OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2018 - 12 U 76/18
Fundstelle
openJur 2020, 28527
  • Rkr:

1. Einer außerordentlichen Kündigung des ordentlich nicht kündbaren Anstellungsvertrages eines Vorstandes einer Anstalt öffentlichen Rechts steht nicht entgegen, dass die beleidigenden Äußerungen nicht gegen Organe der Anstalt, sondern gegen den Bürgermeister der die Anstalt betreibenden Kommune gerichtet waren.

2. Zu den wichtigen Gründen einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstands bei zahlreichen groben Beleidigungen.

3. Abwägung der Äußerungen mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, wenn der Kläger auch Kenntnisse und Interna aus seinem Dienstverhältnis hierfür verwendet.

4. Die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses ist dann nicht mehr zumutbar, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und gegenseitige Loyalität aufgrund der Massivität der Beleidigungen nicht mehr aufgebaut werden kann.

5. Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, bedarf es einer vorherigen Abmahnung des Organmitgliedes nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juni 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages des Klägers vom 27. Oktober 2011 mit der von der Beklagten errichteten Abwasserbetrieb A. Anstalt des öffentlichen Rechts (folgend: Abwasserbetrieb).

Der am 26. Juli 1957 geborene Kläger begehrt die Feststellung, dass die seitens der Beklagten erklärte fristlose Kündigung vom 21. Dezember 2016 nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Abwasserbetrieb, geführt hat und daher mit der Beklagten fortbesteht. Darüber hinaus macht er seinen Anspruch auf Nutzung des dienstvertraglich überlassenen Kraftfahrzeugs geltend.

Die Beklagte gründete durch Beschluss ihres Stadtrates vom 25. August 2011 den Abwasserbetrieb. Die entsprechende Satzung des Abwasserbetriebes wurde im Amtsblatt des S. Kreises vom 1. September 2011 veröffentlicht (Anlage K 2, Bl. 14 bis 18 Bd. I d.A.).

§ 6 Abs. 2 und 5 der Satzung des Abwasserbetriebes regeln die Aufgaben des Vorstandes wie folgt:

"(2) Er entscheidet in allen Angelegenheiten eigenverantwortlich, die nicht unter den Zustimmungsvorbehalt des § 8 Abs. 3 dieser Satzung fallen oder in denen sich der Verwaltungsrat durch Beschluss im Einzelfall die Zustimmung vorbehalten hat. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich...

(5) Der Vorstand ist zuständig für alle Beamten-, Personal- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplanes und dem diesen beigefügten Stellenplan..."

Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung vertritt die Vorsitzende des Verwaltungsrates das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstandsmitglied.

Der Kläger und der Abwasserbetrieb schlossen am 27. Oktober 2011 einen unbefristeten Anstellungsvertrag unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung mit einer monatlichen Nettovergütung i.H.v. 4.000,00 EUR, einem Urlaubsgeld i.H.v. je 500,00 EUR, eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 61 v.H. netto des monatlichen Gehaltes sowie der Bereitstellung eines Firmenwagens, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden durfte. Wegen des weiteren Inhalts des Anstellungsvertrages wird auf Anl. K1, Bl. 9-13 Bd. I d.A. Bezug genommen. Zuletzt betrug das Jahresgehalt des Klägers 86.000,00 EUR.

Am 10. Juli 2014 bestellte die Beklagte den Kläger zum sachkundigen Einwohner in den Finanzausschuss der Stadt L. (Anlage K 11, Bl. 79 Bd. I d.A.).

Die Beklagte bestellte den Kläger weiter mit Ernennungsurkunde vom 25. Juli 2015 ab dem 7. Juli 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Ortsbürgermeister der Stadt L. , Ortschaft Z. (Anlage K 10, Bl. 78 Bd. I d.A.).

Die Bürgermeisterin der Beklagten hob am 19. Juli 2016 eine auf den 21. Juli 2016 anberaumte Verwaltungsratssitzung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Mit Beschluss vom 21. Juli 2018 stellte das Verwaltungsgericht Halle fest, dass die Bürgermeisterin zu einer Aufhebung der Sitzung nicht befugt war.

Der Kläger schloss als Vorstand des Abwasserbetriebes mit drei Angestellten am 1. August 2016 Änderungsverträge zu deren bestehenden Arbeitsverträgen, wonach nunmehr die §§ 33 - 35 TVöD, Tarifgebiet West, Anwendung finden sollten, eine Abfindung für den Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt vereinbart wurde und im Falle des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis ordentlich für die Dauer von fünf Jahren unkündbar sein sollte. Für eine weitere Mitarbeiterin wurden längere Beschäftigungszeiten anerkannt.

Die Bürgermeisterin der Beklagten teilte dem Kläger am 26. August 2016 mit, die auf den 31. August 2016 anberaumte Verwaltungsratssitzung sei nicht fristgemäß anberaumt worden. Zudem äußerte sie Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der zur Beschlussfassung vorgelegten Unterlagen (Anlage BB 3, Bl. 89 Bd. II d.A.). Sie erschien zu der Sitzung nicht.

Die Beklagte schrieb am 22. Oktober 2016 die Stelle eines Betriebsleiters für einen Regiebetrieb auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung ab 1. Januar 2017 aus (Anlage K 9, Bl. 76, 77 Bd. I d.A.).

Am 4. November 2016 veröffentlichte die Beklagte im Amtsblatt des S. Kreises eine Satzung über die Auflösung des Abwasserbetriebes. Gemäß § 2 dieser Satzung sollen die dem Abwasserbetrieb übertragenen Aufgaben durch einen Regiebetrieb der Beklagten unter Übernahme der Angestellten des Abwasserbetriebes mit Wirkung vom 31. Dezember 2016, 23.59 Uhr ausgeführt werden (Anlage K 5, Bl. 27 Bd. I d.A.)

In der Folgezeit stellte die Beklagte für den neuen Regiebetrieb einen neuen Betriebsleiter ein.

Auf seiner Sitzung vom 1. Dezember 2016 beriet der Finanzausschuss der Stadt L. über Satzungsfragen für den neuen Regiebetrieb (Anlage K 13, Bl. 81 Bd. I d.A.). Am folgenden Tag befasste sich auch der Ortschaftsrat Z. unter Beteiligung des Klägers mit diesen Fragen (Anlage K 12, Bl. 80 Bd. I d.A.).

Der Kläger übersandte den Mitgliedern des Stadtrats der Beklagten ein undatiertes Schreiben, welches diesem am 9. bzw. 12. Dezember 2016 zuging (Anlage B 1, Bl. 115 - 119 Bd. I d.A.).

Hierin heißt es auszugsweise:

"Bezugnehmend auf einige Anfragen aus den Fraktionen bzw. einzelner Stadtratsmitglieder habe ich mich entschlossen, Ihnen nochmals über den weiteren Verlauf bzw. die jetzige Situation im Abwasserbetrieb Auskunft zu erteilen.

Da die einzelnen Schwerpunkte auch weit in den Raum der kommunalen Ortschaftsarbeit hineinreichen und ich somit auch teilweise aus der Sicht des Ortsbürgermeisters Stellung nehme, wird dieses Schreiben zwar mit meiner Unterschrift, jedoch ohne Zusatz der Dienstbezeichnung erfolgen...

Mit hohem geistigem Aufwand werden nunmehr kurz vor Toresschluss Satzungen für den Regiebetrieb "erarbeitet". ... Da man ja völlig fehlerfrei arbeitet, so zumindest nach Auffassung Ihrer Bürgermeisterin, muss nunmehr eine Lüge herhalten. ... Durch windige Erklärungen z.B. Ladungsfristen und der übliche Tenor "es ist ja sowieso alles falsch", hat sie auch einige Stadträte, die auch Mitglied des Verwaltungsrats sind, überzeugt, die Sitzung platzen zu lassen... Die Gründe für den Boykott Ihrer Bürgermeisterin liegen klar auf der Hand. ...

2. Ihre Bürgermeisterin hätte nicht im Mittelpunkt gestanden. Das heißt, dieses Erfolgserlebnis wäre nicht auf sie projiziert worden.

3. Es stehen bestimmt schon die der Stadt nahen Anwälte und Wirtschaftsprüfer bereit, um sofort nach Auflösung der AöR für viel Geld neue und auch alte vorhandene Kalkulationen und Satzungen zu erarbeiten...

Es ist vermutlich dem unbeschreiblich hohen Sachverstand der Bürgermeisterin geschuldet, als sie durchs Land gezogen ist und in organisierten Massenaufläufen die Falschheit des Abwasserbeseitigungskonzeptes propagiert hat. Frei nach dem Motto, der Weg ist das Ziel - egal mit welchem Wahrheitsgehalt...

Somit wurde durch ihre Bürgermeisterin die schnelle Umsetzung ihrer Beschlussideen forciert. Denn wie hätte sie dagestanden, wenn sie den Geistern, die sie rief (Bürgerinitiative usw.) hätte erklären müssen, dass fast alles richtig war und zahlreiche Bescheide nicht aufgehoben werden können. Das durfte keinesfalls passieren, also wurden - unter Aufrechterhaltung der Falschbehauptung - beitragspflichtige Grundstücke durch Bescheidaufhebung der Verjährung zugeführt."

Im Amtsblatt des S. Kreises vom 12. Dezember 2016 wurde die Einberufung des Verwaltungsrates des Abwasserbetriebes u.a. unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Personalangelegenheiten" veröffentlicht (Anlage K 8, Bl. 37, 38 Bd. I d.A.)

Der Verwaltungsrat des Abwasserbetriebes beschloss auf dem nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 die Abberufung des Klägers als Vorstand mit sofortiger Wirkung. Der Beschluss wurde im Amtsblatt des S. Kreises vom 22. Dezember 2016 veröffentlicht (Anlage K 7, Bl. 36 Bd. I d.A.).

Der Abwasserbetrieb, vertreten durch die Vorsitzende des Verwaltungsrates und gleichzeitige Bürgermeisterin der Beklagten, kündigte den Anstellungsvertrag mit eingeschriebenem Brief vom 21. Dezember 2016, der dem Kläger am selben Tage zugestellt wurde.

Der Kläger erhob im Jahr 2018 vor dem Verwaltungsgericht Halle eine Klage gegen einen ihm persönlich zugegangenen Abwassergebührenbescheid der Beklagten (Az. 4 A 99/18 HAL).

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Kündigung vom 21. Dezember 2016 sei unwirksam, weil Kündigungsgründe i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorlägen und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen sei die Kündigung auch formal unwirksam. Im Einzelnen trug er hierzu vor:

Die in der Kündigungserklärung angeführten Gründe rechtfertigten keine fristlose Kündigung. Vielmehr sei der Inhalt des Schreibens Anlage B 1 von seinem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Er habe das Schreiben nicht als Vorstand des Abwasserbetriebes unterzeichnet, so dass er keine Loyalitätspflicht unterlegen habe. In seiner politischen Funktion als Ortsbürgermeister müsse ihm auch die pointierte Argumentation und Auseinandersetzung mit Argumenten der Bürgermeisterin der Beklagten möglich sein, zumal Aussagen in den Sitzungen des Stadtrates unvollständig, unrichtig und zum Teil unwahr gewesen seien. Die Kündigung verstoße daher auch gegen § 43 Abs. 2 S. 2 KVG LSA. Außerdem habe er die Bürgermeisterin nicht der Lüge bezichtigt. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut, weil er die als Lüge bezeichnete Behauptung anonymisiere. Die Verwendung des Wortes "windig" sei keine grenzüberschreitende Beleidigung, sondern stelle eine pointierte Auseinandersetzung mit den Vorgängen um die Abwasserbeseitigung in der Stadt L. dar. Sein Vorwurf, die Bürgermeisterin habe nicht die Wahrheit gesagt, sei sachlich zutreffend und überprüfbar. Die Auseinandersetzung sei sachbezogen gewesen. Allenfalls läge hierin eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die eine vorherige Abmahnung nach sich zöge. Es sei auch zu beachten, dass er die Bürgermeisterin nicht in ihrer Funktion als Vorsitzende des Verwaltungsrates angegriffen habe, sondern auf politische Aussagen in ihrer Funktion als Bürgermeisterin.

Soweit die Beklagte als Kündigungsgrund sich auch die Änderungen der Arbeitsverträge der Mitarbeiter beziehe, sei dies wegen des Ablaufs der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr möglich. Darüber hinaus seien die arbeitsvertraglichen Änderungen aus personalwirtschaftlicher Sicht des Abwasserbetriebes zur Betriebsbindung und Motivation der Angestellten erforderlich gewesen und hätten im Rahmen der ihm gemäß § 6 der Satzung des Abwasserbetriebes übertragenen Aufgaben gelegen. Außerdem seien die arbeitsvertraglichen Änderungen mit der damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates, M. R. , abgestimmt gewesen. Er hat weiter behauptet, ein Schaden sei der Beklagten hierdurch nicht entstanden.

Zum Kündigungsgrund der Absicherung seiner Altersvorsorge hat er die Ansicht vertreten, hierzu bereits nicht verpflichtet gewesen zu sein. Im Übrigen sei der Beklagten kein Schaden entstanden, weil auch eine entsprechende Rückdeckungsversicherung von der Beklagten zu tragen gewesen wäre.

Er hat weiter gemeint, die Kündigungsgründe seien vorgeschoben; tatsächlich habe die Beklagte - wie sich aus der Stellenausschreibung vom 22. Oktober 2016 ergebe - bereits lange geplant, den Kläger nicht in den neuen Regiebetrieb zu übernehmen.

Die formale Unwirksamkeit der Kündigung beruhe seiner Ansicht nach darauf, dass er nicht vor Kündigung formal als Vorstand abberufen worden sei. Eine solche Abberufung sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Ebenso wenig sei eine Kündigung in der Satzung vorgesehen. Eine entsprechende Ermächtigung zur Abberufung folge auch nicht aus dem Anstaltsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Die Abberufung vom 19. Dezember 2016 sei außerdem unwirksam, weil sie nicht in der Einladung als Tagesordnungspunkt angegeben gewesen sei, hätte darüber hinaus im öffentlichen Teil der Sitzung beschlossen werden müssen und sei ihm nicht bekannt gegeben worden.

Hinsichtlich des Dienstfahrzeuges hat er die Ansicht vertreten, die Vereinbarung über dessen Nutzung verstoße gegen die Regelungen in § 305c BGB, weil mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses seine Mobilität eingeschränkt werde.

Die Beklagte hat behauptet, von den geänderten Arbeitsverträgen erst am 9. Dezember 2016 Kenntnis erhalten zu haben; sie habe diesen Umstand daher noch zur Grundlage der Kündigung machen können. Gleiches gelte für den Kündigungsgrund der fehlenden Rückdeckungsversicherung.

Wegen der weiteren im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen und der durch die Parteien gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 148-162 Bd. I d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Dezember 2016 sei unwirksam, weil ein schwerwiegender Pflichten- und/oder Vertrauensverstoß nicht vorliege, und zwar weder einzeln noch im Gesamtkontext. Insbesondere sei der Brief des Klägers in Anlage B1 im Ergebnis noch in Abwägung der Interessen der Parteien sowie des Informationsinteresses der Stadträte von dem Grundrecht der freien (politischen) Meinungsäußerung gedeckt. Dass der Kläger sich hier vor allem politisch geäußert habe, ergebe sich aus dem Eingang seines Schreibens, in dem er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, auch aus der Sicht des Ortsbürgermeisters der Ortschaft Z. Stellung zu nehmen. Das pointierte Aufzeigen des höchst streitigen und seiner Ansicht nach fehlerhaften Abwasserkonzeptes bewege sich noch im politisch möglichen Rahmen. Insbesondere habe der Kläger die Stadträte unter Benennung der angeblichen Missstände auf ihre Kontrollmöglichkeit hinweisen wollen. Der Kläger kritisiere die Bürgermeisterin vorrangig in ihrer politischen Verantwortung für die Gesamtgemeinde. Die im Kündigungsschreiben vorhandenen Einzelaussagen, die die Beklagte als "anmaßend, falsch und beleidigend und herabwürdigend" bezeichnet, bezögen sich auf das politische Amt der Bürgermeisterin, die diese "aushalten" müsse. Bei der Auslegung sei auch zu beachten, dass der Kläger wegen der bereits ausgeschriebenen Stelle für einen Betriebsleiter des neuen Regiebetriebs über seine berufliche Zukunft im Unklaren war, so dass ein Eindruck, er solle boykottiert werden, nachvollziehbar sei. Soweit auf Seite 1 von einer "Lüge" die Rede sei, werde sofort eine tatsächliche Grundlage für diese Bewertung dargelegt, was die Beklagte nicht in Abrede gestellt habe. Zudem sei zuvor eine Abmahnung erforderlich gewesen. Diese sei zwar bei Dienstverhältnissen von Organmitgliedern grundsätzlich nicht notwendig. Hier liege jedoch die Ausnahmesituation vor, dass das Vertrauensverhältnis nicht so schwerwiegend gestört sei, dass eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses gerechtfertigt sei. Vielmehr hätte dem Kläger in der politischen Auseinandersetzung die Gelegenheit gegeben werden müssen, eventuell unberechtigte und fehlerhafte Vorwürfe klarzustellen oder ihn zum Widerruf aufzufordern.

Hinsichtlich des Kündigungsgrundes der "Änderung von Arbeitsverträgen zulasten der Beklagten" sei bereits nicht ersichtlich, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB angesichts des Änderungsdatums vom 1. August 2018 eingehalten wurde. Darüber hinaus sei eine zur Kündigung berechtigende unrechtmäßige Fehlentscheidung als Kündigungsgrund nicht ersichtlich, da gemäß § 6 Abs. 2 und 5 der Unternehmenssatzung gerade Personalangelegenheiten in die Kernkompetenz des Beklagten als Vorstand gefallen seien, zumal auch kein satzungsmäßiger Zustimmungsvorbehalt des Verwaltungsrates bestehe. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass durch die Änderung eine unzumutbare Belastung der Beklagten entstehe.

Der Kündigungsgrund "schwere wirtschaftliche Schäden durch fehlende Absicherung der Altersvorsorge/Rückdeckungsversicherung" sei ungeachtet der Frage der Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht substantiiert dargelegt.

Gemäß § 4 des Anstellungsvertrages habe der Kläger Anspruch auf die Stellung eines privat nutzbaren Fahrzeuges, allerdings nicht auf die Bereitstellung eines konkreten Kraftfahrzeuges.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sie rügt insbesondere die Auslegung des Schreibens aus Anlage B1 durch das Landgericht, durch welches ihrer Ansicht nach der Kläger ihre Bürgermeisterin in diskreditierender und ehrabschneidender Art und Weise der Lüge bezichtige, so dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar sei. Ein milderes Mittel, wie eine Abmahnung, sei nicht gegeben gewesen. Auch die Änderung der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer zum 1. August 2016 habe zu einem Vertrauensbruch geführt, weil die Einbeziehung tarifvertraglicher Regelungen ungeachtet der ausschließlichen Kompetenz des Klägers für diese Fragen nicht mit dem Verwaltungsrat besprochen oder gar beschlossen worden sei. Der Schaden für die Beklagte bzw. den Abwasserbetrieb läge darin, dass dieser, der nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen sei, nunmehr Kündigungsfristen einhalten oder Abstandszahlungen leisten müsste, ohne zuvor vertraglich hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Dass der Abwasserbetrieb hiervon erst am 9. Dezember 2016 Kenntnis erhalten habe, habe sie bereits erstinstanzlich unter Beweis der Zeugen L. und Sch. gestellt. Das Versäumnis der Absicherung der Altersvorsorge für den Kläger durch eine weitere Rückdeckungsversicherung habe dazu geführt, dass die für ihn anfallenden Zahlungen aus dem laufenden Haushalt der Beklagten zu begleichen seien, was andernfalls hätte verhindert werden können.

Im Übrigen seien im August 2018 weitere Kündigungsgründe bekannt geworden, auf die die Beklagte die Kündigung nunmehr stütze. Im Einzelnen behauptet die Beklagte:

Der Kläger habe trotz der Kenntnis des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages der Beklagten mit der D. und J. S. GbR vom 9. Dezember 2013, der auch die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen umfasst habe, für diese Erschließungsmaßnahmen einen weiteren Vertrag mit der Firma T. Tief- und Erdbau GmbH geschlossen, so dass vom Abwasserbetrieb letztlich 95.648,59 EUR sowie für Planungsleistungen durch das Ingenieurbüro W. /Sg. GbR 16.128,56 EUR gezahlt worden seien, die anderenfalls von der D. und J. S. GbR hätten übernommen werden müssen. Diese hätten die Begleichung der Erschließungskosten nunmehr abgelehnt und sich darauf berufen, der Kläger habe ihnen die Erschließungskostenbeitragsfreiheit für ihr Grundstück zugesichert. Hierin sei eine Untreue gemäß § 266 StGB zu sehen.

Die Beklagte habe nunmehr auch massive technische und bauliche Mängel an den von dem Abwasserbetrieb zu betreuenden Abwasseranlagen aus der Zeit festgestellt, in welcher der Beklagte Vorstand des Abwasserbetriebes gewesen sei, insbesondere an der Kläranlage und dem Kanalnetz in G. sowie dem Kanalnetz in den Gemeinden K. und Zn. . Die Instandsetzung der Kläranlage werde einen Betrag in Höhe von mindestens 283.100 EUR kosten. Damit habe der Kläger gegen die Vorschriften der Eigenüberwachungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (EigÜVO) verstoßen.

Die Führung des eigenen Verwaltungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Halle stelle ebenfalls ein Vertrauensbruch dar, weil der Kläger die zu Grunde liegenden Abwasser-Gebührensatzungen unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 8. Juni 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages die angefochtene Entscheidung. Des Weiteren untermauert er seinen Vortrag, die Wertungen in seinem Schreiben Anlage B1 hätten einen tatsächlichen Hintergrund.

Im Hinblick auf den neuen Vortrag der Beklagten trägt der Kläger vor, der mit dem Ingenieurbüro W. /Sg. abgeschlossene Vertrag sei bereits am 17. September 2013 geschlossen worden. Ein Verstoß gegen seine Pflichten als Vorstand des Abwasserbetriebes läge nicht vor.

Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der Kündigungsgrund der "baulichen und technischen Mängel der Anlagen" nicht vorliege. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten sei.

II.

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Kündigung des Abwasserbetriebes vom 21. Dezember 2016 war wirksam und hat zur Beendigung des streitgegenständlichen Vertrages (Anlage K 1) geführt. Insbesondere lag mit dem Schreiben aus Anlage B 1 ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor.

1.

Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht zunächst davon aus, dass die Vorschriften über die Abberufung des Klägers aus seiner Organstellung als Vorstand (§ 6 der Satzung des Abwasserbetriebes) die Anwendung des § 626 BGB nicht ausschließen, weil nach dem Trennungsprinzip die Kündigung des Anstellungsvertrags und der Widerruf der Bestellung zu trennen sind (Trennungsprinzip; BGH, Urteil vom 10. Januar 2000 - II ZR 251/98 -, Rn. 7, juris; Staudinger/Preis (2016) BGB, § 626, Rn. 16).

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Mit der Feststellungsklage kann der Dienstverpflichtete gemäß § 256 ZPO den Fortbestand des Dienstverhältnisses feststellen lassen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 18/03 -, Rn. 7, juris; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256, Rn. 11a). Sie ist nicht mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger mit ihr lediglich den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses trotz der am 21. Dezember 2016 ausgesprochenen fristlosen Kündigung feststellen lassen will und nicht auch den am 19. Dezember 2016 erfolgten Widerruf seiner Organbestellung im Hinblick auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses einer gesonderten Überprüfung durch den Senat unterworfen hat.

Abgesehen davon könnte das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Feststellungsklage allein dann fehlen, wenn die Klage sinnlos wäre (Greger, a.a.O., § 253, Rn. 19) und der Kläger sein Rechtsschutzziel, die Feststellung des Fortbestandes seines Anstellungsverhältnisses durch die erhobene Klage nicht erreichen könnte. Das käme allein dann in Betracht, wenn das Anstellungsverhältnis des Klägers nicht erst durch die Kündigung, sondern ganz offenkundig schon aufgrund seiner Abberufung beendet worden wäre. Das indes liegt schon aufgrund des sog. Trennungsprinzips fern.

2.

Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung richtet sich nicht nach den Vorschriften der §§ 1-13 KSchG, da der Kläger organschaftlicher Vertreter im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist. Aufgrund des wirksam zustande gekommenen "Dienstvertrages" vom 27. Oktober 2011 stand der Kläger vielmehr als Vorstand des Abwasserbetriebes in einem freien Dienstverhältnis. In dieser Eigenschaft hatte er eine Organstellung inne, die ihn nach § 6 Abs. 5 der Satzung zum gesetzlichen Vertreter des Abwasserbetriebes machte; bereits mit dieser eigenverantwortlichen, im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ist die Existenz eines Arbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 2000 - II ZR 251/98 -, Rn. 6, juris).

3.

Die Kündigung der Beklagten vom 21. Dezember 2016 ist wirksam.

a)

Nach § 626 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Absatz 3 des Anstellungsvertrages kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses) nicht zugemutet werden kann. Maßstab ist dabei nicht das subjektive Empfinden des kündigenden Teils; vielmehr kommt es allein darauf an, ob objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist. Es müssen also sämtliche Umstände ermittelt werden, die für den wichtigen Grund bedeutsam sein können (Palandt-Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 626 BGB, Rn. 38; BAG, Urteil vom 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 -, Rn. 26, juris), z. B. eine erhebliche oder wiederholte Pflichtverletzung durch den Kläger als Vorstand, ein schwerer Vertrauensbruch oder sonstige Treueverstöße, das Ausmaß eines ggf. angerichteten Schadens, aber auch die Dauer des Dienstverhältnisses und die Leistung und Führung des dienstverpflichteten Geschäftsführers (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 626 BGB, Rn. 38; OLG Hamm, Urteil vom 25. November 2009 - 8 U 61/09 -, Rn. 29, juris).

aa) Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteile vom 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19; und vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, juris). Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Dienstverpflichtete seine Dienstpflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehenden Interessen des Dienstberechtigten so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Mitarbeiter des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG, Urteil vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rn. 14 mwN; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 -, Rn. 40, juris).

Die grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder anderer Betriebsangehöriger wird von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als Grund für die fristlose Entlassung anerkannt, soweit nach Form oder Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung damit verbunden ist (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14, Rn. 16; Staudinger/Preis (2016), BGB, § 626, Rn. 162). Die insoweit entwickelten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall eines Dienstverhältnisses zwischen einer Anstalt öffentlichen Recht und seinem Vorstand entsprechend anzuwenden. Es kommt entscheidend auf den mit der Pflichtverletzung einhergehenden Vertrauensbruch und damit die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses gerade als Vorstand einer Anstalt öffentlichen Rechts an. Voraussetzung ist, dass durch die Beleidigung Interessen des Dienstherrn beeinträchtigt werden, die in der Rufschädigung des Unternehmens oder in einer Verschlechterung des Betriebsklimas liegen können. Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen. Das insoweit zu berücksichtigende Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, juris). Dabei kann es die Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass es ein Angestellter des öffentlichen Dienstes unterlässt, die Amtswahrnehmung von Repräsentanten seines Dienstherrn in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14, Rn. 36, juris; Staudinger/Preis (2016), BGB, § 626, Rn. 162).

bb) Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 -, Rn. 12, juris). Dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht ordentlich kündbar ist, verändert nicht den Bewertungsmaßstab. Das Arbeitsverhältnis eines nicht ordentlich kündbaren Dienstverpflichteten kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB auch nur dann fristlos gekündigt werden, wenn die Einhaltung der Kündigungsfrist, die bei einer ordentlichen Kündigung zu beachten wäre, nicht zumutbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 27. September 2012, 2 AZR 646/11, BGB, Rn. 20, juris). Das Dienstverhältnis der Parteien bestand zum Kündigungszeitpunkt 5 Jahre. Im Falle einer ordentlichen Kündigung wäre eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende zu beachten gewesen (§ 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

b)

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. Dezember 2016 ist nach diesen Maßstäben wirksam und hat das Anstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Es liegen wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor (dazu unter aa). Diese Äußerungen sind nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (unter bb). Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles war dem Abwasserbetrieb und heute der Beklagten als seinem Rechtsnachfolger eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zum Ende der vorgesehenen Vertragslaufzeit nicht zumutbar (dazu unter cc). Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht (dazu unter dd). Die außerordentliche Kündigung ist auch formal wirksam, insbesondere ist sie innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist erklärt worden (dazu unter ee).

aa) Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Dienstverpflichteten gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar (§ 241 Abs. 2 BGB) und sind "an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 626, Rn. 50; Staudinger, a.a.O.; BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 -; Urteil vom 24. Juni 2004, juris). Die insoweit vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar.

Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer schriftlichen Äußerung ist dabei darauf abzustellen, wie sie vom Empfänger verstanden werden muss. Dabei ist eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig. Vielmehr sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen. Allerdings macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Erklärung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe; BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - zu II 4 a der Gründe; BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 -, Rn. 17, juris).

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit seinem undatierten Schreiben Anlage B 1 seine dienstvertraglichen Pflichten gegenüber dem damaligen Abwasserbetrieb A. AöR in schwerwiegender Weise gröblichst verletzt und die gesetzliche Vertreterin der die Anstalt als Kommunalunternehmen betreibenden Stadt Straftaten bezichtigt und grob beleidigt, sie damit innerhalb der Organisation der Beklagten herabgesetzt und als unfähig dargestellt und ist damit über eine vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und hinzunehmende Kritik hinausgegangen und hat gleichzeitig seine aus § 241 BGB folgende dienstvertragliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt. Sein Schreiben war auf Häme und Abrechnung gerichtet und stellt für einen Vorstand ein grob illoyales Verhalten dar. Es stand eindeutig die Diffamierung der Bürgermeisterin im Vordergrund. Derart grobe persönliche Beleidigungen entziehen der Zusammenarbeit gerade das gegenseitige persönliche Vertrauen, das der vorliegende Dienstvertrag fordert.

(1) Entgegen der Wertung des Landgerichts hat der Kläger die Äußerungen nicht (nur) in seiner Stellung als Ortsbürgermeister, sondern und gerade als Vorstand des Abwasserbetriebes getätigt. Anderenfalls hätte er sich im dritten Absatz nicht auf die Ausnahme seiner Verschwiegenheitsverpflichtung für Mitglieder der Organe von Kommunalunternehmen gemäß § 7 AnstVO-LSA berufen, die nur für ihn als Vorstand und nicht als Ortsbürgermeister galt. Darüber hinaus ermöglichte ihm nur seine Stellung als Vorstand des Abwasserbetriebes und das hier gewonnene Wissen, den Stadträten über die "jetzige Situation im Abwasserbetrieb Auskunft zu erteilen", auch wenn er als Ortsbürgermeister womöglich ein zusätzliches Interesse an einer Klärung der von ihm aufgeworfenen Fragen hatte.

(2) Bereits der Eingang des vierten Absatzes "mit hohem geistigen Aufwand" in Verbindung mit dem in Anführungszeichen gehaltenen "erarbeitet" ist eine verachtende Herabsetzung der Bürgermeisterin und der für die Abwasserorganisation zuständigen Organe der Stadt L. . Gleiches gilt für die Verwendung der Formulierung "unbeschreiblich hoher Sachverstand der Bürgermeisterin" auf S. 2 des Schreibens und "Frei nach dem Motto, der Weg ist das Ziel - egal mit welchem Wahrheitsgehalt". Die Akteure der Beklagten - sowohl die Bürgermeisterin als auch die mit der Abwasserproblematik weiter Beschäftigten bei der Beklagten - werden der Lächerlichkeit preisgegeben, weil die sarkastische Überzeichnung unübersehbar ist und gleichzeitig deutlich wird, dass der Kläger der Bürgermeisterin einen hohen Sachverstand abspricht.

(3) Sodann wird die Bürgermeisterin offen der Lüge bezichtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Passage nicht anonymisiert. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Entscheidungsträger der Beklagten, damit auch die Bürgermeisterin, der Lüge bezichtigt werden. Selbst wenn der Kläger nicht die Bürgermeisterin gemeint haben sollte, lässt der gesamte Absatz jedenfalls darauf schließen, dass seine Kritik den Entscheidungsträgern der Stadt L. gilt. Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Kläger Kalkulationen fristgerecht erarbeitet hat, wahr ist. Es kommt lediglich auf den die Grenze zur Schmähkritik überschreitenden Charakter der Äußerungen an, weil ganz ersichtlich der Kläger sich nicht mehr auf die sachliche Auseinandersetzung in der Sache beschränkt, sondern die Diffamierung der Person der Bürgermeisterin im Vordergrund steht (vgl. hierzu: OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16 -, Rn. 11, juris). Aus dem Gesamtzusammenhang des Absatzes ergibt sich eine gewollte Herabsetzung und Schmähung der Bürgermeisterin, die jegliche sachliche Grundlage verlassen hat. Der Kläger bezichtigt die Amtsträgerin der Lüge. Der entsprechende Absatz vermittelt klar den Vorwurf des Klägers, die Bürgermeisterin bzw. andere Entscheidungsträger der Beklagten verschleierten bewusst und zum Schaden der Beklagten die Wahrheit, um eigene Versäumnisse zu kaschieren und die wahrheitsgetreue Widergabe von Vorgängen oder Tatsachen sei ihnen, wiederum zum Schaden der Beklagten, gleichgültig. Allein die Unterstellung, die Bürgermeisterin oder womöglich andere Entscheidungsträger der Beklagten wollten bewusst etwas verschleiern, hat beleidigenden Charakter. Eine derartige öffentliche Herabsetzung einer Bürgermeisterin einer eine öffentliche Anstalt betreibenden Gemeinde durch einen Vorstand hat in jedem Fall zu unterbleiben, selbst wenn die Bürgermeisterin fehlerhaft behauptet haben sollte, es läge keine Abwasserkalkulation vor oder sie habe Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Grund "platzen" lassen. Der Kläger hat mit seinem Schreiben ein Verfahren gewählt, mit dem auch der Bürgermeisterin eine sachliche Verteidigung gegen mögliche begründete Bedenken verwehrt war und sie mit seinen Schmähungen in eine defensive Situation gebracht und ihre persönliche Integrität und Eignung als Bürgermeisterin angegriffen, ohne sich auf die möglicherweise anstehenden und klärungsbedürftigen Sachfragen zu beschränken. Ein solches Verhalten eines Vorstands ist in höchstem Maße illoyal.

Darüber hinaus hatte sich der Kläger derartiger Äußerungen zu enthalten, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Bürgermeisterin oder den weiteren Entscheidungsträgern der Beklagten subjektiv ein bewusstes Verbreiten von Unwahrheiten vorgeworfen werden kann. Die vom Kläger vorgetragenen Indizien reichen für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes nicht aus. Anhaltspunkte für eine bewusste Verschleierungstaktik sind nicht ersichtlich. Ob objektiv die Vorwürfe berechtigt waren, kann daher dahinstehen.

(4) Die Charakterisierung des Verhaltens der Bürgermeisterin als "windig" ist ebenfalls herabsetzend. Dieses Adjektiv unterstreicht die aus dem gesamten Schreiben zum Ausdruck kommende Verachtung des Klägers gegenüber der Bürgermeisterin.

(5) Dass der Kläger die Bürgermeisterin des "Boykotts" bezichtigt, ist geeignet zum Bruch des Vertrauensverhältnisses zu führen, insbesondere, nachdem er unter Ziff. 2 die hierfür bei der Bürgermeisterin liegende Motivation in ihrer narzisstischen Persönlichkeit und ihrem Streben, im Mittelpunkt zu stehen, sieht. Diese Argumentation führt der Kläger fort auf S. 2 unten, indem er der Bürgermeisterin vorwirft, ihr schnelles Handeln sei dem Umstand geschuldet, selbst gut dastehen zu wollen und nicht "erklären zu müssen, dass fast alles richtig war". Der Vorwurf dieser Taktik ist ebenfalls eine Beleidigung. Auf die Frage, ob die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden Tatsachen, wie die Aufhebung mehrerer Verwaltungsratssitzungen, wahr sind, kommt es daher nicht an. Ausschlaggebend ist die Unterstellung der nicht bewiesenen Taktik der Bürgermeisterin als Motivation für die objektiv feststellbaren Abläufe.

(6) Dass der Kläger der Bürgermeisterin vorwirft, Anwälte und Wirtschaftsprüfer damit zu beauftragen, neue Kalkulationen und Satzungen für viel Geld erarbeiten zu lassen, stellt einen Vorwurf gedankenloser Geldverschwendung durch die Bürgermeisterin dar. Dieser Vorwurf des Klägers folgt weiter aus der Formulierung auf S. 2 unten und S. 3 oben, in der es heißt, "beitragspflichtige Grundstücke (seien) durch Bescheidaufhebung der Verjährung zugeführt" worden, was gleichzeitig impliziert, die Bürgermeisterin habe sehenden Auges und zielgerichtet Gebührenbescheide zum Schaden der Beklagten verjähren lassen. In beiden Fällen ist der Vorwurf des Beklagten gegen die Bürgermeisterin zumindest in subjektiver Hinsicht nicht durch die vorgebrachten Tatsachen gerechtfertigt.

(7) Mit diesen Angriffen hat der Kläger sowohl einzeln als auch in der Gesamtschau gesehen die Sachebene der Auseinandersetzung eindeutig verlassen. Es ging ihm nicht darum, die aktuelle Situation sachlich darzustellen und so mögliche Fehler aufzudecken oder deren Vermeidbarkeit in der Zukunft anzumahnen, weil er mit dem eingeschlagenen Kurs im Hinblick auf die Abwassersatzungen nicht einverstanden war. Er hat vielmehr die Bürgermeisterin und weitere Entscheidungsträger mit grob unangemessenen Worten verächtlich gemacht und ihre Position durch ein von ihm unterstelltes, amoralisches Taktieren untergraben. Ein derartiges Vorgehen schadet einer Bürgermeisterin, wenn es an einen größeren Kreis, hier die Stadträte der Beklagten gerichtet ist, zumal immer die Gefahr besteht, dass Informationen nach außen dringen, weil Stadtratsversammlungen in aller Regel öffentlich sind. Das Verhalten des Klägers war daher nicht nur unangemessen, sondern grob pflichtwidrig und illoyal.

bb) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Kläger "auch" als Ortsbürgermeister gehandelt hat und seine Meinungsäußerungen noch von dem Grundrecht auf freie politische Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt seien. Es reicht nicht aus, dass der Kläger seine Dienstbezeichnung nicht verwendet hat. Denn er gibt tatsächlich Informationen weiter, die er nur als Vorstand des Abwasserbetriebes haben konnte. Dienstliche Interna stellten sogar den Hauptinhalt seines Schreibens dar (z.B. Boykottvorwurf, Vorliegen der Entwürfe der Gebührensatzungen, Tagesordnung des Abwasserverbandes am 31. August 2016, "windige" Erklärungen, Gesprächsprotokoll mit Herrn At. , Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde, Untersuchungsergebnisse Baugrundbüro F. ). Lediglich auf S. 3 seines Schreibens ist ein Bezug auf den Ortschaftsrat ersichtlich. Nur in diesem Rahmen könnte sich der Kläger auf seine Meinungsfreiheit berufen. Auf die dortigen Äußerungen hat die Beklagte ihre Kündigung jedoch nicht gestützt.

(1) Insbesondere streitet § 5 Abs. 2 S. 3 der Satzung des Abwasserbetriebes nicht für den Kläger, wonach seine Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber den Organen der Beklagten gilt. Gemäß § 7 Abs. 1 KVG LSA sind das der Gemeinderat und der Bürgermeister. Dass der Kläger hier nicht einer evtl. Rechenschafts- und Berichtspflicht gegenüber dem Gemeinderat nachkommen wollte, folgt schon daraus, dass er das Schreiben Anlage B1 nicht auch der Bürgermeisterin als Gemeinderatsmitglied (§ 36 Abs. 1 GO LSA) übersandt hat. Da er zweifelsohne auch Interna des Abwasserbetriebes an die Stadträte weitergegeben hat, wäre seine Meinungsäußerung ohnehin nur von § 5 Abs. 2 S. 3 der Satzung des Abwasserbetriebes gedeckt, anderenfalls er darüber hinaus noch gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen hätte. Damit aber galten für ihn aufgrund der Weitergabe interner Informationen aus dem Abwasserbetrieb (z.B. Boykottvorwurf, Vorliegen der Entwürfe der Gebührensatzungen, Tagesordnung des Abwasserverbandes am 31. August 2016, "windige" Erklärungen) ohnehin die strengen Anforderungen an die Meinungsäußerung für einen Vorstand eines öffentlichen Unternehmens.

(2) Es kann im Weiteren dahinstehen, ob es sich hinsichtlich der äußeren Umstände um falsche Tatsachenbehauptungen handelt.

Für falsche Behauptungen könnte sich der Kläger ohnehin nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen (BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 -, BAGE 149, 1-17, Rn. 42; BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 -, Rn. 17, juris).

Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, seine in dem Schreiben aufgeführten Tatsachen (keine fehlende Kalkulation der Abwassergebühren, Platzenlassen von Sitzungen des Verwaltungsrates des Abwasserbetriebes mit nicht nachvollziehbaren Erklärungen durch die Bürgermeisterin der Beklagten, Gefahr des Verjährens von möglichen Forderungen von Abwasserbeiträgen gegenüber den Bürgern) seien wahr, fallen die Äußerungen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gilt nicht schrankenlos, sondern ist gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - auch auf Seiten des Dienstherrn eine grundrechtlich geschützte Position, das Persönlichkeitsrecht seiner Vertreter, betroffen ist. Auch gehört § 241 Abs. 2 BGB zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzen. Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschränkenden Gesetz findet demnach eine Wechselwirkung statt. Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden - und umgekehrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08 - Rn. 20; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 -, Rn. 43, juris).

Erweist sich damit wie hier das in den von der Beklagten zur Begründung ihrer Kündigung herangezogenen Äußerungen enthaltene Werturteil als Formalbeleidigung oder Schmähkritik, wie hier der Vorwurf des Taktierens, der Dummheit, des Boykotts oder gar der bewussten Schädigung der Beklagten durch das Handeln der Bürgermeisterin, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten (BVerfG, Urteil vom 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 23, juris). Allerdings macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Erklärung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Dafür muss hinzutreten, das bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91; BAG, Urteile vom 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 36; 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 17; BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 -, Rn. 20, juris).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 BGB in einem erheblichen Maße wie unter Ziff. 3.a) (3) und (7) ausgeführt, verletzt, weil er nicht nur die Beklagte oder andere Entscheidungsträger als Amtsträger, sondern auch als Persönlichkeit diffamiert hat. Es ging ihm nicht lediglich um die Aufklärung von Vorgängen innerhalb der Gemeinde, ohne dass es hier darauf ankommt, ob und unter welchen Umständen eine solche Aufklärung von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, sondern um die öffentliche Diffamierung der den Abwasserbetrieb betreibenden Beklagten und ihrer Bürgermeisterin.

cc) Der Beklagten war die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des fiktiven Zeitpunktes einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar. Diese das Dienstverhältnis der Parteien objektiv mit dem Gewicht wichtiger Gründe i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB belastenden Umstände und das daraus folgende berechtigte Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses überwiegen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ganz eindeutig. Die stets vorzunehmende abschließende Interessenabwägung (vgl. zu deren Erforderlichkeit: BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 5 AZR 952/06; juris), bei welcher die Beendigungsinteressen des Dienstberechtigten und das Bestandsinteresse des Dienstverpflichteten gegeneinander abzuwägen sind, führt nicht zu einem Überwiegen des Bestandsschutzinteresses des Klägers.

Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es vor allem darauf an, inwieweit der Dienstverpflichtete ein Interesse an der Erhaltung seines Beschäftigungsverhältnisses hat und inwiefern er die tatsächlichen Umstände, die einen wichtigen Grund ausmachen, zu vertreten hat (Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 626 BGB, Rn. 39 m. w. N.). Im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit ist zu berücksichtigen, ob dem Dienstberechtigten ein Zuwarten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ordentlich gekündigt werden kann, zugemutet werden darf, wobei wiederum umfassend alle Umstände zu betrachten und gegeneinander abzuwägen sind (BAG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 2 AZR 526/92 -, Rn. 20; OLG Hamm, Urteil vom 25. November 2009 - 8 U 61/09 -, Rn. 30, juris; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 626 BGB, Rn. 40).

Auch wenn die für den Kläger erheblichen nachteiligen Folgen der fristlosen Kündigung zu berücksichtigen sind, führt die Abwägung des Verhaltens des Klägers und seiner Handlungen nicht dazu, dass die Kündigung unwirksam wäre. Richtig ist allerdings, dass neben den wirtschaftlichen Folgen und insbesondere dem Verlust der vertraglich vorgesehenen Vergütung vor allem das Risiko einer längerfristigen Beschäftigungslosigkeit zu beachten ist, welches sich beim Kläger, der im Zeitpunkt der Kündigung 59 Jahre alt gewesen ist, auch realisieren kann. Auch verkennt der Senat nicht den vom Kläger erlittenen Ansehensverlust, der mit einer fristlosen Kündigung in aller Regel verbunden ist und durch einen Prozesserfolg relativiert werden könnte. Weitere für das Bestandsinteresse bedeutsame Umstände, etwa eine langjährige Tätigkeit für die Beklagte, fehlen. Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Kläger erst fünf Jahre im Unternehmen des Abwasserbetriebes tätig (Eintritt als Vorstandsmitglied am 27. Oktober 2011). Allerdings kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht der Umstand, dass der Kläger sich in einer beruflichen Unsicherheit befunden habe, in die Wertung zu seinen Gunsten einfließen. Eine solche bestand nicht. Die Stadt L. hatte bereits die Stelle für einen Betriebsleiter ausgeschrieben (Anlage K 9); gleichzeitig war die Satzung über die Auflösung des Abwasserbetriebes bereits am 4. November 2016 veröffentlicht worden. Daraus ging hervor, dass alle Angestellten des Abwasserbetriebes von der Beklagten übernommen würden (Anlage K 5, Bl. 27 Bd. I d.A.). Unsicherheit bestand daher nicht mehr.

Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch das dargelegte Verhalten das für die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen vollständig zerstört hat. Die Pflichtverletzung des Klägers wiegt schwer, zumal sie das für das reibungslose Funktionieren einer von der Beklagten betriebenen Anstalt wichtige Zusammenspiel mit den von der Stadt L. bestellten Mitgliedern des Verwaltungsrates und auch den weiteren Angestellten der Beklagten berührt. Dies gilt hier umso mehr, als die Bürgermeisterin der Beklagten auch Vorsitzende des Verwaltungsrates war. Das Anstellungsverhältnis des Vorstands einer Anstalt öffentlichen Rechts basiert aber ganz wesentlich auf dem Vertrauen der Trägerin dieser Anstalt in die Ehrlichkeit und Redlichkeit sowie Zuverlässigkeit der Person des Vorstands und dessen Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn. Die persönliche Eignung für die Anstellung als Vorstand steht und fällt wiederum mit seiner Vertrauenswürdigkeit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014 - I-6 U 68/14 -, Rn. 68, juris). Dabei ist in die Abwägung auch einzubeziehen, dass der Kläger sein Schreiben an alle Stadtratsmitglieder versandt hat und damit gegen seine in § 5 Abs. 2 der Satzung des Abwasserbetriebes geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen hat. Soweit der Kläger sich darauf beruft, diese gelte nicht gegenüber den Organen der Beklagten, ist dies zwar richtig, allerdings sind die einzelnen Stadtratsmitglieder keine Organe der Beklagten. Gemäß § 7 KVG LSA sind in Gemeinden der Gemeinderat und Bürgermeister die Organe, nicht aber die einzelnen Gemeinderatsmitglieder als solche.

dd) Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, hat diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vorherige Abmahnung des Organmitglieds einer juristischen Person zur Voraussetzung (BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 218/98 -, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 71/06 -; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014 - I-6 U 68/14 -, Rn. 70, juris).

Dieses Institut ist im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängig Beschäftigter entwickelt worden. Der erwähnte Schutzgesichtspunkt kann bei Leitungsorganen allerdings nicht ausschlaggebend sein, wenn sie organschaftliche Aufgaben wahrnehmen, wie hier der Kläger gemäß § 6 der Satzung des Abwasserbetriebes.

Der Kläger war als Vorstand nicht Arbeitnehmer des Abwasserbetriebes, sondern hatte eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehörte es, dass er für die Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach außen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt. Dementsprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise des Verwaltungsrates oder dessen Vorsitzenden, dass er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat er sich ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu verhalten (BGH, Urteil vom 10. September 2001 - II ZR 14/00 -, Rn. 10, juris).

Anderes ergibt sich hier auch nicht in Ansehung von §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB, so dass dahinstehen kann, ob eine entsprechende Anwendung auf Dienstverträge mit Organmitgliedern in Betracht kommt. Wie unter 3. ausgeführt, liegt ein grober, vertrauenszerstörender Pflichtverstoß vor, der dazu führt, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht zumutbar gewesen ist. Der Brief war an die Stadträte gelangt, das Vertrauen zerstört. In einem solchen Fall verspricht die Abmahnung von vorneherein keinen Erfolg und ist schon aus diesem Grund nicht notwendig.

ee) Die Kündigungserklärung vom 21. Dezember 2016 ist auch in formeller Hinsicht wirksam, § 623 BGB. Die Kündigungserklärung ist von der damals gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung zur Vertretung berechtigten Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterschrieben worden.

Sie ist schließlich auch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist abgegeben worden. Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrages nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (BGH, Urt. v. 09. April 2013 - II ZR 273/11, Rn. 12 m.w.N., juris). Sie lag am 9. bzw. 12. Dezember 2016 vor.

c)

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die umfassende Angabe des Kündigungsgrundes nicht erforderlich (arg. aus § 626 Abs. 2 S. 3 BGB), so dass der Senat nicht nur die im Kündigungsschreiben genannten Passagen des Schreibens der Anlage B 1 würdigen kann, sondern den Gesamtinhalt des Schreibens. Die Angabe eines Kündigungsgrundes gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung, wie sich auch aus § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt. Werden Gründe angegeben, können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren (BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 18/03 -, Rn. 12; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 -, BGHZ 157, 151-159, Rn. 12 mwN; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 626, Rn. 32).

d)

Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass ein solches Recht des Verwaltungsrates nicht ausdrücklich in der Satzung des Abwasserbetriebes vorgesehen ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass § 6 Abs. 3 der Satzung bestimmt, dass über das Anstellungsverhältnis der Verwaltungsrat bestimmt. Dass die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen sein sollte, ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag gerade nicht. Gemäß § 2 3. Absatz des Anstellungsvertrages bestimmt, dass das Anstellungsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

Entgegen der Ansicht des Klägers war seine Abberufung als Vorstand gemäß den § 7 Abs. 3 AnstG LSA i.V.m. § 153 KVG LSA rechtlich möglich. Der Kläger hat sich hiergegen nicht im Verwaltungsrechtsweg gewandt.

4.

Da bereits der erste Kündigungsgrund durchgreift, kommt es auf die weiteren Kündigungsgründe der Abänderung der Arbeitsverträge und der fehlenden Versicherung für die Altersversorgung nicht an.

5.

Auch wenn der neue Vortrag der Beklagten bezüglich neuer Kündigungsgründe gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz zuzulassen ist, da die rechtsgestaltende Kündigungserklärung erst im Laufe des Berufungsverfahrens mit der Berufungsbegründung abgegeben wurde (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 531 Rn. 30; vgl. etwa BAG, Urteil vom 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 -, Rn. 21, BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 -, BGHZ 157, 151-159, Rn. 12, juris), kommt es im Ergebnis hieraus nicht an, weil die Kündigung nicht auf die neuen, nachgeschobenen Gründe gestützt werden kann.

a) Bezüglich des Kündigungsgrundes "Städtebaulicher Vertrag" ist die außerordentliche Kündigung schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden.

Nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung hatte die Beklagte spätestens seit dem 22. August 2018 (wenn nicht bereits vorher) Kenntnis aller tatbestandsbegründenden Umstände, die den Rückschluss auf eine Untreue seitens des Klägers zuließen. Die mit der Berufungsbegründung am 12. September 2018 erklärte Kündigung ist daher zu spät.

b) Dass hinsichtlich des Kündigungsgrundes der schlechten Arbeitsleistung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde, ist ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte behauptet, die gesamte Dimension der Schlechtleistung sei ihr erst im August 2018 bekannt geworden. Wann genau, lässt sie offen. Angesichts dessen, dass die Beklagte die konkrete Bausumme benennen kann, ist es nicht nachvollziehbar, dass ihr erst im August 2018, also fast zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers, der bauliche Zustand der Anlagen offenbar wurde.

cc) Soweit der Kläger in einem Verwaltungsverfahren im Jahr 2018 gegen die Beklagte vorgeht, lag dieser Grund bei Ausspruch der Kündigung am 21. Dezember 2018 noch nicht vor.

6.

Da die Kündigung rechtmäßig war, hat der Kläger keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Tenor des Urteils war - wie geschehen - gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil hinsichtlich des Datums des abgeänderten Urteils des Landgerichts Halle eine offenbare Unrichtigkeit vorlag.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Grimm              Dr. Fichtner               Bode