ArbG Stendal, Urteil vom 24.09.2010 - 1 Ca 849/10
Fundstelle
openJur 2020, 25061
  • Rkr:

1.Das Arbeitsgericht entscheidet gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 341 Abs. 2 ZPO über die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs durch Urteil.

2. Ergeht das Urteil ohne mündliche Verhandlung, so entscheidet der Vorsitzende gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 4a ArbGG allein. Eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ist nicht erforderlich.

3. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 310 Abs. 3 Satz 2 ZPO wird in diesem Fall die Verkündung durch die Zustellung ersetzt.

Tenor

1. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 19.08.2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 850,- € festgesetzt.

Tatbestand

Mit der dem Beklagten am 21.04.2010 zugestellten Klagschrift (Postzustellurkunde Bl. 14 d. A.) hat die Klägerin einen an sie abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung eines Lohnvorschusses in Höhe von 850,- € geltend gemacht. In dem Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Stendal am 19.08.2010, zu dem der Beklagte ausweislich der Postzustellurkunde (Bl. 30 d. A.) am 03.08.2010 ordnungsgemäß geladen worden ist, ist dieser unentschuldigt nicht erschienen.

Auf Antrag der Klägerin hat der Vorsitzende sodann den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 19.08.2010 verurteilt, an die Klägerin 850,- € nebst Zinsen zu zahlen. Dieses Urteil ist in der mündlichen Verhandlung verkündet worden. Die Zustellung an den Beklagten ist am 24.08.2010 erfolgt (Postzustellurkunde Bl. 36 d. A.).

Am 01.09.2010 ist beim Arbeitsgericht Stendal ein Schriftsatz des Beklagten eingegangen, mit dem er "Widerspruch" gegen das Versäumnisurteil einlegt.

Mit Schreiben vom 09.09.2010 hat der Vorsitzende den Beklagten darauf hingewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 19.08.2010 dem Beklagten bereits am 24.08.2010 zugestellt worden ist und deshalb die Einspruchsfrist gemäß § 59 ArbGG bereits am 31.08.2010 abgelaufen ist, einen Tag vor Eingang des "Widerspruchs" des Beklagten. Eine Reaktion der Parteien auf diesen Hinweis ist nicht erfolgt.

Gründe

I.

Der Einspruch des Beklagten ist unzulässig und war daher gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 341 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO durch Urteil als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 59 Satz 1 ArbGG kann eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergangen ist, dieses binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung durch Einspruch angreifen.

Im vorliegenden Fall ist das Versäumnisurteil am 24.08.2010 dem Beklagten zugestellt worden, so dass die Notfrist von einer Woche mit Ablauf des 31.08.2010 endete. Der erst am 01.09.2010 bei Gericht eingegangene Einspruch des Beklagten ist daher verspätet und deswegen unzulässig.

Gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 341 Abs. 2 ZPO kann das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen, gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 4 a ArbGG entscheidet der Vorsitzende außerhalb der streitigen Verhandlung über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig allein.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO. Der unterliegende Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO auf den Wert der von der Klägerin geltend gemachten Forderung festzusetzen.

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