ein Abgemahnter handelt treuwidrig, wenn er das Angebot eines Unterlassungsvertrages zwar akzeptiert, zugleich aber die Abmahnung unter Hinweis auf das fehlen der Originalvollmacht unverzüglich zurückweist; keine Anwendung von § 174 Satz 1 BGB
1. Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebots und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentatio ...