OLG Naumburg, Urteil vom 18.07.2013 - 2 U 76/13 (Kart)
Fundstelle
openJur 2020, 28189
  • Rkr:

1. Hat ein Unternehmen durch einen Rahmenvertrag ein zeitlich befristetes Vertriebsrecht für Arbeitsmaschinen ausdrücklich benannter Typen erlangt und einer nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung zugestimmt, so setzt eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der möglichen Einbeziehung weiterer Typen dieser Maschinen (in technischer Fortentwicklung) in den Rahmenvertrag die Feststellung einer Regelungslücke voraus.

2. Gemäß § 2 Abs. 2 GWB i. V. m. Art. 2 Abs 1 und Art. 5 lit. a der im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages im Jahre 2002 geltenden Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1270/1999 - Vert-GVO - sind nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen bei einer zeitlichen Bindung von fünf Jahren generell von den Kartellrechtsbeschränkungen freigestellt. Eine gleiche Regelung gilt nunmehr gemäß Art. 2 Abs 1 und Art. 5 lit. a der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2010/330 vom 20.04.2010. Wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird - mit der Maßgabe des Tenors zu Ziff. II. des Senatsurteils - das am 02.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle zurückverwiesen, als der Klageantrag zu 7) (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Klageanträge zu 2) und 3)) in dem gemäß dem Tenor zu Ziff. II.2. und 3. des Senatsurteils zuerkannten Umfang abgewiesen worden ist.

II. Ferner wird auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 02.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle - hinsichtlich des dortigen Tenors zu 1. nur klarstellend - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung durch Schreiben der Rechtsanwälte W., At. und Kollegen vom 11.11.2010 den Liefervertrag vom 15.03./11.12.2002 nicht beendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie gegenüber Kunden des Klägers bis zum 11.12.2017 hinsichtlich der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen des Typs A. ST-K 1000 und bis zum 11.12.2012 hinsichtlich des Typs A. ST-K 1200/ST-K 1204 nach Ablauf der Garantiezeit Serviceleistungen für die Hubarbeitsbühnen erbracht und direkt gegenüber den Kunden des Klägers abgerechnet hat und ob und in welchem Umfang sie bis zum 11.12.2017 hinsichtlich der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen des Typs A. ST-K 1000 und bis zum 11.12.2012 hinsichtlich des Typs A. ST-K 1200/ST-K 1204 an nicht mit dem Kläger verbundene Serviceunternehmen Fahrzeugersatzteile der vorstehend genannten Hubarbeitsbühnen geliefert und abgerechnet hat, durch Vorlage der an die Kunden bzw. Serviceunternehmen gestellten Rechnungen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie vom 11.12.2002 bis zum 11.12.2012 selbstfahrende Hubarbeitsbühnen des Typs A. ST-K 1200/ST-K 1204 an Endabnehmer unter Umgehung des Klägers verkauft und ausgeliefert hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers bis zum 11.12.2012 selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 1200/ST-K 1204 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen und bis zum 11.12.2017 selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 800, A. ST-K 1000, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.051,00 Euro zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 170.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Seit den 1990er Jahren stand die Beklagte in Geschäftsbeziehungen zu der L. GmbH (im Folgenden: GmbH), deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger war. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, gründete die Ehefrau des Klägers zur Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit die Fa. Z. (im Folgenden: Fa. Z. ), deren Geschäfte im Wesentlichen vom Kläger geführt wurden. Mit Vereinbarung vom 30.06.2010 erwarb der Kläger dieses Unternehmen mit Wirkung zum 01.07.2010 (Anlage K 47).

Am 15.03./11.12.2002 (im Folgenden: 15.03.2002) schlossen die Fa. Z. und die Beklagte einen "Liefervertrag...über die Lieferung von selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 800/1000/1200 und XXL 750/1000", in dem es u. a. heißt:

"§ 1

Z. ist Inhaber der Rechte des A. 98, aus welchem die Typen A. St-K 800/1000/1200 und XXL 750/1000 entwickelt wurden.

§ 2

Im Fall des A. ST-K 1200 hat sich die S. mbH bereit erklärt, die Konstruktions- und Zertifizierungskosten vorerst zu verauslagen. Zur Absicherung der S. mbH ist der A. ST-K 1200 zunächst auf deren Namen zugelassen worden.

§ 3

Nach Lieferung der 60. Maschine A. ST-K 1200 und Zahlung der verauslagten Kosten in Höhe von 37.804,67 € erfolgt die Umschreibung der Zertifizierung auf die Fa. Z. .

§ 4

Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass die verauslagten Kosten in Höhe von 37.804,67 € auch durch Umlage in Form von Preisaufschlägen auf weitere Maschinen (z. B. Nr. 61 - 80) getilgt werden können.

Die Umschreibung gemäß § 3 erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung bzw. Verrechnung des Betrages gemäß § 3.

§ 9 Technische Grundlagen

Grundlage für die technische Ausführung sind die Konstruktionszeichnungen des Ingenieur Büro N. (Ausführung Mai 2001) und die geltenden nationalen und europäischen Normen (DIN EN 280)...

§ 10 Preise

A.ST-K 100020 431,22 €A.ST-K 120028 121,05 €...                A.ST-XXL 1000Preis wird nachgereicht, nachdem die ProblematikLastmessung technisch geklärt ist

Materialpreise

Sollten sich die Einkaufspreise in Zukunft ändern (höher oder niedriger), besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass sich der Gesamtpreis entsprechend des Material-Preises ändert, d. h., dass er höher oder niedriger wird.

§ 12 Vertriebsgebiet

Z. erhält ein exklusives weltweites Alleinvertriebsrecht...

§ 15 Service-Betreuung

Die Service-Betreuung während der Garantiezeit übernimmt ausschließlich die S. mbH,...

Service-Betreuung nach Ende der Gewährleistungspflicht

Die Service-Betreuung übernimmt nach Ende der Gewährleistungspflicht exclusiv Z. .

§ 16 Technische Veränderungen

Die Parteien haben vereinbart, nachstehende technische Veränderungen an den Maschinen vorzunehmen, mit dem Ziel einer Preisreduzierung.

a) Verkleidung - an Stelle von Stahlblech zukünftig GFKb) Steuerung - an Stelle der Relaix-Steuerung zukünftig Elektronik-Steuerungc) Weitere noch festzulegende Veränderungen sollen noch folgen.

§ 18 Laufzeit

Der Vertrag wird über eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen, beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung.

§ 19 Kündigung

Der Vertrag ist 6 Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief erstmals kündbar. Sofern keine Kündigung erfolgt, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr.

Liegen schwerwiegende Gründe vor, d. h. dass einer der Vertragspartner einzelne Punkte des Liefervertrages nicht einhält, ist nach einer zweimaligen Abmahnung eine fristlose Kündigung möglich...

Die S. mbH ist nach vertragskonformer Beendigung des Vertrages verpflichtet, weder selbst noch über Dritte Gelenkliftroller des Types A. ST-K 800, 1000 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten.

Die Rechte an dem A. ST-K 1200 gehen erst mit vollständiger Zahlung der Entwicklungskosten gemäß §§ 2 bis 4, auf Z. über. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die S. mbH Inhaberin sämtlicher Rechte. Nach vollständiger Zahlung und vertragskonformer Beendigung des Vertrages verpflichtet sich S. mbH, weder selbst noch über Dritte, Gelenkliftroller des Typen ST-K 1200 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten..."

Soweit in diesem Vertrag bestimmt ist, dass der Fa. Z. Rechte an den Hubarbeitsbühnen zustehen, handelt es sich um etwaige Rechte aus der Zertifizierung der Geräte, während sich etwaige Patentrechte an den Hubarbeitsbühnen weder der Kläger noch die Fa. Z. hatte eintragen lassen.

Ebenfalls unter dem 15.03./11.12.2002 (im Folgenden: 15.03.2002) schlossen die Fa. Z. und die Beklagte zwecks Ausgleichs eines der Beklagten durch die Insolvenz der GmbH drohenden Verlustes eine sog. Individualvereinbarung (Bl. 28, II), derzufolge der Beklagten gegen die Fa. Z. eine Forderung in Höhe von 68.975,08 Euro zustehen und diese durch einen Aufschlag in Höhe von 1.000,00 Euro auf den in § 10 des Liefervertrags vereinbarten Preis getilgt werden sollte (Anlage K 14). Am 21.01.2008 zahlte der Insolvenzverwalter an die Beklagte auf die von dieser zur Tabelle angemeldete Forderung einen Betrag in Höhe von 65.526,32 Euro.

Bereits Ende der 1990er Jahre hatte die GmbH die Weiterentwicklung der Arbeitsbühne des Typs A. ST-K 1000 (im Folgenden: A. 1000) betrieben. Hieraus entwickelte sie den Typ A. ST-K 1200 (im Folgenden: A. 1200), der später in den A. ST-K 1204 (im Folgenden: A. 1204) umbenannt wurde.

In der Folgezeit erhielt die Beklagte von der GmbH den kompletten Zeichnungssatz betreffend selbstfahrende Hubarbeitsbühnen. Vor diesem Hintergrund verpflichtete sie sich mit Vereinbarung vom 10.12.1996 gegenüber der GmbH, es zu unterlassen, selbst Hubarbeitsbühnen i. S. d. VBG - 14 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten (Bl. 110, II). Mit Vertrag vom 22.02.2001 schloss der Kläger mit dem Insolvenzverwalter der GmbH u. a. einen Vertrag über die Übertragung der Rechte aus der vorgenannten Vereinbarung (Bl. 107, II).

In den Jahren 2002 und 2003 lieferte die Beklagte ohne Mitwirkung des Klägers Hubarbeitsbühnen unmittelbar an die Z. D. GmbH, die H. GmbH D. und die P. GmbH D. . Ab dem Jahr 2005 produzierte und veräußerte sie auch die auf sie zugelassene Hubarbeitsbühne des Typs A. ST-K 1205 (im Folgenden: A. 1205).

Mit Schreiben vom 16.06.2010 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung und stützte diese zum Einen darauf, dass der Kläger im Zeitraum vom 23.09.2005 bis zum 21.12.2009 24 Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von 52.843,42 EUR sowie mehrere im Jahr 2010 erteilte Rechnungen nicht beglichen habe, und zum Anderen darauf, dass der Kläger die Typenschilder auf den Maschinen des Typs A. 1205 entfernt und unzulässigerweise eigene Typenschilder befestigt habe. Mit Schreiben vom 31.08.2010 erklärte die Beklagte eine weitere Abmahnung, die sie mit der Nichtbegleichung offener Rechnungen aus den Jahren 2009 und 2010 sowie mit dem erneuten Austausch der Typenschilder seit Erteilung der ersten Abmahnung begründete.

Mit Schreiben vom 11.11.2010 erklärte die Beklagte unter Berufung auf die Nichtzahlung der Rechnungen und den Austausch der Typenschilder die fristlose Kündigung des Liefervertrags mit sofortiger Wirkung gemäß § 19 des Vertrags. In dem Schreiben heißt es u. a. (Bl. 20, II):

"Weiterhin teilen wir Ihnen namens und in Vollmacht unserer Mandantin mit, dass bei weiteren Bestellungen von Ihnen zukünftig die Lieferung nur gegen Vorkasse erfolgen wird."

Am 17.12.2010 und am 11.01.2011 stellte der Mitarbeiter des Klägers, T. He., bei Besuchen in der Montagehalle der Beklagten fest, dass diese Maschinen vom Typ A. 1205 nicht für den Kläger, sondern für Drittfirmen produzierte (vgl. den Vermerk des Mitarbeiters He. vom 25.01.2011).

Kurz vor Weihnachten 2010, als die Klägerin eine - im Rahmen einer Sammelbestellung - in Auftrag gegebene Maschine vom Typ A. 1205 abholen wollte, teilte der Geschäftsführer der Beklagten den anderweitigen Verkauf dieser Maschine an Dritte mit (vgl. den vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten maschinenschriftlichen Vermerk auf der Sammelbestellung: "Maschine ist verkauft").

Mit Schreiben vom 06.04.2011 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Liefervertrags.

Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen führte die Beklagte an den von ihr gelieferten Hubarbeitsbühnen A. 1000, 1200/1204 und 1205 jedenfalls sog. UVV-Prüfungen durch, die - ähnlich wie bei TÜV-Prüfungen - dem turnusmäßigen Nachweis der weiteren Funktions- und Zulassungsfähigkeit der Maschinen zum Gebrauch im öffentlichen Bereich dienen.

Mit Urteil vom 11.08.2011 (2 U 84/11) hat der Senat - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 11.05.2011 - es der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ohne Zustimmung des Klägers selbstfahrende Hubarbeitsbühnen der Typen A. 800, 1000, 1200/1204, 1205, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen für Dritte herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern.

Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das am 07.09.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 398/12), mit dem der Antrag der Beklagten auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11.08.2011 abgelehnt worden war, zurückgenommen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 12.11.2012 den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Senats vom 11.08.2011 zurückgewiesen hatte (2 U 131/12).

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verlangt der Kläger Feststellung, Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Zahlung. Er hat vorgetragen, dass die Kündigung vom 11.11.2010 mangels Vorliegens eines außerordentlichen Kündigungsgrundes unwirksam sei (Klageantrag zu 1)). Die Beklagte habe gegen § 15 des Liefervertrags verstoßen, indem sie nach Ablauf der Gewährleistungsfristen - unstreitig - Serviceleistungen erbracht habe (Klageantrag zu 2)). Bei der Hubarbeitsbühne A. 1205 handele es sich lediglich um eine Weiterentwicklung der Hubarbeitsbühne A. 1204, nicht aber um eine Neuentwicklung. Der Liefervertrag vom 15.03.2002 sei auch auf die Hubarbeitsbühne A. 1205 anzuwenden. Ihm stehe gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 115.746,57 Euro zu, der sich aus seinem Guthaben aus dem Verkauf von 157 - der von ihm von der Beklagten im Zeitraum von Januar 2004 bis Mai 2011 insgesamt abgenommenen 166 - Maschinen in Höhe von 157.000,00 Euro abzüglich der Zertifizierungskosten gemäß § 3 des Liefervertrags in Höhe von 37.804,67 Euro und abzüglich der Restforderung aus der Individualvereinbarung vom 15.03.2002 in Höhe von 3.448,76 Euro (68.975,08 Euro - 65.526,32 Euro) ergebe (Klageantrag zu 4)). Er könne die Umschreibung der Zertifizierung verlangen, nachdem die in § 3 des Liefervertrags vereinbarte Bedingung eingetreten sei (Klageantrag zu 5)). Ferner habe er gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 2.051,00 Euro wegen der durch das sog. Abschlussschreiben vom 19.09.2011 (Bl. 63, V) entstandenen Kosten, mit dem er unstreitig vergeblich versucht habe, von der Beklagten zur Meidung einer Hauptsacheklage die Erklärung zu erlangen, dass es sich bei dem Urteil des Senats vom 11.08.2011 um eine endgültige und zwischen den Parteien verbindliche Regelung handele (Klageantrag zu 8)).

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung durch Schreiben der Rechtsanwälte W., At. und Kollegen vom 11.11.2010 den Liefervertrag vom 15.03./11.12.2002 nicht beendet hat;

2.

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie gegenüber Kunden des Klägers hinsichtlich der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/ST-K 1204 und A. ST-K 1205 nach Ablauf der Garantiezeit Serviceleistungen für die Hubarbeitsbühnen erbracht und direkt gegenüber den Kunden des Klägers abgerechnet hat und ob und in welchem Umfang sie an nicht mit dem Kläger verbundene Serviceunternehmen Fahrzeugersatzteile der vorstehend genannten Hubarbeitsbühnen geliefert und abgerechnet hat durch Vorlage der an die Kunden bzw. Serviceunternehmen gestellten Rechnungen;

3.

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie nach dem 15.03.2002 selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 1200 und A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205 an Endabnehmer unter Umgehung des Klägers verkauft und ausgeliefert hat;

4.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 115.746,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5.

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Konstruktionszeichnungen der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205 herauszugeben und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, damit die EG-Baumuster-Prüfbescheinigung der Nr. ... der Hubarbeitsbühne A. ST-K 1205 und die EG-Baumuster-Prüfbescheinigung der Nr. ... der Hubarbeitsbühne Typ A. ST-K 1200/1204 von der Beklagten auf den Kläger umgeschrieben werden können;

6.

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 800, A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern;

7.

die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben, die sie auf Grund ihrer Auskünfte nach den Klageanträgen zu 2) und 3) abgegeben hat, an Eides statt zu versichern und

8.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.051,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger trotz der mit seiner Ehefrau am 30.06.2010 getroffenen Vereinbarung nicht aktivlegitimiert sei. Allein seiner Ehefrau stünden der Unterlassungsanspruch und die weiteren Rechte zu. Die im Liefervertrag vereinbarten Rechte seien als sog. Exklusivrechte nicht übertragbar, da sie in gegenseitige Rechte und Pflichten eingebettet seien. Die Entwicklungskosten inklusive Konstruktions- und Zertifizierungskosten in Höhe von 200.000,00 Euro der von ihr ab dem Jahr 2005 produzierten Hubarbeitsbühne A. 1205 habe sie getragen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 103 - 111, V).

Mit am 02.11.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht - unter Abweisung der Klage im Übrigen - festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 11.11.2010 den Liefervertrag vom 15.03.2002 nicht beendet hat, und ferner die Beklagte verurteilt, es bis zum 11.12.2012 zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers selbstfahrende Hubarbeitsbühnen der Typen A. 800, 1000, 1200/1204, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 111 - 121, V).

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit seinen Klageanträgen nicht entsprochen worden ist.

Der Kläger beantragt,

das am 02.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie gegenüber Kunden des Klägers hinsichtlich der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/ST-K 1204 und A. ST-K 1205 nach Ablauf der Garantiezeit Serviceleistungen für die Hubarbeitsbühnen erbracht und direkt gegenüber den Kunden des Klägers abgerechnet hat und ob und in welchem Umfang sie an nicht mit dem Kläger verbundene Serviceunternehmen Fahrzeugersatzteile der vorstehend genannten Hubarbeitsbühnen geliefert und abgerechnet hat durch Vorlage der an die Kunden bzw. Serviceunternehmen gestellten Rechnungen;

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie nach dem 11.12.2002 selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 1200 und A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205 an Endabnehmer unter Umgehung des Klägers verkauft und ausgeliefert hat;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 120.611,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Konstruktionszeichnungen der selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen der Typen A. ST-K 1204 und A. ST-K 1205 herauszugeben und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, damit die EG-Baumuster-Prüfbescheinigung der Nr. ... der Hubarbeitsbühne A. ST-K 1205 und die EG-Baumuster-Prüfbescheinigung der Nr. ... der Hubarbeitsbühne Typ A. ST-K 1200/1204 von der Beklagten auf den Kläger umgeschrieben werden können;

5. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers selbstfahrende Hubarbeitsbühnen vom Typ A. ST-K 800, A. ST-K 1000, A. ST-K 1200/A. ST-K 1204, A. ST-K 1205, A. XXL 750 und A. XXL 1000 sowie baugleiche und/oder bauähnliche Hubarbeitsbühnen herzustellen und/oder an Dritte zu verkaufen und/oder auszuliefern;

6. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben, die sie auf Grund ihrer Auskünfte nach den Klageanträgen zu 2) und 3) abgegeben hat, an Eides statt zu versichern und

hilfsweise,

insoweit das Urteil des Landgerichts Halle aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle zurückzuverweisen.

7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten des Abschlussschreibens vom 19. September 2011 (Bd. V, Bl. 63 GA) in Höhe von 2.051,00 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf das Berufungsvorbringen der Parteien wird Bezug genommen.

In dem vor dem Landgericht Halle geführten Verfahren 6 O 1855/10, in dem die Beklagte den Kläger auf restlichen Kaufpreis in Anspruch genommen hat, haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen. Ferner führen die Parteien vor dem Landgericht Magdeburg zum Aktenzeichen 7 O 524/11 einen Rechtsstreit.

B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu 7)) führt die Berufung zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Halle.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Jedenfalls mit der in der Vereinbarung vom 30.06.2010 enthaltenen Abtretung hat der Kläger alle Rechte aus dem Liefervertrag im Wege der Abtretung übertragen erhalten. Die Auffassung der Beklagten, dass die Rechte aus dem Liefervertrag nicht abtretbar gewesen seien, teilt der Senat nicht. Darüber hinaus hat die Beklagte der in der Unternehmensübertragung liegenden Übertragung des Liefervertrags auf den Kläger konkludent zugestimmt (anders Beklagte: Seite 4 der Berufungserwiderung). Eine solche Zustimmung liegt in den zwischen den Parteien nach Kenntnisnahme der Beklagten vom Inhaberwechsel geschlossenen Einzellieferaufträgen, die zwar nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung deutlich zurückgegangen, die aber - in geringerer Zahl - tatsächlich erfolgt sind. Zudem ist es als rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB anzusehen, dass die Beklagte einerseits weiterhin mit dem Kläger auf der Grundlage des Liefervertrags Rechtsgeschäfte abschließt - sowie Rechnungen legt und Zahlungen vereinnahmt -, andererseits sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten auf dessen fehlende Aktivlegitimation beruft.

I. Klageantrag zu 1)(Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung vom 11.11.2010 den Liefervertrag vom 15.03.2002 nicht beendet hat)

1. Dieser Antrag ist in der II. Instanz nicht anhängig. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Die Beklagte hat hiergegen keine (Anschluss-)Berufung eingelegt.

2. Der Urteilstenor des landgerichtlichen Urteils ist lediglich nach § 319 ZPO insoweit zu berichtigen, als es anstatt "Liefervertrag vom 15.03.2002" richtig "Liefervertrag vom 15.03./ 11.12.2002" heißen muss.

II. Klageantrag zu 2)(Auskunft über Serviceleistungen nach Ablauf der Garantiezeit betreffend A. 1000, 1200/1204 und 1205)

Die Berufung des Klägers ist insoweit teilweise begründet. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 15 des Liefervertrags ist unzutreffend. Richtig ist hingegen die landgerichtliche Entscheidung, dass der A. 1205 nicht Gegenstand des Liefervertrags und somit auch nicht von § 15 erfasst ist.

1. Rechte auf der Grundlage des § 15 des Liefervertrags können grundsätzlich geltend gemacht werden.

a) Der Liefervertrag ist zustande gekommen. Dass die am 11.12.2002 erfolgte Annahme des Angebots vom 15.03.2002 nicht rechtzeitig i. S. d. § 147 Abs. 2 BGB erklärt worden sei, hat keine der Parteien vorgetragen. Im Übrigen wäre in der verspäteten Annahme ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 1 BGB zu sehen, das der Vertragsgegner angesichts der in der Folgezeit abgewickelten Käufe konkludent angenommen hätte.

b) Die außerordentliche Kündigung vom 11.11.2010 hat den Liefervertrag vom 15.03.2002 nicht vorzeitig beendet. Auf das insoweit nicht angefochtene Urteil des Landgerichts vom 02.11.2012 wird Bezug genommen (Bl. 103/112, V).

c) Der Liefervertrag ist aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten zum 11.12.2002, nicht zum 15.03.2002 beendet worden (vgl. Seite 7 bis 9 des Senatsbeschlusses vom 12.11.2012 in der Sache 2 U 131/12).

2. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Landgericht an (Seite 11 und 12 des Urteils), dass grundsätzlich eine Auskunftspflicht nach § 242 BGB bestehen kann, wenn es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Berechtigte, hier der Kläger, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete, hier die Beklagte, die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH, Urteile vom 17.05.1994, X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, NJW 1995, 386, und vom 06.02.2007, X ZR 117/04, NJW 2007, 1806).

3. Allerdings teilt der Senat nicht die vom Landgericht am Sinn und Zweck orientierte Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Soweit das Landgericht den Auskunftsanspruch wegen von der Beklagten nach Ablauf der Garantiezeit erbrachter Serviceleistungen mit der Begründung verneint hat, dass die sog. UVV-Prüfungen nicht zu den in § 15 des Liefervertrags erwähnten Serviceleistungen zählten (Seite 13 und 14 des Urteils), überzeugt dies nicht.

a) Der Auskunftsanspruch ist nicht auf UVV-Prüfungen beschränkt. Selbst wenn daher die Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der UVV-Prüfungen zuträfe, könnte hiermit nicht der - gesamte - Auskunftsanspruch verneint werden, weil dieser auf sämtliche nach Ablauf der Garantiezeit erbrachte Serviceleistungen gerichtet ist.

b) Darüber hinaus kann aber auch die landgerichtliche Differenzierung zwischen aufgrund des Kaufvertrags erforderlicher und nicht erforderlicher Serviceleistungen nicht nachvollzogen werden. Denn § 15 nimmt hinsichtlich der Berechtigung zur Vornahme von Serviceleistungen bereits eine Differenzierung nach den Zeiträumen der Garantiezeit einerseits und der hierauf folgenden Zeit andererseits vor. Wäre die Auslegung des Landgerichts zutreffend, dann machte diese Differenzierung keinen Sinn, da nach der Garantiezeit vorgenommene Serviceleistungen niemals "aufgrund des Kaufvertrags" erforderlich sein könnten, da Rechte aus dem Kaufvertrag vom Käufer naturgemäß - wegen des Ablaufs der Garantiezeit - nicht, jedenfalls überwiegend nicht, mit Erfolg geltend gemacht werden könnten.

c) Jedenfalls verdeutlicht die im Liefervertrag in § 11 getroffene Regelung, wonach der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährleistung die Durchführung der "fachgerechten Pflege und Wartung" überantwortet worden ist, dass die in § 15 benannten Serviceleistungen in einem umfassenden Sinne zu verstehen sein sollten (vgl. Seite 23 der Berufungsbegründung).

d) Dass die Beklagte überhaupt Serviceleistungen nach der Garantiezeit erbracht hat, folgt aus den vom Kläger vorgelegten Belegen über von der Beklagten durchgeführte Reparaturen (Schriftsatz vom 10.08.2012 und Anlagen K 58 und 59). Die Auffassung der Beklagten, dass es sich ausschließlich um UVV-Prüfungen gehandelt habe (Seite 23 und 24 der Berufungserwiderung), ist daher unzutreffend und nach den vorstehenden Ausführungen auch unerheblich.

4. Allerdings unterfällt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Seite 12 und 13 des Urteils), der A. 1205 nicht dem § 15, da er dem gesamten Liefervertrag nicht unterfällt.

a) Insoweit hat der Senat zwar in seinem im einstweiligen Verfügungsverfahren erlassenen Urteil vom 11.08.2011 (2 U 84/11) entschieden, dass, da weder die Einräumung des Alleinvertriebsrechts noch der Vertragsstrafenanspruch mit einer Einschränkung versehen sei, die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich die Verpflichtung zum Herstellungs- und Vertriebsverbot nicht nur auf die in § 19 Abs. 3 und 4 ausdrücklich erwähnten Typen, sondern auf sämtliche Typen, mithin auch auf den nicht im Liefervertrag aufgeführten A. 1205 beziehe, da auch Maschinen dieses Typs von der Beklagten für den Kläger hergestellt worden seien und nicht erkennbar sei, auf welcher anderen als der vertraglichen Grundlage vom 15.03.2002 diese Herstellung erfolgt sein solle. An dieser Auffassung, die im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes und mit Blick auf den dortigen Schwerpunkt des Verfahrens, nämlich der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, vertreten worden ist (vgl. zutreffend Seite 13 des landgerichtlichen Urteils), hält der Senat aufgrund des eingehenden Vortrags zu dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht mehr fest.

b) Der Liefervertrag enthält zum A. 1205 keine ausdrückliche Regelung. Da es sich bei dem A. 1205 nicht nur angesichts der neuen Typbezeichnung, sondern insbesondere aufgrund der auch vom Kläger vorgetragenen Änderungen u. a. im Bereich der Funktionalität der Hubarbeitsbühnen, denen eine selbständige geistige Leistung vorangegangen ist, jedenfalls um eine Fortentwicklung des A. 1200/1204 handelt, muss entweder eine konkludente Einbeziehung des A. 1205 in den Vertrag ab dessen Vertrieb im Jahr 2004 oder eine Einbeziehung im Wege ergänzender Vertragsauslegung festgestellt werden können, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt.

aa) Eine konkludente Einbeziehung ist nicht gegeben. Die Bestellung, Herstellung und Lieferung des A. 1205 konnte auch losgelöst vom Liefervertrag vorgenommen werden. Denn die Begründung und Ausführung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien betreffend den A. 1205 war auch ohne das Bestehen eines Rahmenvertrags möglich. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es zum Abschluss und zur Erfüllung der auf den A. 1205 bezogenen Rechtsgeschäfte einer konkreten vertraglichen Regelung des Liefervertrags bedurft hätte bzw. die Parteien eine solche Regelung angewandt hätten. Insbesondere haben die Parteien die in § 10 geregelten Materialpreise nicht zugrunde gelegt, da diese nicht den A. 1205 erfassen.

bb) Aber auch eine Einbeziehung des A. 1205 im Wege ergänzender Vertragsauslegung kann nicht angenommen werden.

(1) Insoweit fehlt es bereits an der für eine ergänzende Vertragsauslegung vorauszusetzenden Regelungslücke, da nicht festgestellt werden kann, dass die Parteien die Problematik einer Fortentwicklung des Typs A. 1200/1204 - zum A. 1205 - bei Vertragsschluss nicht gesehen haben. Denn beide Parteien tragen übereinstimmend vor, dass bereits vor dem Abschluss des Liefervertrags Maßnahmen zur konstruktiven Fortentwicklung des A. 1200/1204 ergriffen worden sind. Ein Dissens zwischen den Parteien besteht lediglich im Hinblick darauf, wer die Maßnahmen veranlasst bzw. vorgenommen und wer sie finanziert hat. Wenn aber bereits Überlegungen zur Fortentwicklung des A. 1200/1204 vor Abschluss des Liefervertrags angestellt worden sind, ist die Annahme gerechtfertigt, dass beide Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Entstehung einer fortentwickelten Hubarbeitsbühne während der vereinbarten Vertragslaufzeit von zehn Jahren gerechnet oder diese für möglich gehalten haben. Dann kann aber der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass die Parteien bei Abschluss des Liefervertrags einen Umstand übersehen haben, der sie bei dessen Berücksichtigung zu einer anderen vertraglichen Regelung, der Einbeziehung des A. 1205, veranlasst hätte.

(2) Die Parteien haben daher sehenden Auges den A. 1205 nicht zum Gegenstand des Liefervertrags gemacht, was zumindest im Wege einer Öffnungs- bzw. Entwicklungsklausel hätte geschehen können. Das lässt wiederum nur den Schluss darauf zu, dass ein auf die Einbeziehung einer fortentwickelten Hubarbeitsbühne gerichteter Wille der Parteien bei Abschluss des Liefervertrags nicht bestanden hat, was auch damit zu erklären ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, unter wessen Federführung und zu welchen und von wem zu tragenden Kosten letztlich die Fortentwicklung ausgeführt werden würde und zu welchen Preisen die farbentwickelte Hubarbeitsbühne nach Erlangung der Vertriebsreife gehandelt werden konnte.

(3) Jedenfalls bestehen aus den vorbenannten Gründen für die Annahme einer Einbeziehung des A. 1205 in den Liefervertrag erhebliche Zweifel, so dass, ausgehend von der vorgenannten Darlegungs- und Beweislast, nicht zugunsten des Klägers mit der erforderlichen Sicherheit eine solche Einbeziehung festgestellt werden kann.

(4) Auf die zwischen den Parteien geführte Auseinandersetzung, ob es sich bei dem A. 1205 um eine Neuentwicklung oder, wie der Kläger behauptet, nur um eine Weiterentwicklung handelt, kommt es daher nicht an.

5. Der - verbleibende - Auskunftsanspruch ist hinsichtlich der Typs A. 1200/1204 auf den Zeitraum bis zum 11.12.2012 und hinsichtlich des Typs A. 1000 auf den Zeitraum bis zum 11.12.2017 zu begrenzen, weil der Unterlassungsanspruch des Klägers nur bis zu den vorgenannten Zeiträumen reicht (siehe unten Ziff. VI.) und der Auskunftsanspruch nicht weiter reichen kann als der Unterlassungsanspruch.

III. Klageantrag zu 3)(Auskunft betreffend nach dem 15.03.2002 bzw. 11.12.2002 unter Umgehung des Klägers erfolgter Verkäufe und Auslieferungen des A. 1200/1204 und 1205)

1. Der Kläger hat seine Klage insoweit konkludent zurückgenommen, als er Auskunft nicht - wie erstinstanzlich begehrt - ab dem 15.03.2002, sondern ab dem 11.12.2002 verlangt.

2. Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich entsprechend § 242 BGB gegeben (siehe oben Ziff. II.2.).

3. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf den A. 1205 (siehe oben Ziff. II.4.).

4. Auch dieser Auskunftsanspruch ist auf den Zeitraum bis zum 11.12.2012 zu begrenzen, weil der Unterlassungsanspruch des Klägers nur bis zum vorgenannten Zeitraum reicht (siehe unten Ziff. VI.) und der Auskunftsanspruch nicht weiter reichen kann als der Unterlassungsanspruch.

IV. Klageantrag zu 4)(Zahlung von ursprünglich 115.746,57 Euro, nunmehr von 120.611,75 Euro)

Der Anspruch besteht nicht.

1. Die vom Kläger in der II. Instanz vorgenommene Klageerhöhung von 115.746,57 Euro auf 120.611,75 Euro (Seite 2 und 29 der Berufungsbegründung) ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Denn sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

2. Als Anspruchsgrundlage kommen nicht der Liefervertrag i. V. m. der Individualvereinbarung - jeweils vom 15.03.2002 - (vgl. Seite 24 der Berufungsbegründung), sondern, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Zwar hat der Kläger seine Zahlungen auf der Grundlage der beiden Verträge geleistet. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass Überzahlungen vorlägen. Dann aber ergibt sich ein möglicher Anspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.

3. Die Individualvereinbarung ist als Schuldbeitritt zu bewerten. Denn die Parteien der Individualvereinbarung sind davon ausgegangen, dass sie eine Vereinbarung über eine Schuld der GmbH treffen. Zudem haben sie ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Kläger (bzw. ausweislich der Unterschriftsleiste die Fa. Z. ) verpflichtet, der Schuld "beizutreten" (Anlage K 7, Bl. 28, II).

4. Zutreffend ist zunächst die Ausführung des Landgerichts, dass die beiden Vereinbarungen den A. 1205 nicht betreffen (Seite 16 des Urteils). Auf die obigen Ausführungen zum Liefervertrag, die - mangels erkennbaren entgegen stehenden Willens der Parteien - auch für die Individualvereinbarung gelten, wird Bezug genommen. Hieran ändert die in der Individualvereinbarung enthaltene Regelung, dass der Preisaufschlag für sämtliche Typen des A. ("gleich welcher Ausführung") vereinbart worden ist (vgl. Seite 25 der Berufungsbegründung), nichts, da dies in dem einschränkenden Sinne "soweit sie Gegenstand des Liefervertrags sind" zu verstehen ist.

5. a) Die Wirksamkeit der Individualvereinbarung hing ausweislich ihres Wortlauts von dem Eintritt der nach § 16 des Liefervertrags vorgesehenen Kosteneinsparung ab.

b) Nach § 16 des Liefervertrags sollten "mit dem Ziel einer Preisreduzierung" technische Veränderungen an den Maschinen vorgenommen werden, nämlich an der Verkleidung (GfK anstelle von Stahlblech), an der Steuerung (Elektronik-Steuerung anstelle der Relais-Steuerung) und weiterhin folgende, noch festzulegende.

c) aa) Nach dem Vortrag des Klägers sind sowohl die technischen Änderungen an der Verkleidung als auch an der Elektronik vorgenommen worden, so dass die ab März 2003 ausgelieferten Maschinen diese Änderungen aufgewiesen hätten.

bb) Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht, jedenfalls nicht erheblich bestritten. Anders als die Beklagte meint (Seite 21 der Berufungserwiderung), ist das klägerische Vorbringen insoweit nicht unsubstantiiert. Daher hätte es der Beklagten oblegen, sich als Herstellerin der Maschinen dezidiert mit den behaupteten technischen Änderungen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus kann nicht einmal angenommen werden, dass die Beklagte die technischen Änderungen überhaupt - ernsthaft - in Abrede stellt (Seite 21 der Berufungserwiderung: "Selbst wenn es technische Veränderungen in den in § 16 benannten oder etwa in anderen Bereichen gegeben haben sollte - was bei einer über zehnjährigen Zusammenarbeit für die Herstellung über immer derselben Maschinen - fast unvermeidlich ist, ..."/Seite 22 der Berufungserwiderung: "Nachdem durch die technische Veränderung der vertragsgegenständlichen Hubarbeitsbühnen gemäß § 16 des Liefervertrages keine Kosteneinsparung bei der Beklagten eingetreten ist...").

d) Damit ist die in der Individualvereinbarung vereinbarte Wirksamkeitsvoraussetzung eingetreten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Eintritt davon abhängen sollte, dass sich die Parteien auf einen konkreten reduzierten Preis einigen. Denn die Individualvereinbarung spricht insoweit lediglich vom Eintritt der Kosteneinsparung, nicht von einer Einigung der Parteien über eine Preisreduzierung. Allerdings lässt sich ohne eine Kenntnis des jeweils zugrunde gelegten Ausgangspreises kaum feststellen, ob bei dem tatsächlich gezahlten Preis ein Preisaufschlag von 1.000,00 EUR berücksichtigt wurde (s. nachfolgend Ziff. 7 b) und c)).

6. Soweit der Kläger (Seite 28 der Berufungsbegründung) - und wohl auch das Landgericht (Seite 15 des Urteils) - davon ausgehen, dass auf der Grundlage der Individualvereinbarung auch die nach § 3 des Liefervertrags bestehende Forderung der Beklagten in Höhe von 37.804,67 Euro durch einen Preisaufschlag von 1.000,00 Euro je Maschine beglichen werden sollte, ist dies unzutreffend. Die Forderung gemäß § 3 des Liefervertrags ist nicht Gegenstand der Individualvereinbarung, sondern nur eine Forderung von 68.975,08 Euro aus drei dort konkret benannten Rechnungen (Allerdings wäre eine Verrechnung nach § 4 des Liefervertrags möglich gewesen.).

7. a) Nach der Lieferung der 69. Maschine wäre die Forderung von 68.975,08 Euro getilgt gewesen. Da der Insolvenzverwalter eine Zahlung von 65.526,32 Euro an die Beklagte geleistet hatte, die auch nach dem Willen der Parteien der Individualvereinbarung verrechnet werden sollte ("..., abzüglich einer eventuellen Quote aus dem Insolvenzverfahren der Fa. Z. B. "), hätte sich eine bereicherungsrechtliche Forderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 65.526,32 Euro ergeben können.

b) Das setzte aber voraus, dass die Beklagte für 69 Maschinen einen Preisaufschlag von 1.000,00 Euro vorgenommen hätte. Das kann jedoch nicht festgestellt werden. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass dies den Rechnungen Anlage K 44 nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann. Der schlichte Hinweis, die Preise hätten sich "für die einzelnen Modelle im Laufe des Liefervertrages auf Grund von Materialpreiserhöhungen siehe § 10 erhöht" (Seite 25 und 26 der Berufungsbegründung; vgl. auch Seite 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 12.06.2013), ist unzureichend.

c) (1) Ein Preisaufschlag in Höhe von 1.000,00 Euro je Maschine ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der klägerischen Behauptung aufgrund der technischen Veränderungen eine Kostenersparnis von 1.500,00 Euro eingetreten sei und aus der fehlenden Berücksichtigung dieser Kostenersparnis - auch - ein Preisaufschlag von 1.000,00 Euro folge bzw. insoweit eine Verrechnung zu erfolgen habe (vgl. insbesondere Seite 5 Abs. 1 des klägerischen Schriftsatzes vom 12.06.2013).

(2) Denn das wiederum setzte voraus, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hätte, dass sich der Verkaufspreis - eine Kostenersparnis von 1.500,00 Euro unterstellt - automatisch um 1.500,00 Euro verringert hätte. Eine so weitreichende Folge kann der in § 16 enthaltenen Formulierung "mit dem Ziel einer Preisreduzierung" jedoch nicht entnommen werden (vgl. auch Seite 21 der Berufungserwiderung). Zum Einen muss der Betrag der Kostenreduzierung nicht zwingend mit dem Betrag der Preisreduzierung identisch sein. Ein diesbezüglicher substantiierter Vortrag hätte dem Kläger als mit der Materie vertrauter Fachmann oblegen. Nicht nur, dass er zu den Details der Kostenersparnis als solcher durch die Darlegung ersparter Materialien und Arbeitsvorgänge nicht hinreichend vorgetragen hat, hat er darüber hinaus auch zu den konkreten Auswirkungen dieser Einsparungen auf den Kaufpreis keinen Vortrag gehalten. Die insoweit vorgenommenen Beweisantritte liefen daher auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Zum Anderen sollte die Preisreduzierung ersichtlich von einer Verhandlung und Einigung der Parteien abhängen ("mit dem Ziel"), nicht aber zwangsläufig eintreten ("mit der Folge").

Auch aus § 10 des Liefervertrags ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Die Bestimmung ist schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei einer Preisreduzierung wegen technischer Vereinfachung nicht primär um eine Änderung der Materialpreise handelt (vgl. auch Seite 21 der Berufungserwiderung).

d) Im Übrigen schiede ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers jedenfalls ab der Begleichung der Rechnung für die 70. Maschine aus, da er die betreffenden Zahlungen in Kenntnis der Nichtschuld i. S. d. § 814 BGB geleistet hätte.

V. Klageantrag zu 5)(Herausgabe der Konstruktionszeichnungen betreffend A. 1204 und 1205und Abgabe von Erklärungen zur Umschreibung der Prüfbescheinigungen betreffend A. 1200/1204 und 1205 auf den Kläger)

Diese Ansprüche sind nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 3 des Liefervertrags sind nicht erfüllt.

1. Es kann dahin stehen, ob, wie von der Beklagten im Senatstermin in Abrede gestellt worden ist, die 60. Maschine des A. 1200/1204 ausgeliefert worden ist.

2. Jedenfalls sind die von der Beklagten verauslagten Kosten in Höhe von 37.804,67 Euro vom Kläger, da - wie oben ausgeführt - ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht gegeben ist, nicht im Wege der Verrechnung bezahlt worden.

VI. Klageantrag zu 6)(Unterlassung von Herstellung, Verkauf und Auslieferung sämtlicher A. )

1. Dieser Klageantrag ist in der Berufungsinstanz, da die Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat, nur noch insoweit anhängig, als das Landgericht den Unterlassungsanspruch zeitlich bis zum Ende des Liefervertrags am 11.12.2012 begrenzt und auch insoweit den A. 1205 ausgenommen hat.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Seite 25 der Berufungserwiderung) erstreckt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht "tatsächlich" lediglich auf die Dauer des Liefervertrags. Der im landgerichtlichen Urteil richtig wiedergegebene Klageantrag zu 6) (vgl. den klägerischen Schriftsatz vom 29.07.2011, Bl. 61, III) enthält eine derartige Einschränkung nicht.

3. Anders als die Beklagte meint (Seite 25 der Berufungserwiderung), fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Gerade die Ausführung der Beklagten, dass sie den Unterlassungsanspruch berücksichtigen werde, soweit nicht durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wird, dass die nachvertraglichen Unterlassungsansprüche des Liefervertrags unwirksam oder gar nichtig sind, belegt dieses Bedürfnis.

4. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des A. 1205 scheidet aus den vorgenannten Gründen (Ziff. II.4.) aus. Der Anspruch besteht hinsichtlich der im Urteilsanspruch aufgeführten Typen von Hubarbeitsbühnen, unabhängig von der ihnen gegebenen Vertriebsbezeichnung.

5. Die vom Landgericht angeordnete zeitliche Begrenzung des Unterlassungsanspruchs bis zum 11.12.2012 ist hinsichtlich des Typs A. 1200/1204 zu Recht, in Bezug auf die Typen A. 800, 1000, XXL 750 und XXL 1000 zu Unrecht erfolgt; für die letztgenannten Typen gilt eine zeitliche Begrenzung bis zum 11.12.2017.

a) Zwar hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Liefervertrag aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 06.04.2011 - die fristlose Kündigung ist, wie oben ausgeführt, unwirksam - zum 11.12.2012 beendet worden ist. Allerdings gilt zwischen den Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

b) Es kann dahin stehen, ob sich die Beklagte mit der Vereinbarung vom 10.12.1996 gegenüber der GmbH wirksam verpflichtet hat, "weder jetzt noch in der Zukunft, selbst, oder über Dritte, Hubarbeitsbühnen im Sinne der VBG 14 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten" (Bl. 110, II), und ob der Kläger mit dem - mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen - Vertrag vom 22.02.2001 die Rechte aus dieser Vereinbarung wirksam erworben hat (Bl. 107, II; a. A.: Seite 26 bis 29 der Berufungserwiderung).

c) aa) Denn im Liefervertrag hat sich die Beklagte verpflichtet, nach vertragskonformer Beendigung des Vertrages weder selbst noch über Dritte Gelenkliftroller des Typs A. ST-K 800, 1000 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten (§ 19 Abs. 3) bzw. nach vollständiger Zahlung und vertragskonformer Beendigung des Vertrages weder selbst noch über Dritte, Gelenkliftroller des Typen ST-K 1200 zu konzipieren, zu fertigen und zu vermarkten (§ 19 Abs. 4 S. 2). Diese Regelung korrespondiert mit § 12 des Liefervertrags, wonach der Fa. Z. ein - weltweites - Alleinvertriebsrecht übertragen und dieses Alleinvertriebsrecht mit einem zu Lasten der Beklagten geregelten Vertragsstrafenanspruch im Falle einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung verbunden worden ist.

bb) Die Parteien haben mit den vorgenannten, im Liefervertrag enthaltenen Regelungen die Vereinbarung vom 10.12.1996 aufgehoben und ersetzt. Denn es ergäbe keinen Sinn, die Vereinbarung vom 10.12.1996 weiterhin aufrecht zu erhalten, da andernfalls die im Vergleich hierzu einschränkenden Abreden im Liefervertrag keine Bedeutung hätten, weil sich dann der Kläger stets auf die weiter gefasste Ursprungsvereinbarung berufen könnte. Jedenfalls verstieße ein solches Vorgehen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

d) Einen Unterlassungsanspruch betreffend den A. 1200/1204 kann der Kläger für den Zeitraum ab dem 12.12.2012 allein deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil § 19 Abs. 4 des Liefervertrags die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten nicht nur von der - hier aufgrund der ordentlichen Kündigung vorliegenden - vertragskonformen Beendigung des Vertrags, sondern auch von der vollständigen Zahlung abhängig gemacht hat, womit die in §§ 2 bis 4 benannten Kosten von 37.804,67 Euro gemeint sind. Diese Kosten aber hat der Kläger, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht, auch nicht durch Verrechnung, gezahlt.

e) Die - inter partes begründete und daher vom Bestehen eines Patentrechts unabhängige (a. A. Seite 29 und 30 der Berufungserwiderung; für die Annahme einer arglistigen Täuschung der Beklagten hat diese keine hinreichenden Anhaltspunkte benannt, vgl. Seite 15 der Berufungserwiderung) - Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Typen A. 800, 1000, XXL 750 und XXL 1000 hingegen ist gegeben. Insoweit ist in § 19 Abs. 3 des Liefervertrags lediglich eine Abhängigkeit von der vertragskonformen Beendigung, nicht aber von der vollständigen Zahlung der 37.804,67 Euro vereinbart worden. Dass insoweit ausdrücklich lediglich die Typen 800 und 1000 Erwähnung finden, steht einer Erfassung der Typen XXL 750 und XXL 1000 nicht entgegen, da der Wille der Parteien zu unterstellen ist, mit der Unterlassungsverpflichtung sämtliche Hubarbeitsbühnen zu erfassen und die Typen XXL 750 und XXL 1000 den Baugruppen der Typen 800 und 1000 zuzuordnen sind. Gegenteiliges ist auch von keiner der Parteien behauptet worden.

f) Die isolierte Betrachtung der im Liefervertrag vorgenommenen Wettbewerbsbeschränkung führt betreffend die Typen A. 800, 1000, XXL 750 und XXL 1000 zu dem Ergebnis der Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für die Dauer von fünf Jahren.

aa) Es handelt sich vorliegend um eine vertikale Wettbewerbsbeschränkung, da sie von Angehörigen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen getroffen worden ist, weil der Kläger ausschließlich Händler bzw. Käufer der Hubarbeitsbühnen ist, während die Beklagte Herstellerin dieser Maschinen ist.

bb) (1) Gemäß § 2 Abs. 2 GWB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 u. Art. 5 lit.a der im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages geltenden Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1270/1999 - Vert-GVO -, sind nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen bei einer zeitlichen Bindung von fünf Jahren generell von den Kartellrechtsbeschränkungen freigestellt. Eine gleiche Regelung gilt nunmehr gemäß Art. 2 Abs. 1 u. Art. 5 Abs. 1 lit.a der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2010/330 vom 20.04.2010 (vgl. auch die Übergangsregelung in Artikel 9).

(2) Obschon die Parteien vorliegend ein - allein - zeitlich unbegrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben, ist dieses nicht nach § 134 BGB i. V. m. § 1 GWB nichtig, sondern für den vorgenannten Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit Rücksicht auf die vor allem bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu beachtenden Wertentscheidungen der Verfassung - nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig sind, um den Vertragspartner zu schützen. Sie dürfen insbesondere nicht dazu eingesetzt werden, den Anderen als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (BGH, Urteile vom 14.07.1997, II ZR 238/96, NJW 1997, 3089, vom 08.05.2000, II ZR 308/98, NJW 2000, 2584, vom 18.07.2005, II ZR 159/03, NJW 2005, 3061, und vom 10.12.2008, KZR 54/08).

cc) (1) Zwar liegt hier insofern auch eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung vor, als die Beklagte zugleich Händlerin der von ihr hergestellten Hubarbeitsbühnen ist (vgl. u. a. die in den Jahren 2002 und 2003 erfolgten Lieferungen an die Z. D. GmbH, die H. GmbH D. und die P. GmbH D. ).

(2) Allerdings ist gemäß Art. 2 Abs. 4 Halbs. 2 lit.b) der VO Nr. 1999/2790 bzw. Art. 2 Abs. 4 S. 2 lit.a) der VO Nr. 200/330 keine gesonderte Prüfung des horizontalen Wettbewerbs erforderlich, da, wie vorliegend der Fall, der Lieferant zugleich Händler und Hersteller von Waren, der Käufer dagegen ein Händler ist, der keine mit den Vertragswaren im Wettbewerb stehenden Waren herstellt.

VII. Klageantrag zu 7)(Eidesstattliche Versicherung der Auskunft gemäß Klageanträgen zu 2) und 3))

1. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kommt nach § 260 Abs. 2 BGB in Betracht, soweit die Auskunftsansprüche i. S. d. Klageanträge zu 2) und 3) gegeben sind.

2. Allerdings handelt es sich insoweit um eine Stufenklage. Ob der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Stufe 2) gegeben ist, kann erst nach Erfüllung der Auskunftsansprüche (Stufe 1) beurteilt und entschieden werden. Denn erst dann ist eine Prüfung gemäß § 260 Abs. 2 BGB möglich, ob "das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist" (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254, Rn. 11). Entgegen der klägerischen Auffassung (Seite 33 der Berufungsbegründung) vermag das Verhalten der Beklagten vor Auskunftserteilung den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu begründen.

3. Da das Landgericht den Auskunftsanspruch gemäß den Klageanträgen zu 2) und 3) - teilweise unzutreffend - verneint und die Klage deshalb insgesamt abgewiesen hat, ist das landgerichtliche Urteil in diesem Umfang auf den Hilfsantrag des Klägers in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 538, Rn. 48).

VIII. Klageantrag zu 8)(Kostenerstattung in Höhe von 2.051,00 Euro wegen des "Abschlussschreibens" vom 19.09.2011)

1. Die Auffassung des Landgerichts, dass ein derartiger Kostenerstattungsanspruch voraussetze, dass es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt, da nur in einem solchen Fall ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehe (Seite 18 und 19 des Urteils), ist unzutreffend. Zwar ergibt sich aus dem vom Landgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2008 (VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744), dass dann, wenn ein Abschlussschreiben zu einem Verzicht des Gegners führt, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht. Kommt es umgekehrt zur Erhebung der Hauptsacheklage, schließt das hingegen einen solchen Erstattungsanspruch nicht aus, sondern führt lediglich zur Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben auf die Verfahrensgebühr.

2. Die Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben ist hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (Norbert Schneider, Aufsatz "Anrechnungsprobleme im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungsverfahren", NJW 2009, 2017), wobei letztere aufgrund der besonderen Schwierigkeit des Falls mit 1,5 in Ansatz zu bringen ist und auch gegen den vom Kläger zugrunde gelegten Geschäftswert von 100.000,00 Euro keine Bedenken bestehen.

C.

I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

II. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

III. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3, 5 Halbs. 1 ZPO festgesetzt und insoweit die Berufungsanträge wie folgt bewertet: Klageantrag zu 2): 2.000,00 Euro; Klageantrag zu 3): 2.000,00 Euro; Klageantrag zu 4): 120.611,75 Euro; Klageantrag zu 5): 10.000,00 Euro; Klageantrag zu 6): 20.000,00 Euro (höhere wirtschaftliche Bedeutung des A. 1205); Klageantrag zu 7): 2.000,00 Euro; Klageantrag zu 8): 2.051,00 Euro.