VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 12.12.2019 - 5 K 701/19.NW
Fundstelle
openJur 2020, 24316
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Lichtimmissionen, die von einer vor ihrem Grundstück errichteten Straßenleuchte ausgehen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Zentrum von St. Martin gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. ..., A-Straße .... Dieses Grundstück ist mit zwei grenzständigen Gebäuden bebaut; die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann die Wohnung im hinteren Grundstücksbereich. Die Eingangstür im Erdgeschoss ist knapp 15 m von der Grundstückseinfahrt entfernt, der gepflasterte Hof ist etwa 75 m² groß. Im Obergeschoss befinden sich im Bereich Küche/Essen und im Dachgeschoss im Schlafzimmer Fensterflächen, die in Richtung Straße ausgerichtet sind.

Auf dem zum Wohnanwesen der Klägerin gegenüberliegenden Teil der Straßenfläche installierte die Beklagte am 15. November 2018 im Rahmen der Umstellung auf "LED-Technik" eine neue Straßenlampe des Typs Siteco SL 10 Mini Plus mit einer Lichtfarbe von 4000K und einer Leistung von 28 W. Diese leuchtet den Kreuzungsbereich A-Straße/B-Straße/C-Straße/D-Straße aus. Sie wird bei Einbruch der Dämmerung eingeschaltet und strahlt bis zum nächsten Morgen, wobei in der Zeit von 22.30 Uhr bis 6 Uhr die Ausleuchtung reduziert wird. Die Entfernung des Leuchtmastes zum Hoftor der Klägerin beträgt ca. 9 m und der Abstand zu den Fenstern im Ober- und Dachgeschoss der Klägerin beträgt ca. 22 m. Der auf einem Ausleger angebrachte Leuchtkörper hat eine Länge von ca. 1 m. Die Lichtpunkthöhe der Leuchte beträgt ca. 6 m über dem Boden.

Die streitgegenständliche Straßenleuchte ersetzte eine zuvor über eine Hängevorrichtung in der Mitte der Straße angebrachte Überspannungsleuchte. Die Abstände zwischen deren Leuchtkörper und dem Grundstück der Klägerin waren etwas geringer als die Abstände nach Errichtung der streitgegenständlichen Straßenleuchte.

Unmittelbar nach Installation der neuen Straßenleuchte wandte sich die Klägerin an die Beklagte und monierte, die neue Beleuchtung leuchte ihren Innenhof und Teile ihres Wohnraums aus und führe zu starken Blendungen, insbesondere wenn sie im Dachgeschoss in ihrem Schlafzimmer im Bett liege. Dieser Zustand sei nicht hinnehmbar.

In der Folgezeit gab es mehrfachen Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten sowie der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, der aber zu keiner Einigung führte.

Die Klägerin hat daraufhin am 21. Juni 2019 Klage erhoben. Sie führt aus, seit der Installation der neuen Straßenlampe werde ein Großteil ihres Grundstücks ausgeleuchtet. Zudem gingen von dieser Leuchte starke Blendwirkungen aus.

Diessei bei der zuvor installierten Straßenbeleuchtung nicht der Fall gewesen. So würden bei Dunkelheit die Wohnräume in ihrem Anwesen komplett ausgeleuchtet, ebenso das Schlafzimmer, wodurch bereits Schlafstörungen bei ihr eingetreten seien. Der gesamte Hofbereich ihres Anwesens der Klägerin werde durch die neue Leuchte mit Licht überflutet mit der Folge, dass beim Verlassen des Wohnanwesens ein besonders gefahrenträchtiger Zustand aufgrund der von der Leuchte ausgehenden Blendwirkung auftrete. Der Hofbereich könne deshalb im Sommer auch nicht mehr als Freisitz genutzt werden. Ihr stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Blendwirkung bezüglich ihres Wohnanwesens und dessen Lichtüberflutung zu. Seitens der Beklagten werde völlig verkannt, dass es vorliegend nur in geringem Maße auf "die Lichtstärke" ankomme, sondern vielmehr für die Blendwirkung hauptsächlich die Ausrichtung der Lichtquelle ausschlaggebend sei. Um die Kreuzung wie in der Vergangenheit auszuleuchten, sei die jetzt installierte Leuchte mit der beanstandeten Blendwirkung nicht notwendig, ebenso wenig sei es notwendig, dass hierdurch ihr Grundstück mit entsprechender Blendwirkung ausgeleuchtet werde. Ihr könne auch nicht zugemutet werden, jeweils bei Eintritt der Dunkelheit sämtliche Fenster und Rollläden zu verschließen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der an der Ecke D-Straße/B-Straße in St. Martin im November 2018 installierten neuen Straßenleuchte keine Blendwirkungen hinsichtlich ihres Wohnanwesens A-Straße ... in St. Martin ausgehen und ihr Wohnanwesen nicht erheblichen Aufhellungen ausgesetzt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, einen Anspruch darauf, von einer Blendung vollständig verschont zu bleiben, gebe es nicht. Straßenleuchten und die davon ausgehenden Lichtimmissionen seien in geschlossenen Ortslagen als ortsüblich anzusehen. Das Anwesen der Klägerin liege innerhalb der geschlossenen Ortslage und die streitgegenständliche Straßenleuchte entspreche in der Art und Weise ihrer Anbringung als auch technisch den Leuchten in der näheren Umgebung. Die Standortentscheidung sei davon geprägt gewesen, aufgrund der notwendigen Anbindung an die Freileitung und fehlender Aufhängepunkte die notwendige Straßenausleuchtung am Standort sachgerecht sicherzustellen.

Darüber hinaus sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichteinwirkungen, die von einer Straßenbeleuchtungsanlage auf das Eigentum eines Anliegers einwirke, zu berücksichtigen, dass ein Anlieger das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für die Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs an seinem Anwesen dulden müsse. Deshalb müsse er es grundsätzlich erst Recht hinnehmen, dass von Beleuchtungskörpern Belästigungen durch Lichteinfall auf ihn ausgehen könnten, sofern er nicht schwer und unerträglich in seinen Eigentumsrechten betroffen sei oder Schäden an seiner Gesundheit befürchten müsse. Dies sei hier zu verneinen.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung scheide auch deshalb aus, weil die Klägerin im Wege der zumutbaren Selbsthilfe zur Minderung der Beeinträchtigungen beitragen könne, etwa durch das schlichte Schließen der an den Fenstern ihres Anwesens vorhandenen Rollläden oder durch das Anbringen und Zuziehen von Vorhängen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Hofbereichs sei anzumerken, dass dieser nicht dazu bestimmt sei, Aufenthaltszwecken zu dienen.

Mit Schreiben vom 24. September 2019 und 07. Oktober 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.

Der Vorsitzende hat als Berichterstatter Beweis erhoben durch Vornahme einer Ortsbesichtigung bei Dunkelheit. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12. Dezember 2019 und die dabei gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Vorsitzende als Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage ist zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.). Der Klägerin kommt der von ihr geltend gemachte Abwehranspruch gegen die Beklagte nicht zu.

I. Das mit dem Klageantrag verfolgte Begehren ist zulässig.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Beklagte geltend macht. Diese betreibt die Beleuchtung ihrer Verkehrsflächen in der Ortslage in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge, der Verkehrssicherheit und der Kriminalitätsvorbeugung (vgl. VG München, Urteil vom 28. November 2018 - M 19 K 17.4863 -, juris; Bauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, § 43 Rn. 41; Bitterwolf, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, August 2018, § 1 LStrG Anm. 5).

2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klägerin begehrt einen Realakt und nicht eine rechtliche Regelung der Beklagten, denn sie will erreichen, dass die Beklagte an der vor dem klägerischen Grundstück aufgestellten Straßenlampe solche Veränderungen vornimmt, dass die Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen verringert wird.

3. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

3.1. Zwar ist eine Berufung auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - hier nicht möglich. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zum einen ist diese Vorschrift wegen der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG auf Lichtimmissionen nichtgewerblicher Anlagen unanwendbar (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 22 ZB 19.132 -, juris). Zum anderen folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier - als öffentliche Einrichtung hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 - 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist.

3.2. Die Klagebefugnis ergibt sich aber aus einer möglichen Verletzung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs.

II. Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 125/11 -, NVwZ-RR 2012, 21) keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Schutzmaßnahmen seitens der Beklagten. Von der streitgegenständlichen Straßenlaterne gehen für die Klägerin keine unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Lichtimmissionen aus, die diese nicht dulden muss.

Als Rechtsgrundlage für das Verlangen der Klägerin auf Abwehr schlicht hoheitlicher Lichtimmissionen kommt allein der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Ein solcher Abwehranspruch ergibt sich aus den Freiheitsgrundrechten oder einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 - 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -). Er ist gegeben, wenn hoheitliches Handeln in rechtswidriger Weise in ein subjektives Recht eingreift. Subjektive Rechte sind die Grundrechte des Gestörten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz - GG -) und das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) mit der Folge eines entsprechenden Abwehranspruchs, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die rechtswidrig sind und der Bürger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

Es ist zwar nicht zweifelhaft, dass von Lichtreflexionen mit Blendwirkung schädliche Umwelteinwirkungen von nachbarschutzrelevanter Dimension ausgehen können. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die mit der Lichteinwirkung verbundenen Beeinträchtigungen geeignet sind, nach Art, Ausmaß oder Dauer erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG -). Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.

Rechtsverbindliche Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für Lichtimmissionen existieren bisher nicht. Insbesondere haben die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz beschlossenen "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" - LAI - (abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019) keinen quasi-normativen Charakter. Sie können jedoch als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2012 - 3 S 2658/10 -, juris; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 K 481/12.NW -, juris; VG Trier, Urteil vom 9. Mai 2012 - 5 K 1226/11.TR -, juris). Allerdings sind die LAI-Hinweise betreffend Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen für öffentliche Straßenbeleuchtungen grundsätzlich nicht anwendbar (s. Ziffer 2 der LAI-Hinweise).

Ob die Grenze zu einer erheblichen Belästigung durch von einer Straßenbeleuchtung ausgehenden Immissionen überschritten ist, kann daher nicht pauschal anhand einer Beurteilung der Lichtstärke, sondern muss anhand der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft beurteilt werden. Dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen (vgl. z.B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 1 LA 12/17 -, NordÖR 2018, 410; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -). Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lichteinwirkungen setzt deshalb eine Wertung voraus, die im Sinne einer "Güterabwägung" die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden Nutzung, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht und dabei auch gesetzliche Wertungen berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 -, NJW 1988, 2396; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -). Dabei entspricht der grundlegende öffentlich-rechtliche Maßstab der Erheblichkeit dem für die Duldungspflicht gegenüber Immissionen im Bereich des Privatrechts maßgeblichen Maßstab der Wesentlichkeit gemäß § 906 BGB (BGH, Urteil vom 23. März 1990 - V ZR 58/89 -, NJW 1990, 2465).

Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich i.S.d. § 906 BGB ist, richtet sich dabei nach dem Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03 -, BGHZ 157, 33; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 3 Rn. 60).

Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall auch davon abhängen, ob und inwieweit der Betroffene ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz gegen Lärm oder Gerüche, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude bewerkstelligt werden kann (s. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2018 - 12 U 40/17 -, MDR 2018, 790; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -). Dies gilt auch deswegen, weil Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1999 - 4 B 14/99 -, BauR 1999, 1279; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2012 - 3 S 2658/10 -, NVwZ-RR 2012, 636). Andererseits ist die Intensität der Blendwirkung und ist das Gewicht der dem Nachbarn durch die Schutzmaßnahmen abverlangten Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks - im Innen- wie im Außenwohnbereich - in Rechnung zu stellen.

Bei der Güterabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass Straßenleuchten und die davon ausgehenden Lichtimmissionen in geschlossenen Ortslagen, jedenfalls aber im bebauten Innenbereich von Städten und Gemeinden seit jeher ortsüblich sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -). Die Beurteilung der Frage, was als ortsüblich gelten kann, erfolgt anhand eines Vergleichs der Benutzung des störenden Grundstücks mitvergleichbaren Grundstücken in vergleichbarer Lage. Die Beleuchtung von innerörtlichen Verkehrsflächen gehört danach, ebenso wie etwa Leuchtreklamen, zum Stadtbild. Sie wird im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs, aber auch zur Bequemlichkeit der Bürger und als Mittel zur Förderung des gemeindlichen Lebens und zur Belebung der Innenstadt (vgl. Bitterwolf, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, a.a.O., § 1 LStrG Anm. 5)allgemein als selbstverständlich und die damit gemeinhin verbundenen Beeinträchtigungen in der Regel als tolerabel angesehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -). Als ortsübliche Beeinträchtigungen sind Lichtimmissionen in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB innerhalb einer geschlossenen Ortslage daher grundsätzlich zu dulden.

Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichteinwirkungen, die von einer Straßenbeleuchtungsanlage auf das Eigentum eines Anliegers einwirkt, insbesondere die in § 126 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch - BauGB - zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Da nach dieser Bestimmung ein Anlieger das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für die Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs an seinem Anwesen dulden muss, muss er es grundsätzlich erst recht hinnehmen, dass von Beleuchtungskörpern Belästigungen durch Lichteinfall auf ihn ausgehen können (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -).

Diese Duldungspflicht findet ihre Grenze erst dann, wenn durch das Anbringen der Beleuchtungsanlage das Übermaßverbot verletzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 2 S 2626/06 -, NVwZ-RR 2008, 228; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage 2019, § 126 Rn. 4).

Bei der vorzunehmenden Güterabwägung ist auch zu beachten, dass die Straßenbeleuchtung überwiegend nicht der Fahrbahnbeleuchtung, sondern dem Fußgängerverkehr dient. Diese rechtliche Betrachtung beruht darauf, dass Fahrzeuge nach der Straßenverkehrsordnung mit einer ausreichenden eigenen Beleuchtung zu versehen sind, die der Ausleuchtung der Straße und ihrer Erkennbarkeit dient und sie mithin nicht auf die Straßenbeleuchtung angewiesen sind (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 10750/08.OVG -; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 4. Dezember 2019 - 1 K 825/19 -). Ist aber die Straßenbeleuchtung im Interesse der Verkehrssicherheit auf die angemessene Ausleuchtung der Straßen und Gehwege beschränkt, umfasst sie nicht (auch) die Ausleuchtung von Grundstücken (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 1 LA 12/17 -, NordÖR 2018, 410).

Hiervon ausgehend ergibt die Güterabwägung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr verlangten Maßnahmen hat. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass die Grenze dessen, was der Klägerin an ortsüblicher Beeinträchtigung zumutbar ist, im Rahmen der Beleuchtung im Kreuzungsbereich A-Straße/B-Straße/C-Straße/D-Straße nicht überschritten wird.

Bei der beanstandeten Straßenbeleuchtung handelt es sich um eine aus energiesparenden LED-Modulen bestehenden Lampe des Typs Siteco SL 10 Mini Plus mit einer Lichtfarbe von 4000K und einer Leistung von 28 W. Mit der Installation dieser Leuchte im November 2018 kam die Beklagte den Anforderungen der Verordnung Nr. 245/2009 der Europäischen Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Ökodesign-VO) nach (s. auch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz-EVPG-). Diese hat die Kommunen faktisch gezwungen, ihre Straßenbeleuchtung umzustellen, da die Lampen nach altem Stand und die Ersatzteile hierfür spätestens nach 2017 nicht mehr auf dem Markt angeboten werden durften. Solche LED-Leuchten finden sich nicht nur vor dem Anwesen der Klägerin, sondern auch im weiteren Verlauf der A-Straße (auf der Höhe der Anwesen A-Straße ... und ...), wovon sich das Gericht bei der Ortsbesichtigung überzeugen konnte (s. auch den Projektplan auf Blatt 62 der Gerichtsakte).

Die bei Dunkelheit durchgeführte Inaugenscheinnahme hat gezeigt, dass die streitgegenständliche LED-Straßenlampe den Kreuzungsbereich A-Straße/B-Straße/C-Straße/D-Straße ausreichend beleuchtet (s. die anlässlich der Ortsbesichtigung angefertigten Lichtbilder 1, 2 und 4). Jedoch konnte der Vorsitzende weder im Hof noch im Innern des Wohngebäudes der Klägerin feststellen, dass die streitgegenständliche Beleuchtungsanlage die Benutzung des Anwesens der Klägerin mehr als unwesentlich beeinträchtigt.

Der von der Straßenleuchte hervorgerufene Lichteinfall in den etwa 9 bis 22 m von der Straßenlampe entfernten Hof der Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts schon nicht geeignet, eine Belästigung hervorzurufen. Jedenfalls kann der Behauptung der Klägerin, der gesamte Hofbereich ihres Anwesens werde mit Licht überflutet mit der Folge, dass sich beim Verlassen des Wohnanwesens ein besonders gefahrenträchtiger Zustand aufgrund der von der Leuchte ausgehenden Blendwirkung ergebe, nicht gefolgt werden. Die Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass eine gezielte Ausleuchtung des Hofbereichs der Klägerin gerade nicht stattfindet (s. die Lichtbilder 5 und 6). Die Beklagte hat die Straßenlaterne nicht so installiert, dass ihre Lichtwirkung über den Bereich der öffentlichen Straße hinausreicht und den Hof der Klägerin deutlich anstrahlt. Es ergeben sich auch keine relevanten Gefahren aufgrund der Blendwirkung der Leuchte beim Hinaustreten aus dem Haus der Klägerin in den Hof. Abgesehen davon, dass einem verständigen Durchschnittsmenschen beim Verlassen eines Gebäudes ein gewisser Grad an Helligkeit zuzumuten ist, hilft der Schein der Leuchte bei der Orientierung auf dem Weg zur Straße. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem Hof auch eine eigene Standleuchte angebracht, um ihren Hof zu erhellen. Überschreitet die von der fraglichen Straßenleuchte auf den Hofbereich der Klägerin ausgehende Beeinträchtigung in ihrer Auswirkung aber kein zumutbares Maß, kommt es im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, der Hofbereich könne im Sommer nicht mehr als Freisitz genutzt werden, nicht darauf an, ob die Freifläche im Hof der Klägerin überhaupt zu dem schutzwürdigen Außenwohnbereich gehört (näher dazu s. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. September 1993 - 12 L 68/90 -, NVwZ 1994, 713).

Auch in Bezug auf das Wohngebäude als solches hat die Inaugenscheinnahme keine mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigung ergeben. Im ersten Obergeschoss sind die Fensterflächen des Wohn- und Essbereichs der Klägerin ebenso zum Hof und zur Straße hin ausgerichtet (s. die Lichtbilder 7 und 8) wie die Fenster- und Türflächen im zweiten Obergeschoss, wo sich das Schlafzimmer der Klägerin befindet (s. die Lichtbilder 9 und 10). Ohne dass in den genannten Räumen eine Lichtquelle eingeschaltet war, war die streitgegenständliche Straßenleuchte in beiden Geschossen bei gezieltem Hinschauen zwar gut zu erkennen. Mit dem durch die Fenstergröße begünstigten Lichteinfall war jedoch keineswegs ein Anstrahlungseffekt verbunden. Die Behauptung der Klägerin, bei Dunkelheit würden die Wohnräume und das Schlafzimmer komplett ausgeleuchtet, konnte anlässlich der Ortsbesichtigung gerade nicht bestätigt werden.

Auch wenn die Klägerin den von der Straßenleuchte hervorgerufenen Lichteinfall in ihren Wohn- und Essbereich im ersten Obergeschoss als Belästigung empfinden mag, wenn in diesem Bereich keine Lichtquelle eingeschaltet ist, ist doch darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich schon deshalb nicht schutzwürdig ist, weil die Fensterflächen über eine Rollladenvorrichtung verfügen. Die Klägerin kann folglich Eigenschutz gegen die Lichtimmissionen innerhalb ihres Gebäudes ohne Einbußen der Wohnqualität durch Benutzung des Rollladens bewerkstelligen.

Nichts anderes gilt für das Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss, in dem im östlichen Bereich ein Doppelbett steht und von dem aus man die Straßenleuchte erkennen kann. Es kann offenbleiben, ob der von der streitgegenständlichen Straßenlampe auf das Doppelbett ausgehende Lichteinfall geeignet ist, bei einem in Ruhelage (Schlafposition) befindlichen, durchschnittlich empfindlichen Menschen besondere Aufmerksamkeit und eine gewisse Blendwirkung hervorzurufen, wenn das Licht auf das Gesicht trifft. Jedenfalls nahm der Lichteinfall beim Herablassen des Rollladens vor dem Doppelbett auf knapp mehr als die Hälfte so weit ab, dass in dem Zwischenraum zwischen den Rollladenlamellen das Lichtbündel praktisch nicht mehr wahrnehmbar war (s. Lichtbild 10). Mit dem Herablassen des Rollladens auf etwa die Hälfte ist es der Klägerin auch nach wie vor möglich, das Schlafzimmer ausreichend zu belüften.

Aus den aufgezeigten Erkenntnissen folgt, dass nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der Natur und der konkreten Zweckbestimmung des Grundstücks der Klägerin, in der konkreten Beschaffenheit, insbesondere des streitgegenständlichen Schlafzimmers, mit dem Betrieb der streitgegenständlichen Straßenlampe eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin verbunden ist.

Zuletzt kann auch nicht festgestellt werden, dass sich eine Überschreitung der Grenze der Zumutbarkeit des Lichtscheins durch eine willkürliche Wahl des Standorts der Straßenleuchte ergibt. Eine willkürliche Wahl des Standortes der streitigen Straßenleuchte wäre nur dann denkbar, wenn hier ein gerechter Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und den von der Maßnahme betroffenen privaten Belangen unterblieben wäre (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG -). Für eine derartige willkürliche Vorgehensweise der Beklagten fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -. Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern - wie hier - auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2018 - 1 A 11843/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 11 L 87/00 -, NVwZ 2000, 578; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 04. September 2014 - 4 K 148/14.NW -, juris).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).