LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 11.01.2017 - 3 O 36/16
Fundstelle
openJur 2020, 28493
  • Rkr:

Werden auf einer Intenet-Plattform mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite Artikel angeboten, stellt dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar.

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19.09.2016 - 3 O 36/16 - wird aufrechterhalten.

Der Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

und beschlossen:

Der Gegenstandwert wird - in Abänderung des Beschlusses vom 19.09.2016 - auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger vertreibt als gewerblicher Verkäufer unter dem eBay-Account S. unter anderem Schmuckstücke.

Der Verfügungsbeklagte ist auf der Internetplattform eBay als privater Verkäufer unter dem eBay-Account d. registriert. Der Verfügungsbeklagte bietet auf diesem eBay-Account ebenfalls neue Schmuckartikel an, wobei er immer wieder verschiedene Schmuckartikel veräußert. Diese werden in mehreren Mengen angeboten. Die Artikel sind neu und mit Etiketten versehen. Es werden mehrere Anzeigen zugleich geschaltet. Für den Verfügungsbeklagten sind mehr als 25 Verkäufer-Feedbacks registriert.

Der Verfügungskläger hat den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2016 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verfügungsbeklagte hat mit Schreiben vom 19.09.2016 mitgeteilt, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Zwischenzeitlich bietet der Verfügungsbeklagte weitere Artikel, nämlich Kleidungsstücke über den eBay-Account, ebenfalls in mehreren Mengen an, weiter jedoch auch Schmuck.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2016 hat der Verfügungskläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, die mit Beschluss vom 19.09.2016 erlassen wurde.

Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte handle entgegen seiner Registrierung als gewerblicher Verkäufer. Das Anbieten und der Verkauf von gleichen, insbesondere neuen Artikeln stelle kein haushaltstypisches Verkaufen mehr dar. Die vom Verfügungsbeklagten vorgenommenen Angebote und Verkäufe gingen über einen haushaltstypischen Privatverkauf hinaus, der Verfügungsbeklagte sei als gewerblicher Verkäufer zu qualifizieren. Deshalb habe er die entsprechenden Belehrungen in die Angebote aufzunehmen und das Impressum zu verwenden.

Die Angabe des Verfügungsbeklagten, er habe die Artikel von einem Bekannten geschenkt bekommen, sei eine Schutzbehauptung. Die Gestaltung der Angebote lasse ebenfalls auf einen professionellen und gewerblichen Verkauf schließen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dessau-Roßlau zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Er behauptet, er sei kein gewerblicher Verkäufer. Die vom Verfügungskläger aufgeführten Artikel habe er von seiner Oma sowie einem Bekannten geschenkt bekommen und sich entschlossen, sie zu verkaufen, weil er dafür keine Verwendung mehr habe. Der Verkauf entspreche nicht einer solchen Größenordnung, wie sie bei gewerblichen Verkäufern auftrete. Die Schmuckstücke finden nicht immer einen Käufer, so dass sie mehrfach angeboten werden. Die angebotenen T-Shirts habe er in einer falschen Größe geliefert erhalten. Die Babykleidung habe er falsch gekauft, er sei Vater männlicher Zwillinge geworden, habe vor der Geburt jedoch Kleidung für weibliche Zwillinge geschenkt erhalten. Der Umfang der angebotenen Gegenstände halte sich im Rahmen der Bestimmungen für private Anbieter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungskläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche aktiv legitimiert. Er ist als Mitbewerber klagebefugt, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Ansprüche sind begründet, §§ 3 Abs. 1, 3 a UWG, § 5 TMG, Art. 246 c EGBGB.

Als solcher ist er verpflichtet, die nach § 5 TMG notwendigen Pflichtangaben zum Impressum anzugeben und beim Verkauf bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung in gesetzlich vorgeschriebener Form zu verwenden.

Vor diesem Hintergrund liegt ein Verfügungsanspruch vor, die mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachten und durch den Beschluss vom 19.09.2016 ausgesprochenen Ansprüche sind begründet und die einstweilige Verfügung ist im ausgesprochenen Umfang aufrecht zu erhalten.

Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 UWG vermutet.

Der Verfügungsbeklagte hat als insgesamt unterliegende Prozesspartei auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen, § 91 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus dem Interesse des Verfügungsklägers an der Geltendmachung der Ansprüche.

Dieses Interesse hat er unter Berücksichtigung des § 51 GKG selbst von ursprünglich angenommenen 10.000,00 € auf 5.000,00 € reduziert. Angesichts anderer Anknüpfungspunkte folgt das Gericht der eigenen Bewertung des Verfügungsklägers und setzt den Gegenstandswert auf 5.000,00 € fest.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte