VG Magdeburg, Urteil vom 02.01.2012 - 9 A 58/10
Fundstelle
openJur 2020, 29184
  • Rkr:

Zu den Voraussetzungen eines abgabenrechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Bucchst. b KAG LSA i. V. m. § 37 Abs. 2 AO

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 3.939,11 Euro nebst Zinsen, welchen der Beklagte durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung von dem Konto des Klägers hat abbuchen lassen sowie Auskunft über die abgabenrechtliche Begründung einer entsprechenden Zahlungspflicht.

Der Kläger ist Eigentümers des Grundstücks Zeppelinstraße 22 in C-Stadt, welches seit nahezu 20 Jahren unbewohnt ist. Seit diesem Zeitpunkt werden von dem Beklagten für das Grundstück nur noch die Grundgebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung festgesetzt. Seit dem Jahre 2006 ist der Anschluss an die Wasserversorgung stillgelegt.

Mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.03.2009 nahm der Beklagte als Gläubiger und gleichzeitig Vollstreckungsbehörde eine Kontopfändung in Höhe von 3.939,11 Euro bei dem Kläger vor. Der Betrag setze sich aus Trinkwasser- und Abwassergebühren für die Jahre 1994 bis 2006 in Höhe von 1.972,51 Euro, einem Säumniszuschlag in Höhe von 1.802,50 Euro und Kosten des Verfahrens in Höhe von 164,10 Euro zusammen. Der Kläger bemühte sich sodann über seinen Prozessbevollmächtigten mit dem 31.03.2009, 12.06.2009, 22.07.2009 sowie 19.11.2009 bei dem Beklagten um Klärung darüber, welche Leistungsbescheide der Kontopfändung zugrunde zu legen seien. Ausdrücklich wurde um Nachweis der Zustellungsnachweise gebeten.

Bereits seit dem Jahre 2000 versuchte der Beklagte über die Stadt A-Stadt im Wege der Amtshilfe am Wohnort des Klägers eine Vollstreckung zu betreiben. Das Amtshilfeersuchen wurde letztendlich von der Stadt A-Stadt abgelehnt.

Dem vom Beklagten dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgang sind Gebührenbescheide aus den Jahren 1994, 1995 und 1996 enthalten. Dabei handelt es sich um die Originalbescheide und nicht etwa um Kopien, Durchschriften oder sonstige Belege. In dem Verwaltungsvorgang vorhandene Briefumschläge enthalten den Zusatz "zurück".

Weiter sind dem Verwaltungsvorgang ein Widerspruch des Klägers vom 07.11.1994 zu einem Gebührenbescheid und Abschlagsforderung vom 01.11.1994 und ein Widerspruch 03.08.2006 zu einem am 10.07.2006 zugegangenen Gebührenbescheid vom 06.07.2006 in Höhe von 72,97 Euro enthalten. Der ebenso in dem Verwaltungsvorgang befindliche Gebührenbescheid weist aus, dass der Gesamtbetrag von 72,97 Euro durch gezahlte Abschläge in Höhe von 82,00 Euro aufgebraucht sei, jedoch eine bestehende Forderung in Höhe von 1.153,90 Euro bestehe, sodass sich ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 1.144,87 Euro ergebe. Weiter ist in dem Verwaltungsvorgang ein Gebührenbescheid vom 12.01.2006 in Höhe eines Gesamtbetrages von 166,62 Euro enthalten. Auch dieser Gesamtbetrag ist durch geleistete Abschläge in Höhe von 168,00 Euro aufgezehrt. Jedoch weist der Gebührenbescheid eine noch bestehende Forderung in Höhe von 1.073,28 Euro auf, sodass ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 1.071,90 Euro ausgewiesen wird. Auch gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger ausweislich der Akte Widerspruch ein. Über alle Widersprüche ist bislang noch nicht entschieden worden.

Ein in dem Verwaltungsvorgang befindlicher Gebührenbescheid vom 17.01.2005 über 165,84 Euro ist durch geleistete Abschläge in Höhe von 164,00 Euro weitgehend aufgebraucht. Aufgrund noch bestehender Forderungen wird ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 905,28 Euro ausgewiesen. Ebenso ist die Forderung in dem Bescheid vom 21.01.2004 in Höhe von 165,46 Euro durch Abschläge von 164,00 Euro aufgebraucht und aufgrund bestehender Forderungen wird ein noch zu zahlender Betrag von 739,44 Euro genannt.

Weitere Bescheide sind dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen.

Die vorhandenen Bescheide weisen jeweils wechselnde Adressatenbezeichnungen des Klägers hinsichtlich der Straßenanschrift auf. 1995 hat der Beklagte eine Auskunft aus dem Einwohnermelderegister beantragt und erhalten.

Der Kläger hat am 05.02.2010 Klage erhoben und führt aus, dass dem Kläger nur drei Gebührenbescheide, nämlich vom 01.11.1994, vom 12.01.2006 und vom 06.07.2006 zugegangen seien und gegen diese jeweils rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1.

unter Vorlage der zugrunde liegenden Leistungsbescheide Auskunft über die abgabenrechtliche Begründung einer entsprechenden Zahlungspflicht des Klägers zu erteilen und

2.

dem Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 3.939,11 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und ist der Auffassung, dass sämtliche Gebührenbescheide dem Kläger mit einfacher Post zugegangen seien. Dies sei bereits durch seine Reaktion auf die Vollstreckungsmaßnahmen der Stadtkasse A-Stadt belegt. Dort habe er immer nur Einwände gegen den Inhalt der Bescheide erhoben, nicht aber dass er sie gar nicht erhalten habe.

Der Beklagte führte diesbezüglich im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 06.09.2011 aus, dass die Bescheide ab dem Jahr 1996 wegen einer Softwareumstellung im Jahre 2003 aus dem Altsystem nur noch als Hardcopy von der Bildschirmanzeige zur Verfügung gestellt werden könnten.

Aufgrund der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 06.09.2011 erklärte der Kläger im gerichtlichen Verfahren die Erledigung der Hauptsache bezüglich des Antrages zu 1. auf Auskunftserteilung. Dem schloss sich der Beklagte an.

Vom Gericht angeregte Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten blieben letztendlich erfolglos.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Gründe

Über die zulässige Klage konnte der Einzelrichter (§ 6 VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.

I.) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache bezüglich der Auskunftserteilung für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenlast des Beklagten (§ 161 Abs. 2 VwGO) einzustellen. Der Beklagte hat den Kläger insoweit klaglos gestellt.

II.) Die auf die Rückerstattung des im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogenen Betrags von 3.939,11 Euro beschränkte Klage hat Erfolg (1.). Für den Zinsanspruch ist hingegen keine Rechtsgrundlage ersichtlich (2.).

1.) Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch zu.

a.) Das Rückerstattungsbegehren kann in prozessual zulässiger Weise im Rahmen der Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO geltend gemacht werden. Der klägerische Antrag ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass es dafür zunächst oder zusätzlich einer Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung etwa im Rahmen einer Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage bedarf (vgl. dazu: VG Hannover, Urt. v. 29.03.2004, 6 A 844/02 mit Verweis auf BFH, Beschl. v. 11.04.2001, VII B 304/00; VG Potsdam, Urt. v. 22.10.2010, 8 K 1380/09; alle juris). Denn den rechtlichen Grund für eine Zahlungspflicht des Klägers als Schuldner aus dem Gebührenschuldverhältnis zwischen den Beteiligten können nur die Gebührenbescheide des Beklagten darstellen; nicht aber die Pfändungs- und Einziehungsverfügung als Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Daher ist es rechtlich unschädlich, dass sich der Kläger nicht unmittelbar gegen die Kontopfändung gewandt hat, auch wenn dies der rechtlich zügigere Weg zur Überprüfung der Zahlungspflicht des Klägers gewesen sein mag. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist mit der tatsächlichen Einziehung und damit der Vollstreckung ohnehin erledigt (VG Hannover, Urteil v. 29.03.2004, 6 A 844/02 mit Verweis auf BFH, Beschl. v. 11.04.2001, VII B 304/00; juris) und muss mangels weiterer Rechtswirkung nicht gerichtlich aufgehoben werden. Sie stellt lediglich das Instrument der Erlangung des Geldes dar (insoweit unklar: VG Aachen, Urteil v. 10.09.2010, 6 K 964/09; juris).

Demnach steht dem Kläger zur Durchsetzung seines Begehrens die Verpflichtungsklage und nicht etwa die allgemeine Leistungsklage zur Seite (so auch: VG Halle, Urteil v. 28.09.2007, 5 A 193/05; juris). Denn die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für den Rückerstattungsanspruch stellt § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 37 Abs. 2 AO dar. Dies setzt aber wiederum den Erlass eines Erstattungs- bzw. Abrechnungsbescheides nach § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO voraus. Zur Erlangung dieses Verwaltungsaktes ist die verwaltungsrechtliche Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Es mag dahinstehen, ob der Beklagte die im Tatbestand aufgeführten zahlreichen Anfragen des Klägers auf Auskunftserteilung und Rückerstattung letztendlich beantwortet hat und ob dadurch ein eventuell notwendiges Vorverfahren durchgeführt wurde. Jedenfalls wären hier die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO als Unterfall der Verpflichtungsklage gegeben. Zudem hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die Rückzahlung verweigert.

b.) Die Klage ist begründet. Denn die der Vollstreckung zugrundegelegten Gebühren sind ohne rechtlichen Grund geleistet bzw. vollstreckt worden und der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 37 Abs. 2 AO).

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b. KAG LSA i. V. m § 37 Abs. 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn die Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Dabei stellt der Abgabenbescheid den rechtlichen Grund dar (Brockmeyer in Klein AO, 9. Auflage 2006, § 37 Rz. 6). Vorliegend fehlt es bereits an einem bzw. mehreren rechtswirksam gewordenen Bescheiden. Denn die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde gelegten Gebührenbescheide sind dem Kläger gegenüber nicht bekannt gegeben worden. Der Kläger hat der Bekanntgabe der überwiegenden Zahl der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde gelegten Trinkwasser- und Abwassergebührenbescheide in den Zeiträumen 1994 bis 2006 wirksam widersprochen (§ 122 Abs. 2 AO). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i. V. m. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bestimmt sodann, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2, 2. HS AO).

a. a.) Hingegen ist in der Rechtsprechung und Literatur streitig, wann derartige Zweifel am Zugang gegeben sind.

a. a. a.) Nach einer (behördenfreundlichen) Auslegung bestehen Zweifel nicht bereits dann, wenn der Bescheidadressat den Zugang schlicht bestreitet (vgl. dazu nur: Sächs. OVG, Urteil v. 12.05.2010, 5 A 203/08; Urteil v. 07.02.2002, 5 B 443/99; VGH BW, Urteil v. 14.11.1984, 11 S 2099/81; OVG Rh.-Pf., Urteil v. 10.10.1997, 2 A 13324/96; alle juris; Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl. 2006, § 122 Rz. 53 m. w. Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 41 Rz. 43 m. w. Nachw.). Vielmehr müsse der Empfänger Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, berechtigte Zweifel am Zugang des Veraltungsaktes zu begründen. Dabei seien an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen zu stellen. Sie könne z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch schriftliche Auskunft des Postzustellungsdienstes erbracht werden. Unter Umständen genüge auch eine plausible schlichte Erklärung des Betroffenen darüber, dass ihn das Schriftstück nicht erreicht habe.

b. b. b.) Das Gericht schließt sich hingegen der am eindeutigen Wortlaut der Norm und am Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Begrifflichkeit an (vgl. dazu nur: BFH, Urteil v. 14.03.1989, VII R 75/85; VG Halle, Urteil v. 28.09.2007, 5 A 193/05; beide juris). Denn mit der Formulierung "im Zweifel" stellt die Norm - die im Übrigen in zahlreichen anderen gesetzlichen Regelungen verwandt wird (z. B. § 41 Abs. 2 VwVfG) - eine einfache Beweislastregel auf, wonach die Behörde den Zugang des Bescheides beweisen muss, wenn dieser Umstand streitig wird. Dabei ist der Nichterhalt des Abgabenbescheides bereits eine so genannte negative Tatsache, die ihrerseits eines Beweises durch den Empfänger nicht zugänglich ist. Ist unstreitig, dass der Bescheid als solcher zugegangen ist, und besteht lediglich Streit darüber, zu welchem Zeitpunkt, mag es angehen, im Wege eines Beweises der ersten Anscheins grundsätzlich von einem typischen Geschehensablauf und der gesetzlich vermuteten Postlaufzeit von drei Tagen nach Aufgabe zur Post auszugehen und dem Betroffenen zunächst die Verpflichtung aufzuerlegen, einen hiervon abweichenden, atypischen Geschehensablauf darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht für den Zugang als solchen (VG Hannover, Urteil v. 29.03.2004, 6 A 844/02; juris). Denn es ist erwiesen und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch unter normalen Postverhältnissen es immer wieder vorkommt, dass abgesandte Briefe, den Empfänger nicht erreichen (BFH, Urteil v. 14.03.1989, VII R 75/85; juris). Dies hat sich durch die Aufgabe des Postmonopols und der Zustellmöglichkeit durch private Dienste eher verschlechtert. Die bloße Möglichkeit des Anscheinsbeweises des Zugangs ist daher im Rahmen des § 122 Abs. 2 AO nicht anwendbar (BFH Urteil v. 14.03.1989, VII R 75/85; juris). Hinzu kommt, dass sich die Behörde durch die Verwendung bestimmter förmlicher Zustellungsformen des Zugangs des Bescheides vergewissern kann. Daher ist es nur billig und gerecht die Nachweispflicht des Zugangs nicht dem Empfänger aufzubürden und Zweifel an der Bekanntgabe bereits dann anzunehmen, wenn der Empfänger dies behauptet.

c. c. c.) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann gelten, wenn das Verhalten des Betroffenen konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass er den Bescheid doch erhalten hat. In einem solchen Fall kann das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung schlussfolgern, dass die Bekanntgabe doch wirksam erfolgt ist (vgl. BFH, Beschluss v. 15.04.2011, III B 200/10; OVG NRW, Urteil v. 07.03.1994, 22 A 1063/91; Thüringer OVG, Beschluss v. 07.02.2002, 4 ZKO 1252/97; VG Potsdam, Urteil v. 22.10.2010, 8 K 1380/09; GV v. 16.09.2010, 8 K 1117/07; alle juris).

Derartige konkrete Anhaltspunkte für den tatsächlichen Erhalt der Bescheide werden nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Bei den in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Gebührenbescheiden vom 01.08.1994,16.01.1995, 15.05.1995, 26.07.1995 und 09.01.1996 handelt es sich ausweislich der Aufmachung um die Originalbescheide, was zudem aus den beigefügten Briefumschlägen ersichtlich ist. Diese können dem Kläger daher bereits nicht zugegangen sein.

Die Bescheide, die der Beklagte erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 06.09.2011 expliziert aufführt, sind nach dem eigenen Vortrag des Beklagten jeweils mit einfacher Post dem Kläger übersandt worden und der Beklagte verfügt über keinerlei Zustellungsnachweise oder auch nur Abgangsvermerke in der Akte. Bereits ein fehlender Abgangsvermerk begründet dabei den Zweifel am Zugang (Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 41 Rz. 43). Soweit der Beklagte vorträgt, dass der Zugang der Bescheide durch die Reaktion des Klägers auf die im Wege der Amtshilfe über die Stadtkasse A-Stadt versuchten Vollstreckungsmaßnahmen belegt seien, folgt das Gericht dem nicht. Ausweislich der drei in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben des Klägers an die Stadt A-Stadt vom 03.05.1999, 25.01.2001 und 06.04.2001 verweist der Kläger stetig darauf, dass der Beklagte keine Forderung gegenüber ihm geltend machen könne. In dem Schreiben vom 06.04.2001 führt der Kläger aus, dass es keinen rechtlichen Grund für die beabsichtigte Vollstreckung gebe. Im Übrigen wurde über die Stadt A-Stadt bis in das Jahr 2005 die Vollstreckung versucht: hingegen führt die Pfändungs- du Einziehungsverfügung auch Gebührenbescheide aus dem Jahre 2006 auf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gegen die Vielzahl der in den Jahren 1994 bis 2006 wohl ebenfalls vom Beklagten behaupteten Gebührenbescheide keine Widersprüche eingelegt hat, sondern nur drei Widerspruchsverfahren führt. Im Gegenteil ist das insoweit schlüssig, wenn der Kläger behauptet, die Bescheide erst gar nicht erhalten zu haben. Denn er räumt ein, drei Beitragsbescheide erhalten zu haben wogegen er Widersprüche eingelegt hat. Dabei handelt es sich um den Bescheid vom 12.01.2006 über 166,62 Euro, dem vom 06.07.2006 über 72,97 Euro und einem weiteren vom 01.11.1994. Dem Schreiben des Klägers vom 06.08.1997 an die Stadt A-Stadt ist lediglich zu entnehmen, dass er Schreiben und Mahnungen aus dem Jahre 1994 erhalten habe und eben gegen einen Mahnbescheid (wohl 01.11.1994) am 07.11.1994 Widerspruch eingelegt hat. Dies mag jedoch dahinstehen, weil nach dem Vortrag des Beklagten die Bescheide aus dem Jahre 1994 nicht streitgegenständlich der Vollstreckungs- und Einziehungsverfügung zugrunde lagen und nur Bescheide ab dem 16.01.1995 genannt werden, was jedoch bereits der Aufführung ab dem Jahre 1994 in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung widerspricht.

d. d. d.) Auch die zwei genannten, den Kläger erreichten, Bescheide rechtfertigen die Vollstreckung über den Betrag von 3.939,11 Euro bzw. (netto) 1972,51 Euro nicht. Zwar stehen die dagegen vom Kläger eingelegten Widersprüche der Vollstreckung nicht entgegen - auch wenn über diese Widersprüche immerhin aus dem Jahre 2006 bislang nicht entschieden wurde. Denn der Bescheid vom 12.01.2006 über 166,62 Euro war von einer Abschlagszahlung in Höhe von 168,00 Euro und der vom 06.07.2006 über 72,97 Euro von einer solchen Abschlagszahlung in Höhe von 82,00 Euro abgedeckt, sodass sogar geringfügige Überzahlungen vorlagen. Dabei bleibt - wie ausgeführt - der Bescheid vom 01.11.1994 zwar unberücksichtigt. Denn dieser ist in dem Verwaltungsvorgang nicht vorhanden und auch der Beklagte trägt bezüglich des Betrages nicht vor und er soll nicht Gegenstand der Kontopfändung gewesen sein.

Im Übrigen ist festzustellen, dass auch die zwar im Verwaltungsvorgang in Kopie enthaltenen Bescheide vom 17.01.2005 und 21.01.2004 aber dem Kläger nicht zugegangenen Bescheide keine Vollstreckung rechtfertigen würden. Denn auch hier lagen jeweils durch Abschläge abgegoltene Forderungen zugrunde. Dazu wird auf die Aufzählung im Tatbestand verwiesen.

Etwas anderes kann auch nicht daraus folgen, weil in den Gebührenbescheiden nach der Verrechnung des Gesamtbetrages mit den geleisteten Abschlägen noch bestehende Forderungen in beträchtlicher Höhe ausgewiesen werden. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine erneute Geltendmachung von Gebühren, sondern nur um eine Information gegenüber dem Gebührenschuldner. Denn entscheidend ist, dass der Gebührenbescheid die Gebühren für den dort angegebenen Abrechnungszeitraum rechtsverbindlich festlegt. Die Altforderungen sind nur in den ihnen zugrundeliegenden Abrechnungszeiträumen entstanden und finden ihre rechtliche Grundlage in den entsprechenden Gebührenbescheiden, die jedoch gänzlich unbekannt sind.

e. e. e.) Insoweit spricht das gesamte aus den Akten und dem Vortrag des Klägers zu entnehmende Verhalten des Klägers dafür, dass er die Bescheide tatsächlich nicht erhalten hat. Dies mag auch an den zahlreichen wechselnden Straßenanschriften des Klägers liegen. Jedoch kann sich der Beklagte gerade bei derartigen Problemen der Bekanntmachung durch die Verwendung bestimmter und besonderer Zustellformen schützen. Im Übrigen macht es bereits wenig Sinn, dass der Kläger bei Erhalt aller Bescheide nachweislich nur gegen drei Bescheide Widerspruch eingelegt hat. Der Kläger, dem in diesem Zusammenhang durchaus rechtliches Geschick zugesprochen werden kann, wäre insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit tätig geworden und hätte stets Widersprüche bei dem Beklagten eingelegt. Stattdessen hat er sich stetig um die Bekanntgabe und Zuordnung der in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung genannten Vielzahl der Bescheide bei dem Beklagten bemüht. Bereits dies ist ein starkes Indiz dafür, dass er die Bescheide nicht erhalten hat. Im Übrigen rügt das Gericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Aktenführung des Beklagten in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang. Wie bereits ausgeführt, sind diese Unterlagen nicht geeignet, den Vollstreckungsanspruch zu begründen und nach dem Vortrag des Beklagten sind Originalunterlagen teilweise wegen einer Softwareumstellung nicht mehr vorhanden. Auch diesbezüglich trägt die Aufklärungslast der Beklagte.

b. b.) Auch die mit der Kontopfändung eingezogenen Nebenforderungen sind dem Kläger zu erstatten. Denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht vorhandener bzw. nicht rechtswirksam bekanntgegebener Gebührenbescheide ist rechtswidrig. Der dem Kläger zustehende abgabenrechtliche Erstattungsanspruch muss den Kläger somit umfassend entschädigen (vgl.: VG Halle, Urteil v,. 28.09.2007, 5 A 193/05; juris).

2.) Der geltend gemacht Zinsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Eine Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Eine abgabenrechtliche Rechtsgrundlage für einen Zinsanspruch ergibt sich nur aus § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG i. V. m. § 236 Abs. 1 oder 2 AO. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Erstattungs- oder Vergütungsbetrag vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung zu verzinsen, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Die Vorschrift erfordert eine Herabsetzung einer festgesetzten Steuer durch die gerichtliche Entscheidung, das heißt, das Gericht muss selbst die Steuer herabsetzten oder die Behörde aufgrund der gerichtlichen Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Fälle, in denen die Erstattung lediglich mittelbarer Folge einer gerichtlichen Entscheidung ist, werden von § 236 AO nicht erfasst (BFH, Urteil v. 16.12.1987, I R 350/83; juris). Dies gilt auch für Erstattungsansprüche, die auf Überzahlung von Steuern beruhen und die ohne Änderung der Steuerfestsetzung erst aufgrund eines Rechtsstreites über einen Abrechnungsbescheid entstehen. Das erkennende Gericht hat mit dem Tenor zu 2. dem Kläger lediglich einen behördlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO für die ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen zugesprochen. Der Wortlaut des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO stellt jedoch eindeutig darauf ab, dass die festgesetzte Steuer durch oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung herabgesetzt wird. Andere Erstattungen schließt er von der Verzinsung aus (a. A., aber ohne Problematisierung: VG Halle, Urteil v. 28.09.2007, 5 A 193/05; ähnlich; VG Halle, Urteil v. 20.12.2005, 4 A 103/04 beide juris). Angesichts diesen klaren Wortlauts der Norm verbietet sich auch eine erweiternde Auslegung (BFH, Beschluss v. 26.07.2005, VII ER-S 1/05; Urteil v. 29.04.1997, VII R 91/96; Sächs. OVG, Urteil v. 12.05.2010, 5 A 203/08; alle juris; zum Ganzen: Rüsken in Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 236 Rz. 6 ff). Wenn das Fachrecht - wie hier - eine eigenständige Regelung enthält, ergibt sich ein Prozesszinsenanspruch auch nicht aus § 291 BGB (Sächs. OVG, Urteil v. 12.05.2010, 5 A 203/08; juris).

III.) Die einheitlich zu bildende Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der geforderten Zinszahlung ist als unbedeutend zu beziffern. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist in Höhe der begehrten Rückzahlung (52 Abs. 1 GKG) festzusetzen.