OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2010 - 3 M 307/10
Fundstelle
openJur 2020, 29009
  • Rkr:

1. In dem Fall, dass ein Schulträger keine Schuleinzugsbereiche nach § 41 SchulG LSA festlegt, hat er bei der Vergabe der freien Plätze an den in § 41 Abs. 2 SchulG LSA genannten Schulen sich nicht zwingend an den Kriterien zu orientieren, welche bei einer Aufnahmeentscheidung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA von Bedeutung sein können.

2. Führt der Schulträger ein Losverfahren zur Vergabe der freien Plätze an einer Schule durch, liegt es prinzipiell in seinem Ermessen zu bestimmen, ob er das Losverfahren allein ohne Anwesenheit Dritter oder aber in Gegenwart etwa von Eltern oder sonstigen Zeugen durchführt. Er ist allerdings gehalten, dieses so zu gestalten, dass es seine Funktion erfüllen kann, unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses ein nur vom Zufall abhängiges Ergebnis herbeizuführen und so jedem Bewerber die gleiche Chance zu bieten.

3. Ein Schulträger kann freie Plätze vor der Durchführung eines Losverfahrens grundsätzlich auch im Wege einer "Vorabvergabe", etwa an Geschwisterkinder zuweisen. Der Schulträger hat dann die sachgerechten Kriterien auszuwählen, die - wenn sie an personenbezogene Merkmale des Schülers anknüpfen - sich nach Art und Gewicht für eine Differenzierung eignen oder - wenn sie an bestimmte Sachverhalte anknüpfen - sich sachlich rechtfertigen lassen.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Soweit die Antragstellerinnen zur Begründung der Beschwerde auch - pauschal - auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweisen, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen. Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, würde es zur Wahrung des Begründungserfordernisses ausreichen, erstinstanzliches Vorbringen lediglich zu wiederholen. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der von den Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Anordnung, welche auf die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1. an das (...-Gymnasium ...) in A-Stadt/S. bzw. die vorläufige Aussetzung des Ergebnisses des für den 10. Mai 2010 vorgesehenen Losverfahrens gerichtet ist, abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 41 Abs. 2a SchulG LSA durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280) den Schulträgern ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und statt dessen Kapazitätsgrenzen für die in § 41 Abs. 2 SchulG LSA genannten weiterführenden Schulen festzusetzen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes: LT-Drucksache 5/998, Seite 14). Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemein bildenden Schulen vom 9. April 2010 (GVBl. LSA S. 195, im Folgenden: Aufnahmeverordnung) hat der Verordnungsgeber die Maßstäbe zur Kapazitätsfestsetzung konkretisiert und dort insbesondere in § 4 Abs. 5 auch die Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe der freien Plätze als zulässig angesehen. Die Antragstellerinnen legen nicht dar, aus welchen Gründen diese Verordnung nicht im Rahmen der Verordnungsermächtigungen der §§ 41 Abs. 6 Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 SchulG LSA erlassen worden sein soll. Auf die Vorschrift des § 41 Abs. 2a SchulG LSA gehen die Antragstellerinnen in der Beschwerdebegründung nicht näher ein.

Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass in dem Fall, dass wie hier die Antragsgegnerin keine Schuleinzugsbereiche bestimmt, sie bei der Vergabe der freien Plätze sich nicht zwingend an den Kriterien zu orientieren hat, welche bei einer Aufnahmeentscheidung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA von Bedeutung sein können (vgl. hierzu im Einzelnen: Beschl. d. Senates v. 30.12.2008 - 3 M 554/08 - juris m. w. N.). Mit dem Verzicht auf die Einrichtung von Schuleinzugsbereichen wird gerade die örtliche Verbindung zwischen Wohnort und der Schule, an der die Schulpflicht zu erfüllen ist, aufgehoben. Dies ist, wie sich aus der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewünscht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen war die Antragsgegnerin daher nicht zwingend gehalten, sog. Härtefälle und besondere pädagogische Neigungen der Schüler bei einer eventuell notwendigen Auswahlentscheidung ggf. prioritär zu berücksichtigen. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Aufnahmeverordnung ergibt, können im Rahmen des dort eingeräumten Ermessens bei einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität ggf. Härtefallgesichtspunkte berücksichtigt werden. Hierüber kann jedoch erst nach Durchführung des hier nur streitigen "innerkapazitären" Auswahlverfahrens entschieden werden. Eventuell auftretende Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewältigung des täglichen Schulweges auftreten können, sind ggf. bei der konkreten Ausgestaltung des Beförderungsanspruches nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Senates v. 25.01.2010 - 3 M 479/09 - unter Hinweis auf die als zumutbar bestimmte Beförderungszeit (einfache Wegstrecke) für die Sekundarstufen I und II von 60 Minuten; vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 03.11.2005 - 2 BS 247/05 - LKV 2006, 326; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2002 - 13 L 3502/00 - NVwZ-RR 2002, 580).

Das Verwaltungsgericht hat weiter in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das von der Antragsgegnerin beabsichtigte Auswahlverfahren weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden ist. Die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen für den Erlass von Durchführungsvorschriften für das Auswahlverfahren zur Aufnahme an den Gymnasien zuständig. Zwar gehört die Schulträgerschaft gemäß § 64 Abs. 3 SchulG LSA zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Dies betrifft allerdings nur die materielle Ausgestaltung der Schulträgerschaft wie sie in § 64 Abs. 1 SchulG LSA bestimmt ist, also die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Errichtung und Unterhaltung der Schulen. Nimmt - wie hier - der Schulträger Aufgaben im Bereich der Erfüllung der Schulpflicht wahr, wie diese ihm in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Aufnahmeverordnung übertragen sind, handelt der Schulträger im Bereich des übertragenen Wirkungskreises. Diese Aufgaben hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin gemäß § 63 Abs. 3 GO LSA in eigener Zuständigkeit zu erledigen.

Die Regelungen der Antragsgegnerin über das Auswahlverfahren, wie sie nunmehr in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2010 geregelt sind, begegnen auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Es ist aus der Systematik der Vorschrift hinreichend erkennbar, dass die Geschwisterkinder im Wege einer "Vorabquote" (vgl. etwa § 5 HVVO LSA) vorrangig zu berücksichtigen sind. Was unter "Geschwisterkindern" zu verstehen ist, lässt sich zum einen dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen und ist im Übrigen auch durch allgemeine familienrechtliche Regelungen einer Auslegung hinreichend zugänglich. Gleiches gilt auch für den Begriff der Mehrlingskinder (vgl. § 57 Abs. 6 Nr. 16 PStV).

Ferner greift auch die Rüge der Antragstellerinnen nicht durch, dass die Vorschriften über den Ablauf des Losverfahrens nicht ausreichend bestimmt sind. Eine noch detailliertere Regelung des Losverfahrens war nicht geboten. Es liegt prinzipiell im Ermessen der Antragsgegnerin zu bestimmen, ob sie das Losverfahren allein ohne Anwesenheit Dritter oder aber in Gegenwart etwa von Eltern oder sonstigen Zeugen durchführt, weil keine zwingenden rechtlichen Verfahrensvorschriften existieren, die entsprechendes vorschreiben. Er ist allerdings, was sich aus der Natur des Losverfahrens von selbst versteht, gehalten, dieses konkret so zu gestalten, dass es seine Funktion erfüllen kann, unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses ein nur vom Zufall abhängiges Ergebnis herbeizuführen und so jedem Bewerber die gleiche Chance zu bieten. Dazu gehören neben der Übersichtlichkeit des Losvorgangs selbst hinreichende und den Umständen nach angemessene Vorkehrungen allgemein zum Schutz vor Manipulationen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.01.2010 - 19 A 3316/08 - juris).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen bedarf es keiner gesonderten Regelung für Schulplatzbewerber, die sich an mehreren Schulen mit begrenzten Kapazitäten beworben haben, weil die Verwaltungsvorschriften die Auslosung einer Rangfolge auch für Nachrücker vorsehen.

Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Vergabe der freien Plätze im Wege einer Vorabquote nach dem Kriterium "Geschwisterkinder" und nachfolgend nach dem Zufallsprinzip durch ein Losverfahren erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es der Antragsgegnerin obliegt, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG) nach sachgerechten Kriterien darüber zu entscheiden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen, wenn mehr Bewerber vorhanden als Plätze zu vergeben sind. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist erst verletzt, wenn der Gesetzgeber oder die Verwaltung bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Normgebers bzw. der Verwaltung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - u. a., BVerfGE 121, 317, 369 m. w. N.).

Die Antragsgegnerin hat somit die sachgerechten Kriterien zu wählen, die - wenn sie an personenbezogene Merkmale des Schülers anknüpfen - sich nach Art und Gewicht für eine Differenzierung eignen oder - wenn sie an Sachverhalte anknüpfen - sich sachlich rechtfertigen lassen. Die Antragsgegnerin kann dabei grundsätzlich unter verschiedenen sachgerechten Kriterien wählen und sich für ein oder mehrere Kriterien entscheiden. Sie kann vorrangige und nachrangige Kriterien bestimmen oder auch Kriterien kombinieren. Dabei müssen allerdings die einzelnen Kriterien, ihre Vor- oder Nachrangigkeit sowie bei einer Kombination die Gewichtung der einzelnen Kriterien klar und nachvollziehbar festliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08 - juris m. w. n.).

Sachgerechte Kriterien neben dem Zufallsprinzip können z. B. auch die Berücksichtigung von Härtefällen, die Länge des Schulweges und auch das Kriterium "Geschwisterkinder" sind. Auch das Merkmal "Geschwisterkind" genügt nach Auffassung des Senates noch den Anforderungen des Gleichheitssatzes. Hierbei werden Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und andere Kinder unterschiedlich behandelt. Es wird insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein Geschwisterkind bereits an der Schule Aufnahme gefunden hat. Vor dem Hintergrund und der Tatsache, dass die Zuweisung zu einer bestimmten Schule im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang sowohl für die Verwirklichung des Elternrechts als auch für die Verwirklichung der Ausbildungsfreiheit des Kindes von geringerer Bedeutung ist, ist hier ein eher umfassenderer Maßstab anzulegen. Es ist ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt. Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt für Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen zu erheblichen Zeiteinsparungen. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage, nicht doppelt besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (SächsOVG, Beschl. v. 08.12.2008, a. a. O.)

Anhaltspunkte dafür, dass sich unter den vorab zu berücksichtigenden Geschwisterkindern auch Kinder befinden, deren Geschwister dieselbe Schule tatsächlich nicht besuchen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass die Antragstellerin zu 2. nicht im Rubrum des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aufgeführt worden ist und ihr Begehren auch in den Entscheidungsgründen des Beschlusses nicht gewürdigt worden ist, ist sie auf die Möglichkeit der Beschlussergänzung entsprechend § 120 VwGO zu verweisen. Im Übrigen zeigen die Antragstellerinnen auch nicht auf, dass aufgrund der von der Antragstellerin zu 2. erstinstanzlich gestellten Anträge eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).