OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.2015 - 1 U 37/15
Fundstelle
openJur 2020, 28288
  • Rkr:

1. Nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Verkäufer den noch ausstehenden Kaufpreisrest nicht als Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei der Schadensberechnung muss das mit dem Rücktritt verbundene Abwicklungsverhältnis und damit der dem Verkäufer zurück zu gewährende Kaufgegenstand Berücksichtigung finden.

2. Der Rücktritt kann vom Gläubiger bereits mit der Fristsetzung für den Fall der dennoch ausbleibenden Leistung des Schuldners erklärt werden.

3. Wer als Verkäufer teilweise Falschgeld als Erfüllung entgegen nimmt, trägt gemäß § 363 BGB die Beweislast für die Unvollständigkeit der Kaufpreiszahlung.

4. Kommt eine Partei unentschuldigt der Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Aufklärung des Sachverhalts nicht nach, können hieraus bei der Beweiswürdigung für sie nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 808,13 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 11/12 und der Beklagte 1/12.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf die Gebührenstufe bis 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertentscheidung des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird abgeändert und der Streitwert erster Instanz ebenfalls auf die Gebührenstufe bis 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Restkaufpreis bzw. Schadensersatz in Höhe des noch offenen Kaufpreises.

Der Kläger war Eigentümer eines Audi S6, den er im Internet zum Verkauf anbot. Es meldete sich der Beklagte. Am 16.2.2014 verkaufte der Kläger an den Beklagten den 188.000 km gelaufenen Pkw, Erstzulassung 27.2.2007, zum Preis von 17.000,00 EUR. Inhaltlich entspricht der Vertrag dem vom Kläger vorbereiteten Formular (Bl. 55 d.A.), das allerdings der Beklagte nicht unterzeichnen wollte. Das Fahrzeug wurde unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Der Beklagte machte eine Probefahrt und überreichte dem Kläger den Kaufpreis bar. Der Kläger zählte das Geld und nahm es entgegen. Danach fuhr der Beklagte mit dem Wagen davon.

Am 17.2.2014 versuchte der Kläger 1.000,00 EUR bei seiner Bank einzuzahlen. Hierbei stellte man fest, dass Teile des Geldes falsch waren. Der Kläger hat daraufhin Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet, die zu einem Ermittlungsverfahren und einer Hausdurchsuchung beim Beklagten führte. Der Kläger übergab der Polizei Geld, von dem 8.800,00 EUR falsch waren. Der Beklagte wurde angeklagt, aber vom Amtsgericht Zossen freigesprochen.

Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich zur Zahlung des Restkaufpreises von 8.800,00 EUR auffordern. In dem Schreiben vom 17.3.2014 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers für den Fall, dass der Betrag nicht bis zum 27.3.2014 auf dem genannten Konto gutgeschrieben werde, den Rücktritt vom Kaufvertrag (Bl. 12/13 d.A.).

Am 26.5.2014 stellte der Rechtsanwalt dem Kläger 873,40 EUR in Rechnung (Bl. 14 d.A.). Diesen Betrag hat der Kläger bezahlt (Bl. 56 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, der vom Beklagten überreichte Kaufpreis habe nur zum Teil aus echten Banknoten bestanden. Im Umfang von 8.800,00 EUR habe es sich um Falschgeld gehandelt. Das Fahrzeug habe sich in einem der Laufleistung entsprechenden Zustand befunden. Weiter hat der Kläger gemeint, selbst wenn der Rücktritt zum Untergang des Kaufpreisanspruches geführt habe, so stehe ihm die ausstehende Summe in Form des Schadensersatzes zu.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 873,40 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, nach dem Rücktritt könne der Kläger keinen Restkaufpreisanspruch mehr durchsetzen. Außerdem, so hat er behauptet, habe ihn der Kläger über den Fahrzeugzustand arglistig getäuscht. Das Fahrzeug weise grobe Mängel auf und sei nicht fahrbereit, was der Kläger verschwiegen habe. Schon auf der Rückfahrt habe der Beklagte mehrfach anhalten müssen, weil der Motor Probleme bereitet habe. Die Reparatur koste 9.115,00 EUR. Hierzu hat der Beklagte auf den Kostenvoranschlag vom 18.3.2014 verwiesen (Bl. 22/23 d.A.).

Der Beklagte hat gemeint, die Rechtsanwaltskosten des Klägers nicht erstatten zu müssen, da den Aufwendungen keine ordnungsgemäße Rechnung zugrunde liege.

Das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2015 angehört. Der Beklagte hat sich unter Hinweis auf das laufende Strafverfahren nicht befragen lassen (Bl. 59 d.A.). Mit Urteil vom 18.3.2015 hat das Landgericht der Klage weitestgehend stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 8.800,00 EUR nebst Zinsen sowie weitere 808,13 EUR zu zahlen.

Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger keine Erfüllungsansprüche mehr habe. Der Kläger sei in erster Instanz auch nicht zum kleinen Schadensersatzanspruch übergegangen. Es sei entgegen der Annahme des Landgerichts keineswegs unstreitig, dass der Beklagte dem Kläger Falschgeld gegeben habe. Außerdem sehe das Landgericht die Beweislastverteilung falsch. Der Kläger habe das Geld entgegen genommen und sei daher für die Übergabe von Falschgeld beweispflichtig. Das Gericht habe aus der Weigerung des Beklagten, nichts zur Sache zu sagen, keine für ihn negativen Schlüsse ziehen dürfen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18.3.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbingens. Seiner Auffassung nach habe das Landgericht die Beweislastverteilung richtig beurteilt. Denn bei der Übergabe von Falschgeld könne der Gläubiger nicht prüfen, ob die angebotene Leistung ordnungsgemäß erfolgt sei. Er nehme deshalb die Geldscheine gerade nicht als Erfüllung an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger zur Aufklärung des Sachverhalts angehört. Das persönliche Erscheinen des Beklagten war ebenfalls angeordnet. Der Beklagte kam der Anordnung nicht nach. Abschriften der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf Rechtsverletzungen im Sinne von § 513 I ZPO. Die vom Senat nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die Aufrechterhaltung der Entscheidung vom 18.3.2015 nur im Umfang der zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers (808,13 EUR aus §§ 280 I; 325 BGB). Den weitergehenden Betrag von 8.800,00 EUR kann der Kläger nicht als Erfüllung nach § 433 II BGB oder Schadensersatz im Sinne von 281 I S. 1; 280 I, III; 325 BGB beanspruchen, nachdem er vorprozessual vom Gebrauchtwagenkaufvertrag zurück trat (§§ 323 I; 349; 346 I BGB) und sich nicht die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vor dem Senat zu Eigen machte, der Beklagte sei nicht mehr in der Lage, das während eines Sturms stark beschädigte und deshalb weiterverkaufte Fahrzeug an den Kläger zurückzugeben (vgl. hierzu § 346 II S. 1 Nr. 2, S. 2 BGB).

1. Der Einzelrichter hat der Klage wegen der Forderung von 8.800,00 EUR stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne vom Beklagten diesen in Form von Falschgeld übergebenen Kaufpreisteil trotz des Rücktritts nach §§ 325; 280 I; 281 BGB als kleinen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Schuldner habe den Gläubiger wie bei gehöriger Erfüllung zu stellen. Damit sei der ausgebliebene Teil des Kaufpreises zu ersetzen. Unstreitig handele es sich bei dem vom Kläger den Ermittlungsbehörden übergebenen Betrag von 8.800,00 EUR um Falschgeld. Damit habe der Beklagte den Kaufvertrag in dieser Höhe nicht erfüllt. Die Beweislast für die Erfüllung trage der Beklagte. Daran ändere sich auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nichts. Die Entgegennahme der Geldscheine durch den Kläger führe nicht über § 363 BGB zu einer anderen Beweislastverteilung. Dies hätte die Übergabe von gültigen Zahlungsmitteln vorausgesetzt. Der Beklagte habe keinen Beweis angetreten und gegenüber dem Gericht zur Sache keine Angaben gemacht, was zu seinen Lasten gehe.

Die hält einer Überprüfung durch den Senat nicht stand.

2. Der Kläger hat neben dem Rücktritt keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den bereits in erster Instanz hilfsweise geltend gemachten kleinen Schadensersatz statt der Leistung.

Im Ausgangspunkt verweisen sowohl der Kläger als auch das Landgericht zutreffend auf § 325 BGB. Diese Norm hat die vor der Schuldrechtsreform häufig als unbefriedigend empfundene Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz beseitigt. Der Gläubiger kann jetzt die Rücktrittserklärung und den hierdurch nicht verloren gehenden Schadensersatz miteinander kombinieren (Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Anwaltskommentar Schuldrecht, § 325 Rdn. 1 f.). Hierbei muss allerdings auf die Rechtsfolgen des Rücktritts, nämlich die Umwandlung des Vertrages in ein Abwicklungsverhältnis (womit der Erfüllungsanspruch des Klägers aus § 433 II BGB unterging) und die aus § 346 I BGB folgenden Rückgewährpflichten Rücksicht genommen werden. Diese entfallen nicht, wenn der Gläubiger nach dem Rücktritt Schadensersatz statt der Leistung verlangt (so aber wohl Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 281 Rdn. 45; § 325 Rdn. 2 jeweils m.w.N.). Der Rücktritt lässt sich nicht widerrufen und schafft auf der Schuldnerseite unabhängig von der konkreten Schutzwürdigkeit einen auf Abwicklung des Vertrages gerichteten Vertrauenstatbestand (Staudinger/Roland Schwarze, BGB, Neubearb. 2015, § 325 Rdn. 24, 25, 26, 30; Ernst, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 325 Rdn. 23; Palandt/Grüneberg, § 323 Rdn. 33). Der Schadensersatzanspruch besteht also nur neben der Rückabwicklung (BGH MDR 2010, 804). Dies lässt keinen Raum für das Behalten des bereits erlangten Kaufpreisteils durch den Kläger, das Belassen des Fahrzeugs beim Beklagten und das Liquidieren des ausstehenden Restkaufpreises vom Beklagten, um im Wege des kleinen Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Der Kläger muss sich schadensmindernd anrechnen lassen, dass er nach dem Rücktritt das Fahrzeug zurück verlangen kann. Dies entzieht der Surrogation und damit dem aus § 281 BGB folgenden Wahlrecht die Grundlage und zwingt den Kläger, seinen Schaden nach der Differenzmethode zu ermitteln (so auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.8.2011, 13 U 59/11, juris Rdn. 22; Staudinger/Roland Schwarze, § 325 Rdn. 21, 24, 30; Ernst, § 325 Rdn. 6, 9, 11, 17, 21; Erman/H.P. Westermann, BGB, 14. Aufl., § 325 Rdn. 2; Schmidt, in: BeckOK-BGB, Stand: 1.5.2015, § 325 Rdn. 6, 8; Alpmann, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 325 Rdn. 7).

So gesehen verfügt der Kläger neben dem herauszugebenden Fahrzeug nur dann über einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, wenn er mit dem Verkauf an den Beklagten einen Gewinn erzielt hat. Ein günstiges Geschäft des Klägers ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil, der Kläger behauptet im Zusammenhang mit den Mangelvorwürfen des Beklagten, lediglich einen dem Wert des Audi S6 entsprechenden Kaufpreis erzielt zu haben. Erhält der Kläger auf den Rücktritt das Fahrzeug zurück, hat er durch den Verlust des Kaufpreises keinen Schaden erlitten.

3. Die anspruchsausschließende Berücksichtigung der Rücktrittsfolgen käme nur dann nicht in Betracht, wenn feststünde, dass der Kläger vom Beklagten das Fahrzeug nicht wieder zurück erlangen kann. Der Kläger hätte einen Wertersatzanspruch in Höhe des vereinbarten Kaufpreises von 17.000,00 EUR aus § 346 II S. 1 Nrn. 2, 3, S. 2 BGB wovon 8.800,00 EUR ausstünden. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat auf die Frage des Senats, ob der Beklagte das Fahrzeug herausgebe, erklärt, der Wagen sei vom Sturm erheblich beschädigt und vom Beklagten weiterverkauft worden. Dies hat sich der Kläger nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr hat sein Prozessbevollmächtigter das Vorbringen mit Nichtwissen bestritten. Damit ist der Beklagte nach wie vor als zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet anzusehen, was dem Kläger den Schaden nimmt.

4. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.3.2014 enthielt die rechtserhebliche Rücktrittserklärung (§§ 323 I; 349; 433 II BGB).

a) Nach dem Klagevorbringen hat der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis von 17.000,00 EUR im Umfang von 8.800,00 EUR nicht bezahlt; das bar übergebene Geld enthielt falsche Banknoten, die im Umfang der Klageforderung ohne Wert waren. In einem solche Fall lässt sich der Rücktritt u.a. erklären, wenn dem Schuldner, hier dem Beklagten, zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde (§ 323 I BGB). Eine solche Frist enthielt das Schreiben des vorprozessual beauftragten Rechtsanwalts vom 17.3.2014. Es war in diesem Zusammenhang ohne weiteres möglich, schon mit der Fristsetzung den Rücktritt für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs zu erklären (Staudinger/Roland Schwarze, § 323 Rdn. D15; Ernst, § 323 Rdn. 148; Palandt/ Grüneberg, § 323 Rdn. 33).

b) Die Erklärung hat den Vertrag tatsächlich in ein Abwicklungsverhältnis gewandelt, denn der Beklagte hatte und hat den Kaufpreis in Höhe von 8.800,00 EUR nicht gezahlt.

Die Berufung rügt zwar zutreffend eine unrichtige Sicht des Landgerichts zur Beweislast in Bezug auf die Hingabe der (teils falschen) Banknoten zum Zwecke der Kaufpreiszahlung. Der gemäß § 363 BGB beweispflichtige Kläger (vgl. Palandt/Grüneberg, § 363 Rdn. 2; Fetzer, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 363 Rdn. 3) hat allerdings den Beweis der unvollständigen Leistung des Beklagten geführt. Der Senat ist im Ergebnis der auf § 141 I S. 1 ZPO beruhenden Anhörung des Klägers und nach dem Ausbleiben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger vom Beklagten am 16.2.2014 statt des Kaufpreises im Umfang von 8.800,00 EUR teilweise Falschgeld erhielt.

Der Kläger hat dem Senat glaubhaft den von ihm im Prozess dargelegten Sachverhalt geschildert. Dazu gehörten auch die der Geldübergabe folgenden Umstände, wie der Versuch, Teile des erhaltenen Kaufpreises bei der Bank einzuzahlen, die damit verbundene Feststellung des Falschgeldes und die Übergabe des Restkaufpreises an die Polizei, die 8.800,00 EUR an nachgemachten Banknoten ermittelte. Dieser, vom Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten mitgetragene Geschehensablauf ist glaubhaft. Das Verhalten des Klägers ließe sich nicht erklären, wenn er vom Beklagten für das Fahrzeug den vollen Kaufpreis erhalten hätte. Der Kläger musste damit rechnen, dass der Beklagte beispielsweise durch die ihn begleitende Frau beweisen konnte, den Kaufpreis bezahlt zu haben. Von vornherein kam der Kläger zudem als erster Verdächtiger von Straftaten nach §§ 146, 147 StGB in Betracht. In Bezug auf den Beklagten wäre zusätzlich eine Straftat vorgetäuscht worden. Wer in Besitz von Falschgeld ist, vermeidet normalerweise die mit solchen Vorwürfen verbundenen Ermittlungen und geht nicht zur Bank und zur Polizei, um dann den Käufer seines Fahrzeuges zu belasten, noch dazu wenn das Geschäft ordnungsgemäß abgewickelt wurde. Gründe, die ein solches Verhalten plausibel erscheinen ließen, vermag der Senat nicht sehen. Der Kläger, der die Vorgänge spontan, natürlich, ohne jeden Hinweis auf eine Schilderung fiktiver Tatsachen flüssig darstellte, machte auf den Senat nicht ansatzweise den Eindruck, als wäre er in der Lage, derart kaltschnäuzig vorzugehen.

Dagegen hat sich der Beklagte nunmehr wiederholt einer Äußerung vor Gericht entzogen. Mögen sich in erster Instanz hieraus zu ziehende nachteilige Schlüsse noch durch den Hinweis des Beklagten auf das laufende Strafverfahren verboten haben. Spätestens nach dem rechtskräftigen Freispruch des Beklagten gibt es keinen Anlass mehr, von einer freien und vorliegend nachteiligen Würdigung seines Prozessverhalten (vgl. §§ 286 I S. 1; 446; 453; 454 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 141 Rdn. 11) abzusehen. Wenn die Schilderung des Klägers nicht zuträfe, bestünde für den Beklagten keine Veranlassung, im Termin des Senats nicht zu erscheinen. Zunächst wäre es ihm sicher ein persönliches Bedürfnis, seinen Ärger über die falsche Anschuldigung und die damit verbundenen Gerichtsverfahren zum Ausdruck zu bringen. Außerdem musste der Beklagten davon ausgehen, dass sein Prozesserfolg von der Darstellung seiner Sicht der Dinge abhängen würde. Der Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. Das Landgericht hatte den Beklagten für beweispflichtig gehalten und durchblicken lassen, dass die Ablehnung einer Befragung durch das Gericht dem Beklagten zum Nachteil gereichte. Sein Prozessbevollmächtigter hatte dem Beklagten erklärtermaßen vor dem Senatstermin deutlich vor Augen geführt, es komme auf seine Anwesenheit an. Erscheint der Beklagte nach alldem dennoch nicht, lässt das den Schluss auf seine fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, zu. Der Beklagte will weder zugeben noch abstreiten, dem Kläger Falschgeld übergeben zu haben. Dies macht nach Abschluss des Strafprozesses nur Sinn, wenn der Beklagte befürchten muss, sich wegen seines Prozessverhaltens erneut vor einem Strafgericht verantworten zu müssen. Davon kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Version des Klägers zutrifft.

5. Dem Kläger steht infolge dessen zumindest der Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 325, 280 I BGB zu, wie sie das Landgericht in Höhe von 808,13 EUR zutreffend zugesprochen hat.

Die Vertragsuntreue des Beklagten hat den Kläger dazu veranlasst, sich anwaltlichen Beistandes zu versichern. Das an den Rechtsanwalt zu zahlende Honorar ist ein Schaden, der nach § 280 I BGB neben dem Rücktritt zu ersetzen ist. Unstreitig hat der Kläger die Kosten bezahlt. Eine vermeintlich fehlerhafte Rechnungslegung durch den Bevollmächtigten hinderte die mit Erledigung des Auftrags bzw. dessen Beendigung eingetretene Fälligkeit des Honorars (§ 8 I S. 1 RVG) nicht. Wurde die Rechnung nicht beanstandungsfrei erteilt, hat der Mandant keinen Rückzahlungsanspruch. Er kann gemäß § 10 III RVG im Verhältnis zum Rechtsanwalt nur die Mitteilung der Berechnung fordern.

6. Soweit sich dem Vorbringen des Beklagten zur Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges trotz des unstreitigen Gewährleistungsausschlusses über § 444 BGB der Wille zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts entnehmen lässt, schließt § 393 BGB eine derartige Rechtsverteidigung des Beklagten aus. Das Aufrechnungsverbot kann nicht durch Ausweichen auf ein Zurückbehaltungsrecht umgangen werden (Schlüter, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 393 Rdn. 1; Dennhardt, in: BeckOK-BGB, Stand: 1.5.2015, § 393 Rdn. 2). Auf den Charakter der Gegenforderung des Beklagten kommt es nicht an (BGH MDR 2009, 1338, 1339; Erman/Wagner, § 393 Rdn. 2c).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I; 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert ist nach §§ 47 I S. 1; 39 I; 48 I S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers stellen sich hier ausnahmsweise nicht als unberücksichtigt zu lassende Nebenforderung im Sinne von § 43 I GKG dar. Sie stehen in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung. Die vorprozessuale Tätigkeit des Rechtsanwalts mündete in den Rücktritt vom Vertrag, mit dem sie endete, während es im Prozess um den Schadensersatz geht. Die durch den Rücktritt verursachten Kosten weisen damit keinen Bezug zum Schadensersatz auf und werden tatsächlich unabhängig von diesem geltend gemacht. Deshalb ist im Weiteren gemäß § 63 III S. 1 Nr. 2 GKG die Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts von Amts wegen angezeigt.