AG Merseburg, Urteil vom 27.11.2013 - 10 C 296/12 (X)
Fundstelle
openJur 2020, 28585
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Das Gericht hat gem. § 495 a ZPO von der Abfassung eines Tatbestandes abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich sachlich aus den §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 71 I GVG, örtlich aus § 18 ZPO.

II.

Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Ersatz gezogener Nutzungen für den Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 59,62 € aus den §§ 143 I 2 InsO, 819 I, 818 IV, 292 II, 987 I BGB.

Als gezogene Nutzungen herauszugeben sind Zinserträge von Einnahmeüberschüssen, die im Haushaltsvollzug ausnahmsweise zeitweilig nicht benötigt werden, und ersparte Zinsen für Kassenverstärkungskredite oder andere staatliche Refinanzierungsinstrumente, die infolge des Eingangs wirksam angefochtener Steuerzahlungen zurückgeführt oder vermieden worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2012, Az. IX ZR 125/11, juris Rn. 11).

Eine anfechtungsrechtliche Besserstellung des Fiskus wegen des Interesses der Allgemeinheit am Einsatz der Steuereinkünfte für öffentliche Staatszwecke ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2012, Az. IX ZR 125/11. juris Rn. 15).

Zur Überzeugung des Gerichts steht im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO fest, dass das beklagte Land lediglich Nutzungen in Höhe von 10,53 € gezogen hat.

Das beklagte Land hat seiner sekundären Darlegungslast genügt, indem es den EONIA-Zinssatz als Schätzungsgrundalge angab. Auf dessen Grundlage errechnete das beklagte Land eine Nutzung der durch Insolvenzanfechtung zurückzugewährenden 5.000,00 € im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 10,53 €, welche der Klägerin erstattet wurden.

Es ist für das Gericht eine offenkundige Tatsache, dass der EONIA-Zinssatz ein Tagesgeldzinssatz für die Europäische Gemeinschaftswährung Euro darstellt, zu welchem sich das beklaget Land refinanzieren kann.

Auch hat die Klägerin keinen Anspruch gegen das beklagte Land wegen schuldhaft nicht gezogener Nutzungen aus §§ 143 I 2 InsO, 819 I, 818 IV, 292, 987 II BGB.

Auf die Rechtsansicht der Klägerin, es seien Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000 € für den Zeitraum vom 07.03.2011 bis zum 30.05.20111, mithin 9,62 €, zu leisten gewesen, kommt es nicht an.

Vielmehr liegt eine Nutzung nach den regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vor.

Das beklagte Land hat die aufgrund erfolgreicher Insolvenzanfechtung zurückgewährten 5.000,00 € im streitgegenständlichen Zeitraum zur Abwehr entsprechenden Refinanzierungsmaßnahmen genutzt und die so ersparten Zinsen in Höhe von 10,53 € der Klägerin erstattet.

Eine notwendige weiterführende wirtschaftsgemäße Nutzung der 5.000,00 € trägt die Klägerin nicht vor.

Mangels Geldschuld des beklagten Landes stehen der Klägerin ebenso keine Zinsansprüche gem. § 291 BGB zu.

III.

1. Die Kostenentscheidung gründet sich in § 91 I ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 II 1, 48 I 1, 39ff. GKG, 3ff ZPO.

Scholz

Richterin am Landgericht

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