LG Halle, Teilurteil vom 16.03.2012 - 5 O 1086/11
Fundstelle
openJur 2020, 26629
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zu der am 12.09.2005 gezeichneten Beteiligung an der Beklagten durch Widerruf vom 19.05.2011 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz für die am 19.05.2005 gezeichnete Beteiligung des Klägers auf den 19.05.2011 zu errechnen.

3. Die Freistellungsklage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Zahlungsklage wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung Vorbehalten.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 Euro vorläufig vollstreckbar.und beschlossen:

Der Streitwert der ersten Stufe wird auf10.762,29 Euro bis zum 13.02.2012 und auf6.131,46 Euro seit dem 14.02.2012 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage zunächst auf Ermittlung seines Auseinandersetzungsguthabens in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 12.09.2005 Unterzeichnete der Kläger, beraten durch den Vermittler A., im Hause der Nichte des Klägers eine Beitrittserklärung. Mit dieser erklärte er die Beteiligung als Kommanditist der Beklagten, wobei der Kommanditanteil treuhänderisch über die X Treuhand GmbH gehalten werden sollte. Der Kläger wählte hierbei das Anlagemodell "Classic" mit einer Laufzeit von zehn Jahren; er leistete eine Einmaleinlage von 10.000,00 Euro zzgl. 600,00 Euro Agio.

Die Beitrittserklärung enthält u. a. folgende Abreden:

"Kündigungsbedingungen:1. Ein Anleger (Kommanditist oder Treugeber) kann seine Beteiligung entsprechend der in der jeweiligen Beitrittserklärung vereinbarten Vertragslaufzeit jeweils mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten erstmals zum Ende des 10., 11., 12., 13., 14. und 15. Geschäftsjahres kündigen...".

Darüber hinaus enthält sie folgende, gesondert vom Kläger Unterzeichnete Widerrufsbelehrung:

"WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: X Treuhand GmbH, ..., ... .

Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Besondere Hinweise bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen.

Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Erfüllung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und dem Tag des Vertragsschlusses. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben."

Ergänzend wird zum Inhalt der Beitrittserklärung auf die Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) sowie B 1 (Bl. 36 f. d. A.) verwiesen.

Bislang hat der Kläger Ausschüttungen der Beklagten i.H.v. 1.337,08 Euro erhalten.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2011 erklärte der Kläger unter Berufung auf ein Widerrufsrecht wegen des Vorliegens eines Haustürgeschäfts den Widerruf seiner Beteiligung mit sofortiger Wirkung.

Die Parteien streiten darüber, ob die o. g. Widerrufsbelehrung zum gesetzlichen Widerrufsrecht formell und inhaltlich hinreichend war/ist und ferner darüber, ob dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden ist.

Der Kläger meint, die Widerrufsbelehrung entspräche nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 312, 355, 360 BGB, da sie deutlich zu umfangreich gestaltet sei, Zusätze ohne Bezug zum Widerrufsrecht enthalte und missverständlich formuliert sei.

So werde der rechtsunkundige Anleger mit den Ausführungen zum Wertersatz über die Möglichkeit seines Widerrufs getäuscht. Des Weiteren fehle die Angabe von E-Mailadresse und Fax-Nummer der Beklagten. Der Verbraucher werde dadurch in seinem Recht, den Widerruf mit diesen Kommunikationsmitteln zu erklären, beschnitten. Die Formulierung zum Fristbeginn "frühestens" mit Erhalt der Belehrung sei irreführend. Schließlich vertritt er die Auffassung, die Beklagte habe ihm im Rahmen der Widerrufsbelehrung die vollständige Rückgewähr der empfangenen Leistungen garantiert. Dies entnimmt er dem Passus der Belehrung, wonach im Falle des wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. festzustellen, dass das Beteiligungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zu der am 12.09.2005 gezeichneten Beteiligung an der Beklagten durch Widerruf vom 19.05.2011 beendet worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.262,92 Euro (= 10.600,00 Euro - 1.337,08 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 19.05.2011 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen Forderungen aus der am 12.09.2005 gezeichneten Beteiligung an der Beklagten freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche RA-Gebühren von 743,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. festzustellen, dass das Beteiligungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zu der am 12.09.2005 gezeichneten Beteiligung an der Beklagten durch Widerruf vom 19.05.2011 beendet worden ist,

2. a) die Beklagte zu verurteilen, eine Auseinandersetzungsbilanz für die am 19.05.2005 gezeichnete Beteiligung auf den 19.05.2011 zu errechnen,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen Forderungen aus der am 12.09.2005 gezeichneten Beteiligung an der Beklagten freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche RA-Gebühren von 743,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe aufgrund formell und materiell ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Auch ermangele es eines vertraglichen Widerrufsrechts.

Denn sie habe ein Formular für die Widerrufsbelehrung verwandt, welches dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen habe. Eine Telefax-Nummer oder E-Mailadresse des Widerrufsempfängers hätte zwar freiwillig angegeben werden können, aber nicht müssen. Soweit sich die Belehrung zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs, d. h. der Rückgewähr beiderseits empfangener Leistung äußere, habe hiermit nicht die vollständige Rückgewähr garantiert werden sollen. Im Übrigen richteten sich die Rechtsfolgen eines - nach Meinung der Beklagten hier nicht gegebenen - wirksamen Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

1.

Die Klage ist mit ihrem nunmehr zum Hauptantrag erhobenen Antrag auf Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens begründet, weil der Kläger seine auf die Beteiligung als Kommanditist gerichtete Willenserklärung vom 19.05.2005 wirksam mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2011 (der Beklagten ausweislich K 2 Bl. 17 d. A. vorab per Fax übersandt und ihr daher am 19.05.2011 zugegangen) widerrufen hat.

Denn die ihm erteilte Widerrufsbelehrung genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 360 Abs. 1 BGB. Dies hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht des Klägers, welcher unstreitig Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, nach § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB nicht erloschen ist, weshalb der Kläger sich mit dem o. g. Anwaltsschreiben auch noch Jahre später von seiner Willenserklärung lösen durfte. Im Einzelnen:

Nachdem der Kläger zu der streitgegenständlichen Beteiligung unstreitig in einer Haustürsituation - im Rahmen von mündlichen Verhandlungen in der Wohnung seiner Nichte, mithin im Bereich einer Privatwohnung - gemäß § 312 Abs. 1 BGB bestimmt worden ist (den hinsichtlich der Kausalität eingreifenden Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht entkräftet) - steht ihm ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Dieses beginnt, wenn und sobald dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, mithin die überlassene Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, sie dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte deutlich macht und die inhaltlichen Erfordernisse gemäß § 360 Abs. 1 Nrn. 1 - 4 BGB gewahrt sind.

a)

Hier ermangelt es schon der erforderlichen deutlichen Ausgestaltung der Belehrung:

Denn die Belehrung, welche sich nicht auf einem gesonderten Blatt befindet, sondern im räumlichen Zusammenhang mit dem Vertragstext steht, hebt sich aus dem Text des Vertrages nicht deutlich heraus. Insbesondere genügt dem Erfordernis deutlicher Gestaltung nicht die hier erfolgte Mehrfachverwendung der zur Hervorhebung der Belehrung eingesetzten Gestaltungsmittel (Fettdruck der Überschrift), welche ausweislich der Anlage K 1 und B 1 auch für zahlreiche andere Überschriften im Vertragstext wie z. B. "Hinweis der ... AG & Co. KG" und "Rechtsverbindliche Erklärung des Beitretenden" verwandt worden ist (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 355 Rn. 49). Die Einzelrichterin hat im Rahmen dieser Würdigung durchaus berücksichtigt, dass die Überschrift "Widerrufsbelehrung" nicht nur in Fettdruck, sondern abweichend von den weiteren fett gedruckten Überschriften in der Beitrittserklärung zusätzlich vollständig in Großbuchstaben ausgeführt worden ist. Angesichts der ohnehin als kaum lesbar zu beurteilenden geringen Schriftgröße der Beitrittserklärung führt die Verwendung fett gedruckter Großbuchstaben aber nicht zur Wahrung des Deutlichkeitsgebots.

b)

Ferner ist die Belehrung unabhängig von Vorstehendem deshalb unwirksam, weil ihre inhaltliche Maßgabe nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig wiedergibt, da die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" unvollständig und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Worts "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag dem Begriff lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Fristablauf ggf. also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll (BGH, Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 103/10, Juris, Rn. 14; Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Juris, Rn. 34; Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, Juris, Rn. 12; Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Juris, Rn. 15 f.).

Der nach all dem begründete Widerruf führt jedoch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Beteiligung als Kommanditist ex nunc (BGH, Beschluss vom 16.03.2009, II ZR 138/08, Juris, Rn. 14; Urteil vom 02.07.2001, II ZR 304/00, Juris, Rn. 14 und 17; Urteil vom 16.12.2002, II ZR 109/01, Juris, Rn. 36 ff. jeweils m.w.N.; LG Halle, Urteil vom 22.06.2011, 2 S 10/11). Denn nach Beendigung der Mitgliedschaft ist das frühere Mitglied grundsätzlich gehindert, seine jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft isoliert geltend zu machen. Die wechselseitigen Forderungen der Parteien gegeneinander sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (vgl. ferner: BGH, Urteil vom 24.10.1994, II ZR 231/93, Juris, Rn. 5 m.w.N.).

Die Beklagte war deshalb antragsgemäß zunächst zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag 19.05.2011 zu verurteilen, nachdem ihr der Widerruf mit Anwaltsschreiben selben Datums vorab per Fax an diesem Tage (vgl. K 2 Bl. 17 d. A.) zugegangen ist.

Die im Tenor enthaltene Abweichung zum Klageantrag Ziffer 2.a, wonach die Auseinandersetzungsbilanz sich auf die gezeichnete Beteiligung des Klägers zu beziehen hat, enthält lediglich eine redaktionelle Klarstellung, die nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstößt.

2.

Der Feststellungsantrag ist zulässig: Das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus dem ernstlichen Bestreiten der eingetretenen Beendigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Beklagte. Der Feststellungantrag ist auch begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

3.

Der Freistellungsantrag zu Ziffer 3 der Klage war hingegen als derzeit unbegründet abzuweisen, weil das Ergebnis der Auseinandersetzungsbilanz noch völlig offen ist und diese auch eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger ergeben kann. Insoweit ist nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb die Beklagte den Kläger freisteilen soll. Soweit der Kläger womöglich inhaltlich darauf abstellen will, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm im Wege des Schadenersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2 BGB so zu stellen, als hätte er den Beitritt nicht erklärt und die Einlage nicht geleistet (BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, Juris, Rn. 34), ist die betreffende BGH- Rechtsprechung zu Kapitalanlagemodellen in Form stiller Gesellschaften nicht auf den Beitritt zu Publikumsgesellschaften übertragbar. Denn der BGH differenziert ausdrücklich zwischen stillen Gesellschaften und Publikumsgesellschaften wie z. B. Genossenschaften oder hier einer Kommanditgesellschaft. Die Einzelrichterin folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. instruktiv BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 354/02, Juris, Rn. 10 f.), weil sie sie für überzeugend hält. Insbesondere kann bei einer - etwa - mangelhaften Aufklärung über die Risiken des Anlageprojekts, welche der Kläger hier noch nicht einmal behauptet, von der Gesellschaft weder Schadenersatz noch sonst Rückabwicklung der Beteiligung verlangt werden, weil die fehlerhafte Aufklärung nicht der Kommanditgesellschaft in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann. Denn der einzelne Kommanditist hat auf die Beitrittsverträge neuer Kommanditisten keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist bei seiner eigenen Beteiligung - so wohl die Klage unterschwellig unterhalb einer ausdrücklichen Behauptung - selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

4.

Der Klageantrag zu Ziffer 4. auf Zahlung der restlichen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr der Klägervertreter von 743,63 Euro ist unbegründet, da ein Rechtsgrund, welcher die Beklagte zur Erstattung dieser Gebühren verpflichten würde, nicht dargetan oder ersichtlich ist. Insbesondere hat der Kläger zu einem Verzug der Beklagten nicht vorgetragen. Da nur eine Nebenforderung betroffen ist, musste auf diesem Gesichtspunkt gemäß § 139 ZPO nicht hingewiesen werden.

5.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 08.03.2012 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung Vorbehalten. Die festgesetzte Sicherheitsleistung orientiert sich an einem möglichen Vollstreckungsschaden der Beklagten. Die hierfür maßgebenden Kosten zur Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz hat die Einzelrichterin mit 500 Euro geschätzt.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Nachdem der Kläger den Streitwert des Feststellungsantrags selbst nicht beziffert hat, hat die Einzelrichterin diesen mit 500,00 Euro bemessen. Der Streitwert des Antrags zu Ziffer 2.a) wurde mit der Hälfte der ursprünglichen Hauptforderung, somit 4.631,46 Euro bewertet. Der Ansatz von 50 % war gerechtfertigt, da die Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche des Klägers maßgeblich von den Bilanzergebnissen der Beklagten abhängt und der Kläger hier nur über geringe Kenntnisse verfügt. Der Freistellungsantrag wurde schließlich mit 1.000,00 Euro bewertet.