VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 L 1021/12.NW
Fundstelle
openJur 2020, 22866
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag, mit dem der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2012 begehrt, ist zulässig, aber unbegründet.

Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, die Antragsgegnerin sei für den Erlass des gegenständlichen Bescheids vom 29. Oktober 2012 nicht zuständig, weil er zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheids vom 24. November 2012 bereits in A-Stadt wohnhaft gewesen sei, vermag dies seinem Eilantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin, die unzweifelhaft bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im September 2012 gegeben war, bestand jedenfalls fort, da die Stadt A-Stadt, die nunmehr für den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung zuständig wäre, ihre Zustimmung erteilt hat (s. Blatt 72 der Gerichtsakte, § 1 LVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG).

Die Antragsgegnerin hat in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat sie u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe die Telefonnummern unwissender und unbescholtener Frauen zu seinem finanziellen Vorteil an sexsuchende Männer herausgegeben. Vor diesem Hintergrund sei zu prognostizieren, dass die Ausschöpfung des Rechtsweges die Gefahr eines Schadens Dritter, wie in der Vergangenheit, mehr als wahrscheinlich erscheinen lasse. Dieser Schaden sei höher anzusetzen als das berechtigte Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor, die erkennen lässt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist. Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -).

Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden.

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt - da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält - die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände - auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren - die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 - 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Gewerbeuntersagung bestehen nicht, da dem Antragsteller vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 17. September 2012 gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids ausreichend Gelegenheit geben wurde, sich zu äußern.

In materieller Hinsicht ist die Untersagung des vom Antragsteller konkret ausgeübten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 GewO überwachungsbedürftigen Gewerbes "Partner- und Singlevermittlung (auch Vermittlung von Seitensprüngen)" offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist einem Gewerbetreibenden das von ihm ausgeübte Gewerbe zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Unzuverlässig ist im Allgemeinen derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht, auszuüben (s. z.B. BVerwG, GewArch 1982, 294). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen gewerbebezogen sein, brauchen aber nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebes eingetreten zu sein (Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand Juli 2012, § 35 Rn. 33). Vielmehr können auch Tatsachen, die aus einer Zeit stammen, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige gestellt hat, berücksichtigt werden (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 34). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, GewArch 1997, 243).

Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben.

Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wird u. a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. Unzuverlässig ist gerade derjenige Gewerbetreibende, der durch die Begehung rechtswidriger Taten in der Vergangenheit einen ausgeprägten Hang zur Missachtung der Rechtsordnung dokumentiert hat und deswegen auch künftig einen entsprechenden Mangel an Rechtstreue erwarten lässt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 6 B 10223/11.OVG -; Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 37 m.w.N.). Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden sind nicht nur erfolgte strafrechtliche Verurteilungen oder bereits ergangene Bußgeldbescheide, sondern auch laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen den Gewerbetreibenden erstattet bzw. erhoben worden sind, zu berücksichtigen. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der dem jeweiligen Verfahren zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich insoweit ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299).

Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht erwarten, dass er sein Gewerbe in Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Mit seiner Partnervermittlung sowie "Seitensprungagentur" betreibt der Antragsteller ein gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 GewO besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe ("Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften").Die gewerbepolizeiliche Überwachung der von Nr. 3 erfassten Gewerbetreibenden hat vor allem den Schutz der Kunden zum Ziel. Daneben besteht auch ein kriminalpräventiver Grund. Denn vielfach, wenn nicht sogar regelmäßig wird der Kunde vor allem im Bereich der Ehevermittlung langfristig an die Vermittlungsagentur gebunden und hat dabei nicht unerhebliche Vorauszahlungen zu leisten, was u. a. seinen Grund in der eingeschränkten zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Ehemaklerlohns hat (Schönleiter in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 38 Rn. 23). Dem steht häufig eine nicht adäquate Dienstleistung gegenüber. Auch können die anfallenden Informationen aus der höchstpersönlichen Sphäre des Kunden missbräuchlich verwandt werden.

Der Antragsteller ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich und ordnungsbehördlich in Erscheinung getreten. Im Bundeszentralregister finden sich 13 Einträge. So wurde der Kläger im Zeitraum 1997 - 2011 zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt wegen Verletzung des Briefgeheimnisses, falscher Verdächtigung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Betrug in mehreren Fällen. Dazu kommen im Jahre 2011 eine Verurteilung wegen Erschleichen von Leistungen sowie ein Bußgeldbescheid vom 6. September 2012 wegen Nichtanmeldung seines Gewerbebetriebes "Partner- und Singlevermittlung (auch Vermittlung von Seitensprüngen)". Zwar haben die meisten Straftaten, insbesondere die Verkehrsdelikte, keinen Gewerbebezug. In ihrer Häufigkeit lassen diese nach §§ 47 Abs. 3, 51 BZRG im Verwaltungsverfahren nach wie vor verwertbaren Straftaten aber den Schluss zu, dass der Antragsteller dazu neigt, in strafbewehrter Weise die Rechtsordnung zu verletzen. Die deswegen schon bestehenden Zweifel an seiner gewerblichen Zuverlässigkeit verdichten sich weiter zur Überzeugung, dass bei ihm auch im Gewerbebetrieb mit Straftaten gerechnet werden muss, weil er auch wegen Betrugs in vier Fällen im Zusammenhang mit der Eingehung von Telekommunikationsverträgen (s. das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 5. Dezember 2007 - ... -, Blatt 46 ff. der Verwaltungsakte) verurteilt wurde. Diese Taten lassen einen unmittelbaren Gewerbezug darin erkennen, dass er im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht davor zurückschreckt, zum Nachteil eines Geschäftspartners durch unwahre Angaben sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erschleichen. Die dadurch sich aufdrängende Prognose eines künftig rechtswidrigen Verhaltens bei Ausübung des Gewerbes wird letztlich auch durch das bisherige gewerbliche Verhalten des Antragstellers bestätigt. So hat er sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften gehalten und den Gewerbebetrieb erst angemeldet, nachdem er von Seiten der Antragsgegnerin dazu aufgefordert worden war. Diese war von einem "Kunden" des Antragstellers, Herrn A, der auf die Anzeige des Antragstellers in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" vom 12. August 2012 mit dem Text "Neu 1. Seitensprungagentur diskret, seriös, erfolgreich, Superkontakte zu sexy Frauen" reagiert und sich durch die Vorgehensweise des Antragstellers betrogen gefühlt hatte, auf den Gewerbebetrieb des Antragstellers aufmerksam gemacht worden. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin nahm daraufhin als vermeintlicher Interessent für einen Seitensprung telefonischen Kontakt mit dem Antragsteller auf und traf sich mit diesem am 15. August 2012 im Bahnhofsgebäude von Ludwigshafen. Dort bot der Antragsteller dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin gegen eine Gebühr von 150 € für die ersten 6 Monate und eine Folgegebühr von 75 € für das zweite Halbjahr an, regelmäßig "willige" Frauen von 18 - 70 Jahren zu vermitteln. Dabei übergab der Antragsteller dem Mitarbeiter Unterlagen mit sog. "unverbindlichen Kontaktvorschlägen", in denen u.a. Name, Herkunftsland, Haarfarbe, Figur, Oberweite, Beziehungsabsicht (locker oder fest, Wochenendbeziehung), finanzielle Forderungen sowie die jeweilige Telefonnummer der Damen aufgeführt waren. Erst als sich der Mitarbeiter der Antragsgegnerin als solcher zu erkennen gab, räumte der Antragsteller ein, nicht im Besitz einer Gewerbeanmeldung zu sein. Da der Antragsteller in der Antragsschrift behauptet hat, die Agentur von seiner Mutter übernommen zu haben, kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass er von dem Erfordernis einer besonderen Gewerbeanmeldung keine Kenntnis gehabt hat. Folglich muss angenommen werden, dass er dieses Gewerbe bewusst illegal betreiben wollte, also dafür auch keine Steuern zahlen wollte.

Der Antragsteller hat auch Telefonnummern von Damen an potentielle Kunden weitergegeben, die ihm diese nicht zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hatten. So findet sich auf dem Zettel, den der Antragsteller dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei dem Treffen am 15. August 2012 am Hauptbahnhof in Ludwigshafen übergeben hat, der Name und die Telefonnummer einer gewissen "B" (s. Rückseite von Blatt 102 der Verwaltungsakte), die angeblich an einer festen Beziehung interessiert sei. Die damit gemeinte in A-Dorf wohnende B gab gegenüber der Antragsgegnerin nach erfolgter Belehrung am 15. August 2012 an, sie kenne den Antragsteller nicht. Sie habe ihren Namen nebst Telefonnummer auch keiner Partnervermittlung zur Verfügung gestellt. Sie habe lediglich vor 2 Jahren mit einer Partnervermittlung Kontakt gehabt, aber aufgrund der hohen Geldforderungen den Abschluss eines Vertrages abgelehnt. Vielleicht habe man ihren Namen und die Telefonnummer damals gespeichert und nutze diese Angaben heute. So habe sie im Frühjahr 2012 ein Mann angerufen und habe einen Seitensprung mit ihr vereinbaren wollen. Im Juli 2012 sei sie von einem Mann aus Kaiserslautern angerufen worden. Der letzte Anruf sei am 14. August 2012 durch Herrn A erfolgt; dieser habe sich nach dem Gespräch mit dem Ordnungsamt in Verbindung setzen wollen. Sie fühle sich durch die Anrufe sehr belästigt. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 17. Dezember 2012 führt der Antragsteller seinen Gewerbebetrieb entgegen seiner am 29. November 2012 erfolgten Abmeldung tatsächlich weiter, denn am 12. Dezember 2012 meldete sich Frau B aus A-Dorf erneut bei der Antragsgegnerin mit der Aussage, dass sich der Antragsteller am 11. Dezember 2012 erneut telefonisch bei ihr gemeldet und nachgefragt habe, ob sie nicht bereit wäre, bei seiner Partnervermittlung auf 400 Euro-Basis als zu vermittelnde Dame an Herren, welche auf Partnersuche wären, arbeiten zu wollen.

Danach lässt der Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens des Antragstellers allein den Schluss zu, dass bei ihm ein ausgeprägter Hang zur Missachtung der Rechtsordnung besteht, der die Zuverlässigkeit für eine selbständige gewerbliche Betätigung ausschließt. Gerade im Hinblick auf die besondere Gefahrgeneigtheit des nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 GewO überwachungsbedürftigen Gewerbes kann nicht hingenommen werden, dass dieses von einem Gewerbetreibenden ausgeübt wird, der zur Missachtung der Rechtsordnung neigt. Diesem Personenkreis muss der Antragsteller aufgrund seiner Vergangenheit jedoch zugerechnet werden. Mithin ist es auch zur Vermeidung weiterer erheblicher Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Ausübung des konkreten Gewerbebetriebes geboten, ihm das Gewerbe zu untersagen.

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheids vom 29. Oktober 2012 ferner verfügte Erstreckung der Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung einer eines Gewerbebetriebes beauftragte Person ist die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Der Antragsteller ist aufgrund seines tief verwurzelten Hangs zur Missachtung der Rechtsordnung auch für jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit oder vergleichbare Tätigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ersichtlich unzuverlässig, da es auch bei diesen Betätigungen zur Grundpflicht eines Gewerbebetreibenden oder einer verantwortlich für einen Gewerbebetrieb handelnden Person gehört, die Rechtsordnung zu achten.

An der sofortigen Vollziehbarkeit der rechtmäßigen Untersagungsverfügung besteht ein überragendes öffentliches Vollziehungsinteresse gerade darin, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller (Betrug gegenüber "seitensprungwilligen" Männern durch Weitergabe von Daten von unwissenden Damen) während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht weiter hingenommen werden kann. Demgegenüber muss das Interesse des Antragstellers, vorläufig seinen Betrieb weiterzuführen, zurücktreten.

2. Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Erhebung der Gebühr nebst Auslagen in Höhe von 303, 45 € in der Ziffer 4 des Bescheids vom 29. Oktober 2012 wendet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (s. zuletzt Beschluss der Kammer vom 30. November 2012 - 4 L 970/12.NW m.w.N.). Der Zulässigkeit des Aussetzungsantrages des Antragstellers steht aber das Erfordernis eines vorherigen Behördenantrages nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach Satz 2 nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesondere liegt hier keine "drohende Vollstreckung" vor. Dafür genügt noch nicht die Vollziehbarkeit der Forderung, deren Fälligkeit und die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens sollen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.

Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Hauptsache ebenfalls abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525).

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