VG Mainz, Urteil vom 22.11.2013 - 4 K 156/13.MZ
Fundstelle
openJur 2020, 23085
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einer Gebühr im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle durch Begleitscheine.

Die Klägerin betreibt als Entsorgungsfachbetrieb auch in Rheinland-Pfalz das Einsammeln sowie die Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 50 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachweisV) eine Nachweispflicht besteht. Die erforderlichen (Sammel-)entsorgungsnachweise müssen vor Beginn der Entsorgung erstellt werden, um die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu belegen (sog. Vorabkontrolle, §§ 3 ff. NachweisV). Zusätzlich muss für jeden Transport der während des Gültigkeitszeitraums eines (Sammel-)entsorgungsnachweises erfolgt, ein Begleitschein geführt werden, der dem Nachweis der durchgeführten Entsorgung dient (sog. Verbleibkontrolle, §§ 10 ff. NachweisV). Die entsprechend signierten Nachweisbelege werden elektronisch erstellt und über die bundesweit zuständige Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) u.a. auch der Beklagten übersandt.

Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (ZStV) als Beliehene die zuständige Behörde nach der Nachweisverordnung. Seit dem 1. Juli 2012 legt sie ein grundlegend geändertes Gebührensystem zu Grunde, das in der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle (KostV) als Anlage in Gestalt eines Gebührenverzeichnisses (GebV) seinen Niederschlag gefunden hat. Nach Nr. 3 GebV erhebt die Beklagte "Gebühren für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung". Nr. 3.1 GebV betrifft die Gebühren für die "Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen)". Nr. 3.1.4 GebV sieht "zusätzlich zu lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 oder 3.1.3 nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein eine Gebühr von 5,00 bis 10,00 €" vor. Die Beklagte staffelt die Gebühr nach Nr. 3.1.4 GebV in Abhängigkeit von dem im Begleitschein angegebenen Abfallgewicht. Die niedrigste Gebühr beträgt bei einem Gewicht bis zu 1 t des entsorgten Abfalls 5 €. Die höchste Gebühr von 10 € je Begleitschein kommt ab einem Gewicht von über 25 t in Ansatz. Die Staffelung der Gebühr hat die Beklagte auf ihrer Internetseite sowie über ihren E-Mail-Newsletter bekannt gegeben.

Mit Bescheid vom 13. September 2012 setzte die Beklagte zu Lasten der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 562 € zuzüglich 106,78 € Mehrwertsteuer für 103 Begleitscheine im Zeitraum von 2. Juli 2012 bis 3. September 2012 gemäß Nr. 3.1.4 GebV fest.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 Widerspruch erhoben und diesen später umfassend begründet. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, legte ihre Kalkulationsgrundlagen offen und wies den Widerspruch mit einem umfangreichen Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2013 zurück. Ein verwertbarer Zustellungsnachweis findet sich in der Akte nicht.

Die Klägerin hat am 12. März 2013 die vorliegende Klage erhoben.

Sie trägt unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Vorverfahren vor:

Der Landesgesetzgeber sei wegen entgegenstehenden Bundesrechts nicht befugt, eine Gebührenpflicht für die Prüfung oder Bearbeitung von Begleitscheinen einzuführen. In der Nachweisverordnung habe der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Begleitscheine weder geprüft noch inhaltlich zu bearbeiten seien. Bei der hier betroffenen Verbleibkontrolle finde sich weder nach der NachweisV noch nach der Vollzugshilfe der Bund/Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) ein entsprechender Prüfauftrag. Die LAGA könne ohnehin nicht für die Auslegung von Bundesrecht herangezogen werden. Auch § 11 Abs. 3 Satz 1 NachweisV belege, dass der Bundesverordnungsgeber im Zusammenhang mit der Entgegenahme und Weiterleitung der Begleitscheine keine Amtshandlung vorgesehen habe. Ein Nachweis über den Verbleib von zu entsorgenden Abfällen werde allein in Form von Erklärungen der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen geführt. Eine Prüfung der Erklärungen habe der Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen. So seien auch die Begleitscheine keiner Prüfung durch die Beklagte zu unterziehen.

Dem angefochtenen Bescheid mangele es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. § 9 Abs. 3 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) sei hinsichtlich des Ausmaßes der Verordnungsermächtigung nicht hinreichend bestimmt und verstoße gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 104 ff. Grundgesetz (GG) sowie Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz (LV). Es sei erforderlich, dass die gesetzliche Ermächtigung den Verordnungsgeber zur Beachtung des Äquivalenzprinzips verpflichte. Dies sei weder in § 9 Abs. 3 LAbfWG noch in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung geschehen. Das Landesgebührengesetz sei hier nicht anwendbar. Zudem würden der Gebührenzweck und damit der Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit vom Gesetzgeber nicht hinreichend bestimmt vorgegeben. Insbesondere habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Vorteilsabschöpfung und Abgeltung des Nutzens für den Gebührenschuldner keine erkennbare Entscheidung getroffen. § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG stelle es lediglich ins Ermessen der Beklagen, die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen. Die erfolgte Gewichtsstaffelung finde in der Ermächtigungsgrundlage keine hinreichende Stütze. Eine willkürfreie Handhabung der gebührenrechtlichen Regelungen könne daher nicht ausgeschlossen werden. Die Gebührenerhebung verstoße auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Aus Nr. 3.1.4 GebV gehe nicht hervor, für welche öffentliche Leistung die Gebühr zu entrichten sei. Wegen der tatbestandlichen Unbestimmtheit bestehe zudem die Gefahr der mehrfachen Berücksichtigung von Kostenpositionen.

Es fehle eine nachvollziehbare Kalkulation. Die Aufteilung der Kosten auf Hauptkostenstellen, hier auf die nationale Verbleibkontrolle, anhand von Betriebsabrechnungsbogen aus dem Jahr 2011 reiche nicht aus. Es sei nicht ersichtlich, weshalb 41,06% der Gesamtkosten der Beklagten auf die nationale Verbleibkontrolle und hiervon 98% auf Nr. 3.1.4 GebV entfielen. Nirgends sei belegt, dass die für die nationale Verbleibkontrolle entfallenden 6,16 Stellen operative Kosten i.H.v. 271.300,00 € verursachten. Gleiches gelte für Personalkostensteigerungen von rund 2% pro Jahr und die Erhöhung der ermittelten Gesamtkosten um mehr als 90.000,00 €. Die Einbeziehung von 3,69 Stellen aus dem Bereich Gebührenfestsetzung in die umgelegten Kosten werde lediglich behauptet. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb bei der Berechnung des erwarteten Gebührenaufkommens von prognostizierten 145.000 Begleitscheinen sowie von Kosten i.H.v. von 7,50 € pro Begleitschein ausgegangen worden sei. Auch die Verteilung der Gemeinkosten nach einem Umlageschlüssel sei insoweit nicht rechtens. Dabei sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die bei den Gemeinkosten berücksichtigten 14,93 Stellen entsprechend des Anteils der Personalstärke bei der nationalen Verbleibkontrolle am Gesamtpersonalbestand zu orientieren und 6,33 Stellen dem Bereich nationale Verbleibkontrolle zuzuordnen. Dies sei sachwidrig, weil je nach Einsatzbereich der Anteil der Personalstelle an der nationalen Verbleibkontrolle unterschiedlich hoch sei. Ein einheitlicher Umlageschlüssel für sämtliche Kostenarten im Bereich Verwaltung und Dienstleistung sei daher nicht sachgerecht. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb bei 9,86 Stellen aus dem operativen Bereich und dem Bereich der Gebührenfestsetzung noch einmal Kosten für Hilfsleistungen und sonstige Sachkosten hinzugerechnet würden, mit der Folge, dass 16,19 Stellen bei der nationalen Verbleibkontrolle angesetzt würden. Die Kostenverteilung hätte strikt für die jeweiligen Gebührentatbestände erfolgen müssen.

Diverse in die Kalkulation eingeflossene Kostenansätze seien nicht gebührenfähig. Die Kosten für die Gebührenerhebung und -beitreibung seien nicht berücksichtigungsfähig. Sie seien mangels individueller Zurechenbarkeit nicht einkalkulierbar. Für den Anfall solcher Kosten habe sie keinen Anlass gegeben. Zudem deckten Mahngebühren und Säumniszuschläge nicht die Kosten der Vollstreckung ab, die in den Gebührenaufwand einflössen. Widerspruchsgebühren seien vom angesetzten Aufwand der Beklagten zur Entlastung der Gebührenschuldner in Abzug zu bringen. Gleiches gelte für die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen sowie der Öffentlichkeitsarbeit. Solche Leistungen habe sie nicht in Anspruch genommen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen sei beitrags- aber nicht gebührenfähig. Der Kostenaufwand des Landes Rheinland-Pfalz für die Betriebsaufwendungen der ZKS-Abfall i.H.v. 94.000 € sei kein Aufwand der Beklagten. Die Einbeziehung von Aufwendungen von Beamten des höheren Dienstes oder von Angestellten in einer vergleichbaren Entgeltgruppe, von Geschäftsführung oder der Abteilungsleitung sowie der Stabsstelle Vermeidung/Verwertung sei nicht rechtens, weil diese Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig mit der Begleitscheinkontrolle nur unerheblich befasst seien. Justiziariatskosten lägen außerhalb des Gebührentatbestands. Telefon- und Schreibkosten seien gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 3 KostV, 10 Abs. 1 LGebG nicht gebührenfähig. Zudem sei ein Abschlag als Anteil des Allgemeininteresses anzusetzen. Die Tätigkeit der Beklagten diene nämlich auch dem Umweltschutz, dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Einhaltung internationaler Verpflichtungen.

Der Bescheid verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot, das sich aus dem Kostendeckungsprinzip ableite. Die im Bereich der nationalen Verbleibkontrolle für das Jahr 2012 prognostizierten Kosten i.H.v. 1.067.000,00 € hätten prognostizierte Einnahmen von zunächst 1.088.000,00 € und sodann von 1.076.081,00 € gegenüber gestanden. Hinzuzuzählen seien noch Einnahmen aus den Nrn. 3.4 bis 3.9 GebV in Höhe von mindestens 33.250,00 €. Prognostizierte Gebühreneinnahmen aus der Prüfung von Begleitscheinen (1.087.000,00 €) und die zusätzlich anfallenden 33.250,00 € summierten sich auf 1.120.250,00 €. Dieser Betrag überschreite die prognostizierten Kosten von 1.067.000,00 € um 4,99%. Unter Zugrundlegung erwarteter Gebühreneinnahmen von 1.076.081,00 € und zusätzlicher Gebühreneinnahmen von 33.250,00 € ergebe sich eine Überschreitung der prognostizierten Kosten mit 3,96 %. Da diese Kostenüberschreitung von vornherein beabsichtigt gewesen sei, komme es auf die Wesentlichkeit der Höhe der Überschreitung nicht mehr an. Dass die tatsächlichen Kosten im Jahr 2012 über dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in Höhe von 1.021.014,00 € gelegen hätten, sei rechtlich unerheblich. Das Kostenüberdeckungsverbot gelte auch mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten, wonach Nr. 3.1.4 GebV keine Gebühr "für" Begleitscheine sei. Dieser Gebühr müsse in jedem Fall ein individuell zuordenbarer Aufwand gegenüber stehen. Nr. 3.1 des GebV stelle keinen einheitlichen Gebührentatbestand dar. Daher sei jede Nummer des Gebührenverzeichnisses für sich genommen an den abgabenrechtlichen Vorgaben zu messen. Selbst wenn aber der gesamte Bereich der nationalen Verbleibkontrolle in den Blick genommen würde, läge eine Kostenüberschreitung vor. Denn bei erwarteten Gesamtkosten von 1.067.000,00 € hätte die Beklagte 1.076.000,00 € Gebühreneinnahmen aus Nr. 3.1.4 GebV und 25.000,00 € aus den Nrn. 3.4 bis 3.9 (unter Zugrundelegung der Mindestgebühr von 50,00 € je Vergabe einer Betriebsnummer) erwartet, was einer Überdeckung von 3,1 % entspreche. Selbst bei einer Halbierung des erwarteten Gebührenaufkommens aus den Nrn. 3.6 bis 3.9, weil die Gebühreneinnahmen auch bei der Vorabkontrolle erzielt werden könnten, läge eine Überdeckung von 2,41% vor.

Die Gebührenerhebung erfolge unter Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen Gebühr und Verwaltungstätigkeit, das ab einer Diskrepanz von nahezu 100% beachtlich sei. Der Bearbeitungsaufwand habe 2009 je Begleitschein 0,0287 Stunden/1,722 Minuten betragen. Bei einem Stundensatz von 34,52 € für den mittleren Dienst entspreche dies einem Kostenaufwand von ca. 1 € pro Begleitschein. Nach Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens sei der Aufwand noch gesunken. Selbst unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Lohnkostensteigerungen sei die Rahmengebühr um mehrere hundert Prozent überhöht.

Die Bemessung der Gebührenhöhe verstoße auch mangels individueller Zurechenbarkeit der Kosten, zugleich gegen den Zweck des Gebührentatbestands.

Die Kostenverordnung sei nichtig, wegen Verstoßes gegen den Gebührencharakter. Durch die Einbeziehung von nicht unmittelbar durch die Bearbeitung von Begleitscheinen ausgelösten Kosten wandle sich die Gebühr in einen von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckten Beitrag um. Die Kostenverordnung sei zudem nichtig wegen Verstoßes gegen die Grenzen der zulässigen Typisierung. Wegen der Einbeziehungsfähigkeit u.a. von Beitreibungskosten, aber auch von Kosten der Widerspruchsverfahren, würden die sich gesetzeskonform verhaltenden Gebührenschuldner für die Folgen fremden Fehlverhaltens finanziell in Anspruch genommen. Dies sei vom Grundsatz der Typisierung und Pauschalierung nicht mehr gedeckt.

Die Gebührenerhebung verstoße schließlich auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Gleichbehandlung von Abfallentsorgern, die den gefährlichen Abfall innerhalb von Rheinland-Pfalz entsorgten, mit solchen, die eine Entsorgung außerhalb von Rheinland-Pfalz vornähmen, sei gleichheitswidrig. Durch die Einbeziehung von Beitreibungskosten überschreite die Beklagte außerdem die Grenzen der zulässigen Typisierung. Die Gebührenstaffelung sei ebenfalls gleichheitswidrig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei Begleitscheinen für Abfall zwischen 0 und 1 Tonne der wirtschaftliche Wert nur halb so groß sei, wie der wirtschaftliche Wert "für" Begleitscheine von über 25 t. Die Abfallmenge sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bedeutung der Bearbeitung für den Gebührenschuldner.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid Nr. 123616 der Beklagten vom 13. September 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erwidert unter Rückgriff auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids:

Die Prüfung von Begleitscheinen sei bundesgesetzlich vorgesehen. Erst die Vorlage der Begleitscheine versetze die Behörde in die Lage, die tatsächliche ordnungsgemäße Entsorgung auf der Ebene der Verbleibkontrolle zu prüfen. Auch die LAGA beschreibe in ihrer Vollzugshilfe den Prüfumfang der Behörden.

Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 3 LAbfWG sei mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar und verstoße nicht gegen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 104 ff. GG. Es genüge nach der Rechtsprechung, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Delegation im Auslegungswege ermittelbar seien. Das Äquivalenzprinzip ähnle dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und müsse nicht dezidiert in der Ermächtigungsgrundlage benannt werden. § 9 Abs. 3 LAbfWG stehe mit dem Grundsatz der Normenklarheit in Einklang und benenne hinreichend und für die Gebührenschuldner erkennbar die verfolgten Gebührenzwecke. Die enge Verknüpfung von Ermächtigungsnorm und Verordnung ergebe sich daraus, dass sowohl § 9 Abs. 3 LAbfWG als auch die darauf basierende Landesverordnung als (Artikel-)gesetz erlassen worden seien. § 9 Abs. 3 Satz 2 u. 4 LAbfWG verankerten das Kostendeckungsprinzip, unter Einbeziehung von Förder- und Beratungskosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LAbfWG. Durch § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG würden das Vorteilsausgleichsprinzip berücksichtigt und verhaltenslenkende Zwecke verfolgt. In der Begründung zu § 9 Abs. 3 LAbfWG und zur Landesverordnung seien die Gebührenzwecke Kostendeckung, Vorteilsausgleich und Verhaltenslenkung angeführt. Es sei auch für die Gebührenschuldner erkennbar, wofür sie die Gebühren zu entrichten hätten. Dabei sei Nr. 3.1 GebV insgesamt in den Blick zu nehmen. Drei der dort vorgesehenen Gebührentatbestände beträfen die Vorab- und ein Gebührentatbestand die Verbleibkontrolle. Für die Gebührenschuldner ersichtlich sollten die zu erfassenden Aufwendungen alle Überwachungstätigkeiten der Entsorgung abdecken.

Die Kalkulation sei nachvollziehbar. Die Kalkulation für die einzelnen Gebührentatbestände sei auf der Basis der durchschnittlichen Fallzahlen der letzten Jahre erfolgt. Die Personalansätze seien aufgeteilt, aber nicht quasi "mit der Stoppuhr" ermittelt worden. Die von der Klägerin geforderte Kalkulation für die Gebührentatbestände 3.4 bis 3.9 sei erstellt worden.

Die in die Kalkulation eingeflossenen Kostenansätze seien rechtens. Während früher nur der unmittelbar Personal- und Sachkosten verursachende Vorgang der Begleitscheinbearbeitung der Gebührenkalkulation habe zugrunde gelegt werden dürfen, solle die Gebühr seit dem 1. Juli 2012 sämtliche Aufwendungen der Beklagten, u.a. auch die Kosten für die Gebührenerhebung und -beitreibung, von Förder- und Beratungsmaßnahmen aber auch die Gemeinkosten abdecken. Telefon- und Schreibkosten seien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 KostV ausdrücklich in die Gebühr einzubeziehen. Auch die Kosten des Justitiariats seien anteilig gebührenfähig. Die einschränkende Rechtsprechung des VGH BW (Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Kosten für die ZKS seien gebührenfähig. Sie fielen unmittelbar im Zusammenhang mit der Überwachung der Entsorgung an. Im Übrigen würden gegenüber säumigen Schuldnern Mahngebühren und Säumniszuschläge und gegenüber Widerspruchsführern weitere Gebühren erhoben, die als Teil der im BAB 2010 gebuchten Kosten und Erlöse den einzelnen Kostenstellen zugeordnet worden seien. Für das Allgemeininteresse sei kein Abzug vom Kostenaufwand vorzunehmen. So habe u.a. das OVG Koblenz ausgeführt, dass die Amtstätigkeit im öffentlichen Interesse erfolge, stehe der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen. Ein "Abschlag" für den Anteil des Allgemeininteresses würde indessen dazu führen, dass die Amtshandlungen der Beklagten nicht vollständig über Gebühren gedeckt werden könnten.

Es liege kein Verstoß gegen das Kostenüberdeckungsverbot vor. Die Klägerin verkenne, dass nach der Rechtsprechung nicht jede Überschreitung der ansatzfähigen Kosten zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führe. So sei bei der Gebührenbemessung ein Spielraum von 3% anerkannt, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden seien. Ausgehend von den zur Kalkulation gemachten Zahlen liege eine nur geringfügige Kostenüberschreitung von 2,87% (bezogen auf den Gebührentatbestand lfd. Nr. 3.1.4) vor. Eine bewusst fehlerhafte oder gar willkürliche Kalkulation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach einem Teil der Rechtsprechung erübrige sich eine Prüfung, ob die konkrete Gebühr den tatsächlichen Verwaltungsaufwand unterschreite oder übersteige, ohnehin wenn Gesetz- und Verordnungsgeber auch den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung verfolgten. Ungeachtet dessen sei anzumerken, dass der Beklagten für das Jahr 2012 insgesamt 145.888 Begleitscheine vorlägen, was fast genau der der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Schätzmenge von 145.000 Begleitscheinen entspreche. Die für 2012 und 2013 vorliegenden Zahlen bestätigten somit die Richtigkeit der kalkulatorischen Prognose. Gehe man beim Kostenüberdeckungsverbot von einem einheitlichen Gebührentatbestand nach lfd. Nr. 3.1 oder nach lfd. Nr. 3 oder einem einheitlichen Verwaltungszweig aus, und stelle nicht allein auf den Gebührentatbestand lfd. Nr. 3.1.4 ab, sei keine Kostenüberdeckung, sondern sogar eine leichte Kostenunterdeckung gegeben.

Das Äquivalenzprinzip sei beachtet worden. Ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Verwaltungsleistung bestehe nicht. Anknüpfungspunkt der Gebühr sei nicht mehr die konkrete Bearbeitung des Begleitscheins, sondern der mit dem Begleitschein weiter verbundene Verwaltungsaufwand. Insoweit könne nicht mehr auf die in einem Rechtsstreit aus dem Jahre 2009 errechnete Bearbeitungszeit abgestellt werden. Die Größenordnung der von der Klägerin erhobenen Gebühren bewege sich im Bereich der Gebührenhöhe in anderen Bundesländern.

Infolge der aufgezeigten Kalkulationsschritte sei sichergestellt, dass der Zweck des Gebührentatbestandes erreicht werde.

Der Gebührencharakter werde gewahrt. Anknüpfungspunkt der Gebühr bleibe der einzelne Begleitschein und der damit im Zusammenhang stehende Verwaltungsaufwand.

Die Grenzen der Typisierung seien beachtet worden. Die Gebühren würden in einem Massenverfahren erhoben, bei dem nicht jede Gebühr genau berechnet werden könne. Es sei nicht notwendig, die Gebühren noch weiter danach auszudifferenzieren, ob der Gebührenschuldner seine Gebühren fristgerecht zahle oder diese beigetrieben werden müssten oder ob der Gebührenschuldner gegen einen Gebührenbescheid Widerspruch erhebe. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe den Gebührenrahmen bewusst auf 5,00 bis 10,00 € festgelegt, weil eine Gebühr von weniger als 5,00 € bei kleinen Abfallmengen zwar den wirtschaftlichen Vorteil für den Abfallerzeuger exakter widergespiegelt hätte, aber keinesfalls auch nur annähernd kostendeckend für die Beklagte gewesen wäre. Umgekehrt gelte dasselbe für Gebühren von mehr als 10,00 €.

Der Gleichheitssatz sei beachtet. Die Gewichtsstaffelung diene dem angestrebten Vorteilsausgleich und der Entlastung kleinerer Abfallwirtschaftsbeteiligter sowie der Schaffung von Abfallvermeidungsanreizen. Eine Gleichbehandlung von Abfallentsorgern, die den gefährlichen Abfall innerhalb von Rheinland-Pfalz entsorgten, mit solchen, die eine Entsorgung außerhalb von Rheinland-Pfalz vornähmen, sei gleichheitskonform.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Gründe

Der Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bleibt der Erfolg versagt. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. September 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtene Gebührenfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 8 Abs. 8, 9 Abs. 3 LAbfWG; 1 Abs. 1 Satz 1 KostV i.V.m. Nr. 3.1.4 GebV.

Die Gebührenfestsetzung erfolgte in formell rechtmäßiger Weise. Insbesondere ist die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1 LAbfWG; 2 Abs. 2 Nr. 2 ZStV als Beliehene die zuständige Behörde nach der Nachweisverordnung und zur Gebührenfestsetzung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KostV ermächtigt.

Die Festsetzung der streitigen Gebühr ist auch materiell-rechtlich, dem Grund und der Höhe nach, nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht vorab auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 8. Februar 2013 (§ 117 Abs. 5 VwGO).

1. Ein Verstoß der vorliegenden Gebührenerhebung auf der Basis des rheinland-pfälzischen Landesabfallwirtschaftsgesetzes gegen die Regelungen des Grundgesetzes über das Finanzwesen (Art. 104a ff. GG) wurde von der Klägerin weder begründet aufgezeigt, noch ist ein solcher Verstoß sonst wie ersichtlich. Die klägerseits angeführten Regelungen in Art. 104a ff. GG betreffen im Wesentlichen Regelungen über Steuern und Zölle und sind hier nicht einschlägig. Vielmehr findet der Bereich der Abfallwirtschaft seine kompetenzielle Zuordnung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (vgl. zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 70 ff. GG und Art 104a ff. GG: BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, juris). Danach ist das Land Rheinland-Pfalz, unter Beachtung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen, zum Erlass von Ermächtigungsnormen zur Schaffung von Gebührentatbeständen im Bereich der Überwachung von Sonderabfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes sowie der Nachweisverordnung berechtigt. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn eine klägerseits behauptete - im Ergebnis nicht vorliegende - Kostenüberschreitung bei den hier angefochtenen Gebühren vorläge. Denn selbst in diesem Fall wandelten sich die Gebühren begrifflich nicht zu einer anderen Abgabe, etwa einer Steuer. Sie wären damit auch keinen anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu unterstellen (im Ergebnis ebenso: BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.).

2. Bundesrecht in Gestalt des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung steht der Gebührenerhebung im vorliegenden Fall nicht entgegen.

Der Haupteinwand der Klägerin verfängt nicht, wonach die Beklagte nach den soeben erwähnten Bestimmungen zur Kontrolle der Begleitscheine nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt sei; diese würden ihr lediglich zu Informationszwecken übersandt; die Beklagte habe die Scheine nach ihrem Eingang nur zu registrieren und geordnet abzulegen. Eine vergleichbare Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 13. Mai 2008 (Az.: 9 B 61 bis 63/07, juris) zur früheren Rechtslage als verfehlt zurückgewiesen. Die Belege seien der zuständigen Behörde "zur Prüfung vorzulegen", wobei diese Prüfung einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs diene. Daran hat sich nichts geändert. Auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die zuständige Behörde die Begleitscheine zu prüfen und erbringt damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne (ebenso m.w.N.: OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013 - 3 A 202/11, juris und zur früheren Rechtslage: VG Mainz, Urteil vom 11. November 2008 - 3 K 693/06). Denn § 47 KrWG sieht unverändert eine umfassende Überwachung durch die zuständige Behörde vor, die sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 KrWG auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle erstreckt. Zudem trifft die Registerführungspflichtigen gemäß § 49 Abs. 4 KrWG eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht gegenüber der Behörde. Es würde vor diesem Hintergrund wenig Sinn machen, wenn die Behörde - so die Vorstellung der Klägerin - nicht zur Kontrolle der Begleitscheine in dem obligatorischen Nachweisverfahren und zu daraus resultierenden Rückfragen berechtigt wäre. Die europarechtlich vorgegebene Verbleibkontrolle würde damit faktisch leerlaufen. Die Kammer teilt daher die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.), dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt haben kann. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08, esria) und der Verwaltungsgerichtshof Bayern (Urteile vom 2. August 2007 - 23 BV 07.719 und 720, juris) gehen davon aus, dass die Begleitscheinkontrolle als "nach außen" gerichtete Amtshandlung Teil der Verbleibkontrolle und damit Teil des obligatorischen Nachweisverfahrens ist. Die klägerische Annahme einer fehlenden Kontrollpflicht und damit eines fehlenden Anknüpfungspunktes für die hier streitigen Gebühren ist mit dieser überzeugenden Rechtsprechung nicht zu vereinbaren.

3. Die streitige Gebührenfestsetzung beruht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage in Gestalt des § 9 Abs. 3 LAbfWG. Die dortige Verordnungsermächtigung verstößt, entgegen der rechtlichen Einschätzung der Klägerin, nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 110 Abs. 1 Satz 2 LV.

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist bereits im Ansatz nicht heranzuziehen, da diese Bestimmung nur bundesgesetzliche Ermächtigungsnormen betrifft.

Die Vorgaben des Art. 110 LV, wonach das ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss, hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 9 Abs. 3 LAbfWG beachtet. Er hat die Tendenz und das Programm der Rechtsverordnung so weit umrissen, dass deren Zweck und möglicher Inhalt feststehen. Er hat damit zugleich dem Verordnungsgeber insbesondere die Grenzen vorgegeben, die er einzuhalten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64, juris). Dabei genügt es, dass diese Vorgaben sich zumindest mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen. Dies kann auch unter Rückgriff auf den rechtlichen Zusammenhang und auf die Begründung des Gesetzes, etwa in Gestalt der Protokolle eines im Gesetzgebungsverfahren befassten Ausschusses erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86, juris).

§ 9 Abs. 3 LAbfWG bestimmt in Konkretisierung dieser Vorgaben, in für die Gebührenschuldner erkennbarer Weise, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über die nach § 8 Abs. 8 LAbfWG kostenauslösenden Tatbestände. § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG regelt, dass die erhobenen Kosten so zu bemessen sind, dass "...alle mit den jeweiligen Aufgaben verbundenen Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden. § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG bestimmt: "Dabei kann auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden". Darüber hinaus regelt § 9 Abs. 3 Satz 4 LAbfWG durch den Verweis auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LAbfWG die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen bei der Gebührenbemessung. § 9 Abs. 3 Satz 5 LAbfWG ermächtigt den Verordnungsgeber zur Regelung des Verfahrens zur Erhebung und Beitreibung der Kosten.

Die Beklagte hat auf den Seiten 7 bis 13 ihres Widerspruchsbescheids eingehend unter Heranziehung und wörtlicher Wiedergabe der einschlägigen Erwägungen des Normgebers dargelegt, weshalb § 9 Abs. 3 LAbfWG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame gesetzliche Ermächtigungsnorm genügt. Hierauf kann nochmals verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Zwar enthält die gesetzliche Ermächtigungsnorm keine konkrete Umschreibung der gebührenpflichtigen Tatbestände. Sie verweist vielmehr auf die jeweiligen, mit Aufwendungen verbundenen Aufgaben der Zentralen Stelle für Sonderabfälle. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff der "Aufgaben" ist aber mit Blick auf die konkretisierenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landesabfallwirtschaftsgesetzes, hier insbesondere des § 8 LAbfWG, der Nachweisverordnung sowie der Landesverordnung über die zentrale Stelle für Sonderabfälle auslegungsfähig (ebenso zum Begriff "Amtshandlung": OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.). Gegenstand der Gebührenerhebung dürfen damit alle kostenauslösenden Maßnahmen der Beklagten sein, die diese bei der Organisation der Sonderabfallentsorgung in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten für die Andienungspflichtigen in individuell zurechenbarer Weise erbringt.

Einer verbindlichen Vorgabe des Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf es nicht. Auch insoweit genügt, dass der erkennbare Wille des Normgebers, wie ihn die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid unter wörtlicher Wiedergabe der gesetzgeberischen Erwägungen beleuchtete, die Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips einschließt. Zudem hat sich der Gesetzgeber in § 8 Abs. 8 LAbfWG für die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung betreffend Gebühren und Auslagen entschieden. Gebühren sind aber öffentliche Abgaben, denen wegen ihres Entgeltcharakters das Äquivalenzprinzip immanent ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.). Eine besondere gesetzliche Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Beachtung dieses Grundsatzes ist damit überflüssig. Gleiches gilt auch deshalb, weil das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gilt (BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, juris) und damit ohnehin bei jeder hoheitlichen Betätigung zu beachten ist.

Der Gebührenzweck ist der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hinreichend deutlich zu entnehmen. Als Gebührenzweck in diesem Sinne sind Kostendeckung, Verhaltenslenkung und Vorteilsausgleich in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.). Diese Rahmenbedingungen der Gebührenerhebung sind im vorliegenden Fall für die Kostenschuldner erkennbar (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, juris und Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.). Denn § 9 Abs. 3 LAbfWG führt das Kostendeckungsprinzip und verschiedene gebührenfähige Kostenarten ausdrücklich an. Indem § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG neben der Kostendeckung auch die Berücksichtigungsfähigkeit der Bedeutung des wirtschaftlichen Werts oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Kostenschuldner statuiert, ermöglicht er einen gebührenrechtlichen Vorteilsausgleich und damit zugleich eine verhaltenslenkende Gebührenstaffelung. Zudem wurden bei der ersten Lesung des Gesetzes im Landtag Gebührenerhebungen gestaffelt nach der Menge der Abfälle sowie Anreize zur Abfallvermeidung durch eine entsprechende mengenbezogene Gebührenstaffelung in der künftigen Gebührenordnung ausdrücklich begrüßt. Gerade die von der Klägerin angeführte Staffelung der Gebühren durch die Ausgestaltung des durch Nr. 3.1.4 GebV eröffneten Gebührenrahmens findet somit in der Ermächtigungsgrundlage eine hinreichende Stütze. Eine entsprechende Staffelung bereits in der gesetzlichen Ermächtigungsnorm selbst oder in der Kostenverordnung ist hingegen rechtlich nicht geboten (OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.). Dass mit dem Kostendeckungsprinzip, dem gebührenimmanenten Kostenüberschreitungsverbot und dem Vorteilsausgleich gebührenrechtliche Grundsätze anwendbar sind, die zueinander in einem Spannungsverhältnis stehen können (so auch OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.), ist hier rechtlich unbedenklich. Denn diese Grundsätze können nebeneinander anwendbar bleiben, indem im Sinne einer praktischen Konkordanz auf der Ebene der Gesamtgebühreneinnahmen aus einem Gebührentatbestand das Kostenüberschreitungsverbot beachtlich ist, während auf der Ebene der Einzelveranlagung eine stärkere Verknüpfung der Gebührenhöhe mit dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner möglich ist.

Nach alledem tragen die gesetzliche Ermächtigungsnorm und ihre Umsetzung in der Kostenverordnung auch dem Grundsatz der Normenklarheit hinreichend Rechnung. Die von dem Gesetzgeber verfolgten Zwecke der Ermächtigung sind - auch unter Heranziehung der gesetzgeberischen Erwägungen - dem potentiellen Gebührenschuldner erkennbar. Die in der Kostenverordnung angeführten Gebührentatbestände sind hinreichend bestimmt formuliert und lassen den Anknüpfungspunkt der Gebührenpflicht sowie den Umfang der Gebührenlast in rechtlich gebotener Weise erkennen. Für die potentiellen Gebührenschuldner ist erkennbar, dass sie im Rahmen ihrer Finanzierungsverantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.) vor allem zu kostendeckenden Gebühren herangezogen werden sollen. Durch die konkrete Ausgestaltung des § 9 Abs. 3 LAbfWG wird zudem ersichtlich, dass der durch die Gebühr zu deckende Aufwand nicht nur der durch den Bearbeitungsvorgang im engeren Sinne ausgelöste Aufwand, sondern der im Einzelnen in der Ermächtigungsnorm erweiterte Verwaltungsaufwand ist. Diese Ausgestaltung des Gebührentatbestands, der damit einer Verwaltungsgebühr angenähert wird, ist - anders als in der Entscheidung des BVerfG vom 19. März 2003 (a.a.O.) - im Gesetz und den Gesetzesmaterialien, wie sie im Widerspruchsbescheid zitiert sind, angelegt. Dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe selbst oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - 6 C 13/00, juris).

4. Die Gebührenfestsetzung beruht auf einer nachvollziehbaren Gebührenkalkulation der Beklagten auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher Grundsätze (§ 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG).

Dabei darf die Kostenrechnung, da die hier streitigen Gebühren an gleichartig erbrachte Leistungseinheiten anknüpfen, bezogen auf eine bestimmte Zeitperiode, im Wege einer Divisionskalkulation auf der Basis ermittelter Gesamtkosten erfolgen (VG Mainz, Urteil vom 11. November 2008, a.a.O., m.w.N.).

Den rechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwendungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, wird die Kalkulation der Beklagten, wie sie in deren Schreiben an die Klägerin vom 20. November 2012 und in dem später ergangenen Widerspruchsbescheid dargestellt wurde, gerecht. Die Beklagte hat in einem dreistufigen Verfahren, im Rahmen einer prognostischen Bewertung den jährlichen Kostenaufwand ermittelt (1. Schritt), sodann das zu erwartende Gebührenaufkommen auf der Grundlage der bisherigen Zahl der Begleitscheine geschätzt (2. Schritt), um schließlich unter Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse bei den Begleitscheinen das voraussichtliche Gebührenaufkommen anhand der Gewichtsstaffelung der Gebühr gemäß Nr. 3.1.4 GebV genauer zu ermitteln (3. Schritt).

Hierzu im Einzelnen:

In einem ersten Schritt ermittelte die Beklagte die zu deckenden Kosten mittels eines Betriebsabrechnungsbogens (BAB), den sie zuletzt Im Jahr 2010 erstellt hatte. Dies ist im Ansatz unbedenklich, da die Kalkulation im Jahr 2011 erfolgte und demgemäß die im BAB 2010 erfassten Ansätze hinreichend aktuell waren. In dem BAB 2010 wurden die Gesamtkosten unter Einbeziehung der Gemeinkosten auf die vier Hauptkostenstellen "Vorabkontrolle national, "Vorabkontrolle international", "Verbleibkontrolle national‘ und "Verbleibkontrolle international" umgelegt. Bezugsgröße für diese Umlage war der prozentuale Anteil der Stellen bzw. Arbeitsstunden je Hauptkostenstelle an den Gesamtstellen bzw. Gesamtarbeitsstunden der Beklagten. Auf der Aufwandsseite ist im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - wie hier - bei der Gebührenkalkulation von den Kosten des Personaleinsatzes ausgeht; auch gegen die Hinzurechnung weiterer Arbeiten - wie Poststelle, Stabsstellen und Datenverarbeitung ist im Grundsatz nichts zu bemerken (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Dabei hat die Beklagte in einem weiteren, fünfstufigen Verfahren (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2013 und vom 18. November 2013) nachvollziehbar ermittelt, dass nach Umlage der Gemeinkosten 41,06 % der Gesamtkosten der Beklagten auf den Bereich der nationalen Verbleibkontrolle entfallen. Dies entspricht im Bereich der nationalen Verbleibkontrolle zu deckenden Kosten von ca. 1.067.000,00 €, von denen prognostisch 98% (s.u.), d.h. 1.046.000,00 € auf die Begleitscheine entfallen.

In einem zweiten Schritt legte die Beklagte unter Berücksichtigung der in den Vorjahren eingegangenen Zahl von Begleitscheinen 145.000 zu bearbeitende nationale Begleitscheine der Kalkulation zugrunde. Weiter ging sie von einer durchschnittlichen Begleitscheingebühr von 7,50 € - dies entspricht dem Mittel des verordnungsrechtlich vorgegebenen Gebührenrahmens von 5,00 bis 10,00 € - aus. Der Mittelwert war von der Beklagten in vertretbarer Weise der Kalkulation zugrunde gelegt worden, weil sie, in der Sache nicht substantiell bestritten, dargelegt hat, dass die meisten der insgesamt durchschnittlich 145.000 Begleitscheine pro Jahr sich auf geringe Mengen bis 1 Tonne bezogen haben. Die Beklagte hat am Rande zutreffend darauf verwiesen, dass dieser rechnerische Ansatz den Gewichtsverhältnissen bei den entsorgten Abfällen und den hierfür eingereichten Begleitscheinen auch im Falle der Klägerin sehr nahe kommt. Aus beiden Ansätzen - der prognostizierten Zahl von Begleitscheinen und der durchschnittlichen Gebühr von 7,50 € je Begleitschein - errechnete die Beklagte ein voraussichtliches Gebührenaufkommen 2012 von 1.088.000,00 €. Dass bereits diese Prognose den späteren Verhältnissen nahe kam und damit sachgerecht erfolgte, zeigt sich daran, dass der Beklagten nach deren nicht substantiell bestrittenen Darlegungen, für die Monate Juli bis Dezember 2012 insgesamt 68.987 Begleitscheine vorlagen, für die gemäß lfd. Nr. 3.1.4 Gebühren in Höhe von 510.507,00 € anfielen. Rechnet man dies auf 12 Monate hoch, so resultieren hieraus 1.021.014,00 € für 137.974 Begleitscheine, also im Durchschnitt 7,40 € pro Begleitschein. Aufgrund der Zahlen der Vorjahre aus weiteren Gebührentatbeständen im Bereich der nationalen Verbleibkontrolle erwartete die Beklagte zusätzliche Gebühreneinnahmen in Höhe von 25.000,00 € und damit Gesamteinnahmen im Bereich der nationalen Verbleibkontrolle von 1.113.000,00 €. Von den erwarteten Gebühreneinnahmen im Bereich der nationalen Verbleibkontrolle entfielen nach der Prognose der Beklagten ca. 98% auf das mit den Begleitscheinen verbundene Gebührenaufkommen. Der prognostizierte Anteil der Begleitscheingebühren am Gesamtgebührenaufkommen betrug 41,98 %.

In einem dritten Schritt erarbeitete die Beklagte anhand der in den letzten sechs Jahren (2006 bis 2011) eingegangenen Begleitscheine eine gewichtsbezogene Gebührenstaffelung. Deren rechnerische Umsetzung ergab für das Jahr 2012 ein prognostiziertes Gebührenaufkommen bei den Begleitscheinen in Höhe von 1.076.000,00 €.

Anders als in einem früheren Prozess (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.) fand im vorliegenden Verfahren kein methodischer Wechsel der Kalkulationsmethode im laufenden Verfahren statt. Vielmehr zeigt die in Grundzügen hier wiedergegebene Kalkulation der Beklagten, dass diese von Beginn an die Ansätze des BAB 2010 zugrunde gelegt und anhand nachvollziehbarer Kostenstellenzuordnungen prognostisch bewertet hat. Die Kostenverteilung erfolgte nach den obigen Ausführungen zudem getrennt für die unter Nr. 3.1 GebV aufgezählten Gebührentatbestände.

5. Die kalkulatorischen Prämissen und Ansätze der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Kontrolle der Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationsvorgänge, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel - wie hier - in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen, der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner oder die verhaltenslenkende Wirkung einer finanziellen Belastung, werden sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung können daher generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden, die verlässlich und effizient vollzogen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.). Eine sachgerechte Schätzung mit dem Ziel, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden, ist daher ausreichend (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die absolute Gebührenhöhe eher moderat erscheint.

Unter Beachtung dieser rechtlichen Erwägungen sind die von der Beklagten berücksichtigten Kostenansätze in vollem Umfang gebührenfähig.

Der Aufwand für die Gebührenerhebung ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG gebührenfähig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Die spätere Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2009 (a.a.O.) steht dem nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte dort die Kosten der Gebührenerhebung nur deswegen beim gebührenfähigen Aufwand ausgeschlossen, weil damals die Gebühr für die Prüfung des Begleitscheins selbst anfiel. Anders verhält es sich im vorliegenden Fall, wo die Begleitscheinprüfung Auslöser der Gebühr ist, die Gebühr aber aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 3 LAbfWG um Elemente einer Verwaltungsgebühr erweitert wird.

Dass die Amtstätigkeit auch im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zur Verwaltungsgebühr nicht entgegen (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Ein Abschlag als Anteil für das Allgemeininteresse an einer geordneten Beseitigung gefährlicher Abfälle ist bei der Ermittlung der durch die Gebühr zu deckenden Kosten nicht vorzunehmen. Ein solcher Abschlag würde dazu führen, dass die Amtshandlungen der Beklagten entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht vollständig über Gebühren gedeckt werden könnten. Die Differenz müsste über den Staatshaushalt, letztlich mit Steuermitteln finanziert werden, was mit Blick auf § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG nicht als sachgerecht erscheint. Dies würde zudem nicht dem europarechtlich in Art. 191 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) verankerten Verursacherprinzip entsprechen. Nach diesem Prinzip hat - im Gegensatz zum Gemeinlastprinzip - der Verursacher für die Vermeidung, Verminderung oder nachträgliche Beseitigung seiner Umweltbelastungen Sorge zu tragen und für die hierzu erforderlichen Kosten aufzukommen. Dass die Prüfung der Begleitscheine mittelbar auch im öffentlichen Interesse erfolgt, hindert eine Gebührenpflicht also nicht, weil es auch der Zielrichtung des KrWG entspricht, die Verantwortlichkeiten für die Entsorgung von Abfällen einschließlich derjenigen, die auf die notwendige behördliche Kontrolltätigkeit entfallen, den Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern der Abfälle aufzuerlegen. Es ist zudem nicht verursachergerecht, die Bürger, die gemäß dem Verursacherprinzip bereits für die Entsorgung ihrer Haushaltsabfälle aufkommen müssen, darüber hinaus auch noch mit Steuermitteln für die Überwachung von Sonderabfällen heranzuziehen.

Wie bereits dargelegt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zu den Kosten des Personaleinsatzes auch weitere Kosten - wie etwa für die Poststelle, Stabsstellen und Datenverarbeitung in Ansatz bringt (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Denn während früher nur der konkrete, Personal- und Sachkosten verursachende Vorgang der Begleitscheinbearbeitung der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt werden durfte, darf die Gebühr seit dem 1. Juli 2012 nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers sämtliche Aufwendungen der Beklagten, u.a. auch die Kosten für die Gebührenerhebung und -beitreibung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG, die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen gemäß §§ 9 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LAbfWG, aber auch die Gemeinkosten einbeziehen. Zu diesen gehören anteilig auch die Kosten der Geschäftsleitung und der zentralen Stabstellen sowie Telefon- und Schreibkosten. Letztere sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 KostV ausdrücklich in die Gebühr einzubeziehen. Nur besondere, also atypische Auslagen sind separat über § 10 LGebG geltend zu machen. Die Kosten des Justitiariats sind ebenfalls anteilig gebührenfähig. Die einschränkende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94, juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort war die Gebühr eine Gegenleistung für eine konkrete öffentliche Leistung der Kommune gewesen. Die Ausgestaltung der Gebühr dort ähnelte also wesentlich stärker einer nutzungsorientierten Gebühr, während der hier streitbefangene Gebührentatbestand durch die bloße Anknüpfung an den Eingang eines Begleitscheins als gebührenauslösender Vorgang und die gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der einbeziehungsfähigen Kosten stärker durch Merkmale einer Verwaltungsgebühr geprägt ist. Dass die Beklagte die prognostizierten Erhöhungen der Personalkosten mit jeweils 2% pro Jahr ihrer Kalkulation zu Grunde legte, entspricht mit Blick auf die Tarifabschlüsse der vergangenen Jahre den allein einzuhaltenden Anforderungen an eine pflichtgemäße Schätzung. Auch die Kosten für die ZKS sind gebührenfähig. Sie fallen unmittelbar im Zusammenhang mit der Überwachung der Entsorgung im Bereich der elektronischen Datenübermittlung sowie im Bereich der Nachweisverordnung und damit auch mit unmittelbarem Bezug zu der Erfassung und Bearbeitung von Begleitscheinen an. Die vom Land Rheinland-Pfalz der Beklagten insoweit in Rechnung gestellten Kosten können daher auf die Gebührenschuldner abgewälzt werden.

6. Die Gebührenfestsetzung beruht nicht auf einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und das daraus abgeleitete Kostenüberdeckungsverbot.

Zunächst ist festzustellen, dass die Begleitscheinkontrolle grundsätzlich zur Erhebung einer Gebühr berechtigt, weil sie in Verbindung mit der Erfassung des Begleitscheins eine "Prüfung" einschließt und somit eine grundsätzlich gebührenfähige öffentliche Leistung darstellt (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).

Nach einem Teil der Rechtsprechung erübrigt sich eine Prüfung, ob die konkrete Gebühr den tatsächlichen Verwaltungsaufwand unterschreitet oder übersteigt, wenn sich der Gesetz- und Verordnungsgeber - wie hier - nicht allein auf den Gebührenzweck der Kostendeckung beschränkt, sondern auch den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung sowie Lenkungszwecke berücksichtigt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 16. Februar 2011, Az. 1 N 802/06, juris und VG Saarlouis, Urteil vom 08. Dezember 2010 - 5 K 127/10, juris).

Das Gericht kann hier eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer weitergehenden Prüfung offenlassen, denn losgelöst von den vorstehenden Erwägungen sind aus dem Äquivalenzprinzip und dem Kostenüberdeckungsverbot keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der streitigen Gebührenfestsetzung ableitbar.

Zwar ist wegen der Ausgestaltung eines separaten Gebührensatzes für den Gebührentatbestand unter Nr. 3.1.4 GebV durch nachvollziehbare Kalkulation sicher zu stellen, dass zwischen der Verwaltungstätigkeit und der Gebühr ein angemessenes Verhältnis besteht und die Gesamteinnahmen aus der Gebühr die Kosten nicht wesentlich überschreiten (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt zudem einer Anhebung von Gebühren zum Zwecke der Verhaltenslenkung Grenzen; danach darf die Gebühr nicht derart hoch bemessen werden, dass sie ihren gebührentypischen Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet (BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, juris). Ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung bejaht das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51 und 52/06, juris) allerdings erst, wenn die Gebühr die Kosten um mehr als 100% übersteigt.

Die angefochtenen Gebührenforderungen stehen aber nicht in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.), wenngleich nach der Kalkulation der Beklagten im Bereich der Begleitscheine eine Überschreitung der erwarteten Kosten (1.046.000,00 €) durch das erwartete Gebührenaufkommen (1.076.000,00 €) in Höhe von 2,87% besteht. Zwar behauptet die Klägerin der Gebührenüberschuss der Beklagten sei noch höher, weil zu den Begleitscheingebühren weitere Gebühren für sonstige Amtshandlungen im Rahmen der nationalen Verbleibkontrolle hinzukämen. Den Gesamtkosten der Verbleibkontrolle stünden somit Mehreinnahmen von 4,98% gegenüber. Diese Behauptung ist mit Blick auf die Kalkulationsansätze der Beklagten aber nicht zutreffend. Das zusätzliche Gebührenaufkommen nach den lfd. Nr. 3.4 bis 3.9 liegt nach der Kalkulation bei insgesamt 25.000,00 € und nicht - wie die Klägerin meint - höher.

Indes führt nicht jede Überschreitung der ansatzfähigen Kosten zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. So ist bei der Gebührenbemessung in der von den Beteiligten thematisierten Rechtsprechung ein Spielraum von 3% anerkannt, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. Eine bewusst fehlerhafte oder gar willkürliche Kalkulation liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor. Denn hier muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Kalkulation prognostisch auf der Basis mehrjähriger Erfahrungswerte der Beklagten erstellt wurde. Anders als etwa in einer nachträglichen Kalkulation - z.B. wenn für das abgelaufene Veranlagungsjahr zuvor nur Vorausleistungen erhoben worden waren - ist die Schätzung von Kosten und erwarteten Einnahmen per se durch die Ungewissheit der tatsächlichen Entwicklung im Bereich der Personal- und Sachkosten sowie mit Blick auf das zu prognostizierende Begleitscheinaufkommen mit Unwägbarkeiten verbunden. Feststehende Ansätze für die jeweiligen Kostenarten, die nach Abschluss des Kalkulationszeitraums den Kostenstellen zugeordnet werden können, liegen im Zeitpunkt der prognostischen Kalkulation genauso wenig vor, wie die erst nach Abschluss des Veranlagungszeitraums bestehende Gewissheit über die Zahl der eingegangenen Begleitscheine. Hinzu kommt hier, dass die Kalkulation mit der zusätzlichen Ungewissheit behaftet war, in welcher Weise sich das ab 1. Juli 2012 neu eingeführte Gebührensystem auf das Begleitscheinaufkommen und die Begleitscheinkontrolle auswirken würde. Bei einer prognostischen Kalkulation, die somit in besonderer Weise durch kalkulatorische Ungewissheit geprägt wird, ist zur Überzeugung der Kammer daher eine Überdeckung von bis zu 3% rechtlich unschädlich, sofern in die Kalkulation nicht bewusst Kostenansätze eingeflossen waren, die nicht gebührenfähig sind. Durch die Hinnahme einer geringfügigen kalkulatorischen Überdeckung wird den Gebührenschuldnern im Übrigen keine unzumutbare finanzielle Belastung auferlegt. Denn Überdeckungen im Veranlagungszeitraum sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entweder zur späteren Entlastung der Gesamtheit der Gebührenschuldner den Rücklagen der Beklagten zuzuführen oder im nächsten Kalkulationszeitraum als außerordentlicher Erlös zugunsten der Gebührenschuldner kalkulatorisch vorzutragen.

Das Äquivalenzprinzip ist hier auch mit Blick auf die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht verletzt. So hat das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) eine Gebührenuntergrenze von 7,00 € für einen Begleitschein akzeptiert. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012, a.a.O.) besteht im vorliegenden Fall bei einer unteren Rahmengebühr von 5,00 € pro Begleitschein per se nicht. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) nach Zeugeneinvernahme je Begleitschein einen mittleren Zeitaufwand von 10 Minuten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zugrunde gelegt. Unter Heranziehung der Pauschalbeträge für den mittleren, gehobenen und höheren Dienst hat es in einem weiteren Rechenschritt Bearbeitungskosten im Jahr 2007 unter Einbeziehung von IT-Kosten von 8,32 € pro Begleitschein ermittelt. Die Beklagte hat hingegen für das Jahr 2012 - also für einen Zeitraum 5 Jahre nach dem dort maßgeblichen Veranlagungsjahr - kalkulatorisch einen durchschnittlichen Aufwand von 7,50 € zu Grunde gelegt, um zu einer Kostendeckung zu gelangen. Sie hat dann diesen Betrag durch den oben beschriebenen 3. Kalkulationsschritt noch näher an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Wenn also die ermittelten Kosten pro Begleitschein im Jahr 2007 sich nach einer Beweisaufnahme bei dem Oberverwaltungsgericht Saarland auf 8,32 € beliefen, ist der prognostische Ansatz erwarteter Einnahmen von etwas unter 7,50 € pro Begleitschein indiziell ein Beleg für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und Leistung der Beklagten. Der rechnerische Ansatz der Klägerin, wonach die Kosten pro Begleitschein mit 1,00 € zu veranschlagen seien, ist aufgrund der Feststellungen des Oberverwaltungsgericht Saarland, der inzwischen verstrichenen Zeit und den weit gefassten Vorgaben des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers zur Einbeziehungsfähigkeit von Kosten nicht mehr haltbar. Mit der vom Oberverwaltungsgericht Saarland errechneten Kostenhöhe ist indiziell selbst die obere Rahmengrenze von 10,00 € pro Begleitschein mit Blick auf den Äquivalenzgrundsatz nicht zu beanstanden. Denn die nach der oben angeführten Rechtsprechung zu beachtende Schwelle zum Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung ist damit bei weitem nicht erreicht. Dies gilt umso mehr, als das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) sogar eine Anhebung der Gebühr auf bis zu 50,00 €, also das Fünffache der nach Nr. 3.1.4 GebV möglichen Gebührenhöhe - als zulässig ansieht, um auf diesem Weg eine Abschöpfung des Nutzens des Begleitscheins für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

Auch unter Zugrundelegung eines weitergefassten einheitlichen Gebührentatbestandes nach lfd. Nr. 3.1 oder Nr. 3 GebV liegt kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vor. Geht man bei der Prüfung des Kostenüberdeckungsverbots von einem weiter gefassten Gebührentatbestand -oder einem einheitlichen Verwaltungszweig i.S.d. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.) - aus, liegt hier keine Kostenüberdeckung, sondern eine leichte Kostenunterdeckung vor. Die Beklagte hat in schlüssiger Weise dargelegt, dass bezogen auf den Gebührentatbestand lfd. Nr. 3.1 GebV Gebühreneinnahmen von 1.916.000,00 €, bei Kosten in Höhe von 1.952.000,00 € vorliegen. Bezogen auf den Gebührentatbestand lfd. Nr. 3 GebV bezifferte die Beklagte das Gebührenaufkommen auf 2.098.000,00 €, bei Kosten in Höhe von 2.121.000,00 €. Bezogen auf die Gesamtgebühren der Beklagten benannte die Beklagte Gebühreneinnahmen von 2.591.000,00 €, bei Kosten in Höhe von 2.599.000,00 €. Die Kammer hat mit Blick auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten keinen Anlass, die rechnerischen Ansätze der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Eine ungefragte Fehlersuche hinsichtlich dieser Ansätze findet trotz des im Verwaltungsprozess herrschenden Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatzes nicht statt (BVerwGE 116, 188).

7. Die Bemessung der Gebührenhöhe verstößt nicht gegen den Zweck des Gebührentatbestands. Die Höhe der Gebühr entspricht vielmehr nach den vorstehenden Ausführungen den gesetzgeberischen Zielvorgaben, indem sie sich grundsätzlich an der Kostendeckungsvorgabe orientiert, aus den Gründen des § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG aber durch die gewichtsbezogene Staffelung im Einzelfall auch den Nutzen für den Gebührenschuldner pauschalierend berücksichtigt und damit Lenkungszwecke verfolgt.

8. Die Gebührenerhebung auf der Basis der Kostenverordnung ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen "Verstoßes gegen den Gebührencharakter" zu beanstanden.

Die Kostenverordnung genügt zunächst in formeller Hinsicht der Vorgabe des Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV und benennt § 9 Abs. 3 LAbfWG als Rechtsgrundlage. Einer Benennung weiterer Gesetze mit Relevanz für die Gebührentatbestände der Kostenverordnung oder einer weiteren Zitierung mit Blick auf "Inhalt, Zweck und Ausmaß" der erteilten Ermächtigung bedarf es nicht (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).

Bei der Bewertung des Rechtscharakters der auf der Kostenverordnung beruhenden Abgabe ist zu beachten, dass die Gebühr nach Nr. 3.1.4 GebV nicht mehr - wie früher - "für" die Bearbeitung eines Begleitscheines geltend gemacht, sondern zusätzlich zu lfd. Nr. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 GebV nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein erhoben wird. Anknüpfungspunkt der Gebühr bleibt zwar der einzelne Begleitschein und der durch ihn ausgelöste Verwaltungsaufwand im Rahmen der nationalen Verbleibkontrolle. Durch die Vorgaben in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 4 LAbfWG hat der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass die Gebühr nicht allein die unmittelbar mit der Bearbeitung eines Begleitscheins ausgelösten Personal- und Sachkosten decken soll. Vielmehr soll sie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessen und einen in § 9 Abs. 3 LAbfWG umschriebenen, weiter gefassten Aufwand abdecken. Die Erweiterung der Kostenbasis ändert aber nichts daran, dass es sich bei Nr. 3.1.4 GebV um einen Gebührentatbestand und nicht um einen Beitragstatbestand handelt. Denn Auslöser der Gebühr ist nach wie vor die konkrete Verwaltungsleistung der Beklagten in Folge der Einreichung eines Begleitscheins. Diese Verwaltungsleistung stellt die in der Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O.) geforderte, individuell zurechenbare, öffentlich-rechtliche Leistung dar. Anders als beim Beitrag wird damit nicht die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme, sondern die tatsächliche Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung abgegolten.

Die auf der Kostenverordnung beruhende Gebührenfestsetzung ist auch nicht wegen eines "Verstoßes gegen die Grenzen der zulässigen Typisierung" nichtig. Denn die hier streitbefangenen Gebühren werden in einem Massenverfahren erhoben - die Beklagte hat für 2012 immerhin den Eingang von 145.000 Begleitscheinen prognostiziert - bei dem nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung darf daher auch der Verordnungsgeber die Vielzahl der im Bereich des Gebührentatbestands zu berücksichtigenden Einzelfälle in einem Gesamtbild erfassen. Er darf generalisierend, typisierend und pauschalierend Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. Deshalb ist es z.B. nicht notwendig, die Gebühren weiter danach auszudifferenzieren, ob der Gebührenschuldner seine Gebühren fristgerecht zahlt oder diese beigetrieben werden müssen oder ob der Gebührenschuldner - wie die Klägerin im vorliegenden Fall - gegen einen Gebührenbescheid Widerspruch erhebt. Der Verordnungsgeber hat den Gebührenrahmen bewusst pauschalierend auf 5,00 bis 10,00 € festgelegt, weil eine Gebühr von weniger als 5,00 € bei kleinen Abfallmengen zwar möglicherweise den wirtschaftlichen Vorteil für den Abfallerzeuger exakter widergespiegelt hätte, aber nicht kostendeckend für die Beklagte gewesen wäre. Umgekehrt gilt dasselbe für Gebühren von mehr als 10,00 €. Dort ist zwar der individuelle Nutzen der Entsorgung und deren Nachweis durch einen Begleitschein zweifelsfrei - auch im Vergleich zu Begleitscheinen für wesentlich kleinere Abfallmengen - rein rechnerisch betrachtet höher, als sich dies in der gewichtsbezogenen Staffelung der Gebühr, wie sie durch die Rahmenhöhe der Kostenverordnung vorgegeben ist, darstellt. Der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung kann, muss aber nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden (a.e. § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbWG), so dass eine Obergrenze von 10,00 € pro Begleitschein bei typisierender Betrachtung und wegen des zu beachtenden Äquivalenzprinzips keinen Bedenken begegnet. Eine durch die Kostenverordnung vorgegebene exakte Einzelerfassung aller gebührenrelevanten Aspekte wäre zwar theoretisch möglich, unterläge aber dauerndem Anpassungsbedarf bei wechselnden Verhältnissen und erforderte einen im Verhältnis zur Gebührenhöhe nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand, der im Übrigen von den Gebührenschuldnern zu tragen wäre. Eine von der Klägerin offenbar gewünschte, weitergehende Ermittlung des genauen gebührenfähigen Aufwands würde daher zweifelsfrei gebührensteigernd wirken. Eine detaillierte Erfassung der maßgeblichen Kostenansätze liefe zudem der im Widerspruchsbescheid durch die auszugsweise Wiedergabe der gesetzgeberischen Motive aufgezeigten gesetzgeberischen Intention zuwider, Verfahrenserleichterungen zu schaffen.

9. Die Gebührenerhebung verstößt schließlich auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Für die Höhe der Gebühr ist zwar unerheblich, ob die Klägerin als Gebührenschuldnerin beispielsweise Beratungsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder durch das Betreiben aufwändiger Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Beklagtenseite einen besonders hohen Aufwand verursacht. Diese Gleichbehandlung unterschiedlicher Fallgestaltungen bei der Heranziehung zur Gebühr ist aber rechtlich unschädlich. Denn die im Einzelfall erhobene Gebühr muss den tatsächlichen Personal- und Sachaufwand nicht mathematisch exakt widerspiegeln. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der Gesetz- und Verordnungsgeber - wie hier - nicht allein auf den Gebührenzweck der Kostendeckung beschränkt, sondern auch den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung berücksichtigt. Im Übrigen werden etwa säumige Schuldner keinesfalls in jeder Beziehung den pünktlich die Gebühr entrichtenden Gebührenschuldnern gleich gestellt. Denn gegen säumige Schuldner werden zusätzlich Mahngebühren und Säumniszuschläge nach § 1 Abs. 3 KostV i.V.m. § 22 LVwVG, § 18 LGebG geltend gemacht und gegenüber Widerspruchsführern nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 KostV i.V.m. § 15 Abs. 4 LGebG zusätzliche Gebühren erhoben. Die entsprechenden Einnahmen wurden in Stufe 2 der Kalkulation kostenmindernd in Abzug gebracht, indem dort die gebuchten Kosten und Erlöse den einzelnen Kostenstellen zugeordnet wurden. Anlass an der Einbeziehung der Erlöse zu zweifeln, bietet der Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren nicht.

Auch eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Abfallentsorgern, die den gefährlichen Abfall innerhalb von Rheinland-Pfalz entsorgen, mit solchen, die eine Entsorgung außerhalb von Rheinland-Pfalz vornehmen, ist daher rechtlich unbedenklich. Zwar erscheint die Darstellung der Beklagten problematisch, wonach der Aufwand bei beiden Gruppen gleich hoch sei. Dem stehen aber die Feststellungen in dem mehrfach erwähnten Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) entgegen, wonach die bundeslandfremde Entsorgung und hierfür eingereichte Begleitscheine weniger Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen, als die Bearbeitung von Begleitscheinen für innerhalb des Bundeslands entsorgte Abfälle. Dennoch wird vom Oberverwaltungsgericht Saarland eine Gebühr von 7,00 € pro Begleitschein auch bei einer bundeslandfremden Entsorgung akzeptiert. Da nach dem hier maßgeblichen Gebührenmodell bei bundeslandfremder Entsorgung teilweise sogar niedrigere, aber nur bei größeren Abfallmengen etwas höhere Gebühren pro Begleitschein von der Beklagten erhoben werden, betrifft die partiell höhere Belastung im Wesentlichen Begleitscheine für größere Abfallmengen. Dies ist im Rahmen der Typisierung und Pauschalierung bei Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG noch akzeptabel, zumal der individuelle Nutzen der gebührenpflichtigen Verwaltungshandlung für "Großentsorger" tendenziell höher ist, als sich dies in der höchst möglichen Gebühr von 10,00 € pro Begleitschein widerspiegelt.

Schließlich begegnet auch die Gebührenstaffelung mit ihrer Anknüpfung an das Gewicht des entsorgten Abfalls, trotz der gebotenen gleichheitskonformen Gebührenerhebung, keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Gebührenschuldner einen umso größeren finanziellen Nutzen von der gebührenauslösenden Verwaltungshandlung hat, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Berufung wird wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. November 2013

Der Streitwert wird auf 668,78 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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