VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2017 - 1 S 2136/17
Fundstelle
openJur 2020, 33808
  • Rkr:

1. Nach Nr. 1 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 (juris: FeuerwG BW 2010) verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr im Bereich der Pflichtaufgaben Kostenersatz für Einsätze, wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

2. Diese Vorschrift erfasst auch Anscheinsgefahren (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - VBlBW 2004, 218).

3. Nach Nr. 2 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 (juris: FeuerwG BW 2010) verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr im Bereich der Pflichtaufgaben - verschuldensunabhängig - Kostenersatz für Einsätze, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht wurde.

4. Eine solche Verursachung liegt nur vor, wenn durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im ersten Glied der Kausalkette objektiv eine Gefahr bzw. Störung im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG 2009 (juris: FeuerwG BW 2010) und deshalb im zweiten Schritt der Kausalkette ein objektiv erforderlicher Feuerwehreinsatz verursacht wurde.

5. Bei objektiv nicht erforderlichen Feuerwehreinsätzen etwa zur Bekämpfung von Anscheinsgefahren ist der Gefährdungshaftungstatbestand nicht erfüllt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2015 - 2 K 2644/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

Die Beklagte gehört dem Ortenaukreis an. Dieser Landkreis betreibt eine Integrierte Leitstelle, die Notrufe über die Rufnummer 112 entgegennimmt und Hilfeersuchen an die Feuerwehren der kreisangehörigen Gemeinden weiterleitet. Zu diesen Gemeinden zählt auch die Große Kreisstadt Lahr.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Transportunternehmen und ist Halterin sowie Eigentümerin des Transporters der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ....

Mit diesem Fahrzeug fuhr ein bei der Klägerin beschäftigter Kraftfahrer, Herr ......, in der Nacht vom 25. auf den 26.01.2014 auf der Bundesautobahn A 5 von Lahr nach Offenburg. Während der Fahrt trat auf der Höhe der Gemarkung der Beklagten Qualm aus der Kühlerhaube aus. Der Fahrer fuhr das Fahrzeug daraufhin auf den Standstreifen. Er öffnete die Kühlerhaube und stellte fest, dass sich ein Schlauch, der vom Kühler zum Turbolader führte, gelöst hatte, Kühlflüssigkeit ausgetreten war und diese Dampf erzeugt hatte.

Zwischenzeitlich hatte ein namentlich nicht bekannter Dritter, wahrscheinlich ein anderer Kraftfahrer, die Leitstelle kontaktiert und einen Fahrzeugbrand gemeldet. Die Leitstelle alarmierte gegen 0.45 Uhr die Feuerwehr der Stadt Lahr. Die Eingangsmeldung lautete: "Fahrzeugbrand, brennender Pkw auf Fahrbahn, Lahr Richtung BHE-Schutterwald/Offenburg beim KM 703, BAB 5 Lahr Richtung Offenburg". Die Feuerwehr Lahr traf wenige Minuten, nachdem der Zeuge den Transporter abgestellt hatte, mit vier Einsatzfahrzeugen bei ihm ein. Im Einsatzbericht hielt der Einsatzleiter fest: "Lage bei Eintreffen: Kleintransporter steht mit Kühlerschaden auf Standstreifen. (...) Kein Einsatz für FW" (d.h. für die Feuerwehr). Die Feuerwehr rückte wieder ab. Der Kraftfahrer ... unterrichtete den Geschäftsführer der Klägerin von dem Vorfall, der das Fahrzeug gemeinsam mit dem Zeugen zur Autobahnmeisterei abschleppte.

Die Stadt Lahr forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2014 auf, ihr die Kosten für den im Wege der Überlandhilfe geleisteten Feuerwehreinsatz zu erstatten. Die Stadt Lahr führte unter anderem aus, ihre Feuerwehr sei mit der Meldung "Fahrzeugbrand" angefordert worden. Sie habe aber bei dem Einsatz feststellen können, dass es sich lediglich um einen Kühlerschaden und nicht um einen Fahrzeugbrand gehandelt habe. Ein weiterer Einsatz sei daher nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der Alarmierung seien 17 Feuerwehrangehörige im Feuerwehrgerätehaus angetreten und 16 davon zum Einsatz gekommen. Es seien Kosten in Höhe von 877,78 EUR entstanden.

Die Beklagte erstattete diesen Betrag. Mit Schreiben vom 29.01.2014 teilte sie der Klägerin sinngemäß mit, sie beabsichtige, von ihr als Halterin des Kraftfahrzeugs Kostenersatz zu verlangen. Die Klägerin erwiderte unter dem 13.02.2014, sie habe die Feuerwehr nicht alarmiert.

Mit Bescheid vom 21.03.2014 zog die Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz in Höhe von 877,78 EUR heran. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr habe ex ante betrachtet der Verdacht eines Fahrzeugbrands bestanden. In dieser Situation sei Eile geboten gewesen, um eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen sowie die Umwelt zu verhindern oder zu verringern. Nach den gesetzlichen Vorgaben habe der Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz für die Einsatzkosten, darunter auch die Kosten einer Überlandhilfe, zu verlangen, wenn "der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht" worden sei. Hier sei als Ursache des Einsatzes das Fahrzeug der Klägerin festgestellt worden. Sie sei als Eigentümerin der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht habe, kostenersatzpflichtig. Anhaltspunkte, die einen Verzicht auf den Kostenersatz rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Anknüpfungspunkt für die Kostenerstattungspflicht sei die abstrakte Betriebsgefahr ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls. Auf ein Verschulden komme es für die Kostenersatzpflicht ebenso wenig an wie auf ein verkehrswidriges Verhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, es habe zu keiner Zeit die Gefahr oder der Verdacht eines Brandes bestanden.

Auf Anregung der Widerspruchsbehörde reduzierte die Beklagte den von der Klägerin geforderten Kostenersatz mit Änderungsbescheid vom 29.07.2014 auf 765,16 EUR. Zur Begründung führte sie aus, der Umstand, dass sich der Einsatz mangels Fahrzeugbrands als überdimensioniert erwiesen habe, mache ihn zwar nicht rechtswidrig. Dieser Umstand werde aber zum Anlass genommen, von den eingesetzten Feuerwehrkräften die sechs ehrenamtlichen Feuerwehrleute aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zu berechnen.

Die Klägerin erwiderte, ihr Widerspruch bleibe aufrechterhalten. Das Fahrzeug habe nur wenige Sekunden leicht gequalmt und nie gebrannt. Die Scheingefahr sei durch einen unbekannten Autofahrer begründet worden. Für die Überreaktion eines Dritten könne sie nicht in Anspruch genommen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 wies das Landratsamt Ortenaukreis den Widerspruch zurück. Es sei irrelevant, dass die Feuerwehr nicht von der Klägerin gerufen worden sei, da jedermann, der einen Brand bemerke, verpflichtet sei, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Brandgefahr drohe auch im Falle einer Anscheinsgefahr. Da das Fahrzeug der Klägerin gequalmt habe, sei die Meldung eines Fahrzeugbrandes "nicht von der Hand zu weisen" gewesen, zumal die Beobachtung des vermeintlichen Brandes zur Nachtzeit gegen 0.45 Uhr erfolgt sei. Die den Feuerwehreinsatz auslösende (Anscheins-)Gefahr sei auch beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden. Für eine unbillige Härte sei nichts ersichtlich.

Die Klägerin hat am 10.11.2014 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, ihr Vorbringen vertieft und vorgetragen, der Einsatz sei nicht im Sinne des Gesetzes "durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht" worden. Dieses Tatbestandsmerkmal meine lediglich Kostenersatz bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass die Allgemeinheit entlastet werden solle, wenn sich der Verursacher bei Haftpflichtfällen durch den Kfz-Haftpflichtversicherer schadlos halten könne. Vorliegend handele es sich aber gerade nicht um einen Unfall. Sinn und Zweck des Kostenersatztatbestands gebiete es nicht, die Haftung eines Kfz-Halters über das Maß der im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelten Gefährdungshaftung hinaus auszudehnen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter anderem ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob es sich um einen Unfall gehandelt habe, sondern darauf, ob die Gefahr durch den Einsatz oder den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht worden sei. Hierbei komme es nicht darauf an, ob objektiv eine Gefahr gegeben sei, sondern darauf, wie sich die Situation für die Feuerwehrleitstelle dargestellt habe. Im Übrigen könne auch ein qualmender Turbolader zu einem Brand führen, sodass letztlich auch objektiv eine Gefahr gegeben gewesen sei, die sich lediglich nicht in einem tatsächlichen Fahrzeugbrand realisiert habe.

Mit Urteil vom 24.11.2015 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten vom 21.03.2014 und 29.07.2014 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.10.2014 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenersatz sei § 34 des Feuerwehrgesetzes (FwG). Nach Satz 1 des § 34 Abs. 1 FwG seien Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 FwG, darunter die Hilfeleistung bei einem Schadenfeuer, unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt sei. Nach Satz 2 verlangten die Träger der Gemeindefeuerwehr unter anderem Kostenersatz, wenn "der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht" worden sei. Vorliegend habe es sich bei dem Einsatz um eine Hilfeleistung bei einem Schadenfeuer gehandelt. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Vermutung eines Fahrzeugbrandes im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt habe. Denn insoweit komme es auf die ex ante-Sicht an. Nach dem danach maßgeblichen Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns sei die Feuerwehr zu Recht von einem Fahrzeugbrand ausgegangen. Die Beklagte habe auch zu Recht festgestellt, dass der Einsatz im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zusammengehangen habe. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm könne auch nicht geschlossen werden, dass die Regelung nur im Falle eines - hier nicht gegebenen - Unfalls beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs anzuwenden sein solle. Nach Auffassung der Kammer sei es allerdings zweifelhaft, ob der Einsatz der Feuerwehr im vorliegenden Fall durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs der Klägerin im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG "verursacht" worden sei. Diese Vorschrift setze voraus, dass zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden ein adäquater, d.h. zurechenbarer Ursachenzusammenhang bestehe. Vorliegend bestehe aber die Besonderheit, dass tatsächlich keine Gefahrenlage bestanden habe, sondern eine solche nur von einem Dritten vermutet worden sei. Es habe sich allenfalls um eine sog. Anscheinsgefahr gehandelt. Es spreche Überwiegendes dafür, dass der Einsatz der Feuerwehr dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs der Klägerin verursacht worden sei, weil hierfür vorrangig die im Ergebnis unzutreffende Bewertung der Situation durch den die Feuerwehr alarmierenden Dritten verantwortlich gewesen sei, ohne dass die Klägerin den Anschein einer Gefahr vorwerfbar verursacht habe. Dies gelte umso mehr, als es sich bei Satz 2 des § 34 Abs. 1 FwG um eine Ausnahmevorschrift zu Satz 1 handele, der von der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit der Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 FwG ausgehe, weshalb jene Vorschrift eng auszulegen sei. Davon abgesehen sei es nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht gerechtfertigt, die Gefährdungshaftung des Fahrzeugeigentümers ohne Hinzutreten besonderer Umstände auf Fälle der bloßen Anscheinsgefahr auszudehnen. Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht sei gewissermaßen der Preis für die dem Fahrzeugeigentümer erlaubte Schaffung einer besonderen Gefahr, den er zu zahlen verpflichtet sei, wenn sich die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs verwirkliche. Angesichts dieser weitreichenden Einstandspflicht sei es nicht gerechtfertigt, ohne Hinzutreten besonderer Umstände die Gefährdungshaftung auf Fälle der Anscheinsgefahr auszudehnen. Dies gelte umso mehr, als der in § 34 Abs. 1 Satz 1 FwG verankerte Grundsatz der Unentgeltlichkeit seine Berechtigung darin finde, dass es sich bei Feuerwehreinsätzen um Maßnahmen handele, die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugewiesen seien und grundsätzlich von der Allgemeinheit durch Steuern und öffentliche Abgaben finanziert werden sollten, weshalb die Heranziehung Einzelner zu den Kosten nur ausnahmsweise erfolgen solle. Danach scheide eine Heranziehung der Klägerin aus, zumal keine besonderen Umstände erkennbar seien, die es rechtfertigten, sie trotz des Vorliegens einer bloßen Anscheinsgefahr ausnahmsweise doch zur Kostenerstattung heranzuziehen. Es sei insbesondere weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Klägerin die Anscheinsgefahr in vorwerfbarer Weise herbeigeführt habe.

Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 15.11.2016 - 1 S 178/16 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung führt die Beklagte aus, sie habe die Klägerin zu Recht zum Kostenersatz herangezogen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG bestehe eine Kostenerstattungspflicht, wenn der Einsatz der Feuerwehr durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht worden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Es genüge ein adäquater zurechenbarer Ursachenzusammenhang. Dieser sei bereits dadurch gegeben, dass der Feuerwehreinsatz aufgrund einer Rauchentwicklung durchgeführt worden sei und diese Rauchentwicklung ihre Ursache im Betrieb des Kraftfahrzeugs gehabt habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe zwar ausgeführt, dass eine Haftung des Fahrzeugeigentümers ausscheide, wenn tatsächlich keine Gefahr bestanden habe. Hierfür gebe es aber keine Grundlage in § 34 Abs. 1 FwG. Weder enthalte die Vorschrift eine Begrenzung auf eine tatsächliche Gefahr - sie lasse vielmehr die Anscheinsgefahr ausreichen - noch sei die Haftung auf ein schuldhaftes Verhalten beschränkt. Entscheidend sei der Wortlaut der Norm. Ergänzend sei anzumerken, dass für Kraftfahrzeuge auch eine Gefährdungshaftung bestehe. Auch diese Gefährdungshaftung führe dazu, dass der Fahrzeugeigentümer nicht nur hafte, wenn eine tatsächliche Gefahr bestehe, sondern auch bei der bloßen Anscheinsgefahr. Im Ergebnis bestehe für den Einsatz der Feuerwehr, der durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht worden sei, ausnahmsweise eine Kostenerstattungspflicht. Diese Ausnahmeregelung könne nicht noch weiter eingeschränkt werden, indem man den Kostenerstattungsanspruch auf Einsätze mit einer tatsächlich bestehenden Gefahr begrenze. Eine solche Begrenzung würde dazu führen, dass die Feuerwehr zwar verpflichtet wäre, tätig zu werden, aber keine Kostenerstattung erhalten würde, wenn sich die Gefährdungslage im Ergebnis nicht bestätige. Wenn man das Urteil des Verwaltungsgerichtes konsequent umsetzen würde, dann würde nur noch dann eine Kostenerstattungspflicht des Fahrzeugeigentümers bestehen, wenn entweder tatsächlich eine Gefährdungslage bestehe oder der Fahrzeugeigentümer die Anscheinsgefahr schuldhaft verursacht habe. Eine derartige Begrenzung sehe § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG aber nicht vor. Wenn im Einzelfall durch die Heranziehung zum Kostenersatz eine unbillige Härte entstehe, könne dem gemäß § 34 Abs. 4 FwG durch einen Verzicht auf den Kostenersatz Rechnung getragen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2015 - 2 K 2644/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung und macht geltend, die von der Beklagten und insoweit auch vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, ein Feuerwehreinsatz nach § 2 Abs. 1 FwG könne auch vorliegen, wenn sich die Vermutung eines Fahrzeugbrands im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt habe, möge für die Frage, ob die Feuerwehr Hilfe zu leisten habe, zutreffend sein. Für die Beantwortung der Frage, ob in einem solchen Fall auch Kostenersatz gefordert werden könne, könne diese Argumentation aber nicht übernommen werden. Dies ergebe sich schon aus § 34 Abs. 1 FwG selbst. Dessen Nr. 6 und Nr. 7 (gemeint: Nr. 6 und Nr. 7 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG in der Fassung vom 17.12.2015) sähen ausdrücklich Fälle vor, in denen auch Kostenersatz für einen Einsatz der Feuerwehr verlangt werden könne, ohne dass ein Schadenfeuer (Brand) tatsächlich vorliege. Nr. 2 sei jedoch gerade nicht so formuliert. Deshalb könne Kostenersatz nach Nr. 2 nicht gefordert werden, wenn lediglich - wie hier - eine Schein- oder Anscheinsgefahr vorliege. Anders als die Beklagte meine, sei es auch nicht widersprüchlich, wenn man den Fahrzeughalter in Fällen der bloßen Anscheinsgefahr nicht zum Kostenersatz heranziehe, die Feuerwehr aber gleichwohl zum Einsatz ausrücken müsse. Einsätze der Feuerwehr erfolgten grundsätzlich unentgeltlich. Soweit das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Beklagten für eine Kostenersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Voraussetzung fordere (gemeint: das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr oder das "Hinzutreten besonderer Umstände" bei einer Anscheinsgefahr), sei dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht habe nur scheinbar eine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt. Tatsächlich handele es sich bei der Forderung, dass entweder ein tatsächliches Schadenfeuer vorliege oder dem Fahrzeughalter ein Verschulden vorzuwerfen sei, nur um Voraussetzungen, die der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 2 FwG selbst beinhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und des Landratsamts Ortenaukreis sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2014 in der Gestalt ihres Änderungsbescheids vom 29.07.2014 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.10.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ausgehend von der maßgeblichen Fassung des Feuerwehrgesetzes (I.) steht der Beklagten der geltend gemachte Kostenersatzanspruch nicht zu (II.).

I.

Maßgeblich für den Erfolg der Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2014 (vgl. Senat, Beschl. v. 16.11.2010 - 1 S 2402/09 - BWGZ 2010, 985 zu feuerwehrrechtlichen Kostenersatzbescheiden; allg. dazu BVerwG, Urt. v. 11.07.2011 - 8 C 12.10 - juris). Die Rechtslage beurteilt sich daher nach dem Feuerwehrgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633 <FwG 2009>), neu bekannt gemacht am 09.04.2010 (GBl. S. 333). Denn die erneute Novellierung des Feuerwehrgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes, des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten in Baden-Württemberg und des Landeskatastrophenschutzgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184) trat nach Art. 4 dieses Änderungsgesetzes erst am 30.12.2015 und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft.

II.

Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz kommt demnach nur § 34 FwG 2009 in Betracht. Diese Vorschrift differenziert hinsichtlich der Kostenersatzpflicht zwischen Einsätzen der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 FwG 2009 einerseits (sog. Pflichtaufgaben) und solchen nach § 2 Abs. 2 FwG 2009 andererseits (sog. Kann-Aufgaben). Für Einsätze der Feuerwehr nach Absatz 2 des § 2 FwG 2009 "sollen" die Träger der Gemeindefeuerwehr gemäß § 34 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen. Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach Absatz 1 des § 2 FwG 2009 sind hingegen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FwG 2009 unentgeltlich, soweit nicht in § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 etwas anderes bestimmt ist. Ist einer der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Kostenersatztatbestände erfüllt, können die Träger der Gemeindefeuerwehren nicht nur Kosten für Einsätze ihrer eigenen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FwG 2009) verlangen. Ersatzfähig sind vielmehr auch Kosten, die durch den Einsatz von Feuerwehren anderer Gemeinden im Wege der Überlandhilfe entstanden sind (§ 26 Abs. 1 FwG 2009) und die diesen ersetzt wurden (vgl. § 26 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FwG 2009).

Im vorliegenden Fall ist die Feuerwehr der Stadt Lahr auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 FwG 2009 zur Erfüllung einer Pflichtaufgabe tätig geworden (1.). Ein Kostenersatzanspruch könnte sich daher nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 ergeben. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt (2.).

1. Die Feuerwehr der Stadt Lahr war bei ihrem Einsatz am Morgen des 26.01.2014 zur Erfüllung einer Pflichtaufgabe nach § 2 Abs. 1 FwG 2009 tätig.

Nach Nr. 1 dieser Vorschrift hat die Feuerwehr bei Schadenfeuern (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Die erste Alternative war hier erfüllt.

Ein "Schadenfeuer" ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Senat, Urt. v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 - VBlBW 2009, 218, und v. 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - VBlBW 2004, 218 m.w.N.). Im vorliegenden Fall lag zwar objektiv betrachtet kein solches Feuer vor. Maßgeblich ist aber insoweit die im Gefahrenabwehrrecht auf der sog. Primärebene allgemein gebotene ex ante-Sicht (vgl. Senat, Urt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/03 - juris, und v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 - VBlBW 1998, 431; ebenso zu § 2 Abs. 2 FwG 2009 Senat, Urt. v. 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - VBlBW 2011, 391; allg. zum Polizeirecht Senat, Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 - VBlBW 2011, 153). Für die Prüfung, zu welchem Zweck eine Feuerwehr tätig wurde und ob ihr Vorgehen rechtmäßig war, ist danach auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns, d.h. bei Feuerwehreinsätzen auf den Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr, abzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 13.04.2011, a.a.O., v. 21.11.2008, a.a.O., und v. 22.01.2004, a.a.O.; ebenso zu § 2 Abs. 2 FwG 2009 Senat, Urt. v. 20.03.2013 - 1 S 397/01 - juris; Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Bad.-Württ., 4. Aufl., § 34 Rn. 4). Zu diesem Zeitpunkt war hier, was ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2004, a.a.O.), der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Denn die Feuerwehr der Stadt Lahr wurde von der zuständigen Rettungsleitstelle unter dem Stichwort "Fahrzeugbrand, brennender Pkw auf Fahrbahn" alarmiert. Nichts anderes ergibt sich, wenn neben dem Kenntnisstand der alarmierten Feuerwehr derjenige der Leitstelle berücksichtigt wird (vgl. Senat, Urt. v. 21.11.2008, a.a.O., und Urt. v. 22.01.2004, a.a.O.). Denn auch diese konnte aufgrund der Alarmierung durch den unbekannten Dritten, wohl einen anderen Autofahrer, annehmen, dass ein Schadenfeuer ausgebrochen war. Dies gilt umso mehr, als den Leitstellen regelmäßig keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und die Anforderungen an die prognostische Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt, auf der Primärebene angesichts des Zwecks des § 2 Abs. 1 FwG, eine effektive Gefahrenabwehr bei den regelmäßig besonders schadensträchtigen Bränden zu gewährleisten, nicht überspannt werden dürfen (vgl. auch Senat, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O., zur Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG 2009).

2. Hat die Feuerwehr der Stadt Lahr die fraglichen Leistungen damit zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben erbracht (§ 2 Abs. 1 FwG 2009), die grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG 2009), kann sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 34 Abs. 1 FwG 2009 ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2004, a.a.O.). Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Tatbestände aus Nr. 1 und Nr. 2 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 liegen jedoch nicht vor.

a) Nach Nr. 1 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz, "wenn die Gefahr oder der Schaden (aa) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde" (bb). Das war hier nicht der Fall. Es war zwar die erste, aber nicht die zweite Voraussetzung erfüllt.

aa) Eine "Gefahr" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG 2009 lag bei dem Einsatz der Feuerwehr der Stadt Lahr vor.

Ex post betrachtet war zwar kein Schadenfeuer ausgebrochen (s. oben 1.). Es bestand objektiv auch keine dahingehende Gefahr. Soweit die Beklagte erstinstanzlich zeitweise die Vermutung in den Raum gestellt hat, objektiv sei eine Gefahr gegeben gewesen, weil auch ein qualmender Turbolader zu einem Brand führen könne, bestehen für diese nachträgliche Spekulation, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, keine belastbaren Anhaltspunkte. Der vom Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Kraftfahrer ... hat in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 keinen Schaden am Turbolader bestätigt, sondern in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben lediglich bekundet, dass sich der Schlauch, der vom Kühler zum Turbolader führte, gelöst hatte, dass Kühlflüssigkeit ausgetreten war und sich Dampf entwickelt hatte. Diese von den Beteiligten nicht in Zweifel gestellte Aussage deckt sich mit dem Feuerwehreinsatzbericht der Stadt Lahr. Die Feuerwehr hatte unmittelbar nach der Einschätzung der Lage vor Ort am 26.01.2014 selbst festgehalten, dass das Fahrzeug der Klägerin lediglich einen Kühlerschaden aufgewiesen habe und dass gerade "kein Einsatz für FW" geboten gewesen sei. Sie hat dementsprechend in dem Feld des Einsatzberichts, in dem erforderliche Maßnahmen eingetragen werden können, keine Eintragungen gemacht. Dieses Vorgehen der Feuerwehr wäre nicht zu erklären, wenn der Einsatzleiter vor Ort zu der Auffassung gelangt wäre, der Turbolader berge objektiv die Gefahr einer Brandentwicklung.

Dass sich die ex ante gerechtfertigte Annahme eines Schadenfeuers demnach ex post betrachtet als objektiv unzutreffend erwiesen hat, steht der Annahme einer "Gefahr" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG jedoch nicht entgegen. Denn ein Kostenersatzanspruch nach dieser Vorschrift kommt auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft (Senat, Urt. v. 22.01.2004, a.a.O.). Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, der mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt (Senat, Urt. v. 22.01.2004, a.a.O.). Eine solche Anscheinsgefahr - und nicht lediglich eine Scheingefahr (Putativgefahr) - war hier gegeben. Denn die Feuerwehr der Stadt Lahr hat nach dem oben (unter 1.) Gesagten im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte und vom Standpunkt eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters aus betrachtet das Vorliegen einer Gefahr zu Recht bejaht (vgl. zur Abgrenzung von Anscheins- und Putativgefahr VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - NVwZ-RR 1991, 24; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Bad.-Württ., 6. Aufl. Rn. 418 ff. m.w.N.).

bb) Die Klägerin hat diese Anscheinsgefahr jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht.

"Vorsätzlich" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG 2009 handelt, wer die Gefahr oder den Schaden absichtlich herbeiführt, sicher voraussieht oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.06.2008 - 9 A 3961/06 - juris m.w.N.; Surwald/Ernst, Feuerwehrgesetz für Bad.-Württ., 8. Aufl. § 34 Rn. 6). Auch im zuletzt genannten Fall eines bedingten Vorsatzes muss der Vorsatz die Schadensfolge einschließen (Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 34 Rn. 11). Keine dieser Voraussetzungen war hier erfüllt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin es wenigstens billigend in Kauf genommen hatte, dass eine Anscheinsgefahr im oben genannten Sinne hervorgerufen oder eine Schadensfolge verursacht wird.

Die Klägerin hat auch nicht "grob fahrlässig" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG 2009 gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt demnach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2004, a.a.O.: "Vorwurf besonders schwerer Pflichtverletzung"). Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2008 - 2 A 8.07 - juris; Senat, Urt. v. 07.10.2014 - 1 S 1327/13 - VBlBW 2015, 207; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 34 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist schon nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin im Zusammenhang mit der genannten Anscheinsgefahr überhaupt Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Sie selbst hat die Feuerwehr nicht alarmiert. Anhaltspunkte dafür, dass wenigstens die Qualmentstehung, die ein unbekannter Dritter zum Anlass für den Notruf genommen hat, auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin zurückzuführen war, bestehen ebenfalls nicht. Der Qualm entwickelte sich für den Fahrer der Klägerin überraschend. Dass der zugrundeliegende Defekt am Schlauch auf ein Verhalten der Klägerin - etwa eine Vernachlässigung von Wartungsobliegenheiten - zurückzuführen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Umso weniger ist erkennbar, dass etwaige - hypothetisch unterstellte - Nachlässigkeiten der Klägerin das Ausmaß eines schlechthin unentschuldbaren Fehlverhaltens erreicht haben könnten.

b) Auch der Kostenersatztatbestand aus Nr. 2 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 ist nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz, wenn "der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde". Der fragliche Einsatz der Feuerwehr der Stadt Lahr wurde nicht im Sinne dieser Vorschrift "durch den Betrieb" des Kraftfahrzeugs der Klägerin "verursacht".

Der Gesetzgeber hat in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 nicht näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen er den Einsatz einer Feuerwehr als "durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht" erachtet. Die deshalb gebotene Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut (aa), der Gesetzessystematik (bb) sowie nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm (cc) ergibt, dass der (Pflicht-)Einsatz einer Feuerwehr nur dann "durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht" ist, wenn durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im ersten Glied der Kausalkette objektiv eine Gefahr bzw. Störung im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG 2009 und deshalb im zweiten Schritt der Kausalkette ein objektiv erforderlicher Feuerwehreinsatz verursacht wurde. Nach diesen Grundsätzen erfüllte der fragliche Einsatz der Feuerwehr der Stadt Lahr den Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 nicht (dd).

aa) Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 erlaubt keine abschließende Bestimmung des Regelungsgehalts dieser Norm. Der Vorschrift ist zu entnehmen, was der Gesetzgeber als "Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ansieht (1). Ihr Wortlaut allein erhellt allerdings nicht abschließend, in welchen Fällen "durch den Betrieb" ein Feuerwehreinsatz "verursacht" wurde (2).

(1) Der Wortlaut der Vorschrift belegt, dass der Landesgesetzgeber mit dem Kostenersatztatbestand aus Nr. 2 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG - anders als mit Nr. 1 - im Ansatz nicht auf Grundsätze des allgemeinen Polizeirechts aufbauen wollte. Denn er hat die Kostenersatzpflicht in Nr. 2 - anders als in Nr. 1 - nicht an polizeirechtliche Begriffe wie "Gefahr" und "Schaden" angeknüpft, sondern an den "Einsatz" der Feuerwehr und den "Betrieb" eines Kraftfahrzeugs. Das Tatbestandsmerkmal "Betrieb" ist ersichtlich den zivilrechtlichen Vorschriften über die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr entlehnt (vgl. dazu auch LT-Drs. 14/5103 und unten cc), die verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche begründen, wenn "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" Personen- oder Sachschäden entstehen (vgl. § 7 Abs. 1 StVG). Für die Bestimmung des Begriffs "Betrieb" kann deshalb auf die zu § 7 Abs. 1 StVG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (ebenso BayVGH, Urt. v. 07.05.2009 - 4 BV 08.166 - juris zu Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG; ähnlich OVG RP, Beschl. v. 17.11.2011 - 7 A 11124/11 - juris m.w.N. zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG RP). Danach ist im öffentlichen Verkehrsbereich auf die sog. verkehrstechnische Auffassung abzustellen. Nach dieser beginnt der "Betrieb" eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich mit dem Ingangsetzen des Motors und endet der "Betrieb" grundsätzlich mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereich (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.1975 - VI ZR 95/74 - NJW 1975, 1886; BayVGH, Urt. v. 07.05.2009, a.a.O.; näher zum maschinen- und zum verkehrstechnischen Betriebsbegriff König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., StVG, § 7 Rn. 4 ff.).

(2) Mit diesem Zwischenbefund ist allerdings nicht zugleich entschieden, in welchen Fällen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 "durch den Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ein Feuerwehreinsatz "verursacht" wurde.

Der Begriff der "Verursachung" wird im einfachen Gesetzesrecht nicht einheitlich gebraucht. Neben Regelungszusammenhängen, in denen als Ursache einer Folge jegliche Bedingung angesehen wird, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non, sog. Äquivalenz- oder Bedingungstheorie, vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2011 - 2 B 71/11 - juris; BAG, Urt. v. 10.05.1990 - 8 AZR 209/89 -, BAGE 65, 128), genügt eine solche rein naturwissenschaftliche Betrachtung in anderen Bereichen nicht (vgl. nur SächsOVG, Beschl. v. 06.02.2012 - 2 A 171/09 - juris). So ist etwa nach der im bürgerlichen Schadenersatzrecht entwickelten Adäquanztheorie eine Bedingung nur dann adäquat kausal und daher rechtserheblich, "wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 - 8 C 178/81 - BVerwGE 67, 13; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - 7 ZR 313/69 - BGHZ 57, 137), während beispielsweise in öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus dem Bereich des Gefahrenabwehrrechts grundsätzlich nur derjenige als rechtlich relevanter "Verursacher" einer Gefahr angesehen werden kann, der durch sein Verhalten die Gefahr oder Störung unmittelbar herbeiführt, indem er im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet (Theorie von der unmittelbaren Verursachung, vgl. Senat, Beschl. v. 25.03.2003 - 1 S 190/03 - NJW 2003, 2550; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 441 ff. auch zu weiteren Verursachungsbegriffen). Der nähere Inhalt des von einer Vorschrift geforderten Kausalzusammenhangs kann daher nur nach Maßgabe des jeweiligen materiellen Rechts beantwortet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.06.1993 - 4 B 101/93 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 22) und erschließt sich allein aus dem Wortlaut des Tatbestandsmerkmals "verursacht" nicht.

Das gilt auch für den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009. Aus dem Umstand allein, dass diese Vorschrift einen Kostenersatz vorsieht, wenn "durch den Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ein Feuerwehreinsatz "verursacht" wurde, ergibt sich insbesondere nicht, dass damit - wie die Beklagte sinngemäß meint - alle im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im naturwissenschaftlichen Sinne gesetzten Ursachen für einen Feuerwehreinsatz zur Kostenersatzpflicht führen. Welche Ursachen rechtlich relevant sind, ist vielmehr anhand der weiteren Auslegungsmethoden zu ermitteln.

bb) In gesetzessystematischer Hinsicht führt dabei der Umstand, dass der Gesetzgeber in Nr. 5 und Nr. 6 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 eine Kostenersatzpflicht für Feuerwehreinsätze "ohne dass ein Schadenfeuer vorlag" bzw. "ohne Vorliegen eines Schadensereignisses" vorgesehen hat, nicht weiter. Aus diesen Vorschriften lässt sich insbesondere nicht - wie die Klägerin meint - ein Umkehrschluss für die Auslegung des Tatbestands in Nr. 2 ziehen. Denn die Bestimmungen aus Nr. 5 und Nr. 6 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 stellten keine spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers dar, wie der Tatbestand aus Nr. 1 dieser Vorschrift, der Anscheinsgefahren erfasst (s. oben a), zeigt (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2004, a.a.O., zu § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 FwG 1987/2005).

Für die Auslegung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 trägt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch ein Verweis auf Absatz 4 des § 34 FwG 2009 nichts Entscheidendes bei. Nach dieser Vorschrift soll Ersatz der Kosten nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. Diese Norm erlaubt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber wegen der Möglichkeit einer Härtefallentscheidung im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 jegliche Ursache im Sinne der Adäquanztheorie als rechtserhebliche Ursache für die Auslösung der verschuldensunabhängigen Haftung ansehen wollte. Das folgt in gesetzessystematischer Hinsicht bereits daraus, dass § 34 Abs. 4 FwG 2009 nach seiner Stellung im Gesetz für sämtliche Kostenersatztatbestände aus Absatz 1 und Absatz 2 des § 34 FwG 2009 und damit insoweit unterschiedslos für Pflicht- und Kann-Einsätze der Feuerwehr sowie für verschuldensabhängige und verschuldensunabhängige Tatbestände gilt und zu diesen als eigenständiges Tatbestandsmerkmal hinzutritt (vgl. Senat, Urt. v. 24.04.2008 - 1 S 2913/07 - VBlBW 2008, 443). Unabhängig davon hilft § 34 Abs. 4 FwG 2009 bei der Bestimmung des Inhalts des von § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 vorausgesetzten Kausalzusammenhangs auch inhaltlich nicht weiter, da sich eine unbillige Härte in erster Linie aus den persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenpflichtigen ergeben kann (vgl. Senat, Urt. v. 24.04.2008, a.a.O.) und es sich hierbei um Umstände handelt, die keinen Bezug zur Frage aufweisen, ob eine Person überhaupt eine rechtlich relevante Ursache für den die Kostenersatzpflicht auslösenden Umstand gesetzt hat. Ein möglicher Härtefallausgleich setzt selbst in Fällen, in denen es in Betracht kommt, auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 FwG 2009 aus Gründen der materiellen Lastengleichheit die Kostenverteilung unter mehreren dem Grunde nach Kostenersatzpflichtigen nach deren Verursachungsbeiträgen feinzusteuern, voraus, dass im vorgelagerten Schritt feststeht, wer überhaupt dem Grunde nach zum Kostenersatz verpflichtet ist (vgl. Senat, Urt. v. 24.04.2008, a.a.O.). § 34 Abs. 4 FwG 2009 beantwortet nicht diese erste - allein durch die Tatbestände des § 34 Abs. 1 und 2 FwG 2009 zu beantwortende - Frage, sondern erst die Folgefrage nach dem Vorliegen von Härtegründen. Zur Auslegung auch des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 trägt jene Vorschrift auch daher nichts bei.

Zu berücksichtigen ist in gesetzessystematischer Hinsicht allerdings, dass im Bereich der Pflichtaufgaben des § 2 Abs. 1 FwG 2009 die Kostenerstattung - anders als im Bereich der Kann-Aufgaben des § 2 Abs. 2 FwG 2009 - nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 51 und Senat, Beschl. v. 16.11.2010, a.a.O.: "gesetzessystematischer Ausnahmefall"). Eine Kostenpflicht bei Feuerwehreinsätzen bedarf deshalb einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Da § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG einen Kostenersatz - unter Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenfreiheit - nur in den dort enumerativ geregelten Fällen vorsieht, muss im Gesetz klar zum Ausdruck kommen, wenn Kosten für einen solchen Einsatz nicht von der Allgemeinheit getragen, sondern auf einen bestimmten Kostenersatzpflichtigen abgewälzt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.11.2010, a.a.O.).

cc) An diesem Maßstab gemessen kommt in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 nicht klar zum Ausdruck, dass alle im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im naturwissenschaftlichen Sinne gesetzten Ursachen für selbst objektiv - mangels Gefahr - unnötige Feuerwehreinsätze zur Kostenersatzpflicht führen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Entstehungsgeschichte und der sich daraus erhellende Sinn und Zweck der Vorschrift belegen, dass die Vorschrift nur dann einen Anspruch auf Kostenersatz begründet, wenn durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine solche Ursache gesetzt wurde, die zugleich zu einer - ex post betrachtet - objektiven Gefahr oder Störung im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG 2009 geführt hat.

(1) Der auf den Betrieb von Kraftfahrzeugen bezogene Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633 <641>) mit Wirkung vom 19.11.2009 eingeführt. Die Vorschrift geht zurück auf eine Anregung aus der Denkschrift des Rechnungshofs Baden-Württemberg 2005. Dieser hatte bemängelt, dass nach damals geltender Rechtslage die Möglichkeit, "bei Verkehrsunfällen" Kostenersatz für Feuerwehreinsätze zu verlangen in Baden-Württemberg im Vergleich zu einigen anderen Bundesländern eingeschränkt sei. In Baden-Württemberg sei zwar die Beseitigung von Unfallfolgen durch die Feuerwehr - wie z.B. die Beseitigung einer Ölspur - kostenpflichtig (weil es sich dabei nicht um eine kostenfreie Pflichtaufgabe, sondern auch nach damaliger Rechtslage um eine grundsätzlich kostenpflichtige Kann-Aufgabe, die Abwehr von Gefahren bei "anderen Notlagen", handelte, vgl. § 2 Abs. 2 FwG 1987 und Senat, Urt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 - VBlBW 1998, 431, und Urt. v. 18.11.1991 - 1 S 269/91 - NJW 1992, 1470). Es könne jedoch, so der Rechnungshof in Bezug auf die 2005 geltende Rechtslage, kein Kostenersatz verlangt werden, "soweit es sich um die Rettung bzw. Bergung von Menschen und die Bekämpfung von Pkw-Bränden handelt" (Rechnungshof Bad.-Württ., Denkschrift 2005, Kap. C, Einzelplan 03, Beitrag Nr. 6, S. 9). Dieser Befund war aus Sicht des Rechnungshofs nicht sachgerecht. Zum einen müssten "Einsätze bei Verkehrsunfällen" teils mit erheblichem Verwaltungsaufwand in kostenpflichtige und nicht kostenpflichtige Tatbestände aufgeteilt werden. Zum anderen sei es "verursachungsgerechter, die Kosten solcher Feuerwehreinsätze" - d.h. die Kosten von "Einsätzen bei Verkehrsunfällen" - "nicht der Allgemeinheit, sondern den Fahrzeughaltern, die sich durch die Inanspruchnahme ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung schadlos halten können, aufzubürden" (Rechnungshof Bad.-Württ., a.a.O., S. 9).

Der Vorschlag des Rechnungshofs wurde nach der Mitteilung der Denkschrift 2005 an den Landtag von Baden-Württemberg (LT-Drs. 13/4453) in einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Landtags vom 31.01.2006 aufgegriffen. Dieser empfahl dem Landtag zu beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, mit einer Änderung des Feuerwehrgesetzes den Kommunen das Recht einzuräumen, "den Verursachern von Unfällen im Straßenverkehr" die Kosten eines Feuerwehreinsatzes aufzuerlegen (LT-Drs. 13/5068, S. 26, 30). Der Landtag folgte dieser Empfehlung mit Beschluss vom 02.02.2016. In einem darauf bezogenen Sachstandsbericht teilte die Landesregierung am 06.12.2006 mit, das Innenministerium sei im Begriff einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der u.a. vorsehe, den Kommunen das Recht einzuräumen, "von den Verursachern von Unfällen im Straßenverkehr" Kostenersatz zu verlangen (LT-Drs. 14/678, S. 3).

Dieser Gesetzentwurf wurde schließlich am 15.09.2009 vorgelegt. Zu dessen Begründung führte die Landesregierung unter anderem aus (LT-Drs. 14/5103, S. 52):

"Neu eingeführt in Absatz 1 Nr. 2 wird eine Pflicht zur Kostenerstattung bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen. Dies ist eine Forderung des Rechnungshofes (Denkschrift 2005) und entspricht einem Beschluss des Landtages vom 2. Februar 2006 (Drucksache 14/678). Sie erhoffen sich durch die Einführung der Kostenerstattungspflicht bei Kfz-Unfällen eine Verwaltungsvereinfachung, da bei den Einsätzen nicht mehr zwischen kostenersatzpflichtigen und nicht kostenersatzpflichtigen Maßnahmen unterschieden werden muss. Abgesehen davon ist es nach Ansicht des Rechnungshofes verursachungsgerechter, diese Kosten nicht der Allgemeinheit, sondern den Kfz-Haltern aufzuerlegen, die sich bei Haftpflichtfällen durch die Inanspruchnahme ihrer Kfz-Versicherung schadlos halten können (zur Verpflichtung der Versicherungen, diese Kosten zu ersetzen, vgl. Urteil des BGH vom 20. Dezember 2006, - AZ IV 325/05 [sic]). In Härtefällen kann nach § 36 Abs. 4 auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Rechnungshof rechnet überschlägig mit 3,6 Mio. € Mehreinnahmen für die Gemeinden. Viele Bundesländer haben bereits die Kostenpflicht von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen in ihren Feuerwehrgesetzen aufgenommen, so zum Beispiel Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Sachsen."

(2) Diese Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber eine verschuldensunabhängige Kostenersatzpflicht schaffen wollte, die sich im Grundsatz an die zivilrechtlichen Vorschriften über die verschuldensunabhängige Haftung des Halters von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehrsrecht anlehnen soll. Diese zivilrechtliche Gefährdungshaftung ist in § 7 Abs. 1 StVG geregelt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift setzt voraus, dass es tatsächlich - objektiv - zu einem Schaden gekommen ist. Fehlt es daran, scheidet eine zivilrechtliche Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG hingegen aus (vgl. VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.01.2015 - 29/14 - juris; BGH, Urt. v. 27.11.2007, a.a.O., und Urt. v. 11.07.1972 - VI ZR 86/71 - NJW 1972, 1808; LG Duisburg, Urt. v. 22.12.2011 - 13 O 58/10 - juris; König, a.a.O, § 7 Rn. 1, 26 ff.; Laws/Lohmeyer/Vinke, jurisPK-StrVerkR, § 7 StVG Rn. 6 f., 24 ff., 30; s. auch VG Münster, Urt. v. 11.12.2006 - 1 K 3539/04 - juris).

Da die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG nur entsteht, wenn der kostenverursachende Schaden tatsächlich (objektiv) vorliegt, hätte es eines klaren und eindeutigen Hinweises im Gesetz bedurft, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009, der auf Einsätze zur Hilfeleistung bei Schadenfeuern und öffentlichen Notständen sowie zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen bezogen ist (§ 2 Abs. 1 FwG 2009), eine Haftung für Kosten in Fällen hätte begründen wollen, in denen objektiv keine Gefahr oder Störung im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG 2009 verursacht wurde. An dahingehenden Hinweisen fehlt es. Die Gesetzesmaterialien belegen im Gegenteil, dass der Gesetzgeber eine verschuldensunabhängige Kostenersatzpflicht nur für solche Feuerwehrpflichteinsätze einführen wollte, die objektiv erforderlich waren. Denn dem Gesetzgeber schwebten bei der Schaffung des neuen Tatbestands ausweislich der Gesetzesmaterialien allein Fälle vor, in denen durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im ersten Glied der Kausalkette objektiv eine Gefahr bzw. Störung im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG 2009 und deshalb im zweiten Schritt der Kausalkette ein Feuerwehreinsatz verursacht wurde.

Das zeigt sich bereits an der dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegende Denkschrift des Rechnungshofs aus dem Jahr 2005. Dieser hatte, wie gezeigt, bemängelt, dass nach damaliger Rechtslage "bei Verkehrsunfällen" kein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze verlangt werden konnte, "soweit es sich um die Rettung bzw. Bergung von Menschen und die Bekämpfung von Pkw-Bränden handelt" (Rechnungshof Bad.-Württ., Denkschrift 2005, Kap. C, Einzelplan 03, Beitrag Nr. 6, S. 9). Bereits daran wird deutlich, dass der Rechnungshof solche Einsätze kostenersatzpflichtig ausgestalten wollte, die verursacht wurden, weil durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs tatsächlich (objektiv) ein Schadensereignis (Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG) und deshalb ein objektiv erforderlicher Feuerwehrpflichteinsatz nach § 2 Abs. 1 FwG 2009 ("Rettung bzw. Bergung von Menschen und die Bekämpfung von Pkw-Bränden") verursacht wurde.

Gleiches ergibt sich aus der Überlegung des Rechnungshofs, ein Kfz-Halter solle deshalb verschuldensunabhängig feuerwehrkostenersatzpflichtig sein, weil er diese Kosten von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet bekommen könne. Denn eine solche Haftpflichtversicherung steht nur dann ein, wenn der Kfz-Halter mit seinem Fahrzeug tatsächlich einen anderen geschädigt hat und deshalb gegen ihn "Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts" geltend gemacht werden (vgl. Nr. A.1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der Fassung vom 06.07.2016 - AKB 2015; BGH, Urt. v. 20.12.2006 - IV ZR 325/05 - NJW 2007, 1205 m.w.N.). Kommt es bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs hingegen zu keinem Schaden (und sieht sich der Kfz-Halter deshalb auch keinen zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt), kommt auch ein Rückgriff des Kfz-Halters bei seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006, a.a.O.; OLG Nürnberg, Urt. v. 05.08.1999 - 8 U 875/98 - NJW-RR 2001, 96 m.w.N.; LG Kassel, Urt. v. 19.03.1987 - 1 S 443/86 - juris; Reichel, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, AKB 2015 Rn. 21; Koch, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., 1. AHB 2012, Rn. 54; s. auch VG Regensburg, Urt. v. 16.01.2001 - RO 11 K 99.2286 - juris).

Dieses Anliegen aus der Denkschrift des Rechnungshofs wurde im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen, ohne die von ihm vorgeschlagene verschuldensunabhängige Haftung - gemessen an der Grundkonzeption des § 7 Abs. 1 StVG systemwidrig - auf Fälle auszudehnen, in denen objektiv kein Schaden und keine Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG 2009 vorliegt. Die zitierte Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/5103, S. 52) belegt im Gegenteil, dass der Gesetzgeber mit dem neu eingeführten Haftungstatbestand ausschließlich Fälle von objektiv erforderlichen Feuerwehrpflichteinsätzen erfassen wollte. Zum einen verweist die Gesetzesbegründung auf die Denkschrift 2005 des Rechnungshofs, der, wie gezeigt, ein solches Verständnis zu Grunde lag. Zum anderen hat die Landesregierung in der Gesetzesbegründung selbst formuliert, sie wolle eine Pflicht zur Kostenerstattung "bei Unfällen" einführen (im Ergebnis ähnlich Ruf, BWGZ 2010, 680 <690>: "Einsätze wegen Verkehrsunfällen"; Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 8: "Betrieb [...] muss zum Unfall (Schaden) beigetragen haben"; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 34 Rn. 20: "Realisierung der Gefahr" als Voraussetzung der Kostenersatzpflicht). Auch der Verweis in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2006 - "IV 325/05" (gemeint IV ZR 325/05) - zeigt, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen des neuen Kostenersatztatbestands nur Kosten für objektiv erforderliche Feuerwehrpflichteinsätze auf die Halter von Kraftfahrzeugen abwälzen wollte. Denn der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag in tatsächlicher Hinsicht ein Fall zugrunde, in dem ein Fahrzeug auf einer Kreisstraße tatsächlich in Brand geraten war (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006, a.a.O., S. 1206 f.). Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung außerdem in rechtlicher Hinsicht klargestellt, dass allein ein öffentlich-rechtlicher (ggf. Kostenersatz-)Anspruch gerade nicht ausreicht, den Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung auszulösen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006, a.a.O., S. 1207 f.), der ausweislich der Gesetzesbegründung die Rechtfertigung dafür sein sollte, überhaupt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung in Bezug auf den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Feuerwehrkostenrecht einzuführen.

Die Überlegung in der Gesetzesbegründung, eine Kostenpflicht von Feuerwehreinsätzen "bei Verkehrsunfällen" sei bereits in den Feuerwehrgesetzen einiger anderer Bundesländer aufgenommen worden, bestätigt ebenfalls, dass der Landesgesetzgeber einen Haftungstatbestand nur für Einsätze zur Bekämpfung tatsächlicher (objektiver) Gefahren im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG 2009, aber nicht für Fallkonstellationen mit bloßen Anscheinsgefahren schaffen wollte. Denn soweit zu den in der Gesetzesbegründung vom 15.09.2009 in Bezug genommenen Landesgesetzen bereits verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergangen waren, wurde darin eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Kfz-Halters für bloße Anscheinsgefahren im Feuerwehrrecht - unabhängig von Formulierungsunterschieden in den Gesetzestexten und den jeweiligen Begründungsansätzen - im Ergebnis im Grundsatz einhellig abgelehnt (vgl. zu Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG in der Fassung vom 25.02.2008 VG Würzburg, Urt. v. 15.07.2010 - W 5 K 10.233 - juris; zu § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW in der Fassung vom 11.12.2007 VG Aachen, Urt. v. 24.01.2007 - 6 K 323/06 - juris; VG Münster, Urt. v. 11.12.2006, a.a.O.; ähnlich VG Minden, Urt. v. 13.05.2004 - 9 K 1857/02 - juris: jedenfalls "ohne Hinzutreten besonderer Umstände" keine Gefährdungshaftung; s. aus der Zeit nach dem 15.09.2009 auch VG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2014 - 26 K 284/13 - juris; vgl. zum rheinland-pfälzischen Landesrecht jenseits der Gefährdungshaftung auch VG Koblenz, Urt. v. 08.09.1998 - 2 K 4232/97.KO - juris).

Dem lässt sich auch nicht mit Erfolg der Einwand der Beklagten entgegenhalten, es sei wertungswidersprüchlich, dass die Feuerwehr zwar verpflichtet sei, tätig zu werden, aber keine Kostenerstattung erhalte, wenn sich die Gefährdungslage im Ergebnis nicht bestätige. Im Bereich der Pflichtaufgaben des § 2 Abs. 1 FwG 2009 ist eine Kostenerstattung, wie dargelegt (oben bb), anders als im Bereich der Kann-Aufgaben des § 2 Abs. 2 FwG 2009 nicht die Regel, sondern die Ausnahme. An dieser Grundkonzeption hat der Gesetzgeber auch bei der Novellierung im Jahr 2009 festgehalten (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 51). Es ist daher nicht widersprüchlich, sondern entspricht dem gesetzlichen Regelfall, dass Pflichteinsätze der Feuerwehr - ebenso wie andere Einsätze von Polizei- und sonstigen Gefahrenabwehrbehörden zur Abwehr von tatsächlichen oder Anscheinsgefahren - auch im Interesse und deshalb regelmäßig auch auf Kosten der Allgemeinheit getätigt werden (vgl. zum dortigen Landesrecht BayVGH, Urt. v. 08.07.2016 - 4 B 15.1285 - BayVBl. 2017, 303; VG Aachen, Urt. v. 24.01.2007, a.a.O.; VG Münster, Urt. v. 11.12.2006, a.a.O.; VG Minden, Urt. v. 13.05.2004, a.a.O.).

Nach Sinn und Zweck der in Nr. 2 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 geregelten Gefährdungshaftung und deren Entstehungsgeschichte wird der Einsatz der Feuerwehr demnach nur dann "durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht", wenn durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im ersten Glied der Kausalkette objektiv eine Gefahr bzw. Störung im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG 2009 und deshalb im zweiten Schritt der Kausalkette ein objektiv erforderlicher Feuerwehreinsatz verursacht wurde. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, scheidet eine Haftung nach Nr. 2 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 hingegen aus. Das gilt selbst dann, wenn der Anschein eines Unfalls und/oder einer Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG 2009 bestand und der Halter diesen Anschein schuldhaft verursacht hat. Es wäre systemwidrig, die auf tatsächliche Gefahren oder Störungen aufbauende und auf Verschuldenserwägungen gerade verzichtende Gefährdungshaftung in Nr. 2 mit Verschuldensüberlegungen auf Fälle ohne tatsächliche Gefahren und objektive Schäden zu erstrecken. Für eine solche systemwidrige Konstruktion besteht im Rahmen des § 34 Abs. 1 FwG 2009 auch kein Bedürfnis. Hat ein Fahrzeughalter vorwerfbar den Anschein einer Gefahr hervorgerufen, der einen objektiv nicht erforderlichen Feuerwehreinsatz nach § 2 Abs. 1 FwG 2009 verursacht, bietet Nr. 1 des § 34 Abs. 1 FwG 2009 einen Haftungstatbestand, der nach dem Willen des Gesetzgebers unter den dort genannten Voraussetzungen - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - greift.

dd) Nach diesen Grundsätzen erfüllte der fragliche Einsatz der Feuerwehr der Stadt Lahr den Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG 2009 nicht. Denn das Fahrzeug der Klägerin verursachte am 26.01.2014 tatsächlich keine Gefahr oder Störung im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG 2009. Dementsprechend kommt auch eine feuerwehrkostenrechtliche Gefährdungshaftung für die im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 26.01.2014 nur bestehende Anscheinsgefahr nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss vom 16. November 2017

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 765,16 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.