OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.05.2018 - 3 M 141/18
Fundstelle
openJur 2020, 27376
  • Rkr:
Gründe

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. März 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 30. Januar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzuges der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Pferden untersagt (Ziffer 1.), die Duldung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der von der Antragstellerin gehaltenen 17 Pferde (Ziffer 2.), der freihändige Verkauf der fortgenommenen Pferde (Ziffer 3.) und die Aushändigung der Equidenpässe bis zum 9. Februar 2018 (Ziffer 4) verfügt und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € für den Fall der nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerechten Umsetzung der unter Ziffer 4. getroffenen Anordnung angedroht wurde (Ziffer 6.), abgelehnt.

1. Das Vorbringen der Antragstellerin unter Ziffer I.1. ihrer Beschwerdebegründung rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses nicht.

1.1. Der Einwand der Antragstellerin, die fehlende Unterrichtung des Behördenleiters über die von ihr gegenüber den Amtswaltern, die in der streitgegenständlichen Angelegenheit mit der Sache befasst gewesen seien, geäußerte Besorgnis der Befangenheit (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 21 Abs. 1 VwVfG) könne nicht geheilt werden, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt worden sei, greift zu kurz. Die Antragstellerin übersieht, dass das Verwaltungsgericht selbstständig tragend darauf abgestellt hat, dass ein (etwaiger) Verstoß lediglich zu einem Verfahrensfehler führen würde, mit welchem allein die Aufhebung des Bescheides nicht beansprucht werden könne, weil offensichtlich sei, dass die Missachtung der geäußerten Besorgnis der Befangenheit die Entscheidung in Sache nicht beeinflusst habe (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 46 VwVfG).

1.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin aufgezeigten Umstände, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens erweist sich die Besorgnis als unbegründet.

1.2.1. Dass bei der Fortnahme von neun Pferden am (...) 2017 Polizeibeamte anwesend gewesen seien, obgleich die Antragstellerin hierzu keinen Anlass gegeben habe, begründet weder die Besorgnis der Befangenheit, noch rechtfertigt dies die Annahme, der Antragstellerin sei in unzulässiger Weise gedroht worden. Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen (vgl. § 50 Abs. 1 SOG LSA). Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin die Fortnahme der Pferde nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG zu dulden hatte und nicht abzusehen war, ob sie sich der sicherheitsbehördlichen Maßnahme widersetzen werde, war es jedenfalls nicht abwegig, dass der Antragsgegner um Vollzugshilfe durch die Polizei ersucht, um die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der beabsichtigten sicherheitsbehördlichen Maßnahme sicher zu stellen. In diesem Zusammenhang ist es nur verständlich, dass die Polizeibeamten die Antragstellerin über die Rechtslage belehren, insbesondere gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA unmittelbaren Zwang vor seiner Anwendung androhen. Dass die Antragstellerin bereits die Anwesenheit der Polizei als einschüchternd empfunden und sich bedroht gefühlt habe, steht dem nicht entgegen. Verfügt die ersuchende Behörde - wie hier - nicht über die erforderlichen Dienstkräfte zur Anwendung unmittelbaren Zwanges, bleibt es ihr unbenommen, die Polizei um Vollzugshilfe zu ersuchen. Die Polizei ist sodann für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich (vgl. § 50 Abs. 2 SOG LSA). Für ein etwaiges - die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigendes - Fehlverhalten des Antragsgegners ist hier nichts ersichtlich. Denn selbst unterstellt, die Polizei hätte sich bei ihrer Wortwahl, die Antragstellerin solle nicht "mucken", unqualifiziert ausgedrückt, um das Dulden der Fortnahme zu beschreiben, mag dem im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber den tätigen Polizeibeamten begegnet werden. Für eine Zurechnung eines solchen Verhaltens zu Lasten des Antragsgegners besteht im Übrigen kein Anhalt.

1.2.2. Die in den Befundberichten des Herrn Dr. med. vet. (G.) über die am (...) 2017 fortgenommenen Equiden unter dem Stichwort "Besitzer" erfolgte Angabe "Auftrag Tierheim Ahlum" begründet kein Misstrauen in die unparteiische Amtsführung der Mitarbeiter des Antragsgegners und lässt insbesondere nicht auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen den Mitarbeitern des Antragsgegners und dem Allgemeinen Tierhilfsdienst e. V. schließen. Die am (...) 2017 fortgenommenen Tiere sind beim Allgemeinen Tierhilfsdienst e. V. im Sinne des § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG anderweitig pfleglich untergebracht worden, weil der Antragsgegner nicht selbst in der Lage war, die Tiere in geeigneter Weise zu betreuen. Der Allgemeine Tierhilfsdienst e. V. hat sodann die Untersuchung der Tiere in Auftrag gegeben, so dass er als Auftraggeber in den Befundberichten erscheint. Dass ihn der Tierarzt zugleich als Besitzer der Tiere ausweist, erklärt sich angesichts der bestehenden Sachherrschaft über die vom Antragsgegner sichergestellten Tiere ohne Weiteres.

Aus welchen Umständen die Antragstellerin schöpft, dass die Mitarbeiter des Allgemeinen Tierhilfsdienstes e. V. nicht nur bei der Fortnahme der Tiere am (...) 2017, sondern bereits bei der amtlichen Kontrolle am 12. Oktober 2017 anwesend gewesen seien, ist nicht ersichtlich. Im erstinstanzlichen Antragsvorbringen wird (noch) dargestellt und an Eides statt versichert, dass die Antragstellerin von der Kontrolle am 12. Oktober 2017 der außerorts befindlichen Koppel keine Information und keine Ahnung gehabt hätte (vgl. eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 23. Januar 2018). Auch nach dem Kontrollbericht zur amtlichen Kontrolle nach Veterinärrecht vom 12. Oktober 2017 war allein die Mitarbeiterin des Antragsgegners, Frau (S.), bei der unangekündigten Kontrolle anwesend. Dem von ihr gefertigten Lichtbildmaterial kann eine Anwesenheit weiterer Personen ebenfalls nicht entnommen werden. Soweit sich die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung auf ihre und die eidesstattliche Versicherungen ihrer Mutter beruft, die sich auf dem Postweg befinden soll, blieb ein Zugang, obgleich die Beschwerdebegründung bereits am 26. April 2018 beim beschließenden Gericht eingegangen ist, bisher, insbesondere innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, aus.

Die Anwesenheit von Mitarbeitern des Allgemeinen Tierhilfsdienstes e. V. bei der Fortnahme der Tiere am (...) 2017 begründet ebenfalls keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Mitarbeiter des Antragsgegners. Wie bereits dargestellt ist die im Verwaltungsvorgang dokumentierte Anwesenheit bereits dem Umstand geschuldet, dass die neun unterernährten Tiere einer anderweitig pfleglichen Unterbringung gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG bedurften. Die Verbringung der neun Pferde in die Stallungen des Allgemeinen Tierhilfsdienstes e. V. bedurfte personeller und sachlicher Unterstützung, so dass der Antragsgegner den Allgemeinen Tierhilfsdienst e. V., bei dem die fortgenommenen Tiere sodann auch anderweitig pfleglich untergebracht werden sollten, herangezogen hat. Dies allein rechtfertigt die Anwesenheit von Mitarbeitern des Allgemeinen Tierhilfsdienstes e. V. und deutet nicht etwa auf ein vermeintliches unzulässiges Zusammenwirken hin.

Dass der Allgemeine Tierhilfsdienstes e. V. sodann die Pferde mit Vertrag vom 8. November 2017 vom Antragsgegner käuflich erworben hat, führt zu keiner anderen Betrachtung. Ist eine anderweitige Unterbringung der Tiere nicht (mehr) möglich, kann die Behörde das Tier veräußern. Die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ermächtigt die Behörde zu einem Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. November 2017 - 3 M 271/17 -, juris Rn. 14). Hiermit verbunden ist, dass die in diesem Zusammenhang sichergestellten Pferde auch der Verwertung durch freihändigen Verkauf zugeführt werden können, vgl. §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 46 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 SOG LSA. Vorliegend ist festzustellen, dass die Unterbringung, insbesondere Versorgung der fortgenommenen neun Pferde mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden war, so dass eine zügige Verwertung der sichergestellten Sachen zulässig ist (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA). Ausgehend davon, dass die Kosten der Versteigerung den zu erwartenden Erlös übersteigen (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 2 SOG LSA) - ohne dass die Antragstellerin dies substantiiert in Frage stellt - begegnet der freihändige Verkauf keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und schließt insbesondere den Allgemeinen Tierhilfsdienstes e. V. als Erwerber nicht aus. Weder wird der Allgemeine Tierhilfsdienst e. V. durch den Erwerb der Pferde zum "Konkurrenten" noch zum "Interessengegner" oder "unberechtigten Nutznießer". Die Fortnahme und die spätere freihändige Veräußerung der Pferde waren allein durch die von der Antragstellerin zu verantwortenden Haltungsbedingungen veranlasst.

Dass der für den Allgemeinen Tierhilfsdienst e. V. tätige Tierarzt Dr. med. vet. (G.) in der Vorweihnachtszeit, nämlich am 18. Dezember 2017, von den Mitarbeitern des Allgemeinen Tierhilfsdienstes e. V. ein Geschenk erhalten habe, lässt ebenfalls nicht den Rückschluss zu, dass Mitarbeiter des Antragsgegners befangen seien. Die tierärztliche Begutachtung der Pferdehaltung der Antragstellerin, die Ausgangspunkt für die Fortnahme von neun Pferden am (...) 2017 und von weiteren 17 Pferden am (...) Dezember 2017 war, erfolgte allein durch die Amtstierärztin Dr. (L.) (vgl. Amtsärztliche Gutachten vom (...). Oktober 2017 und (...). Dezember 2017) und nicht etwa durch den für den Allgemeinen Tierhilfsdienst e. V. tätigen Tierarzt Dr. med. vet. (G.). Weder ist Herr Dr. med. vet. (G.) für den Antragsgegner tätig gewesen, noch hat er von diesem ein Geschenk erhalten. Ob und inwieweit Herr Dr. med. vet. (G.) aus berufsrechtlicher Sicht berechtigt ist, Geschenke von Auftraggebern - wie dem Allgemeinen Tierhilfsdienst e. V. - anzunehmen bzw. sich hiermit gegebenenfalls strafbar macht (vgl. §§ 299a, 299b, 331 StGB), ist für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Denn die "Entgegennahme eines Geschenkes des Konkurrenten [offenbart] die Parteilichkeit der handelnden Akteure" schon deshalb nicht, wenn - wie hier - der Beschenkte weder Beteiligter des Verfahrens, noch für einen Beteiligten des Verfahrens tätig geworden ist. Aus der (bloßen) Anwesenheit des Herrn Dr. med. vet. (G.) bei der Fortnahme der Pferde am (...). Dezember 2017 kann auch nicht gefolgert werden, dass er im Verwaltungsverfahren für den Antragsgegner tätig geworden ist; dies gilt allein für Allgemeinen Tierhilfsdienst e. V., bei dem die Pferde (jeweils) anderweitig untergebracht wurden. Vor diesem Hintergrund ist auch unbeachtlich, dass die Antragstellerin der Auffassung ist, dass der Tierarzt Dr. med. vet. (G.) im Lager des Allgemeinen Tierhilfsdienstes e. V. stehe und in der Übergabe eines Geschenkes ein demonstriertes Einvernehmen erblickt werde, um deutlich zu machen, die Antragstellerin brauche sich gar nicht zu wehren. Eine rechtserhebliche Interessenkollision, die durch die Mitarbeiter des Antragsgegners wohlwollend unterstützt worden sei, ist nach alledem nicht erkennbar. Folglich kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidend darauf an, wie der Sachverhalt zu bewerten gewesen wäre, wenn der Tierarzt ein Bediensteter der öffentlichen Hand wäre.

1.2.3. Die Antragstellerin legt auch nicht näher dar, weshalb die fehlende Anhörung der Antragstellerin vor der Fortnahme der Pferde am (...) 2017 die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen soll. Am (...). Oktober 2017 hat der Antragsgegner Feststellungen zum Zustand der Pferde getroffen und die Fortnahme einzelner Tiere am Folgetag erwogen. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufes bestand schon nicht die Möglichkeit einer rechtzeitigen Anhörung vor der Fortnahme (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG i. V. m.  § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, dass "ein Tag vor dem Bescheid vom (...). Oktober 2017, am (...). Oktober 2017, ein Tierarzt [gesagt habe], dass im Auftrag des Tierheimsalons neun Pferde sichergestellt sein sollen", ist dieser Einwand schon nicht verständlich. Denn die Sicherstellung/Fortnahme der Pferde erfolgte nicht im Auftrag des Allgemeinen Tierhilfsdienstes e. V., sondern durch den Antragsgegner, nachdem auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom (...) 2017 festgestellt worden war, dass die Antragstellerin fortwährend gegen § 2 TierSchG verstößt. Den zu den Akten gelangten Befundberichten des Herrn Dr. med. vet. (G.) vom (...). Oktober 2017 kommt keine maßgebende Bedeutung für die am (...) 2017 vollzogene Fortnahme der Pferde zu. Hiernach sind die neun fortgenommenen Pferde zwar auch durch den vom Allgemeinen Tierhilfsdienst e. V. beauftragten Tierarzt begutachtet worden. Diese auf den (...). Oktober 2017 datierenden Befundberichte, die ausweislich des Posteingangsstempels des Antragsgegners erst am 2. November 2017 zu den Verwaltungsvorgängen gelangt sind, bilden jedoch nicht die Grundlage für die Verfügung vom (...) 2017, die durch Bescheid vom 25. Oktober 2017 verschriftlicht wurde. Wie dies auf eine "konzentrierte Aktion des Tierheims mit dem Hoheitsträger [hindeuten]" soll, zeigt die Antragstellerin damit nicht auf.

1.2.4. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Aktenlage sei unrichtig, da sie nie erklärt habe, sich nicht um die Pferde kümmern zu können bzw. überfordert zu sein und eine Reduzierung des Bestandes vornehmen zu wollen, lässt dies ebenfalls nicht den Rückschluss zu, dass Mitarbeiter des Antragsgegners befangen seien. Allein die festgestellten tierschutzwidrigen und von der Antragstellerin zu verantwortenden Haltungsbedingungen der Pferde (vgl. amtstierärztliche Gutachten vom (...). Oktober 2017 und (...). Dezember 2017) bilden die Grundlage für den streitbefangenen Bescheid. Ob und inwieweit die Antragstellerin tatsächlich Einsicht gegenüber dem Antragsgegner suggeriert hat oder der Akteninhalt insoweit unzutreffend sein sollte, ist angesichts dessen nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

1.2.5. Dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin und ihrer Mutter bereits Wochen vorher erklärt habe, dass man Interessenten hätte, "die bereit seien, auch gute Pferde zu einem guten Preis abzunehmen oder man könnte dies[e] auch verschenken", rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit ebenso nicht. Das Gleiche gilt, soweit die Amtstierärztin Dr. (L.) und die Sachbearbeiterin des Antragsgegners, Frau (M.), ihre Hilfe bei der Vermittlung von Interessenten angeboten bzw. den Vorschlag unterbreitet haben sollen, die Antragstellerin könne die "Besten ja schon mal im Internet unter Ehorse einstellen" bzw. die Pferde unter Wert verkaufen. Den bei regelmäßigen behördlichen Kontrollen attestierten tierschutzwidrigen und von der Antragstellerin zu verantwortenden Haltungsbedingungen sollte u. a. durch eine Reduzierung des Pferdebestandes begegnet werden. Dies bedingt die Abgabe der Pferde, sei es zu einem "guten Preis" oder auch durch Schenkung. Welchen Zusammenhang die Antragstellerin versucht, unter Verweis auf die Befundberichte des Herrn Dr. med. vet. (G.) vom (...). Oktober 2017 herzustellen, erschließt sich dem Senat schon nicht.

1.2.6. Der Einwand der Antragstellerin, am (...) 2017 seien die Amtstierärzte gezielt nach den Equidenpässen, die sie bereits im August 2017 abfotografiert hätten, vorgegangen, ohne die Pferde anzuschauen, führt zu keiner anderen Betrachtung. Wie bereits dargestellt und vom Verwaltungsgericht auch zutreffend ausgeführt, hat der Antragsgegner bei der unangekündigten behördlichen Kontrolle am Vortag Feststellungen zum Zustand der Equiden der Antragstellerin getroffen, der u. a. durch einen unzureichenden Ernährungszustand einzelner Tiere (Body Condition Scoring [BCS] 1 bis 3 nach Kienzle und Schramme) gekennzeichnet war. Dies hat ihn veranlasst, am Folgetag neun unterernährte Equiden fortzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen. Auch der Umstand, dass die Amtstierärztin besonderes Augenmerk auf eine Schimmelstute gelegt hätte, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Dass die Amtstierärztin als sie das Pferd (L.), eine Fuchsstute, aufführen wollte, dort Schimmel eingetragen und gesagt hätte, wir bräuchten aber noch den Schimmel, steht dem nicht entgegen. Ausweislich des behördlichen Einzeltierprotokolls vom (...) 2017 wies auch die Schimmelstute (T.) den unzureichenden und die Fortnahme rechtfertigenden Ernährungszustand BCS 2 auf. Der Ernährungs- und Pflegezustand eines Schimmels wurde bereits mit einem am (...). Oktober 2017 gefertigten Lichtbild dokumentiert (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 155, Bild 6), so dass ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass der Antragsgegner durch seine Amtstierärztin beabsichtigte, einen Schimmel sicherzustellen und dies auch kundtat.

1.2.7. Die Antragstellerin substantiiert auch nicht, weshalb die fehlenden Anhörungen der Antragstellerin "vor Erlass der hier streitgegenständlichen Verwaltungsakte", die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermögen, ist deren Entbehrlichkeit nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 2 VwVfG jedenfalls in Betracht zu ziehen.

1.2.8. Soweit die Antragstellerin einwendet, das Handeln des Antragsgegners erinnere an "finstere DDR-Zeiten", wo derjenige, der nicht freiwillig veräußerte, mit einer Zwangsenteignung habe rechnen müssen, verkennt sie erneut, dass sie durch die von ihr zu verantwortenden tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen die Fortnahme ihrer Pferde und schlussendlich das Haltungs- und Betreuungsverbot für Pferde veranlasst hat. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom (...). Oktober 2017 hat der Antragsgegner tierschutzrechtliche Anordnungen getroffen, denen die Antragstellerin nicht nachgekommen ist. Die Fortnahme aller Pferde am (...). Dezember 2017 sowie das mit Bescheid vom 30. Januar 2018 verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot für Pferde sind notwendige Folgen ihres Verhaltens. Auch der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe den durch den Verkauf erzielten Erlös nicht ausgekehrt, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass der erzielte Erlös zur Deckung der Fortnahme- und Unterbringungskosten, die nach  § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG der Halter zu tragen hat, aufgewendet worden sei und die Antragstellerin Gegenteiliges nicht aufzeige (vgl. Beschlussabdruck S. 5 [2. Absatz]). Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. Allein der Umstand, dass es gegenüber der Antragstellerin (noch) an einer Abrechnung der Fortnahme- und Unterbringungskosten unter Gegenüberstellung des Erlöses mangelt, lässt keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Antragsgegners aufkommen. Denn es ist weder ersichtlich noch beschwerdebegründend dargetan, dass der Erlös von 1.800,00 € die von dem Antragsgegner für die Fortnahme und Unterbringung von neun Pferden aufgewandten Kosten übersteigt. Vielmehr dürfte zu erwarten sein, dass die Kosten der Unterbringung von neun Pferden in der Zeit vom (...). Oktober 2017 bis (...). November 2017 in Addition mit den Kosten der Fortnahme (personeller Aufwand [Bedienstete des Antragsgegners, hinzugezogene Dritte], sachlicher Aufwand [bspw. für ärztliche Versorgung]) den Erlös übersteigt.

1.3. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe im Eilverfahren nicht darauf abstellen dürfen, dass die unterlassene Anhörung vor der Wegnahme am (...). Dezember 2017 nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung führe, weil sie - sollte sie bisher nicht fehlerfrei durchgeführt worden sein - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt werden könne, führt ebenfalls nicht zur Abänderung des Beschlusses.

Nach § 1 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG ist der Verstoß gegen das Erfordernis der vorherigen Anhörung unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nachgeholt wird. Ein Anhörungsmangel, der bis zu seiner Heilung die Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes nach sich zieht, führt dementsprechend im Fall der Nachholung der Anhörung nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes. Da die Anhörung behördlich ohne größeren Aufwand nachträglich so durchgeführt werden kann, dass ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde erreicht wird, ist es gerechtfertigt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb des Zeitraumes von § 45 Abs. 2 VwVfG bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache einzubeziehen, ob bzw. dass ihre noch nicht vollzogene Nachholung wahrscheinlich ist (vgl. zu gleichlautender landesrechtlicher Regelung in NRW: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris Rn. 7). Vorliegend hat der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 die Antragstellerin aufgefordert, u. a. zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der 17 Pferde am (...). Dezember 2017 Stellung zu nehmen, mithin die Nachholung der Anhörung in die Wege geleitet und zu erkennen gegeben, dass er sich der Notwendigkeit der Nachholung bewusst ist. Die der Antragstellerin gesetzte Frist zur Stellungnahme ist antragsgemäß bis zum 23. Januar 2018 verlängert worden, ohne dass die Antragstellerin zu den Vorwürfen inhaltlich Stellung genommen hat. Das Vorbringen im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2018 beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vorwurf der Befangenheit der Mitarbeiter des Antragsgegners und der Geltendmachung von Verfahrensmängeln. Die - mehrseitige - eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 23. Januar 2018, auf die im vorbezeichneten Schriftsatz zwar verwiesen wird und mit der die Antragstellerin erstmals inhaltlich auf das ihr vorgeworfene Verhalten eingeht, ist ausweislich des Verwaltungsvorganges nicht vor Erlass des streitbefangenen Bescheides beim Antragsgegner eingegangen, so dass eine Auseinandersetzung des Antragsgegners mit diesem Vorbringen von vornherein auch nicht möglich war. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruchsbescheid, der der Ordnungsverfügung die für ihre gerichtliche Überprüfung in einem Klageverfahren maßgebende Gestalt verschafft (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und so Gelegenheit zur Anhörung bietet, unter Berücksichtigung des gesamten Widerspruchsvorbringens der Antragstellerin erlässt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016, a. a. O., Rn. 10).

2. Auch das Vorbringen der Antragstellerin unter Ziffer II. der Beschwerdebegründung rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses nicht. Der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2018 ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht offensichtlich materiell rechtswidrig. Vielmehr spricht mit dem Verwaltungsgericht Überwiegendes dafür, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen die angefochtene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.

Zunächst zitiert die Antragstellerin die im Eilbeschluss getroffenen und auf dem Verwaltungsvorgang beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (vgl. Beschlussabdruck S. 6 [3. Absatz] bis S. 7 [3. Absatz]) und tritt diesen sowie allgemein den "weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes" entgegen, indem sie stichpunktartig Gegenteiliges einwendet (Haltung sei "artgerecht"; keine Verwurmung; mehrfach eigene Tierärzte 2017 auf Grundstück, ohne Beanstandung; keinerlei sichtbare Narben; Witterungsschutz für Island und Shetland Pferde durch Zäune, Sträucher und Bäume ausreichend) bzw. einen anderen Sachverhalt behauptet (festgestellte Verkotung sei "Pferdetoilette"; Versorgung mit Trinkwasser ausreichend, Gefäße wären zur Säuberung und Algenentfernung geleert gewesen; sichtbare Rippen seien "nichtsagend", weil ausreichend Futter bzw. Mineralfutterzufütterung; keine Lagerung von Heuballen wegen Feuchtigkeit; Huflederentzündung [nur] bei zu viel Futter; zweite Zaunreihe; konzentrierter Staub durch Wälzen, kein Zeichen für mangelnde Pflege; Stellungsfehler der Hufe ausgeschlossen, da bei Island Pferden Hufe größer). Gleichlautende Angaben hat sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemacht (vgl. Antragsschrift vom 30. Januar 2018 [S. 17 f.]). Das Verwaltungsgericht hat sich im erstinstanzlichen Verfahren differenziert mit den wesentlichen Einwendungen auseinandergesetzt (vgl. Beschlussabdruck S. 8 bis 13), ohne dass die Antragstellerin den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im Einzelnen begegnet.

So hat das Verwaltungsgericht beispielsweise hinsichtlich des fehlenden Witterungsschutzes ausgeführt, dass ein natürlicher Witterungsschutz genügen könne, dieser jedoch voraussetze, dass hierdurch insbesondere der Schutz gegen die Hauptwindrichtungen gewährleistet sein müsse und zudem die Größe der Pferdegruppe den Umfang bestimme (vgl. Beschlussabdruck S. 12 [3. Absatz]), ohne dass sich die Antragstellerin hiermit substantiiert auseinandersetzt. Auch hinsichtlich der festgestellten Verkotung der Haltungsfläche geht die Antragstellerin nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ein, wonach es an trockenen Stand- und Liegeflächen gefehlt habe (vgl. Beschlussabdruck S. 13 [2. Absatz]). Die von der Antragstellerin verneinte Verwurmung wird durch die Untersuchungsbefunde von Kotproben der 17 fortgenommenen Pferde belegt (vgl. Beschlussabdruck S. 12 [1. Absatz]). Das Gleiche gilt hinsichtlich der fehlenden adäquaten Hufpflege, die durch die Befundberichte der Huforthopädin (W.) vom 27. Juli 2017 belegt ist (vgl. Beschlussabdruck S. 11 [2. Absatz]). Mit der von der Amtstierärztin beurteilten unzureichenden Futter- und Wasserversorgung sowie den festgestellten Ernährungszuständen setzt sich das Verwaltungsgericht orientiert an den Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (Stand: 6. September 2009) differenziert auseinander (vgl. Beschlussabdruck S. 10 [1. Absatz] bis S. 11 [1. Absatz]). Die Antragstellerin bewertet im Gegensatz dazu ihr Futter-/Wasserangebot lediglich anders und versucht durch bloße Schutzbehauptungen (Reinigen der Tränke, Heuballen sollten nicht feucht werden, Kriterium sichtbarer Rippen nichtsagend) dieses zu relativieren. Dies genügt offensichtlich nicht, zumal bei mehreren Pferden - die die Antragstellerin in eigener Wahrnehmung als lediglich "schlank" einschätzt - eine massive oder hochgradige Abmagerung nach dem Body Condition Scoring (BCS) amtsärztlich attestiert wurde. Insbesondere geht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch nicht auf das artuntypische lethargische Verhalten ihrer Pferde ein, das nach der Beurteilung der Amtstierärztin durch die Unterversorgung bedingt ist. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass im Jahr 2017 mehrfach eigene Tierärzte auf dem Grundstück gewesen seien, ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, dass sie die vermeintlich beauftragten Tierärzte nicht namentlich benennt, zumal ihrer eigenen Einlassung nach keine Beanstandungen erfolgt sein sollen.

Soweit sich die Antragstellerin sodann ab Seite 16 ihrer Beschwerdebegründungsschrift "im Einzelnen zu den genannten Feststellungen des Antragsgegners" erklärt und "hierbei [...] auf die streitgegenständlichen Bescheide [eingeht]", fehlt es erneut an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Das Vorbringen von Seite 16 bis 39 (dort bis zum 2. Absatz) ihrer Beschwerdebegründung erschöpft sich in der wortwörtlichen Wiederholung der Ausführungen der Antragstellerin im Eilantrag vom 30. Januar 2018 (vgl. S. 18 [unten] bis S. 41). Diese pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ist bereits unstatthaft. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes reicht grundsätzlich nicht aus. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht ihr mehrseitiges (erstinstanzliches) Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht sie deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht tragfähig sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen zitierende Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. Für die Beschwerdebegründung ist vielmehr ein substantiierter Vortrag erforderlich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 8 B 1401/11 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris.).

Die Antragstellerin beschränkt daneben ihre Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung darauf, dass das Verwaltungsgericht "demgegenüber [...] auf die angeblichen Feststellungen auf Antragsgegnerseite [hinweise] und [...] in den sog. Feststellungen der Amtstierärztin ein im Ergebnis nicht widerlegbares Sachverständigengutachten [sehe]", wobei nicht ersichtlich sei, ob und inwieweit sich die Amtstierärztin überhaupt im speziellen Bereich der Pferdehaltung auskenne. Dieser Einwand verfängt nicht. Denn unabhängig davon, ob die im Verfahren federführende Amtstierärztin neben ihrem Studium der Tiermedizin über eine Weiterbildung zur Fachtierärztin für Pferde verfügt, hat diese ihre Begutachtung - ohne dass die Antragstellerin dies in Abrede stellt - an den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Stand: 6. September 2009) orientiert. Diese Leitlinien stellen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter Kenntnisstand gilt und zur fachlichen Grundlage der Begutachtung gemacht werden kann. Sie sind zur Vermittlung von Sachkunde geeignet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 612.13 -, juris Rn. 7). Dass die Amtstierärztin die Leitlinien unrichtig angewandt hätte, zeigt die Antragstellerin weder auf, noch liegt dies auf der Hand.

Vor diesem Hintergrund gelingt es der Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand, sichtbare Rippen bei Pferden seien nicht aussagekräftig, weil Islandpferde freilebende Pferde seien, deren Haltung vergleichbar sei mit der im Dülmener Bruch und der Thüringeti, die fachliche Wertung der Amtstierärztin, mithin die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, zumal sie zur Glaubhaftmachung in unzureichender Weise auf die "Darstellung im Internet (YouTube)" verweist. Ungeachtet dessen ist die Pferdehaltung der Antragstellerin in einem Paddock schon nicht vergleichbar mit der Haltung von "Wildpferden" im Merfelder Bruch (Stadt Dülmen), da diesen Pferden eine weitaus größere Fläche (ca. 360 ha) in einem Naturschutzgebiet zur Verfügung steht. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Pferdehaltung in der Thüringeti.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Ausführungen der Amtstierärztin nicht geeignet seien, eine nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Tatsachenfeststellung zu begründen, weil die Einschätzungsprärogative mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sei, überzeugt dies nicht. Obgleich das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat (vgl. Beschlussabdruck S. 8 [2. Absatz]), verkennt die Beschwerde, dass der Einschätzung der Amtstierärztin bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt der fachlichen Beurteilung eines amtlichen Tierarztes besonderes Gewicht zu (vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2018 - OVG 5 S 16.17 -, juris Rn. 7 [m. w. N.]). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die amtlichen Tierärzte für Aufgaben wie die vorliegende gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eigens bestellt. Deren Einschätzung wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass schlichtes Bestreiten sowie die Beibringung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen der Antragstellerin oder ihrer Familienangehörigen eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermögen (vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2018, a. a. O.; Urteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris Rn. 38 [m. w. N.]). Dass die gutachterliche Bewertung der Amtsärztin unvollständig oder widersprüchlich ist, diese von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -, Rn. 16, juris), zeigt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht auf.

Ebenso wenig ist der Einwand der Antragstellerin gerechtfertigt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht habe, weil dem Antragsgegner ein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Dass die Pferde der Antragstellerin auf dem Grundstück ihres Bruders durch ihre Mutter, die die notwendigen Erlaubnisse für die Pferdehaltung besitze, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens untergebracht und versorgt werden könnten, erscheint wenig wahrscheinlich. Voranzustellen ist, dass die Antragstellerin ihr insoweitiges Vorbringen schon nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar verweist sie auf eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter, die sich auf dem Postwege befinden soll. Jedoch ist diese - wie bereits dargestellt - bei Gericht bisher nicht eingegangen. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin die Unterbringungsmöglichkeit auch nicht überprüfbar konkret bezeichnet. Es genügt nicht, dass sie angibt, dass ihr Bruder, dessen Anschrift aus dem parallel geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 M 160/18 bekannt sei, eine "gleichwertige Ersatzmöglichkeit" zur Unterbringung der Pferde habe, ohne im Hinblick auf die Pferde zu konkretisieren, wie der dauernde Aufenthaltsbereich nebst Unterstellmöglichkeit der Art und Größe nach beschaffen ist. Das Gericht wird durch das insoweitige Vorbringen schon nicht in die Lage versetzt, diese Unterbringungsmöglichkeit auf ihre Tierschutzgerechtigkeit hin zu überprüfen. Abgesehen davon ist aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Verfahren auch bekannt, dass die Mutter der Antragstellerin an der Pferdehaltung der Antragstellerin beteiligt gewesen sein soll und derzeit durch den Antragsgegner ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot geprüft wird (vgl. Antragserwiderung vom 27. Februar 2018, S. 185). Auch der Verwaltungsvorgang legt nahe, dass die Mutter der Antragstellerin diese bei der Haltung der Tiere unterstützt hat. So war die Mutter häufig bei behördlichen Kontrollterminen anwesend (vgl. Bl. 36, 43, 44, 45, 59, 204, 256, 358 des Verwaltungsvorganges). Zudem hat die Mutter der Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 2018 (vgl. Bl. 373 ff. der Gerichtsakte) selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie die Haltungsbedingungen der Antragstellerin mitgetragen hat, indem sie beispielweise zu dem behördlich festgestellten Ernährungs- und Pflegezustand sich erklärt und u. a. beschrieben hat, dass die Antragstellerin "alles richtig gemacht [habe]". Zudem gibt sie auch an, dass jedes Pony seine Vertrauensperson in der Familie habe, welche dann vorzugsweise dieses Pony pflege. Nach alledem kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass für die fortgenommenen Pferde die bisherigen unzureichenden Haltungsbedingungen lediglich an einem anderen Ort fortgesetzt werden.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass ihre Mutter und ihr Bruder Miteigentümer der streitbefangenen Pferde seien, geht dieser Einwand ins Leere. Denn nach dem bisherigen Sach- und Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin in Bezug genommene "Absprache" zwischen Familienangehörigen allein zum Zwecke einer rechtsmissbräuchlichen Prozessführung, zur Verdeckung der wahren Eigentumsverhältnisse und zur Vereitelung des gegenüber der Antragstellerin ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbotes getroffen wurde. Die fehlenden, zeitlich nicht ansatzweise verifizierten, mithin völlig substanzlosen Angaben zum Eigentumserwerb lassen aufgrund der bestehenden familiären Verbindungen der Beschwerdeführer im hiesigen und in dem durch Familienmitglieder geführten Parallelverfahren (Az.: 3 M 160/18) sowie ihres teilweise gemeinsamen Wohnsitzes derzeit keinen anderen Schluss zu.

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. Ziffer I.2. der Beschwerdebegründung) ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht zu erinnern.

Dass der Inhalt der Anordnung des Sofortvollzuges nicht über den Grundverwaltungsakt hinausgehe und sich in Allgemeinplätzen erschöpfe, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner führt nachvollziehbar aus, dass nur mittels Anordnung des Sofortvollzuges sichergestellt werden könne, dass die Antragstellerin den von ihr gehaltenen Pferden bei Beibehaltung ihrer Haltungsbedingungen keine weiteren Schmerzen, Leiden und Schäden zufüge. Das Leiden der Tiere müsse schnellstmöglich beendet werden, da (u. a.) die Anordnung zur Herstellung von tierschutzgerechten Haltungsbedingungen vom (...). Oktober 2017 nicht durch die Antragstellerin umgesetzt worden sei. Auch das mit Verfügung vom (...). Oktober 2017 angedrohte Zwangsgeld sei unter dem 8. Dezember 2017 festgesetzt worden, um artgerechte Haltungsbedingungen zu erzwingen. Gleichwohl habe sich die Antragstellerin weiterhin über die behördlichen Anordnungen hinweggesetzt und billigend in Kauf genommen, dass die Pferde litten und Schmerzen hätten. Das persönliche Interesse an der Fortsetzung der tierschutzwidrigen Pferdehaltung habe deshalb hinter dem öffentlichen Interesse nach einer tierschutzgerechten Pferdehaltung zurückzustehen. Angesichts der mit Zeitablauf stetig steigenden Unterhaltungskosten für die fortgenommenen 17 Pferde sei zudem deren schnelle Veräußerung geboten.

Abgesehen davon trifft das Gericht im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 VwGO). Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen.

Im gegebenen Fall überwiegt das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Zwar genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der angefochtene Bescheid in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist, für die sofortige Vollziehung des Pferdehaltungs- und Betreuungsverbotes nicht. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen ein Haltungsverbot (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris, Rdnr. 21 [m. w. N.]). Ein solches vorläufiges Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 -, juris). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2010 - 1 BvR 722/10 -, juris). Das Vollzugsinteresse setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssen also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 M 139/10 -, juris; Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003, a. a. O.). Nur wenn auch diese zu Lasten der Antragstellerin ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben.

Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senates, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgenommenen eigenen Einschätzung, ihre Pferdehaltung sei "artgerecht", festzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass mit der Fortsetzung der beruflichen Betätigung der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete und nicht unerhebliche Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut verbunden sind. Der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris). Indem die Antragstellerin die ihr gegenüber angeordneten Haltungsanforderungen für Island- und Shetlandpferde für unrichtig erachtet und beabsichtigt, an ihren bisherigen Haltungsbedingungen festzuhalten, offenbart sie ihre Bereitschaft, erneut tierschutzrechtliche Verstöße zu begehen. Darüber hinaus ordnet sie ihre Tierhaltung als "artgerecht" ein, obgleich ihr sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch den Antragsgegner attestiert wird, dass das Wohl der von ihr gehaltenen Pferde in unvertretbarem Maße beeinträchtigt werde. Das festgestellte Leiden der Pferde müsse schnellstmöglich beendet werden, um den verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden zu begegnen. Wegen der gravierenden und langanhaltenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten Haltungsbedingungen weiteres Leiden für die von der Antragstellerin gehaltenen bzw. zukünftig gehaltenen Pferde erwarten lässt, und die Interessen der Antragstellerin, die im Betreiben einer Pferdehaltung (uneingeschränkten Eigentumsausübung und Gewinnerzielung) erblickt werden, hinter dem öffentlichen Interesse, weiteres Leiden unverzüglich zu unterbinden, zurücktreten muss. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz durch den Menschen angewiesen, die die Antragstellerin nicht zu leisten bereit ist (vgl. so bereits OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 3 M 240/17 -, Rn. 21, juris)

Soweit die Antragstellerin daneben auf eine unzureichende Begründung des Sofortvollzuges im Bescheid vom 25. Oktober 2017 verweist, legt sie bereits nicht beschwerdebegründend dar, wie diese im Zusammenhang mit der Begründung des Sofortvollzuges im hier streitbefangenen Bescheid vom 30. Januar 2018 steht.

Der Anordnung des Sofortvollzuges steht auch nicht entgegen, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot erst mit Bescheid vom 30. Januar 2018 verfügt wurde, obgleich das ganze Jahr über behördliche Kontrollen durchgeführt worden seien. Wie bereits dargestellt ist das vorläufige Berufsverbot nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Dies verpflichtet die Behörde, das mildeste Mittel zu ergreifen, um den Verstößen gegen § 2 TierSchG zu begegnen. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner seit September 2016 stattfindenden Kontrollen versucht, den unzureichenden Haltungsbedingungen der Antragstellerin durch behördliche Anordnungen zur Schaffung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen zu begegnen. Die Antragstellerin ist diesen nicht bzw. unzureichend nachgekommen, so dass es erstmals am (...) 2017 und zuletzt am (...). Dezember 2017 zum Schutz der von ihr gehaltenen Tiere der Fortnahme bedurfte.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Ziffer 1.5, 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der in Entsprechung der erstinstanzlichen Entscheidung ermittelte Streitwert (30.000,00 €) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

IV. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).