VG Koblenz, Urteil vom 23.08.2010 - 4 K 225/10.KO
Fundstelle
openJur 2020, 22331
  • Rkr:
Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Mobilität für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraße Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis vom 22. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als anerkannter Naturschutzverband gegen einen Planfeststellungsbeschluss für einen Geh- und Radweg.

Schon seit Anfang der 1980er Jahre werden Planungen zu einem Lückenschluss im Verlauf des Fernradwegs Lahntal im Abschnitt zwischen Geilnau und Laurenburg betrieben. Der Fernradweg (insgesamt 245 km) verläuft im Lahntal von der Lahnquelle bei Netphen im Siegerland (Nordhein-Westfalen), sodann durch Hessen bis hin zur Lahnmündung in den Rhein bei Lahnstein (Rheinland-Pfalz). Er ist als Flusswanderweg gestaltet, der überwiegend in Ufernähe und ohne gravierende Steigungen entlang der Lahn verläuft. In Rheinland-Pfalz ist er Bestandteil des Radwegeprogramms "Großräumiges Radwegenetz" des Landes Rheinland-Pfalz und von der Mündung der Lahn in Lahnstein bis Laurenburg bereits in Betrieb; gleiches gilt für den Bereich von Geilnau bis zur Landesgrenze bei Diez. Im hier in Rede stehenden Abschnitt wird er derzeit abseits der Lahn von Laurenburg über Scheidt und Holzappel (mit einem Höhenunterschied von über 200 m) Richtung Geilnau über die Fahrbahn der Kreisstraßen K 23 und K 25 geführt.

Der Rhein-Lahn-Kreis leitete die Planunterlagen für den Neubau des Radfernweges Lahntal im Zuge der K 23 und K 25 zwischen Laurenburg und Geilnau dem Landesbetrieb Mobilität mit Schreiben vom 2. Februar 2007 zur Durchführung des Anhörungsverfahrens und zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu. Im Bereich des geplanten Radwegs (in seinen Talvarianten) befindet sich das FFH-Gebiet "Lahnhänge" 5613-301, welches vom Land Rheinland-Pfalz gemäß § 25 i.V.m. der Anlage 1 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG - als FFH-Schutzgebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen ist. Ebenfalls von den bevorzugten Talvarianten des Radwegs betroffen ist das durch Rechtsverordnung vom 12. Juni 1981, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 6. August 1990, unter Schutz gestellte Naturschutzgebiet (NSG) "Gabelstein-Hölloch".

Im nachfolgenden Anhörungsverfahren lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 5. März bis 4. April 2007 öffentlich aus. Sie umfassten u.a. auch zwei Artenschutzgutachten, welche noch auf der Rechtslage des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - vor Inkrafttreten (am 18.12.2007) der "Kleinen Naturschutznovelle" (vom 12.12.2007, BGBI. I S. 2873) basierten. Der Kläger erhob neben anderen innerhalb der bis zum 18. April 2007 laufenden Einwendungsfrist mit Schreiben vom 15. April 2007 gegen die Planung Einwände. Diese bezogen sich im Wesentlichen auf das gewählte Rechtsverfahren der Planfeststellung einer Kreisstraße, die der Kläger im Hinblick auf die Selbständigkeit des Radweges für unzulässig hielt, sowie auf den Schutz des NSG "Gabelstein-Hölloch" und den Artenschutz insbesondere in Bezug auf die Wildkatze. Im Rahmen des Erörterungstermins am 27. Mai 2008 in Diez wurden die Einwendungen des Klägers nicht ausgeräumt. Bezüglich der Einwendungen der Ortsgemeinden Laurenburg und Scheidt und der Verbandsgemeinde Diez gegen die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht und der Unterhaltungslast ist in der Niederschrift ausgeführt, dass sowohl der Bau als auch die spätere Unterhaltung dem Rhein-Lahn-Kreis als künftigem Baulastträger des Rad- und Gehweges oblägen. Der Kreis beabsichtige, im Rahmen einer späteren freiwilligen Vereinbarung mit den Kommunen unter Anrechnung eines eventuellen Vorteils für den besseren Ausbau der bisherigen Wirtschaftswege, die Unterhaltung auf die jeweiligen Gemeinden bzw. die Verbandsgemeinde zu übertragen. Die Brückenbauwerke würden in der Unterhaltung des Kreises verbleiben. Die Übertragung der Unterhaltung sowie die diesbezügliche Regelung seien jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Rhein-Lahn-Kreis als Vorhabenträger legte nach Inkrafttreten der "Kleinen Naturschutznovelle" vom 12. Dezember 2007 zwei artenschutzrechtliche Gutachten zur Aktualisierung der Bewertung vor, die beide die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des geplanten Radweges bestätigten. Die Planfeststellungsbehörde leitete diese beiden Artenschutz-Gutachten sowie ein ebenfalls aktualisiertes FFH-Verträglichkeitsgutachten im September 2009 u.a. auch dem Kläger zur Einsicht zu . Der Kläger hielt mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 die zuvor erhobenen Einwendungen aufrecht.

Der Landesbetrieb Mobilität erließ den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss am 22. Dezember 2009. Darin stellte er den Plan "für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraßen Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis" für den Rhein-Lahn-Kreis als Baulastträger fest. Der Planfeststellungsbereich beginnt am östlichen Ortsausgang von Laurenburg bei Bau-km 0+000,00 und endet bei ca. Bau-km 7+264 im Bereich der Ortslage Geilnau. Die Wegeführung der planfestgestellten "Talvariante 1b" orientiert sich in Lage und Höhe weitestgehend am vorhandenen Bestand. Dementsprechend soll der Weg auch nur in einigen Teilabschnitten (in asphaltierter Bauweise bzw. mittels wassergebundener Decke) neu gebaut und abschnittsweise über bereits vorhandene Wege geführt werden. Der Weg soll größtenteils auf der rechten Lahnseite verlaufen. Lediglich zwischen ca. Bau-km 3+720 und 4+580 soll der Radweg mittels zweier neuer Lahnbrücken auf die linke Lahnseite überführt werden, wo er fast durchgängig auf einem bereits vorhandenen (asphaltierten) Wirtschaftsweg verlaufen soll. Hinter der zweiten Lahnbrücke soll er auf dem Betriebsweg der Bundeswasserstraßenverwaltung weitergeführt werden. Weiterhin wurde gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a und 2 LNatSchG eine Befreiung von dem Verbot des § 4 Nr. 2 NSG-VO "Gabelstein-Hölloch" erteilt. Darüber hinaus wurde auch die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens positiv festgestellt. In diesem Zusammenhang wurde das Vorliegen von Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verneint. Vorsorglich wurde eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 sowie - höchst hilfsweise - eine Befreiung nach § 62 BNatSchG 2007 namentlich auch für die Wildkatze ausgesprochen. Die Einwendungen des Klägers wurden im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen. Als Vorzug der festgestellten Linienführung in Gestalt der "Talvariante 1 b" nennt der Planfeststellungsbeschluss, dass durch die Wegeführung auf dem Forstweg in den Unterabschnitten 1.8 bis 1.10 die Lahnaue gemieden und das NSG "Gabelstein-Hölloch" lediglich in seinem westlichen Randbereich angeschnitten werde.

Gegen den ihm am 29. Januar 2010 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 26. Februar 2010 Klage erhoben. Er führt aus, die Klage sei sowohl nach § 64 BNatSchG 2010 (2010) als auch nach § 61 BNatSchG 2007 zulässig, ebenso nach § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG -. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts, weil er eine Befreiung von der NSG-VO "Gabelstein-Hölloch" und eine Befreiung bzw. Ausnahme von den Verbotsvorschriften des Artenschutzes zulasse. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür seien objektiv nicht festgestellt worden und könnten es auch nicht, denn eine ausreichende Begründung fehle. Die Obere Naturschutzbehörde habe sich in der Stellungnahme im Verfahren nicht ernsthaft inhaltlich damit auseinandergesetzt, lediglich ein Einverständnis und kein Einvernehmen erklärt. Es liege keine unbeabsichtigte Härte nach § 48 LNatSchG vor. Schon mit Bescheid vom 15. März 1995 habe die Bezirksregierung Koblenz den damaligen Antrag des Vorhabenträgers auf eine Befreiung für einen Radweg auf weitgehend ähnlicher Trasse (vergleichbar Varianten 1a und 1c) abgelehnt und ausgeführt, das Vorhaben widerspreche dem Schutzzweck, Ausnahmetatbestände träfen nicht zu und es sei eine nach § 4 NSG-VO "Gabelstein-Hölloch" verbotene Maßnahme. Das jetzt durchgeführte Planfeststellungsverfahren für einen unselbständigen Radweg im Zuge der K 23 / K 25 sei rechtsfehlerhaft, weil es sich tatsächlich um einen selbständigen Radweg handele, was zudem zu einer anderen Trägerschaft der Straßenbaulast führe. Es möge zwar eine Entflechtung des Verkehrs beabsichtigt sein. Es stehe aber fest, dass die K 23 / K 25 weiterhin für den Radverkehr nutzbar seien und auch nutzbar sein müssten, um Radfahrern, die keine direkte Verbindung zwischen Geilnau und Laurenburg entlang der Lahn suchen, die Erreichung anderer Ziele zu ermöglichen und offen zu halten, entsprechend der jeweiligen Funktion der Kreisstraßen. Dies und die räumliche Entfernung zu den K 23 und K 25 offenbarten die eigenständige Bedeutung des Radweges, der mithin als selbständiger Radweg i.S.d. § 3 Nr. 3 b) aa) LStrG zu klassifizieren sei. Demgegenüber seien die naturschutzrechtlichen Belange, die gegen eine Befreiung sprächen, nicht umfassend gewürdigt worden. § 4 NSG-VO verbiete nicht nur den Straßen- und Wegebau, sondern auch die Störung des Gebiets durch Lärm, durch Verlassen der Wege und durch sonstige Handlungen, die sich nachteilig auf die Tier- und Pflanzenwelt auswirken. Insoweit sei auch § 17 Abs. 2 LNatSchG zu beachten. Schließlich seien auch die erteilte Ausnahme und die Befreiung hinsichtlich des Artenschutzes, insbesondere im Hinblick auf die Wildkatze, rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraßen Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis - Az.: 02.4-1726-PF/16 - vom 22. Dezember 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf den Planfeststellungsbeschluss und trägt vor, die Zuständigkeit des Landesbetriebs Mobilität ergebe sich aus § 5 Abs. 1 i.V.m. §§ 6 Abs. 7 und 49 Abs. 2 LStrG. Es bestehe eine hinreichende Planrechtfertigung. Das hier angefochtene Straßenbauvorhaben sei nach den Zielbeschreibungen im Planfeststellungsbeschluss und den zugehörigen Planfeststellungsunterlagen gemessen an den Zielen des LStrG "vernünftigerweise geboten".Das sich aus § 5 Abs. 1 LStrG ergebende Abwägungsgebot sei ebenfalls nicht verletzt. Der Landesbetrieb Mobilität habe alle für und wider die Planung streitenden öffentlichen und privaten Belange umfassend gewürdigt und entsprechend ihrer objektiven Gewichtigkeit in die Abwägung eingestellt. Die vom Kläger in der Anhörung vorgebrachten und nunmehr im Klagewege weiterverfolgten Planeinwände könnten nicht zu einer anderen Planungsentscheidung führen. Anders als noch im Planfeststellungsbeschluss trägt er nunmehr vor, die festgestellte Planung sei mit den Schutzausweisungen des NSG "Gabelstein-Hölloch" vereinbar. § 4 Nr. 2 NSG-VO bedeute nicht, dass der Wegebau generell verboten sei, sondern nur dann, wenn dieser dem Schutzzweck des NSG (§ 3 der NSG-VO) tatsächlich zuwider laufe, was hier nicht der Fall sei. Der Radweg liege Luftlinie ca. 200 bis 300 m von den für die Schutzgebietsausweisung besonders relevanten Bereichen "Gabelstein" und "Hölloch" (linke Lahnsseite) und dem "felsigen Lahnhang" entfernt. Die vorsorglich ausgesprochenen Befreiung nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a und 2 LNatSchG sei in jedem Falle rechtmäßig. Der Artenschutz, insbesondere in Bezug auf die Wildkatze sei nicht verletzt. Auch bei unterstellter Annahme des Vorliegens von Verbotstatbeständen in Bezug auf geschützte Arten, namentlich auch in Bezug auf die Wildkatze sei eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG 2007 erteilt, äußerst hilfsweise eine Befreiung nach § 62 BNatSchG 2007. Dem Kläger stehe hinsichtlich der Einordnung als unselbständiger oder selbständiger Radweg kein Rügerecht zu, da dies eine Frage des Landesstraßengesetzes sei und keinen Bezug zum Natur- und Umweltschutz aufweise. Im Übrigen sei der Radweg unselbständiger Bestandteil der K 23 / K 25. Selbst wenn der Radweg selbständig wäre, könnte der Planfeststellungsbeschluss nach § 47 VwVfG in einen solchen für einen selbständigen Radweg umgedeutet werden. Er wäre auf das gleiche Ziel gerichtet und hätte vom Landesbetrieb Mobilität in der geschehenen Form erlassen werden können. Die Planfeststellung sei in Kenntnis der Obersten Straßenbaubehörde erfolgt und diese habe mit Schreiben vom 19. August 2010 bestätigt, dass die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau des Lahntalradweges in diesem Abschnitt aufgrund der besonderen Verkehrsbedeutung in jedem Fall geboten gewesen sei und dieser damit von ihr befürwortet werde; hilfsweise könne das Verfahren nach § 5 Abs. 5 LStrG weiter betrieben werden.

Dementsprechend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt,

für den Fall, dass das Gericht gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 47 eine Umdeutung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau eines "unselbständigen" Radweges gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG in einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines "selbständigen" Radweges in der Trägerschaft des Rhein-Lahn-Kreise im Sinne von § 3 Nr. 3 b) bb) LStrG in Betracht ziehen sollte, nicht ohne vorherige förmliche Beiladung (§ 65 VwGO) des Rhein-Lahn-Kreises, dieser vertreten durch Herrn Landrat Günter Kern, Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau, 56130 Bad Ems zu entscheiden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Planfeststellungsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig.

Insbesondere ist der Kläger ist als nach Landesrecht anerkannter Naturschutzverein (§ 60 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2007 - in der Fassung der "Kleinen Naturschutznovelle" vom 12.12.2007, BGBI. I S. 2873; vgl. § 74 Abs. 3 BNatSchG 2010) klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann daher nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG 2007 (die abermalige Rechtsänderung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBI. I S. 2542, ist gemäß dortigem Art. 27 erst mit Wirkung vom 01.03.2010 und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.12.2009 und der Klageerhebung am 26.02.2010 in Kraft getreten), ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einlegen gegen Befreiungen von Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Der Kläger hat auch nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007 geltend gemacht, dass der Erlass des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses als Verwaltungsakt im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 1 BNatSchG 2007 Vorschriften, die zumindest auch dem Naturschutz und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007), widersprechen. Er wird hiervon in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt, war zur Mitwirkung nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 BNatSchG 2007 berechtigt und hat sich mit den Stellungnahmen vom 15. April 2007 und 12. Oktober 2009 auch in der Sache geäußert.

Da der Kläger lediglich Belange des Naturschutzes geltend macht, kann dahingestellt bleiben, ob er mit den vorgebrachten rein naturschutzrechtlichen Einwänden auch im Sinne des § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes klagebefugt wäre. Insoweit ist § 61 BNatSchG 2007 die speziellere Vorschrift, so dass dessen Anwendung durch § 2 UmwRG nicht ausgeschlossen wird.

Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen der Rügefähigkeit der Einwendungen des Klägers betreffen nicht die Zulässigkeit der Klage, insbesondere nicht die Klagebefugnis, sondern die Frage, ob das Gericht Einwendungen des Klägers in der Sache prüfen darf (vgl. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, § 61 Abs. 3 BNatSchG).

II.

Die Klage ist begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Fehler, der von dem Kläger in diesem Verfahren geltend gemacht werden kann und die ihm zuerkannte Überprüfung des Naturschutzrechts betrifft; dieser rechtfertigt die Aufhebung des Beschlusses insgesamt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Planfeststellungsbeschluss durfte mangels der Voraussetzungen seiner Ermächtigungsgrundlage nicht erlassen werden (1.), dieser Fehler ist nicht unbeachtlich und kann weder durch Heilung noch durch Umdeutung behoben werden (2.) und der Kläger darf ihn auch mit Aussicht auf Erfolg rügen (3.). Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften bezüglich des NSG "Gabelstein-Hölloch" und des Artenschutzes ausreichend beachtet wurden (4.).

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Entscheidung ist der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses am 22. Dezember 2009 unter Geltung des Bundesnaturschutzgesetz 2007 (2007). Nachträgliche Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für das Vorhaben günstiger wären, was hier für das Bundesnaturschutzgesetz 2010 (2010) nicht gilt.

Da der Kläger als anerkannter Naturschutzverein nicht von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planes betroffen wird, kann er grundsätzlich nicht jede Rechtswidrigkeit des Planes rügen, sondern nur die in § 61 BNatSchG 2007 aufgeführten naturschutzrechtlichen Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.1997, - 4 VR 21/96 -, NVwZ-RR 1998, 297; Urteil vom 23.11.2007 - 9 B 38/07 - juris). Es kommt also entscheidend darauf an, dass der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits die Belange des Naturschutzes schützen sollen.

Das Gericht prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der mit der Klage vorgetragenen, nicht präkludierten und rügefähigen Einwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1995, - 11 VR 5.95 -, NVwZ 1995, 904; Urteil vom 31.03.1995, - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126).

1. Das Bestehen einer Rechtsgrundlage zur Aufstellung des Planes wurde vom Kläger bereits mit der Einwendung vom 15. April 2007 und sodann auch in der Klageschrift bestritten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Dezember 2009 liegen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 LStrG dürfen Landes- und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Ein Neubau einer Kreisstraße wurde nicht beantragt und nicht planfestgestellt, so dass dahingestellt bleiben kann, ob ein selbständiger Rad- und Gehweg überhaupt planfestgestellt werden kann (verneinend: Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Kommentar zum LStrG in: Praxis der Kommunalverwaltung L 12 RhPf, § 5 Erl. 6 und 8). Jedenfalls würde es sich bei einem selbständigen Geh- und Radweg nach § 3 Nr. 3 b) aa) LStrG um eine sonstige Straße und nicht um eine Kreisstraße nach § 3 Nr. 2 LStrG handeln.

a) Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Änderung der bestehenden Kreisstraßen K 23 und K 25 durch Ergänzung mit einem unselbständigen Radweg liegt nicht vor. Im Hinblick auf die vorhandenen Kreisstraßen K 23 (von Laurenburg über Scheidt und Holzappel nach Charlottenberg) und K 25 (von Birlenbach kommend über Balduinstein und Geilnau nach Holzappel) soll die Substanz beider Kreisstraßen, d.h. Lage und Ausdehnung der vorhandenen Fahrbahnen, nicht geändert oder ergänzt werden. Darüber hinaus soll auch die Funktion beider Straßen ebenfalls nicht geändert werden, denn der Radverkehr von Laurenburg nach Scheidt und Holzappel (K 23) und von Holzappel nach Geilnau (K 25) soll weiterhin auf den vorhandenen Fahrbahnen ungetrennt vom motorisierten Verkehr zulässig sein. Eine vollständige oder zumindest weitgehende Entflechtung des mit der Funktion als Kreisstraße (§ 3 Nr. 2 LStrG) verbundenen Radverkehrs von und nach den Orten Laurenburg, Scheidt, Holzappel und Geilnau auf den bisherigen und künftigen Fahrbahnen beider Kreisstraßen K 23 und K 25 ist weder beabsichtigt noch wird er im Zusammenhang mit der Planung bezweckt noch ist sie die notwendige Folge der Planung. Nach den Darlegungen im Erläuterungsbericht und im Planfeststellungsbeschluss ist auf der vorhandenen Trasse ohnehin nur geringer (Fern-)Radverkehr festzustellen. Allenfalls eine kaum messbare Verringerung des weiträumigen Radverkehrs auf K 23 / K 25, soweit er über den Nahbereich der genannten Orte an den Kreisstraßen hinausgeht oder der Verbindung der (nicht benachbarten) Orte Laurenburg und Geilnau und der darüber hinaus an der Lahn liegenden Orte dient, kann durch den geplanten Radweg erreicht werden. Darin liegt jedoch keine wirksame Entflechtung. Denn nach dem Erläuterungsbericht und dem Planfeststellungsbeschluss hat die weit überwiegende Zahl der Benutzer des Lahn-Fernradweges in der Vergangenheit gerade nicht die Bergstrecke über Scheidt und Holzappel gewählt. Zudem wurde eine Verbindung der Ortsgemeinde Scheidt mit dem Radweg ausdrücklich abgelehnt (vgl. Stellungnahme der OG Scheidt und die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 27.05.2008, S. 18). Die Anbindung an die der "Umgehung" der Ortslagen Scheidt und Holzappel dienende neue Trasse wird dort als "selbständige Wegeverbindung" bezeichnet.

b) Selbst wenn entgegen den obigen Feststellungen hypothetisch eine teilweise (funktionelle) Änderung des Verkehrs auf der K 23/K 25 angenommen würde, wäre der Radweg nur dann nach § 5 Abs 1 LStrG planfeststellungsfähig, wenn es sich um einen unselbständigen Radweg i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG und damit einen Teil der benannten Kreisstraßen handeln würde. Ansonsten sind selbständige Radwege - wie oben dargelegt - sonstige Straßen im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) LStrG. Unselbständig i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG sind Radwege, die auf eigenem Straßenkörper im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen. Der hier geplante Radweg hat zwar auf der vollen Strecke einen eigenen Straßenkörper. Jedoch besteht kein Zusammenhang mit der K 23 und der K 25. Der planfestgestellte Radweg verlässt die K 23 in Laurenburg und führt nicht zur K 23 zurück. Nach dem Übergang auf den Betriebsweg der Bundeswasserstraßenverwaltung bei der Schleuse Scheidt findet er nach über 7,2 km Länge Anschluss an einen Radweg, der seinerseits in der Ortslage Geilnau zur K 25 führt. Er ist auch nicht, wie § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG fordert, im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleichlaufend. Vielmehr wurde hier eine völlig andere Trasse in z.T. weitem Abstand von (Luftlinie) mindestens 300 m bis zu 2,6 km auf einem ganz anderem Niveau (Höhendifferenz bis über 200 m) bei einer Länge von 7,2 km gewählt.

Nach der Rechtsprechung für Bundesfernstraßen folgt die Unselbständigkeit eines Rad- bzw. Gehweges bezogen auf eine Straße auch aus der Funktion, den Zwecken der Straße zumindest dadurch zu dienen, dass sie der Fahrbahn den für den Verkehrsfluss hinderlichen Fußgänger- bzw. Radverkehr entziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.1970 - VII C 77.68 - BVerwGE 35, 326, und vom 28.08.1987 - 4 C 54/83, 4 C 55/83 - NVwZ 1988, 146; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.1969 - 1 A 33/68 - VkBl. 1970, 289), also soweit ein verkehrstechnischer Zusammenhang besteht (Zeitler, Art. 2 RdNr. 41; Müller/Schulz, Kommentar zum Fernstraßengesetz § 1 Rn. 32). Eine räumliche Trennung von Fahrbahn und Radweg ist daher grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die Trennung ist rechtlich geboten (z.B. aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes in Alleen) oder bautechnisch bedingt (Umfahrung von Hindernissen; Schutz der Fußgänger und Radfahrer). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der Radweg den Bezug zur (Bundes-)Straße verliert, in dem er eine Erschließung oder Führung vornimmt, die die Fahrbahn nicht teilt (Müller/Schulz, a.a.O., § 5 FStrG Rn. 50). Diese funktionsbezogene Rechtsprechung und Kommentierung kann im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LStrG ohne Weiteres auch auf Landes- und Kreisstraßen übertragen werden. Nach den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (vom 02.06.1997 - VkBl. 1997, 434), die vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau für Landes- und Kreisstraßen für anwendbar erklärt wurden, ist sogar von einem Neubau auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird. Maßgeblich ist das räumliche Erscheinungsbild im Gelände, so dass schon eine Ortsumgehung als Neubau zu verstehen ist (vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, Kommentar zum LStrG in: Praxis der Kommunalverwaltung L 12 RhPf, § 5 LStrG Anm. 1.3; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34, Rn. 7.31; Zeitler, Bay. Straßen- und Wegegesetz, Loseblattkommentar, Art. 36 Rn., 6, 7; a.A. ohne Begründung: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 17 Rn. 32: Ortsumgehung sei technisch Neubau, rechtlich Änderung).

Der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG geforderte Zusammenhang mit der öffentlichen Straße ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Verbindungsfunktion der Kreisstraßen nicht einmal teilweise wahrgenommen wird. Die K 23 läuft von Laurenburg über Scheidt und Holzappel nach Charlottenberg, die K 25 (von Birlenbach und Balduinstein kommend) über Geilnau nach Holzappel. Holzappel und Scheidt werden, wie dargelegt, von der Radwegeführung vollständig abgekoppelt, ohne einen gesonderten und von den vorgenannten Kreisstraßen K 23 bzw. K 25 unabhängigen Zugang hierzu zu haben. Damit ist verkehrstechnisch für beide Orte bei der Benutzung des Rades als Beförderungsmittel weiterhin das Befahren der Fahrbahn der K 23/K 25 erforderlich.

Hinzu kommt, dass der Radweg - wie dargelegt - auch nicht im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleich läuft.

Im Hinblick auf die fehlende Entflechtung des Verkehrs auf den Kreisstraßen K 23 und K 25 und die im Großräumigen Radverkehrsplan Rheinland-Pfalz dokumentierte Verbindungsfunktion hat der geplante Radweg im Gegenteil eine selbständige Bedeutung (vgl. Kodal/Krämer, Kap. 6 Rn. 9.33; Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, § 1 LStrG Anm. 3.3.1). Hiervon geht im Zweifel auch der von dem Planfeststellungsbeschluss bestimmte Straßenbaulastträger, nämlich der Rhein-Lahn-Kreis ausweislich der Stellungnahmen im Verfahren aus. In der Niederschrift über den Erörterungstermin am 27.05.2008 (S. 14) heißt es bezüglich der Einwendungen der Ortsgemeinde Laurenburg (für die Ortsgemeinde Scheidt und die Verbandsgemeinde Diez finden sich in der Niederschrift S. 17-19 ähnliche Ausführungen):

"Sowohl der Bau als auch die spätere Unterhaltung obliegen dem Rhein-Lahn-Kreis als Baulastträger des Rad- und Gehweges, der unselbständiger Bestandteil der Kreisstraßen K 23/25 ist. Durch die Mitbenutzung des Wirtschaftswegenetzes ist die Widmung in den mitbenutzten Bereichen als Rad-, Geh- und Wirtschaftsweg vorgesehen. Der Kreis beabsichtigt mithin im Rahmen einer späteren freiwilligen Vereinbarung mit den Kommunen unter Anrechnung eines eventuellen Vorteils für den besseren Ausbau der bisherigen Wirtschaftswege, die Unterhaltung auf die jeweiligen Gemeinden bzw. die Verbandsgemeinde zu übertragen. Die Brückenbauwerke werden in jedem Fall in der Unterhaltung des Kreises bleiben. Die Übertragung der Unterhaltung sowie diesbezügliche Regelungen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens."

Wenn aber der Radweg wieder in die Unterhaltungslast der Gemeinden fallen soll, kann er erst recht kein unselbständiger Bestandteil der Kreisstraßen sein.

Im Übrigen lässt sich bei sonstigen Straßen (§ 3 Nr. 3 b) aa) LStrG) die Unterhaltungslast nicht von der übrigen Baulast abtrennen, da sie nach § 15 Abs. 2 LStrG deren einziger Regelungsinhalt ist.

2. Die Planfeststellung auf der Grundlage einer nicht gegebenen Rechtsgrundlage stellt einen schweren, nicht heilbaren Fehler des Verwaltungsakts dar, der dessen gänzliche Aufhebung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 - 9 B 104.09 - S. 4 Beschlussabdruck, veröffentlicht in juris; so auch für die fehlende örtliche Zuständigkeit BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 64/07). Ein selbständiger Radweg ist - wie dargelegt - nicht nach § 5 Abs. 1 LStrG planfeststellungsbedürftig und nicht planfeststellungsfähig (so ausdrücklich Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Kommentar zum LStrG, PdK L 12 RhPf, § 5 Erl. 6 und 8). Er kann auch nicht dadurch planfeststellungsfähig werden, dass er für den Zeitraum von Bau und Planung insoweit eingestuft und erst nach Umsetzung der Planung in die rechtlich richtige Kategorie umgestuft wird (§ 38 LStrG). Vielmehr ist bereits für die Anwendung der Ermächtigungsgrundlage und des dazugehörigen Verfahrens wegen der dem finalen Charakter der Planung entsprechenden Ausrichtung auf die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes zwingend auf die zutreffende Einordnung des geplanten Weges (bzw. der geplanten Straße) nach Abschluss der Bauarbeiten und Eröffnung des Verkehrs abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 - 9 B 104.09 - S. 4 Beschlussabdruck, veröffentlicht in juris, unter Bestätigung des Urteils des OVG NW vom 02.09.2009 - 11 D 33/08.AK - DVBl. 2009, 1587). Dies gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung selbst dann, wenn die Straße bisher in der für die gewählte Rechtsgrundlage maßgebenden Straßenkategorie zutreffend eingeordnet war. Das Bundesverwaltungsgericht und das OVG Nordrhein-Westfalen (jeweils a.a.O.) halten eine andere Handhabung für eine "Umgehung" der an sich gegebenen Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung von (Planung-)Zielen, die für die geplante Straße keine Geltung beanspruchen können. Damit ist die Abwägung auf der Grundlage nicht maßgeblicher Gesichtspunkte und Ziele erfolgt und unheilbar fehlerhaft (so ausdrücklich: OVG NW vom 02.09.2009 - 11 D 33/08.AK - DVBl. 2009, 1587, 1590f.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

a) Das Fehlen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zur verbindlichen Planung ist - ebenso wie das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit - nicht nach §§ 45, 46, 75 Abs. 1a VwVfG heilbar. Der Bundesgesetzgeber hat für den hier anwendbaren § 75 Abs. 1a VwVfG die Heilung formeller Fehler nicht vorgesehen und bewusst gegenüber etwa der Regelung des § 17 Abs. 6 BFStrG 2007 ausgeschlossen (vgl. BVerwG Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1/06 - BVerwGE 128, 76 m.w.N.; Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 64/07 - NVwZ 2008, 795). Eine Fehlerheilung nach § 45 und 46 VwVfG ist ebenfalls nicht vorgesehen. Weder erklärt § 45 VwVfG das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für heilbar, noch kann hierdurch das Fehlen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage ersetzt werden. Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit wird auch in § 46 VwVfG die sachliche Zuständigkeit nicht genannt und kann damit auch nicht hineininterpretiert werden (h.M.; Nds OVG Beschluss vom 11.01.2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378, 380; OVG NW Urteil vom 02.09.2009 - 11 D 33/08.AK - DVBl. 2009, 1587, 1591f.; Kopp-Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 10. Aufl., § 46 Rn. 23; Schwarz in: Fehling-Kastner, HK-VerwR, 2. Aufl., § 46 VwVfG, Rn. 20 m.w.N.). Im Übrigen liegt auch kein bloßer formeller Fehler in der fehlerhaften Annahme (nur) der sachlichen Zuständigkeit vor, da hier unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage fehlerhaft subsumiert wurde und dies immer eine - über § 46 VwVfG nicht heilbare - Verletzung materiellen Rechts darstellt (BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66/88 - BVerwGE 90, 25, 32; Kopp-Ramsauer, § 46 Rn. 15; Schwarz in: HK-VerwR § 46 VwVfG Rn. 18 m.w.N.). Auch die Grundsätze der Planerhaltung können eine Aufrechterhaltung des hier angefochtenen Plans nicht rechtfertigen, da es hierzu zumindest erforderlich wäre, dass zu Recht eine Planfeststellung (hier nach § 5 Abs. 1 LStrG) eingeleitet worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

b) Der Beklagte hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht nach § 47 VwVfG in einen solchen nach § 5 Abs. 5 LStrG umgedeutet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob hierfür überhaupt die formellen und materiellen Voraussetzungen vorlagen und der Verwaltungsakt in der umgedeuteten Form rechtmäßig wäre.

Für eine gerichtliche Umdeutung liegen die materiellen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob das Gericht eine Umdeutung vornehmen kann, wenn die Verwaltung diese - trotz entsprechender Erkenntnisse zur Rechtswidrigkeit des bisher beschrittenen Weges - selbst nicht vornimmt und nicht vornehmen will. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Auch eine Planfeststellung nach § 5 Abs. 5 LStrG liefe auf das Ziel einer Planfeststellung eines Geh- und Radweges hinaus. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob im Einzelfall exakt die gleiche Verfahrensweise und Form erforderlich wäre (vgl. die Anlage 1 zu § 5a LStrG). Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Planfeststellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG liegen nicht vor.

aa) Es liegt kein Antrag des Straßenbaulastträgers vor, eine Planfeststellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG vorzunehmen. Der Antrag des Rhein-Lahn-Kreises vom 2. Februar 2007 auf Durchführung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens kann nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden, denn der Rhein-Lahn-Kreis ist nach § 15 LStrG nicht ohne Weiteres Straßenbaulastträger für sonstige Straßen. Wie sich aus dem Grunderwerbsverzeichnis in den Planunterlagen ergibt, hat der Rhein-Lahn-Kreis (nahezu) kein Eigentum an den Flächen auf der geplanten Trasse. Der größte Teil der geplanten Strecke verläuft über vorhandene Wege verschiedenster Rechtsnatur. Soweit die Wege auf der Trasse bereits vorhanden sind, könnte der Rhein-Lahn-Kreis nur im Wege des § 15 Abs. 1 LStrG die Straßenbaulast übernehmen, was bisher jedoch nicht erfolgt ist. Damit ist er insoweit kein Straßenbaulastträger und konnte am 2. Februar 2007 keinen Antrag nach § 5 Abs. 5 LStrG stellen. Für einen wesentlichen Teil der Wege dürfte die Übertragungsmöglichkeit des § 15 Abs. 1 LStrG im Hinblick auf gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Ausübung der Straßenbaulast nach § 16 Abs. 1 LStrG ausgeschlossen sein. Die Betriebswege der Bundeswasserstraßenverwaltung dürften nach § 14 WaStrG (oder einer Vorgängervorschrift) für Bundeswasserstraßenzwecke planfestgestellt sein (vgl. zur Planfeststellungsfähigkeit von Betriebswegen bei Bundeswasserstraßen: BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 A 24/01 - BVerwGE 116, 175; BayVGH, Beschluss vom 26.09.1988 - 8 AS 88.40046 - juris) oder gegebenenfalls zuvor bereits als Leinpfad nach Wasser- bzw. Wasserstraßenrechtlichen Vorschriften einer öffentlich-rechtlichen Bindung unterlegen haben (vgl. Kodall/Krämer, Kap. 4 Rn. 24). Gleichfalls öffentlich-rechtlich geregelt ist die Unterhaltung der in einer Flurbereinigung (bzw. in einem entsprechenden Vorgängerverfahren nach früherem Recht) entstandenen oder festgestellten Wirtschaftswege (§ 41 und § 58 FlurBG; Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld § 16 Anm. 2).

bb) Vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens am 2. Februar 2007 lag keine Anordnung der Obersten Straßenbaubehörde vor, in der diese die Planfeststellung eines selbständigen Radweges vorgeschrieben hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Verwaltungsakt in dem Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 19. August 2010 enthalten ist, obwohl der Wortlaut dies nicht zwingend nahelegt. Die Formulierung:

"Aufgrund dieser besonderen Verkehrsbedeutung wäre die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens auch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 LStrG geboten gewesen.

Bezugnehmend auf den Rechtsstreit mit dem BUND bitte ich, im Bedarfsfall den Radweg als selbständige Verbindung hilfsweise weiter zu betreiben."

spricht nicht für eine unbedingte Anordnung des Verfahrens, noch weniger für eine Rückwirkung dieser Anordnung auf das bereits durchgeführte Planfeststellungsverfahren. Eine solche (rückwirkende) Anordnung wäre auch nicht geeignet, das Verfahren ohne Wiederholung der erforderlichen Verfahrensschritte und einer neuen Abwägung zu heilen. Schon das Planziel der unselbständigen Ergänzung einer Kreisstraße ist eine von der Planfeststellung eines selbständigen Radweges erheblich abweichende Planungsleitlinie, da die Ziele des § 3 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG nicht mehr im Vordergrund stünden und die von den Ortsgemeinden Laurenburg, Scheidt und der Verbandsgemeinde Diez aufgeworfene Frage der Straßenbaulast (vgl. §§ 12 und 15 LStrG) auf anderer Grundlage zu prüfen und entscheiden wäre. Zudem wäre die Anordnung ohne den - wie oben dargelegt - hier erforderlichen Antrag erfolgt und damit - derzeit - selbst als einseitige Anordnung rechtswidrig (Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, § 5 LStrG Anm. 6 Abs. 4). Weiterhin wäre die Anordnung für die derzeit geplante Trasse in dem Umfang der erfolgten Planfeststellung getroffen worden, obwohl sie nach § 5 Abs. 5 S. 2 LStrG nicht für Bereiche erfolgen darf, für die ein Flurbereinigungsplan vorliegt. Ebenso ist eine Überplanung des Dienstweges der Bundeswasserstraßenverwaltung wegen der wasserstraßenrechtlichen Bindungen und des fehlenden Eigentums des Rhein-Lahn-Kreises wohl nicht nach § 5 Abs. 5 LStrG zulässig. Zudem dürfte im Hinblick auf § 15 Abs. 1 LStrG ein Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung gegenüber den Wegeeigentümern für den Bereich vorhandener Wege nicht möglich sein, da diese Norm dem Eigentümer die Straßenbaulast zuerkennt und eine Änderung durch Verwaltungsakt vorgesehen, hier aber nicht erfolgt ist. Für eine Entziehung des Eigentums wären andere Planungsinstrumentarien wie ein Bebauungsplan oder ein Flurbereinigungsplan vorrangig (§ 5 Abs. 5 S. 2 LStrG; vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, § 5 LStrG Anm. 6 auch zur Enteignung).

Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die geplante Radwegetrasse eine Straße von besonderer Verkehrsbedeutung i.S.d. § 5 Abs. 5 S. 1 LStrG ist, wofür jedenfalls die Einbeziehung in das Großräumige Radwegenetz des Landes Rheinland-Pfalz und der Lückenschluss des Lahnradweges mit seiner Fortführung in Hessen und Nordrhein-Westfalen spricht.

cc) Da das Gericht einer Umdeutung - wie dargelegt - nicht näher tritt, bedurfte es auch keiner Entscheidung über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag auf Beiladung des Rhein-Lahn-Kreises. Weiterhin können die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 und 4 VwVfG dahinstehen.

3. Dem Kläger steht hinsichtlich des Nichtvorliegens der Ermächtigung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens auch ein vom Gericht zu beachtendes Rügerecht zu. Zunächst hat der Kläger im Anhörungsverfahren (vgl. Schreiben vom 15.04.2007, S. 2; sowie Bl. 86f des Planfeststellungsbeschlusses) und im Klageverfahren (Bl. 49 der Gerichtsakte) die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen des fehlenden unselbständigen Radwegs ausreichend gerügt. Es handelt sich auch um Rechtsvorschriften im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007.

a) Die Regelung des § 5 Abs. 1 LStrG über die Planfeststellung ist i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007 eine andere Rechtsvorschrift, die hier zu beachten ist und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt ist. Das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.01.2003 - 1 C 10393/01.OVG - NuR 2003, 438) und das BVerwG (vgl. Urteil vom 19.05.1998, 4 A 9/97, NVwZ 1998, 961) nehmen in ihrer Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 FernStrG (2007) an, dass in dieser die Planfeststellung anordnenden und die Abwägung mit Naturschutzbelangen vorschreibenden Vorschrift ein ausreichender Naturschutzbezug gegeben ist. Nach dieser Rechtsprechung kann die Abwägung im Hinblick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft von dem Kläger als anerkanntem Naturschutzverein mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden, wenn sie (zu Lasten der Natur) fehlerhaft ist. Gleiches ist hinsichtlich § 5 Abs. 1 LStrG anzunehmen. Nach dessen S. 2 sind bei der Planfeststellung die öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen und es können nach S. 3 die nach dem Landesnaturschutzgesetz notwendigen Maßnahmen einbezogen werden. Damit hat die Abwägung im Rahmen der Planfeststellung nach § 5 Abs. 1 LStrG ebenfalls Naturschutzbezug, da auch das Bundesnaturschutzgesetz und die hierauf beruhenden Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes zu den öffentlichen Belangen gehören. Wenn der Kläger schon rügen darf, dass eine Abwägung fehlerhaft zu Lasten der Natur erfolgt ist, dann kann er erst recht rügen, dass eine Abwägung nach der von dem Beklagten herangezogenen Vorschrift des § 5 Abs. 1 LStrG gar nicht erst (zu Lasten der Natur) erfolgen durfte, da deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Selbst wenn man annehmen wollte, dem § 5 Abs. 1 LStrG fehle wegen der leicht unterschiedlichen Formulierung im Vergleich zu § 17 Abs. 1 FernStrG 2007 ein ihr innewohnender ausreichender Naturschutzbezug, berührte dies die Rügemöglichkeit nicht. Denn die fehlerhafte Anwendung des § 5 Abs. 1 LStG im vorliegenden Fall führt ohne Zwischenschritt zwingend zu einer Verletzung der Vorschriften des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes. Nach §§ 9 Abs. 1 und 4 und § 10 Abs. 1 LNatSchG i.V.m. § 1 Abs. Nr. 2 der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft (vom 19.12.2006, GVBl. S. 447) stellt der Bau einer Straße im Außenbereich einen ausgleichspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Über die Zulassung der Eingriffsmaßnahme und die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist daher im dem gesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage von der zuständigen Behörde zu entscheiden. Gleiches gilt für die hier materiell erforderliche Befreiung von den Festsetzungen der NSG-VO "Gabelstein-Hölloch" (§ 48 LNatSchG). Zutreffendes Zulassungsverfahren für den Eingriff und zutreffendes Befreiungsverfahren kann ein Planfeststellungsverfahren jedoch nur dann sein, wenn dies rechtmäßig an die Stelle der an sich vorgesehenen naturschutzrechtlichen Verfahrens getreten ist. Der mit der Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl., § 75 Rn. 8) verbundene gesetzlich angeordnete Zuständigkeitswechsel kann nur dann eintreten, wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies ist offensichtlich nach dem oben Gesagten nicht der Fall. Damit liegt in der hier erfolgten Anwendung des § 5 Abs. 1 LStrG gleichzeitig eine unzulässige Umgehung (vgl. dazu OVG Weimar, Urteil vom 20.07.2003 - 1 KO 389/02 - LKV 2004, 559) und damit auch Verletzung der Vorschriften der §§ 9, 10, 48 LNatSchG, welche auf §§ 18 bis 20, 42 und 62 BNatSchG 2007 beruhen (vgl. §§ 17, 23, 67 BNatSchG 2010), was ohne Zweifel nach § 61 BNatSchG 2007 rügefähig ist (ebenso NdsOVG, Beschluss vom 05.03.2008 - 7 MS 114/07 - NuR 2008, 265, 269f.).

b) Es besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass bei korrekter Anwendung der Vorschriften in den dann durchzuführenden anderen Verfahren eine andere Entscheidung, die für den Kläger und damit für den Naturschutz günstiger ausgefallen wäre, getroffen worden wäre (vgl. BVerwG Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 64/07 - NVwZ 2008, 795). Die fehlerhafte Wahl des Zulassungsverfahrens würde nach der früheren Rechtsprechung des NdsOVG (Urteil vom 01.12.2004 - 7 LB 44/02 - ZUR 2005, 482;) dann nicht zu einem Nachteil für den Naturschutz führen, wenn im richtigen Verfahren eine Planfeststellungsbehörde zur Zulassung berufen wäre, die ebenfalls als Programm für ihre Abwägung den (Plan-)Zielen eines außerhalb des Naturschutzrechts liegenden Gesetzes verpflichtet und die naturschutzrechtlichen Belange in gleicher Weise wie die tätig gewordene Behörde zu wahren hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier schon nicht vor (vgl. auch die Anmerkung von Palme zu dem vorgenannten Urteil des Nds OVG in ZUR 2005, 487, 488 im Hinblick auf eine "qualifizierte Unzuständigkeit"), was unten näher ausgeführt wird. Im Übrigen ist das NdsOVG nunmehr (Beschluss vom 05.03.2008 - 7 MS 114/07 - NuR 2008, 265, 269f.) bei einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage zu der Auffassung gelangt, dass eine Verfahrensvorschrift, die eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, auch zu den rügefähigen Rechtsnormen gehört. Das NdsOVG führt insoweit aus (Rn. 37 bei juris):

"Zwar ist grundsätzlich richtig, dass Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung regelmäßig nicht zugleich auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. In dem vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entschiedenen Fall (Beschl. v. 02.10.2002 - 9 VR 11.02 -, juris Rn. 7 f.) ist dies indessen offengelassen worden; zudem ging es dort um die anders gelagerte Frage der zulässigen Identität von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Wenn die Verfahrensvorschrift hingegen eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, gehört sie zu den rügefähigen Rechtsnormen (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG 2003, Rn. 20 zu § 61). Damit gehören Normen, welche die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bestimmen, dazu, weil diese Behörde regelmäßig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren planerischen Entscheidungsspielraum hat und die Zuständigkeit deshalb untrennbar mit dem angewendeten materiellen Recht bzw. dem daraus gewonnenen Ergebnis verbunden ist. Wegen dieser Verbundenheit unterfällt die Zuständigkeitsfrage auch nicht der Präklusion des § 61 Abs. 3 BNatSchG oder 60c Abs. 3 S. 1 NNatG, wenn sie bei den Einwendungen, wie auch hier, nicht gesondert angesprochen ist (vgl. dazu Nds.OVG, Urt. V. 06.06.2007 - 7 LC 97/06 -, juris; dass., Beschl. v. 11.01.2006 - 7 ME 288/04 -, Nds.VBl. 2006, 198 = NVwZ-RR 2006, 378 <380 "rechtlicher Rahmen der Planfeststellung">)."

Selbst wenn eine Kausalität des Fehlers für das Ergebnis und eine rechtzeitige Rüge für erforderlich gehalten werden, sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Die Rechtzeitigkeit der Rügen des Klägers wurden oben bereits festgestellt. Die Möglichkeit einer anderen Entscheidung ergibt sich bereits aus den bei richtiger Rechtsanwendung hier zu beachtenden Verfahren für einen Radweg auf der geplanten Trasse. Für den überwiegenden Teil der Strecke ist kein spezielles Zulassungsverfahren ersichtlich. Für die Brückenbauwerke und den Weg entlang des Gewässers (im 40 m-Bereich, Gewässer erster Ordnung) wäre die Wasserbehörde zuständig, wobei sich die Verfahrensart je nach Gestaltung des Bauwerks nach § 72 oder § 76 LWG richten würde. Würde die Brücke über die Schleuse Scheidt wieder ins Auge gefasst, wäre nach § 14 WaStrG die Bundeswasserstraßenbehörde zuständig. Weiterhin bedürfte es gegebenenfalls noch einer Entscheidung nach § 15 Abs. 1 LStrG durch die Straßenaufsichtsbehörde. Jedenfalls für die Wegeführung im überwiegenden Bereich des NSG "Gabelstein-Hölloch" wäre - mangels derzeit anderer einschlägiger Zulassungsvorschrift - gemäß § 48 i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 LNatSchG die mit entsprechendem naturschutzfachlichem Sachverstand ausgestattete Obere Naturschutzbehörde zur Entscheidung berufen (vgl. den Bescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 15. März 1995 zu einem Antrag des Rhein-Lahn-Kreises für einen Radweg auf ähnlicher Trasse durch das hiesige NSG "Gabelstein-Hölloch"). Damit besteht schon wegen der nicht mehr in einer Hand liegenden Trassenfestlegung in verschiedenen Verfahren die konkrete Möglichkeit, dass zumindest die Entscheidung der Oberen Naturschutzbehörde - auch im Hinblick auf den dort gegebenen naturschutzfachlichen Sachverstand und die nunmehr dieser Behörde obliegenden naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative - anders ausgefallen wäre. Denn der Oberen Naturschutzbehörde stünde im Hinblick auf die andersartige Fassung des § 48 LNatSchG kein fachgesetzlich ausgerichtetes Planungsermessen für ihre Entscheidung zu, insbesondere läge es nicht in ihrem Ermessen, planzielkonform zur Straßenplanung die "optimale" Trasse auszuwählen und diese im Wege der Abwägung (oder ggf. über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) genehmigungsfähig zu machen (vgl. zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der zuständigen Planungsbehörde BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1/06 - BVerwGE 128, 76, insbesondere Leitsatz 3). Die Naturschutzbehörde ist vorrangig den Zielen des Bundes- und des Landesnaturschutzgesetzes verpflichtet und hat in diesem Licht die öffentlichen und privaten Belange in ihre Entscheidung einzustellen, so dass die Trassenauswahl zunächst allein durch den Vorhabenträger erfolgt. Die Prüfung der Trassenauswahl durch die zuständige Naturschutzbehörde kann daher nicht außerhalb der Befreiungsvoraussetzungen des § 48 LNatSchG verortet werden, denn eine andere Prüfung ist nicht vorgesehen, erst recht keine Abwägung oder Planung durch die Behörde insoweit. Zudem wäre die Naturschutzbehörde bei der Beteiligung des Naturschutzbeirates gezwungen, soweit sie - wie hier mit der Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren erfolgt - von einem Vorschlag des Naturschutzbeirats abweicht, diesem und der nächsthöheren Naturschutzbehörde die Gründe hierfür mitzuteilen (vgl. § 36 Abs. 2 LNatSchG). Im vorliegenden Planfeststellungsverfahren hat der Naturschutzbeirat einen abweichenden Vorschlag gemacht, die Obere Naturschutzbehörde hat hierzu jedoch keine eingehende Stellungnahme abgegeben, insbesondere nicht zu der nicht geprüften weitgehenden Trassenführung über die linke Lahnseite. Im Übrigen ist die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde im vorliegenden Planfeststellungsverfahren nicht in einer Breite und Tiefe erfolgt, wie sie an sich nach § 20 BNatSchG erforderlich wäre (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Kommentar, § 20 Rn. 7 und 8). Die Vorabsprachen zwischen Oberer Naturschutzbehörde mit dem Landesbetrieb Mobilität, die nach der Stellungnahme vom 25. April 2007 erfolgt sein müssen, sind nicht Gegenstand der Planfeststellungsakten geworden und daher nicht bekannt. Daher kann hier ein absoluter Gleichklang der Auffassungen von Landesbetrieb Mobilität und Oberer Naturschutzbehörde nach den Akten nicht festgestellt werden. Das erklärte Einverständnis steht dem nicht gleich, da die Obere Naturschutzbehörde die Planfeststellung durch den Landesbetrieb Mobilität bei einer Verweigerung des Einverständnisses nicht hätte hindern können (vgl. § 13 Abs. 1 LNatSchG: "Benehmen").

Aus den Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes ist ersichtlich, dass die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative vom Gesetzgeber grundsätzlich der Naturschutzbehörde zugewiesen wurde. Diese Zuweisung darf nicht von einer naturschutzferneren Behörde umgangen werden, wenn nicht ein Gesetz diese der anderen Behörde etwa in einem Planfeststellungsverfahren ausdrücklich zuweist (vgl. BVerwG Urteil vom 7.12.2006 - 4 C 16/04 - NVwZ 2007, 576).

Dem gefundenen Ergebnis kann nicht entgegen gehalten werden, dass dem Kläger in dem anderen Verfahren kein gleichwertiges Beteiligungsrecht zustehe und ihm daher durch die fehlerhafte Wahl der Planfeststellung ein "Mehr" an Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung zugestanden worden sei. Denn im Rahmen der naturschutzrechtlichen Befreiung ist der Kläger nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2007, § 62 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2010, § 39 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG ebenso zu beteiligen. Bei dieser Entscheidung kann der naturschutzfachliche Sachverstand auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative, also bei der Auswahl und der Bewertung des Entscheidungsmaterials vollständig zur Geltung kommen. Es ist dann nicht ein Beitrag unter vielen in einem Planfeststellungsverfahren. Im Übrigen kommt dem Umstand der von dem Beklagten gerade im Schriftsatz vom 19. August 2010 in den Vordergrund gerückten so genannten "Planzielverwirklichung" (im Sinne der Ziele des Landesstraßengesetzes) bei einer selbständigen Entscheidung nach § 48 LNatSchG nicht dieselbe Wertigkeit zu wie bei der Planfeststellung nach § 5 LStrG. Eine vorausgesetzte Planrechtfertigung und damit die Intention, die Maßnahme im Regelfall bei Fehlen unüberwindlicher Hindernisse auch umzusetzen, gibt es so im Landesnaturschutzgesetz nicht. Die Ziele des Planes sind dort im Rahmen der Gründe des Wohls der Allgemeinheit (§ 48 Abs. I Nr. 2 LNatSchG) als einer dieser Gründe einzubeziehen und können nur insoweit zu einem Überwiegen dieser Gründe für eine Befreiung beitragen.

4. Wie oben bereits dargelegt, hält die Kammer - wie auch die Obere Naturschutzbehörde (SGD-Nord, Referat 42) in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2007 - eine Befreiung von § 4 Nr. 2 NSG-VO "Gabelstein-Hölloch" gemäß § 48 Naturschutzgesetz für erforderlich. Insoweit überzeugt die Auffassung des Beklagten nicht, das Verbot gelte für den Wegebau nur, soweit dieser dem Schutzzweck zuwiderlaufe. Diese Auffassung widerspricht dem gesetzlichen Rahmen für Naturschutzgebiete. Nach § 17 Abs. 2 LNatSchG ist ein absolutes Verbot der in der jeweiligen NSG-VO benannten verbotenen Handlung vorgesehen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können . Dementgegen bestimmt § 20 Abs. 2 LNatSchG für den Schutz von Landschaftsschutzgebieten, dass es nicht allein auf die Möglichkeit einer Störung oder Veränderung ankommt, sondern dass der Charakter des Gebiets tatsächlich verändert wird oder die Handlung dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. Damit kann in § 17 LNatSchG i.V.m. § 4 Nr. 2 NSG-VO "Gabelstein-Hölloch" keine teleologische Beschränkung hineininterpretiert werden, die eine konkrete Gefahr für den Schutzzweck fordert. Auch der systematische Zusammenhang in §§ 4 und 5 NSG-VO verbietet eine solche teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs. Denn in § 5 Abs. 1 NSG-VO, der Ausnahmen von dem Verbot des § 4 NSG-VO vorsieht, wurde eine (fehlende) Schutzweckwidrigkeit mit der Formulierung "soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen" als Tatbestandsmerkmal gerade aufgenommen. § 4 NSG-VO enthält ein absolutes Verbot der schutzzweckwidrigen Handlungen, wobei die dortigen Nummern 1 bis 21 beispielhaft die von der Verordnung ausnahmslos (vorbehaltlich des § 5 NSG-VO) für schutzzweckwidrig gehaltenen Handlungen aufzählen. Auch die Formulierung des § 4 Nr. 4 NSG-VO mit dem dortigen Zusatz "soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen" zeigt (wie auch § 5 NSG-VO), dass der Normgeber eine Relativierung des Schutzes ausdrücklich und eindeutig an verschiedenen Stellen der NSG-VO vorgesehen hat, sodass eine generelle Relativierung im Sinne der Auffassung des Beklagten dem Wortlaut widerspricht.

Weiterhin weist die Kammer darauf hin, dass im Hinblick auf die bereits bei Erlass der NSG-VO "Gabelstein-Hölloch" vorhandenen Absichten des Baus eines Radweges eine nicht beabsichtigte Härte durch das Verbot aller Wegebaumaßnahmen in § 4 Nr. 2 NSG-VO "Gabelstein-Hölloch" nicht ersichtlich ist. Vielmehr liegt eine gewollte Härte nahe. Denn wenn der Wegebau im Gegensatz zur Wegeunterhaltung absolut verboten ist, dann gilt das ausnahmslos für jeden Wegebau im Naturschutzgebiet. Damit wird es für die Entscheidung darauf ankommen, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung der dann die Anlegung des Radwegs auf der zur Entscheidung gestellten Trasse erfordern. Insoweit ist davon auszugehen, dass Straßen und Wege nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 12. April 2005, NuR 2005, 538) immer ein atypisches Ereignis darstellen.

b) Auch wenn es vorliegend nicht mehr darauf ankommt, weist die Kammer weiter darauf hin, dass der Artenschutz durch den Planfeststellungsbeschluss materiell nicht verletzt wird. So sind nach § 42 Bundesnaturschutzgesetzt 2007 i.V.m. FFH-Richtlinien Bestandsermittlungen lediglich bezüglich des Habitatschutzes innerhalb des FFH-Gebiets vorzunehmen. Jedoch besteht für die hier allein im Streit stehende Wildkatze kein Habitatschutz im Sinne der vorgenannten Vorschriften, weil die Wildkatze nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets Lahnhänge gehört (vgl. die Anlage 1 "5613-301 Lahnhänge" der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000 Gebieten vom 18. Juli 2005, GVBl. 2005, 323). Deshalb geht die Kritik des Klägers an der Methode der Bestandsermittlung ins Leere (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274).

Hinsichtlich des Artenschutzes ist das Vorkommen der Wildkatze in dem hier betroffenen Gebiet unstreitig. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative BNatSchG 2007 für die besonders geschützte Wildkatze (§ 10 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Anhang A 2 der EG-Verordnung 338/97 durch den Bau bzw. Betrieb des Radweges ausgeschlossen werden. Dies bestreitet der Kläger nicht ausdrücklich. Auch das Vorliegen des Störungstatbestand, § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 und des Schutztatbestandes für Fortpflanzungs- und Ruhestätten, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 für die auch streng geschützte Wildkatze (§ 10 Nr. 11 BNatSchG 2007 i.V.m. Anhang 4 FFH-Richtlinie) ist nach den vorliegenden Unterlagen der Beteiligen nicht ersichtlich und wurde von dem Kläger nicht substantiiert behauptet. Selbst wenn die Fortpflanzung bzw. Aufzucht betroffen würde, würde laut Gutachten vom 14. August 2009 (Seite 61) jedenfalls der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert. Damit liegt nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht vor, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt wird. Soweit der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 9 B 26/09, NuR 2010, 191), beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Annahmen im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Kläger hat hierfür bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Diese liegt nicht hinsichtlich der Annahme der Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit eines ohne Vorliegen des Tatbestandes der Ermächtigungsgrundlage von der sachlich unzuständigen Behörde erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vor, da insoweit, wie oben dargelegt, die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig in dem hier dargelegten Sinne ist. Jedoch ist die Rügefähigkeit dieses Fehlers im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage ersichtlich bisher nur in einem Beschwerdebeschluss des NdsOVG in einem Eilverfahren (Beschluss vom 05.03.2008 - 7 MS 114/07 - NuR 2008, 265, 269f.) eindeutig behandelt und in dem hier vertretenen Sinne angenommen worden, ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre. Das NdsOVG hat in der vorgenannten Entscheidung sein - jedenfalls teilweise - dem widersprechende Urteil vom 01.12.2004 (- 7 LB 44/02 - ZUR 2005, 482) nicht erwähnt. Das vorliegende Verfahren bietet die Gelegenheit zu einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Rügemöglichkeiten in einem Hauptsacheverfahren. Daher liegen nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.