VG Halle, Beschluss vom 27.06.2018 - 7 B 161/18
Fundstelle
openJur 2020, 27459
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse AM, B und L.

Sein Antrag,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. April 2018 gegen die Verfügungen unter Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 10. April 2018 wiederherzustellen und betreffend die Verfügung unter Ziffer 4 dieses Bescheides anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Widerspruch und Klage gegen eine Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 1 und 2 des Bescheides) haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem Bescheid des Antragsgegners vom 10. April 2018, die in formeller Hinsicht auch in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden ist.

Hierzu müssen grundsätzlich die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2010, § 80 Rdnr. 43). Demgegenüber ist es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben, weil die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleichgelagert ist. Vielmehr kann sich die Behörde in derartigen Fällen wiederkehrender Sachverhaltsgestaltungen, denen eine typische Interessenlage zu Grunde liegt, darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. April 2011 - 3 M 31/11 -). Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner gerecht geworden, indem er zur Begründung plausibel dargelegt hat, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege, wenn mit der Teilnahme des Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten Straßenverkehr die Verkehrssicherheit und mit ihr zugleich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in einem überdurchschnittlichen Maße gefährdet werde.

In materieller Hinsicht ist im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Maßgebliche Bedeutung haben dabei die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Darüber hinaus bedarf die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung des Sofortvollzuges der Verfügung eines besonderen öffentlichen Interesses.

Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

Zunächst erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Der Antragsteller ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Er hat am 29. August 2017 unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Bei der Untersuchung über die an diesem Tag genommene Blutprobe wurde nach dem Ergebnisbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums X. im Serum des Antragstellers die Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 1,4 ng/ml sowie die THC-Metabolite 11-Hydroxy-THC in einer Konzentration von < 1 ng/ml und THC- Carbonsäure (THC-COOH) in einer Konzentration von 25 ng/ml nachgewiesen. Beim Antragsteller liegt somit ein Mangel nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV vor, der seine Fahreignung ausschließt. Danach schließt die gelegentliche Einnahme von Cannabis im Regelfall die Eignung (nur) dann nicht aus, wenn der Betroffene den Konsum und das Fahren trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt, keine Störung der Persönlichkeit vorliegt und kein Kontrollverlust stattfindet.

An einer solchen Trennung von Konsum und Fahren fehlt es immer dann, wenn der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 M 34/07 -, juris). Dies ist nach höchstrichterlicher und ganz überwiegender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06. Januar 2016 - 12 Me 173/15 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 11 CS 15.2480 -, jeweils juris). Die beim Antragsteller festgestellte THC- Konzentration von 1,4 ng/ml, unter deren Wirkung er am 29. August 2017 am Straßenverkehr teilgenommen hat, liegt über diesem Wert, so dass vom fehlenden Trennungsvermögen des Antragstellers auszugehen ist.

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis ist ebenfalls zu bejahen. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a.a.O.).

Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist von einem solchen gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Denn der Antragsteller hat - unter Verweis auf das im ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten - lediglich geltend gemacht, dass "bei den festgestellten Messwerten" nicht von einem regelmäßigen, sondern nur von einem einmaligen oder gelegentlichen Konsum ausgegangen werden könne. Im Übrigen macht er geltend, dass es um das "erstmalig fehlende Trennen zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr" gehandelt habe. Darauf, dass es sich um einen einmaligen Konsum, also um ein Probierverhalten, gehandelt habe, beruft sich der Kläger nicht.

Zwar ist die "Gelegentlichkeit" der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die - regelmäßige - Fahrungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage, so dass es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat. Das schließt aber keineswegs aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können, so dass eine Begutachtung entbehrlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. März 2011 - 10 B 11400/10 -, juris; Beschluss der Kammer vom 23. Juni 2015 - 7 B 89/15 HAL -). Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass ein Zusammentreffen von erstmaligen - "experimentellem" - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit "ausprobierten" Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. März 2011 - 10 B 11400/00 -, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter entsprechender Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 11 CS 13.882 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. März 2011 - 10 B 11400/00 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 - und vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, jeweils zitiert nach juris).

Eine substantielle Darlegung eines Probierverhaltens ist hier jedoch nicht erfolgt. Der Antragsteller hat ohne nähere Angaben lediglich behauptet, nicht regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich allein aus der beim Antragsteller festgestellten Carbonsäurekonzentration von 25 ng/ml auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum schließen lässt. Während der Wirkstoff THC sich im Blut relativ schnell abbaut (4-6 Stunden), ist das sich nur langsam abbauende Stoffwechselprodukt THC-COOH abhängig von der Konsumpraxis mehrere Tage feststellbar und kann Aufschluss über die Konsumgewohnheiten geben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 M 34/07 - m.w.N.). Auch wenn dabei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung Carbonsäurewerte ab 75 ng/ml (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. September 2002 - 9 W 25/02 -, juris) bzw. 100 ng/ml (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 ME 185/11 -, juris) als Indiz für einen regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsum gewertet werden, während eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich sein soll (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 - ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 - und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, jeweils nach juris), kommt es hierauf im Ergebnis nicht an, weil nach dem oben Gesagten angesichts der weiteren Umstände und mangels substantiierter Darlegungen des Antragstellers zu dem behaupteten Probierverhalten von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann. Selbst ausgehend davon, dass der THC-COOH-Wert isoliert betrachtet noch keine gelegentliche Cannabiseinnahme belegen würde, ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Da nach summarischer Prüfung von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, stellt seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum sowohl des Antragstellers selbst als auch anderer Verkehrsteilnehmer dar. Die sofortige Vollziehung einer Anordnung, mit der dies verhindert werden soll, erscheint daher besonders dringlich (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2009 - 3 M 309/09 -, m.w.N.).

Die vom Antragsgegner weiter ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins lässt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV stützen. Danach sind nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Diese Verpflichtung besteht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch, wenn die Entscheidung - wie hier - angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Das Sofortvollzugsinteresse für die Abgabeverpflichtung ergibt sich daraus, dass zur wirksamen Verhinderung einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auch der Führerschein eingezogen werden muss.

Soweit der Antrag des Antragstellers darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung über die Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen, beurteilt sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).

Dem Antragsteller fehlt diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn im Hinblick darauf, dass er seinen Führerschein mit Widerspruchsschreiben vom 13. April 2018 beim Antragsgegner abgegeben hat, hat er seine Verpflichtung erfüllt, so dass sich die Androhung des Zwangsmittels erledigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffer 46.1, 46.2, 46.3 und 46.10) wird das Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L mit dem Auffangstreitwert bewertet. Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen orientiert sich der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse, sofern nicht im Einzelfall eine Klasse eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. September 2011 - 3 O 369/11 -). Insoweit war für die höchste zu betrachtende Klasse B der Auffangstreitwert festzusetzen. Der sich ergebende Betrag war zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).