OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 10790/15
Fundstelle
openJur 2020, 23499
  • Rkr:
Tenor

A.

Soweit die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung oder Versetzung einer Laterne vor ihrem Hause und die Feststellung begehren, dass sie die Wegparzelle Nr. ... mit einem Kraftfahrzeug befahren dürfen (Hauptanträge zu a. und zu b.), werden die Berufungen zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

B.

Soweit die Kläger begehren, die Beklagte zu verpflichten, Ihnen eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren der Wegeparzelle (Gemarkung K..., Flur ..., Parzelle Nr. ... mit einem Kraftfahrzeug zu erteilen, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Der Rechtsstreit wird insoweit an das zuständige ordentliche Gericht - das Landgericht Koblenz - verwiesen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des an das Landgericht verwiesenen Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung bzw. Versetzung einer Laterne vor ihrem Hause, die Feststellung, dass sie einen an ihr Grundstück angrenzenden Fußweg mit einem Kraftfahrzeug befahren dürfen und hilfsweise die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis.

Das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück Gemarkung K..., Flur ..., Parzelle Nr. ..., grenzt mit seiner nordöstlichen Schmalseite in einer Länge von ca. 3 m an die Straße "I... N..." - Gemarkung K..., Flur ..., Parzelle Nr. ... -. An die ca. 5,50 m breite Straßenparzelle schließt sich, wie aus dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich, entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze nach Südosten hin ein ca. 2,80 m breiter Fußweg (Parzelle Nr. ...) an.

Das klägerische Anwesen Parzelle Nr. ... liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "N..." in der Fassung der zweiten Änderung, die am 13. Mai 2008 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Dieser Bebauungsplan enthält für die Wegeparzelle Nr. ... die Festsetzungen "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" und "Fußgängerbereich". Für das Grundstück der Kläger ist unter anderem eine "Offene Bauweise" vorgeschrieben.

Durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2012 im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Weißenthurm "Blick aktuell" wurden die Straßenparzelle Nr. ... als Gemeindestraße und die Parzelle Nr. ... als Fußweg im Sinne des § 3 Ziffer 3 b) aa) des Landesstraßengesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Im Rahmen der Erschließungsarbeiten ließ die Beklagte die Straßenbeleuchtung errichten. Dabei wurde eine Straßenlaterne auf der Wegeparzelle Nr. ... unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger und zwar in einem Abstand von etwa 4,75 m von der nördlichen Ecke des klägerischen Grundstücks aufgestellt. Dieser Standort entsprach den Darstellungen im "Beleuchtungsplan für das Neubaugebiet N... in der Ortsgemeinde K..." vom 1. August 2008, während nach der "Ausführungsplanung" bezüglich der "Erschließung des Baugebietes ‚N... I´, Straßenplanung", vom Juli 2008 als Standort der Laterne noch die aus der Sicht der Kläger jenseits des Fußweges gelegene südwestliche Ecke des Grundstücks Parzelle Nr. .... vorgesehen gewesen war.

Der Rechtsvorgänger der Kläger bebaute das Grundstück Parzelle Nr. ... derart, dass eine Doppelhaushälfte auf der nordwestlichen Grundstücksgrenze und in dem nach Südosten hin sich an das Haus anschließenden Bereich eine Garage errichtet wurde. Die Grundstückssituation ist nunmehr dadurch gekennzeichnet, dass die Kläger ihre Garage mit einem Kraftfahrzeug nur dann erreichen können, wenn sie zumindest teilweise den Fußweg (Parzelle Nr. ...) befahren; zudem kann die Garage mit einem Kraftfahrzeug nur dann erreicht werden, wenn die Straßenlaterne von ihrem jetzigen Standort entfernt wird.

Der Rechtsvorgänger der Kläger und, nachdem sie das Hausgrundstück Parzelle Nr. ... erworben hatten, diese selbst beantragten bei der beklagten Ortsgemeinde, die vor ihrem Wohnhaus auf der Wegeparzelle Nr. ... errichtete Laterne zu versetzen.

Nachdem diese Anträge erfolglos geblieben waren, erhoben die Kläger am 31. Oktober 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Verfahren 1 K 1133/13.KO), mit der sie einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Beseitigung bzw. Versetzung der Laterne geltend machten. Sie trugen im Wesentlichen vor, die Beklagte habe durch die Errichtung der Straßenlaterne auf dem Grundstück Parzelle Nr. ... in hoheitlicher Weise in ihr subjektives Recht eingegriffen. Bei der Aufstellung von Straßenlaternen stehe der Gemeinde ein Gestaltungsspielraum zu, an welcher Stelle sie die Leuchte anbringe. Durch die Errichtung der Straßenlaterne auf der Parzelle Nr. ... sei es ihnen, den Klägern, nicht mehr möglich, auf ihr Grundstück zu fahren, sodass die Erschließung und die Erfüllung der Stellplatzpflichten nach § 47 Abs. 1 LBauO durch das Handeln der Beklagten nicht mehr möglich sei. Da die Beklagte somit einen rechtswidrigen Zustand geschaffen habe, der noch andauere, stehe ihnen ein Folgebeseitigungsanspruch zu.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kläger könnten nämlich durch eine Veränderung an der von ihnen vor ihrem Hauseingang errichteten Treppe die Zufahrt von dem vorgesehenen Stellplatz auf die Straßenparzelle Nr. ... sicherstellen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 15. April 2014 abgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen, die Klage sei unzulässig, weil den Klägern bereits das notwendige Rechtsschutz-bedürfnis fehle. Die beantragte Versetzung oder Beseitigung der Straßenlaterne bringe ihnen keinen rechtlichen Vorteil, da sie auch bei Beseitigung der Laterne ihre Garage mit einem Pkw nur durch Befahrung des Fußweges (Parzelle Nr. ...) erreichen könnten. Das Überfahren der Wegeparzelle sei aber aus straßenrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Nachdem die Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil eingereicht und begründet hatten, schlugen sie mit Schreiben vom 6. Juni 2014 der Beklagten den Abschluss eines zivilrechtlichen Gestattungs- oder Sondernutzungsvertrages gemäß § 46 Abs. 2 LStrG vor, mit dem ihnen u.a. eine Benutzung des Fußweges, Parzelle Nr. ..., zum Zwecke der Zufahrt mit einem Pkw ermöglicht werden sollte. Der angestrebte Vertrag kam aber nicht zustande.

Unter dem 11. Juli 2014 haben die Kläger sodann eine Feststellungsklage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 K 666/14.KO geführt wird. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, das Befahren des Fußweges Parzelle Nr. ... sei ihnen als Anlieger ohne jedwede Erlaubnis gestattet.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Feststellungsklage durch ein am 26. März 2015 verkündetes Urteil abgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, eine Zufahrt zu der auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks Parz. Nr. ... befindlichen Garage sei schon wegen der auf der Parzelle Nr. ... errichteten Straßenlaterne aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Da somit die beantragte Feststellung für die Kläger keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könne, fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

Zur Begründung der vom Senat hinsichtlich beider Klagen zugelassenen Berufungen machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die begehrte Feststellung, dass der Fußweg vom Anliegergebrauch umfasst sei, sei keine bloße Vorfrage für den Folgenbeseitigungsanspruch. Denn selbst wenn die Straßenlaterne nicht an dem aktuellen Standort stünde, verweigere die Beklagte ihnen, mit einem Pkw über den Fußweg zu fahren. Mit dem Feststellungsantrag werde somit die Klärung einer strittigen Frage begehrt, die der gerichtlichen Feststellung zugänglich sei.

Der Feststellungsantrag sei auch begründet. So wie es einem Anlieger an einer Gemeindestraße ohne jedwede Erlaubnis gestattet sei, über den vor seinem Grundstück befindlichen Gehweg zu fahren, um etwa in eine Garage auf seinem Grundstück zu gelangen, müsse es vorliegend auch ihnen, den Klägern gestattet sein, über die Fußgängerwegefläche der Beklagten zu fahren, um auf ihr Grundstück zu gelangen.

Auch die Klage, mit der der Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werde, sei zulässig. Da sie, die Kläger, zur erlaubnisfreien Benutzung des Fußweges berechtigt seien, sei die hier erhobene Leistungsklage zulässig. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung sei auch begründet. Da sie ihr Grundstück aufgrund der Standortwahl der Beklagten bezüglich der Laterne nicht mehr befahren könnten, habe die Beklagte die ihr zustehende Gestaltungsbefugnis zur Festlegung des Standortes der Beleuchtung fehlerhaft ausgeübt. Diese fehlerhafte Standortwahl habe letztlich einen Eingriff in Art. 14 GG zur Folge.

Die Kläger beantragen,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. April 2014 - 1 K 1133/13.KO - und vom 26. März 2015 - 1 K 666/14.KO - abzuändern und

a) die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Weg Gemarkung K..., Flur ..., Parzelle Nr. ... aufgestellte Straßenlaterne zu entfernen oder so zu versetzen, dass eine Benutzung der links neben dem Wohnhaus befindlichen Garage möglich wird

und

b) festzustellen, dass - vorbehaltlich des Anspruchs auf Versetzen der Straßenlaterne unmittelbar vor ihrem Grundstück - die Überfahrt mit einem Kfz durch die Kläger über die im Eigentum der Beklagten stehende und als selbständiger Gehweg im Sinne des § 3 Ziffer 3 b) aa) LStrG gewidmete Wegeparzelle (Gemarkung K..., Flur 8, Parzelle Nr. ...), um auf das im Eigentum der Kläger stehende und mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück (Gemarkung K..., Flur 8, Parzelle Nr. ...) zu gelangen, vom Anliegergebrauch umfasst ist und weder einer Sondernutzungserlaubnis nach § 41 Abs. 1 LStrG noch einer zivilrechtlichen Gestattung nach § 46 Abs. 2 LStrG bedarf.

Hilfsweise zu b) beantragen die Kläger ferner,

die Beklagte zu verpflichten, eine Sondernutzungserlaubnis für das Befahren der Wegeparzelle (Gemarkung K..., Flur 8, Parzelle Nr. ...) durch die Kläger mit einem Kfz zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei offensichtlich, dass die beantragte Feststellung für die Kläger ohne Nutzen sei, da eine Zufahrt zu der Garage schon wegen der Straßenlaterne aus tatsächlichen Gründen überhaupt nicht möglich sei. Ein Überfahren der Wegeparzelle mit einem Kraftfahrzeug sei sowohl den Klägern als auch den Anwohnern der Straße allein schon wegen der Zweckbestimmung untersagt.

Der Senat hat beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (5 Heftungen).

Gründe

Die Berufungen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. April 2014 - 1 K 1133/13.KO - und vom 26. März 2015 - 1 K 666/14.KO - bleiben hinsichtlich der Gegenstände "Feststellung der Befahrbarkeit der Wegeparzelle mit einem Kraftfahrzeug" (I.) und "Versetzen der Straßenlaterne" (II.) ohne Erfolg. Das Verfahren betreffend den Hilfsantrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird abgetrennt und an das Landgericht Koblenz verwiesen (III.).

I.

Die Feststellungklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Den Klägern fehlt es entgegen den Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht an einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Befahrbarkeit der Wegeparzelle Nr. ... mit einem Kraftfahrzeug. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40/84 -, BVerwGE 74, 1ff.). Hier besteht das Ziel der Klage darin, die von den Klägern behauptete und ihr von der Beklagten bestrittene Befugnis zum Befahren der Wegeparzelle-Nr. ... mit einem Kraftfahrzeug einer Klärung zuzuführen. Durch die begehrte gerichtliche Feststellung würde sich ihre Rechtsposition verbessern.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei einer dem Klageantrag entsprechenden gerichtlichen Feststellung die Zufahrt zu der Garage der Kläger mit einem Kraftfahrzeug durch die vor ihrem Hause auf der Parzelle-Nr. ... errichtete Straßenlaterne jedenfalls zur Zeit versperrt ist. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen des berechtigten Interesses sind zwar dann zutreffend, wenn rechtskräftig feststeht, dass die Beklagte die Straßenlaterne nicht entfernen muss. Solange dies aber nicht der Fall ist und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte die Laterne künftig beseitigen muss, kann den Klägern ein Interesse an der Feststellung nicht abgesprochen werden. Dem ungewissen Ausgang der Leistungsklage auf Versetzung der Straßenlaterne haben die Kläger nämlich dadurch Rechnung getragen, dass sie mit ihrem Klageantrag zu Buchstabe b. die Feststellung nur "...vorbehaltlich des Anspruchs auf Versetzen der Straßenlaterne..." beantragt haben. Diesen Vorbehalt versteht der Senat dahin, dass die Feststellung der Befahrbarkeit des Fußweges nur unter der auflösenden Bedingung der rechtskräftigen Ablehnung der Leistungsklage auf Versetzung der Straßenlaterne ausgesprochen werden soll. Für einen derart beschränkten Antrag kann den Klägern ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden.

2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet, da der sogenannte Anliegergebrauch nicht die Befugnis zum Befahren der Wegeparzelle Gemarkung K..., Flur 8, Parzelle Nr. ... umfasst (a.) und die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach bürgerlichem Recht nicht vorliegt (b.).

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, umfasst der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar ableitbare Rechtsposition. Er richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschafts-verhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7/99 -, NVWZ 1999, 1341ff.). In Rheinland-Pfalz bestimmt § 39 Abs. 2 Sätze 3, 1 LStrG den Inhalt des sogenannten Anliegergebrauchs dahin, dass keinerlei Ansprüche des Anliegers auf eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bestehen, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Der Anliegergebrauch erstreckt sich damit nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 1988, - 2 BvL 23/82 -, BVerfGE 77, 370ff und Beschluss vom 10. Juni 2009, - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426 wonach nur der Kernbereich der Erschließungsinteressen der Grundstückseigentümer von Art. 4 GG vor straßenrechtlichen Veränderungen geschützt ist). Das Landesstraßenrecht bietet somit keine Gewähr dafür, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann, insbesondere auch nicht für eine Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers.

Hier machen die Kläger selbst nicht geltend, dass ihr Grundstück durch eine Maßnahme der Beklagten von der Straße abgeschnitten sei. Das klägerische Anwesen war vielmehr von Anfang an, insbesondere schon bevor das von ihnen bewohnte Haus errichtet worden war, in ausreichendem Maße an die öffentlichen Verkehrsflächen angebunden. Ihr Grundstück grenzt nämlich in einer Länge von ca. 3,00 m an die öffentliche Straße "I... N..." (Gemarkung K..., Flur ... Parzelle Nr. ...) an. Da die erforderliche Anbindung des Klägergrundstücks an das öffentliche Straßennetz damit zweifelslos vorliegt, ist ihr Klagebegehren in Wahrheit darauf gerichtet, dass eine zweite Anbindung an das Verkehrswegenetz über den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Weg angelegt werden soll. Dieses Begehren wird aber vom sogenannten Anliegergebrauch nicht umfasst.

b. Eine solche über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung wäre zwar im Wege einer Sondernutzungserlaubnis möglich. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis richtet sich jedoch hier, da es sich bei dem Fußweg um eine sonstige Straße i.S. des § 3 Ziffer 3 b) aa) LStrG handelt, nach dem bürgerlichen Recht (vgl. § 46 Abs. 2 LStrG). Die Beklagte ist aber nicht bereit, den Klägern eine solche Sondernutzungserlaubnis zu gewähren. Da die Kläger auch trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates davon abgesehen haben, bei dem zuständigen Gericht des ordentlichen Rechtsweges eine Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis einzureichen, ist hier festzustellen, dass sie zum Befahren des Fußweges nicht befugt sind.

Ein Befahren des Fußweges ist erst recht nicht vom Gemeingebrauch gedeckt, der nur den Gebrauch einer Straße im Rahmen der Widmung ermöglicht (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 LStrG). Die hier angestrebte Nutzung durch Befahren mit einem PKW geht aber über den Widmungszweck als Fußweg hinaus.

II.

Die Leistungsklage auf Versetzung der Straßenlaterne ist, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (1.), hat aber auch in der Sache keinen Erfolg (2.).

1. Nach dem Wortlaut des Klageantrages und nach dem dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt besteht das Rechtsschutzziel der Kläger darin, die Straßenlaterne derart zu versetzen, dass die Zufahrt zu ihrer Garage mit einem Pkw über den Fußweg vor ihrem Hause nicht mehr versperrt wird. Wie oben unter I. ausgeführt, sind die Kläger nicht berechtigt, mit einem Pkw über das als Fußweg gewidmete Grundstück der Beklagten zu fahren. Wenn aber die Kläger den Fußweg ohnehin nicht befahren dürfen, würde ihnen eine Verurteilung der Beklagten dazu, die Straßenlaterne derart zu versetzen, dass die Zufahrt zu ihrer Garage mit einem Pkw möglich ist, nichts nützen. Die Nutzung des Fußweges mit einem PKW könnte im Übrigen auch durch Anbringung eines Sperrpfostens etwa auf der Grenze zwischen der Straßenparzelle Nr. ... und der Wegeparzelle Nr. ... unterbunden werden. Es fehlt daher an einem Rechtsschutzbedürfnis; von der Möglichkeit, die Leistungsklage unter den Vorbehalt des Obsiegens mit der Feststellungsklage zu stellen, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht.

2. Im Übrigen ist die Klage, wenn man ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Als Anspruchsgrundlage kommt hier nur ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der dann begründet ist, wenn durch hoheitliches Handeln in ein subjektives Recht eingegriffen wird, hierdurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird und die Beeinträchtigung andauert. Hier fehlt es bereits an einem durch ein Handeln der Beklagten geschaffenen Zustand. Die von den Klägern beklagten Verhältnisse sind nämlich dadurch entstanden, dass ihre Rechtsvorgänger das Grundstück auf eine Weise bebaut haben, dass die Garage nur mit einem Kraftfahrzeug erreichbar ist, wenn über den Fußweg gefahren wird. Damit war die Zufahrt zur Garage, ohne dass es dazu noch der faktischen Sperrung durch die Errichtung der Straßenlaterne bedurft hätte, rechtlich unmöglich geworden.

Aus den gleichen Gründen ist auch kein rechtswidriger Zustand geschaffen worden. Zwar steht die Auswahl des Standortes einer Straßenlaterne im Ermessen des Erschließungsträgers (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 118. EL August 2015). Die Standortauswahl könnte daher rechtsfehlerhaft sein, wenn bei der Ermessensausübung ein gerechter Ausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und den von der Maßnahme betroffenen privaten Belangen unterblieben wäre (vgl. Urteil des Senats vom 11. Juni 2010, - 1 A 10474/10.OVG -). Dies ist aber hier offensichtlich nicht der Fall. Da die Wegeparzelle Nr. ... in Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplanes "N..." mit der Widmungsverfügung vom 21. Juni 2012 als Fußweg gewidmet worden ist, ist der Gebrauch dieses Weges gemäß § 34 LStrG nur als Gehweg gestattet. Da somit der Wunsch der Kläger, über den Weg mit einem PKW zu ihrer Garage zu gelangen, auf ein rechtswidriges Verhalten gerichtet war, musste er im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt werden.

III.

Da der Feststellungsantrag zu Buchstabe b. ohne Erfolg bleibt (vgl. dazu oben I.), muss über das hilfsweise Begehren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Wegeparzelle Nr. ... entschieden werden. Für diese Entscheidung ist jedoch der Verwaltungsgerichtsweg nicht eröffnet, sodass die Sache an das zuständige Zivilgericht verwiesen werden muss.

Ob die Kläger Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis haben, beurteilt sich nach § 46 LStrG. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Parzelle Nr. ... als Fußweg im Sinne des § 3 Ziffer 3 b) aa) LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Regelung des § 41 LStrG über die Erteilung einer Sondernutzung durch Bescheid greift daher nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LStrG hier nicht ein. Die Sondernutzung richtet sich vielmehr gemäß § 46 Abs. 2 LStrG nach bürgerlichem Recht, sodass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind.

Eine Bindung des Senats nach § 17a Abs. 1, 5 GVG ist nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich über einen Antrag auf Feststellung zu entscheiden, dass die Kläger schon aufgrund des sogenannten Anliegergebrauchs zum Befahren der Wegeparzelle berechtigt seien. Darüber, ob die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gestattung der Überfahrt haben, ist bisher weder ausdrücklich noch konkludent befunden worden.

Soweit die Berufungen zurückgewiesen werden, tragen die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird (soweit die Berufungen zurückgewiesen werden) nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des an das Landgericht verwiesenen Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war insoweit nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 S. 1 GVG nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt [5.000,00 € je Verfahren soweit die Berufungen zurückgewiesen werden (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG)].