VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 25.11.2013 - 4 K 177/12.NW
Fundstelle
openJur 2020, 23051
  • Rkr:
Tenor

Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23. Oktober 2013 werden die von dem Beklagten an die Kläger zu zahlenden Kosten auf 2.631,17 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführer haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Erinnerungsverfahren wird auf 2.741,17 € festgesetzt.

Gründe

Der von den Klägern und Erinnerungsführern gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2013 gestellte zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts nach §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kostenbeamte hat die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2013 überwiegend zutreffend festgesetzt.

Nach der Kostenentscheidung aus dem Urteil vom 16. Mai 2013 haben die Erinnerungsführer die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Diese umfassen nach § 162 Abs. 1 VwGO neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beklagten und Erinnerungsgegners gehören vorliegend zum einen die Pauschale für Post- und Telekommunikationsaufwand (1.). Zum anderen hat der Erinnerungsgegner einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten der drei Behördenmitarbeiter, die an der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2013 teilgenommen haben (2.). Schließlich kann der Erinnerungsgegner weit überwiegend auch den Aufwand seiner Verkehrssachverständigen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 geltend machen (3.).

1. Rechtgrundlage für die Erstattung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsaufwand ist die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -. Danach kann eine Behörde anstelle der tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen als Entgelt eine Pauschale von 20 Euro geltend machen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale sind vorliegend gegeben.

Die von den Erinnerungsführern vorgetragenen Einwände gegen die Geltendmachung der Pauschale durch den Erinnerungsgegner greifen nicht durch. Der Anspruch auf die Pauschale setzt lediglich voraus, dass überhaupt Aufwendungen für Post und Telekommunikation angefallen sind. Dies war hier der Fall. Der Erinnerungsgegner hat im Laufe des Klageverfahrens mehrfach umfangreiche Schriftsätze eingereicht, für die Kosten angefallen sind, die die Pauschale deutlich übersteigen. Ungeachtet dessen kommt es auf die Höhe der tatsächlichen Auslagen selbst dann nicht an, wenn sie nur in einer sehr geringen Höhe angefallen sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 2013 - 15 M 42/13 -, juris). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I Seite 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte.

2. Die von dem Erinnerungsgegner geltend gemachten anteiligen Reisekosten für die Teilnahme von drei Vertretern des Erinnerungsgegners an der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2013 in Höhe von insgesamt 62 Euro hat der Kostenbeamte ebenfalls zu Recht als erstattungsfähig angesehen. Die anteiligen Reisekosten waren auch unter Beachtung des Gebots der Kostenminimierung zweckdienlich und angemessen.

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sind Aufwendungen dann, wenn ein verständiger, weder besonders ängstlicher noch besonders unbesorgter Beteiligter in der Lage des Anspruchstellers die Aufwendungen im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Angelegenheit vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. BVerwG, NJW 2000, 2832; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 162 Rn. 3 m.w.N.). Dabei ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen. Reisekosten zum Zweck der Terminswahrnehmung - auch durch Behördenvertreter - sind danach grundsätzlich erstattungsfähig (s. z.B. Olbertz, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand August 2012, § 162 Rn. 18).

Soweit die Erinnerungsführer einwenden, die Reisekosten des Erinnerungsgegners seien lediglich für eine Person, die den Erinnerungsgegner im Prozess verantwortlich vertreten habe, erstattungsfähig, während die Reisekosten für die beiden weiteren Behördenmitarbeiter allenfalls als nachgelagerte und nicht erstattungsfähige Planungskosten zu bewerten seien, teilt die Kammer diese Ansicht nicht.

Zwar entspricht der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten das Gebot einer sparsamen Prozessführung. Danach ist jeder Beteiligte gehalten, die Kosten seiner Prozessführung an der Wahrnehmung seines berechtigten prozessualen Interesses auszurichten. Er ist verpflichtet, seine Kosten so niedrig zu halten, wie sie sich bei Berücksichtigung seiner vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung ergeben. Diese Verpflichtung des Beteiligten, die Kosten der Prozessführung, die er im Fall seines Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt, ist letztlich Ausdruck des Gebots der prozessualen Rücksichtnahme auf den Gegner (vgl. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. August 2003 - 2 O 15/01 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 35 KE 19.12, 29 K 77.11 -, juris).

Hiernach war der Erinnerungsgegner jedoch nicht gehalten, den Verhandlungstermin am 16. Mai 2013 ausschließlich mit dem terminbevollmächtigten Juristen zu bestreiten. Eine Behörde kann zum einen die Reisekosten für einen Beamten beanspruchen, der für die Sache am besten geeignet erscheint (Olbertz, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, a.a.O. § 162 Rn. 18). Zum anderen können auch die Reisekosten von zusätzlich als Beistand anwesenden Beamten, etwa von einer Fachbehörde, erstattungsfähig sein (vgl. BVerwG, NJW 2000, 2832). Dies gilt insbesondere für Gerichtsverfahren mit umfassenden komplexen Problemstellungen, wie dies bei straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren der Fall ist.

Vorliegend waren auch die Anreise des Leiters des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz aus Speyer und der Projektingenieurin des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz - Dienststelle Dahn-Bad Bergzabern - aus Dahn gerechtfertigt, weil diese als mit dem Planfeststellungsverfahren befasste Ingenieure dem ebenfalls angereisten Behördenjuristen in technischen und naturwissenschaftlichen Fragen Beistand leisten sollten; die dadurch entstanden Mehrkosten sind notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, NJW 2000, 2832 und Beschluss vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010/07, 4 KSt 1010/07 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 1984 - 7 B 9/84 -; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 52). Der Prozessstoff machte es notwendig, naturwissenschaftlich-technische Fragen zu erörtern. Die gegen die straßenrechtliche Planfeststellung erhobenen Einwendungen der Erinnerungsführer, die in der Klagebegründung und den nachfolgenden Schriftsätzen aufrechterhalten worden waren, betrafen verschiedene naturwissenschaftlich-technische Fragen (z.B. Lärmeinwirkungen, Belastung mit Feinstaub, Straßenverlauf, Verkehrsentwicklung); dabei bezogen sich die Erinnerungsführer mehrfach auf ihren Sachbeistand Herrn Dipl. Ing. K In der Klageerwiderung und weiteren Schriftsätzen nahm der Erinnerungsgegner unter Vorlage verschiedener Unterlagen dazu Stellung, zuletzt am 23. April 2013. Von Seiten der Erinnerungsführer war dazu schriftsätzlich nicht mehr erwidert worden. Eine solche Erwiderung war deswegen auch noch in der mündlichen Verhandlung, zu der die Erinnerungsführer Herrn Dipl. Ing. K als Sachbeistand mitgebracht hatten, zu erwarten. Der Erinnerungsgegner musste - auch ohne gerichtlichen Hinweis nach § 95 Abs. 3 VwGO - in dieser Prozesssituation damit rechnen, dass die Kammer die naturwissenschaftlich-technischen Fragen in der mündlichen Verhandlung vertiefend erörtern würde, sodass für den Behördenjuristen der Beistand der beiden sachkundigen Ingenieure sinnvoll sein würde.

Die vom Erinnerungsgegner geltend gemachten Fahrtkosten seiner drei Behördenvertreter zur Terminwahrnehmung hat der Kostenbeamte des erkennenden Gerichts zu Recht unter Zugrundelegung der Kosten für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs festgesetzt. Der Umfang der notwendigen Reisekosten bemisst sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG - (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 4 A 1/78 -, juris). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG werden bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt.

3. Der Kostenbeamte hat auch die Gutachterkosten der Firma Modus Consult Ulm GmbH zu Recht als notwendige Aufwendungen der Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO angesehen (a.). Dies gilt zum einen für die Hinzuziehung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zur mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2013; allerdings ist hier ein Abschlag in Ansatz zu bringen (b.). Vollständig berücksichtigungsfähig sind die Reisekosten des Sachverständigen Dipl. Ing. S aus Anlass der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 (c.) sowie der Aufwand der Firma Modus Consult Ulm GmbH für die Abfassung der schriftlichen Stellungnahme vom 31. August 2012 als Anlage zur Klageerwiderung des Erinnerungsgegners vom 12. November 2012 (d.).

a. Mit Rücksicht auf den Untersuchungsgrundsatz sind im Verwaltungsprozess die Kosten für private, also nicht vom Gericht eingeholte Gutachten oder - wie hier - für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zwar nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, nämlich dann, wenn der Beteiligte gehalten ist, zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung zu nehmen, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. Dabei ist - ex ante - auf den Zeitpunkt der die Kosten verursachenden Handlung abzustellen; der jeweilige Verfahrensstand ist zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss die gutachterliche Stellungnahme herausfordern und deren Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 453; BVerwG, NJW 2000, 2832 und NVwZ 2001, 919). Kosten für private Sachverständige sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus erforderlich waren, um in schwierigen Sachfragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten substantiiert entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010/07, 4 KSt 1010/07 -, juris). Ein strenger, den Gesichtspunkt sparsamer Prozessführung beachtender Maßstab ist auch deshalb geboten, weil andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2006, 1689).

Für den Kläger in einem Gerichtsverfahren gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kann die Prozesslage es erfordern, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen, weil er anders nicht in der Lage wäre, den sachkundigen Ausführungen der beklagten Behörde oder den von ihr oder einem Planungsträger vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen substantiiert entgegenzutreten. Der Substantiierungslast des Klägers entspricht dann die Erstattungsfähigkeit insoweit aufgewandter Kosten (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 453).

Aber auch dem Beklagten oder einem beigeladenen Vorhabenträger ist es nicht verwehrt, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Planungsentscheidung zu ihrer Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die hierfür entstandenen Kosten in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen (so BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010/07, 4 KSt 1010/07 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2006, 1689; anders: BayVGH, NVwZ-RR 2010, 663; HessVGH, NVwZ-RR 2011, 664). Im Hinblick darauf, dass der Planungsträger bereits im Verwaltungsverfahren gehalten ist, notwendige Sachverhaltsaufklärungen - gegebenenfalls unter Einschaltung von Sachverständigen - durchzuführen, ist die Erstattungsfähigkeit von im anschließenden gerichtlichen Verfahren eingeholten sachverständigen Stellungnahmen jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die Prozesslage eine Reaktion des Klagegegners gerade unter Einschaltung eigener Sachverständiger herausfordert. Wegen der Anknüpfung an die jeweilige Lage im Verwaltungsprozess wird eine unangebrachte Verlagerung von Sachaufklärungskosten, die idealerweise bereits im Planungsverfahren hätten anfallen müssen, vermieden. Im Übrigen können diese Kosten für die Einschaltung privater Sachverständiger - wie erwähnt - nur in dem Umfang als erstattungsfähig anerkannt werden, in dem sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus erforderlich waren, um in schwierigen Sachfragen dem Klagevorbringen substantiiert entgegenzutreten (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 453). Vor diesem Hintergrund führt die Erstattungsfähigkeit der vom Klagegegner eingeschalteten privaten Sachverständigen auch nicht zu einer unangemessenen Erhöhung des Kostenrisikos für den Kläger und einer unverhältnismäßigen Barrierewirkung für den Rechtsschutz planbetroffener Bürger (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 453).

b. Nach diesen Maßstäben stellt sich die Hinzuziehung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zur mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2013 als im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendige Aufwendung des Erinnerungsgegners zu seiner Rechtsverteidigung dar.

Die Klage war u.a. mit fehlender Planrechtfertigung und dem Vorliegen von Abwägungsfehlern begründet worden:

Das Abwägungsmaterial sei hinsichtlich der Belange, die für das Vorhaben sprächen, nicht belastbar ermittelt worden. Mit der L 509-alt existiere bereits eine dem Verkehrsbedarf entsprechende, leistungsfähige sowie hin- und ausreichende West-Ost-Verbindung. Die Erforderlichkeit des Neubaus der L 509, Ortsumgehung Bellheim, sei im Hinblick auf den Verkehrsbedarf nicht hinreichend nachgewiesen, um einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Eigentumspositionen zu rechtfertigen. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung sei nicht geeignet, den konkreten Bedarf sachgerecht zu belegen. Sie hätten bereits im Planfeststellungsverfahren durch Herrn Dipl. Ing. K detailliert Kritik an der Verkehrsuntersuchung und -prognose der Firma Modus Consult Ulm GmbH geübt. Eine fachliche Auseinandersetzung mit dieser Kritik finde sich im Planfeststellungsbeschluss nicht. Die in der Verkehrsuntersuchung der Firma Modus Consult Ulm GmbH im Jahre 2006 dargestellte Verkehrserhebung (VU MC 2006 ) treffe keine hinreichende Aussage zum Ziel- und zum Binnenverkehr; ferner beruhten die in der VU MC 2006 bestimmten Zahlen für den Durchgangsverkehr auf einer falschen Abgrenzung des für die Einordnung als Durchgangsverkehr maßgeblichen Raums und die in der VU MC 2006 angesetzten Tagesverkehrszahlen auf einer falschen Umrechnung der erhobenen Zahlen für den Tagzeitraum von 06:00 bis 20:00 Uhr für den gesamten Tag. Die der VU MC 2006 zugrunde gelegten Steigerungsraten des Verkehrs ließen sich nicht begründen. Ferner seien die Schwerverkehrszahlen zweifelhaft modelliert worden. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben von Herrn Dipl. Ing. K vom 13. Mai 2009 machten die Kläger weiter geltend, selbst zu den Hauptverkehrszeiten liege in den höchstbelasteten Innerortsabschnitten der L 509 in Bellheim keine erkennbare Behinderung des Verkehrs vor. Damit werde die Frage nach den der VU MC 2006 zugrundeliegenden Annahmen zu Verkehrswiderständen, die zu den errechneten Verkehrsumlegungszahlen führten, noch gewichtiger. Der in der VU MC 2006 enthaltene Erfahrungswert einer Erhöhung des in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr Verkehrs um 15 % sei selbst in Anbetracht des höheren stündlichen Verkehrsaufkommens in der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr deutlich zu hoch. Auch im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2013 erhoben die Erinnerungsführer unter Bezugnahme auf eine neue Stellungnahme von Herrn Dipl. Ing. K vom 19. Februar 2013 zahlreiche Einwände gegen die VU MC 2006 (siehe dort Seiten 8 - 14, Blatt 249 - 255 der Gerichtsakte).

Der Beklagte ging auf die Einwände der Erinnerungsführer u.a. in der Klageerwiderung vom 12. November 2012 ein und legte eine ergänzende fachliche Stellungnahme der Firma Modus Consult Ulm GmbH vom 31. August 2012 vor, die sich mit der von Herrn Dipl. Ing. K gegen die Richtigkeit der Verkehrsuntersuchungen vom Modus Consult vorgebrachte Kritik auseinandersetzte. In diesem Zusammenhang wies der Beklagte darauf hin, dass der Verkehrssachverständige der Firma Modus Consult Ulm GmbH seine Verkehrsuntersuchungen sowie seine sich hierauf beziehende Stellungnahme vom 31. August 2012 in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer nochmals detailliert erläutern werde. Im Hinblick darauf sah die Kammer in der Folgezeit auch von einer förmlichen Ladung eines verantwortlichen Ingenieurs der Firma Modus Consult Ulm GmbH ab, zumal der Beklagte vor dem Termin die Teilnahme der Sachverständigen Dipl.-Ing. S und Dipl.-Ing. L an der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2013 ausdrücklich ankündigte. In Anbetracht der erhobenen Einwände der Erinnerungsführer gegen die Verkehrsuntersuchung der Firma Modus Consult Ulm GmbH durfte der Erinnerungsgegner es - auch nach dem Standpunkt einer kostenbewussten Partei - als erforderlich ansehen, sich des Beistands des Herrn Dipl.-Ing. S in der mündlichen Verhandlung zu bedienen, um eine substantiierte Auseinandersetzung über die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zu ermöglichen. Die Anwesenheit von Herrn Dipl.-Ing. S - für den ebenfalls präsenten Herrn Dipl. Ing. L wurden keine gesonderten Kosten geltend gemacht - in der mündlichen Verhandlung war prozessökonomisch sinnvoll, weil er dazu beitragen konnte, dem Gericht in den entscheidungserheblichen Rechtsfragen die erforderlichen Tatsachenkenntnisse zu verschaffen und einen zügigen Verfahrensablauf zu ermöglichen. Den Erinnerungsführern musste im Übrigen bewusst sein, dass in der mündlichen Verhandlung die entscheidungserheblichen Rechtsfragen erörtert würden und die Teilnahme eines verantwortlichen Ingenieurs der Firma Modus Consult Ulm GmbH an der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Erinnerungsgegners erforderlich sein würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010/07, 4 KSt 1010/07 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2009 - 8 C 10435/08.OVG -).

Die Kostenforderung des Erinnerungsgegners ist zuletzt auch dadurch gerechtfertigt, dass die Erläuterungen des Sachverständigen zu der Verkehrsuntersuchung im Jahre 2006 auch Eingang in das Urteil der Kammer vom 16. Mai 2013 gefunden haben (s. dort die Seiten 29 - 34). In diesem Zusammenhang setzt sich das Urteil ausführlich mit der Plausibilität der Verkehrsuntersuchung der Firma Modus Consult Ulm GmbH auseinander. Hierzu stellte die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2013 zahlreiche Fragen an die beiden anwesenden Sachverständigen zur Vorgehensweise und Durchführung der Verkehrsuntersuchung im Jahre 2006. Auch erwiderten die beiden Gutachter mehrmals die Anmerkungen des Sachbeistands der Erinnerungsführer. Zwar wurden die Ausführungen der Herren Dipl.-Ing. S und Dipl.-Ing. K. nicht eigens protokolliert. Jedoch enthielten sie wertvolle Erläuterungen zur Methodik der durchgeführten Verkehrsuntersuchung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 453).

Allerdings hält die Kammer den vom Erinnerungsgegner für die Hinzuziehung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zur mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2013 geltend gemachten Aufwand in Höhe von 10 Stunden á 75 Euro für überhöht. Berücksichtigungsfähig sind nach Ansicht des Gerichts nur 8 Stunden á 75 Euro. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Das Honorar des Sachverständigen wird in Anlehnung an das - hier nicht unmittelbar anwendbare (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O., § 162 Rn. 29) - Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (s. dort § 8 Abs. 2 Satz 1) für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die mündliche Verhandlung am 16. Mai 2013 dauerte rund 2 Zeitstunden. Da der Sachverständige aus Ulm angereist war, legt die Kammer im Hinblick auf die meist angespannten Verkehrsverhältnisse auf der Bundesautobahn 8 für die Hin- und Rückfahrt von/nach Ulm einen Zeitaufwand von 5 Stunden zugrunde. Als erforderlich sieht das Gericht darüber hinaus eine weitere Stunde für die Abstimmung mit dem Beklagtenvertreter vor Beginn der mündlichen Verhandlung an, so dass sich insgesamt ein berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand von 8 Stunden für den Verkehrssachverständigen ergibt. Ein eventueller Zusatzaufwand etwa für eine anschließende Mittagspause vor der Rückfahrt nach Ulm ist dagegen nicht erforderlich. Denn Zeitaufwendungen für die Erfüllung allgemein menschlicher Lebensbedürfnisse, wie Pausen zur Ernährung oder Erholung, die unabhängig vom Auftrag auch sonst anfallen, sind gerade nicht durch diesen veranlasst (OLG Koblenz, JurBüro 2007, 491; OLG Hamm JurBüro 1994, 564; OLG Oldenburg NdsRpfl 1991, 120).

c. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Reisekosten des Sachverständigen Dipl. Ing. S (Fahrtkosten in Höhe von 105,50 Euro) ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. §§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG.

d. Zuletzt hat der Kostenbeamte auch den Aufwand der Firma Modus Consult Ulm GmbH für die Abfassung der schriftlichen Stellungnahme vom 31. August 2012 als Anlage zur Klageerwiderung des Erinnerungsgegners vom 12. November 2012 zu Recht berücksichtigt. Soweit die Erinnerungsführer monieren, diese Kosten seien nicht notwendig gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine fachgutachtliche Stellungnahme eingereicht hätten, auf die es zu erwidern gegolten hätte, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Wie oben bereits ausgeführt, hatten die Erinnerungsführer in ihrer Klagebegründung vom 4. Mai 2012 die Verkehrsuntersuchung der Firma Modus Consult Ulm GmbH als unzureichend und methodisch falsch beanstandet und sich in diesem Zusammenhang zur Begründung immer wieder auf ihren Sachbeistand Herrn Dipl. Ing. K bezogen. Infolgedessen war es dem Erinnerungsgegner nicht verwehrt, zwecks Abgabe einer substantiierten Klageerwiderung sich des Sachverstands des Gutachters zu bedienen, der die von den Erinnerungsführern beanstandete Verkehrsuntersuchung durchgeführt hatte.

Gegen die Angemessenheit des geltend gemachten Zeitaufwands für die Vorbereitung und Teilnahme des Verkehrssachverständigen Dipl. Ing. S an der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2013 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar haben die Erinnerungsführer eingewandt, die vom Erinnerungsgegner angesetzten 11 Stunden für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erschienen angesichts der Vorbefassung in der Planungsphase und der bereits erfolgten Vorbefassung in der Prozessphase deutlich unangemessen und nicht notwendig. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwischen Klageeingang und mündlicher Verhandlung lag mehr als ein Jahr. Auf die Klagebegründung der Erinnerungsführer vom 4. Mai 2012, in der diese u.a. die Unrichtigkeit der Verkehrsuntersuchung der Firma Modus Consult Ulm GmbH moniert hatten, folgte, nachdem eine außergerichtliche Einigung mit den Erinnerungsführern nicht zustande gekommen war, am 12. Dezember 2012 die ausführliche Klageerwiderung des Erinnerungsgegners. Daraufhin replizierten die Erinnerungsführer am 27. Februar 2013 mit einem umfangreichen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten und legten eine neue 15-seitige Stellungnahme ihres Sachbeistands Herrn Dipl. Ing. K vor. Herauf antwortete nochmals der Erinnerungsgegner am 23. April mittels eines 53-seitigen Schriftsatzes nebst Anlagen. Trotz Vorbefassung von Herrn Dipl. Ing. S sowohl in der Planungsphase als auch in der Prozessphase bei der Erstellung der Stellungnahme am 31. August 2012 sind Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der geltend gemachten Kosten nicht ersichtlich. Zum einen liegen die zugrunde gelegten Stundensätze (75 Euro) im unteren Bereich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (vgl. § 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anhang 1). Im Übrigen sind grundsätzlich der obsiegenden Partei die Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Privatgutachtens in voller Höhe zu ersetzen, wenn die Überschreitung der Stundensätze des genannten Gesetzes nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 22 M 10.2119 -, juris). Dies ist hier nicht ersichtlich. Ein Ansatz von 11 Stunden Vorbereitungszeit in einer solch komplexen Angelegenheit ist angesichts der im Gerichtsverfahren erfolgten umfangreichen Korrespondenz nachvollziehbar und daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Die Streitwertfestsetzung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.