am 29.12.2008 war auch keine positiven Laborbefunde [...] mehr aufgefallen. Eine regelmäßige Kontrolle [...] war im Jahr 2009 durchgängig unauffällig. [...] der nachgewiesene Dorengebrauch beendet war. Herr A. hatte bei der ersten Untersuchung am 15.09.2011 einen positiven Screeningbefund auf Cannabinoide und auf Benzodiazepin. Bei der Untersuchung [...] gab er [...] den gelegentlichen Cannabiskonsum bis vor (damals) drei Monaten zu."

In der dem Gericht vorliegenden "Epikrise für die Personalabteilung" vom 07.11.2011 führt der Polizeiarzt Medizinaldirektor Dipl.-Med. ... zur "polizeiärztlichen Begutachtung zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit gemäß § 107 Landesbeamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt" zum Kläger aus:

"(...) Bereits im Jahr 2007 war bei Herrn A. ein gelegentlicher Konsum von illegalen Drogen aufgetreten. Diese Phase wurde nach intensiver therapeutischer Bemühung als beendet angesehen und weitere polizeiärztliche Kontrollbegleitungen liefen bis zum Jahr 2011 ohne diesbezügliche negative Ergebnisse. Im Rahmen der Begutachtung gab Herr A. den sehr gelegentlichen Konsum von illegalen Drogen, nach seinen Angaben zweimal im Jahr 2011 an. Durch die Untersuchung und die Zusatzuntersuchung aus fachpsychiatrischer Sicht konnte keine Abhängigkeit und kein regelmäßiges Missbrauchsverhalten mit Krankheitswert festgestellt werden.

(...)"

Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 12.06.2012 (8 B 5/12; juris) die auf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und daraus resultierende Erwartung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme gestützte vorläufige Dienstenthebung aufgehoben. Wegen der Variationsbreite der Schwere der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sei eine vorläufige Dienstenthebung aufgrund der zu erwartenden disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme sorgfältig zu begründen, woran es vorliegend fehle. Zudem sei die vom Beamten konsumierte Menge, die Konsumdauer und das Konsumverhalten nicht einmal bekannt.

Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.12.2012 (2 Ds 346 Js 19757/11) wurde der Kläger vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittels und der Beihilfe freigesprochen. Das Amtsgericht führt aus:

"Der [Mit]Angeklagte E... betrieb in der Zeit von April 2011 bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 11.08.2011 in einem Kleiderschrank im Arbeitszimmer der Wohnung des Angeklagten A. (...) eine sogenannte Indoor-Anlage zur Aufzucht von Cannabispflanzen. In dieser Anlage zog der Angeklagte E... unter Verwendung einer Natriumdampflampe und Be- und Entlüftungssystem 8 Pflanzen der Gattung Cannabis mit einer Wuchshöhe zwischen 30 und 70 cm heran, um später daraus Marihuana für den Eigenverbrauch herzustellen.

(...)

Der Angeklagte E... führte aus, dass er im April 2011 als Untermieter in die Wohnung des Angeklagten A. gezogen sei. Der Angeklagte A. habe sich bis Mitte Mai 2011 im Urlaub gemeinsam mit dem Zeugen M... aufgehalten. Diese Zeit der Abwesenheit des Angeklagten A. habe er, der Angeklagte E... benutzt, um in einem Kleiderschrank im Arbeitszimmer der Wohnung des Angeklagten A. eine Indoor-Anlage einzurichten. Nachdem der Angeklagte A. aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, habe der Angeklagte A. ihn diesbezüglich zur Rede gestellt und verlangt, dass die Indoor-Anlage abgebaut wird. Den Angeklagten E... zufolge, sei es ihm jedoch gelungen, den Angeklagten A. zu überreden, diese Indoor-Anlage in seiner Wohnung zu dulden bis die Pflanzen erntereif gewesen seien. Das sei nach Ansicht des Angeklagten E... September oder Oktober 2011 der Fall gewesen. Er habe sich allein um die Aufzucht der Pflanzen gekümmert. Der Angeklagte A. habe weder die Pflanzen gegossen noch belüftet. Darum habe sich der Angeklagte E... alleine gekümmert. Die in der Küche der Wohnung des Angeklagten A. festgestellten Betäubungsmittel habe der Angeklagte E... in die Küche verbracht. Davon habe der Angeklagte A. keine Kenntnis gehabt.

(...)

Sofern dem Angeklagten A. zur Last gelegt wurde, gemeinsam mit dem Angeklagten E... die Indoor-Anlage im Kleiderschrank im Arbeitszimmer seiner Wohnung (...) zur Aufzucht der Cannabispflanzen eingerichtet zu haben und damit später Marihuana für den Eigenverbrauch herzustellen, war festzustellen, dass der Angeklagte A. zwar Kenntnis vom Vorhandensein der verbotenen Substanz und eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf diese Indoor-Anlage hatte, aber dies zum Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nicht ausreichend ist. Das Gericht hat in der Beweisaufnahme nicht festgestellt, dass der Angeklagte A. den unerlaubten Anbau der Betäubungsmittel durch aktives Tun gefördert hatte. Es ist weder belegt, dass der Angeklagte A. bereits bei Aufnahme des Angeklagten E... in seine Wohnung wusste, dass dieser dort Betäubungsmittel anbauen wird, noch dass er die Wohnung in Erwartung zur Verfügung stellte, von diesen Betäubungsmitteln Gewinne zu erzielen. Es wurde ebenso wenig festgestellt, dass der Angeklagte A. bei der Betreibung der Indoor-Anlage in irgendeiner Weise mitgeholfen hätte. Allein die Kenntnis und die Billigung des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln erfüllt die Voraussetzung strafbarer Beihilfen nicht. (...) Es wird auch nicht eine Strafbarkeit des Angeklagten A. ohne Weiteres begründet aufgrund der Tatsache, dass er die Aktivitäten des Angeklagten E... nicht vorgegangen ist. Dies käme nur in Betracht, wenn der Angeklagte A. als Wohnungsinhaber rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen den Anbau der Betäubungsmittel, der durch den Angeklagten E... betrieben wurde, einzuschreiten. Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist grundsätzlich nicht gegeben. auch andere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind durch das Gericht nicht festgestellt worden.

Der Angeklagte A. ist zwar Polizeibeamter und als solcher Garant für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter. Dies ist er jedoch nur grundsätzlich im Rahmen seiner Dienstausübung. [...] Insoweit liegt hier eine s. g. Garantenstellung für den Angeklagten A. nicht vor."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Gründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der angefochtene Disziplinarbescheid mit der Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme stellt sich auch nicht als zweckmäßig dar, was ebenso zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führt (§§ 3, 59 Abs. 3 DG LSA).

Nach § 59 Abs. 3 DG LSA prüft das Disziplinargericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die eröffnet dem Gericht in Abweichung von § 114 VwGO eine eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung zum gleich lautenden § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; zuletzt ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD; alle juris).

Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemacht Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahme-obergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; beide juris).

1.) Zunächst sieht sich das Disziplinargericht auch in Bezug auf andere bei ihm anhängige Verfahren dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass ähnlich wie bei einer Disziplinarklage die dort explizit genannten Voraussetzungen (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA) auch bei der behördlichen Disziplinarverfügung zur geordneten Darstellung des disziplinarrechtlich relevanten Tatvorwurfs und dessen Begründung gelten. Denn dies ergibt sich bereits aus der Anwendung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (vgl. § 3 DG LSA; § 37 VwVfG). Danach muss der in der Disziplinarverfügung dem Beamten gegenüber erhobene Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann, aber auch das zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann (vgl. zuletzt: VG Magdeburg, B. v. 27.08.2014, 8 B 13/14; U. v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD; U. v. 14.01.2014, 8 A 12/13 MD mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, U. v. 27.06.2013, 2 WD 5.12; alle juris). So empfiehlt es sich - wie in der strafrechtlichen Anklageschrift - einen hinsichtlich des Tatvorwurfes und der nähren Umstände des Pflichtenverstoßes, wie Tatzeit und Tatort hinreichend bestimmten disziplinarrechtlichen Anklagesatz zu formulieren unter dem das Tatgeschehen eindeutig und nachvollziehbar subsumiert wird.

2.) Dies dahingestellt besteht nicht etwa ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 DG LSA. Denn zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass das unter dem 25.10.2011 eingeleitete Disziplinarverfahren vom 25.10.2011 bis 15.03.2013 wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt war, so dass die einschlägigen Fristen nach § 15 Abs. 4 und 5 DG LSA nicht verletzt sind.

3.) Unter Gesamtabwägung aller bekannten Umstände, der geständigen Einlassung des Klägers sowie der Würdigung der Disziplinarverfügung und insbesondere der darin enthaltenen Begründung geht das Disziplinargericht davon aus, dass der Kläger als Polizeibeamter ein - außerdienstliches - Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dadurch begangen hat, dass er das Betreiben einer Indoor-Anlage in seiner Wohnung durch den Mitbewohner Herrn E... zugelassen und keine geeigneten Schritte zur Beseitigung der Anlage eingeleitet hat. Dieses Verhalten ist dem Kläger als Polizeivollzugsbeamten als Verstoß gegen seine sogenannte Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG disziplinarrechtlich vorzuhalten. Die weiteren Vorwürfe gegenüber dem Kläger, er habe Betäubungsmittel konsumiert (Nr. 2) und private Kontakte in die einschlägige Drogenszene gehabt sowie in diesem Milieu gelebt, vermag das Disziplinargericht nicht mit der dafür notwendigen Überzeugungsgewissheit festzustellen.

a.) Es handelt sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Diese Voraussetzungen liegen vor.

a. a.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessensentscheidung nach Maßgabe des § 13 DG LSA getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).

Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte "niemals Privatmann" sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).

b. b.) Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Während bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und hier insbesondere bei dem Besitz oder dem Verbreiten kinderpornografischer Dateien ein Dienstbezug bei Lehrern, Pädagogen, Erziehern und auch Polizeivollzugsbeamten im Regelfall angenommen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10; B. v. 25.05.2012, 2 B 133.11; VG Magdeburg, Urt. v. 05.06.2013, 8 A 10/12 MD; jüngst VG Wiesbaden bei einem JVA-Bediensteten einer Jugend-JVA, Urt. v. 05.06.2013, 28 K 296/12.WI.D; alle juris) wird dies z. B. bei einem Zollinspektor, welcher im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit eingesetzt wird, abgelehnt (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10). Die Ausübung der Prostitution hat Dienstbezug bei einer Justizbeamtin (VG Münster, Urteil v. 19.03.2013, 13 K 2930/12.O; juris). Ebenso die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen hat (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ähnlich besteht der Dienstbezug bei einem Vermögensdelikt eines Beamten, dem dienstlich die Führung einer Kasse obliegt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Das erkennende Disziplinargericht hat bei einem Polizeibeamten hinsichtlich außerdienstlicher Verstöße gegen das Waffen-, Sprengstoff- und Munitionsgesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz wegen der dienstlichen Eigenschaft als Waffenträger den Dienstbezug bejaht (VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2013, 8 A 14/11; juris). Bei einem Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt hat die Kammer den Dienstbezug bei der Begehung der Straftat der Entziehung elektrischer Energie verneint (Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; juris). Auch bei der Begehung der Straftat der Untreue durch einen im Justizdienst tätigen Rechtspfleger liegt der Dienstbezug vor (VG Magdeburg, U. v. 13.12.2013, 8 A 17/12 MD; zu einem Gerichtsvollzieher: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; alle juris).

Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend bei einem Polizeivollzugsbeamten der erforderliche Dienstbezug bei Geschehnissen um Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzte gegeben. Zwar hat der Kläger selbst keine diesbezüglichen Straftaten begangen. Jedoch muss von einem Polizeivollzugsbeamten erwartet werden, dass er - auch im privaten Bereich - konsequent und unzweifelhaft dafür einsteht, die mit dem Drogenkonsum einhergehenden Sucht- und Gesundheitsgefahren sowie Erscheinungen der Begleitkriminalität zu bekämpfen. Denn insoweit gilt für Polizeivollzugsbeamte der Grundsatz, dass sie Straftaten verhindern und verfolgen. Gerade diese Erwartung in die staatliche Autorität stellt das nach der Gesetzesänderung notwendige Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstausübung - jedenfalls bei den hier in Rede stehenden Drogendelikten - dar.

b.) Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen, ist von einem Polizeivollzugsbeamten - dienstrechtlich - zu erwarten, dass er es als Wohnungsinhaber nicht zulässt oder auch nur duldet, dass sein häuslicher Mitbewohner eine derartige Indoor-Anlage in der Wohnung des Beamten betreibt und pflegt. Dies gilt vorliegend besonders, weil der Beamte Herrn E... nur vorübergehend und ohne mietvertragliche Verpflichtungen in seiner Wohnung aufnahm. Somit stellt sich die rechtliche Frage einer zulässigen Beendigung eines (Unter-)Mietverhältnisse gar nicht, was im Übrigen bei strafbarem Verhalten des Untermieters zweifellos zulässig wäre. Jedoch gilt es die vorliegenden Besonderheiten dieses Lebenssachverhaltes zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der tatbestandlichen Ausführungen und Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.12.2012 sowie der geständigen Einlassung des Klägers, steht fest, dass der Kläger nach seiner Urlaubrückkehr etwa Mitte Mai 2011 die Plantage festgestellt und auch deren Abbau verlangt hat. Jedoch gelang es dem E... den Kläger zu überreden, die Anlage bis zur Ernte im September/Oktober 2011 zu dulden, wozu es dann aufgrund der Hausdurchsuchung im August 2011 nicht mehr kam. Insoweit zielt der disziplinarrechtliche Vorwurf auf eine Charakterschwäche des Beamten, wonach er nicht mit genügendem Nachdruck sein Anliegen zur Beseitigung der Anlage hat durchsetzen können, sondern sich zur geplanten "Einfuhr der Ernte" überreden ließ.

c.) Das Gericht teilt dabei jedoch nicht die weitere Auffassung der Beklagten, dass der Beamte aufgrund dieser Geschehnisse vorwerfbare, pflichtwidrige "private Kontakte in die einschlägige Drogenszene gehabt und in diesem Milieu gelebt habe". Dabei ist bereits zweifelhaft, ob mit dieser Aufnahme unter Nr. 3 der Disziplinarverfügung ein eigener Pflichtentatbestand begründet werden sollte. Denn insoweit gehen die Ausführungen diesbezüglich in der Begründung der Disziplinarverfügung mit den Ausführungen zu den angeblichen Kontakten des Klägers zur der Heroinabhängigen Frau Frau H... durcheinander. Von "privaten Kontakten in die einschlägige Drogenszene" oder einem "Leben in dem Drogenmilieu" kann bereits nur gesprochen werden, wenn diese Kontakte eine gewisse Intensität erreicht haben. Wobei dann zur Erfüllung der Pflichtwidrigkeit hinzukommen muss, dass es dem Beamten unmöglich wird, seine dienstlichen Pflichten von den privaten Bedürfnissen zu trennen. Das Gericht hat bereits in dem Beschluss vom 12.06.2012 (8 B 5/12; juris) Zweifel daran gehegt, dass auch ein Drogenkonsum stets mit einem kriminellen Milieu einhergehen muss. So müssen Besonderheiten beachtet werden, ob es sich etwa um den Konsum "harter" Drogen handelt und/oder der Beamte eine beachtliche Drogenkarriere zurückgelegt hat, der Beamte etwa in die Beschaffungskriminalität oder Prostitution abgleitet oder sich als Dealer betätigt. Denkbar ist weiter, dass der Beamte durch den Kontakt zur "Szene" Dienstgeheimnisse verrät oder durch Wesensveränderungen Teil derselben wird.

Von einer derart notwendigen intensiven und zugleich gefährlichen Nähe zu einem kriminellen Milieu oder gar dem Leben darin kann insbesondere aufgrund der zitierten Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.12.2012 bereits nicht ausgegangen werden. Die Feststellungen beinhalten und decken sich insoweit auch mit der geständigen Aussage des Klägers, dass er den Mitbewohner E... nur für eine kurze Zeit in seiner Wohnung aufgenommen hatte, und dies auch nur, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befand und Herr E... eine vorübergehende Bleibe wegen einer Arbeitsaufnahme suchte. Die mit der Charakterschwäche einhergehende Pflichtwidrigkeit, nicht unverzüglich den Abbau der Anlage durchzusetzen und mit ihr und Herrn E... als deren Betreiber für wenige Monate in der Wohnung bis zur Ernte zu "wohnen", erfüllt diese bereits schwer zu definierenden Voraussetzungen jedenfalls nicht. Denn aus den tatbestandlichen Feststellungen des Strafurteils geht auch hervor, dass der Kläger "die Pflanzen weder gegossen noch belüftet oder sich sonst wie um diese gekümmert habe. Die in der Küche der Wohnung festgestellten Betäubungsmittel habe der Angeklagte E... in die Küche verbracht. Davon habe der Angeklagte A. keine Kenntnis gehabt." Auch stellt das Amtsgericht fest, dass der Kläger bei der "Aufnahme des Angeklagten E... in seine Wohnung [nicht] wusste, dass dieser dort Betäubungsmittel anbauen wird, noch dass er die Wohnung in Erwartung zur Verfügung stellte, von diesen Betäubungsmitteln Gewinne zu erzielen."

Derartiges Verhalten wird allein von der oben festgestellten und dem Kläger insoweit disziplinarrechtlich vorzuhaltenden Charakterschwäche der "Duldung der Anlage" umfasst und begründet aber nicht den vom Beklagten initiierten eigenen, zusätzlichen milieubedingten Pflichtenverstoß. Zudem setzt sich der Beklagte mit diesen vom Strafgericht festgestellten Besonderheiten weder im Disziplinar- noch im Widerspruchsbescheid oder im Klageverfahren auseinander. Soweit zur Begründung der Ansehensschädigung darauf abgestellt wird, dass die beim Abtransport der sichergestellten Gegenstände aus der Wohnung des Beamten anwesenden Nachbarn, Anwohner oder Handwerker nicht zwischen Herrn E... und dem Kläger unterscheiden würden, vermag dies den vorgehaltenen "Kontakt zur Drogenszene" als eigenständigen Pflichtenverstoß über die vorwerfbare Duldung der Anlage ebenso wenig zu begründen. Insoweit wird dies von der Pflichtwidrigkeit der Duldung als notwendiges Nachgeschehen konsumiert.

d.) Ebenso wenig kann der Kontakt ins "einschlägige Drogenmilieu" durch die Bekanntschaft zu der angeblich Heroinabhängigen Frau H... abgeleitet werden. Diesbezüglich ist vollkommen unklar und ergibt sich weder aus der Begründung der Disziplinarverfügung noch aus dem weiteren Akteninhalt, welche Rolle diese Dame im Leben des Klägers spielen soll. Nach der glaubhaften Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht teilte der Kläger mit, dass es sich insoweit um eine flüchtige, frühere Bekanntschaft handele. Der letzte Kontakt sei der bei der Geldleihe gewesen. Eine feste oder gar sexuelle Beziehung habe der Kläger mit der Frau H... nicht gepflegt. Auch hier mag man dem Kläger vorhalten können, dass er aufgrund einer gewissen Charaktereigenschaft dazu neigt, sich mit den "falschen" Leuten in seinem Bekanntenkreis einzulassen. Ob dies in jedem Fall eine Charakterschwäche oder eher eine menschliche Hilfsbereitschaft darstellt, die vielleicht von anderen Personen ausgenutzt wird, mag dahin stehen. Jedenfalls - und das ist entscheidend - belegt der Beklagte mit diesen bloßen Vorhalten in der Disziplinarverfügung nicht die Disziplinarwürdigkeit dieses - außerdienstlichen - Verhaltens des Klägers in Bezug auf sein Amt als Polizeibeamter im Sinne der oben beschriebenen Besonderheiten nach § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG.

e.) Den unter Nr. 2. in der Disziplinarverfügung genannten Vorhalt "Betäubungsmittel konsumiert zu haben" sieht das Disziplinargericht als nicht derart substantiiert an, als das daraus ein Dienstvergehen abgeleitet werden könnte. Dabei teilt das Disziplinargericht zunächst den Ansatz der Beklagten in der Begründung der Disziplinarverfügung, dass auch der Konsum von Cannabis unabhängig von der Frage, ob es sich dabei zugleich um strafbares Verhalten handelt, einen disziplinarwürdigen Verstoß gegen die besonderen Pflichten eines Polizeibeamten darstellen kann.

Das Disziplinargericht hat diesbezüglich unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zur Variationsbreite derartiger Verstöße bereits in dem Beschluss vom 12.06.2012 (8 B 5/12 MD; juris) zur vorläufigen Dienstenthebung ausgeführt:

"b.) Im Fall eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die disziplinarrechtliche Rechtsprechung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon aus, dass der Beamte, der an den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwiderhandelt, eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit offenbart. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird jedoch das disziplinarrechtliche Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2000, 1 D 40.99; Urteile vom 07.05.1996, 1 D 82.95 und vom 29.04.1986, 1 D 141.85; vom 25.10.1983, 1 D 37.83, Urteile vom 24.07.2008, DB 16 S 4.07 und vom 06.08.2009, DL 16 S 2974/08; VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.02.2010, DL 16 S 2597/09; VG Berlin, U. 22.11.2011, 85 K 11.10 OB; alle juris). Demnach werden in schweren Fällen durchaus die disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen der Degradierung und die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen sein, ohne dass diese jedoch Regelmaßnahme für jedwedes strafbares Handeln nach dem Betäubungsmittelgesetzt (§ 29 BtMG) wären.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist jedoch neben dem objektiven Gehalt des Strafvorwurfes auch zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung unterliegt. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern, nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil mit seinem Verhalten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich, wenn nicht gar endgültig zerstört (vgl.: OVG NRW, U. v. 16.12.1998, 6 d 4674/97.O; juris).

c.) Der Dienstherr rechtfertigt hier - wie oben dargelegt - die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA allein damit, dass ihm der zur Entfernung führende unerlaubte, weil strafbare, Erwerb von Betäubungsmitteln vorzuhalten sei. Die diesem pauschalen Vorwurf zugrunde liegenden Erkenntnisse vermögen nach den dargestellten Gründen und der Problematik der Vielschichtigkeit der möglichen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bislang die Entfernung aus dem Dienst nicht zwangsläufig zu tragen.

Die Antragsgegnerin bezieht ihre Kenntnisse maßgeblich aus den Angaben des Antragstellers gegenüber dem Polizeiarzt, wonach der Antragsteller regelmäßigen Cannabiskonsum im Jahr 2008 angegeben habe und im Jahre 2011 positive Screeningbefunde vorgelegen hätten. Dies allein begründet jedoch für sich genommen nicht per se ein schweres Dienstvergehen, zumal die vom Antragsteller konsumierte Menge, die Konsumdauer und das Konsumverhalten nicht einmal bekannt sind. Zwar ist u. a. der unerlaubte Anbau und Erwerb mit Strafe beschwert (§ 29 Abs. 1 bis 3 BtMG). Der individuelle Unrechts- und Schuldgehalt einer solchen Tat ist jedoch von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann zum Absehen von Strafe bzw. der Verfolgung (§§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1 BtMG) führen (vgl. dazu Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetzt und zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten, JMBl. LSA 2008, S. 245). Der Antragsgegnerin kann auch nicht vollends darin gefolgt werden, dass dem Konsum stets eine illegale Beschaffung der Substanzen im kriminellen Milieu vorangegangen sein muss. Dazu ist bereits das Tatbestandsmerkmal der "Beschaffung" etwa in § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG zu vielschichtig. So mag - unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz - ein Konsum auch im Freundeskreis oder auf sonstigem Wege möglich sein, woraus sich nicht unmittelbar und unabdingbar ein kriminelles Milieu ergibt. Gerade diese Begleitumstände, also die Variationsbreite der Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht gilt es im Disziplinarverfahren aufzuklären und zu würdigen. Jedenfalls - und das ist entscheidend - lassen sich die diesbezüglichen Vorwürfe auch nicht mit den aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen untermauern. Die Antragsgegnerin stützt die vorläufige Dienstenthebung auch nicht darauf. Die beiden streitbefangenen Verfügungen sind insoweit äußerst begründungsarm. So ist die vorläufige Dienstenthebung nicht etwa auf das dem Beamten gegenüber geführte anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren, welches in der Folgezeit zur Beantragung der Zulassung der Anklage vor dem Amtsgericht A-Stadt geführt hat, gestützt. Zwar findet sich in der Verfügung zur Einbehaltung der Dienstbezüge vom 19.03.2012 ein Hinweis auf die bei der Durchsuchungsmaßnahme in den Wohnräumen des Beamten beschlagnahmten Sachen und Gegenstände, woraus sich das "kriminelle Milieu" ergeben würde. Das Disziplinargericht hat zwar keinen Zweifel daran, dass die Feststellungen im Rahmen der Durchsuchung der gemeinsam mit einem weiteren Angeschuldigten genutzten Wohnung disziplinarrechtlich ebenso beachtlich wie die zwischenzeitlich erhobene Anklage sind. Aber auch unter Berücksichtigung dieser, über die Begründung der Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung hinausgehenden Erkenntnisse, die eine weitere Qualität im Sinne der Variationsbreite des disziplinarrechtlich zu wertenden Pflichtenverstoßes darstellen, vermag das Disziplinargericht nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen.

Denn die in der Rechtsprechung zu findenden Fallgestaltungen hinsichtlich der Variationsbreite der Schwere der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigen eine vorläufige Dienstenthebung bzw. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis etwa (erst) dann, wenn es sich um den Konsum "harter" Drogen (VG Berlin, Urteil v. 22.11.2011, 85 K 11.10 OB; OVG Berlin, Beschluss v. 16.04.1992, 4 S 11.92; beide juris) handelt und/oder der Beamte eine beachtliche Drogenkarriere zurückgelegt hat, der Beamte etwa in die Beschaffungskriminalität abgleitet oder sich als Dealer betätigt (BVerwG, Urteil v. 13.07.1999, 2 WD 4.99; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil v. 30.06.2003, 3 A 10767/03; VG Berlin, Urteil v. 04.10.2011, 80 K 6.11 OL; alle juris) oder aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens weitere Pflichtenverstöße hinzugetreten sind (OVG Lüneburg, Urteil v. 22.06.2010, 20 LD 7/08; VG Berlin, Urteil v. 13.02.2006, 80 A 27.05; alle juris). Die Vergleichbarkeit mit diesen Fallgestaltungen ist vorliegend nicht gegeben. Es gilt die weiteren Ermittlungen bzw. das Strafverfahren im weiter anhängigen behördlichen Disziplinarverfahren abzuwarten. Insoweit steht es dem Dienstherrn frei, bei einer veränderten Erkenntnislage eine erneute Suspendierung auszusprechen (vgl. § 122 Abs. 1, 121 VwGO)."

An diesen grundsätzlichen Ausführungen hält das Gericht fest. Wurde dem Kläger zur Begründung der Suspendierung noch der "Erwerb" von Betäubungsmitteln vorgehalten, wird in der streitbefangenen Disziplinarverfügung nunmehr der "Konsum" von Betäubungsmitteln disziplinarrechtlich gewürdigt. Bereits mit richterlicher Verfügung vom 08.05.2014 wies das Gericht darauf hin, dass die tatsächlichen Feststellungen zur Art und Weise sowie Häufigkeit und Zeitdauer des Drogenkonsums des Klägers nicht ausreichend sein dürften. Heißt es in den disziplinarrechtlichen Anklagesatz unter 2. noch weitläufig "Betäubungsmittel konsumiert" zu haben ergibt sich aus der Begründung der Disziplinarverfügung zwar ohne Weiteres, dass es sich dabei um Cannabis handelt. Jedoch wird das konkrete Konsumverhalten des Klägers sodann in der Begründung der Disziplinarverfügung zum Vorwurf Nr. 2, mit "mehrfach", dann "regelmäßig" und schließlich mit "gelegentlich" umschrieben. Am Ende der Disziplinarverfügung wird bei der Sanktionsfindung erneut vom "gelegentlichen" Drogenkonsum "ohne Hinzutreten erschwerender Umstände" ausgegangen.

Gerade unter der Beachtung, dass es sich bei dem privaten Haschischkonsum ebenso wie die zuvor behandelte Pflichtverletzung um eine außerdienstliche Pflichtenverletzung handelt, stellt sich hier insbesondere die Frage, welches Ausmaß diese Pflichtwidrigkeit auf die Dienstpflichten eines Polizeivollzugsbeamten hat. Dabei stehen die sog. Wohlverhaltenspflicht und Folgepflicht wie auch die Gesunderhaltungspflicht des Beamten im Raum. Für diese Bewertung ist es unerlässlich, genau festzustellen, in welchem Ausmaß und in welchem Umfang sich der Beamte dem Konsum derartiger Betäubungsmittel hingegeben hat. So stellt gelegentlicher Haschischgenuss ohne dienstliche Auswirkungen noch keine Pflichtwidrigkeit dar (BVerwG, U. v. 10.12.1985, 1 D 76.85; BDiG, v. 07.10.1998, VII VL 35/97). Regelmäßiger Konsum von Cannabis und Kokain zwischen etwa Mitte 2008 bis Anfang 2009, wobei er auf Techno-Partys alle 30 Minuten Kokain geschnupft habe und somit als Kokainabhängig anzusehen war, stellt ein schweren Dienstvergehen dar auch weil der Beamte zugleich gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstößt (VG Berlin, Urteil v. 22.11.2011, 85 K 11.10 OB; juris).

Die dazu in der Rechtsprechung zu findenden Fallgestaltungen sind hinsichtlich der Variationsbreite der Schwere der Verstöße derart Vielschichtig, dass nur durch die genaue Subsumtion des Drogenverhaltens eine verlässliche disziplinarrechtliche Einzelfallentscheidung insbesondere zum Persönlichkeitsbild des Beamen im Sinne von § 13 DG LSA getroffen werden kann. Daran fehlt es vorliegend gänzlich. Zudem darf vom Gericht kritisch bemerkt werden, dass die zum Drogenkonsumverhalten getroffenen widersprüchlichen Feststellungen maßgeblich auf die "Mitteilungsbereitschaft" des Polizeiarztes beruhen, wobei bereits zweifelhaft erscheint, ob diese durch die in einem gänzlich anderen Verwaltungsverfahren erteilte Schweigepflichtsentbindung gedeckt waren. Wegen der fehlenden bzw. unzureichenden Subsumtion im konkreten Einzelfall kommt es darauf aber nicht an.

4.) Bei der Gesamtwürdigung des Einzelfalls und des nur noch verbleibenden Pflichtenverstoßes hinsichtlich des Duldens der Indoor-Anlage darf das Disziplinargericht letztendlich auch aus Zweckmäßigkeitsgründen unter Beachtung der Grenzen des § 13 DG LSA und der im Disziplinargesetz angelegten Staffelung der Disziplinarmaßnahmen hier eine Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße im unteren Bereich aussprechen. Diese mildere Form der Disziplinarmaßnahme scheint der Ahndung des noch verbleibenden Pflichtenverstoßes als angemessen, aber auch als notwendig, um den Beamten an die Einhaltung seiner Pflichten, insbesondere der Wohlverhaltenspflicht, die die notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufes darstellt, zu erinnern. Weiter darf das Gericht bei seiner Gesamtbetrachtung auch den Umstand berücksichtigen, dass der Kläger vom strafrechtlichen Vorwurf freigesprochen wurde und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht Einsicht zeigte. So schloss er sich den warnenden Worten des Disziplinargerichts zum Berufsbild des Polizeibeamten und der daraus resultierenden notwendigen Arbeit an seinem, als insoweit schwächlich herausgestellten Charakter, an. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass allein die Durchführung des Straf- und Disziplinarverfahrens eine gehörige Warnung für den Beamten darstellt.

5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA, § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger weiterhin disziplinarrechtlich belangt wird, ist es angemessen, dass er die Hauptlast der Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, sodass die Kosten des Vorverfahrens im Rahmen der Kostenquote erstattungsfähig sind. Dem Kläger war die eigenständige Durchführung des Widerspruchsverfahrens aufgrund der hier vorliegenden schwierigen Rechtsfragen und Rechtsfolgen des Disziplinarrechts nicht zumutbar.