VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NW
Fundstelle
openJur 2020, 23122
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der bauplanungsrechtlichen Zulassung einer militärischen Anlage durch die Antragsgegnerin.

Die im Rahmen des nordatlantischen Verteidigungsbündnisses (NATO) in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Gaststreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika planen auf dem im Außenbereich des Gemeindegebiets der Antragstellerin gelegenen Standortübungsplatz "Breitenbach", auf dem sie bereits einen Hubschrauberlandeplatz und eine Satelliten-Kommunikationsanlage betreiben, die Neuerrichtung einer Breitband-Satelliten-Kommunikations- und Betriebskontrolleinrichtung sowie einer strategischen Satelliten-Kommunikationserdstation. Das betreffende Gelände des Truppenübungsplatzes wurde aufgrund Liegenschaftsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland vom 18. März 1976 den amerikanischen Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen. In den regionalen Raumordnungsplänen Westpfalz von 2004 bzw. 2012 wird dieses Gebiet als "Sonderfläche Bund" ausgewiesen. Der geltende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Landstuhl aus dem Jahr 2006 sieht dort auf der Vorhabenfläche nur teilweise ein "Sondergebiet Bund", im Übrigen aber eine Waldnutzung vor, wobei die Vorhabenfläche auch am nördlichen Rand in zwei Teilbereiche einer im Flächennutzungsplan als "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB), geeignete Flächen, vorrangige Flächen für Kompensationsmaßnahmen" ausgewiesenes Gelände hineinragt.

Für die US-amerikanischen Streitkräfte trat im Oktober 2012 der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - SGD Süd - heran, um eine Zustimmung für das Vorhaben zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte der LBB die Antragstellerin um Erteilung ihres Einvernehmens zum Vorhaben, das diese nach Erhalt weiterer Unterlagen am 26. März 2013 und nochmals am 28. Juni 2013 versagte, da das Vorhaben den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde widerspräche. Die SGD Süd stimmte hingegen dem Vorhaben am 11. Juli 2013 zu, nachdem zunächst ein landespflegerischer Begleitplan vom 22. Oktober 2012 erstellt worden war und ihre obere Naturschutzbehörde am 12. Dezember 2012 gegen das Vorhaben bei Beachtung von Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen keine Einwände hatte.

Für den LBB beantragte daraufhin wegen des Widerspruchs der Antragstellerin die Oberfinanzdirektion Koblenz - Abteilung Bundesbau - in Mainz mit Schreiben vom 29. Juli 2013 (52 VA) bei der Antragsgegnerin die Zulassung des Vorhabens. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Finanzen als oberste Landesbehörde stimmte am 15. August 2013 dem Vorhaben zu. Von Seiten der US-amerikanischen Gaststreitkräfte wurde mit Schreiben vom 10. September 2013 (120 VA) auf die Dringlichkeit der Entscheidung im Hinblick auf die gebotene Optimierung der weitweiten Satellitenkommunikation der Streitkräfte und die notwendige Anpassung der künftigen Anlage an die zur Stationierung anstehende neue Gruppe globaler Breitbandsatelliten hingewiesen. Nachdem das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) am 23. Oktober 2013 zunächst sein Einvernehmen zum Vorhaben verweigert hatte, weil die Umweltverträglichkeitsvorprüfung - UVP-Vorprüfung - nicht den Anforderungen des § 3 c UVP-Gesetz genügt habe, holte der LBB eine neuerliche Stellungnahme der A vom 21. November 2013 (Bl. 317 ff VA) ein, aus der sich ergab, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei diesem Vorhaben nicht erforderlich sei. Dem folgend entschied die SGD Süd am 5. Dezember 2013, dass sie weiterhin an ihrer Zustimmung zur Entscheidung vom 11. Juli 2013 festhalte und keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz erforderlich sei. Nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Staatsanzeiger vom 16. Dezember 2013 (358 VA) stimmte das BMU nun der Zulassung des Vorhabens am 18. Dezember 2013 zu (352 VA). Daraufhin ließ die Antragsgegnerin mit einem unter anderem an die Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl adressierten Bescheid vom 14. Januar 2014 das Vorhaben der US-amerikanischen Gaststreitkräfte auf dem Übungsplatz "Breitenwald" zu und ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an, weil die Gründe für die Zulassungen nach § 37 Abs. 2 BauGB vorlägen und darüber hinaus auch das Einvernehmen der Antragstellerin gesetzlich fingiert sei, da sie ihr Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des LBB verweigert habe.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 31. Januar 2014 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.

Sie trägt vor:

Der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil er nicht an sie, sondern an die Verbandsgemeinde Landstuhl gerichtet sei.

Vor der Vollziehungsanordnung sei sie nicht angehört worden und die Begründung der Vollziehungsanordnung sei unzureichend.

Ihr Einvernehmen werde nicht gesetzlich fingiert, weil die Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erst zu laufen beginne, wenn sie die vollständigen, zur Prüfung des Einvernehmens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt bekomme. Das sei aber erst im Februar 2013 geschehen, so dass sie ihr Einvernehmen rechtzeitig verweigert habe.

Die Zulassungsentscheidung berücksichtige nicht die Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Landstuhl, der ordnungsgemäß unter Beteiligung der Antragsgegnerin zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin hätte gegen die Festsetzungen des Flächennutzungsplans keine Einwände erhoben. Die Vorgaben der von der Antragsgegnerin herangezogenen regionalen Raumordnungspläne stünden nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Flächennutzungsplans. Die Ausweisung im Raumordnungsplan "Sonderfläche Bund" sei hierfür inhaltlich nicht ausreichend bestimmt.

Die Inanspruchnahme der Vorhabenfläche sei nicht erforderlich, da die beabsichtigte Modernisierung der vorhandenen Satellitenkommunikationseinrichtung auch auf bisher schon versiegeltem Gelände erfolgen könne. Dies gelte erst recht, nachdem nunmehr die US-amerikanischen Streitkräfte beschlossen hätten, den Heliport aufzugeben und die dort stationierte Hubschreiberstaffel zu verlegen.

Die Zulassungsentscheidung lasse jede Auseinandersetzung mit der Pflicht zur Unfallverträglichkeitsprüfung vermissen und enthalte auch keine Auflagen hinsichtlich der von der SGD Süd als erforderlich angesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei rechtswidrig unterblieben. Es sei nicht einmal erkennbar, weshalb von der grundsätzlichen Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung abgewichen worden sei. Die im Bescheid angenommene Vorhabenfläche von 2,2 Hektar entspreche nicht der tatsächlich in Anspruch genommenen Waldfläche.

Im Übrigen überwiege das Aussetzungsinteresse im vorliegenden Fall auch deswegen, weil bei Umsetzung der zugelassenen Entscheidung durch die dann anstehenden Baumaßnahmen nicht wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2014 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist auf die Gründe ihres angefochtenen Bescheids, die sie weiter vertieft.

Insbesondere weist sie darauf hin, dass eine Aufgabe des Heliports auf dem Gelände des Standortübungsplatzes "Breitenbach" von Seiten der US-amerikanischen Streitkräfte nicht geplant sei, nur weil die dort stationierte Hubschrauberstaffel verlegt werde. Mithin stünden andere Flächen auf dem Gelände nicht zur Verfügung. Auch aus technischen Gründen sei diese Fläche als notwendig zu erkennen.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antragstellerin fehlt insbesondere nicht die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Die ihren Widerspruch nach § 37 Abs. 2 S. 3 BauGB überwindende Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin greift in die nach Artikel 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit der Antragstellerin unmittelbar ein. Ihr Antragsrecht ist dabei ebenso wie bei der Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB nicht nur auf die Geltendmachung ihrer Abwehrpositionen aus der Planungshoheit beschränkt. Vielmehr kann sie gegen eine Entscheidung, mit der eine Abweichung von den Vorschriften des Baugesetzbuchs, insbesondere von §§ 31, 33 bis 35 BauGB zugelassen wird, mit einer Verletzung der genannten Vorschriften begründen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 S 2735/95 -, juris; BVerwG, Urteil vom 3.Dezember 1992 - 4 C 24/90 -, BVerwGE 91, 227).

Die Antragstellerin ist auch deshalb antragsbefugt, weil sie und nicht die Verbandsgemeinde Landstuhl entgegen ihrer Auffassung Adressatin des Bescheids ist, wie sich im Folgenden ergibt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO leidet nicht an formellen Rechtsmängeln. Insbesondere kann der Antragstellerin nicht darin gefolgt werden, dass sie nicht die Adressatin des Bescheids sei und hieraus schon die formelle Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung folge. Als Adressatin des Bescheids ist die "Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl" genannt. Diese ist nach § 68 Abs. 1 GemO für die Ortsgemeinde, also die Antragstellerin im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 37 Abs. 2 BauGB tätig geworden, wie sich aus ihren Stellungnahmen ergibt. Des Weiteren ergibt sich sowohl aus dem historischen als auch aus dem situativen Kontext des Bescheids zweifelsfrei, dass Regelungsgegenstand der Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BauG allein eine Zulassungsentscheidung ist, die aufgrund des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das streitgegenständliche Vorhaben erforderlich geworden ist. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass Adressatin des Bescheids die Verbandsgemeinde Landstuhl ist, nur weil die Verbandsgemeindeverwaltung als Adressatin, die die Verwaltungsgeschäfte der Antragstellerin führt, im Bescheid genannt ist. Würde man insoweit der Antragstellerin aber folgen, so wäre ihr Antrag auch unzulässig, da der Bescheid dann keine Rechtswirkung ihr gegenüber erzielen würde. Davon geht die Antragstellerin selbst nicht aus.

Soweit die Antragstellerin einwendet, die Vollziehungsanordnung sei formell rechtswidrig, weil ihr vor Erlass der Vollziehungsanordnung nicht nach § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, geht ihr Einwand ersichtlich fehl. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt, vor dessen Erlass eine solche Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG erfolgen muss. Insoweit ist diese Vorschrift auf die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch nicht analog anwendbar (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. November 1987 - 12 B 112/87 -, NVwZ 1988, 748; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ 1995, 174, VG Saarland, Beschluss vom 6. Februar 2001 - 3 F 3/01 -, juris).

Schließlich genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung auch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Antragsgegnerin bei einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich gesondert zu begründen. Insoweit hat die Antragsgegnerin aber auf den Seiten 7 und 8 des Bescheids ausführlich dargestellt, weshalb sie von einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchführung des Vorhabens ausgeht: Die zügige Fertigstellung der zwei Satellitenbauvorhaben in der Nähe des Helikopterlandeplatzes Landstuhl sei für die Aufrechterhaltung von Kommunikations- und globalen Verteidigungsstrukturen der US-Streitkräfte und ihrer Bündnispartner unerlässlich. Diese Einrichtungen dienten der Unterstützung von zeitkritischen militärischen Kommunikationsaufträgen der USA, der NATO und der Partnernationen. Es wird des Weiteren dargestellt, warum der betreffende Standort ein entscheidendes Element dem weltweiten Kommunikationsnetzwerk der Vereinigten Staaten von Amerika sei: So sei es notwendig, die Einrichtung in Landstuhl zu erweitern und zu erneuern, um den Anforderungen des militärischen Auftrags zu genügen. Vorhabenverzögerungen würden zu einer Gefährdung kritischer militärischer Kommunikationsaufträge führen. Demgegenüber müsse das Interesse der Antragstellerin an einer Nichtzulassung der Baumaßnahme bzw. ihrer Aufschiebung zurücktreten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die betreffende Geländefläche bereits 1976 den US-amerikanischen Gaststreitkräften zur alleinigen Nutzung überlassen und zudem durch die regionalen Raumordnungspläne 2004 und 2012 mit der Ausweisung des Gebiets als "Sondergebiet Bund" der Planungshoheit der Gemeinde entzogen worden sei.

Diese Ausführungen stellen eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses dar, die auch erkennen lässt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst ist. Ob und inwieweit diese Gründe inhaltlich die Vollziehungsanordnung tragen können, ist für die Erfüllung des formalen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.

Auch materiell-rechtlich begegnet die Vollziehungsanordnung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung des Gerichts gelangt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug des Zulassungsbescheids der Antragsgegnerin verschont zu bleiben, hinter das öffentliche Interesse an der Durchführung des zugelassenen Vorhabens der US-amerikanischen Streitkräfte zurücktreten muss. Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache eine maßgebliche Bedeutung zu. Ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nämlich, dass die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, so kann ein überragendes Vollziehungsinteresse, dass eine sofortige Vollziehung rechtfertigt, an einer solchen offensichtlich rechtswidrigen Verfügung nicht bestehen. Ergibt sich hingegen, dass die angefochtene Verfügung offenkundig rechtmäßig ist, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn darüber hinaus noch ein besonderes Interesse an der Vollziehung des Bescheids besteht. Erweisen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache hingegen als offen, so hat eine Abwägung unter Berücksichtigung der gegenseitig bestehenden Belange zu erfolgen. Dabei ist im Aussetzungsinteresse umso mehr Gewicht beizumessen, je schwerwiegender die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946). Im Übrigen kann die Interessenabwägung je nach Konstellation und Bedeutung der widerstreitenden Interessen zugunsten eines der Beteiligten ausgehen (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, NVwZ 2007, 1176, 1177). Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse an der Durchführung des geplanten Vorhabens zur Optimierung der militärischen Kommunikationseinrichtungen auf dem Gelände des Standortübungsplatzes "Breitenbach" das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die angefochtene Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2014 offensichtlich rechtmäßig ist und mit deren Vollziehung nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren abgewartet werden kann.

Die auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB getroffene Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin ist zunächst formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat durch das zuständige Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sowie dem Rheinland-Pfälzischen Landesministerium der Finanzen als oberste Landesbehörde die Zulassungsentscheidung getroffen.

Die angefochtene Entscheidung leidet auch nicht an einem durchgreifenden Verfahrensmangel, weil, wie von der Antragstellerin behauptet, eine nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchgeführt wurde.

Insoweit beruft sich zunächst die Antragsgegnerin zu Unrecht darauf, dass die Antragstellerin als Gemeinde nicht isoliert von einer eigenen wehrfähigen Rechtsposition eine Verletzung der Vorschriften des UVPG rügen könne (BayVGH, Urteil vom 4. April 2013 - Az. 22 A 12.40048 -, juris). Vorliegend macht nämlich die Antragstellerin nicht unabhängig von einer Verletzung einer wehrfähigen Rechtsposition einen Verstoß nach dem UVPG geltend. Sie beruft sich vielmehr auf die Verletzung ihrer Planungshoheit, was ihr durchaus eine wehrfähige Rechtsposition verschafft (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O.). Insoweit kann sie sich dann aber nach § 4 Abs. 1 UmwRG auch darauf berufen, dass ein solcher Eingriff in ihre wehrfähige Rechtsposition nur auf Grundlage einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung, die auch den Anforderungen des UVPG genügt, zulässig ist. Mithin kann sie insoweit auch in Übereinstimmung mit dem von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs letztendlich geltend machen, dass die Zulassungsentscheidung unter einem solchen Verfahrensmangel durch Verletzung der UVP-Pflicht leidet (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. April 2012 - 2 L 193/09 -, juris). Wenn sich eine Gemeinde danach gegen eine Entscheidung, mit der ihr fehlendes Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB ersetzt wird, auch auf einen Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Feststellung der UVP-Pflicht berufen kann, muss dies auch im Falle einer Entscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB, in dem sie sich wie bei einer Ersetzung ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauG auf die Verletzung von § 31, 33 bis 35 BauGB berufen kann, gelten.

Ein solcher Verstoß gegen die Vorschriften zur Prüfung der UVP-Pflicht ist aber vorliegend nicht ersichtlich. Zwar gehört auch die Zulassung eines Vorhabens der Landesverteidigung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu den behördlichen Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden. Insoweit ist auch auf diese Entscheidung das UVPG anwendbar.

Soweit nun die Antragstellerin rügt, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin keine Feststellung zur Durchführung einer UVP enthalte, ist zu beachten, dass zunächst die SGD-Süd als höhere Verwaltungsbehörde nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Entscheidungskompetenz über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens innehatte (BVerwG, Urteil vom 3.Dezember 1992 - 4 C 24/90 -, BVerwGE 91, 227) und daher auch nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 3a Abs. 1 UVPG die Erforderlichkeit einer UVP zu prüfen hatte. Dieser nach Maßgabe der §§ 3a bis f UVPG bestehenden Pflicht ist die SGD-Süd auch letztlich vollständig nachgekommen, als sie auf der Grundlage des Gutachtens der A, vom 21. November 2013 mit den Ergänzungsbescheid vom 5. Dezember 2013 nicht nur an ihrer Zustimmungsentscheidung vom 11. Juli 2013 festhielt, sondern auch feststellte, dass die Durchführung einer UVP nicht geboten sei, weil keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten seien, und diese Feststellung auch im Staatsanzeiger vom 16. Dezember 2013 veröffentlichte. Da aufgrund des Widerspruchs der Antragstellerin die Entscheidungskompetenz dann nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB auf das zuständige BMVg. gewechselt war, bedurfte es dort aber keiner neuerlichen förmlichen Vorprüfung nach §§ 3 a - f UVPG. Vielmehr schloss sich die Antragsgegnerin insoweit ersichtlich nach Einholung des Einvernehmens des fachkompetenten BMU (Bl. 352 VA), das zuvor im Oktober 2013 noch sein Einvernehmen wegen einer nicht ausreichenden Feststellung zur UVP-Pflicht verweigert hatte (Bl. 195 VA), der Feststellung der Vorprüfung der SGD-Süd an, da diese auch dem durchaus recht kritischen BMU nach ausführlicher Überprüfung letztlich nachvollziehbar war. Bei dieser der Mehrstufigkeit des baurechtlichen Zulassungsverfahrens nach § 37 Abs. 2 BauGB geschuldeten Prüfung der Entscheidung der SGB Süd zur UVP-Pflicht durch die Antragsgegnerin ist kein Verfahrensfehler zu erkennen.

Die Pflichten zur Durchführung der UVP folgen aus den §§ 3 b - f UVPG. Vorliegend einschlägig ist § 3 c UVPG. Nach § 3 c Satz 1 UVPG ist eine UVP durchzuführen, sofern für ein Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist und das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umwelteinwirkung haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Nach § 3 c Satz 2 UVPG gilt dies allerdings bei Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung nur dann, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Im vorliegenden Fall ist die letztgenannte standortbezogene Vorprüfung nach § 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. der Nr. 17.2.3, Spalte 2, einschlägig. Danach unterliegt die Entscheidung über ein Vorhaben, dass die Rodung einer Waldfläche von mehr als 1 ha und weniger als 5 ha zulässt, einer solchen standortbezogenen Vorprüfung. Im vorliegenden Fall hat die Kammer keinen Zweifel, dass die im Bescheid angegebene Vorhabenfläche von 2,2 ha den zutreffenden Gegebenheiten entspricht. Der Einwand der Antragstellerin, die in Anspruch genommene Waldfläche entspreche dieser Maßangabe nicht, ist völlig unsubstantiiert und bietet daher keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnung der Rodungsfläche in der Kurzerläuterung zum Holeinschlag als Antrag auf Rodung von Waldflächen der A vom 23. Oktober 2012 zu zweifeln, zumal auch nicht vorgetragen wird oder ersichtlich ist, dass der Schwellenwert von 5 ha für die allgemeine Vorprüfung nach § 3 c Satz 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 17.2.2 überschritten wird.

Die danach durch die SGD Süd mit der Bestätigung der Zustimmungsentscheidung vom 5. Dezember 2013 getroffene Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, unterliegt letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei ist der Kontrollrahmen des Gerichts hinsichtlich der Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nach § 3 a Satz 3 UVPG darauf beschränkt, ob die Vorgaben von § 3 c eingehalten worden sind und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Ausgehend von diesem Plausibilitätsmaßstab hat die beschließende Kammer keinen Zweifel daran, dass die standortbezogene Vorprüfung auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme der A vom 21. November 2013 sowohl den Anforderungen des § 3 c Satz 2 UVPG genügt als auch inhaltlich nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, NVwZ 2012, 575; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 1 B 10185/13.OVG -; Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2014 - 4 L 17/14. NW -).

Während bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 1 UVP-Gesetz der gesamte Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG vollumfänglich zu berücksichtigen ist, sind bei der standortbezogenen Vorprüfung gemäß § 3 c Satz 2 UVPG mit Blick auf die geringe Größe und Leistung der jeweiligen Anlage allein die Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 maßgeblich. Diese in Nr. 2.3 genannten Merkmale kennzeichnen die Belastbarkeit der Schutzgüter im Hinblick auf die ökologische Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Standorts. Dies geschieht insbesondere durch Bezugnahme auf Vorschriften des Fachrechts, die bestimmte Schutzgebiete definieren. Eine UVP-Pflicht kommt danach bei solchen mit "S" in der Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG deklarierten Vorhaben in Betracht, die erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen auf die bezeichneten Schutzgebiete oder auf ähnlich sensitive Lebensräume haben können. Ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei grundsätzlich die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung. Die Fokussierung der standortbezogenen Vorprüfung auf bestimmte Schutzgebiete und Lebensräume gestattet eine Abschichtung des Prüfprogramms. In einem ersten "Screening"-Schritt ist zunächst festzustellen, ob am unmittelbaren Standort des Vorhabens oder in dessen Umgebung umweltsensible Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG vorhanden sind, die von den Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens direkt oder indirekt betroffen sein können. Die Nutzungskriterien nach Nr. 2.1 und die Qualitätskriterien nach Nr. 2.2 der Anlage 2 sind nicht dabei heranzuziehen. Liegen keine Anhaltspunkte für örtliche Gegebenheiten vor, an die die UVP-Pflicht bei den genannten Vorhaben nach § 3 c Satz 2 UVPG anknüpft, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden und die Behörde davon ausgehen, dass es keiner UVP bedarf. Erscheint es hingegen möglich, dass geschützte Areale nach Nr. 2.3 der Anlage 2 durch Umwelteinwirkungen des Vorhabens in Mitleidenschaft gezogen werden, folgt die weitere standortbezogene Vorprüfung nach dem Muster der allgemeinen Vorprüfung (vgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, UVPG, § 3 c Rn. 33 bis 35). Die von der SGD Süd durchgeführte und von der Antragsgegnerin übernommene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt diesem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG, denn die SGD Süd hat im Rahmen ihrer Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach Maßgabe des § 3 c Satz 2 UVPG die Belastbarkeit der Schutzgüter unter Berücksichtigung der aufgeführten Schutzgebietstypen und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes geprüft, bewertet und im Ergebnis das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit nachvollziehbaren Erwägungen verneint.

So geht die SGD Süd nachvollziehbar auf der Grundlage der eingeholten Stellungnahme von A davon aus, dass die spezielle Überprüfung der Standortmerkmale gezeigt habe, dass im Vorhabengebiet keine besonderen (ökologisch hochwertigen) örtlichen Gegebenheiten existierten, die eine UVP-Pflicht trotz der geringen Größe des Vorhaben auslösen würden. Die im Zuge der Waldrodung grundsätzlich mögliche Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Tierarten könne in der Bauphase der Errichtung des Satellitenkommunikationszentrums "Landstuhl Heliport" durch ein Paket von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.

In der der Entscheidung der SGD Süd beigefügten Stellungnahme von A vom 21. November 2013 wird zunächst festgehalten, dass das Vorhaben keines der unter 2.3 der Anlage 2 aufgeführten durch besondere Schutzausweisung als sensibel zu bewertenden Gebiete tangiert. Lediglich die betroffene 1,2 ha große Calluna-Heide, von der durch das Vorhaben 0,37 ha in Anspruch genommen werden, gehört zu den geschützten Biotopen nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (2.3.7 der Anlage 2 des UVPG). Insoweit wurde aber der Erhaltungszustand dieser Calluna-Heide nachvollziehbar als schlecht bewertet und deswegen als kein ökologisch sensibles Gebiet i.S.d. UVPG erkannt. Im Übrigen geht diese Bewertung auch nachvollziehbar davon aus, dass ausnahmsweise eine Inanspruchnahme dieses nach § 30 Abs. 2 BNatSchG geschützten Biotops zugelassen werden kann, wenn das beeinträchtigte Biotop gleichartig oder gleichwertig ausgeglichen werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. In der Stellungnahme von A gehen die Sachverständigen nachvollziehbar davon aus, dass auch auf den künftig nicht überbauten Abstandsflächen des Vorhabens sehr gute standörtliche Voraussetzungen zur Entwicklung neuer Heidebestände, die dann mittelfristig auch den Kriterien des § 30 BNatSchG erfüllen werden, bestünden (Bl. 334 VA). So ist die betroffene Calluna-Heide insgesamt auch nur infolge von Waldrodungen zur Errichtung der bereits bestehenden Satellitenanlagen entstanden.

Die Stellungnahme setzt sich weiter mit den möglichen Beeinträchtigungen der Fauna und zum spezielleren Artenschutz auseinander. Für die Mehrzahl der im untersuchten Gebiet ansässigen Tierarten sei eine erhebliche Betroffenheit nicht zu erkennen. So seien Baumpieper und weitere 11 ubiquitäre, weit verbreitete, ungefährdete Vogelarten betroffen. Für alle Brutvogelarten komme die artenschutzrechtliche Prüfung aber zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Schädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eintrete. Diese Arten fänden aufgrund ihrer ökologischen Lebensraumanpassung auch mit Vorhabenrealisierung noch ausreichend geeignete Bruthabitate vor, die zukünftig besiedelt werden könnten. Die bau- und anlagebedingten räumlichen Veränderungen im Bruthabitat ließen insgesamt die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten. Gleiches gelte für das Nahrungshabitat. Baubedingte Beeinträchtigungen seien allein nicht auszuschließen für die streng geschützte Heidelärche. Während der Bauphase könnte eine Beeinträchtigung durch Maschinen- und Personaleinsatz im Umfeld des bisherigen Revierzentrums auftreten. Allerdings könne durch Ausweisung einer Bautabuzone mit entsprechender Markierung während der Bauzeit sowie ein Verzicht auf die Mahd der Freiflächen während der Brutzeit derart das Störungsrisiko minimiert werden, dass ein Eintreten des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vermeidbar sei. Entsprechende Maßnahmen seien im Maßnahmenkonzept enthalten (siehe landespflegerischer Begleitplan vom 22.Oktober 2012, Nr. 5.1.2, V3). Ebenso untersucht die Stellungnahme von A die Auswirkungen für Fledermäuse, die allenfalls eine Betroffenheit hinsichtlich der Störung von Solitärquartieren (Tagesverstecke einzelner Individuen) denkbar erscheinen lasse, die jedoch keine negativen populationsbiologischen Auswirkungen haben. Mithin seien Schädigungstatbestände für Fledermäuse nicht zu erwarten.

Auch hinsichtlich der im Vorhabengebiet vorkommenden Zauneidechse sei allenfalls eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit durch baubedingte Tötung zu erwarten, die allerdings durch Absammeln und Umsiedeln der Tiere vor Beginn der Baufeldräumung vermieden werden könne (so auch Vermeidungsmaßnahme V4 in 5.1.2 des landespflegerischen Begleitplans).

Auf der Grundlage dieser fachlichen Stellungnahme, der die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, erscheint der beschließenden Kammer die getroffene Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird, weil erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen in Bezug auf besonders sensible Gebiete nach § 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nicht zu erwarten sind, nachvollziehbar, zumal das BMU in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 insoweit nach zunächst erfolgter Ablehnung sein Einvernehmen gerade im Hinblick auf die Verneinung einer UVP-Pflicht erteilt hat. Insoweit nimmt das BMU auch zur Betroffenheit der nach § 40 Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Heidefläche überzeugend Stellung. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin diesen Feststellungen nicht - schon gar nicht mit dem zuletzt vorgelegten anonymen Schreiben, das sie sich nicht einmal zu eigen gemacht hat - entgegengetreten ist.

Mithin durfte die Antragsgegnerin auf der Grundlage dieser sachverständigen Stellungnahmen und insbesondere auch der Entscheidung der SGD Süd, auf die sie im Bescheid Bezug genommen hat, auch von einer fehlenden UVP-Pflicht ausgehen.

Bestehen damit keine formalrechtlichen Bedenken gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2014, so ist dieser auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung, das streitgegenständliche Vorhaben zuzulassen, beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Danach hat die Antragsgegnerin über die bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit eines Vorhabens der Landesverteidigung zu entscheiden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde, hier also die SGD Süd als obere Baubehörde, ihre nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Zustimmung verweigert oder die Antragstellerin als Gemeinde im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu erfolgenden Beteiligung durch Anhörung dem Vorhaben widerspricht. Die SGD Süd stimmte dem Vorhaben zu. Die Antragstellerin erklärte jedoch am 26. März, 3. April und 28. Juni 2103, dass sie ihr Einvernehmen, um das sie der LBB mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 ersucht hatte, nicht erteilen werde. Insoweit widersprach sie auch nach Auffassung der Antragsgegnerin dem Vorhaben, sodass die Entscheidungskompetenz, diesen Widerspruch zu überwinden, auf die Antragsgegnerin übergegangenen war.

Soweit aber die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass durch das vom LBB initiierte Verfahren auf Einholung des Einvernehmens dieses nach der gesetzlichen Fiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erteilt sei und der Widerspruch schon deswegen nicht durchgreifen könne, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist im Verfahren der baurechtlichen Zulassung eines der Landesverteidigung dienenden Vorhabens nach § 37 Abs. 2 BauGB gerade im Gegensatz zu anderen Vorhaben des Bundes und eines Landes kein Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Wenn kein Einvernehmen erforderlich ist, kann es aber auch nicht nach einem bestimmten Fristablauf gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB fingiert werden, nur weil der LBB in Verkennung des § 37 Abs. 2 BauGB um das Einvernehmen ersucht hat. Wenn § 37 Abs. 2 BauGB gerade keine gesetzliche Ausschlussfrist für den Widerspruch der Gemeinde vorsieht, dann kann dies nicht über eine Analogie zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hergestellt werden. Es bedarf auch letztlich keiner solchen Fiktion, wenn die Zulassung eines Vorhabens nicht von der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wie in §§ 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 BauGB abhängig ist und damit die Gemeinde es auch nicht in der Hand hat, schon durch Stillschweigen auf ein Ersuchen die Zulassung des Vorhabens unvertretbar zu verzögern. Gerade einer Vermeidung einer solchen Verfahrensverzögerung durch missbräuchliche Verweigerung einer Stellungnahme zum Einvernehmen dient aber die Fiktionsregelung nach § 36 Abs.2 Satz 2 BauGB (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand August 2013, § 36 Rn. 37).

Die Voraussetzungen für eine Überwindung des Widerspruchs der Antragstellerin durch Zulassung nach § 37 Abs. 2 BauGB liegen vor. § 37 Abs. 2 BauGB eröffnet nur insoweit eine verfahrensrechtliche Privilegierung für Vorhaben der Landesverteidigung gegenüber § 37 Abs. 1 BauGB, als hier ein gemeindliches Einvernehmen nicht erforderlich ist. An den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche Zulassung werden demgegenüber keine Abstriche gemacht, sodass die Zulassungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB nur erfolgen darf, wenn die besondere öffentliche Zweckbestimmung eines solchen Vorhabens der Landesverteidigung es erforderlich macht, von den Vorschriften des BauGB oder den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften abzuweichen. Mit der Zulassungsentscheidung kann die Antragsgegnerin daher im Sinne einer Abweichungsentscheidung im Einzelfall die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens gerade auch dann feststellen, wenn es den bauplanungsrechtlichen Rechtsvorschriften, insbesondere den §§ 30 bis 35 BauGB widerspricht. Erst recht aber kann der Widerspruch einer Gemeinde durch diese Entscheidung überwunden werden, wenn das Vorhaben gar nicht diesen Vorschriften widerspricht (so im Fall des VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

Davon ausgehend hat die beschließende Kammer schon beträchtliche Zweifel, ob die streitgegenständliche Satellitenkommunikationseinrichtung den Vorschriften des BauGB widerspricht (1.). Selbst wenn dies anzunehmen wäre, rechtfertigt aber die öffentliche Zweckbestimmung dieser Anlagen die Abweichung von den einschlägigen Vorschriften nach § 37 Abs. 1 und 2 BauGB (2.).

1.

Das im Außenbereich des Gemeindegebiets der Antragstellerin angesiedelte Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB. Dort ist die geplante Satellitenkommunikationseinrichtung als nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben, das wegen seiner Dimension, dem besonderen Bedürfnis nach störungsfreier Satellitenkommunikation und der gebotenen Anbindung an die schon vorhandenen Einrichtungen nicht im Innenbereich verwirklicht werden kann, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen. Dies ist hier der Fall.

Soweit die Antragstellerin einwendet, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des geltenden Flächennutzungsplans, der dort Waldflächen bzw. auch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) bzw. geeignete oder vorrangige Flächen für Kompensationsmaßnahmen" vorsieht, sind schon Zweifel angebracht, ob diese Darstellung einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden kann.

Zwar entspricht das streitgegenständliche Vorhaben als militärische bauliche Nutzung nicht diesen Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Landstuhl aus dem Jahr 2006. Allerdings genügt nicht jede Beeinträchtigung dieses Interesses am Schutz der allgemeinen örtlichen Bauleitplanung, um einem privilegierten Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB so entgegenzustehen, dass dieses unzulässig ist. So ist zu beachten, dass ein privilegiertes Vorhaben grundsätzlich der Verwirklichung im Außenbereich zugewiesen ist, sodass ihm nur dann Darstellungen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn darin hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen über die bodenrechtliche Nutzung getroffen werden. Das ist nicht der Fall, wenn die planerische Aussage allein die dem Außenbereich ohnehin - also auch ohne konkrete Darstellung bereits - zukommenden Funktionen, z.B. der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder der Erholung zu dienen, wiedergibt, ohne die planerische Absicht erkennen zu lassen, dass die betreffende Fläche einer künftigen Entwicklung vorbehalten bleiben soll. Insbesondere die bloße Darstellung einer der "Landwirtschaft" vorbehaltenen Fläche eröffnet einer Gemeinde nicht die Möglichkeit, schon vorsorglich im Blick auf künftige, gegenwärtig inhaltlich noch nicht bestimmte Planvorstellungen Flächen gegenüber nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben zu sichern (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 Rn. 65 m.w.N.).

Davon ausgehend lässt die bloße Ausweisung einer Waldfläche als Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Flächennutzungsplanung eine hinreichend konkrete Vorstellung des Planträgers nicht erkennen. Dass die Verbandsgemeinde Landstuhl damit eine konkrete Vorstellung zur künftigen Entwicklung des Plangebiets verbunden oder im Hinblick darauf einen konkreten planerischen Zweck verfolgt hat, ist dem nicht zu entnehmen.

Gleiches gilt, soweit die Verbandsgemeinde auch eine Ausweisung nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) sowie geeignete, vorrangige Flächen für Kompensationsmaßnahmen dargestellt hat, die in zwei südlichen Ausläufern von der Vorhabenfläche am Rande überschnitten wird (Bl. 31 VA). Zwar stellt diese Ausweisung keine bloße Wiedergabe der ohnehin bestehenden Zweckbestimmung des Außenbereichs dar. Allerdings ist auch hier nicht zu erkennen, für welche Entwicklung des Gemeindegebiets die betreffenden Flächen vorsorglich freigehalten werden sollen. So ist keine planerische Erwägung erkennbar, warum eine ohnehin baulich nicht genutzte, bewaldete und wohl naturbelassene Fläche ausgerechnet auf einer im Raumordnungsplan Westpfalz 2004 bereits ausgewiesenen "Sonderfläche Bund", die zudem der Antragstellerin wegen der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den US-amerikanischen Streitkräften geschlossenen Überlassungsvereinbarung seit 1976 gar nicht zur Verwirklichung der mit der Ausweisung nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB verfolgten Ziele zur Verfügung steht, als "vorrangige Fläche für Kompensationsmaßnahmen" dienen soll. Ein möglicher ausgleichsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft durch eine der baulichen Entwicklung des Gemeindegebiets geschuldete Flächeninanspruchnahme erfordert eine Renaturierung bis dahin nicht natürlich genutzter Flächen. Das weitere Unberührt-Lassen einer vorhanden natürlichen Waldfläche stellt insoweit kaum einen naturschutzrechtlichen Ausgleich für einen Eingriff dar. Daher ist für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, dass die betreffenden Flächen tatsächlich der Freihaltung zu Kompensationszwecken dienen sollen. Gerade wegen der Darstellung dieser Flächen unmittelbar an bzw. in der nach dem Raumordnungsplan dem Bund vorbehaltenen und den US-Streitkräften zur militärischen Nutzung überlassenen Fläche erscheint vielmehr nicht fernliegend, dass diese Planung weniger die Vorhaltung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen als eher einer Begrenzung der baulichen Expansion auf dem Truppen-Übungsplatz im Auge hatte.

Selbst wenn aber sich den textlichen Erwägungen im Flächennutzungsplan, der der Kammer nur auszugsweise vorliegt, entnehmen ließe, dass eine ausreichende planerische Zweckbestimmung erfolgt ist, dann folgt daraus noch nicht, dass diese sich gegen die Privilegierung des Vorhabens durchsetzt: Vielmehr ist im Rahmen einer Abwägung der nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB geschützten Planungsinteressen und der Bedeutung des privilegierten Vorhabens zu ermitteln, welchem Interesse der Vorzug zu geben ist. So kann auch eine hinreichend konkretisierte Aussage eines Flächennutzungsplans dann nicht der Verwirklichung eines privilegierten Vorhaben entgegenstehen, wenn sich das Vorhaben eigentumsrechtlich bereits vor der Planung verfestigt hat, z.B. das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und die standortbezogene Vorplanung die vorhandene Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs erfasst (BVerwG Urteil 20. Januar 1984 - 4 C 43/81 -, BVerwGE 68, 311; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 35 Rn. 65). Das Vorhaben zur Verbesserung der Satellitenkommunikationseinrichtungen dient zwar nicht einem bestehenden Wirtschaftsbetrieb, ist aber insbesondere wegen der dort bereits vorhanden Einrichtungen ebenso standortgebunden an die schon bei der Flächennutzungsplanung den US-amerikanischen Streitkräften überlassenen Flächen zur Einrichtung und zum Betrieb des Truppen-Übungsplatzes Breitenbach. Wenn daher diese aufgrund der Überlassungsvereinbarung vom 18.März 1976 den US-amerikanischen Gaststreitkräften überlassenen Flächen zum Teil von der Verbandsgemeinde als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen dargestellt werden, obwohl sie ihr und der Antragstellerin für diesen Zweck gar nicht zur Verfügung stehen, dann betrifft ihre Planung eine Fläche, die ersichtlich für militärische Zwecke bzw. eine Expansion der bestehenden militärischen Nutzung vorbehalten ist, wie es sich aus der Ausweisung eines "Sondergebiets Bund" in den Raumordnungsplänen 2004 und 2012 ergibt. Eine aus den oben genannten Gründen - soweit erkennbar - nicht für eine konkrete Entwicklung des Plangebiets erfolgte Ausweisung einer solchen Vorrangfläche, die zu diesem Zweck gar nicht zur Verfügung steht, steht auf so schwachen Füßen, dass sie sich gegen ein privilegiertes Vorhaben auf dieser schon zum Zeitpunkt der Bauleitplanung der militärischen Nutzung vorbehaltenen Fläche nicht durchsetzen kann.

Auch der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB steht der geplanten Neuerrichtung von Satellitenkommunikationsanlagen nicht entgegen. Insbesondere werden Belange des Naturschutzes nicht beeinträchtigt. So ergibt sich aus den überzeugenden Ergebnissen des landespflegerischen Begleitplans vom 22. Oktober 2012, den natur- und artenschutzrechtlichen Stellungnahmen der oberen Naturschutzbehörde der SGD Süd vom 12. und 19. Dezember 2012 sowie 5. Dezember 2013, die auch vom BMU am 18. Dezember 2013 bestätigt wurde, sowie der Stellungnahme von A vom 28. November 2013, dass bei Umsetzung der von den US-amerikanischen Streitkräften zugesicherten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine nachteilige Auswirkungen auf Natur und zu schützende Arten zu erwarten sind, die eine UVP rechtfertigen können. Dem ist die Antragstellerin, die im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet, dass der Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegenstehe, nicht entgegengetreten.

Sie wendet lediglich ein, dass der Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft sei, weil die erforderlichen Maßnahmen darin nicht zur Auflage gemacht wurden. Die Antragstellerin verkennt allerdings, dass die angefochtene Verfügung sehr wohl auf die genannten natur- und artenschutzrechtlichen Stellungnahmen der SGD Süd und das Benehmen des BMU verweist, aus denen die Notwendigkeit der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen - verbindlich - folgt. Weiter verkennt die Antragstellerin die besondere für Träger öffentlicher Gewalt aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgende, nicht der bauaufsichtlichen Kontrolle unterliegende Verantwortung eines Vorhabenträgers nach § 37 Abs. 1 oder 2 BauGB für die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften bei Durchführung eines solchen Bauvorhabens (Jeromin, Kommentar zur LBauO, 3. Auflage 2012, § 83 Rn. 3 und 18). Mithin bestand auch kein Raum für eine entsprechende Auflage im Zulassungsbescheid, dessen Regelungsgehalt sich auf die Überwindung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das Vorhaben beschränkt. Diese Zulassungsentscheidung muss auf der Grundlage einer Prüfung ergehen, ob der Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB dem Vorhaben entgegensteht, wenn der Vorhabenträger die von der Naturschutzbehörde als erforderlich angesehenen Maßnahmen nach dem landespflegerischen Begleitplan als verbindlich erachtet. Das ist offenkundig nicht der Fall.

2.

Selbst wenn man aber im Hinblick auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan - ebenso wie offenbar die Parteien - davon ausginge, dass die unter 1.) genannten Festsetzungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des privilegierten militärischen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen können, dann ist die streitgegenständliche Verfügung dennoch auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB rechtlich nicht zu beanstanden. So erfordert die öffentliche Zweckbestimmung der zu errichtenden Satellitenkommunikationsanlagen entsprechend der materiell-rechtlichen Anforderung des § 37 Abs. 1 BauGB, die auch für eine ausnahmsweise Zulassung nach § 37 Abs. 2 BauGB Geltung beansprucht, eine Abweichung von § 35 BauGB.

Die geplanten Satellitenkommunikationsanlagen dienen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Landesverteidigung, auch wenn das Vorhaben, das vom Bund als Bauträger ausgeführt wird, der Errichtung von Einrichtungen bestimmt ist, die von den US-amerikanischen Streitkräften genutzt werden sollen. Als Vertragspartner des nordatlantischen Verteidigungsbündnisses sind die Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 5 und 6 NATO-Vertrag im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Bündnis zum wechselseitigen Beistand verpflichtet, sodass im Verteidigungsfall auch die hier stationierten US-Streitkräfte an der Landesverteidigung mitwirken. Die zur Optimierung der weltweiten Kommunikation der US-Gaststreitkräfte - gerade im Rahmen der NATO-Verpflichtungen - geplanten Anlagen dienen daher auch der Landesverteidigung (BVerwG, Urteil 3. Dezember 1992 - 4 C 24/90 - BVerwGE 91, 227ff).

Die öffentliche Zweckbestimmung dieses der Landesverteidigung dienenden Vorhabens erfordert auch eine Abweichung von § 35 Abs. 1 BauGB. Erforderlich ist eine solche Abweichung nicht erst dann, wenn das Vorhaben mit der Zulassungsentscheidung steht oder fällt, sondern schon dann, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Belange die Verwirklichung des Vorhabens an diesem Standort vernünftigerweise geboten ist (BVerwGE 91,227ff; BayVGH, Urteil vom 14. August 2002 - 15 B 96.2483 - juris; Krautzberger/Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 37 Rn. 17). Die US-amerikanischen Streitkräfte haben im Rahmen des Verfahrens nachvollziehbar dargetan, welch hohe Bedeutung die geplanten Anlagen gerade am Standort in Landstuhl wegen der schon vorhandenen Einrichtungen und den dort anzutreffenden topographischen Bedingungen, die eine störungsfreie Kommunikation begünstigen, nicht zuletzt im Hinblick auf die anstehende Stationierung neuer Satelliten im Gefüge ihrer notwendigen weltweiten Kommunikation haben (Bl. 118 bis 121 VA). Die Richtigkeit dieser Angaben hat die Antragstellerin nicht substantiiert bezweifelt, wenn sie darauf verweist, dass auch auf den bereits versiegelten Flächen des Truppen-übungsplatzes "Breitenbach" eine Modernisierung der bestehenden Anlage möglich sei. Die Antragstellerin verkennt dabei, dass es offensichtlich mit einer Ertüchtigung der bestehenden Anlage bei der Stationierung neuer Satelliten nicht getan ist. Weiter ist für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, an welcher Stelle die Anlagen nach Vorstellung der Antragstellerin verwirklicht werden könnten, ohne in einen Nutzungskonflikt mit den vorhandenen Einrichtungen zu geraten. Das gilt insbesondere, soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass solche versiegelte Flächen durch den geplanten Abzug der stationierten Hubschrauberstaffel frei würden. Unabhängig davon, dass der Abzug erst für 2015 geplant ist, bedeutet die Verlegung einer stationierten Staffel noch längst nicht eine Aufgabe des Nutzungszwecks "Hubschrauberlandeplatz". Eine solche Entwidmung des Geländes ist offenbar nicht geplant. Vielmehr bedeutet die Verlegung der Staffel weniger Flugbewegungen auf bzw. über dem Gelände, dessen Nutzung als Flugplatz aber im Einzelfall weiterhin möglich und wohl auch beabsichtigt ist.

Sind damit die Einwände der Antragstellerin nicht geeignet, die besondere Bedeutung des Vorhabens für die Landesverteidigung infrage zu stellen, so ist auf der anderen Seite festzustellen, dass aufgrund der obigen Überlegungen hier auch wenig für die geltend gemachten planerischen Belange der Antragstellerin streitet: Eine örtliche Flächennutzungsplanung, die u.a. eine Nutzung einer Fläche für Ausgleichsmaßnahmen bzw. für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bode, Natur und Landschaft vorsieht, obwohl die Fläche durch regionale Raumordnungsplanung einem schon damals erkennbaren anderen Nutzungszweck als "Sondergebiet Bund" nicht nur vorbehalten war, sondern auch zu einer solchen Nutzung als Truppen-Übungsplatz tatsächlich schon seit Jahren den US-Gaststreitkräften überlassen ist und damit für den geplanten Nutzungszweck hier gar nicht zur Verfügung steht, entfaltet hier im streitrelevanten Bereich des Truppen-Übungsplatzes nahezu kein Gewicht. Das gilt umso mehr, als das geplante Vorhaben das nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB im Flächennutzungsplan dargestellte Gebiet nur am Rand zweier Ausläufer mit der Außenzaun-Anlage und damit sehr geringfügig überschneidet, sodass im Übrigen die Verwirklichung der Vorstellungen des örtlichen Planungsträgers kaum beeinträchtigt werden (Bl. 31,34 VA). In keinem Fall rechtfertigt aber eine so geringfügige Betroffenheit einer örtlichen Bauleitplanung schon eine Verhinderung des zur Modernisierung der militärischen Satellitenkommunikation gebotenen Vorhabens.

Erweist sich die Zulassungsentscheidung daher auch unter diesem Gesichtspunkt als offenkundig rechtmäßig, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung durch Verwirklichung des Vorhabens. So erfordert die bereits anstehende Stationierung einer neuen Gruppe von militärischen Kommunikationssatelliten, dass die hierfür benötigten erdstationierten Anlagen zeitnah hierzu errichtet werden, um diese entsprechend den technischen Bedürfnissen der neuen Satelliten anzupassen (Schreiben des Standortkommandeurs der US-amerikanischen Streitkräfte vom 10. September 2013, Bl. 118 bis 121 VA). Für die beschließende Kammer ist dabei nachvollziehbar, dass die Stationierung neuer Kommunikationssatelliten ohne die zu ihrer Nutzung erforderlichen erdstationären Einrichtungen sinnlos wäre und eine durch das Klageverfahren bedingte Verzögerung des Bauvorhabens den Verteidigungsauftrag der US-Streitkräfte unnötig erschwert. Die aus den oben näher dargelegten Gründen nur am Rande betroffenen Interessen der Antragstellerin an der Wahrung ihre Planungsvorstellungen müssen demgegenüber zurücktreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013. Danach ist das Interesse einer Gemeinde an einer Anfechtung der Ersetzung ihres Einvernehmens in der Hauptsache mit 15.000,-- € zu bewerten. Die Kammer geht hier von einer vergleichbaren Interessenlage aus und reduziert in ständiger Rechtsprechung den Hauptsache-Streitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte.

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