VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 04.09.2014 - 4 K 466/14.NW
Fundstelle
openJur 2020, 23199
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter1 des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen bzw. Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.

Der Kläger ist in Braunschweig wohnhaft und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - vom dortigen Jobcenter. Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung zwischen der Agentur für Arbeit und dem Landkreis Kaiserslautern und betreut Bezieher von Arbeitslosengeld II im Landkreis Kaiserslautern. Im Internet veröffentlicht der Beklagte unter http://www.arbeitsagentur.de/web/.... die beiden Sammelrufnummern ... (Markt und Integration) sowie .... (Leistung) sowie die E-Mail-Adresse Jobcenter-Landkreis-Kaiserslautern@jobcenter-ge.de und im Internet unter der Seite http://www.kaiserslautern-kreis.de/verwaltung/..... als erste Ansprechpartnerin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II die individuelle Durchwahlnummer von Frau R. Zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs bedient sich der Beklagte nicht der Hilfe eines Servicecenters. Gebühren für Telefonate werden nicht erhoben. Die telefonische Erreichbarkeit während der Öffnungszeiten stellt der Beklagte dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind. Die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten erhalten die Durchwahlen der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter.

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2013 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag, ihm binnen Monatsfrist eine Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle (Diensttelefonliste) zur Verfügung zu stellen. Dazu führte er aus, er benötige nicht die Vornamen der Mitarbeiter. Die Nachnamen seien ebenfalls entbehrlich, soweit die Zuständigkeit der Mitarbeiter klar einer Telefonnummer zugeordnet werde. Grund seines Anschreibens sei, dass er in den ihm zugänglichen Informationsquellen, insbesondere dem Internet, keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden habe bzw. diese zum Teil nur von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Für den Fall, dass eine solche bereits veröffentlicht sei, bat der Kläger um Mitteilung der Fundstelle.

Der Beklagte reagierte auf das Anschreiben des Klägers in der Folgezeit nicht.

Daraufhin hat der Kläger am 17. Mai 2014 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Die dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten seien amtliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes. Am Charakter als amtliche Information ändere sich nicht deshalb etwas, weil es vorliegend nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlen aller Sachbearbeiter mit Außenkontakt gehe.

Seinem Informationsanspruch stünden keine Ausnahmetatbestände entgegen. Ausschlussgründe nach den §§ 3, 4 und 6 IFG seien nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht der Ausschlussgrund, dass das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Es spreche nichts dafür, dass die Funktionsfähigkeit des Beklagten bei Bekanntgabe der dienstlichen Telefonnummern infrage gestellt wäre. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Arbeit einer ganzen Behörde lahm gelegt werde, wenn ihre Sachbearbeiter direkt telefonisch erreichbar seien. Die telefonische Kommunikation mit dem Bürger sei selbst Teil behördlicher Aufgabe. Zahlreiche Jobcenter in Deutschland hätten die Diensttelefonnummern ihrer Mitarbeiter ins Internet gestellt, ohne dass es Sicherheitsprobleme jeglicher Art für die betroffenen Jobcenter-Mitarbeiter gegeben hätte.

Auch überwiege kein Interesse der Mitarbeiter des Beklagten das Interesse des Klägers am Informationszugang. Mit der Nennung des jeweiligen Nachnamens der Mitarbeiter und deren Telefondurchwahlnummern würden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben. Es sei auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden sei, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner seien.

Zudem spreche das allgemeine Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer dienstlichen Telefonnummer gegen die Schutzbedürftigkeit eines konkreten Mitarbeiters des Beklagten. Bedienstete einer Behörde hätten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden. Seinem Informationsanspruch stehe nach derzeitigem Kenntnisstand kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Mangels schützenswerter eigener Interessen seien die Mitarbeiter des Beklagten keine "Dritten", die vor der Informationsweitergabe angehört werden müssten.

Auch Organisationserwägungen fänden als Ausschlussgrund gegen seinen Informationsanspruch im Gesetz keine Stütze.

Jedenfalls sei aber der Hilfsantrag, in dem keine Herausgabe von Namen der Mitarbeiter des Beklagten begehrt werde, positiv zu verbescheiden. So stelle die bloße Herausgabe einer Diensttelefonnummer keine Herausgabe von personenbezogenen Daten dar. Anders als die Herausgabe einer Privattelefonnummer, die etwa durch Telefonanbieter einer konkreten Person ohne deren Mitwirkung zugeordnet werden könne, sei dies bei der Herausgabe einer Diensttelefonnummernliste ohne die Mitwirkungshandlung des jeweiligen Mitarbeiters nicht denkbar. Die Diensttelefonnummer sei regelmäßig nicht einem konkreten Mitarbeiter zugeordnet, sondern der Funktion, die von diesem als Amtswalter ausgeführt werde. Es bleibe dem jeweiligen Mitarbeiter überlassen, ob er bei einem Anruf sich nur mit dem Namen der Behörde oder auch mit seinem Familiennamen melde. Stehe aber eine solche autonome Handlung des potentiell Betroffenen der Personenbezogenheit entgegen, seien die herausgegebenen Daten noch nicht einmal personenbeziehbar im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren

hilfsweise

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage bereits für unzulässig. Der Kläger habe keine Fragestellungen im Sinne des SGB II an den Beklagten herangetragen. Der in Braunschweig wohnhafte Kläger sei kein Leistungsempfänger des hiesigen Jobcenters. Der Kläger benötige die Telefonliste des Beklagten nicht für eigene Zwecke. Insoweit fehle es vorliegend mangels eines konkreten Bearbeitungsvorgangs an der Regelung eines Einzelfalles sowie an einem Rechtschutzbedürfnis des Klägers auf Herausgabe von Durchwahlnummern sowie Mitarbeiternamen mit Zuordnung zu einer Funktion/ Abteilung.

Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Bei der begehrten Telefonliste handele es sich um keine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Daneben würden die Schutzinteressen der betroffenen Mitarbeiter des Beklagten die Interessen des Klägers, der die Telefonliste des Beklagten nicht für eigene Zwecke benötige, überwiegen. Fragestellungen i.S.d. SGB II würden nicht vorgetragen. Er, der Beklagte, habe jedoch ein Interesse daran, persönliche Daten seiner Mitarbeiter nicht pauschal zur Verfügung zu stellen, ohne dass ein Zusammenhang zu einem konkreten Einzelfall oder Anliegen begründet werden könne. Damit würde den Hilfesuchenden nicht geholfen. Im Gegenteil, sofern veraltete Telefonlisten des Beklagten im Internet kursierten, führe dies zu einer negativen Außendarstellung sowie frustrierten unzufriedenen Ratsuchenden. Gerade deshalb liege es in ihrem alleinigen Ermessen, wie sie sich nach außen präsentiere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entscheiden konnte, ist im Haupt- und Hilfsantrag zulässig (1.), in der Sache jedoch in beiden Anträgen unbegründet (2.).

1. Die Klage ist zulässig.

1.1. Sie ist insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, 9 Abs. 4 Satz 1 IFG als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt ausdrücklich den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung des Zugangs zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten, d.h. einer Telefonliste, in der die Durchwahltelefonnummern derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgeführt sind, die in ihrer amtlichen Tätigkeit Außenkontakt zum Bürger haben, erfolgt - wie § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG verdeutlicht - in Form eines Verwaltungsakts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - OVG 12 N 20.10 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 13.01194 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris).

1.2. Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil bei dem Beklagten bislang kein Vorverfahren durchgeführt worden ist und er auch noch keinen Verwaltungsakt erlassen hat.

Grundsätzlich sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Verpflichtungsklage gilt dies entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (§ 68 Abs. 2 VwGO). § 9 Abs. 4 IFG schreibt die Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage ausdrücklich vor. Eine Klage ist aber abweichend von § 68 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, wenn u.a. über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17. Mai 2014 war der Antrag des Klägers auf Informationsgewährung noch nicht beschieden. Der Kläger hat somit eine Frist von mehr als drei Monaten abgewartet, bevor er Klage erhob.

1.3. Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus der Erwägung, dass seinem Vortrag nach eine Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 1 IFG ergebenden subjektiven Rechts auf Zugang zu den Diensttelefonlisten des Beklagten nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist.

1.4. Der Beklagte ist als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis für das vorliegende Verfahren beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 - 26 K 4682/13 -, juris und VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris). Mit Jobcenter wird nach § 6 d SGB II der zugelassene kommunale Träger (Optionskommune) oder die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. § 6 d SGB II wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2011 neu in das SGB II eingefügt. Das Jobcenter steht damit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44 b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II).

1.5. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dem Kläger auch nicht das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, weil dieser in Braunschweig wohnt und kein Leistungsempfänger des beklagten Jobcenters ist, so dass er nach dessen Auffassung die Telefonliste des Beklagten nicht für eigene Zwecke benötige. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 IFG steht der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen jedem ohne Einschränkung zu. Daher sind die Motive des Antragstellers bei der Verfolgung dieses Anspruchs für seine Anspruchsberechtigung unerheblich (s. z.B. Hess. VGH, Urteil vom 29. November 2013 - 6 A 1293/13 -, juris; Schoch, NJW 2009, 2987, 2990).

1.6. Die Klage ist auch nicht als mutwillig anzusehen, weil der Kläger identische Klagen gegen Jobcenter vor zahlreichen Verwaltungsgerichten erhoben hat, so auch bei sämtlichen anderen rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichten. Zwar hat das Informationsfreiheitsgesetz im Gegensatz zu sonstigen Regelungen des Informationszugangsrechts des Bundes (s. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz - UIG - oder § 3 Abs. 4 Satz 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG -) oder entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (s. z.B. § 7 Abs. 4 Landesinformationsfreiheitsgesetz Rheinland-Pfalz - LIFG - ) auf die Normierung einer allgemeinen Missbrauchsklausel verzichtet. Gleichwohl ist auch hier der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht ausgeschlossen. Dieser greift, da es wie ausgeführt auf die Motivation des Antragstellers ebenso wenig ankommen soll wie auf die Nützlichkeit der Information (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2009, § 9 Rn. 50), aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein, beispielsweise bei Klagen, die allein dazu dienen, den Gegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014 § 42 Rn. 360). Dabei muss die Schädigungsabsicht des Klägers eindeutig erkennbar sein. Aufgrund der Ausgestaltung des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und des Vortrags des Klägers ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine bewusste Schädigungsabsicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 K 294.12 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 - Au 4 K 14.565 -; zweifelnd VG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 6 K 2914/14 -; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 A 10999/13 -, juris zum Rechtsmissbrauch bei einer hohen Anzahl von Anträgen auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen).

2. Die Klage ist in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter gewährt (2.1.) noch darauf, dass der Beklagte ihm Zugang zu dieser Liste unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter verschafft (2.2.). Die Unterlassung des Beklagten, einen Bescheid mit dem vom Kläger gewünschten Ausspruch zu erlassen, verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

2.1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter ist § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist grundsätzlich anspruchsberechtigt (2.1.1.) und der Beklagte ist anspruchsverpflichtet (2.1.2.). Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch richtet sich auch auf den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG (2.1.3.). Zwar stehen dem Informationsanspruch des Klägers nicht die Schutzvorschriften der §§ 3, 4 und 6 IFG entgegen (2.1.4.). Es ist jedoch der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG gegeben (2.1.5.).

2.1.1. Der Kläger ist als natürliche Person "jeder" im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG. Der Informationsanspruch ist voraussetzungslos und besteht, wie oben bereits ausgeführt, unabhängig davon, aus welchem Interesse der Kläger diesen geltend macht. Das IFG soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützen, die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöhen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes, BT-Drucksache 15/4493 Seite 6).

2.1.2. Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 IFG anspruchsverpflichtet. Zwar ist das Jobcenter keine Behörde des Bundes bzw. ein sonstiges Bundesorgan oder eine sonstige Bundeseinrichtung, sondern gemäß § 6d SGB II eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44 b SGB II (s. oben). Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ihm gegenüber richtet sich jedoch gleichwohl nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Denn insoweit wird die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II ausdrücklich angeordnet (s. auch VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -).

2.1.3. Die vom Kläger begehrte Diensttelefonliste des Beklagten ist nach Auffassung der Kammer eine "amtliche Information" (so auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 - 26 K 4682/13 -, juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2013 - 8 K 532/11 -, juris zum Telefonverzeichnis eines Gerichts; andere Ansicht VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 13.01194 -, juris: erforderlich ist ein konkreter Vorgang; VG Chemnitz, Urteil vom 26. März 2014 - 5 K 1237/13 -: Amtliche Informationen sind nicht Gegenstände der Erkenntnis, welche die Verwaltung selbst generiert). Amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sind nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen werden insoweit lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG). Nach der Begründung des Gesetzgebers erfasst eine amtliche Information alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen (Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Tonaufzeichnungen), die elektronisch (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs), optisch (Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen (BT-Drucksache 15/4493, Seite 8 f.).

Das Telefonverzeichnis des Beklagten steht diesem zur Verfügung und muss nicht erst angefertigt werden. Es ist in dienstlichem Zusammenhang erstellt worden, dient der Erreichbarkeit der Mitarbeiter des Beklagten und ist daher als amtliche Information anzusehen.

Am Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es vorliegend nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht (so aber VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 13.01194 -, juris). § 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält.

Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Zwar sind nach § 11 Abs. 2 IFG Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Telefonlisten stehen einem solchen Organisationsplan gleich. Denn sie sind um ihrer Handhabbarkeit willen üblicher- und sinnvollerweise nach der Organisation der Behörde strukturiert. § 11 Abs. 2 IFG regelt aber nur eine Verpflichtung der Behörden zur Mindestausgestaltung veröffentlichter Zuständigkeitsübersichten, ohne deren Personalisierung auszuschließen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2007 - 2 A 10413/07.OVG -, LKRZ 2007, 443). Eine Beschränkung des Informationsanspruchs zu Lasten des Bürgers enthält § 11 Abs. 2 IFG hingegen dem Wortlaut nach nicht. Dies lässt sich auch der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 2 IFG (BT-Drucksache 15/4493 Seite 16) entnehmen. Darin heißt es, Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, unterlägen nicht der Offenlegungspflicht des § 11 Abs. 2 IFG. Sie seien als sonstige amtliche Information - vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände - nur auf Antrag mitzuteilen. Der Gesetzgeber hat die vorliegende Problematik also nicht nur gesehen, sondern geht zudem davon aus, dass Listen mit amtlichen Durchwahlnummern dem allgemeinen Informationsanspruch des § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG unterliegen, wenn auch nur auf Antrag (so auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris).

2.1.4. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Ausschlussgründe nach den §§ 3, 4 und 6 IFG nicht gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den hier allenfalls in Frage kommenden Ausschlussgrund, dass das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Öffentliche Sicherheit bedeutet die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet somit, dass neben dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes auch Individualrechtsgüter geschützt werden (vgl. BT-Drucksache 15/4493 Seite 10). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch hat sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung nicht darauf berufen, seine Funktionsfähigkeit sei durch die Bekanntgabe der Durchwahlen grundsätzlich in Frage gestellt.

2.1.5. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Informationszugang steht aber der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

2.1.5.1. Bei den vom Kläger verlangten Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten handelt es sich um personenbezogene Daten. Hierunter sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, NJW 1984, 419; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10/12 -, ZIP 2014, 442; siehe auch § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG -). Solche Daten enthält die von dem Kläger begehrte Diensttelefonliste. Denn in ihr werden u.a. die Namen von bestimmten Personen und die ihnen zugeordneten Diensttelefonnummern aufgeführt (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 5 Rn. 16 ff.; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -; s. auch VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2013 - 8 K 532/11 -, juris zum Telefonverzeichnis eines Gerichts). Die Telefondurchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten sind auch Bestandteil der amtlichen Information, denn sie wurden aus amtlichen Zwecken aufgezeichnet.

2.1.5.2. Die Beschäftigten des Beklagten sind Dritte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG.

Zwar bestimmt diese Vorschrift nicht, wer "Dritter" ist. Dies ergibt sich indessen aus § 2 Nr. 2 IFG. Danach ist Dritter jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Darunter fallen nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich auch alle Amtsträger (BT-Drucksache 15/4493, Seite 9). Jedoch ist bei diesen einschränkend die Vorschrift des § 5 Abs. 4 IFG zu beachten. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die genannte Bestimmung stellt klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach Absatz 1 geschützt sind, da sie regelmäßig nur die amtliche Funktion betreffen (BT-Drucksache 15/4493, Seite 14).

Auf die Vorschrift des § 5 Abs. 4 IFG kann sich der Kläger hier jedoch nicht berufen. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht an, wonach der Informationszugangsanspruch an einen konkreten Vorgang zu binden sei (so VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 13.01194 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 A 239/10 -, juris; vgl. auch Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 70; andere Ansicht VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 - 7 K 1755/13 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014 - 4 K 2911/13.GI -, juris, VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 - 26 K 4682/13 -, juris, die einen konkreten Bezug zu einem bestimmten Mitarbeiter nicht für erforderlich halten). Dies folgt aus einer Auslegung des § 5 Abs. 4 IFG nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck.

Für das Erfordernis einer Befassung mit einer bestimmten Angelegenheit spricht auch die systematische Auslegung des § 5 Abs. 4 IFG. Während § 5 Abs. 1 IFG allgemein für personenbezogene Daten gilt, treffen die Absätze 2 und 3 des § 5 IFG vorgangsbezogene Sonderregelungen für bestimmte Konstellationen. Denn sie betreffen "Informationen aus Unterlagen" bzw. Personen, die eine "Stellungnahme in einem Verfahren" abgegeben haben. Dies legt nahe, auch den § 5 Abs. 4 IFG vorgangsbezogen in dem Sinne zu verstehen, dass Bearbeiter nur derjenige ist, der mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen ist (VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -).

Ein im Rahmen der systematischen Auslegung vorzunehmender Blick auf § 11 IFG bestätigt dieses Ergebnis (so auch VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -). Darin ist geregelt, welche Informationen die vom Informationsfreiheitsgesetz betroffenen Behörden allgemein veröffentlichen sollen. Gemäß § 11 Abs. 1 IFG sollen die Behörden Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift sind Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Schließlich sollen die Behörden nach § 11 Abs. 3 IFG die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen. Verzeichnisse zu vorhandenen Informationssammlungen sowie allgemein zugängliche Organisations- und Aktenpläne dienen primär der Erleichterung der Informationssuche von potenziellen Antragstellern. Zugleich führt dies zu einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Verwaltung (Schoch, a.a.O., § 11 Rn. 5). Obwohl Diensttelefonlisten systematisch in § 11 Abs. 2 IFG aufgeführt sein müssten, hat der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen und in der Gesetzesbegründung dazu ausgeführt, Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und Aufgabenbereiche der einzelnen Mitarbeiter enthielten, unterlägen nicht der Offenlegungspflicht des Absatzes 2. Sie seien als sonstige amtliche Information "vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände", also auch des § 5 Abs. 1 IFG, nur auf Antrag mitzuteilen. Dies diene der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und dem behördlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung (s. BT-Drucksache 14/4493, Seite 16).

Auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 IFG und des Informationsfreiheitsgesetzes allgemein sprechen dafür, unter einem "Bearbeiter" im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG nur den Amtsträger zu verstehen, der sich mit einem bestimmten Vorgang befasst hat. Dem Gesetzgeber ging es mit dem Informationsfreiheitsgesetz nämlich darum, dem Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zu Sachinformationen zu verschaffen, ihm mithin "Sachkenntnisse" zu vermitteln, um auf diese Weise die Transparenz behördlicher Entscheidungen zu verbessern und die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (vgl. BT-Drucksache 14/4493, Seite 6). Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 IFG hat vor diesem Hintergrund den Zweck, den ohne sie stets anfallenden Schwärzungsaufwand im Rahmen eines Begehrens auf Zugang zu bestimmten Sachinformationen zu vermeiden. Denn sie bestimmt, dass der Bearbeiter des die Sachinformation enthaltenden Vorgangs grundsätzlich nicht anonymisiert werden muss (VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -).

Diese Auslegung widerspricht nicht dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (- 2 B 131/07 -, DuD 2008, 696 und juris; s. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2007 - 2 A 10413/07 -, LKRZ 2007, 443). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Behördenmitarbeiter gegen die Veröffentlichung seines Namens samt E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt seiner Beschäftigungsbehörde gewandt. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu in dem genannten Beschluss u.a. aus:

"Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechts befugt ist, ihre behördliche und organisatorische Struktur zu regeln, ist sie auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung befugt, dem außenstehenden Benutzer, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter (Beamte, Angestellte) mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum der zuständige Ansprechpartner sind. Ob die Behörde dies in herkömmlicher Weise durch schriftliche Behördenwegweiser, Übersichtstafeln, Namensschilder, veröffentlichte oder auf Antrag einsehbare Geschäftsverteilungspläne oder in moderner Weise durch entsprechende Verlautbarungen auf ihrer Internetseite tut, liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen. Sie kann bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z.B. der Sicherheit gebieten dies. Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt. Der Kläger wird durch diese Dritten zugänglichen Angaben auch nicht zu irgendwelchen dienstlichen Handlungen gezwungen, die ihren Ursprung außerhalb seiner allgemeinen Gehorsamspflicht haben. Ob und wie er auf ihn erreichende Briefe, Anrufe oder E-Mails zu reagieren hat, bestimmt nicht der Absender der E-Mail, sondern der Dienstherr."

Danach bedarf eine Behörde zur Veröffentlichung von Mitarbeitertelefonlisten keiner Ermächtigungsgrundlage. Daraus kann jedoch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass ein Bürger ohne konkreten Anlass einen Anspruch auf Herausgabe dieser Informationen hat, wenn sich die Behörde dazu entschließt, eine solche Veröffentlichung nicht freiwillig zu veranlassen. Denn es liegt allein im organisatorischen Ermessen der Behörde, wie diese sich nach außen präsentiert. Die Befugnis ist nicht mit einer entsprechenden Verpflichtung der Behörde gleichzusetzen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2013 - 8 K 532/11 -, juris). Es ist daher unbeachtlich, dass - worauf der Kläger besonders hingewiesen hat -, verschiedene Jobcenter im Bundesgebiet die Diensttelefonnummern ihrer Mitarbeiter ins Internet gestellt haben (s. die Übersicht auf https://wiki.piratenpartei.de/Telefonlisten_Jobcenter). Macht ein Hoheitsträger - wie hier - keinen Gebrauch davon, sich im Internet durch Offenbarung der Namen der Mitarbeiter und deren Durchwahlnummern zu präsentieren, so wird ihm diese Entscheidung nicht durch die Regelungen des IFG abgenommen (so auch VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 - AN 4 K 13.01194 -, juris).

2.1.5.3. Die danach gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorzunehmende Abwägung des Informationsinteresses des Klägers gegen das Interesse der Bediensteten des Beklagten am Ausschluss des Informationszugangs geht zu Lasten des Klägers aus.

Grundsätzlich ist nach Inhalt und Struktur des § 5 Abs. 1 IFG der Informationszugang ausgeschlossen, wenn sich dieser auf personenbezogene Daten in den amtlichen Aufzeichnungen erstreckt. Bleiben bei der Einzelfallabwägung Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen (Schoch, IFG, a.a.O., § 5 Rn. 23).

Hiernach vermag sich das Informationsinteresse des Klägers gegenüber dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10/12 -, ZIP 2014, 442) als überwiegend vermuteten Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten von Behördenbediensteten nicht durchzusetzen. Nach Ansicht der Kammer verfolgt der Kläger kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den in Rede stehenden Informationen. Insbesondere geht es ihm nicht um eine Kontrolle staatlichen Handelns. Vielmehr geht es dem Kläger, der gleichartige Anträge auch bei anderen Jobcentern in Rheinland-Pfalz gestellt hat, augenscheinlich um die Befriedigung eines privaten Informationsinteresses. Er hat zu dem hier nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründenden Antrag lediglich ausgeführt, er habe in den ihm zugänglichen Informationsquellen, insbesondere dem Internet, keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden oder nur Telefonlisten von Privatpersonen, von denen er nicht wisse, ob diese tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht hätten. Diesem privaten und allgemeinen Informationsinteresse ist nur ein sehr geringes Gewicht beizumessen, zumal der in Braunschweig wohnhafte Kläger keinerlei Leistungen vom Beklagten bezieht und auch ansonsten keinen Bezug zum Jobcenter in Kaiserslautern hat.

Demgegenüber hat das Interesse des Beklagten und seiner Bediensteten, dass deren Durchwahlnummern nicht losgelöst von einem Vorgang an einen unbeteiligten Dritten herausgegeben werden, ein größeres Gewicht. Es ist durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Grundgesetz - GG -) grundrechtlich geschützt. Der Umstand, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, ändert nichts daran, dass personenbezogene Angaben wie Namen und Telefonnummern vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10/12 -, ZIP 2014, 442). Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten.

An der Schutzwürdigkeit solcher Angaben kann es fehlen, wenn die Daten schon anderweitig öffentlich bekannt sind oder wenn die Daten in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 20 F 10/12 -, ZIP 2014, 442). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Zwar hat die Piratenpartei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf der Seite https://wiki.piratenpartei.de/Telefonlisten_Jobcenter die Telefonlisten mit den Durchwahlnummern der Sachbearbeiter von 134 Jobcentern veröffentlicht. In dieser Übersicht ist die Telefonliste des Beklagten jedoch nicht aufgeführt.

Den somit nach wie vor schutzwürdigen personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten kommt, wie oben ausgeführt, wegen des dienstlichen Bezuges zwar kein hoher Schutz zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 B 131/07 -, DuD 2008, 696 und juris). Nach Auffassung der Kammer ist das Interesse nach der gesetzlichen Regelung aber dennoch oberhalb des vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG als unerheblich bewerteten Geheimhaltungsinteresses von "Bearbeitern" einzuordnen. Denn dem voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch des Klägers fehlt es von vornherein an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen. Auch berücksichtigt die Kammer bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass der Beklagte in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit seiner Mitarbeiter keine größeren Hürden aufgebaut hat. Weder müssen Anrufer eine kostenpflichtige Servicenummer anrufen noch bedient sich der Beklagte zur telefonischen Abwicklung seines Betriebs der Hilfe eines Call-Centers. Vielmehr stellt der Beklagte die telefonische Erreichbarkeit seiner Bediensteten während der Öffnungszeiten dadurch sicher, dass die Mitarbeiter im Sammelruf eingeloggt sind und die leistungsberechtigten Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die Durchwahlnummern der jeweils mit einem Vorgang zuständigen Bearbeiter erhalten. Das dargestellte, nur gering zu gewichtende private Interesse des Klägers kann sich dagegen nicht durchsetzen und tritt dahinter zurück (s. auch VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -).

2.1.5.4. Überwiegt das Informationsinteresse des Klägers nach allem das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht, so ist der geltend gemachte Informationsanspruch anzulehnen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des IFG kein Ermessen (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 5 Rn. 39; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 A 239/10 -, juris). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung.

Zwar hat der Beklagte seine Bediensteten zu dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Zugang zu den hier umstrittenen Informationen offenbar nicht gemäß § 8 Abs. 1 IFG dazu angehört, ob sie ihre Einwilligung zu einer Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten erklären. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist dies jedoch auch nicht erforderlich (andere Ansicht VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -). Da das Informationsinteresse des Klägers das vermutete Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Bediensteten des Beklagten nicht überwiegt und es, wie ausgeführt, im organisatorischen Ermessen des Hoheitsträgers liegt, ob er z.B. Diensttelefonlisten seiner Mitarbeiter öffentlich bekannt gibt, der Beklagte sich hier aber ausdrücklich dagegen entschieden hat, bedarf es nicht mehr der Anhörung der zahlreichen Mitarbeiter, ob sie mit einer Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden sind. Insofern wird die Bestimmung des § 8 Abs. 1 IFG vom Organisationsermessen des Dienstherrn überlagert.

2.2. Die Klage ist darüber hinaus auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden. Der Personenbezug der in Rede stehenden amtlichen Informationen entfällt nicht, wenn neben etwa in der Diensttelefonliste aufgeführten Vornamen auch die Nachnamen der Mitarbeiter geschwärzt werden. Denn die verbleibenden Daten wären gleichwohl personenbezogen, weil die zugeordneten Personen - etwa durch einen Anruf bei der angegebenen Durchwahlnummer - im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG bestimmt werden könnten (so auch VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 2 K 54.14 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordung - ZPO -.

Die Berufung und die Sprungrevision sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des § 5 Abs. 1 und 4 IFG zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).