VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 13.02.2015 - 3 L 110/15.NW
Fundstelle
openJur 2020, 23275
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch Verfügung des Antragsgegners vom 14. Januar 2015 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert aber nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht zählt, in Betracht. Denn es ist offensichtlich, dass die Teilnahme eines für die Teilnahme am Straßenverkehr Ungeeigneten zu Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Fahrzeugführer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen ist (OVG RP, Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 10184/06.OVG -; Beschluss vom 1. Juli 2009 - 10 B 10450/09.OVG -, ESOVGRP und DVBl. 2009, 1118; BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 11 CS 10.227 -, juris, Rn. 12).

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung ist zwar der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, da diese hier aber noch aussteht, hat das Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als rechtmäßig, da der Antragsteller nicht zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden gelegentlichen Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln gilt bei der Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV Folgendes: Es ist zu differenzieren zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum. Regelmäßiger Cannabis-konsum führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

Diese Differenzierung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall beachtet. Er hat keinen regelmäßigen, d. h. täglichen oder nahezu täglichen, Cannabiskonsum des Antragstellers angenommen, sondern ist von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen.

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, also nicht nur einmalig, zu sich genommen hat (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. November 2003 - 10 S 2048/03 -, DAR 2004, 170; so jetzt auch OVG HH, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 -, juris, Rn. 11).

Im gegenwärtigen Zeitpunkt stellt sich der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument dar.

Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2301/06 -; OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -; BayVGH, Beschluss vom 26. September 2011 - 11 CS 11.1427 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, alle in juris veröffentlicht).

Anlässlich der Polizeikontrolle am 16. Oktober 2014 erklärte der Antragsteller, sich nicht äußern zu wollen, und auch gegenüber dem die Blutprobe entnehmenden Arzt machte der Antragsteller keine Angaben zu einem Drogenkonsum. Es war auch das Recht des Antragstellers, zu diesem Zeitpunkt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Es liegt aber auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Schilderung des Antragstellers über die Umstände des Cannabiskonsums vor, so dass seine Behauptung, erst- und einmalig Cannabis konsumiert zu haben, nicht auf ihre Schlüssig- und Glaubwürdigkeit überprüft werden kann.

Selbst wenn man den soeben dargelegten Annahmen der Rechtsprechung nicht folgt (so OVG HH, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 -, juris, Rn. 17), ist im vorliegenden Fall bei der hier von der Kammer nur zu leistenden summarischen Prüfung von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Maßgeblich hierfür ist, dass der beim Antragsteller festgestellte THC-Wert von 1,2 ng/mL im Blutserum mit dem von seinem Bevollmächtigten behaupteten einmaligen Konsum nicht schlüssig erklärt werden kann. Wissenschaftlich ist nämlich belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar ist, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum kann THC auch länger nachgewiesen werden. Sollte der Konsum tatsächlich länger zurückgelegen haben, müsste es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden gekommen sein, wie sie nur bei einer erhöhten Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten ist (zur Nachweisdauer: VGH BW, Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, juris, Rn. 26).

Berücksichtigt man diese Nachweisdauer eines Einzelkonsums, so ist im gegenwärtigen Zeitpunkt von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen. Denn die Blutprobe wurde ihm anlässlich einer Verkehrskontrolle an einem Werktag - Donnerstag, den 16. Oktober 2014 - um 13:30 Uhr entnommen, als er mit einem Arbeitskollegen auf einer Geschäftsreise war und zu einem Tankstopp angehalten hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zu Beginn dieses Arbeitstages oder vor oder nach Fahrtantritt erstmalig Cannabis konsumiert hat, da ihm in diesem Fall die bei ihm eintretende Wirkung dieser Droge und damit auch die Auswirkungen auf seine Fahreignung nicht bekannt sein konnten.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen aber noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen. Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser "Zusatztatsachen" ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt.

In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 [2379 f.]). Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt.

Eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss.

Die Frage, ab welcher THC-Konzentration von einer Wirkung des THC auszugehen ist und damit von einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand, beantwortet die Rechtsprechung nicht einheitlich. Die überwiegende obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung geht davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist (VGH BW, Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris, Rn. 31 m.w.N. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, NZV 2014, 102; ThürOVG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 -, NZV 2013, 413 [414 f.]; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 -, NZV 2013, 99 [100]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 -, NZV 2010, 531 [532]; OVG SH, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris Rn. 35; offen gelassen von OVG HH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, NJW 2006, 1367 [1370]). Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert, der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zunächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt (grundlegend u.a. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 -, Blutalkohol 2006, 416 [417 ff.] m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz fordert beim Vorliegen eines THC-Wertes bis 2 ng/mL das Hinzutreten von Ausfallerscheinungen, um eine Fahrt unter Cannabiseinfluss annehmen zu können (Urteil vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03 -, VRS 106, 413, und Beschluss vom 17. März 2010 - 10 B 10264/10 -, juris, Leitsatz).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (Kammer-)Beschluss vom 21. Dezember 2004 diese in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zwar referiert, dazu jedoch nicht abschließend Stellung genommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 [351]). Das war auch nicht geboten, da es bei dem in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren in Rede stehenden THC-Wert von weniger als 0,5 ng/ml hierauf nicht ankam.

Nach einer neuen Stellungnahme betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/mL als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht (s. VGH BW, Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 -, juris, Rn. 37).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 (- 3 C 3/13 -, juris, Rn. 33ff.) die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, nach der eine zur mangelnden Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/mL vorliegt, nicht beanstandet.

Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach ab einer THC-Konzentration von 1 ng/mL davon auszugehen ist, dass ein die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Zustand vorliegt.

Der Antragsteller hat demzufolge am 16. Oktober 2014 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Laut dem Untersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Universitätsklinikums H.. vom 24. Oktober 2014 wurden in einer dem Antragsteller am 16. Oktober 2014 entnommenen Blutprobe 1,2 ng/mL THC festgestellt. Wegen dieser Fahrt unter Wirkung eines berauschenden Mittels wurde er auch durch Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K.. vom 24. November 2014 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel (Cannabis) nach § 24a Abs. 2, 3 StVG mit einem einmonatigen Fahrverbot und einer Geldbuße belegt, nachdem die Staatsanwaltschaft O.. mit Verfügung vom 11. November 2014 das Ermittlungsverfahren eingestellt hatte. Das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers gibt an dieser Stelle Veranlassung darauf hinzuweisen, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einem Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde bereits nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 StVG nicht entgegensteht (VG Neustadt, Beschluss vom 22. September 2006 - 3 L 1486/06.NW -).

Der Schluss, dass der Antragsteller entgegen den Anforderungen der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann, ist danach gerechtfertigt. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Fallkonstellation sind nicht ersichtlich.

Nicht entscheidungserheblich ist, dass der Antragsteller bisher im Straßenverkehr nicht durch Verstöße aufgefallen ist.

Es ist auch kein Raum zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile, die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbunden sind. Aus diesem Grund erlaubt auch die berufliche Situation des Antragstellers keine ihm günstigere Betrachtungsweise. Soweit er darauf verweist, berufsbedingt in besonderer Weise auf den Besitz einer Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, so ist dem entgegen zu halten, dass er sich die nunmehr mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Nachteile selbst zuzuschreiben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wegen der Höhe siehe Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013, veröffentlicht in NVwZ 2013, Beilage 58).

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