LG Stendal, Beschluss vom 22.11.2016 - 509 StVK 246/16
Fundstelle
openJur 2020, 28735
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.08.2016 -bei Gericht eingegangen am 17.08.2016- wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßte bis zum .....01.2016 Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Burg.

1.

Aus dem beigezogenen Verfahren 509 StVK 4/16 und 509 StVK 5/16 ist bekannt, dass die Antragsgegnerin beim Antragsteller während seiner Haftzeit insgesamt drei Mobiltelefone sichergestellt hat, nämlich am 20.12.2013, am 3.9.2014 und am 20.1.2015. Hierbei handelte es sich um Telefone der Marken Nokia, LG und Samsung. Nachdem der Antragsteller die Herausgabe der drei Mobiltelefone begehrt hatte, teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass eine Auslesung und etwaige Löschung der Daten gegen Kosten in Höhe von 15 Euro vorgenommen werden müsse. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, mit dem der Antragsteller die einstweilige Herausgabe der drei Mobiltelefone ohne Löschung der darauf befindlichen Daten und ohne kostenpflichtige Auslesung der Daten begehrt hat, blieb ohne Erfolg. Auf den Beschluss der Kammer vom 21.01.2016 wird Bezug genommen.

Mit Bescheid der JVA vom 27.01.2016 wurde dem Antragsteller folgendes mitgeteilt (Bl. 25):

" Mitteilung über den Erlass einer schriftlichen Anordnung des Anstaltsleiters vom 26.01.2016 zum Auslesen elektronischer Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden

Sehr geehrter Herr AA,

hiermit gebe ich Ihnen die schriftliche Anordnung des Anstaltsleiters vom 26.01.2016 sowie deren maßgebliche Gründe bekannt, wonach gemäß § 146 Abs. 1 JVollzGB LSA die während Ihrer Haftzeit bei Ihnen sichergestellten drei Mobiltelefone (...................) mit jeweiligem Datenspeicher, die ohne Erlaubnis der Anstalt eingebracht wurden, ausgelesen werden, da konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs erforderlich ist.

Während Ihrer Haftzeit wurden bei Ihnen insgesamt drei Mobiltelefone sichergestellt, nämlich am 20.12.2013, 03.09.2014 und am 20.01.2015. Dabei handelt es sich um ein Telefon der Marke ....., ein Telefon der Marke LG-...... und ein Telefon der Marke Nokia ......... Die in Rede stehenden Mobiltelefone wurden unerlaubt in die Anstalt eingebracht.

Ihnen wurde am 22.12.2015 die Information und Einverständniserklärung zur Löschung von digitalen Inhalten auf Speichermedien und zur Kostenübernahme ausgehändigt. Sie gaben damals mündlich an, kein Einverständnis zu erklären. Auch im Rahmen des geführten gerichtlichen Verfahrens (Az.: 509 StVK 4/16) trugen Sie vor, an Ihrer Auffassung festzuhalten und einer Löschung der auf den Handys gespeicherten Daten nicht zuzustimmen. Somit sind Sie Ihrer Mitwirkungsnotwendigkeit zur Veranlassung der von Ihnen begehrten Herausgabe der Handys zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft bislang nicht nachgekommen. Ihre Entlassung ist nach Vollverbüßung Ihrer zu vollziehenden Freiheitsstrafen bei Begleichung der notierten Ersatzfreiheitsstraße für Mittwoch, den ....  .01.2016, vorgesehen.

Sie wurden am ...  .01.2016 aktenkundig über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern gemäß § 146 Abs. 4 JVollzGB LSA aktenkundig belehrt.

Da Sie eine Einwilligung zur Datenlöschung nicht erteilt haben, kann nur durch eine Datenauslesung gemäß § 146 Abs. 1 JVollzGB LSA geprüft werden, ob auf den Datenspeichern der Handys Aufzeichnungen - Bild- und/oder Audiodateien - vorhanden sind, die Kenntnisse über die Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen (§ 57 Abs. 4 JVollzGB LSA). Die Anstalt kann derzeit nicht nachvollziehen, ob und welche Dateien sich auf den Datenträgern der Handys befinden und ob diese versteckt oder bereits gelöscht, aber reproduzierbar sind. Daher wäre ein komplettes Überschreiben des Speichers nötig. Für die Kosten - pro Handy in Höhe von 15,00 € - haben Sie, der die gegebene Gefahr durch das unerlaubte Einbringen von Gegenständen in die Anstalt selbst zu verantworten hat, aufzukommen.

Es erschließt sich bereits von selbst, dass ein Gefangener selbst bei dauerhaftem Aufenthalt in der Vollzugsabteilung hinreichende Kenntnisse über Schließeinrichtungen, Notruf- und Alarmsysteme, Sicherheitssysteme (Vergitterung, Türen etc.) sowie über die Ausstattung der Bediensteten sammeln kann. Zudem können etwaige fluchtvorbereitende Planungen (z.B. Lagebeschreibung der Anstalt) per Audioaufzeichnung auf Mobiltelefonen aufgezeichnet werden.

Aufgrund Ihrer fehlenden Mitwirkung war es nunmehr geboten, das Auslesen der elektronischen Geräte mit Datenspeichern gemäß § 146 Abs. 1 JVollzGB LSA schriftlich anzuordnen. Die in Rede stehenden Handys wurden allesamt ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht. Aufgrund der bei den Geräten vorhandenen Möglichkeiten zur Anfertigung von Ton- und Bildaufzeichnungen besteht konkret die Besorgnis, dass deren Datenspeicher Aufzeichnungen enthalten können, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen. Diese Besorgnis besteht im vorliegenden Fall umso mehr, da Ihr Vollzugsverlauf bereits von erheblichen Auffälligkeiten geprägt war. Die Sicherheit der Anstalt würde durch den Fortbestand solcher Aufzeichnungen nach Ihrer Entlassung aus der Haft erheblich gefährdet werden, so dass die Maßnahme geboten ist. Dabei werden auch Ihre schutzwürdigen Interessen hinreichend beachtet. Insbesondere findet Berücksichtigung, dass Ihnen zunächst die Gelegenheit gegeben wurde, einer Löschung - als weniger belastenden Eingriff in das Recht des Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung - bzw. einer Auslesung etwaig vorhandener Daten einzuwilligen. Das Auslesen der Daten würde, soweit möglich, auf die Inhalte beschränkt werden, deren Kenntnis zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

Ihr Anspruch auf Herausgabe der in Rede stehenden Mobiltelefone am Entlassungstag wird insoweit durch die Vorschrift des § 57 Abs. 4 JVollzGB LSA beschränkt, da die nunmehr angeordnete Auslesung der Datenspeicher erst nach Eröffnung dieses Bescheides veranlasst werden kann (vgl. Beschluss der StVK Stendal vom 21.01.2016, Az.: 509 StVK 4/16).

Besondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch durch den Gefangenen vorgetragen."

Am 30.05.2016 wurden die drei Mobiltelefone an den Antragsteller übersendet. Nach Erledigung der Hauptsache wurden im Verfahren 509 StVK 5/16 dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat die Kammer folgendes ausgeführt:

"Der ursprüngliche Antrag war zwar zulässig, aber nach summarischer Prüfung unbegründet. Ohne das erledigende Ereignis wäre der Antragsteller mit seinem Begehr voraussichtlich unterlegen. Der Antragsteller konnte keine Herausgabe der Mobiltelefone ohne vorherige Auslesung oder Löschung der darauf befindlichen Daten verlangen.

Gemäß § 55 Abs. 1 JVollzGB LSA darf der Gefangene Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt besitzen, annehmen oder abgeben. Gemäß § 117 Abs. 1 JVollzGB LSA ist der Besitz von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Daten auf dem Anstaltsgelände verboten, was auch in der Hausordnung der Antragsgegnerin normiert ist. Gegenstände, die der Gefangene nicht im Haftraum aufbewahren darf, werden gemäß § 57 Abs. 1 JVollzGB LSA von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. Hieraus folgt, dass der Antragsteller nach der Haft einen Anspruch auf Herausgabe der aufbewahrten Gegenstände in Form eines Folgenbeseitigungsanspruchs hat.

Dieser Herausgabeanspruch wird jedoch beschränkt durch die Vorschrift des § 57 Abs. 4 JVollzGB LSA, wonach Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen einer Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. Bei Mobilfunkgeräten wird in der Regel als milderes Mittel gegenüber der Zerstörung des Telefons die Löschung der Datenspeicher zu erwägen sein. Zur Feststellung unzulässiger Daten kommt im Falle von Mobilfunkgeräten die Auslesung von Datenspeichern auf Anordnung des Anstaltsleiters gemäß § 146 Abs. 1 JVollzGB LSA in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Verweigerung der Herausgabe der Mobilfunkgeräte ohne Auslesung und ggf. Löschung der Daten zulässig. Denn die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sie nicht feststellen kann, welche Daten sich auf den Speichern der Mobilfunkgeräte befinden. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob und welche Dateien auf den Datenträgern der Mobiltelefone seien und ob diese versteckt oder bereits gelöscht, aber reproduzierbar seien. Daher sei ein komplettes Überschreiben der Speicher nötig. Dem ist zuzustimmen, da der Antragsgegner - der zuvor unerlaubt die drei Mobilfunkgeräte in die Anstalt eingebracht hatte - zwischenzeitlich Aufzeichnungen, etwa Fotos oder Videos, von den Einrichtungen der Anstalt angefertigt haben könnte, die einen hohen sicherheitsrelevanten Bezug haben. Eine JVA der höchsten Sicherheitsstufe hat ein nachvollziehbares Interesse daran, dass bildliche Dokumentationen der Einrichtung nicht von Gefangenen nach außen getragen werden. Der Antragsgegnerin ist auch darin zuzustimmen, dass ein Gefangener in Haft hinreichende Kenntnisse über Schließeinrichtungen, Notruf- und Alarmsysteme, Sicherheitssysteme (Vergitterung/Türen etc.) sowie über die Ausstattung der Bediensteten sammeln kann und fluchtvorbereitende Planungen (z.B. Lagebeschreibungen der Anstalt) per Audioaufzeichnung auf Mobiltelefonen aufgezeichnet werden können. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller nicht gearbeitet hat, da auch die anderen Vollzugsbereiche, in denen er sich befunden hat, gleichermaßen geschützt werden müssen. Der Antragsteller kann die Auslesung und Löschung der Daten auch nicht mit dem Argument vereiteln, die Antragsgegnerin müsse ihm zuvor nachweisen, dass sich auf den Speichern unzulässige Aufzeichnungen befinden, da durch das Auslesen ein solcher Nachweis gerade erbracht werden soll.

Der Antragsteller hatte daher die Auslesung und ggf. Löschung der Daten auf den Mobiltelefonien zu dulden. Die Kosten des Verfahrens waren wegen voraussichtlichem Unterliegen des Antragsstellers daher dem Antragsteller aufzuerlegen".

Auf den Beschluss vom 20.06.2016 wird Bezug genommen.

2.

Im vorliegenden Verfahren zum Aktenzeichen 509 StVK 246/16 wendet sich der Antragsteller mit Antrag vom 12.08.2016 gegen die Bescheide des Anstaltsleiters vom 27.06.2016 und 05.08.2016 und begehrt die Aushändigung der Ausleseprotokolle der Mobiltelefone. Auf zwei email-Anfragen (Bl. 4, 5) hatte die JVA dem Antragsteller am 27.06.2016 folgendes mitgeteilt (Bl. 14ff)

"Umsetzung der schriftlichen Anordnung des Anstaltsleiters vom 26.01.2016 zum Auslesen elektronischer Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden

hier:   Ihr Antrag auf Übersendung etwaiger Ausleseprotokolle

Bezug: Ihre E-Mail vom 14.06.2016

Sehr geehrter Herr AA,

unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom 14.06.2016 teile ich Ihnen mit, dass meine am ....  .01.2016 getroffene Anordnung zum Auslesen der Datenspeicher der während Ihrer Haftzeit bei Ihnen sichergestellten drei Mobiltelefone vollzogen wurde.

Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 20.06.2016 (Az.: 509 StVK 5/16) wurde im Rahmen einer nach § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG zu treffenden Kostenentscheidung festgestellt, dass die meinerseits getroffene Anordnung zur Auslesung oder Löschung der Datenspeicher der sichergestellten Handys rechtmäßig gewesen ist. Die Kammer führt dazu im Einzelnen aus: "[...] Daher sei ein komplettes Überschreiben der Speicher nötig. Dem ist zuzustimmen, da der Antragsgegner - der zuvor unerlaubt die drei Mobilfunkgeräte in die Anstalt eingebracht hatte - zwischenzeitlich Aufzeichnungen, etwa Fotos oder Videos, von den Einrichtungen der Anstalt angefertigt haben könnte, die einen hohen sicherheitsrelevanten Bezug haben. [...]." Entsprechend der dortig getroffenen Feststellungen wurden die Datenspeicher der in Rede stehenden Mobiltelefone fachgerecht überschrieben, so dass etwaige Aufzeichnungen mit einem sicherheitsrelevanten Bezug nicht mehr vorhanden sind. Die Herausgabe der in Rede stehenden Handys erfolgte mit Einschreiben vom 30.05.2016.

Weiterführende Auskunftsansprüche können Sie indes nicht mit Erfolg geltend machen. Gemäß § 146 Abs. 3 JVollzGB LSA ist lediglich die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung zu dokumentieren. Ausleseprotokolle, aus denen einzelne Datenerhebungen ersichtlich wären, werden bei Maßnahmen nach § 146 JVollzGB LSA indes nicht angefertigt.

Mit Bescheid vom 26.01.2016 habe ich Sie bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass für ein komplettes Überschreiben des jeweiligen Datenspeichers Kosten in Höhe von 15,00 Euro pro Handy anfallen. Insoweit entspricht der Ihnen nunmehr in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 45,00 Euro meiner Ankündigung, so dass einer Überweisung des vorgenannten Betrages bis zum 01.07.2016 unter Nutzung der Ihnen bekannt gegebenen Bankverbindung entgegengesehen wird."

Der Bescheid vom 05.08.2016 trägt folgenden Wortlaut (Bl. 3):

"Umsetzung der schriftlichen Anordnung des Anstaltsleiters vom 26.01.2016 zum Auslesen elektronischer Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden

hier:   Ihr Antrag auf Übersendung etwaiger Ausleseprotokolle

Bezug: Ihre E-Mail vom 01.07.2016 und 26.07.2016

Sehr geehrter Herr AA,

unter Bezugnahme auf Ihre E-Mails vom 01.07.2016 und 26.07.2016 teile ich Ihnen mit, dass ich an der in meinem Schreiben vom 27.06.2016 umfassend dargelegten Rechtsauffassung uneingeschränkt festhalte. Neues entscheidungserbliches Vorbringen habe ich dem Inhalt Ihrer E-Mails nicht entnehmen können. Es besteht weder ein Anspruch auf Überlassung etwaig angefertigter Ausleseprotokolle, noch werden bei Maßnahmen nach § 146 JVollzGB LSA derartige Datenerhebungsprotokolle erstellt. Unbenommen von der materiell-rechtlichen Unbegründetheit Ihres geltend gemachten Anspruchs, ist somit eine Übersendung von Ausleseprotokollen aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, den Ihnen in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 45,00 Euro an die bekannt gegebene Bankverbindung zu überweisen. Denn meine Anordnung vom 26.01.2016 zum Auslesen elektronischer Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, ist ordnungsgemäß ergangen und umgesetzt worden. Sie wurden bereits mit Bescheid vom 26.01.2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass für ein komplettes Überschreiben des jeweiligen Datenspeichers Kosten in Höhe von 15,00 Euro pro Handy anfallen. Sofern Sie weiterhin nicht bereit sind, den Rechnungsbetrag in Höhe von 45,00 Euro zu begleichen, weise ich Sie darauf hin, dass ich sodann die Forderung im Wege der Vollstreckung betreiben lassen werde."

Der Antragsteller moniert, dass Daten und Fotos ohne Gerichtsbeschluss gelöscht worden seien. Er habe einen Anspruch darauf, zu erfahren, was ausgelesen worden und was mit seinen persönlichen Daten passiert sei. Er habe sein Einverständnis nur zu einer Löschung der sicherheitsrelevanten Inhalte gegeben. Es müssten Ausleseprotokolle erstellt worden sein. Es grenze an Unverschämtheit, ihm eine Rechnung zu stellen, ohne den Nachweis zu erbringen, dass die Kosten tatsächlich entstanden seien. Die JVA versuche, ihn zu verunglimpfen. Auf Bl. 1 ff, 17 ff wird Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Aufhebung des Bescheides und die Verpflichtung, Nachweise vorzulegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt dazu unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide an, Ausleseprotokolle würden nach § 146 Abs. 3 JVollzGB nicht erstellt, sondern lediglich dokumentiert, dass Daten erfasst und gelöscht worden seien. Da die JVA technisch nicht nachvollziehen könne, ob und welche Daten sich auf dem jeweiligen Datenträger befänden, ob diese versteckt oder bereits gelöscht, aber noch reproduzierbar seien. sei ein komplettes Überschreiben (Löschung) des Speichers notwendig gewesen. Weder eine Verarbeitung noch eine Nutzung noch eine inhaltliche Beurteilung der zur Überschreibung bestimmten Datenspeicher erfolge. Dem Antragsteller sei noch während der Haftzeit mitgeteilt worden, dass Kosten in Höhe von je 15,00 Euro pro Handy anfielen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 11 ff, 23 ff Bezug genommen.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aushändigung von Protokollen über die Auslesung seiner während der Inhaftierung sichergestellten Mobiltelefone oder Auskunft über die dort ausgelesenen Daten, da solche gar nicht erstellt bzw. erhoben worden sind.

Die Antragsgegnerin hat den Inhalt der auf den Mobiltelefonen befindlichen Daten gerade nicht erfasst, sondern sämtliche Daten durch Überschreibung vernichtet. Ausleseprotokolle wurden nicht angefertigt.

Nach § 57 Abs. 4 JVollzGB LSA können Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen einer Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. Bei Mobilfunkgeräten erfolgt eine Vernichtung der sicherheitsrelevanten Daten durch vollständige Löschung der Datenspeicher.

Die JVA könnte überhaupt nur durch Erhebung und Bewertung jeder einzelnen auf dem Speicher der Telefone gespeicherten Daten beurteilen, ob es sich um Daten aus dem Kernbereich privater Lebensführung iSd § 146 Abs. 1 Satz 3 JVollzGB, wie z.B. intime Fotos, oder um unmittelbar sicherheitsrelevante Daten iSd § 57 Abs. 4 JVollzGB, wie z.B. Fotos, die Sicherheitsvorkehrungen der JVA abbilden, handelt. Eine solche Datenerhebung und -analyse würde nach Auffassung der Kammer sowohl die personellen Kapazitäten der JVA sprengen, wie auch dem Schutzzweck des § 146 Abs. 1 JVollzGB zuwiderlaufen, da ein Bediensteter zuvor Kenntnis von allen Daten erlangen und dann bewerten muss, ob es sich dabei um Daten handelt, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Eine vollständige Löschung der Daten auf den Telefonen stellt sich demgegenüber als geringerer Eingriff in Persönlichkeitsrecht des Gefangenen dar, weil der Inhalt der Daten gerade nicht erfasst und bewertet wird.

Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, dass sie nicht feststellen könne, ob und welche Dateien auf den Datenträgern der Mobiltelefone seien und ob diese versteckt oder bereits gelöscht, aber reproduzierbar seien. Daher sei ein komplettes Überschreiben der Speicher nötig. Dies ist für die Kammer zwanglos nachvollziehbar.

Wenn der Antragsteller moniert, die auf den Telefonen gespeicherten Fotos und Daten seien sein geistiges Eigentum gewesen, dass nicht ohne seine Genehmigung habe vernichtet werden dürfen, verkennt er, dass er es war, der die Telefone ohne Genehmigung in den Sicherheitsbereich der JVA eingebracht hat und daher die alleinige Ursache für die notwendige Löschung der Daten gesetzt hat. Die Pflicht zur Kostentragung begegnet gemäß § 57 Abs. 3 JVollzGB keinen Bedenken.

III.

Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht zu bewilligen, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht aus § 121 StVollzG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 65, 60, 52 Absatz 1 GKG.

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