LG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2010 - 7 O 1742/09 (082)
Fundstelle
openJur 2020, 25099
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger zu 1. Schadensersatz für die Verletzung der Nutzungsrechte aus der Domain "F.de" zu leisten. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Kläger Schadensersatz für die Verletzung der Nutzungsrechte aus der Domain "P. de" zu leisten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 der gerichtlichen Kosten sowie seiner eigenen Kosten, der Beklagte zu 1. trägt 1/3 der Gerichtskosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen der Beklagte zu 1. und der Kläger jeweils die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Das Urteil ist für den Beklagten zu 1. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf insgesamt 23.053,30 € festgesetzt: 7.500,-- € für Antrag zu 1., 7.500,-- € für Antrag zu 2., 7.053,30 € für Antrag zu 3. und 1.000,-- für Antrag zu 4.

Tatbestand

Der Kläger und der Beklagte zu 1. waren von 2002 bis 2009 Gesellschafter der "F GmbH", wobei der Beklagte zu 1. als Minderheitengesellschafter an dieser GmbH beteiligt war. Der Beklagte zu 1. wurde gleichzeitig zum Geschäftsführer der "F GmbH" bestellt und von dem Kläger darüber hinaus mit der Betreuung und Pflege der streitgegenständlichen Internetdomains "F.de" und P.de" sowie eines Onlineshops betraut, der auf der Plattform der "B GmbH" lief und über eine Verlinkung auf der Startseite der Domain P.de" zu erreichen war.

Der Beklagte zu 1. schied 2009 aus der "F GmbH" aus, hinsichtlich des Vermögens der "F GmbH" wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger sowie seine Ehefrau N B sind Gesellschafter der "C GbR", die in M sowohl ein Fitnessstudio als auch einen Internetversandhandel für Fitnessprodukte über sogenannte Onlineshops betreibt. Die Internetdomain "F.de" war am 28.08.1998 auf die "C GbR" registriert worden. Auch die Domain "P.de" war auf die "C GbR" registriert. 2002 übertrug der Beklagte zu 1. die Domain "P.de" auf eine Firma N, deren Inhaber der Beklagte zu 1. ist. 2003 übertrug er auch die Domain "F.de" auf die Firma N. Als derzeitige Inhaberin der Domain "P.de" ist die Beklagte zu 2., die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1. zwischenzeitlich eingetragen.

Über die Domain P.de konnte auf den Internetshop der F GmbH zugegriffen werden.

Bereits am 26.10.1998 hatte der Kläger beim Deutschen Patentamt die Wortbildmarke "F" angemeldet, welche am 02.06.1999 für den Kläger und seine Ehefrau als Markeninhaber eingetragen wurde. Ein Jahr zuvor, am 24.01.1997, wurde für den Kläger als Markeninhaber die Wortbildmarke P" beim Deutschen Patentamt eingetragen.

Die Ehefrau des Klägers N B trat am 08.10.2009/23.11.09 sämtliche möglicherweise noch bei ihr verbliebenen Rechte an der Internet-Domain "F.de" und der Domain P.de" an den Kläger ab und ermächtigte ihn ausdrücklich, Rechte gegen Unbefugte, insbesondere gegen den Beklagten zu 1. und andere gerichtlich geltend zu machen. (Hinsichtlich der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird Bezug genommen auf die Abtretungserklärung vom 08.10.2009, Bl. 95 sowie die Abtretungserklärung vom 23.11.2009, Anlage 10, Bl. 117 d.A.).

Am 18.12.2009 gab die Beklagte zu 2. folgende Erklärung ab:

"Frau D S, Saße 11, ... B verzichtet gegenüber der D auf etwaige bestehende Rechte an der Domain "P.de"."

Diese Erklärung wurde seitens der Beklagten als Anlage B3 zu den Akten gereicht mit der Anregung, diesbezüglich den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 2. für erledigt zu erklären.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe die Domains unter Missbrauch seiner ihm eingeräumten Befugnisse auf seine Firma übertragen und letztlich die Weiterübertragung der Domain "P.de" auf die Beklagte zu 2. zur Vereitlung der Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers veranlasst. Darüber hinaus behauptet der Kläger unter Berufung auf eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen D. S., der Beklagte zu 1. habe angekündigt, die Internetseiten des Klägers mit einem Klick sämtlich schließen zu können und er habe alle Daten der "B" kopiert, um als Notfallplan einen ähnlichen Laden in M eröffnen zu können. Vor diesem Hintergrund habe er sich veranlasst gesehen, den Internetshop unter einer neuen Internetdomain anzubieten, um sicher zu sein, dass der Zugriff gewährleistet sei. Unter der Internetdomain "F.de" sei jetzt der neue Internetshop erreichbar. Diesbezüglich seien ihm abweichend von dem ursprünglich vorgelegten Kostenvoranschlag vom 16.03.09 in Höhe von 7053,30 € (Anlage 7 Bl. 48) für die Erstellung des Internetshops Kosten i.H.v. von insgesamt 7199,50 € entstanden. (Rechnung vom 10.08.2009 in Höhe von 3 784,20 € Anlage 11 Bl. 119, Rechnung vom 17.09.2009 3.415,30 € Anlage 12 Bl. 120). Soweit die vorgelegten Rechnungen an die UG gerichtet seien, deren alleiniger Inhaber und Gesellschafter er sei, seien die Ansprüche an ihn abgetreten worden.

Der Kläger meint, dass die als Anlage B3 eingereichte Verzichtserklärung nicht ausreichen würde, um den zu Ziff. 2 geltend gemachten Anspruch des Klägers zu erfüllen, da bereits die D erklärt habe, dass diese Erklärung nicht ausreiche, um die Domain auf den Kläger zu übertragen.

Das Rubrum sei zu berichtigen.

Der Kläger hatte zunächst beantragt bzw. angekündigt zu beantragen,

1) den Beklagten zu 1. zu verurteilen, gegenüber der D-Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG K 75 - 77, ... F auf die Registrierung der Domain "F.de" zu verzichten sowie

2) die Beklagte zu 2. zu verurteilen, gegenüber der D-Domain Verwaltung- und Betriebsgesellschaft eG K 75 - 77, ... F auf die Registrierung der Domain P.de" zu verzichten sowie

3) die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zur gesamten Hand 7.053,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach Klagezustellung zu zahlen, sowie

4) festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. Schadensersatz für die Verletzung der Marken- und Nutzungsrechte aus den Domains "F.de" und "P.de" zu leisten.

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 1. übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte zu 1. auf die Registrierung der Domain "F.de" verzichtet hat,

Der Kläger beantragt nunmehr,

2) die Beklagte zu 2. wird verurteilt, gegenüber der D-Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, K 75 - 77, ... F auf die Registrierung der Domain "P.de" zu verzichten.

3) die Beklagten zu 1. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zur gesamten Hand 7053,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach Klagezustellung zu zahlen.

4.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. und 2. dem Grunde nach verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. Schadensersatz für die Verletzung der Marken- und Nutzungsrechte aus den Domains "F.de" und P de. zu leisten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, eine N GmbH, wie ursprünglich verklagt, gebe es nicht, die Übertragung der Domain sei mit Einverständnis des Klägers/der GBR erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus den Bestimmungen der D, wonach eine Übertragung ohne Zustimmung des bisherigen Domain-Inhabers nicht möglich sei.

Darüber hinaus bestreiten sie, tatsächlich über die Domain die Möglichkeit gehabt zu haben, auf den Onlineshop Einfluss zu nehmen bzw. den Zugriff des Klägers auf den Onlineshop zu verhindern, da es sich bei Domains lediglich um die Adresse für den Server handele, auf dem sich der Onlineshop befinde. Die insoweit vorhanden Daten würden allein durch die vergebene Domain-Adresse nicht beeinflusst. Darüber hinaus meinen sie, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Rechte an der Marke "F.de" nicht ihm alleine zustehen würden und eine Abtretung von etwaige Marken- und Namensrechten rechtlich nicht möglich sei.

Die Domain "P.de" habe im übrigen nicht ihm, sondern der GbR zugestanden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger persönlich ein Schaden hinsichtlich des Onlineshops entstanden sei, da der neu erstellte Shop durch die "P F UG" in Auftrag gegeben und bezahlt worden sei.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Partei wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist hinreichend bestimmt. Der Beklagte zu 1. ist zutreffend bezeichnet, das Rubrum war insoweit zu berichtigen, als es die ursprünglich bezeichnete GmbH nicht gibt, so dass eine bloße Falschbezeichnung und kein Parteiwechsel vorliegt.

Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 4. auf Feststellung eines Schadensersatzes dem Grunde nach für die Verletzung der Marken- und Nutzungsrechte aus den Domains "F.de" gegenüber dem Beklagten zu 1 und hinsichtlich der Domain "P.de" gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 zulässig und begründet und im übrigen hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) sowie hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 4, soweit auch die Beklagte zu 2 auf Schadensersatz hinsichtlich der Marke F de in Anspruch genommen wird, unbegründet.

Da der Schaden, der aus einer rechtswidrigen Innehabung der Domain-Inhaberschaft resultiert, angesichts des bisherigen Zeitablaufs noch nicht konkret bezifferbar ist, greift der Vorrang der Leistungsklage nicht ein.

Der Kläger ist hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches auch prozessführungsbefugt in Form der gewillkürten Prozessstandschaft, da er als Mitglied der GbR ein wirtschaftliches schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat und die vorgelegte Erklärung seiner Ehefrau als Ermächtigung durch die Mitgesellschafterin zur Führung dieses Prozesses gewertet werden kann.

Der Anspruch hinsichtlich der Domain "F.de" gegenüber dem Beklagten zu 1 ergibt sich aus §§ 823, 12 BGB, da der GbR, die unter "F" firmiert und deren Mitglied der Kläger ist, ein diesbezügliches Namensrecht zusteht, das durch die Übertragung der unstreitig ursprünglich auf die GbR eingetragenen Domain verletzt wurde.

Die Bezeichnung "F" hat zwar stark beschreibende Anklänge, entbehrt jedoch angesichts des Umstandes, dass es sich in der Zusammensetzung der Wörter um ein Fantasiewort handelt, nicht der für den Namensschutz erforderlichen Unterscheidungskraft. Es ist daher von einem schützenswerten Recht i.S.d. § 823 BGB auszugehen, das durch die unberechtigte Inhaberschaft an der Domain und der darin enthaltenen Vorenthaltung der Domain verletzt wurde. Der Beklagte zu 1. hat insofern nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein eigenes Recht an dieser Domain zustand, allein der Hinweis auf entsprechende D-Vorschriften hinsichtlich des Übertragungsmodus genügt nicht. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Klägers wurde weder schriftlich nachgewiesen noch in sonstiger Weise unter Beweis gestellt.

Soweit der Antrag zu Ziff. 4 sich auch hinsichtlich der Domain "F.de" gegen die Beklagte zu 2 richtet, ist nicht ersichtlich, welchen eigenen Beitrag die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Übertragung bzw. Innehabung dieser Domain geleistet hat, der sie insoweit zum Schadensersatz verpflichten könnte.

Dem Kläger steht auch ein Anspruch aus § 823 BGB im Rahmen des ergänzenden zivilrechtlichen Schutzes der Marke "P" gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu. Die Beklagte zu 2. hat im geschäftlichen Verkehr unter der Markenbezeichnung "P.de" bislang nicht gehandelt, jedoch hat die Beklagte zu 2. durch das bloße Innehalten der Domain die Domain für den Kläger blockiert, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Innehaltung dieser Domain hat die Beklagte zu 2. nicht vorgetragen. Der Beklagte zu 1 hat ihr die Domain übertragen, ohne dass er selbst unter dieser Domain im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat.

Zwar stellt der zivilrechtliche Schutz der Marke außerhalb des Markenrechts einen Ausnahmefall dar (vgl. BGH Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen: I ZR 3/06 - Ohrclips, Rdn. 37, zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, da aufgrund des Vortrages der Beklagten nicht ersichtlich ist, welches schützenswerte Interesse die Beklagte zu 2. hatte, die Domain selbst zu behalten und aus welchem rechtlich schützenswerten Interesse bzw. Recht der Beklagte zu 1 die Domain an die Beklagte zu 2 übertragen hat.

Unstreitig wurde die Domain, die zunächst von der GbR gehalten wurde, ohne nachvollziehbaren Grund von dem Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2. übertragen, die dadurch die Verwendung der Marke als Internetadresse verhinderte, an der wiederum der Kläger als Markeninhaber und Mitgesellschafter der GbR, die unter dieser Internetadresse geschäftlich zu erreichen war, ein erkennbares schützenswertes Interesse hatte. Angesichts fehlender näherer Darlegung der Hintergründe hierzu sprechen die erkennbaren sonstigen Umstände dafür, dass die Übertragung und Innehabung der Domain einzig der Behinderung und Schädigung des Klägers dienen sollte. Die bloße Innehabung einer Domain ohne berechtigte eigene Interessen ist bei einer solchen Fallkonstellation vergleichbar mit einer Boykotthandlung, die die schützenswerten Interessen des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr beeinträchtigt. Die Klage ist daher hinsichtlich des Antrages zu 4 sowohl bezüglich des Beklagten zu 1, der die Domain übertragen hat, als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2., die die Domain innehat, begründet.

Ansprüche aus Markenrecht stehen dem Kläger nicht zu. Das bloße Innehaben einer Domain stellt keine Nutzung einer Marke im Sinne des § 14 MarkenG dar. (vgl. BGH U.v.2.12.04-I ZR 207/01). Dass die Beklagten bereits unter den Domains gewerblich gehandelt hätten, ist nicht vereinzelt vorgetragen.

Die Klage ist hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu Ziff. 2. gegen die Beklagte zu 2., auf die Domain "P.de" zu verzichten, unbegründet, da durch die Verzichtserklärung Anlage B3 der konkret geltend gemachte Anspruch auf Verzicht erfüllt wurde.

Soweit der Kläger ausführt, dass diese Verzichtserklärung nicht geeignet sei, eine Übertragung der Domain auf ihn zu veranlassen, so ist dies im vorliegenden Rechtsstreit nicht streitgegenständlich und von dem Kläger so nicht geltend gemacht worden. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass er mit seinem eigenen Klageantrag nicht sein eigentliches Ziel, die Übertragung der Domain auf ihn erreichen kann. Da der Kläger trotz eingetretener Erledigung die Klage nicht für erledigt erklärt hat, war die Klage daher nunmehr als unbegründet zurückzuweisen, weil der geltend gemachte Anspruch erfüllt wurde.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrages zu 3 auf Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 7053,30 € unbegründet, da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, inwieweit der Beklagte zu 1. aufgrund seiner ursprünglichen Inhaberschaft und die Beklagte zu 2. aufgrund ihrer derzeitigen Inhaberschaft der Domain tatsächlich Einfluss nehmen konnten auf die Inhalte des Onlineshops, bzw. allein durch die Inhaberschaft an der Domain verhindern konnten, dass der Kläger hierauf Zugriff nehmen konnte - und sei es nur im Wege des Kopierens von Daten-, um damit unter der neuen Domain einen Onlineshop zu betreiben, zumal der bisherige Onlineshop von der insolventen F GmbH betrieben wurde.

Der Domain kommt unabhängig davon, dass ihre Bezeichnung rein rechtlich Individualrechtsgüterschutz genießt, rein tatsächlich nur eine Adressfunktion zu, so dass ein kausaler Schaden aufgrund der Vorenthaltung einer Domain nur aus dem Verlust dieser Adressfunktion resultieren kann. Soweit die Daten, die ursprünglich über diese Domain erreichbar waren, nach wie vor auf dem Server verblieben sind, sind sie allein wegen der fehlenden Anwählbarkeit über die Domain nicht verloren gegangen. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises und Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass die Inhaberschaft an der Domain gleichzeitig auch die alleinige Zugriffsmöglichkeit auf die über diese Domain erreichbaren Daten umfasst.

In diesem Zusammenhang kommt auch der bestrittenen Äußerung des Beklagten zu 1, er könne mit einem Klick alle Seiten des Klägers abschalten, keine weiterführende Bedeutung zu. Selbst wenn dem Beklagten zu 1 aufgrund der ihm zunächst anvertrauten Pflege der unter der streitgegenständlichen Domain zu erreichenden Internetseite Zugriffsmöglichkeiten in Form von Passwörtern, Zugangsberechtigungen etc. bekannt geworden sind, die ihm ermöglichen würden, die Seiten abzuschalten, so fehlt es bezüglich der hier allein streitgegenständlichen Handlung Innehabung und damit Blockierung der Domain an der Kausalität des geltend gemachten Schadens in Form der Neueinrichtung eines Onlineshops unter einer neuen Domain. Inwieweit er durch die Verwirklichung einer solchen Drohung unter Ausnutzung ihm zuvor eingeräumter Befugnisse eventuell eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begeht, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Drohung allein sagt auch nichts darüber aus, ob der Kläger allein aufgrund des Verlusts der Domain sich veranlasst sehen musste, einen Onlineshop neu erstellen zu lassen. Zwar bedurfte er einer neuen Domain als Geschäftsadresse im Internet, unter der er seine Waren neu vertreiben konnte. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass er keine Möglichkeit mehr hatte, die noch auf dem Server vorhandenen Daten zu übertragen, um sie unter neuer Domain erreichbar zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die mit einer Übertragung dieser Daten und Herstellung der Erreichbarkeit dieser Daten unter der neuen Domain ggf. entstandenen Kosten überhaupt von den vorgelegten Rechnungen umfasst sind.

Darüber hinaus ist unabhängig von den vorherigen Ausführungen aufgrund des jetzigen Vortrages auch nicht nachvollziehbar, warum die Erstellung eines neuen Onlineshops überhaupt erforderlich war, wenn über die streitgegenständliche Domain lediglich die Internetseite mit dem entsprechenden Link zum Onlineshop erreichbar war.

Aus den jetzt vorgelegten Rechnungen ergibt sich auch kein Zahlungsbetrag, der unmittelbar mit der Einrichtung einer neuen Startseite mit Verlinkung im Zusammenhang steht. Allein für die Neueinrichtung der Startseite unter der neuen Domain weist die vorgelegte Rechnung vom 10.08.2009 eine Nullposition aus.

Auf die, in den erst nach Ablauf der Erklärungsfrist eingereichten Schriftsätzen weitere streitige Frage, inwieweit der Kläger überhaupt hinsichtlich des Schadensanspruches aktiv legitimiert ist, weil der Schaden der UG und nicht ihm persönlich entstanden ist, kommt es daher nicht mehr an. Ebenso wenig kommt es daher auf die Frage an, inwieweit dem Kläger durch die Neueinrichtung des Onlineshops, der zuvor von der F GmbH betrieben wurde, selbst ein Schaden entstehen konnte, weil etwaige Ansprüche hinsichtlich des Onlineshops abgetreten worden sind oder der Betrieb des Onlineshop auf den Kläger übertragen worden ist.

Die Klage war insgesamt hinsichtlich des Antrages zu 3 als unschlüssig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 ZPO.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrages zu 1. war im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass dieser geltend gemachte Verzichtsanspruch vor Abgabe der Verzichtserklärung aus den oben dargestellten Gründen zu Klageantrag zu Ziff. 4. zulässig und begründet war.

Darüber hinaus war hinsichtlich der Kostenentscheidung betreffend die Beklagte zu 2. zu berücksichtigen, dass hier lediglich ein geringfügiges Unterliegen bezüglich des Antrages zu Ziff. 4. vorlag, so das eine Kostenauferlegung auf die Beklagte zu 2. insofern nicht in Betracht kam.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Klägers und den Beklagten zu 1. auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO und hinsichtlich der Beklagten zu 2. auf § 709 ZPO.

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